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Erklärung von des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Abgeordneten Kai Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/4733)

dip / rede 10.10.2018 · WP 19 · Original ↗

Teil von Protokoll der 54. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Erklärung von des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Abgeordneten Kai Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/4733) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das Referendum zur Verschärfung des bestehenden Verbots gleichgeschlechtlicher Ehen in Rumänien am 6. und 7. Oktober 2018 auch zur Ablenkung von Korruptionsvorwürfen gegen die Regierungspartei PSD dient (vergleiche www.handelsblatt.com/politik/international/referendum-rumaenien-stimmt-anfang-oktober-ueber-verbot-der-homo-ehe-ab/23085364.html?ticket=ST-8058459-dVHKOuVKPY7aWUnXWPaI-ap2 ), und welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, dass es im Zuge der öffentlichen Debatten zum Referendum zu Beschimpfungen und körperlichen Angriffen gegen LSBTTI (LSBTTI: Gleichstellung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Transsexuellen und intergeschlechtlichen Menschen) gekommen ist (vergleiche www.dw.com/de/rum%C3%A4nien-streitet-%C3%BCber-homo-ehe/a-45746391 )? Tatsächlich hat das Referendum in Rumänien viel Raum in der öffentlichen Debatte eingenommen. Die Medienberichterstattung im Vorfeld des Referendums war in Teilen populistisch, zum Teil einseitig oder sogar beleidigend und hat so zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas beigetragen. Der Bundesregierung liegen jedoch keine konkreten Hinweise darüber vor, dass es im Zuge der öffentlichen Debatten über das Referendum zu Beschimpfungen oder Tätlichkeiten gegen einzelne Mitglieder der LGBTI-Community gekommen ist. Zu möglichen Zielen, die die Regierungspartei PSD mit dem Referendum verfolgt haben soll, stellt die Bundesregierung keine Mutmaßungen an. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie haben sich die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – insbesondere Börsenstrompreis, Zubau an EEG-geförderten Anlagen, Abfluss vom EEG-Konto sowie Kontostand und Liquiditätsreserve – im Verlaufe der letzten zwölf Monate entwickelt, und teilt die Bundesregierung die von bisher vorliegenden Prognosen ( zum Beispiel Agora Energiewende , www.agora-energiewende.de/presse/pressemitteilungen/die-eeg-umlage-wird-2019-voraussichtlich-konstant-bleiben/ ) ermittelte Einschätzung, dass die Höhe der EEG-Umlage im Jahr 2019 gegenüber dem laufenden Jahr in etwa konstant bleiben wird? Die Bundesregierung nimmt Prognosen zur EEG-Umlage von Institutionen wie Agora Energiewende zur Kenntnis, kommentiert diese jedoch nicht. Es ist Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber, die EEG-Umlage 2019 festzulegen und bis zum 15. Oktober 2018 zu verkünden. Zu diesem Zweck erstellen die Übertragungsnetzbetreiber unter Einbeziehung etablierter Forschungsinstitute eine wissenschaftlich gestützte Prognose zu ihren erwarteten Ausgaben und Einnahmen sowie zur Höhe des umlagerelevanten Stromverbrauchs. Bei der Festlegung der EEG-Umlage werden der Stand des EEG-Kontos zum 30. September sowie eine Liquiditätsreserve berücksichtigt. Der für die Festlegung der EEG-Umlage relevante Börsenstrompreis am Terminmarkt ist in den letzten zwölf Monaten von rund 35 Euro auf rund 55 Euro pro Megawattstunde gestiegen. Von Oktober 2017 bis zum aktuell verfügbaren Stand Ende August 2018 wurden EEG-geförderte Anlagen mit folgender installierter Leistung in Betrieb genommen: Wind an Land 3 103 Megawatt (MW), Wind auf See 668 MW, Photovoltaik 2 311 MW und Biomasse 38 MW. Die kumulierten Ausgaben auf dem EEG-Konto im Zeitraum vom 30. September 2017 bis zum aktuell verfügbaren Stand am 31. August 2018 betrugen 25,5 Milliarden Euro. Der Kontostand stieg in diesem Zeitraum von 3,3 Milliarden Euro auf knapp 4,1 Milliarden Euro. Die Liquiditätsreserve wurde von den Übertragungsnetzbetreibern mit 6 Prozent der sogenannten Kernumlage veranschlagt, was in der EEG-Umlage 2018 umgerechnet 0,42 Cent/kWh entspricht. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Ingrid Nestle (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie unterscheidet sich die Ausnahmeregel für die energieintensive Industrie bei den Netzentgelten von der Ausnahmeregel bei der Offshorehaftungsumlage, und wie viel Prozent der Netzentgelte sowie der Offshorehaftungsumlage werden jeweils von den Haushaltskunden getragen? Der erste Teil der Frage dürfte sich auf die Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung beziehen, nach der sogenannte individuelle Netzentgelte zwischen Netzbetreibern und bestimmten Letztverbrauchern getroffen werden können. Voraussetzung hierfür sind pro Abnahmestelle eine Stromabnahme von über 10 Gigawattstunden im Kalenderjahr sowie eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden in dem jeweiligen Jahr. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Reduzierung der Netzentgelte auf die Kosten des sogenannten physikalischen Pfades beziehungsweise einen prozentualen Mindestbetrag erfolgen. Die Höhe des prozentualen Mindestbetrages beträgt bei mindestens 7 000 Benutzungsstunden 20 Prozent, bei mindestens 7 500 Benutzungsstunden mindestens 15 Prozent sowie ab mindestens 8 000 Benutzungsstunden 10 Prozent jeweils der veröffentlichten Netzentgelte. Für die Offshorehaftungsumlage gilt eine andere Regelung. Noch bis zum 31. Dezember 2018 wird nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der Aufschlag auf die Netzentgelte wie folgt begrenzt: „Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen.“ Diese Regelung wurde durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert. Ab diesem Zeitpunkt sind insgesamt die §§ 27 bis 28 und § 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dadurch erfolgt eine Harmonisierung mit den Ausnahmeregelungen aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Zu dem zweiten Teil der Frage: Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Juni „Kostenverteilung und Struktur der Stromnetzentgelte“ auf Bundestagsdrucksache 19/2757 darauf hingewiesen, dass keine präzisen Daten darüber vorliegen, welchen Anteil die Haushaltskunden am jährlichen Netzentgeltaufkommen tragen. Dies gilt auch für die Offshorehaftungsumlage. Die Bundesregierung hat in der Antwort auf die Kleine Anfrage im Übrigen ergänzend abgeleitet, dass der Anteil der privaten Haushalte an dem Netzentgeltaufkommen bei über 25 Prozent liegen dürfte. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Bei welchen Produktgruppen setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der derzeit laufenden Verhandlungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) dafür ein, dass Reparaturstandards gesetzt werden, und welche Reparaturstandards sind dies jeweils? Nach derzeitigem Stand liegen für sieben Produktgruppen (externe Netzteile, elektrische Motoren, Kühlschränke, Beleuchtung, Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Geschirrspüler, TV-Geräte/Displays) Verordnungsentwürfe der Europäischen Kommission im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie vor. Für alle weiteren Produktgruppen gibt es aufgrund von Verzögerungen bei der internen Abstimmung der Kommission derzeit noch keine Ankündigung zur Aufnahme der Beratungen. Ihre detaillierten Verhandlungspositionen legt die Bundesregierung dabei jeweils nach Durchführung eines nationalen Stakeholder-Prozesses fest. Diese sind derzeit für die vorgenannten sieben Produktgruppen noch nicht abgeschlossen. Für die Produktgruppe der Server und Datenspeicherprodukte wurden im Regelungsausschuss mit deutscher Unterstützung Informationsanforderungen für eine zerstörungsfreie Demontage verabschiedet, um zukünftige Reparaturen und die Wiederwertbarkeit der Produkte sicherzustellen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit setzt sich die Bundesregierung im Eco-Design Consultation Forum für eine verbesserte Verfügbarkeit von Ersatzteilen von Haushaltswaschmaschinen und -trocknern ein und, falls dies nicht der Fall ist, warum nicht? Im aktuellen Regelungsentwurf der Europäischen Kommission für Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner werden Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie deren Lieferfristen formuliert. Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich dafür ein, dass bei den Produktgruppen verstärkt Anforderungen an die Reparierbarkeit gestellt werden. Gleichzeitig ist der Bundesregierung wichtig, dass die Erfüllbarkeit der Anforderungen durch die Hersteller und die Überprüfbarkeit durch die Marktüberwachungsbehörden grundsätzlich möglich sind. Die Position der Bundesregierung im anstehenden Verfahren befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE): Wie stellte sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils im Jahr 2017 und bislang im Jahr 2018 der Abgang von Langzeitarbeitslosen aus der Arbeitslosigkeit nach Gründen dar (bitte nach Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt, sonstiger Erwerbstätigkeit, Teilnahme Maßnahme und Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit, vorruhestandsähnlichen Regelungen und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unterscheiden – in absoluten Zahlen und jeweils prozentualem Anteil am Abgang insgesamt)? Nach Auswertungen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gingen im Jahr 2017 rund 1,3 Millionen Langzeitarbeitslose aus der Arbeitslosigkeit ab. 12,1 Prozent dieser Abgänge nahmen eine abhängige Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auf. Weitere 3,6 Prozent der Abgänge nahmen eine Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt und 0,9 Prozent eine sonstige Erwerbstätigkeit auf. 21,8 Prozent der Abgänge aus Langzeitarbeitslosigkeit erfolgten in Ausbildung oder eine sonstige Maßnahmeteilnahme. Der Anteil der Abgänge in Arbeitsunfähigkeit lag bei 35,7 Prozent, der Anteil der Abgänge aufgrund von Sonderregelungen bei 4,1 Prozent. 2,9 Prozent der Abgänge schieden aus dem Erwerbsleben aus. Die absoluten Zahlen und die Jahresfortschrittswerte für das Jahr 2018 lauten wie folgt: Tabelle: Abgang an Arbeitslosen nach der Abgangsstruktur und Dauer der Arbeitslosigkeit Deutschland Jahressumme 2017 und Januar bis September 2018 Abgangsstruktur Nicht Langzeitarbeitslose Langzeitarbeitslose Jahressumme  2017 Januar bis September 2018 Jahressumme  2017 Januar bis September 2018 absolut Anteil an insgesamt, in % absolut Anteil an insgesamt, in % absolut Anteil an insgesamt, in % absolut Anteil an insgesamt, in % 5 6 7 8 9 10 11 12 Insgesamt 6.397.453 100,0 4.643.014 100,0 1.339.958 100,0 929.128 100,0 dav. Erwerbstätigkeit 2.134.196 33,4 1.605.001 34,6 222.473 16,6 150.903 16,2 dav. Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 1.929.104 30,2 1.459.462 31,4 162.192 12,1 110.451 11,9 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt 78.158 1,2 54.983 1,2 47.650 3,6 31.790 3,4 Sonstige Erwerbstätigkeit 126.934 2,0 90.556 2,0 12.631 0,9 8.662 0,9 Ausbildung u. sonst. Maßnahmeteilnahme 1.702.527 26,6 1.186.665 25,6 292.215 21,8 194.828 21,0 Nichterwerbstätigkeit 2.145.179 33,5 1.569.374 33,8 723.325 54,0 511.241 55,0 dav. Arbeitsunfähigkeit 1.375.368 21,5 1.009.138 21,7 477.709 35,7 335.189 36,1 Fehlende Verfügbark./Mitwirkung 659.287 10,3 476.736 10,3 150.974 11,3 107.607 11,6 Sonderregelungen et al. 81.708 1,3 62.131 1,3 55.170 4,1 39.939 4,3 Ausscheiden aus Erwerbsleben 28.816 0,5 21.369 0,5 39.472 2,9 28.506 3,1 Sonstiges/Keine Angabe 415.551 6,5 281.974 6,1 101.945 7,6 72.156 7,8 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE): Wie stellte sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils im Jahr 2017 und bislang im Jahr 2018 der Abgang von Nichtlangzeitarbeitslosen aus der Arbeitslosigkeit nach Gründen dar (bitte nach Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt, sonstiger Erwerbstätigkeit, Teilnahme Maßnahme und Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit, vorruhestandsähnlichen Regelungen und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unterscheiden – in absoluten Zahlen und jeweils prozentualem Anteil am Abgang insgesamt)? Im Jahr 2017 endete für rund 6,4 Millionen Nichtlangzeitarbeitslose die Arbeitslosigkeit. 30,2 Prozent dieser Abgänge nahmen eine abhängige Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auf. Weitere 1,2 Prozent der Abgänge nahmen eine Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt und 2,0 Prozent eine sonstige Erwerbstätigkeit auf. 26,6 Prozent der Abgänge aus Langzeitarbeitslosigkeit erfolgten in Ausbildung oder eine sonstige Maßnahmeteilnahme. Der Anteil der Abgänge in Arbeitsunfähigkeit lag bei 21,5 Prozent, der Anteil der Abgänge aufgrund von Sonderregelungen bei 1,3 Prozent. 0,5 Prozent der Abgänge schieden aus dem Erwerbsleben aus. Die absoluten Zahlen und die Jahresfortschrittswerte für das Jahr 2018 sind der Tabelle zu Frage 20 zu entnehmen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Jutta Krellmann (DIE LINKE): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R) zur Anrechnung von Freistellungszeiten auf das Arbeitslosengeld, und inwiefern leitet sie einen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber daraus ab, insbesondere in Hinblick auf § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch? Die Gründe zu der angesprochenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. August 2018 liegen noch nicht vor. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe wird beurteilt werden können, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Stübgen auf die Frage des Abgeordneten Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Entwicklungen erwartet die Bundesregierung in den kommenden zwei Jahren, die in den letzten fünf Jahren nicht getätigt wurden, um die betäubungslose Ferkelkastration zu beenden, und mit welcher Position beteiligt sich die Bundesregierung an der weiteren Debatte, um eine betäubungslose Ferkelkastration möglichst deutlich noch vor Ablauf der zwei gewährten Jahre zu beenden? Im Hinblick auf die Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration erwartet die Bundesregierung folgende konkrete Entwicklungen in den nächsten zwei Jahren: • Das Verfahren der Jungebermast steht zur Verfügung und wird bei circa 20 Prozent der Eber angewandt. Die nächsten zwei Jahre sollten nun genutzt werden, um die weitere Erschließung von Absatzmärkten und die Öffnung von kleineren Strukturen wie Metzgern für Produkte von Ebern zu erreichen. • Im Hinblick auf die Immunokastration, die ebenfalls bereits Anwendung findet, sollte für Akzeptanz und für eine Öffnung aller Stufen der Lebensmittelkette geworben werden. Zudem sollte das Verfahren der Öffentlichkeit gegenüber stärker thematisiert und erläutert werden, um der Gefahr einer Falschdarstellung vorzubeugen. • Für die chirurgische Ferkelkastration unter wirksamer Schmerzausschaltung kommt insbesondere die Narkose durch Injektionsnarkotika (Ketamin, Azaperon) oder mit dem Inhalationsnarkotikum Isofluran infrage. Die Injektionsnarkose hat jedoch den Nachteil eines vergleichsweise langen Nachschlafes der Ferkel. Die Zulassung von Isofluran für das Schwein wird noch in diesem Jahr erwartet. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird eine Verordnung vorlegen, mit der die Durchführung der Narkose durch den Landwirt ermöglicht wird. Der Erlass einer solchen Verordnung sowie die nachfolgende Umsetzung (Einrichtung und Durchführung von Kursen zur Erlangung eines Sachkundenachweises, Schulung von Landwirten, Beschaffung von Narkosegeräten) sollen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Bundesregierung hat bereits zahlreiche Maßnahmen zum Thema Alternativmethoden zur betäubungslosen Ferkelkastration durchgeführt und wird sich in diesem Sinne auch weiterhin einbringen. So wird sich das BMEL insbesondere dafür engagieren, die vorhandenen Alternativen schnellstmöglich weiterzuentwickeln, um ihre Praxisgerechtheit zu verbessern. Beispielsweise laufen entsprechende Forschungsprojekte und Modell- und Demonstrationsvorhaben zur Durchführung der Ferkelkastration unter Betäubung weiter. Antwort des Parl. Staatssekretärs Stefan Zierke auf die Frage der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE): Zu welchem Zeitpunkt plant das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Vorlage des Konzepts zur Reform der Freiwilligendienste? Das Konzept befindet sich aktuell noch in der hausinternen Abstimmung. Antwort des Parl. Staatssekretärs Stefan Zierke auf die Frage der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE): Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Sicherstellung und Kontrolle der Arbeitsmarktneutralität in den Freiwilligendiensten? Die erste Maßnahme ist bereits die Überprüfung der Einsatzstellen im Anerkennungsverfahren durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Die zweite Maßnahme sind stichpunktartige Überprüfungen der anerkannten Einsatzstellen durch Prüferinnen und Prüfer des BAFzA vor Ort. Die dritte Maßnahme ist, dass das BAFzA bei einschlägigen Beschwerden von Freiwilligen oder Dritten einem Verdacht auf Verletzung der Arbeitsmarktneutralität nachgeht. Für weitere Fragen und Einzelheiten wird auf die Antworten zu den Kleinen Anfragen der Fraktion Die Linke, Drucksache 19/3480 und Drucksache 19/1896, verwiesen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart auf die Frage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was intendiert die Bundesregierung mit dem Konzept für „eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärzte und psychologischen Psychotherapeuten“ im Hinblick darauf, dass erst seit kurzem die psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung eingeführt wurden, und wie sollen diese in ein solches Konzept eingebettet werden (siehe Kabinettsentwurf Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG, www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_ Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/Kabinettvorlage_Gesetzesentwurf_TSVG.pdf )? Die psychotherapeutische Behandlung der gesetzlichen Krankenversicherung soll zukünftig im Rahmen einer gestuften Versorgung erfolgen. Eine gestufte und gesteuerte Versorgung ist im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung erforderlich, um den gerade hier festzustellenden besonderen Herausforderungen bei der Gewährleistung eines dem individuellen Behandlungsbedarf entsprechenden, zeitnahen Behandlungszugangs gerecht zu werden. Sie dient der Flankierung der im Übrigen nicht bereichsspezifischen sonstigen Maßnahmen des TSVG zur Gewährleistung kürzerer und vor allem bedarfsgerechter Wartezeiten und damit auch der Verbesserung des Krankheitsverlaufs sowie der Reduzierung der Folgen eines verzögerten oder in anderer Weise unangemessenen Behandlungsbeginns. Der gesetzliche Auftrag zielt damit auf eine Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Versorgung und fügt sich in die bestehenden Vorgaben unter anderem zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden und zur Akutversorgung ein. Das Nähere zur Ausgestaltung des gestuften Versorgungskonzepts ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu regeln. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart auf die Frage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird sich im Hinblick darauf, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß Kabinettsentwurf zum TVSG mit der Erweiterung der Psychotherapie-Richtlinie um Regelungen der gestuften und gesteuerten Versorgung beauftragt werden soll, die Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens zur Bedarfsplanung, das in absehbarer Zeit vorgelegt werden soll, verzögern und auf die geplante Veränderung der Bedarfsplanung für den Bereich der Psychotherapie Einfluss nehmen (siehe Kabinettsentwurf Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG, www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/Kabinettvorlage_Gesetzesentwurf_TSVG.pdf )? Die Vorgabe an den Gemeinsamen Bundesausschuss, Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärztinnen und -ärzte und psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zu beschließen, bezieht sich auf die Psychotherapie-Richtlinie. Der gesetzliche Regelungsauftrag des G-BA hinsichtlich der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird durch diese Vorgabe nicht geändert. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Erhebung der Infrastrukturabgabe (sogenannte Pkw-Maut) sind dem Bund bisher als Sach- und Personalkosten entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils nach Sach- und Personalkosten differenzieren)? Seit Einführung der Infrastrukturabgabe sind in den Jahren 2014 bis 2018 Kosten in Höhe von 32 Millionen Euro entstanden. Details zu den Kosten ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 102 des Bundestagsabgeordneten Jörg Cezanne in Bundestagsdrucksache 19/4173. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Mit welchen Ergebnissen wurde die Bewertung der Bundesverkehrswegeplanprojekte Elektrifizierung Cottbus–Görlitz und Dresden–Görlitz–Grenze Deutschland/Polen abgeschlossen, und ab wann werden für das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankerte Förderprogramm zur Elektrifizierung von Bahnstrecken Haushaltsmittel zur Verfügung stehen? Die Bewertung der noch offenen Vorhaben des Potenziellen Bedarfs im neuen Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ist noch nicht abgeschlossen. Der Deutsche Bundestag wird nach Abschluss der Untersuchungen über die Ergebnisse unterrichtet. Aktuell stehen insbesondere Mittel aus den Haushaltstiteln 891 01 -742 („Baukostenzuschüsse für Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“) für die Elektrifizierung von Bahnstrecken zur Verfügung. Der Entwurf der Bundesregierung zum Haushaltsgesetz 2019 sieht einen neuen Titel 1202/891 08 „Förderinitiative zur Elektrifizierung von Bahnnebenstrecken“ vor, der im Zuge der parlamentarischen Beratungen zur Klarstellung voraussichtlich in „Förderinitiative zur Elektrifizierung von regionalen Schienenstrecken“ geändert werden soll. Über die endgültige Ausgestaltung des Bundeshaushalts 2019 und damit auch über den Zeitpunkt, ab dem Haushaltsmittel für das Förderprogramm zur Elektrifizierung regionaler Schienenstrecken zur Verfügung stehen, entscheidet der Deutsche Bundestag. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist bei den im Vordringlichen Bedarf der Ausbaugesetze (Bundesschienenwegeausbaugesetz und Bundesfernstraßenausbaugesetz) eingestuften Vorhaben der Bedarf in jedem Fall so weit nachgewiesen, dass bei allen Projekten die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wurde, sodass diese Projekte mithin zur Realisierung bis 2030 bestimmt sind und es im weiteren Verfahren ausschließlich noch um das „Wie“ geht, und bildet der im Bundesverkehrswegeplan 2030 angegebene Betrag von 17,9 Milliarden Euro noch sachgerecht den Finanzmittelbedarf der sogenannten Schleppe ab – also den Bedarf für die Aus- und Neubauvorhaben des Bedarfsplans Schiene ab 2031? Ja. Es ist vorgesehen, die Vorhaben des VB/VB-E (Vordringlicher Bedarf (VB) mit Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung (VB-E)) im Geltungszeitraum des BVWP bis zum Jahr 2030 umzusetzen bzw. zu beginnen. Die „Schleppe“ dient zur Abfinanzierung von Vorhaben, die erst in einer späten Phase des BVWP-Zeitraums begonnen und nach 2030 zu Ende finanziert werden. Sie beträgt für die Aus- und Neubauvorhaben des Verkehrsträgers Schiene 17,9 Milliarden Euro. Nach heutiger Schätzung ist dieses Volumen ausreichend. Während Planung und Bau erfolgt eine Projektbegleitung, um gegebenenfalls Änderungen im Haushalt vornehmen zu können. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie haben sich die Ausfallzeiten von Aufzügen und Rolltreppen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG seit Einführung der digitalen Fernüberwachung entwickelt ( http://digitalspirit.dbsystel.de/immer-in-bewegung-bleiben/ ; bitte aufsummierte Ausfallzeiten getrennt nach Rolltreppen und Aufzügen der Jahre 2015, 2016, 2017 und im laufenden Jahr 2018 im Vergleich darstellen), und sind inzwischen alle Aufzüge und Rolltreppen entsprechend umgerüstet worden? Nach Auskunft der Deutschen Bahn wurden seit Einführung der digitalen Fernüberwachung im Juni 2016 alle Aufzüge und Fahrtreppen umgerüstet. Seit der Einführung der Fernüberwachung zeigt sich eine signifikante Steigerung der Verfügbarkeiten bei Aufzügen und Rolltreppen von 91 Prozent im Jahr 2016 auf 97 Prozent im Jahr 2018. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Dr. Christian Jung (FDP): Warum werden die Bahn-Schnellfahrstrecken (SFS) Mannheim–Stuttgart und Hannover–Würzburg im Gegensatz zum S-21-Gebiet (S 21: Stuttgart 21) und der Strecke Wendlingen–Ulm bei den anstehenden Sanierungen bis 2024 nicht sofort mit dem Zugbeeinflussungssystem ETCS ausgerüstet? Bei den geplanten Maßnahmen soll der Oberbau – also Schienen, Schwellen und Schotter – erneuert werden, der durch die hohen dynamischen Belastungen verschlissen ist. Diese Erneuerung ist notwendig, um weiterhin schnelles Fahren sicher zu gewährleisten. Eine gleichzeitige Umrüstung der Sicherungs- und Leittechnik auf das europäische Zugsicherungssystem ETCS (European Train Control System) würde das Ersetzen einer Vielzahl vorhandener Relaisstellwerke durch digitale Stellwerke erfordern. Dies würde die dringend notwendigen Arbeiten deutlich verzögern und einen großen finanziellen Aufwand bedeuten. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage der Abgeordneten Annalena Baerbock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass durch das „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“, welches die Bundesregierung am 2. Oktober 2018 vorstellte, Fahrverbote in einzelnen Städten vermieden werden (bitte begründen), und werden Städte wie etwa Frankfurt, Berlin und Hamburg ebenfalls Bestandteil der förderberechtigten Städte im Rahmen des vorgestellten Konzepts sein (bitte ebenfalls begründen)? Die Maßnahmen des „Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ führen zusammen mit den bereits ergriffenen Maßnahmen in Summe dazu, dass Möglichkeiten ergriffen werden, den Verkehr in unseren Städten besser zu organisieren, unsere Infrastruktur zu verbessern, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und die Elektromobilität zu fördern. Gleichzeitig wird der Schadstoffausstoß der Fahrzeuge, die sich besonders viel in den Innenstädten bewegen, reduziert. Städte mit einer geringen Grenzwertüberschreitung sollten von Verkehrsbeschränkungen verschont bleiben. In besonders belasteten Städten und in Städten, in denen trotz demnächst aufgestelltem, bestandskräftigem Luftreinhalteplan wegen fehlenden rechtlichen Ermessensspielraums Verkehrsbeschränkungen vorgesehen sind, erhalten die betroffenen Bürger die Möglichkeit eines Fahrzeugumtauschs oder einer Hardware-Nachrüstung mit einem System zur Stickstoffoxidminderung, um von Fahrverboten nicht betroffen zu sein. Damit wird dem wichtigen Anliegen eines ambitionierten Gesundheitsschutzes in unseren Städten Rechnung getragen, und Mobilität in den Städten wird auch hinsichtlich der Dieselfahrzeuge verlässlich und berechenbar. Zusätzlich werden auch Bewohner der angrenzenden Landkreise der besonders belasteten Städte und außerhalb wohnende Fahrzeughalter, die ein Beschäftigungsverhältnis in der Stadt haben und Selbstständige, die ihren Firmensitz in der Stadt haben, sowie Fahrzeughalter, für die es eine Härte bedeuten würde, im Konzept berücksichtigt. Die Städte Frankfurt, Berlin und Hamburg sind als grenzwertüberschreitende Städte in Bezug auf Stickstoffdioxid Teil des „Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“. In diesen Städten sowie den anderen von den Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen betroffenen Städten wird die Antragstellung zur Förderung für die „Hardware-Nachrüstung bei schweren Kommunalfahrzeugen“ und die „Hardware-Nachrüstung bei Handwerker- und Lieferfahrzeugen“ möglich sein. Hamburg ist zudem bereits in der Liste der besonders belasteten Städte enthalten. Über die besonders belasteten Städte hinaus erhalten die Bewohner weiterer Städte, in denen ein demnächst aufgestellter, bestandskräftiger Luftreinhalteplan wegen fehlenden rechtlichen Ermessensspielraums Verkehrsbeschränkungen vorsieht, ebenfalls die Möglichkeit eines Fahrzeugumtauschs oder einer Hardware-Nachrüstung. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage der Abgeordneten Annalena Baerbock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann sollen die im „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ genannten Maßnahmen jeweils greifen (bitte einzeln für Umrüstung von Kommunalfahrzeugen, Handwerker- und Lieferfahrzeuge, Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Umtauschprämie und Hardwarenachrüstung nennen), und auf welcher rechtlichen Grundlage soll die Anhebung des Stickstoffdioxidgrenzwertes von 40 μg/m 3 Luft im Jahresmittel auf 50 μg/m 3 stattfinden, insbesondere vor dem Hintergrund des EU-Rechts? Die neuen Förderrichtlinien zur Hardwarenachrüstung bei schweren Kommunalfahrzeugen und zur Hardwarenachrüstung bei Handwerker- und Lieferfahrzeugen werden schnellstmöglich erarbeitet und in Kraft treten. Der rechtliche Rahmen, mit dem die technischen Details für die Nachrüstung von Diesel-Pkw festgelegt werden, ist derzeit in der Abstimmung und soll schnellstmöglich umgesetzt werden. Der Zeitplan für die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die „Umtauschaktion“ durch die Automobilhersteller sofort und die „Pkw-Hardwarenachrüstung“ zügig in den besonders belasteten Städten umgesetzt wird. Eine Anhebung des Stickstoffdioxidgrenzwertes ist nicht geplant. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Brachte die Bundesregierung in den Verhandlungen mit den Autoherstellern um Umtauschprämien für Dieselfahrzeughalterinnen und -halter auch eine Umstiegsprämie für Fahrzeughalterinnen und -halter, die ihr Auto abgeben und dafür auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad umsteigen möchten, ein und, wenn nein, warum nicht? Das Konzept der Bundesregierung für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten sieht verschiedene Fördermaßnahmen vor. Die Automobilhersteller haben dem Bund zugesagt, den Fahrzeughaltern von Euro‑4- und Euro‑5-Dieselfahrzeugen ein Tauschprogramm mit attraktiven Umstiegsprämien oder Rabatten anzubieten. Die Ausgestaltung liegt in der Verantwortung der Hersteller. Die Bundesregierung wird die Wirksamkeit der Maßnahmen evaluieren. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Inhalte wurden beim Auftakttreffen der Arbeitsgruppe I (AG I) der Nationalen Plattform „Zukunft der Mobilität“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur am 4. Oktober 2018 besprochen, und welche Arbeitspakete wurden an die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der AG I verteilt? Die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen in den Arbeitsgruppen sowie im Lenkungskreis erfolgt nicht öffentlich. Es ist vorgesehen, die Öffentlichkeit über den Fortgang der Arbeiten der Nationalen Plattform „Zukunft der Mobilität“ regelmäßig zu unterrichten. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage der Abgeordneten Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist der weitere Zeitplan bis zur Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen den Regierungen von Deutschland und der Tschechischen Republik über die Binnenelbe, und wer ist einbezogen? Am 12. November 2018 findet die erste formale Verhandlung über das angestrebte Regierungsabkommen statt. Die Länder wurden entsprechend der Regularien des Auswärtigen Amtes über die Verhandlungen informiert. Antwort des Parl. Staatssekretärs Steffen Bilger auf die Frage der Abgeordneten Daniela Kluckert (FDP): Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im europäischen Vergleich im Mobilfunkmarkt vorherrschenden hohen Preise bei gleichzeitig schlechter Netzabdeckung etwas mit mangelndem Wettbewerb zu tun haben ( www.sueddeutsche.de/digital/mobilfunk-deutschland-funkloecher-1.4051417 )? Bezüglich der Endverbraucherpreise liegen der Bundesregierung keine Hinweise dafür vor, die die in der Frage formulierte Annahme stützen. Gleichzeitig kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Regulierungs- und Kartellbehörden über geeignete Instrumente zur Identifikation und Vermeidung überhöhter Preise verfügen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Schädlichkeit von künstlicher Beleuchtung (bitte auf spektrale Zusammensetzung, Intensität, Dauer, Zeitpunkt, Häufigkeit, Vorbelastungen, Risikofaktoren, Schichtarbeit, Wirkmechanismus der Schädigung, Veränderung durch Verwendung neuer Beleuchtungstechnologien eingehen) sowohl im Innenbereich als auch im städtischen Raum insbesondere in Bezug auf Krebsrisiko, Schlafstörungen und psychische Erkrankungen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in diesen Bereichen? Bei der künstlichen Beleuchtung werden in nahezu allen Bereichen, insbesondere bei der Gebäude- und Straßenbeleuchtung, fast nur noch Kompaktleuchtstofflampen und LEDs eingesetzt. Bei der Vielzahl an verschiedenen Leuchtmitteln und der gewollten Farbwiedergabe variiert die spektrale Zusammensetzung der erzeugten optischen Strahlung über weite Bereiche. Entscheidend für die Beurteilung einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung durch künstliche Beleuchtung ist der Abstand zur Lichtquelle. Die Bundesregierung kommt zu dem Schluss, dass die modernen Lichtquellen, unter Beachtung der durch den Hersteller zur Verfügung gestellten Benutzerinformationen, in den für die Nutzung relevanten Abständen die strahlenschutzrelevanten Grenzwerte sicher einhalten. Dies bedeutet, dass das von modernen Leuchtmitteln ausgehende Licht keine gesundheitlich negativen Wirkungen nach sich zieht – weder in Bezug auf ein Krebsrisiko oder Schlafstörungen, noch auf psychische Erkrankungen. Diese Einschätzung ergibt sich unter anderem aus der Stellungnahme „Moderne Lichtquellen“ der Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 2010, in der die wissenschaftlichen Fakten zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen künstlicher Beleuchtung für die Allgemeinbevölkerung ausführlich behandelt werden. Die Stellungnahme der Strahlenschutzkommission ist auch im Hinblick auf die bis zum Jahr 2018 bekannten wissenschaftlichen Fakten uneingeschränkt gültig und wird durch Ergebnisse nationaler und internationaler Untersuchungen gestützt. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann ist mit einer rechtsverbindlichen Regelung zur Bestimmung von Erheblichkeitsgrenzen für gesundheitsschädliche bzw. belästigende Lichtimmissionen durch die Bundesregierung zu rechnen, und sollen bei einer etwaigen Regelung Impulshaftigkeit sowie die spektrale Zusammensetzung der Lichtimmissionen berücksichtigt werden? Lichtimmissionen können grundsätzlich zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gehören. Zur Konkretisierung, wann Licht nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen, bestehen die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI). Produktbezogene Anforderungen an Leuchtmittel bestehen überdies in Regelungen der Europäischen Union (EU). Diese sind innerhalb des europäischen Binnenmarkts abschließend und dürfen durch nationale Regelungen nicht verschärft werden. Aufgrund der Tatsache, dass moderne Leuchtmittel nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand keine gesundheitsschädlichen Wirkungen nach sich ziehen, ist aktuell von der Bundesregierung keine rechtsverbindliche Regelung über die bestehenden Regelungen hinaus vorgesehen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Mängel im Beton belgischer Atomkraftwerke, und welche Kenntnisse hat sie über den Untersuchungsplan bzw. das weitere Verfahren der belgischen Atomaufsicht Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle und dem Betreiber Engie Electrabel im Umgang mit den Schäden (vergleiche Artikel „Tihange 2: les armatures du béton armé ne sont pas à la bonne place“ vom 2. Oktober 2018, online abrufbar unter www.rtbf.be/info/economie/detail_tihange-2-les-armatures-du-beton-arme-ne-sont-pas-a-la-bonne-place?id=10034930 )? Die belgische atomrechtliche Aufsichtsbehörde Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle (FANC) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Rahmen der Deutsch-Belgischen Nuklearkommission (DBNK) über die Verschlechterung des Stahlbetons an Gebäuden des nichtnuklearen Bereiches der belgischen Atomkraftwerke (AKW) informiert. Die Verschlechterungen sind zuerst im Oktober des Jahres 2017 im AKW Doel 3 und dann im April des Jahres 2018 im AKW Tihange 3 bei Inspektionen gefunden worden. Beide Ereignisse wurden durch die FANC auf INES 1 der internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse eingestuft. Nach Ankündigung weiterer Inspektionen informierte die FANC am 19. September 2018, dass auch in den AKW Doel 4 und Tihange 2 eine Verschlechterung des Stahlbetons an Gebäuden des nichtnuklearen Bereiches festgestellt wurde. In den betroffenen Nebengebäuden aller AKW sind Sicherheitssysteme untergebracht. Für das Wiederanfahren der AKW stellte FANC die Beseitigung der Schäden als Bedingung. Nach Kenntnis des BMU hat die FANC am 12. Juli 2018 die Zustimmung zum Wiederanfahren von Doel 3 erteilt. Für Tihange 3 sind die Instandsetzungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen. In den AKW Doel 4 und Tihange 2 wird nach Information der FANC gegenwärtig das Ausmaß der Schäden untersucht. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage der Abgeordneten Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie will die Bundesregierung bewerkstelligen, dass sie die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Klimaziele für 2030 noch erreicht, nachdem sie sich kürzlich sowohl für schwächere EU-weite CO 2 -Flottengrenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ausgesprochen hat als auch dem Vorschlag des EU-Klimakommissars Miguel Arias Cañete zur Erhöhung der EU-Klimaschutzziele eine Absage erteilte ( www.klimareporter.de/europaische-union/merkel-gegen-hoehere-eu-klimaziele ), und welche konkreten CO 2 -Maßnahmen auf nationaler Ebene und Berechnungen führt die Bundesregierung derzeit durch, um die internationalen Klimaschutzverpflichtungen zu erreichen und unter anderem den wieder steigenden Emissionsausstoß im Verkehrssektor zu stoppen? Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung legt fest, dass die Bundesregierung zur Erreichung der Sektorziele 2030 ein Maßnahmenprogramm vorlegt. Das Maßnahmenprogramm 2030 wird, wie im Klimaschutzplan bereits vorgesehen, die Beschlusslage auf EU-Ebene berücksichtigen. Zum Klimaschutz im Verkehr wurde entsprechend dem aktuellen Koalitionsvertrag mit Kabinettsbeschluss vom 18. September 2018 die Nationale Plattform „Zukunft der Mobilität“ (NPM) eingesetzt. Im Rahmen der Arbeitsgruppe 1 der NPM werden kurzfristig Maßnahmenvorschläge zur Erreichung des Sektorziels entwickelt, über die die Bundesregierung befinden wird. In die Arbeit der Arbeitsgruppe, deren Auftaktsitzung am 4. Oktober 2018 stattgefunden hat, fließen aktuelle Abschätzungen zur Treibhausgaswirksamkeit von Maßnahmen ein. Darüber hinaus hat der EU-Umweltministerrat am 9. Oktober 2018 den Vorschlag der EU-Kommission zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen beraten und sich für das Jahr 2030 auf ein Minderungsziel von 35 Prozent verständigt. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt. Unabhängig davon hat sich Deutschland mit der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris verpflichtet, zur Aktualisierung konkret der nationalen Klimaschutzbeiträge (NDCs) der EU beizutragen. Wie dies geschehen soll, wird aktuell diskutiert. Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In welchem Verhältnis steht die vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller, angekündigte Entwicklungsstrategie 2030 zur Zukunftscharta aus dem Jahr 2014 und zum Marshallplan mit Afrika, und in welchem Zeitrahmen soll, wenn überhaupt, aus den sogenannten Eckpunkten für einen Marshallplan mit Afrika ( www.bmz.de/de/mediathek/publikationen/reihen/infobroschueren_flyer/infobroschueren/Materialie310_Afrika_Marshallplan.pdf ) eine konkrete Strategie für das deutsche Regierungshandeln entstehen? Das Strategiepapier „Entwicklungspolitik 2030“ soll Impulse für die künftige Ausrichtung der deutschen Entwicklungspolitik geben und die Grundlage für eine diesbezügliche Diskussion bilden. Schwerpunkte des Strategiepapiers sind die Darstellung des allgemeinen Ansatzes der deutschen Entwicklungszusammenarbeit, der entwicklungspolitischen Instrumente sowie thematischer Schwerpunkte für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit. Die Zukunftscharta „EINEWELT – Unsere Verantwortung“ wurde von zahlreichen Akteuren gemeinsam erarbeitet und am 24. November 2014 an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel übergeben. Die Charta hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die neuen Inhalte und Anforderungen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Deutschland frühzeitig zu schärfen, und Weichenstellungen für ihre Umsetzung vorgenommen. Der im Januar 2017 vorgelegte Marshallplan mit Afrika enthält Eckpunkte für eine strategische Neuausrichtung der Zusammenarbeit mit Afrika. Seine Umsetzung erfolgt laufend im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit und ist vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im neu geschaffenen Ressortkreis Afrika der Bundesregierung vorgestellt worden. Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber (DIE LINKE): Warum hat der Africa Agriculture and Trade Investment Fund (AATIF) nach Kenntnis der Bundesregierung auf seiner Homepage nicht die gesamte Wirkungsstudie (Rapid Appraisal) zu Agrivision Zambia veröffentlicht, wie es die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 11 auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum AATIF (Bundestagsdrucksache 18/13451) angekündigt hatte, sondern nur einen zweiseitigen „Impact Brief“ ( www.aatif.lu/tl_files/downloads/AATIF%20IMPACT%20Brief%2002%20-%20Agrivision.pdf ), und bleibt die Bundesregierung nach Veröffentlichung des „Impact Briefs“ bei der von ihr geäußerten Auffassung, dass Agrivision in Sambia bis zu 1 000 Personen beschäftige (siehe Antwort der Bundesregierung auf Nachfragen zur Beantwortung der mündlichen Frage 14 des Abgeordneten Niema Movassat vom 23. Juni 2017, Plenarprotokoll 18/242)? Der veröffentlichte „Impact Brief“ enthält alle relevanten – auch kritische – Ergebnisse der Wirkungsstudie (Rapid Appraisal). Aus Sicht der Bundesregierung sind die Ergebnisse der Wirkungsstudie damit in einer übersichtlichen und gut lesbaren Form veröffentlicht. Aus dem „Impact Brief“ ist ersichtlich, dass sich die hohen Erwartungen im Hinblick auf die Beschäftigungswirkung von Agrivision Zambia am Standort Mkushi nicht erfüllt haben. Es wurden weniger Arbeitsplätze geschaffen als ursprünglich erhofft. Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass durch hohe Erträge der Farm zur Nahrungsmittelsicherheit in Sambia und Nachbarländern beigetragen wurde. Außerdem hat sich durch die Investition von Agrivision die Schulsituation für die Kinder im Ort verbessert (Bau zusätzlicher Klassenräume). Zudem wurde ein Gesundheitszentrum auf dem Farmgelände eröffnet, in dem auch die Bewohner des Ortes behandelt werden. Die Angaben zur Beschäftigungswirkung im „Impact Brief“ betreffen nur die Farm in Mkushi, nicht aber die anderen Standorte des Unternehmens. Insgesamt hat Agrivision an allen drei Standorten in Sambia im vergangenen Jahr rund 1 000 Personen beschäftigt; diese Zahl beinhaltet auch Aushilfsarbeiter (siehe Antwort der Bundesregierung auf Nachfragen zur Beantwortung der oben genannten mündlichen Frage sowie AATIF-Jahresbericht 2017/18, Seite 51 / www.aatif.lu ). Antwort des Staatsministers Dr. Hendrick Hoppenstedt auf die Frage der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber (DIE LINKE): Welche afrikanischen Vertreter werden nach Kenntnis der Bundesregierung an dem G 20 Investment Summit in Berlin am 30. Oktober 2018 teilnehmen (siehe www.compactwithafrica.org/content/dam/Compact%20with%20Africa/events/Programm_AfricaSummit_091218.pdf ), und welche Abkommen sollen bei der Konferenz unterzeichnet werden? Die G20-CwA-Investorenkonferenz am 30. Oktober 2018 wird vom Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft und der Subsahara-Afrika-Initiative der Deutschen Wirtschaft (SAFRI) ausgerichtet. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden unter anderem die Staats- und Regierungschefs folgender Länder eingeladen: Ägypten, Äthiopien, Benin, Côte d’Ivoire, Ghana, Guinea, Rwanda, Senegal, Togo, Tunesien und Südafrika. Da die Vorbereitungen für die Konferenz noch nicht abgeschlossen sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt, welche Länder an der Konferenz teilnehmen und welche Abkommen bei der Konferenz unterzeichnet werden. Antwort der Parl. Staatssekretärin Christine Lambrecht auf die Frage des Abgeordneten Klaus-Peter Willsch (CDU/CSU): Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Abkehr der griechischen Regierung von den mit den internationalen Gläubigern vereinbarten und bereits per Gesetz im griechischen Parlament beschlossenen Rentenkürzungen im Jahr 2019 („FAZ“, 1. Oktober 2018, Seite 17)? Griechenland hat am 20. August das Anpassungsprogramm des ESM erfolgreich abgeschlossen. Wie die anderen Mitgliedstaaten wird Griechenland bis zum 15. Oktober 2018 seine vorläufige Haushaltsplanung (Draft Budgetary Plans) in Brüssel vorlegen. Diese wird von der Europäischen Kommission (KOM) geprüft und erlaubt eine Einschätzung der fiskalischen Entwicklung. Die Rentenanpassung 2019 ist eine Maßnahme, die im Rahmen des Programms 2017 zusammen mit einer Steuerreform 2020 ausgemacht wurde und die zum Erreichen der Haushaltsziele für die Zeit nach 2018 beitragen soll. Neben den regulären Verfahren im Rahmen der europäischen Haushaltsüberwachungsverfahren unterliegt Griechenland einer intensivierten Nachprogrammüberwachung. Der erste Überprüfungsbericht der Institutionen nach Programmende soll nach Angaben der Europäischen Kommission im November vorgelegt werden. Die Euro-Gruppe wird sich mit dem Ergebnis der Nachprogrammüberwachung befassen. Der Deutsche Bundestag wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen einbezogen werden. Antwort der Parl. Staatssekretärin Christine Lambrecht auf die Frage des Abgeordneten Klaus-Peter Willsch (CDU/CSU): Verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, wie viele Stunden ehrenamtliche Buchhalter von gemeinnützigen Vereinen aufs Jahr gerechnet dafür aufwenden müssen, um den Vorschriften der Finanzverwaltung gerecht zu werden? Die Bundesregierung erhebt keine Informationen, die den zeitlichen Umfang ehrenamtlich tätiger Buchhalter betreffen. Bei den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften – insbesondere den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – handelt es sich um Bundesgesetze, die der Gesetzgeber in einem förmlichen Verfahren erlassen hat. Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen sowie ehrenamtlich Tätiger betreffen, werden stets auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen bürokratischen Aufwands untersucht. Ziel der Bundesregierung ist es, bestehende Regelungen zu entbürokratisieren, die digitalen Kompetenzen zu stärken und konkrete Hilfestellungen für eine entsprechende Organisationsentwicklung der Verbände, Vereine und Stiftungen zu leisten. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): War den Bundesbehörden zur Zeit der Debatte über die Frage, ob es in Chemnitz Hetzjagden gegen Migranten gegeben habe, bereits bekannt, dass unter Teilnehmern der rechten Demonstrationen Terrorakte, unter anderem gegen Migranten, geplant wurden, und für wie motivierend oder demotivierend für Menschen, die gewalttätigen, bewaffneten Terror unter Migranten zu verbreiten planen, hält die Bundesregierung die Äußerung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, „Migration sei die Mutter aller Probleme“? Ob die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung auch an den früheren rechten Demonstrationen beteiligt waren, steht noch nicht fest und ist Gegenstand laufender Ermittlungen. Darüber hinaus liegen keine Informationen zu möglichen Auswirkungen der Aussage des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat auf Ansichten und Handlungen von Personen vor. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung die Ansicht der britischen und zahlreicher weiterer Regierungen, dass der russische Militärgeheimdienst GRU und ihm nahestehende Hackergruppen für zahlreiche IT-Angriffe der letzten Jahre, unter anderem auch auf den Deutschen Bundestag, verantwortlich ist (vergleiche „Russischer Geheimdienst beschuldigt“, tagesschau.de vom 4. Oktober 2018, abrufbar unter www.tagesschau.de/ausland/russland-cyberattacken-103.html ), und welche eigenen Hinweise hat die Bundesregierung bezüglich der vermuteten Urheberschaft der Attacken? Die Bundesregierung teilt die Ansicht der britischen und zahlreicher weiterer Regierungen, dass der russische Militärgeheimdienst GRU für zahlreiche IT-Angriffe der letzten Jahre verantwortlich ist, die der Kampagne APT28 zugeordnet werden konnten. Diese Einschätzung beruht auf einer sehr guten Quellen- und Faktenlage. Die Zuordnung wird durch die zuständigen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was tut die Bundesregierung konkret, um die Vulnerabilität gegenüber weitreichenden IT-Angriffen auf digitale Infrastrukturen und private Kommunikation zu verringern sowie intransparente Einflussnahmen auf demokratische Willensbildungsprozesse möglichst effektiv zu verhindern? Die Bundesregierung hat mit der Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland im Jahr 2016 ein umfangreiches Zielsystem geschaffen, um die Cybersicherheit in Deutschland zu verbessern und so die Verwundbarkeit digitaler Infrastrukturen zu verringern. Derzeit befinden sich über 100 konkrete Einzelmaßnahmen in der Umsetzung. Bereits mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten IT-Sicherheitsgesetz wurden Betreiber Kritischer Infrastrukturen verpflichtet, ihre IT-Systeme mit geeigneten Sicherungsmaßnahmen abzusichern und IT-Sicherheitsvorfälle dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Auf Basis dieses Gesetzes wurde in zwei Schritten die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) erlassen. Im ersten Schritt wurden Anlagenkategorien und Schwellenwerte in den Sektoren Wasser, Ernährung sowie Informationstechnik und Telekommunikation festgelegt. Im zweiten Schritt wurden zusätzlich Anlagenkategorien und Schwellenwerte für die Sektoren Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (NIS-RL) wurde darüber hinaus ein europäisches Netzwerk zur Meldung und zum Austausch von Informationen über Cybersicherheitsvorfälle initiiert (CSIRT-Netzwerk). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie hat Deutschland die – wenigen – vom IT-Sicherheitsgesetz noch nicht abgedeckten Bestandteile der NIS-RL in nationales Recht überführt. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung der Betreiber digitaler Dienste, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Cybergefahren zu treffen und IT-Sicherheitsvorfälle dem BSI zu melden. Noch in dieser Legislaturperiode soll der Ordnungsrahmen des ersten IT-Sicherheitsgesetzes mit einem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 fortgeschrieben werden. Zur Sicherung privater Kommunikation in Telekommunikationsnetzen setzt die Bundesregierung auf die verbreitete Nutzung von starker Verschlüsselung. Für die sichere elektronische Identifizierung setzt zum Beispiel die Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises und elektronischen Aufenthaltstitels bereits seit ihrer Einführung auf eine Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation. Die Bundesregierung tritt zudem für die verbreitete Nutzung verschlüsselter Kommunikation von Webseiten (https) ein, indem sie zum Beispiel für eigene Webseiten entsprechende Mindeststandards vorsieht. Die vorangehend geschilderten Maßnahmen tragen auch zur Verbesserung der Sicherheit von IT-Verfahren zur Unterstützung demokratischer Willensbildungsprozesse bei. Zudem trifft die Bundesregierung zum Beispiel im Vorfeld von Wahlen erweiterte Maßnahmen. So hat beispielsweise das BSI im Zuge der Bundestagswahl 2017 den Kandidaten das Angebot unterbreitet, ihre Accounts in den sozialen Netzwerken verifizieren zu lassen und in Zusammenarbeit mit Facebook einen „Emergency Channel“ im BSI-Lagezentrum eingerichtet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat für die Bundestagswahl 2017 bereits frühzeitig eine bereichsübergreifende Beobachtung zur lageangepassten, konzentrierten und strukturierten Bearbeitung möglicher Propaganda- und Einflussaktivitäten im Vorfeld der Bundestagswahl etabliert. Das BfV beobachtete auch den Einsatz von Social Bots, um mögliche Einflussnahmeversuche durch künstlich gesteuerte Desinformationskampagnen frühzeitig erkennen zu können. Das BfV klärt auch weiterhin entsprechende Desinformationskampagnen und Cyberangriffe auf und sensibilisiert (potenziell) Betroffene anlassbezogen für die von Desinformation – auch mittels Cyberangriffen – ausgehende Bedrohung. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage des Abgeordneten Lars Herrmann (AfD): Wie sieht die Bundesregierung die von der Gewerkschaft der Polizei (offener Brief der GdP vom 17. August 2018) geäußerte Kritik bezüglich der Verteilung von Absolventen des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Bundespolizei) auf die Bundespolizeidienststellen, ohne dass hierzu eine Ausschreibung erfolgt und damit ältere Kollegen keine Chance auf eine heimatnahe Verwendung haben? Grundsätzlich ist vorgesehen, vor der Verteilung der Laufbahnabsolventinnen und -absolventen des mittleren Polizeivollzugsdienstes eine bundespolizeiweite Ausschreibung durchzuführen, um wechselwilligen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten aus dem Bestandspersonal entsprechende Möglichkeiten zu eröffnen. Nach intensiver Bewertung der Gesamtsituation und insbesondere auch der Außenwirkungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde die Entscheidung getroffen, vor der Laufbahnverteilung im Frühjahr 2019 ausnahmsweise einmalig keine Ausschreibung vorzuschalten. In den Jahren 2018/2019 besteht flächendeckend ein besonders hohes Personalfehl in allen Bereichen, was erstmals durch den Zulauf der ersten 1 000 Laufbahnabsolventinnen und -absolventen im Frühjahr 2019 gemildert wird. In dieser Phase hätten eine flächendeckende Ausschreibung von 1 500 Dienstposten mit Mehrfachbewerbungen in verschiedenen Direktionen und die nach der Auswahl erforderlichen mehrfachen Umsetzungen und Einarbeitungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahezu aller Bereiche überlastet und die Funktionsfähigkeit der gesamten Bundespolizei tangiert. Darüber hinaus wären erneut hohe Abordnungszahlen an die Flughäfen die Folge gewesen, was das Ziel, Abordnungen insgesamt zu reduzieren, konterkariert hätte. Insofern erfolgte vor der Verteilung der Laufbahnabsolventinnen und -absolventen im September 2018 nur eine eingeschränkte Ausschreibung. Im Frühjahr 2019 folgt die nächste Ausschreibung vor Verteilung der Laufbahnabsolventinnen und -absolventen 2020 und sodann regelmäßig für das jeweils folgende Jahr. Aufgrund des schrittweisen Zulaufs der politisch zugesagten 12 500 Planstellen und Stellen und der Zahl von derzeit rund 800 Ruheständen jährlich mit ansteigender Tendenz wird es für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte aus dem Bestandspersonal in den nächsten Jahren somit Bewerbungsmöglichkeiten in individuelle Zielverwendungen geben. Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Simone Barrientos (DIE LINKE): Auf welcher Grundlage und warum informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Abteilung M, Stab R) zwar in Form einer persönlichen telefonischen Ankündigung Abgeordnete des Deutschen Bundestages über Rückkehrflüge und verwehrt diesen zugleich eine Anwesenheit vor Ort? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erteilt grundsätzlich keine Auskunft über bevorstehende Rückführungsmaßnahmen, um deren operativen Erfolg nicht zu gefährden. In dem der mündlichen Frage zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitglied des Deutschen Bundestages darum gebeten, eine Rückführungsmaßnahme nach Afghanistan beobachten zu dürfen. Diese Bitte wurde im Interesse der Transparenz exekutiven Handelns aufgegriffen und der Abgeordneten telefonisch eine Teilnahme an einer kommenden Maßnahme in Aussicht gestellt. Der Termin am 2. Oktober 2018 war hierfür jedoch nicht geeignet, weshalb die Teilnahme auf einen zukünftigen Termin verschoben wurde. Die Abwicklung der Rückführungsmaßnahme am 2. Oktober 2018 fand am Flughafen München statt. Mit Blick auf die im gleichen Monat stattfindenden Landtagswahlen im Freistaat Bayern wäre die Bewilligung einer Teilnahme einer einzelnen Abgeordneten des Deutschen Bundestages geeignet gewesen, die Neutralität der Bundespolizei infrage zu stellen. Ich zitiere hierzu Ziffer III. aus der seit 2. Februar 2011 unverändert geltenden Grundsatzregelung der Bundespolizei hinsichtlich des besonderen Verfahrens bei Besuchen von Politikern in Behörden und Dienststellen der Bundespolizei im Zeitraum vor anstehenden Wahlen: „Besuche von Politikern in zeitlicher Nähe zu Wahlen können in erhöhtem Maß geeignet sein, die Neutralität der Bundespolizei in Frage zu stellen. Das Bundespolizeipräsidium hat daher sicherzustellen, dass in den letzten acht Wochen vor Europa- und Bundestagswahlen im gesamten Bundesgebiet sowie vor Landtags- und Kommunalwahlen in den jeweiligen Wahlgebieten grundsätzlich keine öffentlichkeitswirksamen Besuche von Politikern mehr stattfinden.“ Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart auf die Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Nach wessen Weisung und mit welchem Auftrag haben vier Vertreter der bayerischen Landespolizei die Sammelabschiebung am 2. Oktober 2018 nach Kabul begleitet, bei der 17 ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige von 63 Beamten der Bundespolizei zurückgeführt wurden ( www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-abschiebeflug-aus-deutschland-landet-in-kabul-a-1231393.html )? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben vier Angehörige der bayerischen Landespolizei bei der genannten Rückführung mit Blick auf eine mögliche zukünftige eigene Begleitung von Rückführungen hospitiert.

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