Fragen zur LSBTQ-Politik der Bundesregierung und zum Selbstbestimmungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/7135)
Text
Fragen zur LSBTQ-Politik der Bundesregierung und zum Selbstbestimmungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/7135)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7437
21. Wahlperiode 31.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt,
Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7135 –
Fragen zur LSBTQ-Politik der Bundesregierung und zum
Selbstbestimmungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Diagnosen sog. Geschlechtsidentitätsstörungen (Geschlechtsdysphorie)
nehmen in Deutschland explosionsartig zu – von 2013 bis 2022 um das
Achtfache. Besonders betroffen waren 15- bis 19-jährige, v. a. weibliche
Jugendliche, wie bei einer Untersuchung festgestellt wurde, für die die Daten aller
gesetzlich versicherten Personen in Deutschland im Alter zwischen fünf und
24 Jahren ausgewertet wurden (von knapp 14 Millionen Versicherten). Bei
über 70 Prozent der mit einer Geschlechtsidentitätsstörung diagnostizierten
jungen Menschen lag zudem mindestens eine weitere psychiatrische Diagnose
vor, beispielsweise depressive Verstimmungen oder eine Borderline-Störung.
Wenn keine transgender-medizinische Behandlung mit Pubertätsblockern,
Cross-Sex-Hormonen oder Operationen erfolgte, konnte sich der Großteil der
jungen Patienten mit ihrem biologischen Geschlecht aussöhnen. Die
Forschung zeigt, dass nach fünf Jahren nur noch bei rund einem Drittel der
ursprünglich betroffenen jungen Menschen eine gestörte Geschlechtsidentität
diagnostiziert wird. „Bei den Mädchen im selben Alter waren es sogar nur rund
27 Prozent, bei denen die Diagnose bestehen blieb. Ein ähnlicher Trend zeigt
sich in internationalen Studien“ (www.uniklinik-ulm.de/aktuelles/detailansich
t/stoerungen-der-geschlechtsidentitaet-bei-jungen-menschen.html; www.nzz.c
h/international/geschlechtsidentitaetsstoerungen-zunahme-der-diagnose-
transbei-jungen-erwachsenen-ld.1833175; zu internationalen Studien siehe
beispielsweise die niederländische Langzeitstudie https://link.springer.com/articl
e/10.1007/s10508-024-02817-5). In anderen Studien persistiert eine
Geschlechtsdysphorie mit noch deutlich geringeren Prozentsätzen
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 9 – 3000 – 078/19, S. 17).
Der Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie im Universitätsklinikum Carl Gustav Carus in Dresden warnt
in einem „FAZ“-Artikel vor zu schnellem Handeln und fordert mehr Daten
(www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/kinder-und-jugendpsychiatrie-wi
r-muessen-dringend-mehr-in-transforschung-investieren-18454028.html).
Therapeutische Erfahrungen von Psychiatern weisen darauf hin, dass
„Transidentität“ in wachsendem Maße als Selbstdiagnose von Menschen in Lebens-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 30. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
krisen gewählt wird. Die Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin,
Sexualtherapie und Sexualwissenschaft gibt an, viele Patienten seien der „irrigen
Auffassung“, körperverändernde Maßnahmen stellten ein „Wundermittel“ für ihre
Lebensprobleme dar. Psychotherapie und nicht etwa eine medikamentöse oder
gar operative Behandlung müsste darum das Mittel der ersten Wahl sein
(www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/138-001m_S3_Geschlechtsdysphorie-
Diagnostik-Beratung-Behandlung_2019-02.pdf).
Jungen Menschen werden aber zu tausenden zunächst Pubertätsblocker und
danach gegengeschlechtliche Hormone verabreichet. Diese machen sie „mit
hoher Wahrscheinlichkeit unfruchtbar“ (www.nzz.ch/wissenschaft/pubertaetsb
locker-pionierlaender-rudern-zurueck-die-deutschsprachigen-laender-schraenk
en-die-nutzung-nicht-ein-ld.1823216?mktcid=smch&mktcval=twpost_2024-0
3-22). Die Eingriffe besäßen „das Potenzial für einen der größten
Medizinskandale der heutigen Zeit“, so ein Kinder- und Jugendpsychiater und früherer
Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie
(www.welt.de/gesundheit/plus250693618/Jugendmedizin-Umstrittene-Leitlini
e-fuer-Trans-Kinder-Kritiker-fuerchten-Medizinskandal.html; siehe auch
www.nzz.ch/wissenschaft/pubertaetsblocker-pionierlaender-rudern-zurueck-di
e-deutschsprachigen-laender-schraenken-die-nutzung-nicht-ein-ld.1823216?m
ktcid=smch&mktcval=twpost_2024-03-22).
Die ehemalige Präsidentin der „World Professional Association for
Transgender Health“ (WPATH), einer Lobby von Trans-Medizinern, gab in einer
bekanntgewordenen Nachricht an, dass Menschen, die sich einer solchen
Behandlung unterzogen haben, zeitlebens keinen Orgasmus erleben werden
können (www.theguardian.com/commentisfree/2024/mar/09/disturbing-leaks-fro
m-us-gender-group-wpath-ring-alarm-bells-in-nhs; https://web.archive.org/we
b/20230801154237/https://www.wpath.org/about/EC-BOD; www.jpost.com/o
pinion/article-708397).
Zudem müssen biologische Mädchen, um körperlich einem Jungen oder Mann
ähnlich zu werden und es auch zu bleiben, lebenslang Hormone nehmen
(www.emma.de/artikel/einfach-das-geschlecht-wechseln-337373).
Es ist in den Augen der Fragesteller zumindest zweifelhaft, ob
Pubertätsblocker bzw. Hormone die psychische Gesundheit verbessern (https://econtent.ho
grefe.com/doi/epdf/10.1024/1422-4917/a000972). Es gibt im Gegenteil starke
Indizien dafür, dass die Behandlung massenhaft nicht wiedergutzumachenden
Schaden anrichtet. Die deutsche Leitlinie zur Diagnostik und Behandlung von
Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und
Jugendalter muss selbst konstatieren, keine evidenzbasierten Empfehlungen abgeben
zu können (https://register.awmf.org/assets/guidelines/028-014l_S2k_Geschle
chtsinkongruenz-Geschlechtsdysphorie-Kinder-Jugendliche_2025-06.pdf,
S. 6 f.). Sie selbst kann also die Wirksamkeit der vor ihr empfohlenen
Maßnahmen nicht belegen – an denen sich gleichwohl die Beratungspraxis
orientiert.
Die Bundesregierung weigert sich nach dem Eindruck der Fragesteller seit
Jahren nicht nur, ihre Politik anzupassen, sie verweigert sich sogar, auch nur
entsprechende Daten zu erheben oder Untersuchungen in Auftrag zu geben.
Andere Länder hingegen ziehen Konsequenzen: In Großbritannien und
Schweden beispielsweise werden geschlechtsdysphorische Kinder inzwischen
nicht mehr mit Pubertätsblockern behandelt (www.gov.uk/government/news/b
an-on-puberty-blockers-to-be-made-indefinite-on-experts-advice; www.gov.u
k/government/news/new-restrictions-on-puberty-blockers; https://deutsch.med
scape.com/artikelansicht/4913699#vp_1; www.welt.de/politik/deutschland/plu
s69b9589be371598814461d95/streit-um-transsexualitaet-wenn-jugendaemter-
familien-trennen.html; https://healthmedia.blog.gov.uk/2024/12/11/puberty-bl
ockers-what-you-need-to-know/).
1981 trat in Deutschland das „Transsexuellengesetz“ in Kraft, das Menschen
mit großem Leidensdruck nach zweifacher Begutachtung und gerichtlichem
Verfahren ermöglichte, durch eine Personenstandsänderung ihrem
Wunschgeschlecht näherzukommen. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ermöglicht
hingegen seit November 2024 den Wechsel des Geschlechtseintrags durch
bloße Erklärung beim Standesamt, ohne vorherige Begutachtung wie
beispielsweise in Österreich. Die Nennung des vorherigen Vornamens bzw.
Geschlechtseintrags kann in Deutschland seither mit bis zu 10 000 Euro Bußgeld
geahndet werden (www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__14.html).
Dies führt zu zahlreichen Problemen, beispielsweise beim Sport oder bei dem
Zugang zu Frauen vorbehaltenen Orten, in Umkleidekabinen oder
Frauengefängnissen (www.emma.de/artikel/eine-bittere-bilanz-342193).
Nach Ansicht der Fragesteller geht es zu Lasten der Frauen, wenn das
Geschlecht ohne jede objektive Vorgabe gleichsam zur beliebigen Kategorie
wird, die außerdem noch jährlich gewechselt werden kann.
1. Bei wie vielen Menschen wurde in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Geschlechtsinkongruenz diagnostiziert, bzw. plant die
Bundesregierung mittlerweile eine deutschlandweite statistische
Erfassung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, die von
Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz betroffen sind (vgl. https://segm.org/ge
nder-dysphoria-diagnosis-desistance-germany; Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/10115; bitte für die Jahre
2010, 2015, 2020, 2025, nach Geschlechtern und den Altersklassen unter
acht Jahren, von neun bis elf Jahren, von zwölf bis 13, von 14 bis 15, von
16 bis 17, von 18 bis 21, von 22 bis 25, von 26 bis 34 Jahren, über
35 Jahre angeben)?
Studien zu diesen Sachverhalten sind nur begrenzt verfügbar. Bachmann et al
(2024) haben aus bundesweiten Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen
Vereinigungen die Prävalenz von F64-Diagnosen ausgewertet (Störungen der
Geschlechtsidentität bei jungen Menschen in Deutschland: Häufigkeit und Trends
2013 bis 2022. Deutsches Ärzteblatt International 2024; 121: 370–1.). Auf
diese Studie wird hingewiesen.
Eine deutschlandweite Erfassung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen,
die von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz betroffen sind, ist derzeit
nicht geplant.
2. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern es
ratsam ist, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor dem 21.
Lebensjahr durch irreversible medizinische Eingriffe zur sog.
Geschlechtsangleichung zu behandeln, weil bis zu diesem Zeitpunkt das Gehirn noch
reift und somit erst danach derart weitreichende und nicht mehr
rückgängig zu machende Maßnahmen ergriffen werden sollten, und wenn ja,
welche Haltung hat sie hierzu (https://webarchive.nationalarchives.gov.u
k/ukgwa/20250310143933/https:/cass.independent-review.uk/home/publ
ications/final-report/)?
Der Prozess zu einer Entscheidung für geschlechtsangleichende Maßnahmen ist
hochkomplex und muss individuell für jede betroffene Person erfolgen. Die
Entscheidung liegt dabei im Ermessen der behandelnden Ärztin oder des
behandelnden Arztes und muss nach Abwägung von Nutzen und Risiken einer
gewünschten und verfügbaren Behandlung sowie der Herstellung einer
bestmöglichen Informiertheit der Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls
ihrer Sorgeberechtigten getroffen werden. Die körperliche und seelische
Gesundheit der Betroffenen muss dabei im Mittelpunkt stehen. Insgesamt gilt,
dass die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand medizinischer
Erkenntnisse entsprechen und im Rahmen geltender rechtlicher Regelungen erfolgen
muss. Zur Unterstützung differenzierter und empirisch fundierter sowie
partizipativer Entscheidungen zu einzelnen Behandlungsschritten einer
Geschlechtsangleichung liegen in Deutschland evidenzbasierte Behandlungsempfehlungen
vor beziehungsweise werden derzeit aktualisiert und erarbeitet. Entsprechende
Leitlinien in Verantwortung der Fachgesellschaften sind öffentlich einsehbar
auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) unter https://register.awmf.org/de/leitli
nien/detail/138-001 sowie für Kinder und Jugendliche unter https://register.aw
mf.org/de/leitlinien/detail/028-014.
3. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig Gonadotropin-
Releasing-Hormon-Analoga (GnRH-Analoga), also sog.
Pubertätsblocker eingesetzt werden, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und
beabsichtigt sie gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen (bitte
gegebenenfalls für die Jahre 2010, 2020 und 2025, gegliedert nach
Geschlechtern und den Altersstufen zehn bis elf, zwölf bis 13, 14 bis
15 Jahre angeben)?
Der Begriff Pubertätsblocker ist kein medizinisch definierter Fachbegriff. Er
wird für Gonadotropin-Releasing-Hormon-Analoga (GnRH-Analoga)
verwendet. In Deutschland sind für die Gruppe der GnRH-Analoga mehrere
Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen zugelassen: Buserelin, Goserelin, Leuprorelin,
Gonadorelin, Nafarelin, Triptorelin.
Die Bundesregierung erhebt keine entsprechenden eigenen Daten.
Verordnungszahlen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu den o. g.
Wirkstoffen können unter https://arzneimittel.wido.de/PharMaAnalyst/;jsession
id=05C1F4609F739AA6272735FE41C651C5?0 abgerufen werden. Zu
beachten ist, dass über die Anzahl an Verordnungen nicht auf die Anzahl an
behandelten Patientinnen und Patienten geschlossen werden kann.
4. Welche Nebenwirkungen sind der Bundesregierung als Folge der
Einnahme von sog. Pubertätsblockern gegebenenfalls bekannt, und wie
schätzt sie die Nebenwirkungen gegebenenfalls ein (www.ethikrat.org/fil
eadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/fb-19-02-2020-korte.pdf, S. 13)?
5. Hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls eine Haltung dazu gebildet,
ob es derzeit hinreichende bzw. unzureichende Erkenntnisse auf der
Grundlage von Studien hinsichtlich der Langzeitfolgen von sog.
Pubertätsblockern gibt, wenn ja, wie lautet diese, wenn nein, warum nicht, hat
sie ihre Haltung hierzu seit 2020 gegebenenfalls verändert, und wenn ja,
inwiefern?
Die Fragen Nr. 4 und Nr. 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt keine eigenständige medizinisch-
wissenschaftliche Bewertung vor und verweist auf die jeweiligen Fachinformationen.
6. Ist der Bundesregierung die Einschätzung des Deutschen Ethikrats
bekannt, dass die dramatische Zunahme von Störungen der
Geschlechtsidentität sowie der auffallend hohe Anteil von Mädchen an
geschlechtsdysphorischen Jugendlichen nicht hinreichend erforscht ist, wenn ja, hat
sie sich hierzu eine Ansicht gebildet, sieht sie sich gegebenenfalls zu
Handlungen veranlasst, und wenn ja, zu welchen (www.ethikrat.org/mitt
eilungen/mitteilungen/2020/deutscher-ethikrat-veroeffentlicht-ad-hoc-em
pfehlung-zu-trans-identitaet-bei-kin-dern-und-jugendlichen/)?
Die Bundesregierung nimmt die Beiträge des Deutschen Ethikrats aufmerksam
zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme des Deutschen Ethikrats
aufgeworfenen Fragen berühren komplexe ethische und rechtliche Fragestellungen, deren
Prüfung innerhalb der Bundesregierung noch andauert. Insofern bleibt auch die
Evaluation des SBGG abzuwarten.
7. Hat die Bundesregierung die nationale und internationale Studienlage zur
Persistenz bzw. Desistenz von Geschlechtsdysphorie im Kindes- und
Jugendalter ausgewertet, der zufolge eine im Kindes- oder frühen
Jugendalter diagnostizierte Geschlechtsinkongruenz bei einem Teil der
Betroffenen im weiteren Verlauf der Entwicklung nicht fortbesteht, wenn ja, zu
welchem Ergebnis kommt sie und welche Folgerungen zieht sie hieraus
für die Beratungs- und Behandlungspraxis, wenn nein, warum nicht, und
beabsichtigt sie gegebenenfalls, eine entsprechende Studie in Auftrag zu
geben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Auswertung von nationalen und internationalen Studien erfolgt
beispielsweise im Rahmen der Leitlinienentwicklung der AWMF. Die Leitlinien der
AWMF wiederum stellen eine wichtige Grundlage für die Behandlungspraxis
dar. Studien zur Persistenz bzw. Desistenz von Geschlechtsdysphorie im
Kindes- und Jugendalter sind derzeit bei der Bundesregierung nicht in Planung.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Kinder bzw. Jugendliche in
Deutschland gegengeschlechtliche Hormone erhalten, wenn ja, welche
Hormone sind dies und wie viele Kinder und Jugendliche betrifft dies,
wenn nein, warum nicht, und strebt die Bundesregierung gegebenenfalls
an, diesem Mangel abzuhelfen (bitte gegebenenfalls nach Geschlechtern,
Alter und Jahren seit 2015 aufschlüsseln)?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur geschlechtsangleichenden
Hormontherapie (GAHT) bei geburtsgeschlechtlich männlichen Personen mit
östrogenhaltigen bzw. antiandrogenen Wirkstoffen und bei geburtsgeschlechtlich
weiblichen Personen mit testosteronhaltigen Wirkstoffen. In besonderen
Konstellationen können zusätzlich oder vorübergehend weitere hormonelle Arzneimittel
eingesetzt werden, beispielsweise Gestagene oder GnRH-Analoga,
insbesondere zur Unterdrückung der körpereigenen Hormonproduktion.
Zu den Verordnungszahlen wird auf die Antwort zu Frage Nr. 3 verwiesen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl behandelter Kinder und
Jugendlicher vor.
9. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, ob und
unter welchen Umständen die Einnahme gegengeschlechtlicher Hormone
gegebenenfalls zu einem irreversiblen Verlust der Fertilität bzw. einem
weitgehenden oder vollständigen Verlust der sexuellen Erlebnisfähigkeit
führt, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, hat sie gegebenenfalls
vor, sich eine Positionierung zu erarbeiten, wenn ja, wann und auf
welche Weise, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt keine eigenständige medizinisch-
wissenschaftliche Bewertung einzelner Behandlungsverfahren vor.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Fälle von Detransition, also
der (im Rahmen des Möglichen) Rückgängigmachung sog.
geschlechtsangleichender Eingriffe, es gibt, wenn ja, welche, wenn nein, warum
nicht, beabsichtigt sie gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen, wenn
ja, wann und auf welche Weise (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/2844; bitte gegebenenfalls für die
Jahre ab 2015 nach Geschlechtern und den Altersgruppen 18 bis 25, 26
bis 35, 36 bis 50, über 50 Jahre aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen.
11. Fördert oder finanziert die Bundesregierung Beratungs-,
Begleitungsoder Versorgungsangebote für sog. Detransitioner, d. h. Personen, die
zuvor begonnene geschlechtsangleichende Maßnahmen ganz oder teilweise
rückgängig machen wollen, wenn ja, welche und in welcher Höhe (bitte
für die Jahre ab 2020 nach Trägern, Förderhöhe und Projekttiteln
angeben), wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie gegebenenfalls,
diesen Zustand zu ändern?
Die Bundesregierung fördert oder finanziert keine Angebote der
psychosozialen Beratung, Begleitung und Versorgung, die sich ausschließlich an
Personen richten, die eine sog. Detransition erwägen. Für die Klärung etwaiger
Fragestellungen in diesem Kontext können bestehende Fach- und Beratungsstellen
kontaktiert werden, so dass kein Bedarf für zusätzliche, fachlich-inhaltlich
entsprechend gelagerte Angebote erkannt werden kann.
12. Ist der Bundesregierung mittlerweile bekannt, wie hoch der Prozentsatz
derjenigen ist, die sich als Transgender bzw. intergeschlechtlich
identifizieren, wenn ja, welche Zahlen liegen ihr vor, wenn nein, warum nicht,
und strebt sie gegebenenfalls an, diesem Mangel abzuhelfen (Antwort
der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/12352;
bitte gegebenenfalls für die Jahre 2010, 2020 und 2025, gegliedert in
weiblich, männlich und divers, die Altersklassen 14 bis 15 Jahre, 16 bis
17 Jahre, 18 bis 20 Jahre, 20 bis 25 Jahre, 26 bis 35 Jahre und über
35 Jahre, angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine neuen Erkenntnisse vor.
13. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Auffassung gebildet,
dass durch das Absetzen bislang eingenommener Pubertätsblocker die
bisher nicht eingetretene Pubertät bei den betroffenen Jugendlichen
nachgeholt werde, wenn ja, welche, auf welche Untersuchungen stützt sie
sich gegebenenfalls, inwiefern hat sich ihre Auffassung seit 2020 in
dieser Thematik gegebenenfalls verändert, und wenn nein, warum nicht
(https://qb-sachsen.de/wp-content/uploads/2025/03/Handout-Pubertaetsb
locker.pdf; https://taz.de/Geschlechtsidentitaet/!6066049/)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 9 verwiesen.
14. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber vor, wie
hoch die Suizidzahlen in der Gruppe derjenigen Personen sind, die eine
operative Geschlechtsumwandlung an sich haben vornehmen lassen,
wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie
gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/2844)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die
Todesursachenstatistik des Statistischen Bundesamtes, die unter anderem Daten zur Anzahl an
Suiziden in Deutschland enthält, beinhaltet keine damit verknüpften
Informationen zu Gesundheitsdaten.
15. Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse sowie
Schätzungen für die Zukunft vor, wie hoch die Kosten sind, die der
Versichertengemeinschaft durch die Abgabe sog. Pubertätsblocker,
gegengeschlechtlicher Hormone, Operationen und die i. d. R. lebenslange ärztliche und
medikamentöse Behandlung von Patienten entstehen, die sich sog.
geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterziehen, wenn ja, welche, wenn
nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, diesem Mangel abzuhelfen?
Für die stationäre Behandlung liegen der Bundesregierung hierzu keine
statistischen Angaben vor.
Eine Zuordnung der Behandlungskosten zu Patientinnen und Patienten, die sich
so genannter geschlechtsangleichender Maßnahmen unterziehen, ist anhand der
amtlichen Statistiken zu stationären Leistungen nicht möglich. Eine
entsprechende Erweiterung der amtlichen Statistiken ist nicht vorgesehen.
Entsprechendes gilt für den ambulanten Bereich.
16. Hat die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis davon, ob es
gerichtlich dokumentierte Fälle von Familienkonflikten allgemein im
Zusammenhang mit Trans-Kindern und Trans-Jugendlichen gibt, wenn ja, um
wie viele Fälle handelt es sich (www.welt.de/politik/deutschland/plus69b
9589be371598814461d95/streit-um-transsexualitaet-wenn-jugendaemte
r-familien-trennen.html)?
Der Bundesregierung liegen keine allgemeinen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Die Anzahl der familiengerichtlichen Fälle im Sinne der
Fragestellung ergibt sich insbesondere nicht aus den von den Ländern erhobenen
statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik). Im Hinblick auf
Familienkonflikte, die die elterliche Zustimmung zu Änderungen des Geschlechtseintrags
Jugendlicher betreffen, wird auf die Antwort zu Frage Nr. 65 verwiesen.
17. Hat die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis davon, inwiefern es
bislang in Deutschland zu Gerichtsverfahren bzw. rechtskräftigen
Urteilen wegen der Anwendung von sog. geschlechtsangleichenden
Maßnahmen wie Pubertätsblockern oder Operationen gekommen ist, und wenn
ja, um welche Verfahren bzw. Urteile handelt es sich?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Trans-Personen sich einer
sog. geschlechtsangleichenden Operation unterziehen, wenn ja, wie
lauten die Zahlen, und wenn nein, strebt sie gegebenenfalls an, diese zu
erheben (https://de.statista.com/infografik/27135/anzahl-der-geschlechtsan
gleichenden-operationen-in-deutschland/)?
Die Bundesregierung erhebt hierzu keine eigenen Daten. Die Anzahl der
Eingriffe im stationären Bereich ist jahresbezogen über den DatenBrowser des
Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, die DRG-Fallpauschalenstatistik
des Statistischen Bundesamtes und die Gesundheitsberichtserstattung des
Bundes öffentlich zugänglich.
19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über die
Verbreitung von Autogynophilie bei sog. Trans-Frauen vor, und wenn ihr
keine vorliegen, warum nicht, bzw. beabsichtigt sie, diesem Mangel
abzuhelfen?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen.
20. Welche Projekte zum Thema Transgender, Intersexualität,
Geschlechtsdysphorie, Geschlechtsinkongruenz u. Ä. hat die Bundesregierung seit
2023 initiiert bzw. finanziert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12352)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 33 verwiesen.
21. Hat der Verein „Travestie für Deutschland“ in der zweiten Hälfte des
Jahres 2025 Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt erhalten bzw. ist
dies für 2026 vorgesehen, wenn ja, in welcher Höhe und über welche
Haushaltstitel, und wenn nein, hat der erwähnte Verein keine Anträge
gestellt oder wurden diese gegebenenfalls abschlägig beschieden (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 21/2979)?
Die Bundesregierung fördert den genannten Verein nicht. Es liegen keine
Erkenntnisse dazu vor, ob Anträge gestellt wurden.
22. Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Zahlen dazu vor, in wie
vielen Fällen der Geschlechtseintrag nach einer bereits erfolgten Änderung
nach Ablauf der Frist erneut geändert wurde, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht (bitte gegebenenfalls angeben: von weiblich zu
männlich bzw. divers, von männlich zu weiblich bzw. divers, von divers zu
weiblich bzw. männlich; bitte in die Altersstufen unter 18, 18 bis 25, 25
bis 35 und über 35 Jahre, aufgeschlüsselt in Jahresscheiben,
aufgliedern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 72 verwiesen.
23. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung gebildet zu Bedenken, dass
sich Frauen mit einem biologischen Mann, der sich als Frau definiert, in
Frauen vorbehaltenen Räumlichkeiten umkleiden müssen, wenn ja, wie
lautet diese, und hat sich ihre Haltung in den vergangenen drei Jahren
gegebenenfalls verändert („Kulturkampf ums Geschlecht“, Ben
Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.; www.bayerische-staatszeitun
g.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/soll-man-transfraue
n-den-zugang-zu-frauenhaeusern-verbieten.html#topPosition)?
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(SBGG) bzw. ein bestimmter Geschlechtseintrag vermittelt keinen Anspruch
auf Zugang zu geschützten Räumen. Die bestehende Rechtslage in Bezug auf
die Vertragsfreiheit und das private Hausrecht bleibt durch das SBGG
unberührt. Wie bislang sind gesetzliche Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten
(zum Beispiel die Grenzen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz –
AGG). Danach ist eine Zurückweisung speziell von transgeschlechtlichen
Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität unzulässig.
Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen
sachlichen Grund gibt (§ 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn
die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre
oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Nummer 2
AGG). Auch insoweit ändert sich an der bestehenden Rechtslage durch das
SBGG nichts.
24. In welcher Höhe erhalten folgende Organisationen gegebenenfalls
Bundesmittel:
a) Lambda Bundesverband (https://lambda-online.de),
Der unter a) genannte Lambda Bundesverband wurde durch das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) wie
folgt gefördert:
Jahr Projekt (e) und Gesamtsumme
2020 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 281 956,00 Euro
2021 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 356 956,00 Euro sowie
Projektförderung „Queer and Strong!“ i. H. v. 8 948,00 Euro; Gesamtsumme:
368 904,00 Euro
2022 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 469 956,00 Euro sowie
Projektförderung „Queer and Strong!“ i. H. v. 80 507,25 Euro; Gesamtsumme:
550 463,25 Euro
2023 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 359 956,00 Euro sowie
Projektförderung „Queer and Strong!“ i. H. v. 10 544,75 Euro; Gesamtsumme:
370 500,75 Euro
2024 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 377 954 Euro
2025 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 379 953 Euro
2026 Infrastrukturelle Förderung i. H. v. 379 953 Euro
b) Lambda::Nord (www.lambda-nord.de),
c) Queermentor (https://queermentor.org/about/) und
d) Rainbow Afghanistan (https://rainbowafghanistan.com/)
(bitte für die Jahre ab 2020 jeweils nach Bundesministerium, Förderhöhe
und Projekttitel angeben)?
Die unter b), c) und d) genannten Organisationen haben keine Förderungen aus
Bundesmitteln erhalten.
25. In welcher Höhe fördert die Bundesregierung gegebenenfalls die
„International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, Queer and Intersex (LGBTQI)
Youth & Student Organisation“ (www.iglyo.org/; bitte für die Jahre ab
2020 jeweils nach Bundesministerium, Förderhöhe und Projekttitel
angeben)?
Die genannte Organisation hat keine Förderung aus Bundesmitteln erhalten.
26. Wurden staatliche Zuwendungen bzw. Förderungen des Bundes in den
Jahren von 2022 bis 2025 an die Vereine bzw. Institutionen
a) Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung e. V. (DGfS; vgl. https://d
gfs.info/),
b) Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V.
(dgti; vgl. https://dgti.org/),
c) Intersexuelle Menschen e. V. (vgl. https://im-ev.de/),
d) Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. (vgl.
www.lsvd.de/de/home),
e) Bundesvereinigung Trans* e. V. (BVT*; vgl. www.bundesverband-tr
ans.de/),
f) Trans-InterQueer e. V. (TrIQ; vgl. www.transinterqueer.org/),
g) Verband für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, intersexuelle und
queere Menschen in der Psychologie e. V. (VLSP; vgl. www.vls
p.de/),
h) Gender/Queer e. V. (vgl. www.gender-queer.de/),
i) Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien (www.gender.hu-
berlin.de/de/zentrum) und
j) Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (vgl. https://freiheitsrechte.org/)
ausgereicht bzw. welche sind 2026 bereits geflossen bzw. fest zugesagt,
wenn ja, welche und mit welcher Begründung (bitte gegebenenfalls
jeweils die Einzelsummen nach Jahren getrennt sowie die Gesamtsumme
aller Förderungen ausweisen)?
Das BMBFSFJ verweist bezüglich der Zuwendungsempfänger des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ für den Zeitraum 2022 bis 2024 auf die Webseite
www.demokratie-leben.de/dl/foerderung/fruehere-foerderperioden
(Förderperiode des Bundesprogramms (2020 bis 2024)) ab dem Jahr 2025 auf die Webseite
www.demokratie-leben.de/dl/foerderung/wen-wir-foerdern.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) förderte den Gender/Queer
e. V. im Jahr 2023. Für das Modellprojekt „Empowernde Hochschule –
Rassismuskritik und Antidiskriminierung umsetzen“, wurden 36.682,00 Euro
bewilligt.
Im Rahmen des durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
geförderten Projekts „Standardisierte Zentren-zentrierte Versorgung von DSD über die
Lebensspanne (DSD-Care)“ wurden durch den Zuwendungsempfänger, die
Universität zu Lübeck, im Jahr 2022 Mittel in Höhe von 105.325,00 Euro an
den Intergeschlechtliche Menschen e. V. weitergeleitet.
27. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für das vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgebaute
Online-Informationsportal „Regenbogenportal“ von 2022 bis 2024
angefallen (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?
Für das „Regenbogenportal“ wurden Haushaltsmittel in folgender Höhe
aufgewandt: 139.833,90 Euro im Jahr 2022, 155.655,10 Euro im Jahr 2023 sowie
116.758,07 Euro im Jahr 2024.
28. Auf welche andere Weise werden die Zielgruppen seit der Schließung
des „Regenbogenportals“ durch die Bundesregierung informiert, und
welche Kosten sind hierfür entstanden?
Das BMBFSFJ stellt der interessierten Öffentlichkeit Informationen zum
Themenfeld sexuelle und geschlechtliche Vielfalt auf seiner Internetseite zur
Verfügung (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/sexuelle-und-gesc
hlechtliche-vielfalt). Zusätzliche Kosten sind hierfür nicht entstanden.
29. Welche Werbekampagnen hat die Bundesregierung seit 2024
gegebenenfalls gestartet bzw. unterstützt, um Projekte zu den Themen trans*, inter*
oder queer bekannter zu machen (bitte jeweils nach Jahren, Art der
Kampagne, Name der beauftragten Werbeagentur, Träger, Höhe der Kosten
und Haushaltstitel aufschlüsseln)?
Seit 2024 wurden keine Werbekampagnen gestartet oder unterstützt, um
Projekte zu den in der Fragestellung genannten Themen bekannter zu machen.
30. In welcher Höhe und an welche Projekte, Vereine, Firmen, Institutionen
etc. wurden in den Jahren von 2021 bis 2025 Fördermittel durch die
Deutsche Forschungsgemeinschaft für Forschungsprojekte zu den
Themenfeldern Genderwissenschaft, Soziale Geschlechter, Inter- und bzw.
oder Transgeschlechtlichkeit sowie angrenzende Themenfelder
ausgereicht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 auf
Bundestagsdrucksache 20/812; bitte nach Jahren sowie einzelnen Firmen,
Institutionen und Vereinen getrennt ausweisen)?
Es wird auf die Anlage verwiesen.*
31. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse über die Anzahl
der Fälle vor, in denen Trans-Frauen seit 2020 in Deutschland Frauen in
Schutzräumen wie Frauentoiletten und Frauenhäusern bedrängten, wenn
ja, wie viele, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie
gegebenenfalls, diesem Mangel abzuhelfen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/2844)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/07437 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
32. War die in der Frage 31 angesprochene Thematik Gegenstand eines oder
mehrerer Arbeitstreffen von Vertretern des Bundes und der Länder, wenn
ja, inwiefern und wann, und wenn nein, beabsichtigt die
Bundesregierung, das Thema dergestalt auf eine Tagesordnung zu setzen?
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Selbstbestimmungsgesetz war die
in der Fragestellung angesprochene Thematik Gegenstand von Gesprächen.
Zudem verweist die Bundesregierung auf das Transparenzportal des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ):
www.transparenzportal.bund.de. Über die Filterfunktion können Vorhaben mit
Bezug zu den angefragten Themen gesucht werden. Eine entsprechende
übersektorale Kennung liegt nicht vor.
Im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport“ wurde gefördert:
Zuständiges
Ressort
Titel des
Projekts
Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel
Bis November
2025 BMI,
anschließend
BKAmt
„trans*
Personen
gehören in
den Sport –
und auch in
Roller
Derby“
2025 1 250,00 Euro Zuwendungsempfänger:
Bear City Roller Derby
(Sportverein)
Förderung im Rahmen
des Bundes-/
Präventionsprogramms gegen
Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport
Kap. 0601; Titel
684 20
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wurde gefördert:
Zuständiges
Ressort
Titel des
Projekts
Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel
BMG (BIÖG) Studie ‚
Konversionsbehandlungen: Kontexte.
Praktiken.
Biografien.‘
01.10.2022
bis
31.12.2023
149 659,40 Euro Mosaik
Deutschland e.
V
Kap. 1503; Titel
531 01
BMG (BIÖG) Empirisches
Forschungsprojekt
zum Themenfeld
Konversionsbehandlungen mit
dem
Schwerpunkt Primär-,
Sekundär- und
Tertiärprävention
01.01.2024
bis
31.12.2024
64 992,73 Euro Mosaik
Deutschland
e. V.
Kap. 1503; Titel
531 01
BMG Recherche zum
Thema
Geschlechtsdysphorie/
Geschlechtsinkongruenz bei
Kindern und
Jugendlichen
22.10.2024
bis
28.11.2024
37 056,00 Euro IGES Institut
GmbH
Kap. 1504; Titel
686 04
Zudem wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
gefördert:
Zuständiges
Ressort
Titel des
Projekts
Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel
BMI Heilige
Allianzen
2024 26 450,22 Euro Amadeu
Antonio Stiftung
Kap. 0635; Titel
68402
BMI Vielfalt vor Ort 2022-202
4
103 594,70 Euro Quarteera
e. V.
Kap. 0635; Titel
68402
Bezüglich der Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms „Demokratie
leben!“ wird auf die Antwort zur Frage Nr. 26 verwiesen.
33. Welche Projekte zu den Themen Transgender, Intersexualität,
Geschlechtsdysphorie, Geschlechtsinkongruenz u. Ä. hat die
Bundesregierung seit 2024 initiiert bzw. finanziert (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12352; bitte nach Jahren,
Trägern, Höhe der Förderungen und Haushaltstiteln aufschlüsseln)?
Die Fragen Nr. 20 und Nr. 33 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort
der Bundesregierung vom 17. Dezember 2025 auf die Große Anfrage der
Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksachennummer 21/3319) wird verwiesen.
Zudem verweist die Bundesregierung auf das Transparenzportal des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ):
www.transparenzportal.bund.de. Über die Filterfunktion können Vorhaben mit
Bezug zu den angefragten Themen gesucht werden. Eine entsprechende
übersektorale Kennung liegt nicht vor.
Im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport“ wurde gefördert:
Zuständiges
Ressort
Titel des
Projekts
Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel
Bis November
2025 BMI,
anschließend
BKAmt
„trans*
Personen
gehören in
den Sport –
und auch in
Roller
Derby“
2025 1 250,00 Euro Zuwendungsempfänger:
Bear City Roller Derby
(Sportverein)
Förderung im Rahmen
des Bundes-/
Präventionsprogramms gegen
Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport
Kap. 0601; Titel
684 20
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wurde gefördert:
Zuständiges
Ressort
Titel des
Projekts
Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel
BMG (BIÖG) Studie ‚
Konversionsbehandlungen: Kontexte.
Praktiken.
Biografien.‘
01.10.2022
bis
31.12.2023
149 659,40 Euro Mosaik
Deutschland e.
V
Kap. 1503; Titel
531 01
Zuständiges
Ressort
Titel des
Projekts
Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel
BMG (BIÖG) Empirisches
Forschungsprojekt
zum Themenfeld
Konversionsbehandlungen mit
dem
Schwerpunkt Primär-,
Sekundär- und
Tertiärprävention
01.01.2024
bis
31.12.2024
64 992,73 Euro Mosaik
Deutschland
e. V.
Kap. 1503; Titel
531 01
BMG Recherche zum
Thema
Geschlechtsdysphorie/
Geschlechtsinkongruenz bei
Kindern und
Jugendlichen
22.10.2024
bis
28.11.2024
37 056,00 Euro IGES Institut
GmbH
Kap. 1504; Titel
686 04
Zudem wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
gefördert:
Zuständiges
Ressort
Titel des Projekts Jahr Fördervolumen Träger Haushaltstitel
BMI Heilige Allianzen 2024 26 450,22 Euro Amadeu Antonio
Stiftung
Kap. 0635;
Titel 68402
BMI Vielfalt vor Ort 2022-2024 103 594,70 Euro Quarteera e. V. Kap. 0635;
Titel 68402
Bezüglich der Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms „Demokratie
leben!“ wird auf die Antwort zur Frage Nr. 26 verwiesen.
34. In welcher Höhe hat die Bundesregierung die „International Lesbian,
Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA World)“ in den
Jahren 2025 und 2026 gefördert, einschließlich Förderungen über andere
Träger (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 139
auf Bundestagsdrucksache 20/14088)?
Das Auswärtige Amt hat im Jahr 2025 Projekte von ILGA World in Höhe von
72.436,54 Euro gefördert. Zudem verweist die Bundesregierung auf die
Beantwortung der Frage Nr. 53 der Kleinen Anfrage „Förderung von LGBTIQ-,
Gender- und Abtreibung im Ausland“ (Drucksache 21/5630).
35. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ihre Förderung der
„International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association“ sich
positiv auf die Bewertung Deutschlands in der sog. Rainbow Map von
ILGA-Europe ausgewirkt hat (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12 auf Bundestagdrucksache 20/12352)?
Erläuterungen zur Bewertungsmethodik der Rainbow Map sind auf der
Webseite von ILGA-Europe zu finden (https://rainbowmap.ilga-europe.org/).
36. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für
Beratungsangebote und Beratungsstrukturen für sog. LSBTIQ* entstanden (bitte
für die Jahre ab 2020 in Jahresscheiben angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Soweit sich die
Fragestellung auf Beratungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht,
werden die entsprechenden Kosten im Rahmen der Kinder- und
Jugendhilfestatistik nicht erhoben.
37. Inwiefern wurden seit 2024 die Beratungsangebote und
Beratungsstrukturen für sog. LSBTIQ* „passgenau verbessert“, und wo besteht nach
Ansicht der Bundesregierung gegebenenfalls noch weiterer Bedarf bzw.
die Möglichkeit des Rückbaus (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 227 auf Bundestagsdrucksache 20/10292)?
Die Bundesregierung hat hierzu keine eigene Bewertung vorgenommen. Die
Förderung von Beratungsstrukturen obliegt den Ländern, etwa im Hinblick auf
die Ausgestaltung des sich aus § 8 Absatz 3 SGB VIII ergebenden
Beratungsanspruchs für Kinder und Jugendliche (§ 82 Absatz 1 SGB VIII).
38. Wie wird die körperliche Leistungsfähigkeit von Bewerbern für die
Bundespolizei und die Bundeswehr gemessen, wenn das biologische
Geschlecht vom deklarierten bzw. standesamtlich bekundeten abweicht
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/10115)?
Die Mindestanforderungen des Sporttestes bei der Bundespolizei richten sich
nach dem vom Bewerbenden angegebenen Geschlecht. Wenn der optische
Eindruck und das angegebene Geschlecht deutlich auseinanderfallen, kann eine
standesamtliche Beurkundung zum Geschlecht erbeten werden.
Bei Bewerbenden, bei denen in den Personaldokumenten die Angabe divers
eingetragen ist, gilt der Sporttest als bestanden, wenn die männlichen
Anforderungen erfüllt sind. Er ist nicht bestanden, wenn die weiblichen Anforderungen
nicht erfüllt sind. Für Bewerber, deren Leistungen zwischen diesen
Anforderungen liegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung im Bundespolizeipräsidium unter
Einbindung des polizeiärztlichen Dienstes. Bislang gab es einen solchen
Einzelfall nicht.
Innerhalb der Bundeswehr findet die Überprüfung der körperlichen
Leistungsfähigkeit für Einstellungen in die Laufbahngruppe der Mannschaften und
Unteroffizierinnen/Unteroffiziere ausschließlich über das medizinische
Assessment statt. Für die Laufbahn der Offizierinnen/Offiziere erfolgt die
Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit zusätzlich durch einen Sporttest, der
geschlechtsunspezifische Mindestleistungen als Ergebnis vorsieht.
39. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Regelungen die Bundesländer
bei der in Frage 38 angesprochenen Thematik haben, beispielsweise für
Polizisten oder Justizvollzugsbeamte, gibt es eine bundeseinheitliche
Regelung oder strebt die Bundesregierung sie an, war die Thematik
Gegenstand einer oder mehrerer Treffen der Konferenz der Innenminister,
wenn ja, wann und inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 68 verwiesen.
40. In wie vielen Fällen wich das biologische Geschlecht vom deklarierten
bzw. standesamtlich bekundeten Geschlecht bei Bewerbern für die
Bundespolizei und die Bundeswehr voneinander ab (bitte in Jahresscheiben
ab 2020 und nach Geschlechtern aufgliedern)?
Bisher sind vier Fälle in der Bundespolizei dokumentiert (mittlerer und
gehobener Polizeivollzugsdienst). Davon ein Fall im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2024
und zwei Fälle im Jahr 2026. Eine Aufschlüsselung nach Geschlecht kann
aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht erfolgen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung findet keine
systematische Erfassung im Sinne der Fragestellung statt.
41. Wie viele Bundespolizisten bzw. Soldaten haben sich aus Gründen sog.
geschlechtsangleichender Maßnahmen krankschreiben lassen (bitte für
die Jahre 2023, 2024 und 2025, aufgegliedert nach Geschlechtern,
angeben)?
Entsprechende Auswertungen zu Krankschreibungen aufgrund sogenannter
geschlechtsangleichender Maßnahmen liegen weder bei der Bundespolizei noch
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vor und sind
auch nicht angezeigt, da es sich hierbei um besonders schützenswerte
Gesundheitsdaten handelt. Hinzu kommt, dass beigebrachte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Angabe von Gründen oder Diagnosen erfordern.
42. Wie viele Bundespolizisten bzw. Soldaten haben einmal oder mehrfach
ihr standesamtlich bekundetes Geschlecht gewechselt (bitte für die Jahre
2023, 2024 und 2025, aufgegliedert in von weiblich zu männlich bzw.
divers, männlich zu weiblich bzw. divers, divers zu weiblich bzw.
männlich, einmal, zweimal, dreimal usw. angeben)?
Entsprechende Auswertungen werden weder bei der Bundespolizei noch im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erhoben und sind
mit Blick auf das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag (SBGG) nicht angezeigt.
43. Ist es für den Bewerber für die Bundespolizei und die Bundeswehr
hinreichend, sich selbst anders zu deklarieren, als es seinem biologischen
Geschlecht entspricht, um gegebenenfalls nach anderen
Leistungsanforderungen beurteilt zu werden oder ist hierfür eine standesamtliche
Beurkundung erforderlich, wenn ja, warum, inwiefern hat sich die
entsprechende Praxis seit 2020 gegebenenfalls geändert und warum?
Die Bundespolizei legt bei der Durchführung im Auswahlverfahren (Sporttest)
das Geschlecht von Bewerbenden nach den in den Bewerbungsunterlagen
dokumentierten Angaben zugrunde. Sollte bei der Bewerbung der Hinweis
"Divers" angegeben sein, findet die unter Frage Nr. 38 beschriebene
Verfahrensweise Anwendung. Eine standesamtliche Beurkundung kann demnach im dort
beschriebenen Fall verlangt werden. Auf die Antwort zu Frage Nr. 38 wird im
Übrigen verwiesen.
44. Wie viele Soldaten sind von der Pflicht zur Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften aufgrund ihres selbst deklarierten bzw.
standesamtlich bekundeten Geschlechtswechsels freigestellt (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 84 auf Bundestagsdrucksache 20/10115; bitte in
Jahresscheiben seit 2015 angeben und in weiblich, männlich und divers
aufgliedern)?
Der Geschlechtseintrag hat bei der Bundeswehr für eine Befreiung von der
Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft keine Relevanz.
45. Inwiefern wurden die Kosten für sog. geschlechtsangleichende
Operationen in der Vergangenheit nicht vollständig von den gesetzlichen
Krankenkassen übernommen, und welche Änderungen sind seither
gegebenenfalls erfolgt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 20/10115; www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitte
ilungen/DE/2023/2023_34.html)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwiefern Kosten
für geschlechtsangleichende Operationen nicht (vollständig) von den
gesetzlichen Krankenkassen übernommen wurden.
Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober
2023 (Az. B1 KR 16/22 R) hat das Bundesministerium für Gesundheit den
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gebeten, seine Regelungskompetenz im
Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wahrzunehmen, damit
betroffene Personen zukünftig auf dieser Grundlage nach näherer Ausgestaltung durch
den G-BA versorgt werden können. Die ASV umfasst die Diagnostik und
Behandlung von Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren Krankheiten,
die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre
Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Spezialisierte Ärztinnen
und Ärzte (aus dem vertragsärztlichen Bereich und dem Krankenhausbereich)
verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team interdisziplinär
zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und
Behandlung. In der öffentlichen Plenumssitzung des G-BA am 19. März 2026
wurde das beabsichtigte Beratungsverfahren dem Plenum zur Kenntnis
gegeben. Die fachliche Ausgestaltung obliegt dem G-BA im Rahmen der
gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen.
Vor diesem Hintergrund hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV) seine Mitgliedskrankenkassen entsprechend informiert und die weitere
Anwendung seiner Versorgungspraxis empfohlen, bis die Vorgaben des G-BA
im Rahmen der ASV umgesetzt sind.
46. Teilt die Bundesregierung gegebenenfalls die Auffassung der
vorhergehenden Bundesregierung, die davon ausging, „dass die Kinder und
Jugendlichen, die eine Änderung des Geschlechtseintrags beabsichtigen,
und ihre sorgeberechtigten Personen eine so weitreichende Entscheidung
im Regelfall nicht ohne Unterstützung treffen wollen und werden“ oder
erwägt sie gegebenenfalls eine Beratungspflicht oder gegebenenfalls
anderen Regelungsbedarf (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4
auf Bundestagsdrucksache 20/10115)?
47. Besitzen die Gründe, die die Bundesregierung genannt hat, bei einer
Änderung des Geschlechtseintrags von Minderjährigen weder eine
Begutachtung noch eine Beratung vorzuschreiben, weiter ihre Gültigkeit, oder
hat sie sich hierzu mittlerweile eine andere Auffassung gebildet, wenn ja,
welche (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/10115)?
48. Hat die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse darüber, oder
beabsichtigt sie, diese zu erlangen, wie viele Kinder und Jugendliche und ihre
sorgeberechtigten Personen die weitreichende Entscheidung einer
Änderung des Geschlechtseintrags ohne Unterstützung getroffen haben, wenn
ja, wie viele, und wenn nein, warum nicht?
49. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Position erarbeitet, mit
der Änderung des Geschlechtseintrags nach dem
Selbstbestimmungsgesetz sei keine Verknüpfung zu medizinischen Verfahren verbunden, wenn
ja, inwiefern teils sie gegebenenfalls die Auffassung der vorhergehenden
Bundesregierung bzw. wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die
Einschätzung von Fachärzten, wonach die amtliche Bestätigung des
gewünschten Geschlechtseintrags eine erhebliche normative Wirkung
entfalte, den Druck zur anschließenden medikamentösen bzw. operativen
Behandlung erhöhe und behandelnde Ärzte faktisch daran hindere, die
Selbstdiagnose ergebnisoffen zu hinterfragen, und, wenn sie diese
Einschätzung nicht teilt, auf welche Untersuchungen stützt sich die
Bundesregierung gegebenenfalls dabei (https://webarchive.nationalarchives.gov.
uk/ukgwa/20250310143933/https://cass.independent-review.uk/home/pu
blications/final-report/)?
Die Fragen Nr. 46 bis Nr. 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand der laufenden Evaluation des
SBGG. Deren Erkenntnisse sind abzuwarten.
50. Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, wie viele Fälle von
Inobhutnahmen es im Zusammenhang mit Geschlechtsdysphorie gibt,
beispielsweise über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wenn
ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte gegebenenfalls in
Jahresschreiben ab 2020, gegliedert nach Geschlecht und den Altersstufen bis
13 Jahre, 14 bis 15, 16 bis 17 Jahre, angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Erhebungsbogen
zur amtlichen Statistik der Inobhutnahmen wird nur nach dem Anlass der
Maßnahme gefragt.
51. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, bei denen Eltern sich
nicht einigen können über die Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen für den Minderjährigen und ein Elternteil beim
Familiengericht beantragt, die Entscheidung über diese Angelegenheit auf ihn allein
zu übertragen und in denen das Familiengericht entsprechend entscheidet
(§ 1628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und wenn ja, welche (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 39 bis 41 auf
Bundestagsdrucksache 20/10115)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 57 verwiesen.
52. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neben den in Frage 51
erfragten Fällen auch solche Fälle, bei denen ein Elternteil die Übertragung
des ganzen Sorgerechts allein auf sich beantragt, vorausgesetzt, die
Eltern leben dauerhaft getrennt, wenn ein Elternteil die vom
Geschlechtseintrag abweichende Geschlechtsidentität kategorisch ablehnt und zu
erwarten ist, dass nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen weitere Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nicht
einvernehmlich im Sinne des Kindes von den Eltern getroffen werden können,
und wenn ja, welche (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 39 bis 41 auf Bundestagsdrucksache 20/10115)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 57 verwiesen.
53. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit nach § 3 SBGG, dass
ein Familiengericht die fehlende Zustimmung der Sorgeberechtigten zur
Änderung des Geschlechtseintrags eines 14- bis 17-jährigen
Minderjährigen ersetzen kann, mit dem in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes
verankerten Elternrecht, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind,
sowie mit Artikel 5 und Artikel 18 der UN-Kinderrechtskonvention
(UN = United Nations), wonach den Eltern als vorrangig
verantwortlichen Personen die Rechte und Pflichten zukommen, das Wohl des
Kindes zu gewährleisten, hat sie sich juristischen Rat zu der Frage eingeholt,
ob dies einen Eingriff in das verfassungs- und völkerrechtlich geschützte
Elternrecht darstelle, wenn ja, wie lautet dieser, beabsichtigt die
Bundesregierung gegebenenfalls die Abschaffung der genannten Möglichkeit
nach § 3 SBGG, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 57 verwiesen.
54. Inwiefern ähneln oder unterscheiden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die sog. GnRH-Analoga, die Sexualstraftätern zur
„chemischen Kastration“ in Deutschland (und zahlreichen weiteren Ländern)
verabreicht werden können, von den sog. Pubertätsblockern (www.bunde
stag.de/resource/blob/1001520/2909717f88b77a038cd9739dece88b3e/W
D-8-014-24-pdf.pdf)?
In Deutschland sind für die Gruppe der GnRH-Analoga mehrere Arzneimittel
mit folgenden Wirkstoffen zugelassen: Buserelin, Goserelin, Leuprorelin,
Gonadorelin, Nafarelin, Triptorelin. Die Anwendungsgebiete der Arzneimittel
können sich dabei je nach Wirkstoff, Darreichungsform, Dosierung und Art der
Anwendung unterscheiden.
55. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Änderung des
Geschlechtseintrags wieder korrigiert (bitte nach Geschlechtern und den
Zeiträumen von drei bis sechs Monaten, von sechs bis zwölf Monaten
bei Minderjährigen, über ein Jahr bei Erwachsenen aufgliedern)?
56. Inwiefern bleibt die Bundesregierung gegebenenfalls bei ihrer
Auffassung, dass in Deutschland eine Anmeldefrist von drei Monaten und eine
Sperrfrist von einem Jahr ohne eine vorherige verpflichtende
Begutachtung oder Beratung hinreichende Kriterien für die Dauerhaftigkeit einer
Änderung des Personenstands darstellen (siehe Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 58 und 59 auf Bundestagsdrucksache
20/10115)?
57. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu gebildet, inwiefern ein
14-Jähriger hinreichend in der Lage ist, die Tragweite einer Änderung
des Geschlechtseintrags zu überblicken sowie von seinem
Entwicklungsstand her befähigt sein kann, in die häufig darauffolgenden
medizinischen Maßnahmen einzuwilligen, wenn ja, hält sie eine
voraussetzungslose Erklärung ohne verpflichtende Beratung oder Begutachtung
gegebenenfalls für kindgerecht, und inwiefern unterscheidet sich diese
Annahme gegebenenfalls von den Einwilligungs- und Altersgrenzen, die der
Gesetzgeber in anderen Bereichen mit weitreichenden Folgen für
Minderjährige vorsieht, wie etwa den Altersgrenzen für Alkohol- oder
Tabakkonsum im Jugendschutzgesetz (www.welt.de/politik/deutschland/pl
us69b9589be371598814461d95/streit-um-transsexualitaet-wenn-jugenda
emter-familien-trennen.html; www.welt.de/debatte/kommentare/plus249
078640/Bundestag-Die-Transgender-Stellungnahme-die-nicht-vorgetrag
en-werden-sollte.html)?
Die Fragen Nr. 51 bis Nr. 53 sowie die Fragen Nr. 55 bis Nr. 57 werden
aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die aufgeworfenen
Fragen sind Gegenstand der laufenden Gesetzesevaluation. Den Ergebnissen
der Evaluation soll nicht vorgegriffen werden.
58. Welche Personen evaluieren das Selbstbestimmungsgesetz, wer hat sie
benannt, und erhalten die Einrichtungen, bei denen sie tätig sind,
gegebenenfalls Bundesmittel, wenn ja, in welcher Höhe und für welche Projekte
(bitte für die Jahre seit 2020 angeben)?
Das BMBFSFJ hat die InterVal GmbH und die Ruhr-Universität Bochum mit
der Durchführung der erforderlichen wissenschaftlichen Maßnahmen im
Kontext der Evaluation des SBGG in Bezug auf den Geschlechtseintrag beauftragt.
Bundesmittel sind bisher noch nicht geflossen.
59. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über
die Auswirkungen der Direktive 2011/24/EU, die sich auf die
Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung für Bürger der EU-
Mitgliedstaaten sowie derjenigen Norwegens, Islands und Liechtensteins bezieht, auf
die Nutzung sog. geschlechtsangleichender Maßnahmen von Bürgern der
bezeichneten Länder in Deutschland, und wer trägt die hierbei
anfallenden Kosten (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELE
X%3A02011L0024-20250112; https://europa.eu/youreurope/citizens/hea
lth/planned-healthcare/right-to-treatment/index_en.htm)?
Nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung tragen Patientinnen und Patienten die
Kosten für eine medizinische Behandlung zunächst selbst und können sich
diese von dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Wohnstaat erstatten
lassen. Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Behandlungen, wie zum
Beispiel stationäre Behandlungen, die eine Übernachtung im Krankenhaus für
mindestens eine Nacht erfordern, ein System der Vorabgenehmigung für die
Kostenerstattung vorsehen.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Daten zur Nutzung
geschlechtsangleichender Maßnahmen von Bürgerinnen und Bürgern anderer Staaten auf
Grundlage der Richtlinie 2011/24/EU in Deutschland vor.
60. Ist der Bundesregierung der Anteil der Vergewaltigungen bekannt, die
von Personen begangen werden, die sich selbst als Person weiblichen
Geschlechts bezeichnen oder sich im Standesamt entsprechend
registrieren ließen, biologisch jedoch ein Mann sind, wenn ja, welche Angaben
liegen ihr dazu vor, wenn nein, warum nicht, und plant sie
gegebenenfalls, entsprechende Kenntnisse zu gewinnen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Ein- und Durchführung der Statistiken der Strafrechtspflege basieren auf
bundeseinheitlichen Verwaltungsanordnungen der Länder, es handelt sich
mithin um Daten der Länder. Das Statistische Bundesamt stellt auf der Grundlage
von § 3 BStatG die Länderergebnisse der Statistiken in Form von Statistischen
Berichten zu einem Bundesergebnis zusammen. Die Erfassung der in der
Fragestellung beschriebenen Merkmale entspricht nicht der Systematik der
Statistiken der Strafrechtspflege, da die Daten in erster Linie für Verwaltungszwecke
gesammelt werden, um z. B. den Kapazitätsbedarf der Staatsanwaltschaften
und Strafgerichte instanzenbezogen messen und bewerten zu können.
Der Bundesregierung liegen auch aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
Eine Änderung der Erfassungsmodalitäten zu den Geschlechtseintragungen
wird für alle Straftaten von der für die PKS zuständigen Kommission
Polizeiliche Kriminalstatistik (KPKS) von Bund und Ländern regelmäßig geprüft und
ist derzeit nicht vorgesehen.
61. Wie viele Verfahren zur Personenstands- und Vornamensänderung nach
den Vorgaben des Transsexuellengesetzes wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 durchgeführt (bitte
nach Geschlechtern und Altersgruppen aufteilen)?
In der vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Zusammenstellung der
Geschäftsübersichten der Amtsgerichte finden sich die Angaben zur Anzahl der
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) für die Jahre 1995-2024
(abrufbar unter: www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/Justizstatist
iken/Geschaeftsentwicklung_Amtsgerichte.html; Stand: 10. April 2026; siehe
für die Jahre 2022 bis 2024 Seite 31).
Für die Monate Januar bis Oktober 2024 weist das Statistische Bundesamt
insgesamt 596 Geschlechtseintragsänderungen aus, für die noch das TSG galt
(abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerun
g/Geburten/daten-zur-aenderung-geschlechtseintrag.html). Diese Übersicht
enthält eine Differenzierung nach Geschlecht.
Eine weitergehende Aufteilung nach Geschlecht und Altersgruppen liegt der
Bundesregierung für diese Daten nicht vor.
62. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass eine
missbräuchliche Nutzung des Selbstbestimmungsgesetzes im Allgemeinen nicht zu
verzeichnen bzw. als gering einzuschätzen ist (siehe Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 auf Bundestagsdrucksache
20/11833, Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/3920)?
Die Bundesregierung sieht die Gefahr einer zweckwidrigen Inanspruchnahme
des SBGG weiterhin als gering an. Es sind bisher nur sehr wenige Fälle
bekannt geworden, in denen eine zweckwidrige Inanspruchnahme naheliegt.
Zugleich zeigen gerade diese Fälle, dass hinreichende rechtliche Instrumentarien
verfügbar sind, um eine ungerechtfertigte Vorteilserlangung zu verhindern. Die
Bundesregierung nimmt die Sorge vor Missbrauch jedoch sehr ernst und lässt
im Rahmen der Evaluation des SBGG überprüfen, in wie vielen Fällen ein
Missbrauch der Regelungen festgestellt worden ist (vergleiche
Bundestagsdrucksache 20/9049, Seite 64).
63. Sind nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des
Selbstbestimmungsgesetzes Sicherheitslücken entstanden, weil seit dem 1. November
2024 auch Straftäter und Gefährder voraussetzungslos ihre Identität
ändern können, wenn ja, welche, und wie gedenkt die Bundesregierung
dem entgegenzuwirken?
64. Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass „international
zur Fahndung ausgeschriebene Personen“ nach einer schlichten
Identitätsänderung bei Grenzkontrollen nicht auffallen (siehe Abschnitt I des
Antrags auf Bundestagsdrucksache 20/11429)?
Die Fragen Nr. 63 und Nr. 64 werden gemeinsam beantwortet. Es ist nicht
bekannt, dass im Sinne der Fragestellung Sicherheitslücken entstanden sind.
Entscheidend ist die eindeutige Nachvollziehbarkeit der Daten einer Person in
staatlichen Informationssystemen und Registern. Sofern Daten einer bereits in
den Informationssystemen oder Registern gespeicherten Person geändert
werden, muss sichergestellt werden, dass die Informationen nachgehalten werden.
Eine automatisierte Übermittlung der geänderten Daten an Sicherheitsbehörden
sieht das SBGG nicht vor. Im Rahmen des automatisierten Abrufs nach § 34a
Bundesmeldegesetz können Sicherheitsbehörden Namensänderungen
nachverfolgen, sofern es einen Anlass für den Abruf gibt. Bezüglich der von den
Ländern erfassten polizeilichen Daten wird auf die jeweiligen landesrechtlichen
Meldeverordnungen verwiesen.
Zudem sind die Erkenntnisse der Evaluation des SBGG abzuwarten.
65. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, in wie vielen Fällen das
Familiengericht einer von einem 14- bis 17-jährigen Jugendlichen
geforderten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zustimmt,
obwohl die Eltern diesen Änderungen nicht zugestimmt haben, wenn ja,
wie lauten diese Angaben (bitte in Jahresscheiben angeben), und wenn
nein, warum nicht (www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__3.html)?
Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 72 verwiesen.
66. Stellt die Bundesregierung mittlerweile Mittel für die Erforschung der
psychischen, physischen und sozialen Folgen geschlechtsangleichender,
hormoneller bzw. operativer Behandlungen zur Verfügung, wenn ja,
welche, und wenn nein, weshalb nicht (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 19 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/2844)?
Die Bundesregierung stellt keine Mittel im Sinne der Fragestellung zur
Verfügung. Die nationale und internationale Forschungslage wird gleichwohl – zum
Beispiel im Rahmen der Evaluation des SBGG – zur Kenntnis genommen.
67. Hat sich die Bundesregierung mittlerweile eine Ansicht gebildet über die
Ursachen des Umstandes, dass die Zahl der an Geschlechtsdysphorien
leidenden Kinder und Jugendlichen in den vergangenen Jahren stark
zugenommen hat (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/2844)?
Es wird auf Bundestagsdrucksache 20/2844, Antwort der Bundesregierung auf
die Frage Nr. 21 verwiesen.
68. Ermittelt die Bundesregierung die Gründe, warum vor allem Mädchen
die Selbstdiagnose „trans“ äußern, warum diese Selbstdiagnosen
vermehrt in der Pubertät zumeist ohne auffällige Kindheit auftreten und
welcher Zusammenhang mit psychiatrischen Vorerkrankungen besteht, wenn
ja, mit welchen Ergebnissen, und wenn nein, warum nicht (www.westfal
en-blatt.de/wb-kna/expertin-warnt-vor-trans-trend-bei-maedchen-294
7183)?
Die Fragen Nr. 10, Nr. 17, Nr. 19, Nr. 31, Nr. 39 und Nr. 68 werden wie folgt
beantwortet:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
69. Wie viele Beschäftigte für „Gender Mainstreaming“ gibt es in den
Bundesministerien (bitte für die Jahre ab 2008 in Besoldungsstufen
aufgliedern)?
70. Sind die in Frage 69 erfragten Beschäftigten für „Gender
Mainstreaming“ überwiegend oder ausschließlich mit dem genannten Thema befasst
oder nehmen sie innerhalb ihres Bundesministeriums auch andere
Aufgaben wahr, und wenn ja, welche?
Die Fragen Nr. 69 und Nr. 70 werden gemeinsam beantwortet.
Eine belastbare Gesamtzahl kann hier nicht beziffert werden. Gender
Mainstreaming ist gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien ein ressortübergreifendes Leitprinzip und wird bei allen politischen,
normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien
berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Berücksichtigung der Gleichstellung
grundsätzlich jeder Aufgabenerfüllung immanent ist. So prüfen beispielsweise die
Fachreferate bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen, Förderprogrammen
oder Verwaltungsvorschriften, ob Frauen und Männer unterschiedlich betroffen
sind und ob eine Maßnahme bestehende Ungleichheiten verstärkt oder abbaut.
71. Welche konkreten Projekte, Verbände und Organisationen sowie Akteure
der sog. LSBTIQ*-Community sind durch die Bundesregierung in einem
Sachzusammenhang mit der pädagogischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen zum Zwecke der „Akzeptanz und des Schutzes sexueller
und geschlechtlicher Vielfalt“ seit 2022 mit staatlichen Mitteln gefördert
worden (bitte die Projekte, Verbände und Organisationen sowie Akteure
einzeln, namentlich und mit der Summe des jeweiligen Förderbetrags in
Jahresscheiben auflisten)?
Auf Basis der der Bundesregierung vorliegenden Informationen lässt sich nicht
auswerten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Förderprogramme
seit 2022 im genannten Sachzusammenhang stehen bzw. gestanden haben.
72. Sieht die Bundesregierung mittlerweile Anzeichen dafür, dass Kinder,
Jugendliche und deren Sorgeberechtigte die weitreichende Entscheidung
für eine Änderung des Geschlechtseintrags ohne Unterstützung treffen
(siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 225 auf
Bundestagsdrucksache 20/10292)?
Die Fragen Nr. 22, Nr. 65 und Nr. 72 werden wie folgt beantwortet: Der
Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Die Evaluation des SBGG
bleibt abzuwarten.
73. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die Spätfolgen einer sog.
Geschlechtsangleichung und die medizinischen Begleitumstände einer
sog. Detransition künftig in das ICD-System (ICD = International
Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems)
aufgenommen werden könnten, wenn ja, welche, und hat sie sich eine Haltung
dazu gebildet, ob dies angebracht wäre?
Die deutsche Fassung der Internationalen statistischen Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) wird vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben. Zur Weiterentwicklung der
ICD-10-GM kann jeder entsprechende Vorschläge beim BfArM im Rahmen
des so genannten Vorschlagsverfahrens einreichen. Das nächste
Vorschlagsverfahren wird im Dezember 2027 für die ICD-10-GM 2029 eröffnet und im
Verfahrensjahr 2028 durchgeführt werden. Über die Aufnahme der Spätfolgen
einer Geschlechtsangleichung und die medizinischen Begleitumstände einer
Detransition wäre in diesem Verfahren zu beraten.
74. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, weil in der
fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) seit 2005 zwar alle von
der Krankenversicherung abgedeckten Eingriffe enthalten sind, nach
Wohnort des Patienten (Bundesland), Geschlechtseintrag und 22
Altersgruppen differenziert, Daten zu anderen Eingriffen wie Hormongabe
oder Pubertätsblockade öffentlich aber nicht verfügbar sind und
operative Eingriffe wie Mastektomien oder Hysterektomien in der Statistik von
validen medizinischen Indikationen wie Brustkrebs o. Ä. nicht zu
trennen sind, wenn ja, inwiefern wird sie entsprechend aktiv, und wenn nein,
warum nicht?
Die vom Statistischen Bundesamt geführte Krankenhausstatistik beruht auf den
nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Daten, die für die Haupt- und Nebendiagnosen auf der ICD-10-GM und
für die Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren auf dem OPS
zurückgehen. Beide Klassifikationen werden im so genannten
Vorschlagsverfahren weiterentwickelt, für das jeder Vorschläge beim BfArM einreichen kann.
Die Bundesregierung sieht insoweit keinen Handlungsspielraum.
75. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass
a) Dopingopfer der ehemaligen DDR im Durchschnitt zehn bis zwölf
Jahre früher starben als der Durchschnitt der Bevölkerung (www.zei
t.de/sport/2018-02/doping-ddr-dopingopfer-forscher-harald-freyberg
er/komplettansicht),
b) weibliche Dopingopfer der ehemaligen DDR weit häufiger unter
Fehlgeburten litten als der Durchschnitt der Bevölkerung (www.tage
sspiegel.de/sport/die-verlorenen-kinder-der-ddr-dopingopfer-550843
3.html) und
c) die Testosterondosen, die bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen
verabreicht werden, die beim Doping in der DDR verabreichten weit
übersteigen (https://transteens-sorge-berechtigt.net/567-sport-statt-fai
rness-und-gesundheit.html#_edn9), und
wenn nein, über welche entsprechenden Kenntnisse verfügt die
Bundesregierung gegebenenfalls?
Die Fragen a) bis c) werden gemeinsam beantwortet: Die Bundesregierung
kommentiert Presseveröffentlichungen nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135)
Laufende Förderung im Bereich "Geschlechtliche Vielfalt" im Wissenschaftsbereich
Geistes- und Sozialwissenschaften sowie in der Medizin nach Jahren
Jahr Anzahl Projekte
jahresbezogene Bewilligungssumme in
Million €
2021 47 4,2
2022 57 6,1
2023 57 6,9
2024 71 7,3
2025 69 7,8
Basis: Ohne Exzellenzinitiative und -strategie des Bundes und der Länder.
Gemeinschaftsanträge werden pro Mittelempfänger/in gewichtet. Bewilligungssummen
inkl. Programmpauschale.
Hinweis: Vergleichbarkeit zu vorherigen Ausgaben:
Die Auswertung stützt sich auf Daten, die im Prozess der Antragsbearbeitung bei der DFG
entstehen. Diese sind innerhalb begrenzter Fehlerbreiten Veränderungen unterworfen:
So werden z.B. Bewilligungen nicht in Anspruch genommen, Bewilligungssummen
gekürzt oder erhöht und Anträge anderen Programmen oder Fächern zugeordnet. Diese
„Lebendigkeit“ des Ausgangsmaterials führt dazu, dass die berichteten Werte kleineren
Schwankungen unterliegen können und damit nicht in jedem Fall vollständig den
Vorjahreswerten oder anderen Darstellungen entsprechen. Zudem erfolgt die Zuordnung
von Projekten zu "Geschlechtliche Vielfalt" über eine Suchwortlogik, die über den
Zeitraum auch angepasst und verfeinert werden kann. Dies hat zur Folge, dass ggf.
Projekte nachklassiziert werden.
Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135)
Bewilligungsbeginn
Bewilligungsende
Projekte, Vereine, Firmen, Institutionen
2009 2022 Eberhard Karls Universität Tübingen; Rheinisch-Westfälische Technische
Hochschule Aachen
2014 2022 Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
2017 2020 Humboldt-Universität zu Berlin; Universität Hamburg
2017 2024 Humboldt-Universität zu Berlin
2017 2024 Freie Universität Berlin
2017 2024 Humboldt-Universität zu Berlin
2018 2021 Johannes Gutenberg-Universität Mainz
2018 2021 Universität Duisburg-Essen
2018 2022 Friedrich-Schiller-Universität Jena
2018 2024 Universität Duisburg-Essen
2018 2029 Technische Universität Berlin
2019 2022 Universität Bremen
2019 2022 Friedrich-Schiller-Universität Jena
2019 2022 Universität Siegen
2019 2024 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
2020 2021 Universität zu Köln
2020 2021 Technische Universität Darmstadt
2020 2022 Queen's University
2020 2023 Philipps-Universität Marburg
2020 2023 Deutsches Archäologisches Institut (DAI)
2020 2023 Universität Paderborn
2020 2023 Universität Bielefeld
2020 2023 Ruhr-Universität Bochum
2020 2023 Universität Bremen
2020 2024 Georg-August-Universität Göttingen; Ruhr-Universität Bochum
2020 2024 Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135)
2020 2027 Friedrich-Schiller-Universität Jena
2021 2023 Universität Potsdam
2021 2023 Universität Duisburg-Essen
2021 2024 Hochschule Magdeburg-Stendal
2021 2024 Universität Potsdam
2021 2024 Universität Münster
2021 2024 Freie Universität Berlin
2021 2024 Eberhard Karls Universität Tübingen
2021 2024 Universität zu Köln
2021 2024 Goethe-Universität Frankfurt am Main
2021 2024 Universität Siegen
2021 2025 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg; Institut für Geschichtliche
Landeskunde
2021 2026 Freie Universität Berlin
2021 2026 Universität zu Köln
2021 2029 Humboldt-Universität zu Berlin
2021 2029 Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
2021 2030 Universität Bielefeld
2022 2022 Goethe-Universität Frankfurt am Main
2022 2024 Humboldt-Universität zu Berlin
2022 2024 Universität Siegen
2022 2025 Universität Münster
2022 2025 Goethe-Universität Frankfurt am Main
2022 2025 Stiftung Universität Hildesheim
2022 2025 Humboldt-Universität zu Berlin
2022 2025 Philipps-Universität Marburg
2022 2025 Karlshochschule International University
2022 2025 German Institute of Development and Sustainability (IDOS); Gottfried
Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135)
2022 2029 Freie Universität Berlin
2022 2031 Universität Bremen
2023 2023 Justus-Liebig-Universität Gießen
2023 2024 Universität Münster
2023 2025 Universität Münster
2023 2025 Georg-August-Universität Göttingen
2023 2025 University of Oxford
2023 2025 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
2023 2025 Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
2023 2026 Freie Universität Berlin
2024 2024 Philipps-Universität Marburg
2024 2025 Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
2024 2025 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
2024 2026 University of Minnesota
2024 2027 Humboldt-Universität zu Berlin
2024 2027 Universität zu Lübeck
2024 2027 Universität zu Lübeck
2024 2027 Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
2024 2027 Universität Münster
2024 2027 Universität Bielefeld
2024 2027 Universität Regensburg
2024 2027 Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
2024 2027 Goethe-Universität Frankfurt am Main
2024 2027 Universität Regensburg
2024 2027 Ruhr-Universität Bochum
2024 2027 Universität Bremen
2024 2027 Georg-August-Universität Göttingen
2024 2027 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
2024 2027 Universität Hamburg
Anlage – zu Frage Nr. 30 (BT-Drucksache 21/7135)
2024 2028 Freie Universität Berlin
2024 2028 Universität Hamburg
2025 2025 Deutsche Gesellschaft für das Studium britischer Kulturen e.V.
2025 2027 Universität für Musik und Darstellende Kunst
2025 2027 Freie Universität Berlin
2025 2028 Ludwig-Maximilians-Universität München
2025 2028 Frobenius-Institut
2025 2028 Freie Universität Berlin
2025 2028 Johannes Gutenberg-Universität Mainz
2025 2028 Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
2025 2028 Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
2025 2028 Universität zu Köln
2025 2028 Universität Greifswald
2025 2028 Universität zu Köln
2025 2028 Goethe-Universität Frankfurt am Main
2025 2028 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
2025 2028 Humboldt-Universität zu Berlin
2025 2029 Kunsthochschule für Medien Köln
Relationen
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