Neue Rechtsform "Gesellschaft mit gebundenem Vermögen" praxistauglich gestalten und zügig einführen
Text
Neue Rechtsform "Gesellschaft mit gebundenem Vermögen" praxistauglich gestalten und zügig einführen
Antrag
der Abgeordneten Katharina Beck, Awet Tesfaiesus, Helge Limburg, Lena
Gumnior, Lukas Benner, Michael Kellner, Stefan Schmidt, Dr. Till Steffen,
Sandra Stein und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Neue Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ praxistauglich
gestalten und zügig einführen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland steht vor tiefgreifenden Herausforderungen bei der
Unternehmensnachfolge. Hunderttausende mittelständische Unternehmen suchen in den kommenden
Jahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger (vgl. KfW Nachfolge-Monitoring
Mittelstand 2025). Gleichzeitig zeigt sich immer deutlicher, dass die klassische
familieninterne Übergabe für viele Betriebe keine Option mehr ist: Laut DIHK finden nur 34
Prozent der Familienunternehmen eine Nachfolge innerhalb der Familie (vgl. DIHK-
Report Unternehmensnachfolge 2025). Damit drohen nicht nur
Unternehmensschließungen und der Verlust von Arbeitsplätzen, sondern auch der Ausverkauf wirtschaftlich
erfolgreicher Unternehmen an internationale Investoren oder marktbeherrschende
Konzerne. Dies schwächt die wirtschaftliche Vielfalt und die regionale Verankerung
unseres Mittelstands.
Gerade vor diesem Hintergrund braucht Deutschland mehr Optionen für die
Unternehmensnachfolge. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wünschen sich eine
Lösung, mit der ihr Unternehmen langfristig weitergeführt werden kann – unabhängig
davon, ob eine Nachfolge innerhalb der Familie möglich ist. Die Idee einer
Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) eröffnet hierfür einen wichtigen
zusätzlichen Weg: Verantwortung für das Unternehmen kann einfacher an Menschen
weitergegeben werden, die sich durch Kompetenz, Erfahrung und Verbundenheit mit dem
Unternehmen auszeichnen, anstatt allein durch familiäre Zugehörigkeit.
Der Bedarf für eine neue Rechtsform für Gesellschaften mit gebundenem Vermögen
ist längst Realität, nicht nur wegen der Nachfolgeherausforderungen. Zahlreiche
Unternehmen haben bereits heute den Wunsch, das Vermögen dauerhaft an das
Unternehmen zu binden. Über 1000 Unternehmen haben sich 2024 aktiv für eine zügige
Einführung der neuen Rechtsform ausgesprochen und viele davon auch vor dem
Deutschen Bundestag dafür demonstriert (vgl. Warteliste für die neue Rechtsform
„Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“). Laut einer Allensbach-Studie befürworten
72 Prozent der mittelständischen Familienunternehmen die Einführung einer
Rechtsform für treuhändisches Eigentum als weitere Nachfolgeoption, 42 Prozent können
sich die neue Rechtsform für ihr eigenes Unternehmen vorstellen (vgl. Institut für
Demoskopie Allensbach, 2021, „Zur Resonanz von Familienunternehmen auf eine
spezifische Option für die Nachfolgeregelung“). Weil das geltende Recht hierfür bisher
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6951
21. Wahlperiode 07.07.2026
keine passende gesellschaftsrechtliche Lösung bereithält, greifen einige Unternehmen
aktuell auf komplexe Stiftungskonstruktionen mit einem sogenannten „Golden Share“
zurück. Diese Modelle sind häufig mit erheblichem rechtlichem, finanziellem und
bürokratischem Aufwand verbunden und bedeuten zugleich eine gewisse
Rechtsunsicherheit. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, auf diesen praktischen Bedarf zu reagieren.
Einen verlässlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der Rechtssicherheit gewährleistet und
unnötige Bürokratie abbaut, ist geboten.
Darüber hinaus trifft eine eigenständige Rechtsform für Unternehmen mit
gebundenem Vermögen auf Bedarfe in der Innovations- und Gründungskultur in Deutschland.
Immer mehr Gründerinnen und Gründer wünschen sich Alternativen zu den bisherigen
Rechtsformen. Für die einen ist die AG oder GmbH nicht passend, für die anderen die
Genossenschaft nicht. Viele wollen die unternehmerische Freiheit im alltäglichen
Handeln und gleichzeitig von Anfang an eine klare Vermögensbindung im Unternehmen
zur Gewährleistung seiner Langfristigkeit. Eine neue Rechtsform GmgV ermöglicht
es ihnen, diese Kombination an Wünschen endlich klar und rechtssicher in die Tat
umzusetzen.
Dabei geht es nicht darum, bestehende Unternehmensformen zu ersetzen oder zu
verändern. Die GmgV schafft schlicht eine zusätzliche Option im Wettbewerb
unterschiedlicher Rechtsformern für Unternehmen. Sie erweitert die unternehmerische
Freiheit, indem sie Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit gibt, die für ihre
Ziele passende Rechtsform zu wählen.
Internationale Erfahrungen zeigen, dass Unternehmen in vergleichbaren
Eigentumsstrukturen wirtschaftlich erfolgreich, innovativ und krisenresilient sein können
(vgl. Thomsen/Poulsen/Børsting/Kuhn, 2018, „Industrial Foundations as Long-Term
Owners“). Insbesondere in Deutschland und Dänemark haben sich Modelle
treuhänderischen Eigentums über Jahrzehnte bewährt. Die bislang genutzten Stiftungsmodelle
sind jedoch häufig nur für große Unternehmen praktikabel. Für die überwältigende
Mehrheit kleiner und mittlerer Unternehmen fehlt bislang ein geeigneter und
niedrigschwelliger Rechtsrahmen.
Die Einführung einer GmgV ist deswegen nicht nur ein sinnvoller Baustein, die
Herausforderungen bei der Unternehmensnachfolge zu lösen und die Bedarfe einiger
junger Unternehmen zu decken, sondern auch eine schöne rechtliche Erweiterung
innerhalb der sozialen Marktwirtschaft. Eine vielfältige Rechtsformlandschaft erweitert den
Optionenraum für Unternehmen und stärkt so Wettbewerb, Innovation und
wirtschaftliche Resilienz. Die GmgV kann einen wichtigen Beitrag leisten und die
unternehmerische Vielfalt und Wahlmöglichkeiten als Fundament einer freien und resilienten
Wirtschaftsordnung stärken.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. schnellstmöglich einen Gesetzentwurf für die im Koalitionsvertrag verankerte
neue Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)“
vorzulegen, der folgende Kernelemente enthält:
a. rechtliche Absicherung einer unabänderlichen Vermögensbindung,
b. Übertragbarkeit der Eigentumsrechte an einer GmgV unabhängig von
familiärer Verwandtschaft oder persönlicher Finanzkraft in Form einer
mitgliedschaftlichen Logik,
c. Verhinderung steuerrechtlicher Bevor- oder Benachteiligung,
d. Offenheit für die Nutzung vielfältiger Finanzierungsinstrumente bei
Wahrung der Vermögensbindung, insbesondere (eigenkapitalähnlicher)
schuldrechtlicher Instrumente;
2. anders als in dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium der Finanzen gemeinsam erarbeiteten
Rahmenkonzept vorgeschlagen, für eine neue Rechtsform GmgV insbesondere
a. von einer Erbersatzsteuer abzusehen, da nicht vererbbare
Gesellschafterpositionen eine solche Belastung nicht rechtfertigen, die Rechtsform gegenüber
anderen Unternehmensformen hart benachteiligt würde und der
unternehmerische und am „Level Playing Field“ orientierte Charakter der GmgV dadurch
konterkariert würde,
b. praxistaugliche Finanzierung und einfach umzusetzende
gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung sicherzustellen, indem
i. mezzanine Finanzierungsinstrumente wie Genussrechte, partiarische
Darlehen oder vergleichbare Finanzierungsformen nicht beschränkt
werden und somit ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten
insbesondere für Startups, Scaleups und mittelständische Unternehmen möglich
sind, wie sie auch andere Unterhemen wahrnehmen können,
ii. mögliche Probleme bei der Übernahme komplexer kapitalrechtlicher
Regelungen des Genossenschaftsrechts geprüft werden und auf ein
einfaches, rechtssicheres und praxiserprobtes Haftungs- und Kapitalsystem
gesetzt wird,
iii. keine steuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die
Stundung marktüblicher Vergütungsansprüche geschaffen werden,
sodass insbesondere Gründerinnen und Gründer sowie Unternehmen in
Wachstums- oder Sanierungsphasen Vergütungen liquiditätsschonend
stunden können, ohne dass dadurch die Vermögensbindung
beeinträchtigt wird,
c. unternehmerische Freiheit und flexible Governance zu gewähren, indem
i. von einer Zweckfestsetzung oder Beschränkung auf bestimmte
Unternehmenszwecke abgesehen wird und die Rechtsform Unternehmen aller
Branchen und Geschäftsmodelle offensteht,
ii. keine starren Stimmrechtsregelungen nach dem Prinzip „ein Mitglied –
eine Stimme“ vorgeschrieben werden, sondern flexible und
unternehmerisch angemessene Stimmrechtsmodelle möglich sind,
iii. leistungs- und erfolgsbezogene Vergütungen nicht eingeschränkt
werden, soweit diese im Einklang mit den geltenden gesellschafts- und
steuerrechtlichen Vorgaben stehen,
iv. keine Satzungsstrenge nach Vorbild des Genossenschaftsrechts
herrscht, sondern den Unternehmen ausreichende Flexibilität bei der
Ausgestaltung ihrer Satzungen gewährt wird,
v. geprüft wird, inwieweit Leitungs- und Kontrollstrukturen,
selbstverständlich unter Berücksichtigung gesetzlicher
Mitbestimmungsregelungen, ebenso wie die Selbstorganschaft wirklich zwingend
vorgeschrieben werden müssen oder hier nicht ebenfalls mehr unternehmerische
Wahlfreiheiten gewährt werden sollten.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1.
Von insgesamt 417 befragten mittelständischen Familienunternehmen gaben 72 Prozent im Rahmen einer Studie
des Instituts für Demoskopie Allensbach an, die Einführung einer Rechtsform für treuhändisches Eigentum als
weitere Nachfolgeoption zu befürworten. 42 Prozent können sich die neue Rechtsform für ihr eigenes
Unternehmen vorstellen (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, 2021 „Zur Resonanz von Familienunternehmen auf eine
spezifische Option für die Nachfolgeregelung“). Die genannten Kernelemente sind Grundvoraussetzung für eine
neue Rechtsform GmgV, die den praktischen Anforderungen der Unternehmen gerecht wird und eine reale neue
Nachfolgeoption für mittelständische Unternehmen eröffnet.
Zu a.
Die rechtliche Absicherung einer unabänderlichen Vermögensbindung bildet den Kern der GmgV. Sie
gewährleistet, dass das Unternehmensvermögen dauerhaft dem Unternehmen dient und nicht durch spätere
Gesellschaftergenerationen privatisiert oder entnommen werden kann. Nur eine rechtssichere und dauerhaft wirksame
Vermögensbindung schafft das notwendige Vertrauen für Unternehmensnachfolgen, langfristige Investitionen und
die Weitergabe unternehmerischer Verantwortung über Generationen hinweg.
Zu b.
Die Übertragbarkeit der Eigentumsrechte unabhängig von familiärer Verwandtschaft oder persönlicher
Finanzkraft ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, neue Wege der Unternehmensnachfolge zu eröffnen. Die
Rechtsform soll es ermöglichen, Unternehmensführung und Stimmrechte an geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger
weiterzugeben, ohne dass hierfür erhebliche finanzielle Mittel oder familiäre Beziehungen erforderlich sind.
Dadurch können insbesondere Mitarbeitende oder andere dem Unternehmen verbundene Personen
unternehmerische Verantwortung übernehmen und die Kontinuität erfolgreicher Unternehmen sichern.
Zu c.
Die GmgV sollte steuerrechtlich weder privilegiert noch benachteiligt werden. Die Entscheidung für oder gegen
eine bestimmte Rechtsform sollte auf unternehmerischen Erwägungen beruhen und nicht durch steuerliche
Anreize oder Belastungen beeinflusst werden. Eine rechtsformneutrale Besteuerung stärkt die Akzeptanz der neuen
Rechtsform und gewährleistet faire Wettbewerbsbedingungen gegenüber bestehenden Unternehmensformen.
Zu d.
Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Rechtsform ist die Offenheit für unterschiedliche
Finanzierungsinstrumente von zentraler Bedeutung. Die Vermögensbindung steht einer Beteiligung Dritter am wirtschaftlichen Erfolg
des Unternehmens nicht entgegen, solange Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligungsrechte klar voneinander
getrennt bleiben. Insbesondere eigenkapitalähnliche schuldrechtliche Instrumente können Unternehmen dabei
unterstützen, Wachstum zu finanzieren, Innovationen voranzutreiben und Krisensituationen zu bewältigen, ohne die
Grundprinzipien der Vermögensbindung zu gefährden.
Zu 2.
Zu a.
Die GmgV soll eine zusätzliche gesellschaftsrechtliche Option schaffen, ohne gegenüber bestehenden
Rechtsformen steuerlich benachteiligt zu werden. Eine turnusmäßige Erbersatzsteuer wäre mit diesem Ziel nicht
vereinbar. Da die Gesellschafterstellung nicht vererbbar ist und keine Ausschüttungen an Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen erfolgen dürfen, fehlt es an der für die Erbersatzbesteuerung
maßgeblichen Vermögensübertragung oder Bereicherung. Eine solche Besteuerung würde Unternehmen in der
neuen Rechtsform gegenüber anderen Unternehmen sachlich ungerechtfertigt benachteiligen (vgl. Kempny,
2026, „Das „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ der Bundesministerien der Justiz
und der Finanzen vom Februar/März 2026“, NWB 15/2026) und ihre Attraktivität als Nachfolgeinstrument
erheblich schwächen.
Zu b.
Für die Praxistauglichkeit der Rechtsform ist zudem entscheidend, dass Unternehmen weiterhin Zugang zu
flexiblen Finanzierungsmöglichkeiten erhalten. Die Vermögensbindung wird durch die Trennung von
Stimmrechten und wirtschaftlichen Beteiligungsrechten gewährleistet, nicht durch den Ausschluss sämtlicher
erfolgsabhängiger Finanzierungsinstrumente. Genussrechte, partiarische Darlehen, stille Beteiligungen und vergleichbare
mezzanine Finanzierungsformen ermöglichen insbesondere Startups, Wachstumsunternehmen und
mittelständischen Betrieben die Aufnahme von Kapital, ohne Investorinnen und Investoren Einfluss auf die
Unternehmensführung einzuräumen. Ihr Ausschluss würde die Finanzierbarkeit der Rechtsform erheblich einschränken.
Für eine breite Akzeptanz der neuen Rechtsform ist darüber hinaus ein einfaches und rechtssicheres Kapital- und
Haftungssystem erforderlich. Eine Übernahme der komplexen und in der Praxis oftmals schwer verständlichen
Regelungen des Genossenschaftsrechts zu Geschäftsanteilen und Geschäftsguthaben sollte daher zunächst
geprüft werden. Es bedarf einer klaren und vorhersehbaren Haftungsstruktur, die den Gläubigerschutz gewährleistet
und gleichzeitig Gründung und Betrieb der Gesellschaft nicht unnötig erschwert.
Schließlich sollte die Rechtsform die Möglichkeit eröffnen, marktübliche Vergütungsansprüche zu stunden.
Gerade in der Gründungsphase, in Wachstumsphasen oder bei Restrukturierungen verfügen Unternehmen häufig
nicht über ausreichende Liquidität, um die Arbeitsleistung der Unternehmerinnen und Unternehmern sofort
marktgerecht zu vergüten. Die Stundung solcher Ansprüche stellt keine Gewinnausschüttung dar und
widerspricht daher nicht der Vermögensbindung. Sie erhöht vielmehr die Attraktivität und Zugänglichkeit der
Rechtsform insbesondere für Gründerinnen und Gründer sowie mittelständische Unternehmen mit begrenzten
finanziellen Ressourcen.
Zu c.
Die neue Rechtsform sollte darüber hinaus allen Unternehmen offenstehen. Die drängende Herausforderung der
Unternehmensnachfolge betrifft Unternehmen unterschiedlichster Branchen und Geschäftsmodelle. Eine
Beschränkung auf bestimmte, etwa gemeinwohlorientierte oder nachhaltige Zwecke würde den potenziellen
Anwendungsbereich unnötig verengen. Das prägende Merkmal der GmgV ist die dauerhafte Bindung des
Vermögens an das Unternehmen, nicht die Festlegung auf einen bestimmten Unternehmenszweck. Gleichzeitig muss
gewährleistet bleiben, dass Unternehmen ihre Ziele und Geschäftsfelder an veränderte wirtschaftliche und
gesellschaftliche Rahmenbedingungen anpassen können.
Auch bei den Stimmrechten bedarf es ausreichender Gestaltungsfreiheit. Die für Genossenschaften typische
Regel „ein Mitglied – eine Stimme“ wird den Anforderungen einer unternehmerischen Rechtsform nicht in allen
Fällen gerecht. Unternehmen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Größe, Eigentümerstruktur und Governance-
Anforderungen erheblich. Deshalb sollten die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Stimmrechtsverhältnisse
flexibel und entsprechend ihrer jeweiligen Bedürfnisse auszugestalten.
Die Vermögensbindung verfolgt das Ziel, kurzfristige Gewinnmaximierung zulasten einer langfristigen
Unternehmensentwicklung zu verhindern. Sie richtet sich jedoch nicht gegen wirtschaftlichen Erfolg oder
unternehmerische Leistungsanreize. Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile können dazu beitragen, unternehmerische
Verantwortung, Innovation und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu fördern. Solange die bestehenden
gesellschafts- und steuerrechtlichen Grenzen, insbesondere hinsichtlich verdeckter Gewinnausschüttungen,
eingehalten werden, besteht kein sachlicher Grund, solche Vergütungsbestandteile auszuschließen.
Die GmgV sollte nicht durch eine übermäßige Satzungsstrenge belastet werden. Anders als bei Genossenschaften
oder Aktiengesellschaften bestehen keine vergleichbaren Schutzbedürfnisse, die weitreichende Einschränkungen
der Satzungsautonomie rechtfertigen würden. Um den unterschiedlichen Anforderungen von
Familienunternehmen, Mittelständlern, Startups und anderen Unternehmensformen gerecht zu werden, sind flexible Regelungen
insbesondere im Bereich der internen Governance erforderlich. Die neue Rechtsform sollte deshalb ausreichend
Spielraum für individuelle und praxisgerechte Satzungsgestaltungen eröffnen.
Darüber hinaus gilt es zu prüfen, inwieweit eine verpflichtende Einrichtung von Aufsichtsrat und mehrköpfigem
Vorstand wirklich zwingend vorgeschrieben werden muss. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen
könnten hierdurch mit zusätzlichem organisatorischem und finanziellem Aufwand belastet werden. Anders als
bei Genossenschaften besteht i. d. R. kein besonderes Schutzbedürfnis einer großen Zahl von Mitgliedern. Die
Einhaltung der Vermögensbindung kann durch geeignete Prüf- und Kontrollmechanismen sichergestellt werden,
ohne zusätzliche Pflichtorgane vorzuschreiben. Insgesamt sollte die GmgV als schlanke und praxisnahe
Rechtsform ausgestaltet werden.
Ebenso sollte geprüft werden, ob anstelle einer zwingenden Selbstorganschaft eine Wahlfreiheit zwischen Selbst-
und Fremdorganschaft möglich ist. Treuhänderisches Unternehmertum setzt zwar häufig ein aktives Engagement
der Gesellschafterinnen und Gesellschafter voraus, kann jedoch in der Praxis auf unterschiedliche Weise
verwirklicht werden. Gerade bei Unternehmensnachfolgen, Wachstumsunternehmen oder komplexeren
Unternehmensstrukturen kann die Bestellung externer Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitglieder sinnvoll sein. Die
Rechtsform sollte daher größtmögliche Flexibilität bei der Besetzung ihrer Leitungsorgane gewährleisten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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