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Schriftliche Frage 63 von Markus Matzerath (AfD): Sind die Bundesregierung und das Bundesministerium des Innern bereits über die Vorwürfe des tschechischen Parlamentsabgeordneten Libor Vondr…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 63 von Markus Matzerath (AfD): Sind die Bundesregierung und das Bundesministerium des Innern bereits über die Vorwürfe des tschechischen Parlamentsabgeordneten Libor Vondr… Frage 63 (Markus Matzerath, AfD): Sind die Bundesregierung und das Bundesministerium des Innern bereits über die Vorwürfe des tschechischen Parlamentsabgeordneten Libor Vondráček informiert, dass die in Deutschland ansässige und über Steuergeld finanzierte Rosa- Luxemburg-Stiftung Personenzusammenschlüsse in der Tschechischen Republik, namentlich „Druhá : směna“, „SdruŽeny“ und „Socialistická Solidarita“ (zu deutsch etwa: „Zweite : Schicht“, „Zusammengeschlossen“ und „Sozialistische Solidarität“) finanziere, die linksextremistischen Aktivitäten nachgehen würden, und können nach Ansicht der Bundesregierung auch Aktivitäten parteinaher Stiftungen im Ausland grundsätzlich ein Ende der Förderung gemäß § 4 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes erforderlich machen (https://jungefreihei t.de/politik/ausland/2026/tschechischer-parteiche f-wirft-deutschland-finanzierung-von-linksextrem ismus-vor/)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 10. April 2026: Der Bundesregierung sind die Vorwürfe des Vorsitzenden der tschechischen Partei Svobodní, Libor Vondráček, bekannt. Die staatliche Förderung der parteinahen politischen Stiftungen in Deutschland richtet sich nach den Grundsätzen des Stiftungsfinanzierungsgesetzes (StiftFinG), das u. a. fordert, dass die jeweilige politische Stiftung in einer Gesamtschau die Gewähr bietet, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) und den Gedanken der Völkerverständigung einzutreten. Spiegelbildlich hierzu ist auch bei der Prüfung, ob gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 StiftFinG die Voraussetzungen der Förderung nach Beginn der Förderung entfallen sind, eine Gesamtschau vorzunehmen, in deren Rahmen grundsätzlich alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind, ggf. auch Sachverhalte mit Auslandsbezug.

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