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Fragen zur LSBTQ-Politik der Bundesregierung und zum Selbstbestimmungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/7135)

dip / drucksache 31.07.2026 · WP 21 · 21/7437 · Antwort · Original ↗

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Fragen zur LSBTQ-Politik der Bundesregierung und zum Selbstbestimmungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/7135) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7437 21. Wahlperiode 31.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7135 – Fragen zur LSBTQ-Politik der Bundesregierung und zum Selbstbestimmungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Diagnosen sog. Geschlechtsidentitätsstörungen (Geschlechtsdysphorie) nehmen in Deutschland explosionsartig zu – von 2013 bis 2022 um das Achtfache. Besonders betroffen waren 15- bis 19-jährige, v. a. weibliche Jugendliche, wie bei einer Untersuchung festgestellt wurde, für die die Daten aller gesetzlich versicherten Personen in Deutschland im Alter zwischen fünf und 24 Jahren ausgewertet wurden (von knapp 14 Millionen Versicherten). Bei über 70 Prozent der mit einer Geschlechtsidentitätsstörung diagnostizierten jungen Menschen lag zudem mindestens eine weitere psychiatrische Diagnose vor, beispielsweise depressive Verstimmungen oder eine Borderline-Störung. Wenn keine transgender-medizinische Behandlung mit Pubertätsblockern, Cross-Sex-Hormonen oder Operationen erfolgte, konnte sich der Großteil der jungen Patienten mit ihrem biologischen Geschlecht aussöhnen. Die Forschung zeigt, dass nach fünf Jahren nur noch bei rund einem Drittel der ursprünglich betroffenen jungen Menschen eine gestörte Geschlechtsidentität diagnostiziert wird. „Bei den Mädchen im selben Alter waren es sogar nur rund 27 Prozent, bei denen die Diagnose bestehen blieb. Ein ähnlicher Trend zeigt sich in internationalen Studien“ (www.uniklinik-ulm.de/aktuelles/detailansich t/stoerungen-der-geschlechtsidentitaet-bei-jungen-menschen.html; www.nzz.c h/international/geschlechtsidentitaetsstoerungen-zunahme-der-diagnose- transbei-jungen-erwachsenen-ld.1833175; zu internationalen Studien siehe beispielsweise die niederländische Langzeitstudie https://link.springer.com/articl e/10.1007/s10508-024-02817-5). In anderen Studien persistiert eine Geschlechtsdysphorie mit noch deutlich geringeren Prozentsätzen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 9 – 3000 – 078/19, S. 17). Der Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie im Universitätsklinikum Carl Gustav Carus in Dresden warnt in einem „FAZ“-Artikel vor zu schnellem Handeln und fordert mehr Daten (www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/kinder-und-jugendpsychiatrie-wi r-muessen-dringend-mehr-in-transforschung-investieren-18454028.html). Therapeutische Erfahrungen von Psychiatern weisen darauf hin, dass „Transidentität“ in wachsendem Maße als Selbstdiagnose von Menschen in Lebens- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 30. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. krisen gewählt wird. Die Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft gibt an, viele Patienten seien der „irrigen Auffassung“, körperverändernde Maßnahmen stellten ein „Wundermittel“ für ihre Lebensprobleme dar. Psychotherapie und nicht etwa eine medikamentöse oder gar operative Behandlung müsste darum das Mittel der ersten Wahl sein (www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/138-001m_S3_Geschlechtsdysphorie- Diagnostik-Beratung-Behandlung_2019-02.pdf). Jungen Menschen werden aber zu tausenden zunächst Pubertätsblocker und danach gegengeschlechtliche Hormone verabreichet. Diese machen sie „mit hoher Wahrscheinlichkeit unfruchtbar“ (www.nzz.ch/wissenschaft/pubertaetsb locker-pionierlaender-rudern-zurueck-die-deutschsprachigen-laender-schraenk en-die-nutzung-nicht-ein-ld.1823216?mktcid=smch&mktcval=twpost_2024-0 3-22). Die Eingriffe besäßen „das Potenzial für einen der größten Medizinskandale der heutigen Zeit“, so ein Kinder- und Jugendpsychiater und früherer Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (www.welt.de/gesundheit/plus250693618/Jugendmedizin-Umstrittene-Leitlini e-fuer-Trans-Kinder-Kritiker-fuerchten-Medizinskandal.html; siehe auch www.nzz.ch/wissenschaft/pubertaetsblocker-pionierlaender-rudern-zurueck-di e-deutschsprachigen-laender-schraenken-die-nutzung-nicht-ein-ld.1823216?m ktcid=smch&mktcval=twpost_2024-03-22). Die ehemalige Präsidentin der „World Professional Association for Transgender Health“ (WPATH), einer Lobby von Trans-Medizinern, gab in einer bekanntgewordenen Nachricht an, dass Menschen, die sich einer solchen Behandlung unterzogen haben, zeitlebens keinen Orgasmus erleben werden können (www.theguardian.com/commentisfree/2024/mar/09/disturbing-leaks-fro m-us-gender-group-wpath-ring-alarm-bells-in-nhs; https://web.archive.org/we b/20230801154237/https://www.wpath.org/about/EC-BOD; www.jpost.com/o pinion/article-708397). Zudem müssen biologische Mädchen, um körperlich einem Jungen oder Mann ähnlich zu werden und es auch zu bleiben, lebenslang Hormone nehmen (www.emma.de/artikel/einfach-das-geschlecht-wechseln-337373). Es ist in den Augen der Fragesteller zumindest zweifelhaft, ob Pubertätsblocker bzw. Hormone die psychische Gesundheit verbessern (https://econtent.ho grefe.com/doi/epdf/10.1024/1422-4917/a000972). Es gibt im Gegenteil starke Indizien dafür, dass die Behandlung massenhaft nicht wiedergutzumachenden Schaden anrichtet. Die deutsche Leitlinie zur Diagnostik und Behandlung von Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter muss selbst konstatieren, keine evidenzbasierten Empfehlungen abgeben zu können (https://register.awmf.org/assets/guidelines/028-014l_S2k_Geschle chtsinkongruenz-Geschlechtsdysphorie-Kinder-Jugendliche_2025-06.pdf, S. 6 f.). Sie selbst kann also die Wirksamkeit der vor ihr empfohlenen Maßnahmen nicht belegen – an denen sich gleichwohl die Beratungspraxis orientiert. Die Bundesregierung weigert sich nach dem Eindruck der Fragesteller seit Jahren nicht nur, ihre Politik anzupassen, sie verweigert sich sogar, auch nur entsprechende Daten zu erheben oder Untersuchungen in Auftrag zu geben. Andere Länder hingegen ziehen Konsequenzen: In Großbritannien und Schweden beispielsweise werden geschlechtsdysphorische Kinder inzwischen nicht mehr mit Pubertätsblockern behandelt (www.gov.uk/government/news/b an-on-puberty-blockers-to-be-made-indefinite-on-experts-advice; www.gov.u k/government/news/new-restrictions-on-puberty-blockers; https://deutsch.med scape.com/artikelansicht/4913699#vp_1; www.welt.de/politik/deutschland/plu s69b9589be371598814461d95/streit-um-transsexualitaet-wenn-jugendaemter- familien-trennen.html; https://healthmedia.blog.gov.uk/2024/12/11/puberty-bl ockers-what-you-need-to-know/). 1981 trat in Deutschland das „Transsexuellengesetz“ in Kraft, das Menschen mit großem Leidensdruck nach zweifacher Begutachtung und gerichtlichem Verfahren ermöglichte, durch eine Personenstandsänderung ihrem Wunschgeschlecht näherzukommen. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ermöglicht hingegen seit November 2024 den Wechsel des Geschlechtseintrags durch bloße Erklärung beim Standesamt, ohne vorherige Begutachtung wie beispielsweise in Österreich. Die Nennung des vorherigen Vornamens bzw. Geschlechtseintrags kann in Deutschland seither mit bis zu 10 000 Euro Bußgeld geahndet werden (www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__14.html). Dies führt zu zahlreichen Problemen, beispielsweise beim Sport oder bei dem Zugang zu Frauen vorbehaltenen Orten, in Umkleidekabinen oder Frauengefängnissen (www.emma.de/artikel/eine-bittere-bilanz-342193). Nach Ansicht der Fragesteller geht es zu Lasten der Frauen, wenn das Geschlecht ohne jede objektive Vorgabe gleichsam zur beliebigen Kategorie wird, die außerdem noch jährlich gewechselt werden kann.  1. Bei wie vielen Menschen wurde in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung eine Geschlechtsinkongruenz diagnostiziert, bzw. plant die Bundesregierung mittlerweile eine deutschlandweite statistische Erfassung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, die von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz betroffen sind (vgl. https://segm.org/ge nder-dysphoria-diagnosis-desistance-germany; Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/10115; bitte für die Jahre 2010, 2015, 2020, 2025, nach Geschlechtern und den Altersklassen unter acht Jahren, von neun bis elf Jahren, von zwölf bis 13, von 14 bis 15, von 16 bis 17, von 18 bis 21, von 22 bis 25, von 26 bis 34 Jahren, über 35 Jahre angeben)? Studien zu diesen Sachverhalten sind nur begrenzt verfügbar. Bachmann et al (2024) haben aus bundesweiten Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen die Prävalenz von F64-Diagnosen ausgewertet (Störungen der Geschlechtsidentität bei jungen Menschen in Deutschland: Häufigkeit und Trends 2013 bis 2022. Deutsches Ärzteblatt International 2024; 121: 370–1.). Auf diese Studie wird hingewiesen. Eine deutschlandweite Erfassung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, die von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz betroffen sind, ist derzeit nicht geplant.  2. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern es ratsam ist, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor dem 21. Lebensjahr durch irreversible medizinische Eingriffe zur sog. Geschlechtsangleichung zu behandeln, weil bis zu diesem Zeitpunkt das Gehirn noch reift und somit erst danach derart weitreichende und nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen ergriffen werden sollten, und wenn ja, welche Haltung hat sie hierzu (https://webarchive.nationalarchives.gov.u k/ukgwa/20250310143933/https:/cass.independent-review.uk/home/publ ications/final-report/)? Der Prozess zu einer Entscheidung für geschlechtsangleichende Maßnahmen ist hochkomplex und muss individuell für jede betroffene Person erfolgen. Die Entscheidung liegt dabei im Ermessen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes und muss nach Abwägung von Nutzen und Risiken einer gewünschten und verfügbaren Behandlung sowie der Herstellung einer bestmöglichen Informiertheit der Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls ihrer Sorgeberechtigten getroffen werden. Die körperliche und seelische Gesundheit der Betroffenen muss dabei im Mittelpunkt stehen. Insgesamt gilt, dass die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechen und im Rahmen geltender rechtlicher Regelungen erfolgen muss. Zur Unterstützung differenzierter und empirisch fundierter sowie partizipativer Entscheidungen zu einzelnen Behandlungsschritten einer Geschlechtsangleichung liegen in Deutschland evidenzbasierte Behandlungsempfehlungen vor beziehungsweise werden derzeit aktualisiert und erarbeitet. Entsprechende Leitlinien in Verantwortung der Fachgesellschaften sind öffentlich einsehbar auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) unter https://register.awmf.org/de/leitli nien/detail/138-001 sowie für Kinder und Jugendliche unter https://register.aw mf.org/de/leitlinien/detail/028-014.  3. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig Gonadotropin- Releasing-Hormon-Analoga (GnRH-Analoga), also sog. Pubertätsblocker eingesetzt werden, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen (bitte gegebenenfalls für die Jahre 2010, 2020 und 2025, gegliedert nach Geschlechtern und den Altersstufen zehn bis elf, zwölf bis 13, 14 bis 15 Jahre angeben)? Der Begriff Pubertätsblocker ist kein medizinisch definierter Fachbegriff. Er wird für Gonadotropin-Releasing-Hormon-Analoga (GnRH-Analoga) verwendet. In Deutschland sind für die Gruppe der GnRH-Analoga mehrere Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen zugelassen: Buserelin, Goserelin, Leuprorelin, Gonadorelin, Nafarelin, Triptorelin. Die Bundesregierung erhebt keine entsprechenden eigenen Daten. Verordnungszahlen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu den o. g. Wirkstoffen können unter https://arzneimittel.wido.de/PharMaAnalyst/;jsession id=05C1F4609F739AA6272735FE41C651C5?0 abgerufen werden. Zu beachten ist, dass über die Anzahl an Verordnungen nicht auf die Anzahl an behandelten Patientinnen und Patienten geschlossen werden kann.  4. Welche Nebenwirkungen sind der Bundesregierung als Folge der Einnahme von sog. Pubertätsblockern gegebenenfalls bekannt, und wie schätzt sie die Nebenwirkungen gegebenenfalls ein (www.ethikrat.org/fil eadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/fb-19-02-2020-korte.pdf, S. 13)?  5. Hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls eine Haltung dazu gebildet, ob es derzeit hinreichende bzw. unzureichende Erkenntnisse auf der Grundlage von Studien hinsichtlich der Langzeitfolgen von sog. Pubertätsblockern gibt, wenn ja, wie lautet diese, wenn nein, warum nicht, hat sie ihre Haltung hierzu seit 2020 gegebenenfalls verändert, und wenn ja, inwiefern? Die Fragen Nr. 4 und Nr. 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt keine eigenständige medizinisch- wissenschaftliche Bewertung vor und verweist auf die jeweiligen Fachinformationen.  6. Ist der Bundesregierung die Einschätzung des Deutschen Ethikrats bekannt, dass die dramatische Zunahme von Störungen der Geschlechtsidentität sowie der auffallend hohe Anteil von Mädchen an geschlechtsdysphorischen Jugendlichen nicht hinreichend erforscht ist, wenn ja, hat sie sich hierzu eine Ansicht gebildet, sieht sie sich gegebenenfalls zu Handlungen veranlasst, und wenn ja, zu welchen (www.ethikrat.org/mitt eilungen/mitteilungen/2020/deutscher-ethikrat-veroeffentlicht-ad-hoc-em pfehlung-zu-trans-identitaet-bei-kin-dern-und-jugendlichen/)? Die Bundesregierung nimmt die Beiträge des Deutschen Ethikrats aufmerksam zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Deutschen Ethikrats aufgeworfenen Fragen berühren komplexe ethische und rechtliche Fragestellungen, deren Prüfung innerhalb der Bundesregierung noch andauert. Insofern bleibt auch die Evaluation des SBGG abzuwarten.  7. Hat die Bundesregierung die nationale und internationale Studienlage zur Persistenz bzw. Desistenz von Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter ausgewertet, der zufolge eine im Kindes- oder frühen Jugendalter diagnostizierte Geschlechtsinkongruenz bei einem Teil der Betroffenen im weiteren Verlauf der Entwicklung nicht fortbesteht, wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt sie und welche Folgerungen zieht sie hieraus für die Beratungs- und Behandlungspraxis, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie gegebenenfalls, eine entsprechende Studie in Auftrag zu geben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Auswertung von nationalen und internationalen Studien erfolgt beispielsweise im Rahmen der Leitlinienentwicklung der AWMF. Die Leitlinien der AWMF wiederum stellen eine wichtige Grundlage für die Behandlungspraxis dar. Studien zur Persistenz bzw. Desistenz von Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter sind derzeit bei der Bundesregierung nicht in Planung.  8. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Kinder bzw. Jugendliche in Deutschland gegengeschlechtliche Hormone erhalten, wenn ja, welche Hormone sind dies und wie viele Kinder und Jugendliche betrifft dies, wenn nein, warum nicht, und strebt die Bundesregierung gegebenenfalls an, diesem Mangel abzuhelfen (bitte gegebenenfalls nach Geschlechtern, Alter und Jahren seit 2015 aufschlüsseln)? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur geschlechtsangleichenden Hormontherapie (GAHT) bei geburtsgeschlechtlich männlichen Personen mit östrogenhaltigen bzw. antiandrogenen Wirkstoffen und bei geburtsgeschlechtlich weiblichen Personen mit testosteronhaltigen Wirkstoffen. In besonderen Konstellationen können zusätzlich oder vorübergehend weitere hormonelle Arzneimittel eingesetzt werden, beispielsweise Gestagene oder GnRH-Analoga, insbesondere zur Unterdrückung der körpereigenen Hormonproduktion. Zu den Verordnungszahlen wird auf die Antwort zu Frage Nr. 3 verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl behandelter Kinder und Jugendlicher vor.  9. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, ob und unter welchen Umständen die Einnahme gegengeschlechtlicher Hormone gegebenenfalls zu einem irreversiblen Verlust der Fertilität bzw. einem weitgehenden oder vollständigen Verlust der sexuellen Erlebnisfähigkeit führt, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, hat sie gegebenenfalls vor, sich eine Positionierung zu erarbeiten, wenn ja, wann und auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung nimmt keine eigenständige medizinisch- wissenschaftliche Bewertung einzelner Behandlungsverfahren vor. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Fälle von Detransition, also der (im Rahmen des Möglichen) Rückgängigmachung sog. geschlechtsangleichender Eingriffe, es gibt, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, beabsichtigt sie gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen, wenn ja, wann und auf welche Weise (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/2844; bitte gegebenenfalls für die Jahre ab 2015 nach Geschlechtern und den Altersgruppen 18 bis 25, 26 bis 35, 36 bis 50, über 50 Jahre aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen. 11. Fördert oder finanziert die Bundesregierung Beratungs-, Begleitungsoder Versorgungsangebote für sog. Detransitioner, d. h. Personen, die zuvor begonnene geschlechtsangleichende Maßnahmen ganz oder teilweise rückgängig machen wollen, wenn ja, welche und in welcher Höhe (bitte für die Jahre ab 2020 nach Trägern, Förderhöhe und Projekttiteln angeben), wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie gegebenenfalls, diesen Zustand zu ändern? Die Bundesregierung fördert oder finanziert keine Angebote der psychosozialen Beratung, Begleitung und Versorgung, die sich ausschließlich an Personen richten, die eine sog. Detransition erwägen. Für die Klärung etwaiger Fragestellungen in diesem Kontext können bestehende Fach- und Beratungsstellen kontaktiert werden, so dass kein Bedarf für zusätzliche, fachlich-inhaltlich entsprechend gelagerte Angebote erkannt werden kann. 12. Ist der Bundesregierung mittlerweile bekannt, wie hoch der Prozentsatz derjenigen ist, die sich als Transgender bzw. intergeschlechtlich identifizieren, wenn ja, welche Zahlen liegen ihr vor, wenn nein, warum nicht, und strebt sie gegebenenfalls an, diesem Mangel abzuhelfen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/12352; bitte gegebenenfalls für die Jahre 2010, 2020 und 2025, gegliedert in weiblich, männlich und divers, die Altersklassen 14 bis 15 Jahre, 16 bis 17 Jahre, 18 bis 20 Jahre, 20 bis 25 Jahre, 26 bis 35 Jahre und über 35 Jahre, angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine neuen Erkenntnisse vor. 13. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Auffassung gebildet, dass durch das Absetzen bislang eingenommener Pubertätsblocker die bisher nicht eingetretene Pubertät bei den betroffenen Jugendlichen nachgeholt werde, wenn ja, welche, auf welche Untersuchungen stützt sie sich gegebenenfalls, inwiefern hat sich ihre Auffassung seit 2020 in dieser Thematik gegebenenfalls verändert, und wenn nein, warum nicht (https://qb-sachsen.de/wp-content/uploads/2025/03/Handout-Pubertaetsb locker.pdf; https://taz.de/Geschlechtsidentitaet/!6066049/)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 9 verwiesen. 14. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die Suizidzahlen in der Gruppe derjenigen Personen sind, die eine operative Geschlechtsumwandlung an sich haben vornehmen lassen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/2844)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Todesursachenstatistik des Statistischen Bundesamtes, die unter anderem Daten zur Anzahl an Suiziden in Deutschland enthält, beinhaltet keine damit verknüpften Informationen zu Gesundheitsdaten. 15. Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse sowie Schätzungen für die Zukunft vor, wie hoch die Kosten sind, die der Versichertengemeinschaft durch die Abgabe sog. Pubertätsblocker, gegengeschlechtlicher Hormone, Operationen und die i. d. R. lebenslange ärztliche und medikamentöse Behandlung von Patienten entstehen, die sich sog. geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterziehen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, diesem Mangel abzuhelfen? Für die stationäre Behandlung liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Angaben vor. Eine Zuordnung der Behandlungskosten zu Patientinnen und Patienten, die sich so genannter geschlechtsangleichender Maßnahmen unterziehen, ist anhand der amtlichen Statistiken zu stationären Leistungen nicht möglich. Eine entsprechende Erweiterung der amtlichen Statistiken ist nicht vorgesehen. Entsprechendes gilt für den ambulanten Bereich. 16. Hat die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis davon, ob es gerichtlich dokumentierte Fälle von Familienkonflikten allgemein im Zusammenhang mit Trans-Kindern und Trans-Jugendlichen gibt, wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich (www.welt.de/politik/deutschland/plus69b 9589be371598814461d95/streit-um-transsexualitaet-wenn-jugendaemte r-familien-trennen.html)? Der Bundesregierung liegen keine allgemeinen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Anzahl der familiengerichtlichen Fälle im Sinne der Fragestellung ergibt sich insbesondere nicht aus den von den Ländern erhobenen statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik). Im Hinblick auf Familienkonflikte, die die elterliche Zustimmung zu Änderungen des Geschlechtseintrags Jugendlicher betreffen, wird auf die Antwort zu Frage Nr. 65 verwiesen. 17. Hat die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis davon, inwiefern es bislang in Deutschland zu Gerichtsverfahren bzw. rechtskräftigen Urteilen wegen der Anwendung von sog. geschlechtsangleichenden Maßnahmen wie Pubertätsblockern oder Operationen gekommen ist, und wenn ja, um welche Verfahren bzw. Urteile handelt es sich? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen. 18. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Trans-Personen sich einer sog. geschlechtsangleichenden Operation unterziehen, wenn ja, wie lauten die Zahlen, und wenn nein, strebt sie gegebenenfalls an, diese zu erheben (https://de.statista.com/infografik/27135/anzahl-der-geschlechtsan gleichenden-operationen-in-deutschland/)? Die Bundesregierung erhebt hierzu keine eigenen Daten. Die Anzahl der Eingriffe im stationären Bereich ist jahresbezogen über den DatenBrowser des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, die DRG-Fallpauschalenstatistik des Statistischen Bundesamtes und die Gesundheitsberichtserstattung des Bundes öffentlich zugänglich. 19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über die Verbreitung von Autogynophilie bei sog. Trans-Frauen vor, und wenn ihr keine vorliegen, warum nicht, bzw. beabsichtigt sie, diesem Mangel abzuhelfen? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen. 20. Welche Projekte zum Thema Transgender, Intersexualität, Geschlechtsdysphorie, Geschlechtsinkongruenz u. Ä. hat die Bundesregierung seit 2023 initiiert bzw. finanziert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12352)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 33 verwiesen. 21. Hat der Verein „Travestie für Deutschland“ in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt erhalten bzw. ist dies für 2026 vorgesehen, wenn ja, in welcher Höhe und über welche Haushaltstitel, und wenn nein, hat der erwähnte Verein keine Anträge gestellt oder wurden diese gegebenenfalls abschlägig beschieden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/2979)? Die Bundesregierung fördert den genannten Verein nicht. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob Anträge gestellt wurden. 22. Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Zahlen dazu vor, in wie vielen Fällen der Geschlechtseintrag nach einer bereits erfolgten Änderung nach Ablauf der Frist erneut geändert wurde, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte gegebenenfalls angeben: von weiblich zu männlich bzw. divers, von männlich zu weiblich bzw. divers, von divers zu weiblich bzw. männlich; bitte in die Altersstufen unter 18, 18 bis 25, 25 bis 35 und über 35 Jahre, aufgeschlüsselt in Jahresscheiben, aufgliedern)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 72 verwiesen. 23. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung gebildet zu Bedenken, dass sich Frauen mit einem biologischen Mann, der sich als Frau definiert, in Frauen vorbehaltenen Räumlichkeiten umkleiden müssen, wenn ja, wie lautet diese, und hat sich ihre Haltung in den vergangenen drei Jahren gegebenenfalls verändert („Kulturkampf ums Geschlecht“, Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.; www.bayerische-staatszeitun g.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/soll-man-transfraue n-den-zugang-zu-frauenhaeusern-verbieten.html#topPosition)? Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) bzw. ein bestimmter Geschlechtseintrag vermittelt keinen Anspruch auf Zugang zu geschützten Räumen. Die bestehende Rechtslage in Bezug auf die Vertragsfreiheit und das private Hausrecht bleibt durch das SBGG unberührt. Wie bislang sind gesetzliche Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten (zum Beispiel die Grenzen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG). Danach ist eine Zurückweisung speziell von transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität unzulässig. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AGG). Auch insoweit ändert sich an der bestehenden Rechtslage durch das SBGG nichts. 24. In welcher Höhe erhalten folgende Organisationen gegebenenfalls Bundesmittel: a) Lambda Bundesverband (https://lambda-online.de), Der unter a) genannte Lambda Bundesverband wurde durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) wie folgt gefördert: Jahr Projekt (e) und Gesamtsumme 2020 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 281 956,00 Euro 2021 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 356 956,00 Euro sowie Projektförderung „Queer and Strong!“ i. H. v. 8 948,00 Euro; Gesamtsumme: 368 904,00 Euro 2022 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 469 956,00 Euro sowie Projektförderung „Queer and Strong!“ i. H. v. 80 507,25 Euro; Gesamtsumme: 550 463,25 Euro 2023 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 359 956,00 Euro sowie Projektförderung „Queer and Strong!“ i. H. v. 10 544,75 Euro; Gesamtsumme: 370 500,75 Euro 2024 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 377 954 Euro 2025 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 379 953 Euro 2026 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 379 953 Euro b) Lambda::Nord (www.lambda-nord.de), c) Queermentor (https://queermentor.org/about/) und d) Rainbow Afghanistan (https://rainbowafghanistan.com/) (bitte für die Jahre ab 2020 jeweils nach Bundesministerium, Förderhöhe und Projekttitel angeben)? Die unter b), c) und d) genannten Organisationen haben keine Förderungen aus Bundesmitteln erhalten. 25. In welcher Höhe fördert die Bundesregierung gegebenenfalls die „International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, Queer and Intersex (LGBTQI) Youth & Student Organisation“ (www.iglyo.org/; bitte für die Jahre ab 2020 jeweils nach Bundesministerium, Förderhöhe und Projekttitel angeben)? Die genannte Organisation hat keine Förderung aus Bundesmitteln erhalten. 26. Wurden staatliche Zuwendungen bzw. Förderungen des Bundes in den Jahren von 2022 bis 2025 an die Vereine bzw. Institutionen a) Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung e. V. (DGfS; vgl. https://d gfs.info/), b) Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti; vgl. https://dgti.org/), c) Intersexuelle Menschen e. V. (vgl. https://im-ev.de/), d) Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. (vgl. www.lsvd.de/de/home), e) Bundesvereinigung Trans* e. V. (BVT*; vgl. www.bundesverband-tr ans.de/), f) Trans-InterQueer e. V. (TrIQ; vgl. www.transinterqueer.org/), g) Verband für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, intersexuelle und queere Menschen in der Psychologie e. V. (VLSP; vgl. www.vls p.de/), h) Gender/Queer e. V. (vgl. www.gender-queer.de/), i) Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien (www.gender.hu- berlin.de/de/zentrum) und j) Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (vgl. https://freiheitsrechte.org/) ausgereicht bzw. welche sind 2026 bereits geflossen bzw. fest zugesagt, wenn ja, welche und mit welcher Begründung (bitte gegebenenfalls jeweils die Einzelsummen nach Jahren getrennt sowie die Gesamtsumme aller Förderungen ausweisen)? Das BMBFSFJ verweist bezüglich der Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ für den Zeitraum 2022 bis 2024 auf die Webseite www.demokratie-leben.de/dl/foerderung/fruehere-foerderperioden (Förderperiode des Bundesprogramms (2020 bis 2024)) ab dem Jahr 2025 auf die Webseite www.demokratie-leben.de/dl/foerderung/wen-wir-foerdern. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) förderte den Gender/Queer e. V. im Jahr 2023. Für das Modellprojekt „Empowernde Hochschule – Rassismuskritik und Antidiskriminierung umsetzen“, wurden 36.682,00 Euro bewilligt. Im Rahmen des durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderten Projekts „Standardisierte Zentren-zentrierte Versorgung von DSD über die Lebensspanne (DSD-Care)“ wurden durch den Zuwendungsempfänger, die Universität zu Lübeck, im Jahr 2022 Mittel in Höhe von 105.325,00 Euro an den Intergeschlechtliche Menschen e. V. weitergeleitet. 27. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgebaute Online-Informationsportal „Regenbogenportal“ von 2022 bis 2024 angefallen (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? Für das „Regenbogenportal“ wurden Haushaltsmittel in folgender Höhe aufgewandt: 139.833,90 Euro im Jahr 2022, 155.655,10 Euro im Jahr 2023 sowie 116.758,07 Euro im Jahr 2024. 28. Auf welche andere Weise werden die Zielgruppen seit der Schließung des „Regenbogenportals“ durch die Bundesregierung informiert, und welche Kosten sind hierfür entstanden? Das BMBFSFJ stellt der interessierten Öffentlichkeit Informationen zum Themenfeld sexuelle und geschlechtliche Vielfalt auf seiner Internetseite zur Verfügung (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/sexuelle-und-gesc hlechtliche-vielfalt). Zusätzliche Kosten sind hierfür nicht entstanden. 29. Welche Werbekampagnen hat die Bundesregierung seit 2024 gegebenenfalls gestartet bzw. unterstützt, um Projekte zu den Themen trans*, inter* oder queer bekannter zu machen (bitte jeweils nach Jahren, Art der Kampagne, Name der beauftragten Werbeagentur, Träger, Höhe der Kosten und Haushaltstitel aufschlüsseln)? Seit 2024 wurden keine Werbekampagnen gestartet oder unterstützt, um Projekte zu den in der Fragestellung genannten Themen bekannter zu machen. 30. In welcher Höhe und an welche Projekte, Vereine, Firmen, Institutionen etc. wurden in den Jahren von 2021 bis 2025 Fördermittel durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft für Forschungsprojekte zu den Themenfeldern Genderwissenschaft, Soziale Geschlechter, Inter- und bzw. oder Transgeschlechtlichkeit sowie angrenzende Themenfelder ausgereicht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 20/812; bitte nach Jahren sowie einzelnen Firmen, Institutionen und Vereinen getrennt ausweisen)? Es wird auf die Anlage verwiesen.* 31. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse über die Anzahl der Fälle vor, in denen Trans-Frauen seit 2020 in Deutschland Frauen in Schutzräumen wie Frauentoiletten und Frauenhäusern bedrängten, wenn ja, wie viele, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/2844)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen. * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/07437 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 32. War die in der Frage 31 angesprochene Thematik Gegenstand eines oder mehrerer Arbeitstreffen von Vertretern des Bundes und der Länder, wenn ja, inwiefern und wann, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, das Thema dergestalt auf eine Tagesordnung zu setzen? Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Selbstbestimmungsgesetz war die in der Fragestellung angesprochene Thematik Gegenstand von Gesprächen. Zudem verweist die Bundesregierung auf das Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): www.transparenzportal.bund.de. Über die Filterfunktion können Vorhaben mit Bezug zu den angefragten Themen gesucht werden. Eine entsprechende übersektorale Kennung liegt nicht vor. Im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“ wurde gefördert: Zuständiges Ressort Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel Bis November 2025 BMI, anschließend BKAmt „trans* Personen gehören in den Sport – und auch in Roller Derby“ 2025 1 250,00 Euro Zuwendungsempfänger: Bear City Roller Derby (Sportverein) Förderung im Rahmen des Bundes-/ Präventionsprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport Kap. 0601; Titel 684 20 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wurde gefördert: Zuständiges Ressort Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel BMG (BIÖG) Studie ‚ Konversionsbehandlungen: Kontexte. Praktiken. Biografien.‘ 01.10.2022 bis 31.12.2023 149 659,40 Euro Mosaik Deutschland e. V Kap. 1503; Titel 531 01 BMG (BIÖG) Empirisches Forschungsprojekt zum Themenfeld Konversionsbehandlungen mit dem Schwerpunkt Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention 01.01.2024 bis 31.12.2024 64 992,73 Euro Mosaik Deutschland e. V. Kap. 1503; Titel 531 01 BMG Recherche zum Thema Geschlechtsdysphorie/ Geschlechtsinkongruenz bei Kindern und Jugendlichen 22.10.2024 bis 28.11.2024 37 056,00 Euro IGES Institut GmbH Kap. 1504; Titel 686 04 Zudem wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gefördert: Zuständiges Ressort Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel BMI Heilige Allianzen 2024 26 450,22 Euro Amadeu Antonio Stiftung Kap. 0635; Titel 68402 BMI Vielfalt vor Ort 2022-202 4 103 594,70 Euro Quarteera e. V. Kap. 0635; Titel 68402 Bezüglich der Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wird auf die Antwort zur Frage Nr. 26 verwiesen. 33. Welche Projekte zu den Themen Transgender, Intersexualität, Geschlechtsdysphorie, Geschlechtsinkongruenz u. Ä. hat die Bundesregierung seit 2024 initiiert bzw. finanziert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12352; bitte nach Jahren, Trägern, Höhe der Förderungen und Haushaltstiteln aufschlüsseln)? Die Fragen Nr. 20 und Nr. 33 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 17. Dezember 2025 auf die Große Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksachennummer 21/3319) wird verwiesen. Zudem verweist die Bundesregierung auf das Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): www.transparenzportal.bund.de. Über die Filterfunktion können Vorhaben mit Bezug zu den angefragten Themen gesucht werden. Eine entsprechende übersektorale Kennung liegt nicht vor. Im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“ wurde gefördert: Zuständiges Ressort Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel Bis November 2025 BMI, anschließend BKAmt „trans* Personen gehören in den Sport – und auch in Roller Derby“ 2025 1 250,00 Euro Zuwendungsempfänger: Bear City Roller Derby (Sportverein) Förderung im Rahmen des Bundes-/ Präventionsprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport Kap. 0601; Titel 684 20 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wurde gefördert: Zuständiges Ressort Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel BMG (BIÖG) Studie ‚ Konversionsbehandlungen: Kontexte. Praktiken. Biografien.‘ 01.10.2022 bis 31.12.2023 149 659,40 Euro Mosaik Deutschland e. V Kap. 1503; Titel 531 01 Zuständiges Ressort Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel BMG (BIÖG) Empirisches Forschungsprojekt zum Themenfeld Konversionsbehandlungen mit dem Schwerpunkt Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention 01.01.2024 bis 31.12.2024 64 992,73 Euro Mosaik Deutschland e. V. Kap. 1503; Titel 531 01 BMG Recherche zum Thema Geschlechtsdysphorie/ Geschlechtsinkongruenz bei Kindern und Jugendlichen 22.10.2024 bis 28.11.2024 37 056,00 Euro IGES Institut GmbH Kap. 1504; Titel 686 04 Zudem wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gefördert: Zuständiges Ressort Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel BMI Heilige Allianzen 2024 26 450,22 Euro Amadeu Antonio Stiftung Kap. 0635; Titel 68402 BMI Vielfalt vor Ort 2022-2024 103 594,70 Euro Quarteera e. V. Kap. 0635; Titel 68402 Bezüglich der Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wird auf die Antwort zur Frage Nr. 26 verwiesen. 34. In welcher Höhe hat die Bundesregierung die „International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA World)“ in den Jahren 2025 und 2026 gefördert, einschließlich Förderungen über andere Träger (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 139 auf Bundestagsdrucksache 20/14088)? Das Auswärtige Amt hat im Jahr 2025 Projekte von ILGA World in Höhe von 72.436,54 Euro gefördert. Zudem verweist die Bundesregierung auf die Beantwortung der Frage Nr. 53 der Kleinen Anfrage „Förderung von LGBTIQ-, Gender- und Abtreibung im Ausland“ (Drucksache 21/5630). 35. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ihre Förderung der „International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association“ sich positiv auf die Bewertung Deutschlands in der sog. Rainbow Map von ILGA-Europe ausgewirkt hat (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagdrucksache 20/12352)? Erläuterungen zur Bewertungsmethodik der Rainbow Map sind auf der Webseite von ILGA-Europe zu finden (https://rainbowmap.ilga-europe.org/). 36. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Beratungsangebote und Beratungsstrukturen für sog. LSBTIQ* entstanden (bitte für die Jahre ab 2020 in Jahresscheiben angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Soweit sich die Fragestellung auf Beratungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht, werden die entsprechenden Kosten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erhoben. 37. Inwiefern wurden seit 2024 die Beratungsangebote und Beratungsstrukturen für sog. LSBTIQ* „passgenau verbessert“, und wo besteht nach Ansicht der Bundesregierung gegebenenfalls noch weiterer Bedarf bzw. die Möglichkeit des Rückbaus (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 227 auf Bundestagsdrucksache 20/10292)? Die Bundesregierung hat hierzu keine eigene Bewertung vorgenommen. Die Förderung von Beratungsstrukturen obliegt den Ländern, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung des sich aus § 8 Absatz 3 SGB VIII ergebenden Beratungsanspruchs für Kinder und Jugendliche (§ 82 Absatz 1 SGB VIII). 38. Wie wird die körperliche Leistungsfähigkeit von Bewerbern für die Bundespolizei und die Bundeswehr gemessen, wenn das biologische Geschlecht vom deklarierten bzw. standesamtlich bekundeten abweicht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/10115)? Die Mindestanforderungen des Sporttestes bei der Bundespolizei richten sich nach dem vom Bewerbenden angegebenen Geschlecht. Wenn der optische Eindruck und das angegebene Geschlecht deutlich auseinanderfallen, kann eine standesamtliche Beurkundung zum Geschlecht erbeten werden. Bei Bewerbenden, bei denen in den Personaldokumenten die Angabe divers eingetragen ist, gilt der Sporttest als bestanden, wenn die männlichen Anforderungen erfüllt sind. Er ist nicht bestanden, wenn die weiblichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Für Bewerber, deren Leistungen zwischen diesen Anforderungen liegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung im Bundespolizeipräsidium unter Einbindung des polizeiärztlichen Dienstes. Bislang gab es einen solchen Einzelfall nicht. Innerhalb der Bundeswehr findet die Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit für Einstellungen in die Laufbahngruppe der Mannschaften und Unteroffizierinnen/Unteroffiziere ausschließlich über das medizinische Assessment statt. Für die Laufbahn der Offizierinnen/Offiziere erfolgt die Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit zusätzlich durch einen Sporttest, der geschlechtsunspezifische Mindestleistungen als Ergebnis vorsieht. 39. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Regelungen die Bundesländer bei der in Frage 38 angesprochenen Thematik haben, beispielsweise für Polizisten oder Justizvollzugsbeamte, gibt es eine bundeseinheitliche Regelung oder strebt die Bundesregierung sie an, war die Thematik Gegenstand einer oder mehrerer Treffen der Konferenz der Innenminister, wenn ja, wann und inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen. 40. In wie vielen Fällen wich das biologische Geschlecht vom deklarierten bzw. standesamtlich bekundeten Geschlecht bei Bewerbern für die Bundespolizei und die Bundeswehr voneinander ab (bitte in Jahresscheiben ab 2020 und nach Geschlechtern aufgliedern)? Bisher sind vier Fälle in der Bundespolizei dokumentiert (mittlerer und gehobener Polizeivollzugsdienst). Davon ein Fall im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2024 und zwei Fälle im Jahr 2026. Eine Aufschlüsselung nach Geschlecht kann aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht erfolgen. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung findet keine systematische Erfassung im Sinne der Fragestellung statt. 41. Wie viele Bundespolizisten bzw. Soldaten haben sich aus Gründen sog. geschlechtsangleichender Maßnahmen krankschreiben lassen (bitte für die Jahre 2023, 2024 und 2025, aufgegliedert nach Geschlechtern, angeben)? Entsprechende Auswertungen zu Krankschreibungen aufgrund sogenannter geschlechtsangleichender Maßnahmen liegen weder bei der Bundespolizei noch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vor und sind auch nicht angezeigt, da es sich hierbei um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten handelt. Hinzu kommt, dass beigebrachte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Angabe von Gründen oder Diagnosen erfordern. 42. Wie viele Bundespolizisten bzw. Soldaten haben einmal oder mehrfach ihr standesamtlich bekundetes Geschlecht gewechselt (bitte für die Jahre 2023, 2024 und 2025, aufgegliedert in von weiblich zu männlich bzw. divers, männlich zu weiblich bzw. divers, divers zu weiblich bzw. männlich, einmal, zweimal, dreimal usw. angeben)? Entsprechende Auswertungen werden weder bei der Bundespolizei noch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erhoben und sind mit Blick auf das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) nicht angezeigt. 43. Ist es für den Bewerber für die Bundespolizei und die Bundeswehr hinreichend, sich selbst anders zu deklarieren, als es seinem biologischen Geschlecht entspricht, um gegebenenfalls nach anderen Leistungsanforderungen beurteilt zu werden oder ist hierfür eine standesamtliche Beurkundung erforderlich, wenn ja, warum, inwiefern hat sich die entsprechende Praxis seit 2020 gegebenenfalls geändert und warum? Die Bundespolizei legt bei der Durchführung im Auswahlverfahren (Sporttest) das Geschlecht von Bewerbenden nach den in den Bewerbungsunterlagen dokumentierten Angaben zugrunde. Sollte bei der Bewerbung der Hinweis "Divers" angegeben sein, findet die unter Frage Nr. 38 beschriebene Verfahrensweise Anwendung. Eine standesamtliche Beurkundung kann demnach im dort beschriebenen Fall verlangt werden. Auf die Antwort zu Frage Nr. 38 wird im Übrigen verwiesen. 44. Wie viele Soldaten sind von der Pflicht zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund ihres selbst deklarierten bzw. standesamtlich bekundeten Geschlechtswechsels freigestellt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 84 auf Bundestagsdrucksache 20/10115; bitte in Jahresscheiben seit 2015 angeben und in weiblich, männlich und divers aufgliedern)? Der Geschlechtseintrag hat bei der Bundeswehr für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft keine Relevanz. 45. Inwiefern wurden die Kosten für sog. geschlechtsangleichende Operationen in der Vergangenheit nicht vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, und welche Änderungen sind seither gegebenenfalls erfolgt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/10115; www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitte ilungen/DE/2023/2023_34.html)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwiefern Kosten für geschlechtsangleichende Operationen nicht (vollständig) von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wurden. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 (Az. B1 KR 16/22 R) hat das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gebeten, seine Regelungskompetenz im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wahrzunehmen, damit betroffene Personen zukünftig auf dieser Grundlage nach näherer Ausgestaltung durch den G-BA versorgt werden können. Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung von Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte (aus dem vertragsärztlichen Bereich und dem Krankenhausbereich) verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team interdisziplinär zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. In der öffentlichen Plenumssitzung des G-BA am 19. März 2026 wurde das beabsichtigte Beratungsverfahren dem Plenum zur Kenntnis gegeben. Die fachliche Ausgestaltung obliegt dem G-BA im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Vor diesem Hintergrund hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) seine Mitgliedskrankenkassen entsprechend informiert und die weitere Anwendung seiner Versorgungspraxis empfohlen, bis die Vorgaben des G-BA im Rahmen der ASV umgesetzt sind. 46. Teilt die Bundesregierung gegebenenfalls die Auffassung der vorhergehenden Bundesregierung, die davon ausging, „dass die Kinder und Jugendlichen, die eine Änderung des Geschlechtseintrags beabsichtigen, und ihre sorgeberechtigten Personen eine so weitreichende Entscheidung im Regelfall nicht ohne Unterstützung treffen wollen und werden“ oder erwägt sie gegebenenfalls eine Beratungspflicht oder gegebenenfalls anderen Regelungsbedarf (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/10115)? 47. Besitzen die Gründe, die die Bundesregierung genannt hat, bei einer Änderung des Geschlechtseintrags von Minderjährigen weder eine Begutachtung noch eine Beratung vorzuschreiben, weiter ihre Gültigkeit, oder hat sie sich hierzu mittlerweile eine andere Auffassung gebildet, wenn ja, welche (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/10115)? 48. Hat die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse darüber, oder beabsichtigt sie, diese zu erlangen, wie viele Kinder und Jugendliche und ihre sorgeberechtigten Personen die weitreichende Entscheidung einer Änderung des Geschlechtseintrags ohne Unterstützung getroffen haben, wenn ja, wie viele, und wenn nein, warum nicht? 49. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Position erarbeitet, mit der Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz sei keine Verknüpfung zu medizinischen Verfahren verbunden, wenn ja, inwiefern teils sie gegebenenfalls die Auffassung der vorhergehenden Bundesregierung bzw. wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die Einschätzung von Fachärzten, wonach die amtliche Bestätigung des gewünschten Geschlechtseintrags eine erhebliche normative Wirkung entfalte, den Druck zur anschließenden medikamentösen bzw. operativen Behandlung erhöhe und behandelnde Ärzte faktisch daran hindere, die Selbstdiagnose ergebnisoffen zu hinterfragen, und, wenn sie diese Einschätzung nicht teilt, auf welche Untersuchungen stützt sich die Bundesregierung gegebenenfalls dabei (https://webarchive.nationalarchives.gov. uk/ukgwa/20250310143933/https://cass.independent-review.uk/home/pu blications/final-report/)? Die Fragen Nr. 46 bis Nr. 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand der laufenden Evaluation des SBGG. Deren Erkenntnisse sind abzuwarten. 50. Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, wie viele Fälle von Inobhutnahmen es im Zusammenhang mit Geschlechtsdysphorie gibt, beispielsweise über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte gegebenenfalls in Jahresschreiben ab 2020, gegliedert nach Geschlecht und den Altersstufen bis 13 Jahre, 14 bis 15, 16 bis 17 Jahre, angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Erhebungsbogen zur amtlichen Statistik der Inobhutnahmen wird nur nach dem Anlass der Maßnahme gefragt. 51. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, bei denen Eltern sich nicht einigen können über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für den Minderjährigen und ein Elternteil beim Familiengericht beantragt, die Entscheidung über diese Angelegenheit auf ihn allein zu übertragen und in denen das Familiengericht entsprechend entscheidet (§ 1628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und wenn ja, welche (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 39 bis 41 auf Bundestagsdrucksache 20/10115)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 57 verwiesen. 52. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neben den in Frage 51 erfragten Fällen auch solche Fälle, bei denen ein Elternteil die Übertragung des ganzen Sorgerechts allein auf sich beantragt, vorausgesetzt, die Eltern leben dauerhaft getrennt, wenn ein Elternteil die vom Geschlechtseintrag abweichende Geschlechtsidentität kategorisch ablehnt und zu erwarten ist, dass nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen weitere Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nicht einvernehmlich im Sinne des Kindes von den Eltern getroffen werden können, und wenn ja, welche (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 39 bis 41 auf Bundestagsdrucksache 20/10115)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 57 verwiesen. 53. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit nach § 3 SBGG, dass ein Familiengericht die fehlende Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Änderung des Geschlechtseintrags eines 14- bis 17-jährigen Minderjährigen ersetzen kann, mit dem in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankerten Elternrecht, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind, sowie mit Artikel 5 und Artikel 18 der UN-Kinderrechtskonvention (UN = United Nations), wonach den Eltern als vorrangig verantwortlichen Personen die Rechte und Pflichten zukommen, das Wohl des Kindes zu gewährleisten, hat sie sich juristischen Rat zu der Frage eingeholt, ob dies einen Eingriff in das verfassungs- und völkerrechtlich geschützte Elternrecht darstelle, wenn ja, wie lautet dieser, beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die Abschaffung der genannten Möglichkeit nach § 3 SBGG, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 57 verwiesen. 54. Inwiefern ähneln oder unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die sog. GnRH-Analoga, die Sexualstraftätern zur „chemischen Kastration“ in Deutschland (und zahlreichen weiteren Ländern) verabreicht werden können, von den sog. Pubertätsblockern (www.bunde stag.de/resource/blob/1001520/2909717f88b77a038cd9739dece88b3e/W D-8-014-24-pdf.pdf)? In Deutschland sind für die Gruppe der GnRH-Analoga mehrere Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen zugelassen: Buserelin, Goserelin, Leuprorelin, Gonadorelin, Nafarelin, Triptorelin. Die Anwendungsgebiete der Arzneimittel können sich dabei je nach Wirkstoff, Darreichungsform, Dosierung und Art der Anwendung unterscheiden. 55. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Änderung des Geschlechtseintrags wieder korrigiert (bitte nach Geschlechtern und den Zeiträumen von drei bis sechs Monaten, von sechs bis zwölf Monaten bei Minderjährigen, über ein Jahr bei Erwachsenen aufgliedern)? 56. Inwiefern bleibt die Bundesregierung gegebenenfalls bei ihrer Auffassung, dass in Deutschland eine Anmeldefrist von drei Monaten und eine Sperrfrist von einem Jahr ohne eine vorherige verpflichtende Begutachtung oder Beratung hinreichende Kriterien für die Dauerhaftigkeit einer Änderung des Personenstands darstellen (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 58 und 59 auf Bundestagsdrucksache 20/10115)? 57. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu gebildet, inwiefern ein 14-Jähriger hinreichend in der Lage ist, die Tragweite einer Änderung des Geschlechtseintrags zu überblicken sowie von seinem Entwicklungsstand her befähigt sein kann, in die häufig darauffolgenden medizinischen Maßnahmen einzuwilligen, wenn ja, hält sie eine voraussetzungslose Erklärung ohne verpflichtende Beratung oder Begutachtung gegebenenfalls für kindgerecht, und inwiefern unterscheidet sich diese Annahme gegebenenfalls von den Einwilligungs- und Altersgrenzen, die der Gesetzgeber in anderen Bereichen mit weitreichenden Folgen für Minderjährige vorsieht, wie etwa den Altersgrenzen für Alkohol- oder Tabakkonsum im Jugendschutzgesetz (www.welt.de/politik/deutschland/pl us69b9589be371598814461d95/streit-um-transsexualitaet-wenn-jugenda emter-familien-trennen.html; www.welt.de/debatte/kommentare/plus249 078640/Bundestag-Die-Transgender-Stellungnahme-die-nicht-vorgetrag en-werden-sollte.html)? Die Fragen Nr. 51 bis Nr. 53 sowie die Fragen Nr. 55 bis Nr. 57 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand der laufenden Gesetzesevaluation. Den Ergebnissen der Evaluation soll nicht vorgegriffen werden. 58. Welche Personen evaluieren das Selbstbestimmungsgesetz, wer hat sie benannt, und erhalten die Einrichtungen, bei denen sie tätig sind, gegebenenfalls Bundesmittel, wenn ja, in welcher Höhe und für welche Projekte (bitte für die Jahre seit 2020 angeben)? Das BMBFSFJ hat die InterVal GmbH und die Ruhr-Universität Bochum mit der Durchführung der erforderlichen wissenschaftlichen Maßnahmen im Kontext der Evaluation des SBGG in Bezug auf den Geschlechtseintrag beauftragt. Bundesmittel sind bisher noch nicht geflossen. 59. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über die Auswirkungen der Direktive 2011/24/EU, die sich auf die Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung für Bürger der EU- Mitgliedstaaten sowie derjenigen Norwegens, Islands und Liechtensteins bezieht, auf die Nutzung sog. geschlechtsangleichender Maßnahmen von Bürgern der bezeichneten Länder in Deutschland, und wer trägt die hierbei anfallenden Kosten (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELE X%3A02011L0024-20250112; https://europa.eu/youreurope/citizens/hea lth/planned-healthcare/right-to-treatment/index_en.htm)? Nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung tragen Patientinnen und Patienten die Kosten für eine medizinische Behandlung zunächst selbst und können sich diese von dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Wohnstaat erstatten lassen. Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Behandlungen, wie zum Beispiel stationäre Behandlungen, die eine Übernachtung im Krankenhaus für mindestens eine Nacht erfordern, ein System der Vorabgenehmigung für die Kostenerstattung vorsehen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Daten zur Nutzung geschlechtsangleichender Maßnahmen von Bürgerinnen und Bürgern anderer Staaten auf Grundlage der Richtlinie 2011/24/EU in Deutschland vor. 60. Ist der Bundesregierung der Anteil der Vergewaltigungen bekannt, die von Personen begangen werden, die sich selbst als Person weiblichen Geschlechts bezeichnen oder sich im Standesamt entsprechend registrieren ließen, biologisch jedoch ein Mann sind, wenn ja, welche Angaben liegen ihr dazu vor, wenn nein, warum nicht, und plant sie gegebenenfalls, entsprechende Kenntnisse zu gewinnen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Ein- und Durchführung der Statistiken der Strafrechtspflege basieren auf bundeseinheitlichen Verwaltungsanordnungen der Länder, es handelt sich mithin um Daten der Länder. Das Statistische Bundesamt stellt auf der Grundlage von § 3 BStatG die Länderergebnisse der Statistiken in Form von Statistischen Berichten zu einem Bundesergebnis zusammen. Die Erfassung der in der Fragestellung beschriebenen Merkmale entspricht nicht der Systematik der Statistiken der Strafrechtspflege, da die Daten in erster Linie für Verwaltungszwecke gesammelt werden, um z. B. den Kapazitätsbedarf der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte instanzenbezogen messen und bewerten zu können. Der Bundesregierung liegen auch aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor. Eine Änderung der Erfassungsmodalitäten zu den Geschlechtseintragungen wird für alle Straftaten von der für die PKS zuständigen Kommission Polizeiliche Kriminalstatistik (KPKS) von Bund und Ländern regelmäßig geprüft und ist derzeit nicht vorgesehen. 61. Wie viele Verfahren zur Personenstands- und Vornamensänderung nach den Vorgaben des Transsexuellengesetzes wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 durchgeführt (bitte nach Geschlechtern und Altersgruppen aufteilen)? In der vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Zusammenstellung der Geschäftsübersichten der Amtsgerichte finden sich die Angaben zur Anzahl der Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) für die Jahre 1995-2024 (abrufbar unter: www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/Justizstatist iken/Geschaeftsentwicklung_Amtsgerichte.html; Stand: 10. April 2026; siehe für die Jahre 2022 bis 2024 Seite 31). Für die Monate Januar bis Oktober 2024 weist das Statistische Bundesamt insgesamt 596 Geschlechtseintragsänderungen aus, für die noch das TSG galt (abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerun g/Geburten/daten-zur-aenderung-geschlechtseintrag.html). Diese Übersicht enthält eine Differenzierung nach Geschlecht. Eine weitergehende Aufteilung nach Geschlecht und Altersgruppen liegt der Bundesregierung für diese Daten nicht vor. 62. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass eine missbräuchliche Nutzung des Selbstbestimmungsgesetzes im Allgemeinen nicht zu verzeichnen bzw. als gering einzuschätzen ist (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 auf Bundestagsdrucksache 20/11833, Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/3920)? Die Bundesregierung sieht die Gefahr einer zweckwidrigen Inanspruchnahme des SBGG weiterhin als gering an. Es sind bisher nur sehr wenige Fälle bekannt geworden, in denen eine zweckwidrige Inanspruchnahme naheliegt. Zugleich zeigen gerade diese Fälle, dass hinreichende rechtliche Instrumentarien verfügbar sind, um eine ungerechtfertigte Vorteilserlangung zu verhindern. Die Bundesregierung nimmt die Sorge vor Missbrauch jedoch sehr ernst und lässt im Rahmen der Evaluation des SBGG überprüfen, in wie vielen Fällen ein Missbrauch der Regelungen festgestellt worden ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/9049, Seite 64). 63. Sind nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des Selbstbestimmungsgesetzes Sicherheitslücken entstanden, weil seit dem 1. November 2024 auch Straftäter und Gefährder voraussetzungslos ihre Identität ändern können, wenn ja, welche, und wie gedenkt die Bundesregierung dem entgegenzuwirken? 64. Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass „international zur Fahndung ausgeschriebene Personen“ nach einer schlichten Identitätsänderung bei Grenzkontrollen nicht auffallen (siehe Abschnitt I des Antrags auf Bundestagsdrucksache 20/11429)? Die Fragen Nr. 63 und Nr. 64 werden gemeinsam beantwortet. Es ist nicht bekannt, dass im Sinne der Fragestellung Sicherheitslücken entstanden sind. Entscheidend ist die eindeutige Nachvollziehbarkeit der Daten einer Person in staatlichen Informationssystemen und Registern. Sofern Daten einer bereits in den Informationssystemen oder Registern gespeicherten Person geändert werden, muss sichergestellt werden, dass die Informationen nachgehalten werden. Eine automatisierte Übermittlung der geänderten Daten an Sicherheitsbehörden sieht das SBGG nicht vor. Im Rahmen des automatisierten Abrufs nach § 34a Bundesmeldegesetz können Sicherheitsbehörden Namensänderungen nachverfolgen, sofern es einen Anlass für den Abruf gibt. Bezüglich der von den Ländern erfassten polizeilichen Daten wird auf die jeweiligen landesrechtlichen Meldeverordnungen verwiesen. Zudem sind die Erkenntnisse der Evaluation des SBGG abzuwarten. 65. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, in wie vielen Fällen das Familiengericht einer von einem 14- bis 17-jährigen Jugendlichen geforderten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zustimmt, obwohl die Eltern diesen Änderungen nicht zugestimmt haben, wenn ja, wie lauten diese Angaben (bitte in Jahresscheiben angeben), und wenn nein, warum nicht (www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__3.html)? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 72 verwiesen. 66. Stellt die Bundesregierung mittlerweile Mittel für die Erforschung der psychischen, physischen und sozialen Folgen geschlechtsangleichender, hormoneller bzw. operativer Behandlungen zur Verfügung, wenn ja, welche, und wenn nein, weshalb nicht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 19 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/2844)? Die Bundesregierung stellt keine Mittel im Sinne der Fragestellung zur Verfügung. Die nationale und internationale Forschungslage wird gleichwohl – zum Beispiel im Rahmen der Evaluation des SBGG – zur Kenntnis genommen. 67. Hat sich die Bundesregierung mittlerweile eine Ansicht gebildet über die Ursachen des Umstandes, dass die Zahl der an Geschlechtsdysphorien leidenden Kinder und Jugendlichen in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/2844)? Es wird auf Bundestagsdrucksache 20/2844, Antwort der Bundesregierung auf die Frage Nr. 21 verwiesen. 68. Ermittelt die Bundesregierung die Gründe, warum vor allem Mädchen die Selbstdiagnose „trans“ äußern, warum diese Selbstdiagnosen vermehrt in der Pubertät zumeist ohne auffällige Kindheit auftreten und welcher Zusammenhang mit psychiatrischen Vorerkrankungen besteht, wenn ja, mit welchen Ergebnissen, und wenn nein, warum nicht (www.westfal en-blatt.de/wb-kna/expertin-warnt-vor-trans-trend-bei-maedchen-294 7183)? Die Fragen Nr. 10, Nr. 17, Nr. 19, Nr. 31, Nr. 39 und Nr. 68 werden wie folgt beantwortet: Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 69. Wie viele Beschäftigte für „Gender Mainstreaming“ gibt es in den Bundesministerien (bitte für die Jahre ab 2008 in Besoldungsstufen aufgliedern)? 70. Sind die in Frage 69 erfragten Beschäftigten für „Gender Mainstreaming“ überwiegend oder ausschließlich mit dem genannten Thema befasst oder nehmen sie innerhalb ihres Bundesministeriums auch andere Aufgaben wahr, und wenn ja, welche? Die Fragen Nr. 69 und Nr. 70 werden gemeinsam beantwortet. Eine belastbare Gesamtzahl kann hier nicht beziffert werden. Gender Mainstreaming ist gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ein ressortübergreifendes Leitprinzip und wird bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Berücksichtigung der Gleichstellung grundsätzlich jeder Aufgabenerfüllung immanent ist. So prüfen beispielsweise die Fachreferate bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen, Förderprogrammen oder Verwaltungsvorschriften, ob Frauen und Männer unterschiedlich betroffen sind und ob eine Maßnahme bestehende Ungleichheiten verstärkt oder abbaut. 71. Welche konkreten Projekte, Verbände und Organisationen sowie Akteure der sog. LSBTIQ*-Community sind durch die Bundesregierung in einem Sachzusammenhang mit der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zum Zwecke der „Akzeptanz und des Schutzes sexueller und geschlechtlicher Vielfalt“ seit 2022 mit staatlichen Mitteln gefördert worden (bitte die Projekte, Verbände und Organisationen sowie Akteure einzeln, namentlich und mit der Summe des jeweiligen Förderbetrags in Jahresscheiben auflisten)? Auf Basis der der Bundesregierung vorliegenden Informationen lässt sich nicht auswerten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Förderprogramme seit 2022 im genannten Sachzusammenhang stehen bzw. gestanden haben. 72. Sieht die Bundesregierung mittlerweile Anzeichen dafür, dass Kinder, Jugendliche und deren Sorgeberechtigte die weitreichende Entscheidung für eine Änderung des Geschlechtseintrags ohne Unterstützung treffen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 225 auf Bundestagsdrucksache 20/10292)? Die Fragen Nr. 22, Nr. 65 und Nr. 72 werden wie folgt beantwortet: Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Die Evaluation des SBGG bleibt abzuwarten. 73. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die Spätfolgen einer sog. Geschlechtsangleichung und die medizinischen Begleitumstände einer sog. Detransition künftig in das ICD-System (ICD = International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) aufgenommen werden könnten, wenn ja, welche, und hat sie sich eine Haltung dazu gebildet, ob dies angebracht wäre? Die deutsche Fassung der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben. Zur Weiterentwicklung der ICD-10-GM kann jeder entsprechende Vorschläge beim BfArM im Rahmen des so genannten Vorschlagsverfahrens einreichen. Das nächste Vorschlagsverfahren wird im Dezember 2027 für die ICD-10-GM 2029 eröffnet und im Verfahrensjahr 2028 durchgeführt werden. Über die Aufnahme der Spätfolgen einer Geschlechtsangleichung und die medizinischen Begleitumstände einer Detransition wäre in diesem Verfahren zu beraten. 74. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, weil in der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) seit 2005 zwar alle von der Krankenversicherung abgedeckten Eingriffe enthalten sind, nach Wohnort des Patienten (Bundesland), Geschlechtseintrag und 22 Altersgruppen differenziert, Daten zu anderen Eingriffen wie Hormongabe oder Pubertätsblockade öffentlich aber nicht verfügbar sind und operative Eingriffe wie Mastektomien oder Hysterektomien in der Statistik von validen medizinischen Indikationen wie Brustkrebs o. Ä. nicht zu trennen sind, wenn ja, inwiefern wird sie entsprechend aktiv, und wenn nein, warum nicht? Die vom Statistischen Bundesamt geführte Krankenhausstatistik beruht auf den nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten, die für die Haupt- und Nebendiagnosen auf der ICD-10-GM und für die Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren auf dem OPS zurückgehen. Beide Klassifikationen werden im so genannten Vorschlagsverfahren weiterentwickelt, für das jeder Vorschläge beim BfArM einreichen kann. Die Bundesregierung sieht insoweit keinen Handlungsspielraum. 75. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass a) Dopingopfer der ehemaligen DDR im Durchschnitt zehn bis zwölf Jahre früher starben als der Durchschnitt der Bevölkerung (www.zei t.de/sport/2018-02/doping-ddr-dopingopfer-forscher-harald-freyberg er/komplettansicht), b) weibliche Dopingopfer der ehemaligen DDR weit häufiger unter Fehlgeburten litten als der Durchschnitt der Bevölkerung (www.tage sspiegel.de/sport/die-verlorenen-kinder-der-ddr-dopingopfer-550843 3.html) und c) die Testosterondosen, die bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen verabreicht werden, die beim Doping in der DDR verabreichten weit übersteigen (https://transteens-sorge-berechtigt.net/567-sport-statt-fai rness-und-gesundheit.html#_edn9), und wenn nein, über welche entsprechenden Kenntnisse verfügt die Bundesregierung gegebenenfalls? Die Fragen a) bis c) werden gemeinsam beantwortet: Die Bundesregierung kommentiert Presseveröffentlichungen nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135) Laufende Förderung im Bereich "Geschlechtliche Vielfalt" im Wissenschaftsbereich Geistes- und Sozialwissenschaften sowie in der Medizin nach Jahren Jahr Anzahl Projekte jahresbezogene Bewilligungssumme in Million € 2021 47 4,2 2022 57 6,1 2023 57 6,9 2024 71 7,3 2025 69 7,8 Basis: Ohne Exzellenzinitiative und -strategie des Bundes und der Länder. Gemeinschaftsanträge werden pro Mittelempfänger/in gewichtet. Bewilligungssummen inkl. Programmpauschale. Hinweis: Vergleichbarkeit zu vorherigen Ausgaben: Die Auswertung stützt sich auf Daten, die im Prozess der Antragsbearbeitung bei der DFG entstehen. Diese sind innerhalb begrenzter Fehlerbreiten Veränderungen unterworfen: So werden z.B. Bewilligungen nicht in Anspruch genommen, Bewilligungssummen gekürzt oder erhöht und Anträge anderen Programmen oder Fächern zugeordnet. Diese „Lebendigkeit“ des Ausgangsmaterials führt dazu, dass die berichteten Werte kleineren Schwankungen unterliegen können und damit nicht in jedem Fall vollständig den Vorjahreswerten oder anderen Darstellungen entsprechen. Zudem erfolgt die Zuordnung von Projekten zu "Geschlechtliche Vielfalt" über eine Suchwortlogik, die über den Zeitraum auch angepasst und verfeinert werden kann. Dies hat zur Folge, dass ggf. Projekte nachklassiziert werden. Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135) Bewilligungsbeginn Bewilligungsende Projekte, Vereine, Firmen, Institutionen 2009 2022 Eberhard Karls Universität Tübingen; Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen 2014 2022 Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau 2017 2020 Humboldt-Universität zu Berlin; Universität Hamburg 2017 2024 Humboldt-Universität zu Berlin 2017 2024 Freie Universität Berlin 2017 2024 Humboldt-Universität zu Berlin 2018 2021 Johannes Gutenberg-Universität Mainz 2018 2021 Universität Duisburg-Essen 2018 2022 Friedrich-Schiller-Universität Jena 2018 2024 Universität Duisburg-Essen 2018 2029 Technische Universität Berlin 2019 2022 Universität Bremen 2019 2022 Friedrich-Schiller-Universität Jena 2019 2022 Universität Siegen 2019 2024 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 2020 2021 Universität zu Köln 2020 2021 Technische Universität Darmstadt 2020 2022 Queen's University 2020 2023 Philipps-Universität Marburg 2020 2023 Deutsches Archäologisches Institut (DAI) 2020 2023 Universität Paderborn 2020 2023 Universität Bielefeld 2020 2023 Ruhr-Universität Bochum 2020 2023 Universität Bremen 2020 2024 Georg-August-Universität Göttingen; Ruhr-Universität Bochum 2020 2024 Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135) 2020 2027 Friedrich-Schiller-Universität Jena 2021 2023 Universität Potsdam 2021 2023 Universität Duisburg-Essen 2021 2024 Hochschule Magdeburg-Stendal 2021 2024 Universität Potsdam 2021 2024 Universität Münster 2021 2024 Freie Universität Berlin 2021 2024 Eberhard Karls Universität Tübingen 2021 2024 Universität zu Köln 2021 2024 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2021 2024 Universität Siegen 2021 2025 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg; Institut für Geschichtliche Landeskunde 2021 2026 Freie Universität Berlin 2021 2026 Universität zu Köln 2021 2029 Humboldt-Universität zu Berlin 2021 2029 Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 2021 2030 Universität Bielefeld 2022 2022 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2022 2024 Humboldt-Universität zu Berlin 2022 2024 Universität Siegen 2022 2025 Universität Münster 2022 2025 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2022 2025 Stiftung Universität Hildesheim 2022 2025 Humboldt-Universität zu Berlin 2022 2025 Philipps-Universität Marburg 2022 2025 Karlshochschule International University 2022 2025 German Institute of Development and Sustainability (IDOS); Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135) 2022 2029 Freie Universität Berlin 2022 2031 Universität Bremen 2023 2023 Justus-Liebig-Universität Gießen 2023 2024 Universität Münster 2023 2025 Universität Münster 2023 2025 Georg-August-Universität Göttingen 2023 2025 University of Oxford 2023 2025 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 2023 2025 Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) 2023 2026 Freie Universität Berlin 2024 2024 Philipps-Universität Marburg 2024 2025 Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 2024 2025 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 2024 2026 University of Minnesota 2024 2027 Humboldt-Universität zu Berlin 2024 2027 Universität zu Lübeck 2024 2027 Universität zu Lübeck 2024 2027 Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 2024 2027 Universität Münster 2024 2027 Universität Bielefeld 2024 2027 Universität Regensburg 2024 2027 Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2024 2027 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2024 2027 Universität Regensburg 2024 2027 Ruhr-Universität Bochum 2024 2027 Universität Bremen 2024 2027 Georg-August-Universität Göttingen 2024 2027 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 2024 2027 Universität Hamburg Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135) 2024 2028 Freie Universität Berlin 2024 2028 Universität Hamburg 2025 2025 Deutsche Gesellschaft für das Studium britischer Kulturen e.V. 2025 2027 Universität für Musik und Darstellende Kunst 2025 2027 Freie Universität Berlin 2025 2028 Ludwig-Maximilians-Universität München 2025 2028 Frobenius-Institut 2025 2028 Freie Universität Berlin 2025 2028 Johannes Gutenberg-Universität Mainz 2025 2028 Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau 2025 2028 Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 2025 2028 Universität zu Köln 2025 2028 Universität Greifswald 2025 2028 Universität zu Köln 2025 2028 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2025 2028 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 2025 2028 Humboldt-Universität zu Berlin 2025 2029 Kunsthochschule für Medien Köln

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