Schriftliche Frage 114 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die verbleibenden Reformbedarfe zur Sicherstellung einer adäquaten Finanzierung d…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 114 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die verbleibenden Reformbedarfe zur Sicherstellung einer adäquaten Finanzierung d…
Frage 114 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wann und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die verbleibenden Reformbedarfe zur Sicherstellung einer adäquaten Finanzierung der Psychotherapeut*innen-Weiterbildung umzusetzen – insbesondere im Hinblick auf die Unterfinanzierung der Weiterbildungsambulanzen hinsichtlich Supervision, Selbsterfahrung und Vermittlung spezifischer Fachkenntnisse sowie die Finanzierung der Weiterbildung in Praxen, MVZ und Kliniken?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 21. Oktober 2025:
Mit den Änderungsanträgen der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Ausschussdrucksache 21(14)25) wurden mit dem Änderungsantrag Nummer 10 gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die Finanzierung der Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiWs) in der vertragsärztlichen Versorgung in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Eine adäquate Finanzierung der PiW ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung bereits dadurch, dass Leistungen, die gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung durch die PiWs in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, nach der aktuellen Rechtslage nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) abgerechnet und vergütet werden. Die Einzelbehandlung nach der Psychotherapie-Richtlinie wird nach dem EBM aktuell mit 116,62 Euro je vollendete 50 Minuten vergütet. Ausgehend von einer hauptberuflichen Tätigkeit der PiW in Vollzeit mit 39 Wochenstunden unter Berücksichtigung von 7 Stunden für Theorie, Selbsterfahrung und Supervision kann ein PiW in 128 Behandlungsstunden innerhalb eines Monats Einnahmen in Höhe von 14.927,36 Euro für die Weiterbildungsambulanz generieren. Selbst unter Zugrundelegung der von den Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeuten- Kammern angesetzten 17 Behandlungsstunden pro Woche (67 Behandlungsstunden pro Monat) können die PiWs für die Weiterbildungsambulanzen Einnahmen in Höhe von 7.813,54 Euro generieren. Gleiches kann für die Praxen und Medizinische Versorgungszentren angenommen werden. Bei der Weiterbildungsfinanzierung im stationären Bereich wird ein Arbeitsvertrag zwischen Weiterbildungsteilnehmenden und Krankenhaus geschlossen, der die Vergütung regelt. Die Personalkosten der PiW sind – wie die Personalkosten aller übrigen Beschäftigtengruppen im Krankenhaus – Bestandteil des Gesamtbetrags und daher grundsätzlich von den Kostenträgern zur refinanzieren. Kostensteigerungen, die beispielsweise durch einen Austausch von Psychotherapeuten in Ausbildung durch PiW verursacht sein können, sind nach geltender Rechtslage bei der jährlichen Vereinbarung des Gesamtbetrags bis zur Obergrenze (Veränderungswert) zu berücksichtigen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHWG) vom 5. Dezember 2024 wurde auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser eine vollständige, umfassende und frühzeitige Tarifrefinanzierung aller Beschäftigtengruppen ab dem Jahr 2024 und die Anwendung des vollen Orientierungswerts beschlossen. Die Obergrenze findet keine Anwendung, sofern beispielsweise ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Absatz 3 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung zur Ausstattung mit dem zur Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal vorliegt. Als approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden PiW in der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal“ (PPP-RL) als therapeutisches Personal (in der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c) berücksichtigt.
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