Planungen der Bundesregierung zum "Deutschlandfonds" und zu möglichen Öffentlich-Privaten Partnerschaften (Antwort zu Drs. 21/2877)
Text
Planungen der Bundesregierung zum "Deutschlandfonds" und zu möglichen Öffentlich-Privaten Partnerschaften (Antwort zu Drs. 21/2877)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3173
21. Wahlperiode 08.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Andreas Audretsch, Katharina
Beck, Sascha Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/2877 –
Planungen der Bundesregierung zum „Deutschlandfonds“ und zu möglichen
Öffentlich-Privaten Partnerschaften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung kündigte an, „mittelfristig“ die verstärkte Nutzung
privaten Kapitals in der Verkehrsinfrastruktur zu ermöglichen – einschließlich
der Nutzung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) – und die
„nachhaltige Kreditfähigkeit“ der Autobahn GmbH zu etablieren (www.focus.de/pol
itik/deutschland/uebersicht-im-wortlaut-worauf-sich-schwarz-rot-geeinigt-ha
t_47fdc138-9182-479f-aa62-19dbd4596e89.html). Gleichzeitig werden
zusätzliche Milliarden in Straßenprojekte umgeschichtet und
Finanzierungskreisläufe für Verkehrsträger angekündigt (www.focus.de/politik/deutschland/
uebersicht-im-wortlaut-worauf-sich-schwarz-rot-geeinigt-hat_47fdc138-9182-
479f-aa62-19dbd4596e89.html).
Aktuell treibt die Bundesregierung die Dachmarke „Deutschlandfonds“ mit
dem Ziel voran, mithilfe von 10 Mrd. Euro vom Bund privates Kapital zu
mobilisieren und darüber insgesamt 100 Milliarden zu investieren. Ein Konzept
für den Deutschlandfonds soll noch dieses Jahr vorgestellt werden (www.hand
elsblatt.com/politik/deutschland/bundesregierung-will-deutschlandfonds-mit-1
00-milliarden-euro-aufbauen/100164047.html).
1. Plant die Bundesregierung, Öffentlich-Private Partnerschaften gezielter
zu unterstützen?
2. Plant die Bundesregierung, für mögliche ÖPP-Projekte entsprechende
öffentliche Planungskapazitäten aufzubauen (bitte nach Institution, z. B.
für die Autobahn GmbH, aufschlüsseln), sollen hier Stellen geschaffen
werden, und wenn ja, wie viele?
3. Wenn Frage 2 bejaht wurde, inwiefern sollen hierfür
Planungskapazitäten, beispielsweise bei „Partner Deutschland“, ausgebaut werden?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
5. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4. Sollen hierfür Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise durch einen
Fonds zur Rekommunalisierung von öffentlichen Leistungen oder durch
gestärkte kommunale Investitionskredite, gestärkt werden?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Im Bereich der Infrastruktur stellen Projekte in Form von Öffentlich-Private
Partnerschaften (ÖPP) neben der konventionellen Beschaffung bereits eine
etablierte Beschaffungsvariante dar. Sie können nach den Vorgaben der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) umgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen,
insbesondere die Wirtschaftlichkeit, erfüllt sind.
Eine Maßnahme wird nur dann im Rahmen eines ÖPP-Projekts umgesetzt,
wenn die ÖPP-Realisierung mindestens so wirtschaftlich ist wie eine
konventionelle Umsetzung. Zu diesem Zweck werden sowohl vor Einleitung eines
ÖPP-Vergabeverfahrens als auch vor Zuschlag umfangreiche
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erstellt. Darin werden die jeweils erwarteten Kosten und
Nutzen der untersuchten Varianten über den gesamten Vertragszeitraum in einer
Lebenszyklusbetrachtung gegenübergestellt und abgewogen.
Im Übrigen sind regierungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht
abgeschlossen.
5. Welche Instrumente zur Begrenzung der Rendite privater Geldgeber
prüft die Bundesregierung angesichts der Einführung des
Deutschlandfonds und davon finanzierter ÖPP, wie ist hier der jeweilige Zeitplan
(bitte Maßnahmen einzeln aufschlüsseln)?
Die Bieter preisen ihre Finanzierungskosten in ihre ÖPP-Angebote ein. In der
abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die vor dem Zuschlag auf das
bestgereihte ÖPP-Angebot erstellt wird, werden die Finanzierungskosten somit
vollständig berücksichtigt. Damit ein ÖPP-Projekt mindestens so wirtschaftlich
ist wie eine konventionelle Realisierung, müssen die in der ÖPP-
Beschaffungsvariante bestehenden Effizienzvorteile die höheren Finanzierungskosten
ausgleichen. Effizienzvorteile bestehen insbesondere, weil Bau, Betrieb und
Erhaltung in einer Hand liegen und diese Leistungen somit gebündelt und
aufeinander abgestimmt durchgeführt und daraus resultierende Einsparpotenziale
realisiert werden.
Im Übrigen sind regierungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht
abgeschlossen.
6. Plant die Bundesregierung, bei möglichen ÖPP-Projekten die Planung
und Umsetzung allein den privaten Akteuren zu überlassen?
Prinzipiell gibt es verschiedene ÖPP-Modelle, die bei ÖPP allgemein
Anwendung finden können. Davon hängt es ab, welche Phasen (Planung, Bau,
Finanzierung Betrieb, Erhalt und ggf. Verwertung) von privaten Akteuren
übernommen werden, und welche nicht. Dies wird im jeweiligen Vorhaben von der
zuständigen Stelle geprüft.
Im Übrigen sind regierungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht
abgeschlossen.
7. Welche Parlamentsrechte (Einsichtnahme, Protokollierung,
Berichtspflichten) gelten für alle aktuellen ÖPP-Fondsverträge?
Die Bundesregierung unterrichtet einmal in jeder Legislaturperiode über die
ÖPP-Projekte des Bundes (zuletzt veröffentlicht auf Bundestagsdrucksache
20/8720). Einzelheiten speziell zum parlamentarischen Fragerecht ergeben sich
aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
8. Plant die Bundesregierung ein öffentlich zugängliches Vertragsregister
für die Module des Deutschlandfonds und alle anderen Infrastruktur-ÖPP
(inklusive Nachträge, Ex-post-Evaluationen), und wenn nein, warum
nicht?
Der regierungsinterne Abstimmungsprozess zur Aufsetzung des
Deutschlandfonds ist noch nicht abgeschlossen. Daher können zu diesem Zeitpunkt noch
keine abschließenden Aussagen getroffen werden.
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen sogenannten nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und
Handlungsbereich einschließt. Hierzu wird die Willensbildung der
Bundesregierung gezählt, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch
bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich
vornehmlich in ressortübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen
vollzieht. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher insbesondere
auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in
laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen.
9. Welche Lehren aus der Infrastrukturgesellschaftsdebatte aus dem Jahr
2017 werden heute bei Fonds- bzw. Sonderkonstruktionen wie z. B. dem
Deutschlandfonds gezogen, um mögliche Schattenstrukturen und
schwächere Parlamentseinbindung zu vermeiden?
Der regierungsinterne Abstimmungsprozess zur Aufsetzung des
Deutschlandfonds ist noch nicht abgeschlossen. Daher können zu diesem Zeitpunkt noch
keine abschließenden Aussagen zu möglichen Lehren getroffen werden.
10. Hält die Bundesregierung am Nutzenvergleich bei ÖPP-Projekten fest,
der innerhalb der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) neben dem reinen Kostenvergleich
herangezogen wird und der Gestaltungsspielräume zugunsten von ÖPP eröffnet,
und wenn ja, warum?
§ 7 Absatz 2 BHO findet für alle finanzwirksamen Maßnahmen Anwendung,
nicht nur für Maßnahmen, bei denen die Umsetzung im Rahmen eines ÖPP-
Projektes eine mögliche Lösung sein könnte. Gleiches gilt für die ergänzenden
Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO sowie die im Ressortkreis abgestimmte
Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit aus § 7 Absatz 1 BHO.
Grundsätzlich können bei diesen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auch nicht
monetär fassbare Einflussfaktoren berücksichtigt werden. Bei nicht monetären
Methoden werden anstelle der ausschließlich rechnerischen Ermittlung
Vergleiche auf Basis von Bewertungspunkten (zur zusätzlichen Beurteilung neben der
monetären Betrachtung) eingesetzt. Eine typische nicht monetäre Methode ist
die Nutzwertanalyse. Zur Entscheidungsfindung ist eine Nutzwertanalyse ohne
die Verbindung mit einer monetären Bewertung im Regelfall nicht ausreichend;
eine Verrechnung der monetären Werte mit den Ergebnissen der
Nutzwertanalyse der einzelnen Lösungsmöglichkeiten ist nicht zulässig. Vielmehr ist darauf
zu achten, dass die Gewichtung der monetären Bewertung in einem
angemessenen Verhältnis zu der Gewichtung der qualitativen Bewertung steht.
11. Warum wird bei dem Argument, dass ÖPP-Projekte vermeintlich
schneller seien als öffentliche Projekte, regelmäßig nur die Bauzeit, nicht aber
die Zeit von Vergabestart bis Verkehrsfreigabe berücksichtigt (www.bm
v.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/oepp-muster-wirtschaftlichkeitsuntersu
chung.pdf; bitte ÖPP vs. konventionell getrennt ausweisen)?
In Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von ÖPP-Projekten im Bereich der
Bundesfernstraßen werden im Kostenvergleich für die ÖPP-Beschaffungsvariante
und den konventionellen Vergleichsmaßstab – den sogenannten Public Sector
Comparator (PSC) – einheitliche Projektdefinitionen zugrunde gelegt, um einen
sachgerechten Vergleich der Beschaffungsvarianten zu ermöglichen. Für beide
Beschaffungsvarianten werden gleiche Leistungsbeschreibungen und gleiche
terminliche Vorgaben bzw. Leistungszeiträume unterstellt. Es wird daher davon
ausgegangen, dass in beiden Beschaffungsvarianten zum gleichen Zeitpunkt
mit dem Bau begonnen wird, jedoch auch in derselben Bauzeit die
Fertigstellung erfolgt. Der PSC wird aufgrund der Prämisse der einheitlichen
Projektdefinition in Teilen idealisiert, also auch in zeitlicher Hinsicht unter Umständen
abweichend von der Beschaffungsrealität dargestellt. Würde in einer
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein früherer Baubeginn berücksichtigt, wäre auch
von der teilweisen Idealisierung des PSC insbesondere im Hinblick auf die
Bauzeit abzusehen. In einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist zudem die
Sachlage des jeweiligen Entscheidungszeitpunkts zu berücksichtigen, so dass
der Ansatz eines rückwirkenden Baubeginns nicht sachgerecht ist.
12. Wird die Bundesregierung sämtliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
von ÖPP-Projekten (vorläufig bzw. abschließend) mit allen Annahmen
(WACC (Weighted Average Cost of Capital), Lebenszyklus-OPEX
(Operating Expenses), Baupreisindizes) vollständig veröffentlichen, und wenn
nein, warum nicht?
13. Wird die Bundesregierung alle ÖPP-Verträge (inklusive Nachträgen,
Schlichtungs- bzw. Schiedsprotokollen, Refinanzierungsvereinbarungen
etc.) ungeschwärzt veröffentlichen, und wenn nein, nach welchen
Kriterien plant die Bundesregierung, Transparenz herzustellen?
Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der ÖPP-Transparenzbericht der Bundesregierung (zuletzt veröffentlicht auf
Bundestagsdrucksache 20/8720) bietet einen Überblick über die ÖPP-Projekte
des Bundes im Betrieb, auch in Bezug auf deren Wirtschaftlichkeit. Als Teil der
Wirtschaftlichkeit werden unter anderem die Termintreue und die
Nutzerzufriedenheit betrachtet. Auf der Grundlage einer Befragung der Ressorts
beziehungsweise der vertragsverwaltenden Institutionen zu den einzelnen ÖPP-
Projekten werden darin die Entwicklungen in der Betriebsphase betrachtet und
ausgewertet.
Über den Umfang der veröffentlichten Informationen entscheiden die für die
ÖPP-Projekte zuständigen Stellen. Hierbei können Aspekte wie beispielsweise
eine mögliche Gefährdung der fiskalischen Interessen des Bundes,
schützenswerte Inhalte wie etwa Geschäftsgeheimnisse Dritter eine Rolle spielen.
Im Übrigen sind regierungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht
abgeschlossen.
14. Welche Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahren laufen bzw. liefen nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 bei Straßen-ÖPP mit welchen
Ergebnissen bzw. Zahlungen, und warum sind die Verfahrensunterlagen
nicht standardmäßig öffentlich?
15. Welche Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln (inklusive NDAs
(Non-Disclosure Agreements)) verhindern derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Veröffentlichung von Streitbeilegungsunterlagen
bei Straßen-ÖPP (bitte projektweise Rechtsgrundlage (u. a.
Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), Vergaberecht), wörtliche Klauselpassagen
(ggf. geschwärzt), Dauer der Vertraulichkeit, angewandtes Prüfschema
der Ressorts zur Abwägung „Geschäftsgeheimnis vs. öffentliches
Interesse“ sowie eine Aufstellung sämtlicher seit 2022 beauftragter externer
Rechts- und Beratungsleistungen im Kontext dieser Verfahren (Kanzlei
bzw. Beratung, Vertragsart, Vergabeweg, Tagessätze bzw. Stundensätze,
Gesamtvolumen je Mandat) angeben)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung liefen bzw. laufen in nachfolgenden
Projekten seit 2022 Schlichtungsverfahren:
Beim ÖPP-Projekt A 94 „Forstinning – Marktl“ hat der Auftragnehmer am
12. September 2022 ein Schlichtungsverfahren beantragt, das nach Kenntnis
der Bundesregierung zwischenzeitlich mit Zahlung eines fünfstelligen Betrages
beendet worden ist.
Beim ÖPP-Projekt „A 3, AK Fürth/Erlangen – AK Biebelried“ hat der
Auftragnehmer am 14. Dezember 2023 ein Schlichtungsverfahren beantragt. Der
Abschluss des Verfahrens steht nach Kenntnis der Bundesregierung noch aus.
Beim ÖPP-Projekt „A 6, AS Wiesloch/Rauenberg – AK Weinsberg“ hat der
Auftragnehmer am 7. November, 22. Dezember und 29. Dezember 2023
jeweils ein Schlichtungsverfahren beantragt. Der Schlichtungsprozess ist
insgesamt noch nicht abgeschlossen.
Beim ÖPP-Projekt „Betreibermodell A 4 Hörselberge (A-Modell)“ hat der
Auftragnehmer am 26. Oktober 2023 ein Schlichtungsverfahren beantragt. Nach
Kenntnis der Bundesregierung ruht das Verfahren derzeit.
Beim ÖPP-Projekt „A 1 AK Bremen – AD Buchholz“ hat der
Konzessionsnehmer am 24. Juli 2024 ein Schlichtungsverfahren beantragt, das nach Kenntnis
der Bundesregierung inzwischen mit einem Vergleich im einstelligen
Millionenbereich beendet worden ist.
Die Satzungen der Schlichtungsausschüsse sehen vor, dass die
Ausschusssitzungen nicht öffentlich sind und die Mitglieder und Beobachter Vertraulichkeit
über den Inhalt der Verhandlung wahren. Dies dient sowohl dem Schutz der
Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten als auch der Schaffung der
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Erarbeitung eines annehmbaren Schlichterspruchs.
Die Bundesregierung ist nicht Partei der Schlichtungsverfahren und nur in
Einzelfällen als Beobachter beteiligt. Externe Rechts- und sonstige
Beratungsleistungen werden durch die Bundesregierung aktuell in diesem Kontext nicht in
Anspruch genommen. Daher existieren auch keine derartigen Mandate.
16. Welche Tariftreue-, Mitbestimmungs-, Ausbildungs- und regionalen
Wertschöpfungsklauseln werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
derzeit geplanten ÖPP-Projekten verbindlich verankert, mit Sanktionen
bis zur Kündigung, und wenn keine der oben genannten Aspekte
berücksichtigt werden, warum nicht?
ÖPP-Projekte werden in mehrstufigen Vergabeverfahren
(Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) ausgeschrieben und im Falle
eines wirtschaftlichen Angebots beauftragt. Ein wesentlicher Teil des Prozesses
besteht in den Verhandlungen über die Inhalte der Projektverträge. Den
Vertragsinhalten künftiger Projekte kann insoweit nicht, erst recht nicht außerhalb
der Vergabeverfahren vorgegriffen werden.
17. In welchen Fällen gibt es die Möglichkeit der Kündigung von ÖPP-
Projekten durch den Staat (bitte genauen juristischen Mechanismus und das
jeweilige Projekt aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 38 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/26425
wird verwiesen.
18. Sieht die Bundesregierung Finanzierungslücken im Deutschlandfonds,
und wenn ja, in welchen Bereichen, warum können diese Bedarfe ggf.
nicht durch staatliche Investitionen gedeckt werden?
19. Welche Titel müssten ggf. besser ausgestattet werden, damit
Finanzierungslücken von staatlicher Seite geschlossen werden könnten (bitte
tabellarisch nach Haushaltstiteln auflisten)?
20. Welche konkreten Ausfallrisiken verpflichtet sich der Bund in den
unterschiedlichen Modulen des Deutschlandfonds zu übernehmen, falls
private Investitionen sich nicht wie geplant rentieren (bitte konkrete
Rechtsvereinbarungen darlegen)?
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die gesetzlich
festgeschriebenen Klimaziele bei den Investitionen im Rahmen der unterschiedlichen
Module des Deutschlandfonds erreicht werden (bitte genau nach
Klimazielen und Bewertungsmatrizen, Mindestquoten, Ausschluss IRR
(Internal Rate of Return)-Zielvorgaben aufschlüsseln)?
22. Wie sollen die unterschiedlichen Module des Deutschlandfonds rechtlich
und personell ausgestattet werden, und welche Kosten sind damit
verbunden (bitte Organigramm, Rechtsform, Mittelherkunft und
Zuständigkeiten (Bundesministerium der Finanzen (BMF) bzw.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bzw. Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW)) spezifizieren)?
23. Welche Module sollen nach aktuellen Überlegungen der
Bundesregierung unter dem Dach des Deutschlandfonds zusammengefasst werden
(bitte Teilfragen für jedes geplante Modul einzeln beantworten)?
24. Welche politischen Ziele werden mit dem jeweiligen Modul verfolgt, und
in welche konkreten Branchen oder Technologien soll das Kapital in dem
jeweiligen Modul fließen?
25. Welche Überlegungen bestehen in dem jeweiligen Modul zur
Verankerung von ökologischen und sozialen Kriterien bei der Mittelverwendung
des Fonds?
26. Welche Rolle soll die Taxonomie bei der Mittelverwendung des
jeweiligen Fonds spielen?
27. Welche aktuellen Überlegungen gibt es in der Bundesregierung zu der
Ausgestaltung des jeweiligen Moduls (Organigramm, Rechtsform,
Mittelherkunft und Zuständigkeiten (BMF/BMWE/KfW))?
28. Welche gesetzlichen Anpassungen sind für die Etablierung des
jeweiligen Moduls nötig, und welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung
zur rechtlichen Umsetzung und zum Start des jeweiligen Moduls?
29. Wie sollen sich die 10 Mrd. Euro an öffentlichen Bundesmitteln nach
den aktuellen Plänen der Bundesregierung auf die verschiedenen
geplanten Module verteilen (bitte tabellarisch auflisten)?
30. Welcher Anteil aus den angekündigten 10 Mrd. Euro an Bundesmitteln
sind Mittel aus Initiativen, die bereits existieren bzw. bereits angekündigt
wurden, und bei welchem Anteil handelt es sich um neue Gelder (bitte
insgesamt und für jedes einzelne Modul einzeln auflisten)?
31. Welche bestehenden Finanzierungs- und Förderlücken im Bereich des
Wachstums- und Innovationskapitals sollen mit welchem Modul des
Deutschlandfonds konkret geschlossen werden, und auf welcher
empirischen Evidenz basieren diese Finanzierungslücken und Förderlücken,
insbesondere für Mittelstand und junge Unternehmen in ihrer
Wachstumsphase (Bundestagsdrucksache 21/297)?
32. Wurde durch die Bundesregierung geprüft, ob diese Finanzierungs- und
Förderbedarfe auch durch staatliche Investitionen gedeckt werden
können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 18 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der regierungsinterne Abstimmungsprozess zur Aufsetzung des
Deutschlandfonds ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung prüft derzeit
verschiedene Ansätze, BMWE und BMF agieren dabei in gemeinsamer Federführung.
Inhaltlich steht die Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der
deutschen Wirtschaft im Fokus, insbesondere in den Bereichen Energie,
Mittelstand und Industrie sowie dem Wachstums- und Innovationskapital.
Grundsätzlich kommen verschiedene Instrumente, von Fremdkapital über Mezzanine bis
zu Eigenkapital in Frage. Die jeweils erforderlich haushalterische Absicherung,
und das Verhältnis von privatem und staatlichen Kapital ist entsprechend
unterschiedlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
33. Wurde von der Bundesregierung geprüft, ob eine Investitionsprämie
ebenfalls einen Beitrag zum Schließen der Finanzierungs- und
Förderlücken leisten könnte, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung hat in dieser und in der vergangenen Legislaturperiode
die Implementierung von Investitionsprämien in das nationale Steuerrecht
intensiv geprüft. Die Einführung eines solchen Instruments ist insbesondere aus
fiskalischer, steuersystematischer sowie europarechtlicher Sicht gegenwärtig
nicht angezeigt und damit derzeit nicht hinreichend geeignet, einen
substanziellen Beitrag zur Schließung von Finanzierungs- und Förderlücken zu leisten. Im
Übrigen ist eine derartige Maßnahme administrativ aufwändiger und weniger
zielgenau, so dass bisherige Überlegungen und Ansätze z. B. im Rahmen des
Vermittlungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz am anhaltenden
länderseitigen Widerstand gescheitert sind.
34. Wie soll die sogenannte Hebelung privaten Kapitals in den jeweiligen
Modulen konkret erfolgen (bitte Teilfragen für jedes geplante Modul
einzeln beantworten)?
35. Welches Verhältnis von privatem zu staatlichem Kapital wird in dem
jeweiligen Modul angestrebt?
36. Über welche Instrumente soll in dem jeweiligen Modul privates Kapital
beteiligt werden (Garantien, First-Loss etc.)?
37. Welche Rendite- und Gebührenmodelle sind für private Investoren im
jeweiligen Modul vorgesehen, und welche Verlustbeteiligung tragen sie?
38. Wie plant die Bundesregierung mit den Erträgen aus Zinsen oder
etwaigen Beteiligungsgewinnen in dem jeweiligen Modul umzugehen, und
fließen diese dauerhaft dem Fonds zu, oder werden sie ausgeschüttet,
und wenn ja, an wen, und in welcher Höhe?
39. Inwieweit wird in dem jeweiligen Modul geprüft, weitere Mittel durch
Kofinanzierungen anderer öffentlicher Träger (z. B. Europäische
Investitionsbank (EIB), InvestEU, Landesförderinstitute) heranzuziehen (bitte
tabellarisch nach Akteuren und Volumina auflisten)?
40. Welche Aufteilung zwischen Fremd- und Eigenkapitalmitteln ist in dem
jeweiligen Modul geplant, und wie passt das zu den von der
Bundesregierung identifizierten Finanzierungslücken in den jeweiligen
Sektoren?
41. Welche Laufzeiten werden für den Fremdkapitalanteil des jeweiligen
Moduls angestrebt, und wie passt das zu den von der Bundesregierung
identifizierten Finanzierungslücken in den jeweiligen Sektoren?
42. Auf welche volkswirtschaftlichen Theorien bezieht sich die
Bundesregierung mit der Aussage, das Ziel des Deutschlandfonds sei das „Hebeln
privaten Kapitals über partnerschaftliche Modelle“
(Bundestagsdrucksache 21/664), und welches Ziel verfolgt die Bundesregierung damit?
43. Von welchen Modulen sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Start-ups und Scale-ups konkret profitieren und auf welche Weise?
44. Wurde die Europäische Kommission in die Überlegungen zu den
jeweiligen Modulen einbezogen, und wenn ja, wie, und haben bereits informelle
Vorabstimmungen oder beihilferechtliche Vorprüfungen stattgefunden,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 34 bis 44 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 32 verwiesen.
45. Warum sollen nach Auffassung der Bundesregierung die Mittel aus dem
geplanten Mittelstandsfonds laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD lediglich „großen deutschen Mittelständlern“ zur Verfügung
gestellt werden und nicht auch Kleinst- und Kleinunternehmen, und wie
sollen diese definiert werden (Beschäftigtenzahl und Umsatzschwellen)?
46. Mit welchen Mitteln will die Bundesregierung den geplanten
Mittelstandsfonds finanzieren, falls durch versäumtes fristgerechtes Handeln
die Mittel gerichtlich den Banken zugesprochen werden (https://verwaltu
ngsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/rueckzahlung-von-bankenabgabe)?
47. Führt die Bundesregierung trotz erstinstanzlicher gerichtlicher
Entscheidung die Gesetzgebung zum geplanten Mittelstandsfonds fort, und wann
wird ein Gesetzentwurf hierzu vorgelegt?
Die Fragen 45 bis 47 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit die mögliche Ausgestaltung eines im
Koalitionsvertrag genannten Mittelstand-Fonds einschließlich der rechtlichen
Rahmenbedingungen. Die Prüfungen sind komplex und umfassen z. B. das
Finanzverfassungsrecht, das Steuerrecht und das EU-Beihilfenrecht. Die in den
Fragen 45 bis 47 angesprochenen Aspekte sind Gegenstand dieser andauernden
Prüfungen.
Der regierungsinterne Abstimmungsprozess zur Ausgestaltung eines möglichen
Mittelstandsfonds ist noch nicht abgeschlossen. Daher können zu diesem
Zeitpunkt noch keine weitergehenden Aussagen getroffen werden. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
48. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die mögliche Bereitschaft
der Banken zu etwaigen Selbstverpflichtungen vor dem Hintergrund des
erstinstanzlichen Urteils (https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pr
esse/rueckzahlung-von-bankenabgabe) – beispielsweise im Hinblick auf
die Fremdkapitalkomponente des Fonds – verändert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
49. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine gruppenbezogene
Mittelverwendung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Sonderabgabendogmatik (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/2003/07/ls20030717_2bvl000199.pdf?__blob=publicat
ionFile&v=1) gegeben, wenn Mittel aus dem Restrukturierungsfonds
künftig nicht den seinerzeit abgabepflichtigen Instituten, sondern großen
deutschen Mittelstandsunternehmen zugutekommen sollen?
50. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die seinerzeit
abgabepflichtigen Kreditinstitute und die durch den geplanten Mittelstandsfonds zu
begünstigenden Mittelstandsunternehmen eine im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 28.
Januar 2014 – 2 BvR 1561/12) hinreichend homogene Gruppe bilden, und
wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
51. Falls die Bundesregierung eine solche homogene Gruppe annimmt, wie
stellt sie sicher, dass der verfassungsrechtlich geforderte Gruppennutzen
zugunsten der seinerzeit abgabepflichtigen Kreditinstitute gewahrt wird,
wenn Mittel aus dem Restrukturierungsfonds an große
Mittelstandsunternehmen fließen sollen?
52. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass staatliche Eigenkapital-
sowie eigenkapitalähnliche Instrumente oder verbilligte Darlehen im
Rahmen des Mittelstandsfonds nicht als unionsrechtswidrige Beihilfen nach
Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) eingestuft werden?
Die Fragen 49 bis 52 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 45 bis 47 wird verwiesen.
53. Sollen ÖPP in der Autobahn GmbH künftig eine größere Rolle spielen,
und wenn ja, in welchem Umfang, d. h. in welcher finanziellen
Größenordnung?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
54. Will die Bundesregierung eine verfassungskonforme und nachhaltige
Kreditfähigkeit der Autobahn GmbH (Eigenkapital, Maut-
Einnahmekompetenz, Garantien) erreichen und garantieren, und wenn ja, wie?
55. Mit welchen Maßnahmen kann das laut der Bundesregierung ggf.
erreicht werden?
56. Welcher Zeitraum ist zur Umsetzung und Schaffung der Kreditfähigkeit
der Autobahn GmbH ggf. vorgesehen?
57. Arbeitet die Bundesregierung ggf. derzeit bereits an einer Umsetzung?
Die Fragen 54 bis 57 werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit wird geprüft, wie das im Koalitionsvertrag verankerte Drei-Säulen-
Modell – bestehend aus Haushaltsmitteln, Nutzerfinanzierung und privatem
Kapital – auf Basis des tatsächlichen Mittelbedarfs umgesetzt werden kann. Teil der
Prüfung ist auch der erforderliche Umsetzungszeitraum.
Ziel ist eine überjährige, flexible und verlässliche Finanzierung, um den
bestehenden Sanierungs- und Investitionsstau nachhaltig aufzulösen. In diesem
Zusammenhang ist auch die Ausgestaltung einer nachhaltigen Kreditfähigkeit der
Autobahn GmbH zu konkretisieren. Sie erfordert, dass die Autobahn GmbH
eigene Einnahmen hat, um damit die Rückführung der Kredite
(Schuldendienst) gewährleisten zu können (Einnahmekompetenz).
Erste Gespräche zwischen den Beteiligten des Bundesministeriums für Verkehr
sowie mit der Autobahn GmbH zur Ausarbeitung der wesentlichen Varianten
einer Finanzierungsarchitektur haben bereits stattgefunden.
58. Plant die Bundesregierung eine vermehrte Nutzung des Instruments der
öffentlich privaten Partnerschaften für die Umsetzung von Projekten aus
dem Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030, und wenn ja, in welchem
finanziellen Umfang, und bei welchen Projekten (Autobahnen und oder
Bundesstraßen, Projekte der Liste Teil A, B oder C des Finanzierungs-
und Realisierungsplans (FRP) 2025–2029)?
66. Welche Autobahn-ÖPP Projekte plant die Bundesregierung in dieser
Legislatur (bitte alle Plan- zw. Ist-Kosten, Nachträge, Verzögerungen,
Verfügbarkeitsabzüge, Refinanzierungsgewinne der geplanten Autobahn-
ÖPP Projekte tabellarisch aufschreiben (Stichtag: 22. Oktober 2025))?
Die Fragen 58 und 66 werden gemeinsam beantwortet.
Die zur Beschaffung von Verkehrsinfrastruktur berufenen Stellen sind gehalten,
die Inhalte und Vorgaben der BHO zu berücksichtigen. Soweit Vorhaben als für
die Beschaffungsvariante ÖPP geeignet scheinen, sind die erforderlichen
Untersuchungen und Bewertungen durchzuführen und die Beschaffungsvariante im
Falle einer wirtschaftlichen Umsetzungsperspektive zu verfolgen und ggf.
umzusetzen. Einer Planung durch die Bundesregierung bedarf es dafür nicht.
Zudem könnten auch keine Angaben zu künftig etwa eintretenden tatsächlichen
Sachverhalten gemacht werden, da in der Zukunft liegende etwaige Ereignisse
und ihre potenziellen Auswirkungen auf Projekte nicht beurteilt werden
können.
59. Wann plant die Bundesregierung, den Vorschlag zur Kreditfähigkeit der
Autobahn GmbH (https://cdn.table.media/assets/berlin/vorhabenplanun
g_2.-halbjahr-2025_bmv.pdf) vorzustellen?
60. Welche Kosten der Autobahn GmbH sollen ggf. durch Kredite gedeckt
werden (Neu- und Ausbau, Sanierung, Erhalt, Planungskosten, etc.)?
61. Mit welchem Kreditrahmen soll die Autobahn GmbH ggf. ausgestattet
werden?
62. Soll für die Kreditfähigkeit der Autobahn GmbH ggf. der Grundsatz
gelten: Erhalt und Sanierung vor Neu- und Ausbau?
63. Inwiefern werden die Haushaltstitel für Aus- und Neubaumaßnahmen im
Einzelplan 12 und 14 ausgestaltet, wenn die Autobahn GmbH Kredite
aufnehmen kann?
64. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Kreditfähigkeit der Autobahn
GmbH ggf. eine neue Priorisierung der zu realisierenden BVWP-
Projekte vorzunehmen?
Die Fragen 59 bis 64 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 54 bis 57 wird verwiesen.
65. Wie bewertet die Bundesregierung den Ausschreibungsstopp Juli 2025
im Kontext von ÖPP- bzw. Privatisierungsplänen?
Privatisierungspläne im Bereich der Bundesfernstraßen sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Für die Bundesregierung besteht hier auch im Übrigen kein
Sachzusammenhang.
67. Welche Kostensteigerungen haben sich bei den Projekten der (u.
Autobahn (A) 7, A 94, A 3 und A 1) (z. B. siehe www.autobahn.de/planen-ba
uen/projekt/oepp-projekt-sechsstreifiger-ausbau-autobahnkreuz-biebelrie
d-bis-autobahnkreuz-fuerth-erlangen) seit Vertragsabschluss ergeben
(bitte nach Ursachen (Baugrund bzw. Material bzw. Umweltauflagen),
Rechts- bzw. Vertragsänderungen, Zahlungen infolge Schlichtung bzw.
Schiedsverfahren aufschlüsseln)?
Die Differenzen der nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell geplanten
Gesamtausgaben zu den bei Financial Close (FC) jeweils geplanten
Gesamtausgaben für die erfragten Projekte A 7, A 94 und A 3 sind nachfolgend
tabellarisch dargestellt. Beim Projekt A 1, AK Bremen – AD Buchholz werden nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell keine die bei FC geplanten
Gesamtausgaben übersteigenden Gesamtausgaben erwartet.
Maßnahme Geplante Gesamtausgaben
nach Financial Close (FC)
Aktuell geplante
Gesamtausgaben
A 7, AD Hamburg/NW – AD Bordesholm 1 478 994 000 Euro 1 555 718 000 Euro
A 94, Forstinning – Marktl 1 160 036 000 Euro 1 182 650 000 Euro
A 3, AK Fürth/Erlangen – AK Biebelried 2 807 100 000 Euro 2 919 797 000 Euro
Die Differenzen der dargestellten aktuell erwarteten zu den bei FC geplanten
Gesamtausgaben resultieren aus verschiedenen Ursachen, die ganz
überwiegend nicht ÖPP-spezifischer Natur sind; beispielsweise ist ein maßgeblicher
Betrag beim Projekt A 3 auf die Auswirkungen der Ukrainekrise
zurückzuführen. Derartige externe Einflüsse treffen eine konventionelle Umsetzung wie
ÖPP-Projekte in vergleichbaren Projektstadien, hier der Bauphase,
gleichermaßen und sind daher nicht der Beschaffungsvariante anzulasten.
68. In welchen Standardklauseln werden Baugrund-, Umwelt- bzw.
Artenschutz-, Normänderungs-, Energiepreis- und Zinsrisiken (teilweise) der
öffentlichen Hand zugewiesen, und welche Zahlungen sind daraus seit
2022 entstanden?
In den ÖPP-Projekten existieren keine Standardklauseln der
fragegegenständlichen Art, da die Entwürfe der Verträge im Zuge der Vergabeverfahren jeweils
projektspezifisch verhandelt und dann zum Gegenstand der finalen Angebote
der Bieter gemacht werden.
69. Welche Refinanzierungsgewinne (z. B. durch Zinsrückgänge) wurden
privatisiert?
Die in der Regel anteilige Finanzierung des Projekts wird durch die privaten
Partner strukturiert und ist Bestandteil des finalen Angebots
(Projektfinanzierung). Der öffentliche Auftraggeber stellt diesen Teil der Finanzierung weder
bei noch wirkt er sonst daran mit und nimmt daher auch keinen Einfluss auf
diesen Leistungsbestandteil, der vor allem und ganz vorrangig eine
qualitätssichernde Funktion erfüllen soll und nach Kenntnis der Bundesregierung auch
erfüllt. Soweit sich im Zuge des Projekts eine Gelegenheit zur Refinanzierung
ergeben sollte, obliegt zunächst dem Privaten die Beurteilung, ob und mit
welchem Aufwand eine Refinanzierung ökonomisch sinnvoll durchgeführt werden
kann. Es existieren vertragliche Regelungen, nach denen der öffentliche
Auftraggeber an Refinanzierungsgewinnen des Privaten partizipiert. Soweit die
Voraussetzungen dafür vorliegen, kann der öffentliche Auftraggeber auch eine
Refinanzierung vom privaten Partner verlangen.
70. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Einschätzungen des
Bundesrechnungshofs, dass ÖPP-Projekte in den häufigsten Fällen
unwirtschaftlich sind?
Der letzte ÖPP-Transparenzbericht der Bundesregierung (siehe auf
Bundestagsdrucksache 20/8720) kam hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von ÖPP zu dem
Schluss, dass die Termintreue ein Herausstellungsmerkmal von ÖPP-Projekten
darstellt. Die Erwartungen an die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsvariante
ÖPP wurden in den betrachteten Fällen demnach überwiegend realisiert und
soweit Kostensteigerungen festzustellen waren, fielen diese entweder geringfügig
aus oder waren meist auf externe Einflüsse zurückzuführen, die auch bei einer
anderen Form der Umsetzung kostensteigernd gewirkt hätten. Die für ÖPP-
Projekte typische Risikoallokation hat sich größtenteils bewährt und wurde – wie
beispielsweise die Evolution von ÖPP-Vertragsmodellen bei
Bundesfernstraßenprojekten zeigt – im Interesse sowohl des öffentlichen Auftraggebers wie
auch der privaten Partner weiterentwickelt.
71. Welche Instrumente plant die Bundesregierung, für den Energie-
Infrastrukturfonds einzusetzen (Eigenkapital, Mezzanine, Darlehen)?
72. Wie groß ist das Bundesbudget für den Fonds, und welches zusätzliche
Privatkapital soll damit mobilisiert werden (Leverage-Ziel)?
73. Wer entscheidet über Investments (Rolle von KfW/BMF/BMWE,
Gremien, Stimmrechte), welche Managementgebühren bzw.
Erfolgsbeteiligungen sind vorgesehen (inklusive Obergrenzen), und wann sind erstes
Closing und erste Investition geplant?
74. Sind Risikopuffer (First-Loss bzw. Garantien) vorgesehen, und wenn ja,
welche (www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?produkt=HBS-009039)?
75. Sind Gemeinwohlbindungen (Netzentgelte, Wärme-Sozialtarife)
vorgesehen, und wenn ja, welche (bitte nach Zeitplan und Governance
aufschlüsseln)?
76. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, dass ÖPP in
der Finanzierung der Energienetze aus wirtschaftlichen Gründen einer
Finanzierung unter Hinzunahme privater Geldgeber vorzuziehen sind, da
bei einer privaten Finanzierung beispielsweise die Netzentgelte deutlich
höher ausfallen könnten (www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?produkt=
HBS-009039)?
Die Fragen 71 bis 76 werden gemeinsam beantwortet.
Die genauen Instrumente des Energie-Infrastrukturfonds sind noch in der
Konzeption. Sie sollen die Bedarfe für Eigenkapital, Mezzanine-Kapital und
Fremdkapital zielgenau adressieren. Über das benötigte Bundesbudget für den
Energie-Infrastrukturfonds wird auf Grundlage der Konzeption der genauen
Instrumente entschieden. Auswirkungen auf Netzentgelte und Gemeinwohl
werden bei der Konzeption berücksichtigt.
77. Plant die Bundesregierung Fonds zur Eigenkapitalentlastung
kommunaler Wohnungsunternehmen, und wenn ja, wie werden Miet- bzw.
Belegungsbindungen und Renditekappungen rechtssicher verankert?
Derzeit sind keine belastbaren Aussagen zu diesen Themen möglich.
Überlegungen zu wohnungspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung befinden
sich noch in einem frühen Stadium.
78. Inwiefern wird die Bundesregierung sicherstellen, dass eine
Finanzierung unter Hinzunahme privater Geldgeber die bessere Alternative zu
einer öffentlichen Finanzierung darstellt?
79. Inwiefern wird die Bundesregierung in Bezug auf das einzelne Projekt
prüfen, ob der Einsatz privaten Kapitals, insbesondere im Bereich
Infrastruktur, allgemein Sicherheits- oder Wirtschaftsinteressen jeweils
widerspricht und die schlechtere Finanzierungalternative darstellt?
Die Fragen 78 und 79 werden gemeinsam beantwortet.
Vor Abschluss eines ÖPP-Vergabeverfahrens im Bereich der Bundesfernstraßen
wird in einer abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (aWU) geprüft,
ob das im Vergabeverfahren bestgereihte Angebot – in dem die privaten
Finanzierungskosten berücksichtigt sind – mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie
eine konventionelle Realisierung der Maßnahme. Dabei werden
gesamtwirtschaftliche Nutzenwirkungen, die auf die Entscheidung über die
Beschaffungsvariante zurückzuführen sind, im Rahmen einer Nutzwertanalyse in die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einbezogen. Die Infrastruktur bleibt zudem
dauerhaft und uneingeschränkt im Eigentum des Bundes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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