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Schriftliche Frage 209 von Thomas Dietz (AfD): Welchen Zeitplan verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit bei der Festlegung der Mindestfallzahlen in den Leistungsgruppen bei der Kran…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 209 von Thomas Dietz (AfD): Welchen Zeitplan verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit bei der Festlegung der Mindestfallzahlen in den Leistungsgruppen bei der Kran… Frage 209 (Thomas Dietz, AfD): Welchen Zeitplan verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit bei der Festlegung der Mindestfallzahlen in den Leistungsgruppen bei der Krankenhausreform (geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027), und werden dabei auch langfristig regionale Versorgungsnotwendigkeiten berücksichtigt, um Schäden durch ein Rasenmäherprinzip auszuschließen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 7. April 2026: Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), das der Deutsche Bundestag am 6. März 2026 beschlossen hat, wird die Krankenhausreform entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die aktuelle Legislaturperiode fortentwickelt. Durch die gesetzlichen Änderungen wird sichergestellt, dass die notwendigen und von allen Seiten angestrebten Strukturveränderungen im Krankenhausbereich in einem angemessenen Zeitrahmen geplant und umgesetzt werden und sich die Menschen auf eine flächendeckende Grund- und Notfallversorgung verlassen können. Der Gesetzgeber entzerrt damit den Umsetzungsprozess und gibt mehr Zeit für nötige Anpassungen. So wird den Ländern insbesondere mehr Zeit für die notwendigen krankenhausplanerischen Entscheidungen gegeben und in der Folge die Einführung der Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben und begleitend evaluiert. Im Zuge dessen wird auch der Erlass der Rechtsverordnung zu den Mindestvorhaltezahlen (MVHZ- VO) auf den 12. Dezember 2026 verschoben. Mit dem KHAG wurde beschlossen, dass das Inkrafttreten der MVHZ-VO frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer Verkündung vorzusehen ist. Dadurch soll den Ländern ein Planungshorizont für ihre Krankenhausplanung unter Einbezug der Mindestvorhaltezahlen eröffnet werden. Der Erlass der MVHZ-VO erfordert die Zustimmung des Bundesrates. Die Länder haben daher auch Einfluss auf die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens. Bei der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen ist gemäß § 135f Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere auch das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung zu beachten. Dieses Kriterium hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) gemäß § 135f Absatz 2 Satz 1 SGB V bei seinen Empfehlungen zu berücksichtigen. Diese Regelungen gelten auch nach Verabschiedung des KHAG weiterhin.

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