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Schriftliche Frage 57 von Markus Matzerath (AfD): Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung die „Relevanz“ der von der Untergruppierung „Sozialistische Linke“ „im Berichtszeitraum ausg…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 57 von Markus Matzerath (AfD): Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung die „Relevanz“ der von der Untergruppierung „Sozialistische Linke“ „im Berichtszeitraum ausg… Frage 57 (Markus Matzerath, AfD): Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung die „Relevanz“ der von der Untergruppierung „Sozialistische Linke“ „im Berichtszeitraum ausgehenden extremistischen Aktion und Bestrebung“ auf die Partei „Die Linke“ wesentlich geringer geworden sein, wie die Bundesregierung es angab (Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1237), sodass die Untergruppierung aus diesem Grund anders als für das Jahr 2020 nicht mehr im sogenannten Verfassungsschutzbericht des Jahres 2024 enthalten ist, wenn die Untergruppierung gemeinsam mit der Parteivorsitzenden Ines Schwerdtner eine Veranstaltung durchführt, wie etwa die „online- Konferenz“ zur „Wahlauswertung am 5. März 2024“ (www.facebook.com/photo/?fbid=103114789237 8792), und auch weiterhin als „innerparteilicher Zusammenschluss“ gemäß § 7 der Bundessatzung der Partei „Die Linke“ anerkannt ist (www.die-lin ke.de/partei/parteidemokratie/zusammenschlue sse/) und daher „aktiv in die Arbeit von Parteivorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen“ ist und „im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit“ erhält und bislang nicht bekannt ist, dass die Untergruppierung „durch einen Beschluss des Parteitages oder des Parteirates“ (§ 7 Absatz 9 der Bundessatzung der Partei „Die Linke“) aufgelöst wurde, weil sie nach Meinung der Partei „in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen“ (www.die-linke.de/partei/grundsatzdoku mente/bundessatzung/) würde? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 9. Oktober 2025: Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der zitierten Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1237 hat weiterhin Bestand. Die Partei „Die Linke“ stellt kein Beobachtungsobjekt des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) dar. Im Verfassungsschutzbericht berichtet das BfV demnach nicht zur Partei „Die Linke“, sondern zu den in der Partei bestehenden aktiven extremistischen Untergliederungen, die ihren ideologischen Diskurs in die Partei hineinzutragen versuchen. Diese Strukturen orientieren sich in unterschiedlicher dogmatischer Schärfe und Schwerpunktsetzung an marxistisch-leninistischen Traditionen und zielen darauf, über einen revolutionären Weg eine kommunistische, respektive sozialistische Gesellschaft durchzusetzen. Der Verfassungsschutzbericht bildet regelmäßig aktuelle, relevante Entwicklungen und Bestrebungen für das jeweilige Berichtsjahr ab. Extremistische Strukturen und deren Aktivitäten werden nur dann erwähnt, wenn sie im Berichtszeitraum Relevanz im Vergleich zu Aktivitäten anderer extremistischer Strukturen entfaltet haben. Die Erwähnung bzw. Nicht-Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gibt somit Auskunft über die Relevanz der von einer Gruppierung im Berichtszeitraum ausgehenden extremistischen Aktion und Bestrebung, nicht über den Beobachtungsstatus. Eine solche war bei der Untergliederung „Sozialistische Linke“ zuletzt im Berichtszeitraum des Verfassungsschutzberichts im Jahr 2020 gegeben.

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