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Schriftliche Frage 117 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu der Frage gebildet, ob Nutzerverbände – insbesondere aus dem Bereich der Tanzschulen…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 117 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu der Frage gebildet, ob Nutzerverbände – insbesondere aus dem Bereich der Tanzschulen… Frage 117 (Dr. Michael Arndt, Die Linke): Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu der Frage gebildet, ob Nutzerverbände – insbesondere aus dem Bereich der Tanzschulen – bei der Aufstellung von Tarifen durch Verwertungsgesellschaften beteiligt werden sollten, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welche Überlegungen stellt sie dabei im Hinblick auf die in § 36 des Verwertungsgesellschaftengesetzes geregelte Verhandlungspflicht nach Treu und Glauben an? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 8. Juli 2026: Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) regelt unter anderem das Rechtsverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden, unabhängig davon aus welcher Branche diese stammen. Nach § 35 VGG sind Verwertungsgesellschaften grundsätzlich dazu verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife (§ 38 Satz 2 VGG). Die Verhandlungspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 36 VGG setzt die europarechtlichen Vorgaben des Artikels 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (VG- Richtlinie) um. Im Rahmen der Generalklausel des § 36 Absatz 1 Satz 1 VGG ist die Verwertungsgesellschaft zum einen als Treuhänderin verpflichtet, die Interessen der Berechtigten bestmöglich wahrzunehmen. Zum anderen sind im Außenverhältnis zu den Nutzern der Gleichbehandlungsgrundsatz und Offenlegungspflichten zu erfüllen. Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Einräumung von Nutzungsrechten konstruktiv und zügig zu betreiben (amtliche Begründung Bundestagsdrucksache 18/7223, S. 84 f.). Sie muss Nutzeranfragen unverzüglich beantworten und es inhaltlich begründen, wenn sie keine Nutzerrechte anbietet. Es besteht kein Anlass, diese gesetzliche Regelung zu ändern. Soweit keine Gesamtverträge bestehen, sind Verwertungsgesellschaften nach § 38 VGG dazu verpflichtet, Tarife einseitig aufzustellen. Hierbei kommt eine Mitwirkung Dritter, wie etwa Nutzervereinigungen nicht in Betracht. Tarife werden von Verwertungsgesellschaften gemäß den Vorgaben der §§ 38 und 39 VGG aufgestellt. Tarife sind einseitige rechtsgeschäftliche Festlegungen der Vergütungshöhe durch eine Verwertungsgesellschaft. Von ihrer Rechtsnatur her sind sie Angebote der Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Nutzungsvertrages (vergleiche Bundesgerichtshof, 16. März 2017 – I ZR 106/15, Rn. 23 f.). Ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu gestalten, liegt in dem alleinigen Verantwortungsbereich der anbietenden Partei, vorliegend der Verwertungsgesellschaft. Bei ihrer Aufstellung ist eine Mitwirkung von Nutzergruppen als Vertragsgegenseite – anders als bei Gesamtverträgen – daher nicht vorgesehen.

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