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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6560)

dip / drucksache 06.07.2026 · WP 21 · 21/6885 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6560) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6885 21. Wahlperiode 06.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/6560 – Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Christian Görke, Sascha Wagner, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5821 – Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften A. Problem Zu Buchstabe a Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung entschlossen, über ein zeitlich befristetes Entlastungspaket sowohl Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) wie auch Anpassungen im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorzunehmen. Das Vorhaben umfasst eine Entlastung finanzstarker Länder im Finanzkraftausgleich, eine Kompensation finanzschwacher Länder über eine Anhebung der Bundesergänzungszuweisungen, die Einführung neuer Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen zur Beteiligung des Bundes an der Finanzierung übermäßiger kommunaler Liquiditätskreditbestände (den sogenannten „Altschulden“) sowie schließlich die Übernahme von weiteren 10 Prozentpunkten an den AAÜG- Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen zugunsten der Länder. Zur Beteiligung des Bundes an Maßnahmen der Länder zur Entlastung ihrer Kommunen von übermäßigen Liquiditätskrediten im Einzelnen: Zahlreiche Kommunen in Deutschland sind erheblich mit hohen Liquiditätskreditbeständen belastet. Ende 2024 beliefen sich die Liquiditätskredite (Kassenkredite und Wertpapierschulden zur Liquiditätssicherung) in den finanzschwachen Flächenländern auf insgesamt rund 32 Milliarden Euro. Der weitaus größte Teil dieser Kredite diente entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung nicht zur unterjährigen Liquiditätssicherung, sondern der dauerhaften Finanzierung von Haushaltsdefiziten in diesen Kommunen. Diese Defizite lassen sich zu einem wesentlichen Teil auf strukturelle Faktoren zurückführen. Sie sind zudem insofern problematisch, als dass ihnen, anders als den Investitionskrediten, keine Vermögensbildung gegenübersteht. Vielen betroffenen Kommunen gelingt es nicht, sich ohne Hilfe von ihren hohen Liquiditätskreditbeständen zu befreien. Die hohen Zins- und Tilgungslasten dieser Kredite schränken die ohnehin durch Finanz- und Strukturschwäche belasteten Haushaltsspielräume der betroffenen Kommunen erheblich ein. Im Hinblick auf die aktuell schwierige kommunale Finanzlage besteht die Gefahr, dass gerade finanzschwache Kommunen mit hohen Kassenkrediten ihren Bürgerinnen und Bürgern kein ausreichendes Angebot in wichtigen Lebensbereichen – von der Verkehrs-, Schul- und Betreuungsinfrastruktur bis hin zur sozialen Daseinsvorsorge – zur Verfügung stellen können und auf Investitionen in ihre Infrastruktur verzichten müssen. Es bedarf daher einer Entlastung dieser Kommunen von den Finanzierungslasten übermäßiger Kassenkredite durch die betroffenen Länder, welche die grundgesetzliche Finanzverantwortung für ihre Kommunen tragen. Durch die Gewährung der Sonderbedarf-Ergänzungszuweisungen sollen die finanzschwachen Länder bei dieser Aufgabe unterstützt werden. Zu Buchstabe b Aus Sicht der antragstellenden Fraktion Die Linke ist die Verschuldung in Form kurzfristiger Kassen- bzw. Liquiditätskredite in einer Vielzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zuletzt wieder stark angestiegen. Diese Verschuldung schränkt gerade finanz- und strukturschwache Kommunen in ihrer Handlungsfähigkeit stark ein. Ohne eine strikte Einhaltung des Konnexitätsprinzips werden erneut strukturbedingte Finanzierungslücken entstehen, die die kommunalen Haushalte dauerhaft belasten. B. Lösung Zu Buchstabe a Finanzstarke Länder werden in den Jahren 2026 bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolgt entsprechend deren Anteilen am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge. Infolge der Kürzung der Umsatzsteuerabschläge werden die Umsatzsteuerzuschläge für die finanzschwachen Länder im Finanzkraftausgleich in den Jahren 2026 bis 2029 ebenfalls um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich werden die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren 2026 bis 2029 für diese Länder um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich erhöht. Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die finanzschwachen Länder stellt sicher, dass die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für jedes einzelne finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird. Vor dem Hintergrund der Lageanalyse im Allgemeinen Teil der Begründung unterstützt der Bund von 2026 bis 2029 finanzschwache Flächenländer mit insgesamt 250 Millionen Euro jährlich bei ihren Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen. Die finanziellen Mittel sollen einen Beitrag zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kommunen leisten. Die Mittel werden im Zeitraum von 2026 bis 2029 als Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten gewährt, die sich aus den übermäßigen kommunalen Liquiditätsbeständen in diesen Ländern ergeben. Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen werden auf die Länder entsprechend deren zum 31. Dezember 2024 bestehenden kommunalen Schuldenbeständen verteilt. Die zu berücksichtigenden kommunalen Schuldenbestände eines Landes setzen sich zusammen aus dem Bestand übermäßiger Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes sowie ggf. bei dem Land noch bestehende Entschuldungsvolumina aus einem bereits durchgeführten Entschuldungsprogramm – jeweils zum Stichtag 31. Dezember 2024. Als übermäßig gelten Liquiditätskredite einer Kommune, wenn sie einen Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner überschreiten. Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird in den Jahren 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. Damit werden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet und damit deren finanzielle Spielräume verbessert. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6560 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe b Soweit ein Land seine Gemeinden und Gemeindeverbände von bestehenden Kassen- bzw. Liquiditätskrediten entschuldet bzw. entschuldet hat, kann sich der Bund zu 50 Prozent an der Entschuldung beteiligen. Ferner kann der Bund die Schulden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg übernehmen, die durch Wahrnehmung kommunaler Aufgaben bedingt entstanden sind, um eine Entschuldung in Höhe von 50 Prozent des Verschuldungsvolumens vergleichbarer deutscher Großstädte in Flächenländern zu erzielen. Die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Ostdeutschland werden unverzüglich in Gänze durch den Bund übernommen und getilgt. Auch werden den Bundesländern durch den Bund die Kosten erstattet, insoweit sie die Gesellschaften bereits entschuldet haben. Schließlich soll ein gemeinsames Dialogformat von Bund, Ländern und Kommunen initiiert werden, welches die strukturelle Neuordnung der Kommunalfinanzen zum Ziel hat, so dass die Kommunen langfristig auf eine solide und auskömmliche Einnahmebasis gestellt sowie Aufgabenübertragungen stets bedarfsgerecht durch Bund und Länder finanziert werden. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5821 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Zu Buchstabe a Keine. Zu Buchstabe b Annahme des Antrags auf Drucksache 21/5821. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a In den Jahren 2026 bis 2029 ergeben sich für den Bund jährliche Mehrbelastungen im Rahmen der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 400 Millionen Euro aufgrund der Entlastung der finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich sowie von 250 Millionen Euro durch die befristete Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), denen entsprechende Mehreinnahmen der Länder gegenüberstehen. Für die Mindereinnahmen des Bundes von insgesamt 650 Millionen Euro jährlich ist in der geltenden Finanzplanung im Einzelplan 60 bereits Vorsorge getroffen. Der Bund erwartet, dass die Länder die Mehreinnahmen aus den neuen SoBEZ – neben eigenen Entlastungsmaßnahmen – zur zusätzlichen Entlastung ihrer von übermäßigen Liquiditätskrediten betroffenen Kommunen einsetzen. Aus der Verringerung des von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent in den Jahren 2026 bis 2029 resultiert eine Entlastung für die ostdeutschen Länder in Höhe von rund 350 Millionen Euro jährlich. Die Entlastung der ostdeutschen Länder entspricht der Belastung des Bundes in Form von Mindereinnahmen. Dies ist in der geltenden Finanzplanung des Bundes ab 2026 im Einzelplan 11 berücksichtigt. Die Steuerkraftverschiebungen und Belastungen vom Bund zu den Ländern sind in Tabelle 1 nach Jahren und Maßnahmen aufgeschlüsselt. Tabelle 1: Steuerkraftverschiebungen und Belastungen des Bundes zugunsten der Länder, 2026 bis 2029 Jahr Artikel 1 Nr. 1 bis 2 Buchstabe a (Finanzkraftausgleich, BEZ) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (SoBEZ) Artikel 2 (AAÜG) 2026 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 346 000 000 Euro 2027 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 349 000 000 Euro 2028 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 351 000 000 Euro 2029 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 348 000 000 Euro Die Mindereinnahmen des Bundes zugunsten der Länder belaufen sich auf insgesamt rund 996 Millionen Euro im Jahr 2026, im Jahr 2027 auf rund 999 Millionen Euro, im Jahr 2028 auf rund 1.001 Millionen Euro und im Jahr 2029 auf rund 998 Millionen Euro. Zu Buchstabe b Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe b Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Zu Buchstabe a Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Zu Buchstabe b Es wurden keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Buchstabe a Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Buchstabe b Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. Zu Buchstabe b Weitere Kosten wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6560 unverändert anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/5821 abzulehnen. Berlin, den 6. Juli 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6560 in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 beraten und dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/5821 in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 beraten und dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Finanzausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Finanzstarke Länder werden in den Jahren von 2026 im Finanzkraftausgleich bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolgt entsprechend deren Anteilen am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge. Infolge der Kürzung der Umsatzsteuerabschläge werden die Umsatzsteuerzuschläge für die finanzschwachen Länder im Finanzkraftausgleich in den Jahren 2026 bis 2029 ebenfalls um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich werden die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren 2026 bis 2029 um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich erhöht. Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die finanzschwachen Länder stellt sicher, dass die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für jedes einzelne finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird. Der Bund gewährt den finanzschwachen Flächenländern im Zeitraum von 2026 bis 2029 Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) von jährlich insgesamt 250 Millionen Euro zum Ausgleich von Sonderlasten, die sich aus den kommunalen Liquiditätskreditbeständen in diesen Ländern ergeben. Die SoBEZ von jährlich 250 Millionen Euro werden auf die oben genannten Länder entsprechend deren jeweiligem Anteil an der Summe der zu berücksichtigenden kommunalen Schulden aller genannten Länder zum Stichtag 31. Dezember 2024 verteilt. Die zu berücksichtigenden kommunalen Schulden eines Landes bemessen sich nach dem Bestand der übermäßigen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen) eines Landes. Als übermäßig gelten Liquiditätskredite einer Kommune, wenn sie einen Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner überschreiten. Im Fall der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland sind die Entschuldungsvolumina des jeweiligen durchgeführten Entschuldungsprogramms – soweit die übernommenen Schulden zum Zeitpunkt 31. Dezember 2024 noch nicht getilgt worden sind – hinzuzurechnen. Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird in den Jahren 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. Damit werden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet. Zu Buchstabe b Die hohen Kassen- bzw. Liquiditätskredite in einer Vielzahl der Kommunen gefährden deren Handlungsfähigkeit und damit das Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland. Zwar sind die Kredite im letzten Jahrzehnt insgesamt etwas abgesunken, seit 2023 steigen sie aber wieder deutlich an. Ohne weitere Hilfe von außen können die betroffenen Kommunen ihre finanzielle Situation nicht dauerhaft verbessern, zumal sie momentan mit der Finanzierung von gesetzlichen Aufgaben konfrontiert sind, für die vom Bund und von den Ländern keine adäquate Finanzierung bereitgestellt wird. Der Bund hat bisher keine verfassungsrechtliche Kompetenz für die Übernahme von Schulden der Länder oder Kommunen. Grundsätzlich gilt im Grundgesetz die Verantwortung der Länder für ihre Kommunen sowie die Finanzautonomie der Kommunen. Ungeachtet dessen ist in der aktuellen Lage eine Beteiligung des Bundes an Hilfsmaßnahmen der Länder für die Kommunen nötig. Die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes soll dabei grundsätzlich unberührt bleiben. Die Hilfe des Bundes setzt zudem voraus, dass ein Land seine Gemeinden und Gemeindeverbände von bestehenden Kassen- bzw. Liquiditätskrediten befreit, wobei frühere Entschuldungsmaßnahmen berücksichtigt werden können. Die Ermächtigung des Bundes zur Schuldübernahme beträgt der Höhe nach 50 Prozent des Entschuldungsvolumens der Landesmaßnahme. Für die Länder Berlin, Hamburg und Bremen soll es eine Entschuldung geben, die vergleichbaren Entschuldungen in Städten der Flächenländer entspricht. Werden die Kommunen bei Aufgabenübertragungen durch Bund und Länder auch zukünftig nur unzureichend ausgestattet, werden die Liquiditätsengpässe der Kommunen selbst bei Entschuldungshilfen durch Bund und Länder weiter zunehmen. Sind sie hingegen bedarfsgerecht ausgestattet, dürften entsprechend auch keine Schulden aus Liquiditätsengpässen entstehen. Die Wohnungsgesellschaften haben mit dem Beitritt der ostdeutschen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Einigungsvertrages hohe Altschulden aus dem DDR-Wohnungsbau aufgebürdet bekommen, die bis heute in deren Büchern liegen. Das führt unter anderem dazu, dass die energetische Sanierung des Wohnungsbestandes massiv erschwert bis unmöglich wird. Die Bundesregierung will die ostdeutschen Bundesländer zwar bei der Rente zusätzlich entlasten, indem der Bund beim Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) in der Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern weitere 10 Prozentpunkte übernimmt. Auch das Altschuldenhilfe-Gesetz soll die Situation verbessern. Diese Maßnahmen reichen jedoch nicht, um an der grundsätzlichen Altschuldenbelastung und den daraus resultierenden Investitionshindernissen etwas zu ändern. Deshalb sollten die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen komplett vom Bund übernommen und getilgt werden, der für diese Situation die Verantwortung trägt. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6560 in seiner 40. Sitzung am 6. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6560 in seiner 34. Sitzung am 6. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6560 in seiner 27. Sitzung am 6. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs. Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 19. Sitzung am 10. Juni 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) (Bundesrats-Drucksache 254/26) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu beiträgt, dass Bund und Länder ihre Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 – nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden – der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: „Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem es auf das Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung abstellt, welches durch den Gesetzentwurf gefördert werden soll: a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“ Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/5821 in seiner 40. Sitzung am 6. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6560 sowie den Antrag auf Drucksache 21/5821 in seiner 43. Sitzung am 6. Juli 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, dass mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG) eine wichtige Maßnahme des Koalitionsvertrags 1:1 umgesetzt werde. Mit Hilfe erheblicher Steuerkraftverschiebungen zu Lasten des Bundes und zugunsten der Länder sollen die Haushalte der Länder und ihrer Kommunen entlastet werden. Dies geschehe trotz einer extrem schwierigen Haushaltslage des Bundes. Damit werde der Bund über das normale Maß hinaus seiner gesamtstaatlichen Verantwortung gerecht. Der Gesetzentwurf sehe eine Gesamtentlastung der Länder in Höhe von 4 Milliarden Euro im Zeitraum 2026 bis 2029 vor. Im Einzelnen: 1. Von 2026 bis 2029 unterstütze der Bund finanzschwache Flächenländer mit insgesamt 250 Millionen Euro jährlich bei ihren Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen. Damit betrage die Entlastungswirkung für die Länder insgesamt 1 Milliarde Euro. 2. Um die finanziellen Spielräume der ostdeutschen Länder zu verbessern, werde das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) geändert. Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR reduziere sich in den Jahren 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent. Der Anteil des Bundes steige entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. Die Entlastungswirkung der ostdeutschen Länder liege bei 350 Millionen Euro pro Jahr bzw. 1,4 Milliarden Euro über vier Jahre. 3. Finanzstarke Länder würden in den Jahren 2026 bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolge entsprechend deren Anteilen am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge. Zum Ausgleich erhöhe man die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich. Damit betrage die Entlastungswirkung für die Länder insgesamt 1,6 Milliarden Euro. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hoben hervor, dass das Maßnahmenpaket ein wichtiges Signal und gleichzeitig auch ein wichtiger finanzieller Baustein sei, wohlwissend dass hiermit nicht alle Probleme der Länder und Kommunen gelöst seien. Die Fraktion der AfD führte aus, dass das als „Länder- und Kommunalentlastungsgesetz“ bezeichnete Vorhaben der Sache nach eine Länder- und keine Kommunalentlastung darstelle. Der Gesetzentwurf verpflichte die Länder an keiner Stelle, die neu geschaffene Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung in Höhe von jährlich 250 Millionen Euro an ihre Kommunen weiterzuleiten; es fehle an einer Zweckbindung, an einem Verwendungsnachweis und an einer Rückforderungsmöglichkeit. Der Bund „erwarte“ die Weitergabe lediglich. Damit seien diese Mittel nichts anderes als eine allgemeine Budgethilfe für die Länderhaushalte. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit – vom Bundesrechnungshof wiederholt dokumentiert, etwa beim Corona-Rettungsschirm für den öffentlichen Nahverkehr, bei den Regionalisierungsmitteln und beim Krankenhausstrukturfonds II – behielten die Länder zweckgebundene Bundesmittel jedoch überwiegend ein oder verwendeten sie zweckwidrig, sodass auch mit dem LKEG für die Kommunen letztlich kein Cent gesichert sei. Ferner kritisierte sie, dass das Gesetz Mehrbelastungen des Bundes von insgesamt rund 4 Milliarden Euro in den Jahren 2026 bis 2029 vorsehe, ohne dass eine Gegenfinanzierung oder eine Evaluierung der Wirksamkeit vorgesehen sei. Zugleich verfügten Länder und Kommunen mit zusammen zuletzt rund 566 Milliarden Euro über deutlich höhere Steuereinnahmen als der Bund mit rund 389 Milliarden Euro, würden aber ihre Kernaufgaben – insbesondere in der Bildung – nicht erfüllen und gingen mit Mitteln in Milliardenhöhe nicht zielführend um. Das eigentliche Strukturproblem der Kommunalfinanzen, die unzureichende Gegenfinanzierung übertragener Aufgaben (Konnexität), werde durch eine einmalige Hilfe nicht gelöst; absehbar entstünden erneut Liquiditätslücken. Der richtige Ansatz bestehe daher nicht in wiederkehrenden Finanzhilfen, sondern darin, die Kommunen von jenen Aufgaben zu entlasten, die ihnen der Bund immer wieder aufbürde – etwa in den Bereichen Migration, kommunale Wärmeplanung, Klimaauflagen und Ganztagesanspruch –, ohne für einen ausreichenden finanziellen Ausgleich zu sorgen. Lediglich die in Artikel 2 vorgesehene Anhebung des Bundesanteils an der Anspruchs- und Anwartschaftüberführung von 50 auf 60 Prozent betreffe echte einigungsbedingte Lasten, für die der Bund sachlich einzustehen habe. Dieser sachlich berechtigte Teil im Artikelgesetz sei jedoch untrennbar mit den abzulehnenden Länderentlastungen verbunden und ebenfalls nicht gegenfinanziert, was einen Zielkonflikt auslöse. Die Fraktion der AfD mahnte die Herstellung der Konnexität sowie eine grundlegende Neuordnung der Aufgaben- und Finanzverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen an. Zum Antrag auf Drucksache 21/5821 führte die Fraktion der AfD aus, dass dieser den Bund per Grundgesetzänderung ermächtigen wolle, sich zu 50 Prozent an der landesseitigen Entschuldung kommunaler Kassenkredite zu beteiligen, die kommunal bedingten Schulden der Stadtstaaten zu übernehmen und die DDR-Altschulden ostdeutscher Wohnungsunternehmen vollständig zu tilgen. Damit öffne er den Bundeshaushalt für eine potenziell zweistellige Milliardenbelastung – allein die hälftige Beteiligung an kommunalen Kassenkrediten von rund 32 Milliarden Euro belaste den Bund mit einem Vielfachen der bislang in Rede stehenden Beträge – und binde über Jahrzehnte Mittel, die für Kernaufgaben und Konsolidierung fehlten. Zugleich greife der Antrag tief in die föderale Kompetenzordnung ein: Für die Finanzausstattung der Kommunen seien die Länder zuständig; der Antrag räume selbst ein, dass dem Bund die Kompetenz zur Schuldenübernahme fehle, und wolle diese Ordnung aufweichen – ein Präzedenzfall für weitere Zugriffe auf den Bundeshaushalt. Schließlich belohne eine Bundesentschuldung rückwirkend unsolide Haushaltsführung („Moral Hazard“) und benachteilige diszipliniert wirtschaftende Länder und Kommunen, ohne das strukturelle Konnexitätsproblem zu lösen. Zielführend sei stattdessen die konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Wer bestellt, bezahlt“. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, das LKEG stelle keine angemessene Antwort auf das massive Problem der Kommunalfinanzen dar. Laut den Prognosen der Spitzenverbände wachse das Gesamtdefizit der Kommunen im Jahr 2028 auf voraussichtlich 36,1 Milliarden Euro an. Diese verheerende Finanzlage sei eine massive Bedrohung für den wirtschaftlichen Aufschwung und die Daseinsvorsorge, wie etwa den öffentlichen Nahverkehr, den Betrieb von Bibliotheken und Schwimmbädern, die Sanierung von Schulen oder notwendige Investitionen in Infrastruktur – und damit Elemente einer funktionierenden Demokratie. Es brauche dringend sowohl kurzfristige als auch langfristige strukturelle Lösungen, doch die Bundesregierung scheine die Dramatik nicht erkannt zu haben. Der Gesetzentwurf sei keine geeignete Grundlage für die groß angekündigte Entlastung der Kommunen. Im Gegenteil: Der nun von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf widerspreche grundsätzlich der Logik des im Grundgesetz festgehaltenen Anspruchs zum Herstellen gleichwertiger Lebensverhältnisse (Artikel 72 Absatz 2 GG) und dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen (Artikel 28 Abssatz 2 GG), denn frei gestalten könnten Städte und Gemeinden in der gegenwärtigen Situation kaum mehr. Ausgerechnet die Länder, die am meisten hätten, profitierten von diesem Gesetz am meisten: Der größte Teil der Mittel gehe mit 400 Millionen Euro an Geberländer. Darüber hinaus bleibe der Gesetzentwurf auch dort hinter seinem eigenen Anspruch zurück, wo es um die tatsächliche Entlastung der kommunalen Ebene gehe. Wer Kommunen entlasten wolle, müsse gesetzlich sicherstellen, dass die bereitgestellten Mittel auch tatsächlich bei Städten, Gemeinden und Kreisen ankämen. Die Bundesregierung müsse hier nachsteuern und im Gesetz eine verbindliche Weitergabe der Mittel an die kommunale Ebene vorsehen. Die im LKEG zur Altschuldenentlastung geplanten Finanzmittel entsprächen außerdem nur einem Bruchteil des kommunalen Altschuldenbestands. Dieser belaufe sich inzwischen auf 42 Milliarden Euro, die geplante Entlastung mache davon nur 3 Prozent aus. Insgesamt stehe die geplante Kommunalentlastung somit in keinem Verhältnis zum Ausmaß der kommunalen Finanzkrise und stelle keine nachhaltige Lösung des Problems dar. Die Fraktion Die Linke führte aus, das LKEG zeige Ansätze zur Lösung von Problemen der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen, bleibe aber weit hinter den notwendigen Maßnahmen zurück. Die Fraktion Die Linke schließe sich dabei der Kritik des Bundesrates am Gesetzentwurf an (Bundesrats-Drucksache 254/1/26). Die Summe von jährlich 250 Millionen Euro bis 2029 zur Entlastung der Kommunen von übermäßigen Kassenkrediten reiche bei weitem nicht aus angesichts des kommunalen Kassenkreditbestands von 41,6 Milliarden Euro zum Stichtag 31. Dezember 2025. Der Bund müsse in die Lage versetzt werden, sich zu 50 Prozent an der Entschuldung von Kommunen zu beteiligen. Dazu gehörten auch die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, die bislang nicht berücksichtigt seien. Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Ostdeutschland müssten unverzüglich in Gänze durch den Bund übernommen und getilgt werden sowie den Bundesländern die Kosten erstattet werden, insoweit sie die Gesellschaften bereits entschuldet hätten. Es sei weiterhin nicht zu erklären, warum die ostdeutschen Bundesländer über 35 Jahre nach der Wiedervereinigung noch Lasten aus dem AAÜG in Höhe von heute 2,6 Milliarden Euro jährlich mit steigender Tendenz tragen müssten. Der Bund müsse 100 Prozent der Lasten aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR tragen. Dies müsse auch Gegenstand der angekündigten weiteren Reformen der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sein, bei denen vom Bund beschlossene Maßnahmen gegenüber den Kommunen auch finanziell kompensiert werden sollen. Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6560 in unveränderter Fassung anzunehmen. Ferner beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 21/5821 abzulehnen. Berlin, den 6. Juli 2026 Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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