Schriftliche Frage 61 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob Klimaprotestgruppen unter den § 129 des Strafgesetzbuches (kriminelle…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 61 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob Klimaprotestgruppen unter den § 129 des Strafgesetzbuches (kriminelle…
Frage 61 (Knuth Meyer- Soltau, AfD):
Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob Klimaprotestgruppen unter den § 129 des Strafgesetzbuches (kriminelle Vereinigung) fallen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 24. April 2026:
Die Beurteilung der Frage, ob eine Gruppe eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 des Strafgesetzbuches darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten.
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