Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6560
21. Wahlperiode 18.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen
(Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)
A. Problem und Ziel
Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, hat
sich die Bundesregierung entschlossen, über ein zeitlich befristetes
Entlastungspaket sowohl Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) wie auch
Anpassungen im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
vorzunehmen. Das Vorhaben umfasst eine Entlastung finanzstarker Länder im
Finanzkraftausgleich, eine Kompensation finanzschwacher Länder über eine Anhebung der
Bundesergänzungszuweisungen, die Einführung neuer Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen zur Beteiligung des Bundes an der Finanzierung
übermäßiger kommunaler Liquiditätskreditbestände (den sogenannten „Altschulden“)
sowie schließlich die Übernahme von weiteren 10 Prozentpunkten an den AAÜG-
Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen zugunsten der Länder.
Zur Beteiligung des Bundes an Maßnahmen der Länder zur Entlastung ihrer
Kommunen von übermäßigen Liquiditätskrediten im Einzelnen:
Zahlreiche Kommunen in Deutschland sind erheblich mit hohen
Liquiditätskreditbeständen belastet. Ende 2024 beliefen sich die Liquiditätskredite
(Kassenkredite und Wertpapierschulden zur Liquiditätssicherung) in den finanzschwachen
Flächenländern auf insgesamt rund 32 Milliarden Euro. Der weitaus größte Teil
dieser Kredite diente entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung nicht zur
unterjährigen Liquiditätssicherung, sondern der dauerhaften Finanzierung von
Haushaltsdefiziten in diesen Kommunen. Diese Defizite lassen sich zu einem
wesentlichen Teil auf strukturelle Faktoren zurückführen. Sie sind zudem insofern
problematisch, als dass ihnen, anders als den Investitionskrediten, keine
Vermögensbildung gegenübersteht.
Vielen betroffenen Kommunen gelingt es nicht, sich ohne Hilfe von ihren hohen
Liquiditätskreditbeständen zu befreien. Die hohen Zins- und Tilgungslasten
dieser Kredite schränken die ohnehin durch Finanz- und Strukturschwäche belasteten
Haushaltsspielräume der betroffenen Kommunen erheblich ein. Im Hinblick auf
die aktuell schwierige kommunale Finanzlage besteht die Gefahr, dass gerade
finanzschwache Kommunen mit hohen Kassenkrediten ihren Bürgerinnen und
Bürgern kein ausreichendes Angebot in wichtigen Lebensbereichen – von der
Verkehrs-, Schul- und Betreuungsinfrastruktur bis hin zur sozialen Daseinsvorsorge
– zur Verfügung stellen können und auf Investitionen in ihre Infrastruktur
verzichten müssen. Es bedarf daher einer Entlastung dieser Kommunen von den
Finanzierungslasten übermäßiger Kassenkredite durch die betroffenen Länder,
welche die grundgesetzliche Finanzverantwortung für ihre Kommunen tragen. Durch
die Gewährung der Sonderbedarf-Ergänzungszuweisungen sollen die
finanzschwachen Länder bei dieser Aufgabe unterstützt werden.
B. Lösung
Finanzstarke Länder werden in den Jahren von 2026 bis 2029 durch eine Kürzung
ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt
400 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der Entlastung auf die
finanzstarken Länder erfolgt entsprechend ihrer Anteile am Gesamtvolumen der
Umsatzsteuerabschläge. Infolge der Kürzung der Umsatzsteuerabschläge werden
die Umsatzsteuerzuschläge für die finanzschwachen Länder im
Finanzkraftausgleich in den Jahren von 2026 bis 2029 ebenfalls um insgesamt 400 Millionen
Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich werden die allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren von 2026 bis 2029 für diese Länder um
insgesamt 400 Millionen Euro jährlich erhöht. Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die
finanzschwachen Länder stellt sicher, dass die Kürzung der
Umsatzsteuerzuschläge für jedes einzelne finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird.
Vor dem Hintergrund der Lageanalyse im Abschnitt A unterstützt der Bund von
2026 bis 2029 finanzschwache Flächenländer mit insgesamt 250 Millionen Euro
jährlich bei ihren Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen
Kassenkrediten betroffenen Kommunen. Die finanziellen Mittel sollen einen Beitrag zur
Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kommunen leisten. Die Mittel werden
im Zeitraum von 2026 bis 2029 als Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten gewährt, die sich aus den übermäßigen
kommunalen Liquiditätsbeständen in diesen Ländern ergeben. Die Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen werden auf die Länder entsprechend ihrer zum
31. Dezember 2024 bestehenden kommunalen Schuldenbestände verteilt. Die zu
berücksichtigenden kommunalen Schuldenbestände eines Landes setzen sich
zusammen aus dem Bestand übermäßiger Liquiditätskredite der Gemeinden und
Gemeindeverbände eines Landes sowie ggf. bei dem Land noch bestehende
Entschuldungsvolumina aus einem bereits durchgeführten Entschuldungsprogramm
– jeweils zum Stichtag 31. Dezember 2024. Als übermäßig gelten
Liquiditätskredite einer Kommune, wenn diese einen Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner
überschreiten.
Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die
Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der
ehemaligen DDR wird in den Jahren von 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40
Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 50 Prozent auf
60 Prozent. Damit werden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den
kommenden Jahren deutlich entlastet und damit deren finanzielle Spielräume
verbessert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
In den Jahren von 2026 bis 2029 ergeben sich für den Bund jährliche
Mehrbelastungen im Rahmen der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von
400 Millionen Euro aufgrund der Entlastung der finanzstarken Länder im
Finanzkraftausgleich sowie 250 Millionen Euro jährlich durch die befristete Einführung
neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), denen
entsprechende Mehreinnahmen der Länder gegenüberstehen. Für die Mindereinnahmen
des Bundes von insgesamt 650 Millionen Euro jährlich ist in der geltenden
Finanzplanung im Einzelplan 60 bereits Vorsorge getroffen. Der Bund erwartet,
dass die Länder die Mehreinnahmen aus den neuen SoBEZ – neben eigenen
Entlastungsmaßnahmen – zur zusätzlichen Entlastung ihrer von übermäßigen
Liquiditätskrediten betroffenen Kommunen einsetzen.
Aus der Verringerung des von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an
den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den
Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent in den
Jahren von 2026 bis 2029 resultiert eine Entlastung für die ostdeutschen Länder
in Höhe von rund 350 Millionen Euro jährlich. Die Entlastung der ostdeutschen
Länder entspricht der Belastung des Bundes in Form von Mindereinnahmen. Dies
ist in der geltenden Finanzplanung des Bundes ab 2026 im Einzelplan 11
berücksichtigt.
Die Steuerkraftverschiebungen und Belastungen vom Bund zu den Ländern sind
in Tabelle 1 nach Jahren und Maßnahmen aufgeschlüsselt.
Tabelle 1: Steuerkraftverschiebungen und Belastungen des Bundes zugunsten der
Länder, 2026 bis 2029
Jahr
Artikel 1 Nr. 1–3
(Finanzkraftausgleich, BEZ)
Artikel 1 Nr. 4
(SoBEZ)
Artikel 2
(AAÜG)
2026 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 346 000 000 Euro
2027 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 349 000 000 Euro
2028 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 351 000 000 Euro
2029 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 348 000 000 Euro
Die Mindereinnahmen des Bundes zugunsten der Länder belaufen sich auf
insgesamt rd. 996 Millionen Euro im Jahr 2026, im Jahr 2027 auf rd. 999 Millionen
Euro, im Jahr 2028 auf rd. 1.001 Millionen Euro und im Jahr 2029 auf rd. 998
Millionen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 18. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen
(Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen
(Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
und 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags,
um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. Abweichend von
Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 die Höhe des Zuschlags eines Landes,
indem der Fehlbetrag, um den seine Ausgleichsmesszahl seine Finanzkraftmesszahl übersteigt, nach
Bereichen getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen wird. Für den Fehlbetrag eines Landes
nach Satz 2, der auf den Bereich zwischen 147/148 und 100 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl entfällt,
beträgt der Ausgleich 63 Prozent dieses Fehlbetrags. Weist ein Land ferner einen Fehlbetrag nach Satz 2
an 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl auf, beträgt der Ausgleich für diesen Teil des Fehlbetrags 63
Prozent abzüglich eines Prozentsatzes k. Der Prozentsatz k nach Satz 4 ergibt sich für das jeweilige
Ausgleichsjahr, indem die Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl
summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 der Abschlag eines
Landes, indem der Betrag, um den seine Finanzkraftmesszahl seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, mit
63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p multipliziert wird. Der Prozentsatz p nach Satz 2 wird für
das jeweilige Ausgleichsjahr bestimmt, indem die Beträge, um die die Finanzkraftmesszahlen der
einzelnen Länder ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen übersteigen, summiert werden und anschließend
400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 erhält in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 ein leistungsschwaches
Land 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge nach Satz 2 als allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen. Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10
Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz
k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird.“
Anlage 1
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten erhalten
nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich folgende Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 381.203 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 1.571.917 Euro,
Niedersachsen 22.926.288 Euro,
Nordrhein-Westfalen 164.466.009 Euro,
Rheinland-Pfalz 35.269.622 Euro,
Saarland 10.519.462 Euro,
Sachsen 1.818.336 Euro,
Sachsen-Anhalt 9.592.526 Euro,
Schleswig-Holstein 3.344.211 Euro,
Thüringen 110.425 Euro.“
3. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 3 und 4a“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe
der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nummer 2 sowie in Höhe von 50 Prozent
der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 von den Ländern im
Beitrittsgebiet erstattet. Abweichend von Satz 1 beträgt der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu
erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 in den
Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Hilfe erheblicher Steuerkraftverschiebungen zu Lasten des Bundes und zugunsten der Länder in den
nachfolgend genannten Bereichen sollen die Haushalte der Länder und ihrer Kommunen entlastet werden.
Im bundesstaatlichen Finanzausgleich wird die Feinjustierung zwischen den maßgeblichen Grundsätzen der
bundesstaatlichen Solidarität einerseits und der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Länder andererseits
angepasst. Die finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich werden in den Jahren von 2026 bis 2029 um
insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Für die finanzschwachen Länder wird das bestehende
Ausgleichsniveau im bundesstaatlichen Finanzausgleich beibehalten.
Zahlreiche Kommunen in Deutschland sind erheblich mit hohen Liquiditätskreditbeständen, den sogenannten
„Altschulden" belastet. Vielen betroffenen Kommunen gelingt es trotz einiger Konsolidierungsanstrengungen
nicht, sich ohne Hilfe von ihren Altschulden zu befreien. Die hohen Zins- und Tilgungslasten aus übermäßigen
Liquiditätskrediten schränken die ohnehin durch Finanz- und Strukturschwäche belasteten Haushaltsspielräume
der betroffenen Kommunen erheblich ein. Es bedarf daher einer Entlastung dieser Kommunen von ihren
strukturell bedingten Schuldenlasten durch die Länder, die nach dem Grundgesetz die Finanzverantwortung für ihre
Kommunen tragen. Durch die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 250
Millionen Euro jährlich sollen die Länder bei diesen Entlastungsmaßnahmen unterstützt werden.
Die zu leistenden Erstattungen für die Aufwendungen der Ansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen der
ehemaligen DDR schränken die finanziellen Spielräume der ostdeutschen Länder auch mit Blick auf die
notwendigen Unterstützungen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände ein. Um die finanziellen Spielräume der
ostdeutschen Länder zu verbessern, erhöht der Bund seinen Anteil an den Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen
der ehemaligen DDR, was zu einer entsprechenden Entlastung der ostdeutschen Länder führt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Finanzstarke Länder werden in den Jahren von 2026 im Finanzkraftausgleich bis 2029 durch eine Kürzung ihrer
jeweiligen Umsatzsteuerabschläge um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der
Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolgt entsprechend ihrer Anteile am Gesamtvolumen der
Umsatzsteuerabschläge. Infolge der Kürzung der Umsatzsteuerabschläge werden die Umsatzsteuerzuschläge für die
finanzschwachen Länder im Finanzkraftausgleich in den Jahren von 2026 bis 2029 ebenfalls um insgesamt 400 Millionen
Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich werden die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren
von 2026 bis 2029 um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich erhöht. Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die
finanzschwachen Länder stellt sicher, dass die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für jedes einzelne
finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird.
Der Bund gewährt den finanzschwachen Flächenländern im Zeitraum von 2026 bis 2029 Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) von jährlich insgesamt 250 Millionen Euro zum Ausgleich von Sonderlasten,
die sich aus den kommunalen Liquiditätskreditbeständen in diesen Ländern ergeben.
Die SoBEZ von jährlich 250 Millionen Euro werden auf die oben genannten Länder entsprechend ihrem
jeweiligen Anteil an der Summe der zu berücksichtigenden kommunalen Schulden aller genannten Länder zum Stichtag
31. Dezember 2024 verteilt. Die zu berücksichtigenden kommunalen Schulden eines Landes bemessen sich nach
dem Bestand der übermäßigen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen) eines
Landes. Als übermäßig gelten Liquiditätskredite einer Kommune, wenn diese einen Sockelbetrag von 100 Euro
je Einwohner überschreiten. Im Fall der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland sind die
Entschuldungsvolumina des jeweiligen durchgeführten Entschuldungsprogramms – soweit die übernommenen Schulden
zum Zeitpunkt 31. Dezember 2024 noch nicht getilgt worden sind – hinzuzurechnen.
Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der
Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird in den Jahren von 2026 bis 2029 von
50 Prozent auf 40 Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent.
Damit werden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in
Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 sowie aus Artikel 107 Absatz 2
Grundgesetz.
Für die Regelungen in Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12
Grundgesetz (Sozialversicherung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu beiträgt, dass Bund und Länder ihre
Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 –
nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden
– der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge im Finanzkraftausgleich um 400 Millionen Euro soll
durch eine Anhebung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen um exakt 400 Millionen Euro
ausgeglichen werden. Daher entstehen in den Jahren von 2026 bis 2029 Mindereinnahmen für den Bund in Höhe von 400
Millionen Euro jährlich.
Die Gewährung von SoBEZ führt für den Bund zu jährlichen Mindereinnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro
in den Jahren von 2026 bis 2029, denen entsprechende Mehreinnahmen der Länder gegenüberstehen. Für die
Mindereinnahmen des Bundes von insgesamt 650 Millionen Euro jährlich ist in der geltenden Finanzplanung im
Einzelplan 60 bereits Vorsorge getroffen. Der Bund erwartet, dass die Länder die Mehreinnahmen aus den neuen
SoBEZ – neben eigenen Entlastungsmaßnahmen – zur Entlastung ihrer von kommunalen Altschulden betroffenen
Kommunen einsetzen.
Aus der Verringerung des von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an den Erstattungen für die
Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 50 Prozent
auf 40 Prozent in den Jahren von 2026 bis 2029 resultiert eine Entlastung für die Länder in Höhe von rund 350
Millionen Euro jährlich. Die Entlastung der ostdeutschen Länder entspricht der Belastung des Bundes in Form
von Mindereinnahmen. Dies ist in der geltenden Finanzplanung des Bundes ab 2026 im Einzelplan 11
berücksichtigt.
Die Steuerkraftverschiebungen und Belastungen zu Lasten des Bundes und zugunsten der Länder sind in Tabelle 2
zusammengefasst.
Tabelle 2: Steuerkraftverschiebungen und Belastungen des Bundes zugunsten der Länder, 2026 bis 2029
Jahr
Artikel 1 Nr. 1–3
(Finanzkraftausgleich, BEZ)
Artikel 1 Nr. 4
(SoBEZ)
Artikel 2
(AAÜG)
2026 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 346 000 000 Euro
2027 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 349 000 000 Euro
2028 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 351 000 000 Euro
2029 - 400 000 000 Euro - 250 000 000 Euro - 348 000 000 Euro
Die Mindereinnahmen des Bundes zugunsten der Länder belaufen sich auf insgesamt rd. 996.000.000 Euro im
Jahr 2026, im Jahr 2027 auf rd. 999.000.000 Euro, im Jahr 2028 auf rd. 1.001.000.000 Euro und im Jahr 2029 auf
rd. 998.000.000 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau entstehen
nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge (Artikel 1 Nummer 1), die Erhöhung der allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a), die Einführung neuer Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen sowie deren Einbettung in den Zahlungsverkehr (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b
und Artikel 1 Nummer 3) und die Verringerung des von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an den
Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen
DDR (Artikel 2) sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Im bundesstaatlichen Finanzausgleich wird die Feinjustierung zwischen den maßgeblichen Grundsätzen der
bundesstaatlichen Solidarität einerseits und der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Länder andererseits
zugunsten der finanzstarken Länder und zu Lasten des Bundes angepasst. Die Kürzung der
Umsatzsteuerzuschläge für finanzschwache Länder in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 um insgesamt 400 Millionen Euro
jährlich ist eine Folgeänderung der beabsichtigten Entlastung der finanzstarken Länder in diesem Zeitraum um
insgesamt 400 Millionen Euro jährlich (siehe Nummer 1 Buchstabe b). Zum Ausgleich der Kürzung der
Umsatzsteuerzuschläge werden die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren von 2026 bis 2029
entsprechend erhöht (siehe Nummer 2 Buchstabe a).
In den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 wird der Betrag, um den die Ausgleichsmesszahl eines Landes seine
Finanzkraftmesszahl übersteigt (Fehlbetrag), nach Bereichen getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen
(sog. Stufentarif). Hierzu wird der Fehlbetrag eines Landes auf zwei Bereiche aufgeteilt. Die Grenze zwischen
den Bereichen liegt bei 147/148 (ca. 99,324 Prozent) der Ausgleichsmesszahl eines Landes. Fehlbeträge oberhalb
dieser Grenze werden zu 63 Prozent ausgeglichen. Weist ein Land darüber hinaus einen Fehlbetrag auch unterhalb
dieser Grenze auf, wird dieser Teil des Fehlbetrags zu 63 Prozent minus eines Prozentsatzes k ausgeglichen
(zusätzlich zu dem Ausgleich für den Teil des Fehlbetrags oberhalb der Grenze). Ist die Finanzkraftmesszahl eines
Landes kleiner als 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl, gilt für seinen Fehlbetrag also folgendes: Die Differenz
zwischen seiner Ausgleichsmesszahl und 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl entfällt auf den oberen Bereich und
wird zu 63 Prozent ausgeglichen, und die Differenz zwischen 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl und seiner
Finanzkraftmesszahl entfällt auf den unteren Bereich und wird zu 63 minus k Prozent ausgeglichen. Die
Umsatzsteuerzuschläge des Landes sind insgesamt die Summe des Ausgleichs für beide Bereiche. Ist die
Finanzkraftmesszahl eines finanzschwachen Landes größer oder gleich 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl, weist es einen
Fehlbetrag nur im oberen Bereich auf und erhält hierfür einen Ausgleich in Höhe von 63 Prozent. Für Länder mit
einer Finanzkraftmesszahl in diesem Bereich ergeben sich also gegenüber der bisherigen Rechtslage keine
Änderungen.
Für die Bestimmung des jährlich variablen Prozentsatzes k werden zunächst die Fehlbeträge der einzelnen Länder
an 147/148 ihrer jeweiligen Ausgleichsmesszahl summiert (über die Länder, die solche Fehlbeträge aufweisen).
Länder, die keine Fehlbeträge an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl aufweisen, werden bei der Bildung der
Summe nicht berücksichtigt. Der Prozentsatz k ergibt sich, indem ein Betrag von 400 Millionen Euro durch diese
Summe geteilt wird. Durch die jährliche Neuberechnung des Prozentsatzes k beträgt die gesamte Kürzung der
Umsatzsteuerzuschläge gegenüber dem bisherigen Recht in jedem Ausgleichsjahr von 2026 bis 2029 exakt 400
Millionen Euro und entspricht damit der Kürzung der Umsatzsteuerabschläge der finanzstarken Länder (siehe
Nummer 1 Buchstabe b).
Ein jährlich variabler Ausgleichstarif ist im bundesstaatlichen Finanzausgleich kein Novum. Bis zum
Ausgleichsjahr 2019 war der Ausgleichstarif durch den jährlich neu zu berechnenden Anpassungsfaktor, mit dem die
Ausgleichsbeiträge und die Ausgleichszuweisungen im Länderfinanzausgleich in Übereinstimmung gebracht wurden,
ebenfalls variabel (für die finanzstarken Länder). Auch wurden Stufentarife im bundesstaatlichen Finanzausgleich
in der Vergangenheit bereits angewendet (bis zum Ausgleichsjahr 2004, von 2005 bis 2019 deutlich komplexere
linear-progressive Tarife).
Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge hat keinen Einfluss darauf, ob ein Land das Kriterium der
Leistungsschwäche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 erfüllt. Folglich ergeben sich keine Auswirkungen darauf, ob ein Land
Bundesergänzungszuweisungen erhält. Der Kreis der Länder, die Empfänger von Bundesergänzungszuweisungen
sind, bleibt unverändert. Dies ergibt sich wie folgt: Wie nach der bisherigen Rechtslage weisen Länder, deren
Finanzkraftmesszahl vor dem Finanzkraftausgleich größer oder gleich 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl ist, nach
dem Finanzkraftausgleich eine Finanzkraft (Finanzkraftmesszahl plus Umsatzsteuerzuschläge) auf, die größer
oder gleich 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl ist. Diese Länder erfüllen damit wie nach der bisherigen
Rechtslage das Kriterium der Leistungsschwäche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht. Denn bei einer
Finanzkraftmesszahl von 147/148 der Ausgleichsmesszahl beträgt der Fehlbetrag 1/148 der Ausgleichsmesszahl, die
Umsatzsteuerzuschläge belaufen sich damit auf 63 %*(1/148) der Ausgleichsmesszahl, und die Finanzkraft nach
Finanzkraftausgleich beträgt damit (147/148)+63 %*(1/148) = 99,75 % der Ausgleichsmesszahl. Hingegen weisen
Länder, deren Finanzkraftmesszahl vor dem Finanzkraftausgleich kleiner als 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl
ist, nach dem Finanzkraftausgleich wie nach der bisherigen Rechtlage eine Finanzkraft auf, die kleiner als
99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl ist. Sie sind damit weiterhin leistungsschwach gemäß § 11 Absatz 2
Satz 2.
Zu Buchstabe b
Die finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich werden in den Jahren von 2026 bis 2029 durch eine Kürzung
ihrer Umsatzsteuerabschläge um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Hierzu wird der Betrag, um den
die Finanzkraftmesszahl eines Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt (Finanzkraftüberschuss), mit einem
gegenüber dem bisherigen Recht verringerten Prozentsatz ausgeglichen. Dieser Prozentsatz beläuft sich in den
Jahren von 2026 bis 2029 auf 63 Prozent minus eines jährlich variablen Prozentsatzes p. Der Prozentsatz p ergibt
sich, indem die Finanzkraftüberschüsse der finanzstarken Länder (d. h. derjenigen Länder, die eine ihre
Ausgleichsmesszahl übersteigende Finanzkraftmesszahl aufweisen) addiert werden und anschließend ein Betrag von
400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird. Länder, die keine Finanzkraftüberschüsse aufweisen
(finanzschwache Länder), werden bei der Bildung der Summe nicht berücksichtigt.
Durch die jährliche Neuberechnung des Prozentsatzes p wird sichergestellt, dass die Gesamtentlastung der
finanzstarken Länder gegenüber dem bisherigen Recht in jedem Ausgleichsjahr von 2026 bis 2029 exakt 400 Millionen
Euro beträgt. Der Anteil eines finanzstarken Landes an der Gesamtentlastung von 400 Millionen Euro entspricht
seinem Anteil an den Finanzkraftüberschüssen aller finanzstarken Länder (denn es gilt: Entlastung Land X =
p*Finanzkraftüberschuss Land X = (Finanzkraftüberschuss Land X / Summe Finanzkraftüberschüsse finanzstarke
Länder)*400 Millionen Euro). Dies wiederum entspricht einer Verteilung der Gesamtentlastung nach den
Anteilen der einzelnen finanzstarken Länder am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge (nach bisherigem und
neuem Recht), da diese proportional zu den Finanzkraftüberschüssen der einzelnen Länder sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zum Ausgleich der Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge werden die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen
in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 entsprechend erhöht. Hierzu wird der Prozentsatz, mit dem die
Fehlbeträge nach Satz 2 ausgeglichen werden, auf 80 Prozent plus eines jährlich variablen Prozentsatzes z angehoben.
Der Prozentsatz z errechnet sich, indem der Prozentsatz k, um den im Finanzkraftausgleich der Ausgleich der
Fehlbeträge gemäß § 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 abgesenkt wird (siehe Nummer 1 Buchstabe a), mit 0,2
multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k geteilt wird, also z =0,2 * k / (0,37+k).
Die Erhöhung des BEZ-Tarifs um z Prozent führt durch diese Parameterwahl dazu, dass der durch Absenkung
des Finanzkraftausgleichstarifs um k Prozent abgesenkte Umsatzsteuerzuschlag vollständig durch BEZ
ausgeglichen wird. Hierbei entspricht das Verhältnis aus der Absenkung des linearen Finanzkraft-Ausgleichstarifs um k
Prozent und Anhebung des linearen BEZ-Tarifs um z Prozent dem in der jeweiligen Stufe des bundesstaatlichen
Finanzausgleichs nicht ausgeglichenen Anteilen des Fehlbetrags eines Landes. Wird der Tarif im
Finanzkraftausgleich abgesenkt, vergrößert sich der Abstand der Finanzkraft des betroffenen Landes zu der für das Land
relevanten Ausgleichsmessgröße um 37 Prozent der Absenkung, bei Absenkung um k Prozent um 37 plus k Prozent.
Wird der Tarif der allgemeinen Bundesergänzung dagegen angehoben, verringert sich der Abstand der Finanzkraft
des betroffenen Landes zu der für das Land relevanten Ausgleichsmessgröße um 20 Prozent der Anhebung.
Der Zusammenhang kann auch mithilfe eines mathematischen Beweises nachgewiesen werden. Die Kürzung der
Umsatzsteuerzuschläge gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird durch die Erhöhung der allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen durch Beachtung der beschriebenen Kompensationsverhältnisse exakt ausgeglichen.
Folglich ergeben sich insgesamt im bundesstaatlichen Finanzausgleich für die einzelnen finanzschwachen Länder
keine finanziellen Veränderungen. Die Entlastung der finanzstarken Länder um 400 Millionen Euro jährlich im
Zeitraum von 2026 bis 2029 wird vollständig durch den Bund über höhere allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen getragen. Kein Land erleidet einen finanziellen Verlust.
Durch die Absenkung der Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer und die Erhöhung der allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen werden das Verhältnis und die Gewichtung zwischen diesen beiden Stufen des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs nicht grundsätzlich verändert. Im Jahr 2025 betrug das Gesamtvolumen der Zu- und
Abschläge zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich) jeweils 20,0 Mrd. Euro, das der allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen 8,8 Mrd. Euro (Ergebnisse der vorläufigen Jahresrechnung 2025). Wären die Rechtsänderungen im
Jahr 2025 schon in Kraft gewesen, hätte das Gesamtvolumen der Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer jeweils
19,6 Mrd. Euro und das der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen 9,2 Mrd. Euro betragen. Die im
Verhältnis zum Finanzkraftausgleich lediglich ergänzende Funktion der Bundesergänzungszuweisungen bleibt also
gewahrt. Eine Überlagerung des Finanzkraftausgleichs durch die sich im System des bundesstaatlichen
Finanzausgleichs daran anschließende Stufe der Bundesergänzungszuweisungen ergibt sich weiterhin nicht.
Zu Buchstabe b
In den betroffenen Ländern ergeben sich durch die hohen kommunalen Liquiditätskredite erhebliche
Sonderlasten. Die aus diesen Krediten entstehenden Zins- und Tilgungslasten unterminieren die kommunale
Aufgabenerfüllung und hemmen wichtige kommunale Investitionen. Viele Kommunen befinden sich hierbei in einer
Schuldenfalle, aus der sie sich trotz Konsolidierungsmaßnahmen nicht mehr von alleine befreien können. In den
finanzschwachen Flächenländern beliefen sich die übermäßigen kommunalen Liquiditätskredite Ende 2024 auf 28,4
Milliarden Euro.
Die Länder tragen nach dem Grundgesetz die Finanzverantwortung für ihre Kommunen. Damit kommt den
Ländern die Aufgabe zu, ihre Kommunen von den übermäßigen Liquiditätskrediten zu entlasten. Die Länder
Niedersachsen, Saarland und Rheinland-Pfalz haben ihre Kommunen bereits im Rahmen von
Entschuldungsprogrammen von einem Teil der übermäßigen kommunalen Liquiditätskredite entlastet. Die Entlastungsvolumina
belaufen sich zum Stichtag 31. Dezember 2024 nach Abzug bereits getätigter Tilgungen auf insgesamt ca. 4,4
Milliarden Euro.
Die Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 32,8 Mrd. Euro führen für die o.g. Länder und ihre Kommunen zu
erheblichen Haushaltsbelastungen. Mit den SoBEZ sollen diese Sonderlasten abgefedert werden. Der Bund macht
damit von seinem verfassungsrechtlichen Ermessensspielraum Gebrauch, Sonderlasten bei der Gewährung von
Bundesergänzungszuweisungen zu berücksichtigen. Die grundsätzlich auch denkbare Möglichkeit, die
Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein stärker als bisher anzuheben (allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen), würde nicht zu denselben Verteilungsergebnissen führen und würde das Problem übermäßiger
kommunaler Liquiditätskredite daher nicht zielgenau adressieren. Bei den Bundesergänzungszuweisungen zum
Ausgleich von Sonderlasten aufgrund übermäßiger Liquiditätskredite von Kommunen handelt es sich nicht um
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen aufgrund der Haushaltsnotlage oder der extremen Haushaltsnotlage
eines Landes.
Die Vorschrift legt fest, dass der Bund im Zeitraum von 2026 bis 2029 den finanzschwachen Flächenländern
SoBEZ in Höhe von insgesamt 250 Millionen Euro jährlich zum Ausgleich von Sonderlasten, die sich in diesen
Ländern durch das Auflaufen übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite ergeben, gewährt.
Die SoBEZ von jährlich 250 Millionen Euro werden auf die oben genannten Länder entsprechend ihrem
jeweiligen Anteil an der Summe der zu berücksichtigenden kommunalen Schulden aller genannten Länder zum Stichtag
31. Dezember 2024 verteilt. Die zu berücksichtigenden kommunalen Schulden eines Landes bemessen sich nach
dem Bestand der übermäßigen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes.
Hinzugerechnet werden die Entschuldungsvolumina eines vom Land bereits durchgeführten Entschuldungsprogramms –
soweit die übernommenen Schulden zum Zeitpunkt 31.12.2024 noch nicht getilgt worden sind. Berücksichtigt
werden folgende Programme der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland: Zins- und Tilgungshilfen
zur Zukunftssicherung/Stabilisierung von Kommunen (§§ 14a und 14b Niedersächsisches Gesetz über den
Finanzausgleich, NFAG), Saarlandpakt und Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz –
PEK-RP.
Die Liquiditätskredite einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) ergeben sich aus den zum 31. Dezember 2024
in der Schuldenstatistik des Statistischen Bundesamts ausgewiesenen kommunalen Kassenkrediten beim
nichtöffentlichen Bereich, den kommunalen Kassenkrediten beim öffentlichen Bereich, bereinigt um die von
Cashpool-Führern aufgenommenen Kassenkredite, und den Wertpapierschulden zur Liquiditätssicherung. Übermäßig
sind solche Liquiditätskredite einer Kommune, die einen Sockelbetrag von 100 Euro pro Einwohner übersteigen.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufnahme von Liquiditätskrediten nicht problematisch
ist, solange diese wieder zeitnah zurückgeführt werden können. Für die Bestimmung der übermäßigen
Liquiditätskredite je Einwohner wird die Einwohnerzahl der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamts zum
30. Juni 2024 zugrunde gelegt.
Die Ursachen für die Entstehung permanent hoher Kassenkredite sind vielfältig und komplex. Wissenschaftlichen
Analysen und empirischen Studien zufolge können die aufgelaufenen Kassenkredite zu einem wesentlichen Teil
auf strukturelle exogene Faktoren außerhalb des landespolitischen Gestaltungsspielraums zurückgeführt werden.
Eine umfassende Analyse der Ursachen kommunaler Altschulden hat die Facharbeitsgruppe „Kommunale
Altschulden“ im Rahmen der Kommission gleichwertiger Lebensverhältnisse vorgenommen. Sie legt in ihrem
Abschlussbericht dar, dass strukturelle Faktoren, wie z.B. tiefgreifende Veränderungen der Wirtschafts- und
Sozialstruktur oder eine langandauernde Struktur- und Finanzschwäche zu den wesentlichen Ursachen permanent hoher
kommunaler Kassenkredite gehören, die die kommunalen Haushalte langfristig belasten.
Ausgabeseitig führen beispielsweise eine hohe Arbeitslosenzahl bzw. eine hohe Zahl an SGBII-Empfängern zu
hohen kommunalen Sozialausgaben – insbesondere den fiskalisch bedeutsamen Kosten der Unterkunft (KdU),
die von den Gemeinden nur begrenzt beinfluss- und steuerbar sind. Wie in den Berichten der AG „Altschulden“
dargelegt, gehen hohe KdU-Belastungen mit hohen Kassenkrediten einher – sofern nicht Sonderfaktoren
entgegenwirken. Auf der Einnahmeseite generieren struktur- und finanzschwache Kommunen aufgrund der geringen
Wirtschaftskraft nur geringe Gewerbesteuereinnahmen und partizipieren in geringerem Maße an den
Gemeinschaftssteuern. Niedrige durch eine regionale Strukturschwäche bedingte Steuereinnahmen sind nach der Analyse
der Facharbeitsgruppe ebenfalls ursächlich für die Entstehung und Verfestigung von Kassenkrediten. Der starke
Anstieg der Kassenkredite im Zeitraum von 2000 bis zum Beginn der 2010er Jahre ist nach Darstellung der
Facharbeitsgruppe auf Ausfälle bei den Steuereinnahmen aufgrund von Konjunkturkrisen und Steuerreformen in den
2000er Jahren zurückzuführen. Diese hätten bei den ohnehin bereits finanzschwachen Kommunen auf Grund
niedriger Pufferfähigkeit zu überproportionalen Defiziten und damit zu Kassenkrediten geführt. Finanzschwache
Kommunen haben zur Aufrechterhaltung der kommunalen Aufgabenerfüllung deutlich weniger Möglichkeiten,
auf exogene Schocks z.B. durch die Einschränkung weitere Leistungen, Kürzung von Investitionen oder
Veräußerung von Vermögen zu reagieren.
Den Analysen der Facharbeitsgruppe der Kommission gleichwertiger Lebensverhältnisse liegen die Ergebnisse
verschiedener empirischer Studien zugrunde (z.B. Bogumil et al. 2014, Böttcher 2013, Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung 2012, Junkernheinrich und Wagschal 2014, Seuberlich 2017). Danach können
übermäßige Kassenkredite zu einem großen Teil durch sozioökonomische Faktoren erklärt werden, die in einem engen
Zusammenhang mit der Strukturschwäche einer Gemeinde bzw. der Region stehen (z.B. Arbeitslosenquote,
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, regionales BIP, Bedeutung der
Kommune als Arbeitsort).
Neben diesen strukturellen Faktoren stehen – wie die empirische Literatur zeigt – auch endogene Faktoren
institutioneller, rechtlicher und politischer Art in einem statistischen Wirkungszusammenhang mit den kommunalen
Kassenkrediten. Eine abschließende Quantifizierung der exogenen und endogenen Ursachen der hohen
Kassenkreditbestände ist nicht möglich. Mit Blick auf die hohen Gesamtlasten der übermäßigen kommunalen
Kassenkredite bei Ländern und Kommunen kann aber davon ausgegangen werden, dass die SoBEZ, solange sie eine
„vergleichsweise geringe“ Höhe nicht überschreiten, eine Beteiligung an den Schuldenlasten darstellen, die durch
exogene Faktoren verursacht, aufgabenbedingt notwendig und damit unvermeidbar waren.
Durch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle
Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß § 11 Absatz 3 FAG wurden lediglich besonders hohe Belastungen der
ostdeutschen Flächenländer aufgrund struktureller Arbeitslosigkeit ausgeglichen (Teilausgleich). Sie waren daher
allgemein nicht geeignet, einem Aufwuchs von kommunalen Liquiditätskrediten entgegenzuwirken, der in den
betroffenen Kommunen durch verschiedene Faktoren wie geringe Steuereinnahmen oder hohe Sozialausgaben
verursacht wurde und vor allem in den westdeutschen Flächenländern zu beobachten war. Daher erfolgt durch die
Sonderbedarf-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund übermäßiger
kommunaler Liquiditätskredite kein (erneuter oder doppelter) Ausgleich von Sonderlasten, die bereits durch die
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit abgegolten
worden sind. Da die Bundesergänzungs-zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund struktureller
Arbeitslosigkeit gemäß § 11 Absatz 3 FAG sich an den jeweils laufenden Kosten orientieren, wäre ein
rückwirkender Ausgleich entsprechender Belastungen in der Vergangenheit durch eine Ausweitung und Erhöhung dieser
Bundesergänzungszuweisungen nicht zielführend.
Aufgrund der Befristung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich übermäßiger
Liquiditätskredite auf vier Jahre kann auf eine Überprüfung dieser Bundesergänzungszuweisungen verzichtet werden.
Zu Nummer 3
Um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in den Vollzug und Zahlungsverkehr des
Finanzausgleichsgesetzes einzubetten, sind diese in § 16 Absatz 2 zu berücksichtigen. Durch die Regelung in Nummer 3
wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes)
Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übernehmen Bund und Länder im
Beitrittsgebiet gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die vollständige Erstattung der Rentenlasten, die auf
der Überführung der in den ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Im Innenverhältnis zwischen Bund und
Ländern im Beitrittsgebiet gilt für die Erstattung der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach
Anlage 1 Nummer 1 bis 22 seit dem Jahr 2021 ein Verteilungsschlüssel von 50 Prozent zu Lasten der Länder und 50
Prozent zu Lasten des Bundes. Dies wird nunmehr in Satz 1 geregelt. Der bisherige Satz 2 kann entfallen.
Der neue Satz 2 regelt, dass sich der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für
die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22
in den Jahren von 2026 bis 2029 auf 40 Prozent verringert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend auf 60
Prozent. Damit werden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die Inkrafttretensregelungen.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Gesetzentwurf die Vereinbarung im Koalitionsvertrag auf
Bundesebene umgesetzt wird und die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen mit einem Paket
entlastender Maßnahmen unterstützt werden soll.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Lage der Kommunalhaushalte seit Abschluss des Koalitionsvertrages
auf Bundesebene weiter deutlich verschlechtert hat. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Entlastungsmaßnahmen sind befristet ausgestaltet und der Höhe nach begrenzt. Sie sind unzureichend, um die
bestehenden strukturellen Probleme der Kommunalhaushalte zu lösen.
c) Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass sich die finanzielle Lage der Kommunen spätestens seit dem
Jahr 2023 erheblich zuspitzt. Das Finanzierungsdefizit der Kommunen der Flächenländer betrug im
Jahr 2025 31,9 Milliarden Euro und hat sich damit erneut gegenüber dem Vorjahr deutlich verschlechtert
(2024: 24,8 Milliarden Euro). Auch die kommunalen Kassenkredite sind deutlich gestiegen. Zum 31.
Dezember 2025 betrug der kommunale Kassenkreditbestand 41,6 Milliarden Euro. Das ist der höchste Stand
seit dem Jahr 2017 und bedeutet einen Aufwuchs gegenüber dem 31. Dezember 2024 um 27,3 Prozent.
d) Mit dem Gesetzentwurf sollen in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 250 Millionen Euro bereitgestellt werden,
um die Flächenländer bei Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen
Kommunen zu unterstützen. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem immer größer werdenden Defizit
sowie dem tatsächlichen Schuldenstand der Kommunen und der Höhe der bereitgestellten Bundesmittel stellt
der Bundesrat fest, dass der Gesetzentwurf zu kurz greift. Eine spürbare Entlastung der Kommunen wird mit
dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz nicht eintreten. Der Bundesrat verweist hierzu auch auf die
kritische Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen angemesseneren, wirksamen Beitrag zum Abbau
kommunaler Altschulden unter vollständiger Anrechnung der bisherigen Entschuldungsprogramme zu
leisten.
f) Überdies sind die aktuellen kommunalen Finanzierungsdefizite zu einem erheblichen Teil auf die Umsetzung
bundesgesetzlicher Vorgaben zurückzuführen. Der Bundesrat betont, dass es weiterer substanzieller und
dauerhaft wirksamer Schritte von Seiten des Bundes zur Konsolidierung der kommunalen Finanzen bedarf.
Er verweist darauf, dass der Koalitionsvertrag auf Bundesebene die zentrale Rolle der Kommunen in der
Umsetzung staatlicher Aufgaben anerkennt und dass der Bund angekündigt hat, eine angemessene finanzielle
Ausstattung kommunaler Aufgaben etwa im Rahmen eines Zukunftspakts sicherzustellen. Der Bundesrat
erwartet, dass die Bundesregierung die dafür notwendigen Schritte zügig weiter konkretisiert.
g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin auf, zur strukturellen Entlastung der Kommunen
wirksame Reformen auf den Weg zu bringen. Der Bund hat den Kommunen – und somit auch den Stadtstaaten –
in den letzten Jahren immer mehr Aufgaben übertragen oder diese in ihrer Qualität erweitert, ohne eine
auskömmliche Finanzierung sicherzustellen. Ein temporärer Finanzierungsbeitrag des Bundes auf dem
bisher vorgesehenen Niveau wegen bestehender Altschulden löst die strukturellen Probleme daher nicht
ansatzweise.
h) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die Bundesregierung mit einer Anhörungsfrist von nur drei Werktagen
die angemessene Frist (in der Regel vier Wochen) für eine Beteiligung der Länder deutlich unterschritten
hat. Der Bundesrat erwartet, dass den Ländern – insbesondere bei nicht zeitkritischen
Gesetzgebungsverfahren – eine angemessene Frist eingeräumt wird und die jeweils zugrunde liegenden Berechnungsparameter
transparent, umfassend und zeitnah mit den Ländern geteilt werden.
i) Der Bundesrat kritisiert, dass die Stadtstaaten an der Entlastungsmaßnahme für überschuldete Kommunen
nicht partizipieren können. Der Ausschluss der Stadtstaaten entspricht nicht dem föderalen
Gleichbehandlungsgrundsatz, der durch das Maßstäbegesetz (MaßstG) konkretisiert wird. Entsprechend § 12 Absatz 1
Satz 5 MaßstG sind Lasten bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen. Daher ist bei
Stadtstaaten auch deren Doppelfunktion als Land und Kommune zu berücksichtigen, um diesen Vorgaben gerecht
zu werden.
Eine gerechte Lösung für die Altschuldenproblematik setzt aufgrund der strukturellen Andersartigkeit der
Stadtstaaten eine Gesamtbetrachtung der Landes- und Kommunalverschuldung voraus. Aus einer solchen
ergibt sich, dass die Stadtstaaten besonders stark von der Altschuldenproblematik betroffen sind. Das
Anknüpfen der Kommunalentlastung lediglich an die Höhe der kommunalen Kassenkredite birgt
verfassungsrechtliche Risiken, die auch das Bundesministerium der Finanzen den Ländern dargelegt hatte. Danach ist
insbesondere die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Definition der Sonderlast verfassungsrechtlich
bedenklich. Die im Gesetzentwurf enthaltene Einfügung eines § 11 Absatz 4a Finanzausgleichsgesetz legt die
Aufteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen fest, die Kriterien sowie die Verteilung der Mittel
werden jedoch nicht ausreichend erläutert.
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Stadtstaaten angemessen
finanziell zu berücksichtigen.
j) Der Bundesrat begrüßt, dass der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für
die Aufwendungen aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert
wird und die Haushalte der ostdeutschen Länder dadurch entlastet werden. Diese Entlastung ist allerdings
entgegen der bisherigen Zusagen des Bundes bis zum Jahr 2029 befristet.
k) Der Bundesrat fordert, die zeitliche Befristung dieser Entlastung zu streichen. Es ist systemfremd und nicht
sachgerecht, dass die ostdeutschen Länder für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR
finanziell einstehen müssen. Die ostdeutschen Länder sind weder Rechtsnachfolger der DDR noch handelt es sich
bei der Finanzierung von Rentensystemen um eine Aufgabe der Länder. Deshalb ist es dringend geboten,
dass der Bund in absehbarer Zeit die Lasten sowohl der Zusatz- als auch der Sonderversorgungssysteme
vollständig übernimmt.
Die aus dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz resultierenden Lasten für die ostdeutschen
Länder liegen heute bei rund 2,6 Milliarden Euro jährlich mit immer noch steigender Tendenz. Zum
Zeitpunkt des Einigungsvertrages war diese Entwicklung nicht abzusehen und wurde unterschätzt. Die
finanzielle Dimension für die Haushalte der ostdeutschen Länder war bereits in der Vergangenheit Anlass, die
Finanzierungsverantwortung zugunsten der Länder schrittweise zu reduzieren. In einem nächsten Schritt ist
die vorgesehene weitere Reduzierung der Finanzierungsverantwortung der ostdeutschen Länder bei den
Zusatzversorgungssystemen um weitere 10 Prozentpunkte ohne zeitliche Limitierung erforderlich. Den
beschriebenen systemischen Widersprüchen wird nur eine dauerhafte Entlastung gerecht.
Nach wie vor stellen die von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Lasten für die Sonder- und
Zusatzversorgungssysteme der DDR eine signifikante strukturelle Benachteiligung dar, der nach Auslaufen des
Solidarpaktes II auch keine besondere Förderung der ostdeutschen Länder über die Mechanismen des föderalen
Finanzausgleichs gegenübersteht.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 und Ziffer 2 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung nimmt die Feststellungen des Bundesrates zur Kenntnis. Die Forderung nach einer
Erhöhung der finanziellen Entlastung durch das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz weist sie zurück.
Mit dem Gesetzentwurf werden verschiedene Maßnahmen im Rahmen eines Entlastungspakets umgesetzt, mit
denen die Länder und ihre Kommunen zeitlich und in der Höhe begrenzt finanziell unterstützt werden sollen. In
Bezug auf die Beteiligung des Bundes an Maßnahmen der Länder zur Entlastung ihrer Kommunen von
übermäßigen Kassenkrediten sieht der Gesetzentwurf die Gewährung von Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) i. H. von 250 Mio. Euro p. a. für die Jahre 2026 bis 2029 vor. Bisherige von den Ländern bereits
durchgeführte Entschuldungsprogramme sind bei der Verteilung der SoBEZ folgerichtig berücksichtigt. Eine
Unterstützung der Länder beim Abbau kommunaler Altschulden über die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung
hinaus ist schon allein angesichts der Haushaltslage des Bundes nicht darstellbar.
Die Bundesregierung teilt die Sorge der Länder bezüglich der schwierigen Finanzlage der Kommunen. Die
Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die verfassungsrechtliche Verantwortung der Länder hin, die
auskömmliche Finanzausstattung ihrer Kommunen sicherzustellen und diesen bei zusätzlichen finanziellen
Belastungen einen Mehrbelastungsausgleich zu gewähren. Dies gilt auch für die Umsetzung bundesgesetzlicher
Vorgaben. Hiervon unabhängig unterstützt der Bund die Länder und Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen der vorhandenen finanziellen Spielräume.
Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der Bund den Kommunen weder Aufgaben übertragen noch
diese funktional äquivalent erweitern kann (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, 85 Abs. 1 Satz 2 GG, 125a Abs. 1 Satz 1
GG). Wurden in den letzten Jahren Aufgaben an die Länder und damit auch die Stadtstaaten übertragen, haben
die Länder dies mitgetragen.
Ungeachtet dessen bekennt sich die Bunderegierung unverändert zu ihrer politischen Mitverantwortung für die
Kommunen. Der Bund unterstützt die Kommunen bereits jetzt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrer
Investitionstätigkeit in erheblichem Umfang.
Angesichts der prekären Lage der öffentlichen Haushalte wird eine strukturelle Verbesserung der kommunalen
Haushalte nur gelingen, wenn Bund, Länder und Kommunen gemeinsam strukturelle Reformschritte einleiten.
Die Bundesregierung hat hierzu bereits verschiedene Prozesse in Gang gesetzt.
Zu Ziffer 3 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung nimmt die Feststellungen des Bundesrates zur Kenntnis. Die Forderung nach einer
Ausweitung der zu berücksichtigenden Schulden weist sie zurück.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen sollen die Länder bei ihren
Maßnahmen zur Entlastung ihrer Kommunen von ihren übermäßigen Kassenkrediten unterstützt werden.
Entsprechend der Verabredung der Koalitionspartner vom 10./11. Dezember 2025 erfolgt die rechtliche Umsetzung
der geplanten Altschuldenhilfe (einfachgesetzlich, auf 250 Mio. Euro p. a. und auf den Zeitraum 2026 bis 2029
begrenzt) über die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) zum Ausgleich von
Sonderlasten, die sich aus den übermäßigen kommunalen Liquiditätsbeständen in den finanzschwachen Ländern
ergeben. Die Stadtstaaten werden bei der Altschuldenhilfe nicht berücksichtigt, da dort weder statistisch
abgrenzbare Bestände an kommunalen Kassenkrediten noch Belastungen der Länderhaushalte aus der Übernahme solcher
übermäßigen Kassenkredite ausgewiesen sind. In der Nichtberücksichtigung der Stadtstaaten besteht daher kein
Verstoß gegen das Gebot der föderalen Gleichbehandlung. Das Abstellen auf die kommunalen Kassenkredite ist
auch nicht sachwidrig (vgl. BVerfG zum KInvFG, Beschl. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 – BVerfGE 167, 290 (320,
Rn. 84 ff.).
Eine Ausweitung der Definition der zu berücksichtigenden Schulden entspricht nicht der Zielsetzung der
Bundesregierung, die Länder bei der Lösung der im Gesetzentwurf benannten Problematik der „kommunalen
Altschulden“ zu unterstützen. Die Berücksichtigung der Landes- und Kommunalverschuldung insgesamt würde eine
Sonderlast definieren, die deutlich über die nach dem Gesetzentwurf im Rahmen der SoBEZ auszugleichende
Sonderlast hinausginge.
Die im Regelungsentwurf vorgesehene Definition der Sonderlast entspricht den Vorgaben des BVerfG, wonach
SoBEZ nur für Sonderlasten gewährt werden dürfen, wenn diese keine unmittelbare oder voraussehbare Folge
von politischen Entscheidungen eines Landes sind. Die übermäßigen Kassenkredite können – wie empirische
Studien belegen -zu einem großen Teil durch sozioökonomische Faktoren erklärt werden, die in einem engen
Zusammenhang mit der Strukturschwäche einer Gemeinde bzw. der Region stehen. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die SoBEZ, solange sie eine vergleichsweise geringe Höhe nicht überschreiten, eine Beteiligung an
den Schuldenlasten darstellen, die durch exogene Faktoren verursacht, aufgabenbedingt notwendig und damit
unvermeidbar waren.
Die Kritik an der fehlenden Erläuterung der Aufteilung der SoBEZ ist nicht nachvollziehbar. Die Kriterien für die
Verteilung der SoBEZ werden in der Gesetzesbegründung (zu Artikel 1 Nr. 4) ausführlich beschrieben.
Zu Ziffer 4 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung nimmt die Feststellungen des Bundesrates zur Kenntnis. Die Forderungen nach Streichung
der zeitlichen Befristung der beabsichtigten Anhebung der Bundesbeteiligung an den Aufwendungen der DDR-
Zusatzversorgungssysteme sowie nach weiteren Entlastungsschritten im Bereich des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werden nicht geteilt.
Die Finanzierungsverantwortung für die vom Bund und von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Kosten aus
dem AAÜG folgt grundsätzlich dem Prinzip der Funktionsnachfolge im Hinblick auf die Versorgungslasten für
Angehörige bestimmter Berufsgruppen in den Zusatz- und Sonderversorgungsystemen der ehemaligen DDR.
Dennoch sind die ostdeutschen Länder seit dem Jahr 2008 in mehreren Schritten durch die Festsetzung eines
höheren Anteils für den Bund an den Aufwendungen für die DDR-Zusatzversorgungsysteme entlastet worden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen soll der Bundesanteil in den
Jahren 2026-2029 trotz der angespannten Lage des Bundeshaushalts nunmehr um weitere zehn Prozentpunkte
von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht werden. Dadurch werden die ostdeutschen Bundesländer um weitere rd.
350 Mio. Euro p. a. entlastet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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