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Schriftliche Frage 15 von Christian Görke (DIE LINKE): Wurden bzw. werden die Länder und Kommunen in den Jahren 2025 bzw. 2026 so wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 55) ste…

dip / schriftliche_frage 05.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 15 von Christian Görke (DIE LINKE): Wurden bzw. werden die Länder und Kommunen in den Jahren 2025 bzw. 2026 so wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 55) ste… Frage 15 (Christian Görke, Die Linke): Wurden bzw. werden die Länder und Kommunen in den Jahren 2025 bzw. 2026 so wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 55) steht – also durch Übernahme kommunaler Kassenkredite in Höhe von 250 Mio. Euro pro Jahr, über den bundesstaatlichen Finanzausgleich mit 400 Mio. Euro pro Jahr und im Fall der ostdeutschen Bundesländer durch Übernahme von zehn Prozentpunkten im Rahmen des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) – entlastet (wenn ja, bitte rechtliche Grundlage bzw. Maßnahmen und Zeitplan dafür genau darstellen, und wenn nein, bitte begründen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 1. Dezember 2025: Die Bundesregierung steht unverändert zu dem im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten Vorhaben, die Länder bei der Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik mit 250 Mio. Euro pro Jahr zu unterstützen, die finanzstarken Länder im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs um jährlich 400 Mio. Euro zu entlasten und die Bundesbeteiligung an Finanzierungslasten der Zusatzversorgungssysteme nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zugunsten der ostdeutschen Länder um weitere 10 Prozentpunkte zu erhöhen. Die Bundesregierung erörtert derzeit mit den Ländern, wie das Vorhaben rechtlich umgesetzt werden soll. Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll im Anschluss an eine Einigung zügig umgesetzt werden. Diese kann auch rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

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