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Schriftliche Frage 62/63 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele der in der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik erfassten Operationen…

dip / schriftliche_frage 24.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 62/63 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele der in der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik erfassten Operationen… Frage 62 (Nyke Slawik, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele der in der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik erfassten Operationen an den Genitalien von Kindern im Alter von 0 bis 9 Jahren im Jahr 2024, darunter 5.201 Eingriffe bei Hypospadie (OPS 5-645), 23 Eingriffe an der Vulva (OPS 5-718) sowie 58 weitere Eingriffe an Vagina und Klitoris (OPS 5-705, 5-706, 5-713), nach den Vorgaben in § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht hätten durchgeführt werden dürfen, und plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine standardmäßige Verknüpfung dieser Operationsprozeduren mit den zugehörigen Diagnosekodes (ICD-10) in der amtlichen Statistik sicherzustellen, um das Monitoring des Verbots nicht medizinisch notwendiger Eingriffe an den Keimdrüsen oder Genitalien von Kindern gemäß § 1631e BGB zu ermöglichen, und wenn ja, welche Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht? Frage 63 (Nyke Slawik, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie erklärt sich die Bundesregierung die weiterhin hohen Zahlen der Operationen an den Genitalien von Kindern im Alter von 0 bis 9 Jahren (OPS-Codes 5-645, 5-718, 5-705, 5-706, 5-713), trotz des klaren Willens des Gesetzgebers, die Operationen durch § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Wohle der Kinder einzuschränken, und plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Umsetzung des § 1631e BGB schärfer zu überprüfen, und wenn ja, welche? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 21. April 2026: Die Fragen 62 und 63 werden zusammen beantwortet, da sie inhaltlich eng zusammenhängen. § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schützt Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung davor, einer geschlechtsangleichenden Behandlung unterworfen zu werden, solange sie nicht selbstbestimmt darüber entscheiden können. Dieser Schutz muss aber mit anderen Rechten des Kindes – insbesondere auf Leben und Gesundheit – abgewogen werden. Daher sieht § 1631e BGB ein gerichtliches Genehmigungsverfahren vor, wenn Eltern aus guten Gründen stellvertretend für das Kind in einen operativen Eingriff an den Geschlechtsmerkmalen des Kindes einwilligen wollen und er lässt akute Notfallbehandlungen ganz unberührt. Für Kinder ohne Variante der Geschlechtsentwicklung gilt § 1631e BGB nicht, hier entscheiden die sorgeberechtigten Eltern über die Einwilligung in die Behandlung noch nicht einwilligungsfähiger Kinder. Die angesprochenen OPS-Codes lassen letztlich keinen Rückschluss zu, ob es sich um eine Behandlung im Schutzwirkungsbereich des § 1631e BGB handelt oder nicht. Daher können hier auch keine Rückschlüsse daraus gezogen werden, ob die Schutzwirkung des § 1631e BGB erreicht wird. Die Bundesregierung evaluiert das Gesetz und wird dem Deutschen Bundestag darüber einen Bericht vorlegen. Im Einzelnen. Die Bundesregierung Ihre die Einschätzung aus den bisher verfügbaren Daten nicht abzuleiten. Bei einem Vergleich der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) für das Jahr 2019 (vor Erlass des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und vor der Corona-Pandemie, www.statistischebiblio-the k.de/mir/receive/DESerie_mods_00000953) mit der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) für das Jahr 2024 (die aktuellste veröffentlichte Statistik, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, www.de-statis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/ Krankenhauser/Publikationen/Downloads-Krankenhaeuser/statistischerbericht-operationen-prozeduren-5231401247015.html?templateQueryStr ing=leistungen+leistungen) zeigt sich, dass zwar die Fallzahlen für operative Behandlungen einer Hypospadie (OPS-Code 5-645) weiterhin auf vergleichsweise hohem Niveau liegen (in den drei Altersgruppen 0 bis 1 Jahre, 1 bis 5 Jahre und 5 bis 10 Jahre kumuliert für 2024: 5.201 Fälle auf insgesamt 336.528 Operationen in der Altersgruppe), die Fallzahlen für bestimmte operative Behandlungen an Vulva, Klitoris und Vagina (OPS-Codes 5-705, 5-706, 5-713 und 5-718) aber 2019 und 2024 auf sehr niedrigem Niveau liegen und zum Teil weiter zurückgegangen sind. Die OPS-Codes geben aber nicht an, ob ein Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung behandelt wurde – also ein Kind, das von § 1631e BGB geschützt wird. Die Einstufung als Variante der Geschlechtsentwicklung folgt im Grundsatz den medizinischen Kriterien, die in der überarbeiteten S2k-Leitlinie „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ (veröffentlicht unter: https://reg ister.awmf.org/assets/guidelines/174-001I_S2k_Varianten-der-Geschlec htsentwicklung_2025-07.pdf) abgebildet sind und dem sogenannten Chicago-Konsens von 2005 folgt (vergleiche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 19/24686, S. 25). Danach sind nicht alle Fälle von Hypospadie automatisch als Variante der Geschlechtsentwicklung (Differences of Sex Development, DSD) zu erfassen, vielmehr kommt es auf weitere Kriterien wie den Schweregrad an (vergleiche S2k-Leitlinie, S. 48 folgend). Der OPS-Code 5-645 umfasst hingegen sämtliche operativen Eingriffe aufgrund einer Hypospadie unabhängig davon, ob sie die Kriterien einer Variante der Geschlechtsentwicklung erfüllt und damit auch die wesentlich häufigeren leichten Formen einer Hypospadie, die nicht unter die DSD-Definition fallen. Auch bei den anderen von der Frage benannten OPS-Codes sind nicht nur Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung erfasst.

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