Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
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Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 120/2/26
25.03.26
Antrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Punkt 6 der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am
6. März 2026 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses
gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus den folgenden Gründen zu
verlangen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 135d Absatz 4 Satz 8 – neu – und Absatz 4a SGB V)
Artikel 1 Nummer 3 § 135d ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Absatz 4 Satz 7 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den
Standort eines Krankenhauses, der
1. sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung,
Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums
spezialisiert hat,
2. einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und
3. im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus
ausgewiesen ist,
der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen; die Zuordnung ist zu
begründen.“
b) Absatz 4a ist zu streichen.
...
Begründung:
Die im Regierungsentwurf des KHAG enthaltene Regelung zur Definition von
Fachkrankenhäusern war mit den Ländern abgestimmt und sollte beibehalten
werden. Eine Verlagerung der Definitionshoheit auf die
Selbstverwaltungsorgane auf Bundesebene erhöht den bürokratischen Aufwand unnötig und
untergräbt die Kompetenz in der Krankenhausplanung bei den Ländern.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe e
SGB V)
Artikel 1 Nummer 4 § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe e ist durch
den folgenden Buchstaben e zu ersetzen:
‚e) in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte
vorsieht und der Versorgungsauftrag durch die zuständige Landesbehörde auf
definierte Leistungen als Teilmenge der zugewiesenen Leistungsgruppe
eingeschränkt wird, ist abweichend von den Mindestanforderungen im
Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ ein Vollzeitäquivalent
ausreichend, wobei dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller
vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den Buchstaben b und c
festgelegten Kriterien gelten entsprechend und‘.
Begründung:
Anders als in der Begründung zum Gesetzentwurf dargestellt, wird durch die
Regelung zur belegärztlichen Versorgung diese nicht weiterhin ermöglicht,
sondern sie würde z. B. in Mecklenburg-Vorpommern dazu führen, dass es
keine belegärztliche Versorgung in Krankenhäusern mehr gibt. Aufgrund der
geringen Anzahl von Fachärzten z. B. in Mecklenburg-Vorpommern wäre die
Vorhaltung von Belegärzten im Umfang von drei vollen vertragsärztlichen
Versorgungsaufträgen für eine Belegabteilung unmöglich zu erbringen.
Belegärzte z. B. in Mecklenburg-Vorpommern erbringen ausgewählte Leistungen an
Krankenhäusern – insbesondere in den Bereichen Urologie, Augenheilkunde
und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde – die nicht dem vollen
Versorgungsspektrum der jeweiligen Leistungsgruppe entsprechen. Insofern wird vorgeschlagen,
dass auch die Vorhaltung von einem Belegarzt ausreicht, wenn die
Krankenhausplanungsbehörde den Versorgungsauftrag eng definiert und nur für einige
ausgewählte Leistungen zulässt. Auf diese Weise bleibt ein wichtiges Angebot
für die Bevölkerung für diese Leistungen erhalten.
...
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 135f Absatz 4 Satz 3 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 135f Absatz 4 Satz 3 ist nach der Angabe
„2026“ die Angabe „mit Wirkung zum 1. April 2027“ einzufügen.
Begründung:
In Flächenländern mit geringer Bevölkerungsdichte wird die
Mindestvorhaltezahl direkte Auswirkungen auf die Krankenhausplanung haben, insbesondere
in der Kombination möglicher Ausnahmeregelungen und nachdem
nachträglich im KHAG geregelt wurde, dass entweder die Erreichung der
Mindestvorhaltezahl oder die Erteilung einer Ausnahme gegeben sein muss, damit ein
Krankenhaus überhaupt eine Vorhaltevergütung bekommt. Im KHAG muss
daher eine Harmonisierung der Zeitfristen für das Inkrafttreten der
Mindestvorhaltezahlen sowie für die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen im
Benehmen mit den Krankenkassen erfolgen. Geschieht dies nicht, wäre z. B.
für Mecklenburg-Vorpommern der Kompromiss in § 6a Absatz 4 Satz 3 KHG
praktisch wertlos, wonach bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen bei der
Zuweisung von Leistungsgruppen lediglich im Benehmen mit den
Krankenkassen erfolgen können. Daher sollte klargestellt werden, dass sowohl die
Regelungen zu den Mindestvorhaltezahlen als auch die Regelungen zur
Ausnahmeerteilung im Benehmen jeweils ab dem 1. April 2027 wirken. Somit bleibt der
Krankenhausplanungsbehörde ein Zeitfenster von drei Monaten, um bei der
Zuweisung der Leistungsgruppen sowohl die Mindestvorhaltezahl als auch die
Abwägung zur Erteilung von Ausnahmen sachgerecht einzubeziehen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 allgemein
Die Vorgabe bundeseinheitlicher Mindestvorhaltezahlen geht zulasten der
Bevölkerung in dünn besiedelten Gebieten. Der Bundesrat fordert daher die
Bemessung von Mindestvorhaltezahlen so zu gestalten, dass auch in ländlichen
Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte diese Mindestvorhaltezahlen erreicht
und damit erforderliche Leistungen wohnortnah vorgehalten werden können.
Begründung:
Das bisher vorgegebene und durch das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beschriebene Verfahren zur Ermittlung der
Mindestvorhaltezahlen berücksichtigt die flächendeckende Versorgung nicht
ausreichend. Krankenhäuser in dünn besiedelten, ländlichen Regionen erfüllen
eine wichtige Rolle, insbesondere in der Basis- und Notfallversorgung der
Bevölkerung. Ohne eine Berücksichtigung der Tatsache, dass diese
Krankenhäuser aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte in ihrem Versorgungsbereich
nicht in der Lage sein werden, bundesweit einheitliche Mindestvorhaltezahlen
zu erreichen, gefährden diese die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung.
...
5. Zum Anhang (zu Artikel 1 Nummer 15) Anlage 1 (zu § 135e SGB V)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 1 ist in der Spalte „Sonstige
Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ jeweils die Angabe „Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem
jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden“ zu streichen.
Begründung:
Im Gesetzentwurf wurden die Pflegepersonaluntergrenzen als
Mindestanforderung gestrichen, wobei die enthaltene Begründung weiterhin hochrelevant ist:
„Der Verweis auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als
Qualitätskriterium wird durchgängig gestrichen. Durch diese Streichung soll im Sinne des
Bürokratieabbaus im Kontext der Leistungsgruppen auf eine Prüfung durch
den Medizinischen Dienst verzichtet werden, da diese keinen Mehrwert mit
sich bringt. Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen wird bereits nach
den im § 137i SGB V festgelegten Regeln nachgewiesen und sanktioniert. Die
Pflegepersonaluntergrenzen sind ein wichtiges Instrument, um die minimale
notwendige Pflegepersonalausstattung in Krankenhäusern zu gewährleisten.
Die vorliegende Regelung ändert nichts daran, dass die in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in
Krankenhäusern verbindlich gelten und von den Krankenhäusern stets einzuhalten
sind.“
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6a Absatz 4 Satz 2 (KHG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 6a Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe
„31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. März 2027“ und die Angabe
„1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. April 2027“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Länder haben mit Beginn des Reformprozesses gefordert, dass die
Erteilung von Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen lediglich im
Benehmen und nicht im Einvernehmen mit den Krankenkassen erfolgen muss,
da ansonsten ihre Kompetenz in der Krankenhausplanung massiv beeinträchtigt
wird. Im parlamentarischen Verfahren wurde diese Forderung insoweit
aufgegriffen, dass tatsächlich nur ein Benehmen erforderlich ist. Dies allerdings nur,
wenn die Länder bis zum 31. Dezember 2026 die Leistungsgruppen zuweisen.
Diese Frist ist jedoch insbesondere für ländlich geprägte Länder nicht sinnvoll
nutzbar, da bei der Beurteilung von Ausnahmen zwingend die
Mindestvorhaltezahlen berücksichtigt werden müssen, die jedoch erst wenige Tage vorher
(am 12. Dezember 2026) verkündet werden sollen. Daher wird als Kompromiss
vorgeschlagen, die Ausnahmemöglichkeit im Benehmen mit den Kassen z. B.
auf den 31. März 2027 zu verschieben, unter der Voraussetzung, dass das
Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu den Mindestvorhaltezahlen z. B. zum
1. April 2027 erfolgt. Dies stellt bereits einen Kompromiss zur ursprünglichen
Forderung der Länder dar, grundsätzlich nur im Benehmen mit den Kassen
Ausnahmen zuweisen zu können.
7. Zu Artikel 2 Nummer 3a (§ 6c Absatz 1 Satz 4 KHG)
Artikel 2 Nummer 3a § 6c Absatz 1 Satz 4 KHG ist zu streichen.
Begründung:
Insbesondere im Jahr 2026 ist es notwendig, dass auch eine unterjährige
Ausweisung als SÜV für Krankenhäuser möglich ist. Eine Verzögerung der
Ausweisung auf den Jahreswechsel und damit auch eine Verzögerung beim Erhalt
einer kostendeckenden Tagespauschale konterkariert die aktuellen
Bestrebungen zur Umsetzung der Krankenhausreform in den Ländern. Daher sollte eine
unterjährige Ausweisung eines Krankenhauses als SÜV ermöglicht werden.
Relationen
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