Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
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Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 120/26
06.03.26 BRFuss
G
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 6. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit
– Drucksache 21/4527 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
– Drucksachen 21/2512, 21/3056 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 554/25
Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 75 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten; im Fall der
Vermittlung eines radiologischen Behandlungstermins darf die Wartezeit drei Wochen nicht
überschreiten.“
b) In Satz 7 wird vor der Angabe „Frist“ die Angabe „jeweiligen“ eingefügt.
1. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nummer 3 besteht nicht.
Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluss
eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile
„Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende Leistungsgruppe
genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der
Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer
qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.“
b) Absatz 3a Satz 4 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden,
obwohl das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem
Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen
Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
zwingend erforderlich ist und diese Qualitätskriterien durch das Krankenhaus, mit dessen Träger der
Versorgungsvertrag abgeschlossen werden soll, an dem Krankenhausstandort auch nicht in
Kooperationen oder Verbünden nach § 6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e
Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 dieses Buches erfüllt werden können. Der Versorgungsvertrag
ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das
Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu
erfüllen. Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags
in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der
Versorgungsvertrag abweichend von Satz 5 unbefristet abgeschlossen werden; in dem
Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.“
– 2 –
2. § 110 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
2a. In § 115e Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024“ durch die Angabe „30.
Juli 2023, 30. Juli 2024 und zum 30. Juli 2027“ ersetzt.
2b. § 115f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. September“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. September“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich,
bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des
nach Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres
anzupassen. Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Absatz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne
Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million Fälle erfasst werden; ab dem Jahr
2028 sollen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens
1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden. Die
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und
das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. Februar eines jeden
Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag
zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 1
können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
vereinbarten Katalog genannt sind.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in Satz 1 genannten Institute legen ihren Evaluationsbericht im Abstand von jeweils zwölf
Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2026 unter Einbeziehung der für das Jahr 2026 vereinbarten Auswahl
der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den Vertragsparteien und dem Bundesministerium für
Gesundheit sowie auf Verlangen dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87
Absatz 5a Satz 2 vor.“
3. § 135d wird durch den folgenden § 135d ersetzt:
„§ 135d
Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt und verpflichtet, in einem
Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet die in Absatz 3 genannten Informationen und
Bewertungen dieser Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form und bürokratiearm
zu veröffentlichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend
auf Grundlage aktueller Daten und Bewertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des
Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. Er benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der
Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung von Informationen im
Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im
Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen in maschinenlesbarer Form sowie über eine technische
Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.
– 3 –
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt eine Stelle, die für die Veröffentlichung und
Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend aufbereitet
und für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen dieser Daten im Bundesvergleich vornimmt. Die
nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmte unabhängige Stelle übermittelt der nach Satz 1 beauftragten Stelle für
diesen Zweck die Daten für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung. Bei der Aufbereitung und Bewertung wählt die
beauftragte Stelle aus den Daten, die sie von der nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle
für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten
Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten
Liste zusammen. Die nach Satz 1 beauftragte Stelle kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten
Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf
Grundlage dieser Auswertungen und Bewertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu
Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen sowie zur Darstellung patientenrelevanter Prozesse entwickeln.
Die nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 4 aufbereiteten aktuellsten Daten
und vorgenommenen Bewertungen dieser Daten jeweils ohne Personenbezug unverzüglich an die nach
Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. Die nach Satz 1 beauftragte Stelle hat bei der Übermittlung gegenüber der nach
Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. Satz 6
gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. Jede inhaltliche
Veränderung der Auswahl und der Bewertung der für die Veröffentlichung und Aktualisierung von
Informationen im Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten durch die nach Satz 1 beauftragte Stelle bedarf
der Zustimmung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen
Bundesausschuss kann die von ihm nach Satz 1 beauftragte Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 bis 4 unabhängige Sachverständige einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene
Daten zu gewähren.
(3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Informationen zu einzelnen
Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen zu
veröffentlichen:
1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2
maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten
Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit der nach Absatz 2
Satz 1 beauftragten Stelle bestimmt,
2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen
zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,
5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein
Krankenhausträger oder ein Herausgeber eines Zertifikats für ein Krankenhaus gegenüber der nach
Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nachgewiesen hat,
6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 4
beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
– 4 –
8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen,
die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesenen Leistungsgruppen
und die für einen Krankenhausstandort in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossenen
Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen einschließlich der in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen
sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend, und
9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
veröffentlichten Liste.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Bei
Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die
Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht
Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden.
Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des
Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Fall von Stadtstaaten an
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen.
Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe
nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus eines
Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt der nach
Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle unverzüglich je Standort eines Krankenhauses die in § 136b Absatz 5
Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b
Absatz 5 Satz 1 und 2.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses
zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern
nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein
Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der
1. Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an
ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen
Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren
Leistungsgruppen erbracht werden,
2. Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und
es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
3. Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen
Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie
zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, oder
4. Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe
Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe
Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder in Absatz 4a Satz 3 oder 4 genanntes
Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level 1i“ oder „Level 1F“ zugeordnet
wurde.
Standorte von Krankenhäusern, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine
Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der
Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach
Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in Satz 3 genannten Krankenhäuser sind im
Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt
– 5 –
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder eine
Änderung dieser Zuordnung mit. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des
Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe
eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten
Vergleich wenige Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.
(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren im Benehmen mit den Ländern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30.
September 2029 eine bundeseinheitliche Definition eines Fachkrankenhauses mit den Kriterien, die ein Standort
eines solches Fachkrankenhauses erfüllen muss, damit er der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet werden
kann. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer
Vereinbarungspartei bis zum 31. Dezember 2029 fest. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
kann den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen, wenn die nach Satz 1
vereinbarten oder nach Satz 2 festgelegten Kriterien an dem jeweiligen Standort erfüllt sind. Bis zum
Zustandekommen der Vereinbarung nach Satz 1 kann die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde abweichend von Satz 3 den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen,
wenn er
1. sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines
bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat,
2. einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und
3. im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.
Die Zuordnung nach Satz 4 ist zu begründen und bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen. Eine Zuordnung
nach den Sätzen 3 oder 4 tritt an die Stelle Zuordnung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits
erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert
zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 oder eine Änderung
dieser Zuordnung mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 4 oder Änderung dieser Zuordnung hat
auch die Begründung der Zuordnung oder ihrer Änderung zu umfassen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen die Auswirkung der in Satz 4 genannten
Zuordnungen auf die Versorgungssituation der Patienten und auf die Qualität sowie auf die Vergütung von
Krankenhausleistungen und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2029 einen
Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung vor. Die für den nach Satz 9 vorzulegenden Bericht erforderlichen
Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft von
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Krankenhäusern, den Krankenkassen und den
Unternehmen der privaten Krankenversicherung in anonymisierter Form zu übermitteln.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 zur Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses insbesondere
1. einheitliche Anforderungen für die Auswahl und Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen
Daten und die Kriterien für deren Bewertung,
2. Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der im Transparenzverzeichnis zu
veröffentlichenden Informationen und
3. Regelungen zur Integration der aufgrund der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 136a Absatz 6 zu veröffentlichenden einrichtungsbezogenen risikoadjustierten Vergleiche der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in das Transparenzverzeichnis.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Anpassung von Inhalt, Umfang und Datenformat der
strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der
strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im Transparenzverzeichnis zusammenzuführen und
die Berichtspflichten der Krankenhäuser zu reduzieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft außerdem
gemeinsam mit den jeweiligen Herausgebern eine einvernehmliche Zusammenführung des
Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine
Zusammenführung erforderlichen Regelungen in der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie treffen. Die Richtlinie nach
– 6 –
Satz 1 hat sicherzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie der Sätze 1 und 2
an das Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 als Mindestanforderungen aufrechterhalten bleiben. Der
Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der
Pflegeberufe sind bei der Richtlinie nach Satz 1 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die
Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte
berührt ist, zu beteiligen. Bis zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie nimmt das Institut
für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Rechte und Pflichten der nach Absatz 2
Satz 1 beauftragten Stelle in Bezug auf das Transparenzverzeichnis wahr.
(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist berechtigt und verpflichtet, dem Gemeinsamen
Bundesausschuss zum Zweck der Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses die Daten der
Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 und diesbezügliche Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der
Medizinische Dienst Bund Zugang nach § 283 Absatz 5 Satz 8 zu den erforderlichen Daten gewährt.“
4. § 135e wird durch den folgenden § 135e ersetzt:
„§ 135e
Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und
2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien nach Maßgabe des Absatzes 4,
die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten,
in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b) sachliche Ausstattung,
c) personelle Ausstattung und
d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-
wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und
für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.
(2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für
diese Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen;
§ 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und Absatz 4.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur
Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt.
Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den
Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der
Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und die
obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit
oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst einen Vorschlag der
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann empfehlen,
dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit
zu erbringen. Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der
Hochschulmedizin und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des
– 7 –
§ 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in
den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender
Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches; die Ansprüche richten sich gegen den Gemeinsamen
Bundesausschuss. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses
teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5, 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich
die Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss richten; die Zahl der sachkundigen Personen
beträgt höchstens vier. Der Medizinische Dienst Bund kann ebenfalls beratend an den Sitzungen des
Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer
Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss berücksichtigt
die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur
Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise,
Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten
Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird
eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf
der Geschäftsstelle und der Bedarf für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer
Sachverständiger sowie mit der Organisation und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses werden auf
Vorschlag des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt
einzustellen.
(4) Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe als Mindestvoraussetzungen genannten
Qualitätskriterien gilt,
1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte
„Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen
Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle
Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob
nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche
behandelt werden sollen,
3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die
Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ mit der Qualitätsanforderung „Hochkomplex“ oder mit der
Qualitätsanforderung „Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in
der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein
müssen,
4. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann
erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs-
und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem
genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei das erforderliche Personal, sofern die Indikationsstellung
und die Befundung teleradiologisch erbracht werden, nur telemedizinisch erreichbar und nicht vor Ort
sein und der genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre
Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss,
5. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“
genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach
landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren
Bezeichnung berechtigt ist,
6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“
genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen
Umfang vorgehalten werden, wobei
– 8 –
a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden entspricht,
b) im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder Bereitschaftsdiensten außerhalb
des Regeldienstes mindestens ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss,
c) außerhalb der in Buchstabe b genannten Dienste mindestens ein Facharzt in Rufbereitschaft
jederzeit verfügbar sein muss,
d) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen
Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden,
berücksichtigt werden können,
e) in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte vorsieht, dem
Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den
Buchstaben b bis d festgelegten Kriterien gelten entsprechend und
f) der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre
Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und
7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen
Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn
eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist,
b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist oder
c) sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet
oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des
jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter
Luftlinie beträgt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 können die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten
Qualitätskriterien in den folgenden Anforderungsbereichen in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit
anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung durch folgende
Krankenhausstandorte erfüllt werden:
1. in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Sachliche
Ausstattung“ durch Standorte mit einer Zuordnung zur Versorgungsstufe „Level F“ durch die zuständige
Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder
2. in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle
Ausstattung“ durch Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht
wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 kann in begründeten Fällen ein Krankenhausstandort die in den
Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen
Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in
telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. Eine Kooperationsvereinbarung muss auch bei
einer Abweichung von Satz 1 Nummer 7 schriftlich vorliegen. Eine Kooperationsvereinbarung nach Satz 1
Nummer 7 oder den Sätzen 2 bis 4 hat Angaben zu den Parteien der Kooperationsvereinbarung und deren
Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der Kooperation sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit von sachlicher und
personeller Ausstattung zu enthalten.“
5. § 135f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 6“ durch die Angabe „§ 135d Absatz 3
Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im
Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen der nach § 135d Absatz 2
Satz 1 beauftragten Stelle zu berücksichtigen.“
– 9 –
c) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen; ihr
Inkrafttreten ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer Verkündung vorzusehen.“
6. § 136a Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in einer Richtlinie nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung
in Kreißsälen fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten
Hebamme geleitet werden. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf
Bundesebene sind zu beteiligen. § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Krankenhäusern bei der Erkennung und
Behandlung von Patienten mit Mangelernährung fest. In der Richtlinie bestimmt er insbesondere die
Anforderungen für eine systematische Erkennung betroffener Patienten bei der Aufnahme in eine stationäre
Behandlung, die Anforderungen an das für die Erkennung und Behandlung der Mangelernährung vorzuhaltende
Personal sowie die Vorgaben für eine wirksame Planung und Durchführung der Behandlung. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen erstmals bis zum 31. Dezember 2027 zu treffen. § 136 Absatz 3
gilt entsprechend.“
7. § 136c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 136c
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und
zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus“
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an
der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur
Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der
Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den nach § 40
Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine nach § 40
Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu
verwenden. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die
Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die
Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der
Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den
einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der
Beschlussfassung eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils
von weniger als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und bedarfsgerechte
flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen durch und
bezieht deren Ergebnisse in die Entscheidung ein. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des Krankenhausentgeltgesetzes
genannten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem
Gemeinsamen Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist und der Gemeinsame
– 10 –
Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz
7. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss
die Auswertungen nach Satz 7. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswertungen nach Satz 7
in die Entscheidung einzubeziehen.“
c) In Absatz 6 wird die Angabe „nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 und
3 bis 5“ ersetzt.
7a. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 136 bis 136c“ durch die Angabe „§§ 136 bis 136b“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die
Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.‘
8. § 137i Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen
1 und 2 festzulegen; dabei soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für den
Pflegeaufwand bestimmt, nach Schweregradgruppen differenziert werden.“
8a. § 220 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht;
als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Abweichend
von Satz 2 ist die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie zur Finanzierung der
Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 zulässig. Eine
Darlehensaufnahme nach Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
9. § 221 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des
Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der
Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds und
der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche
Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a
dieses Buches und des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden
nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene
Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange ein Anteil nach
Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen.
Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.“
9a. § 221a Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung abzüglich der
entsprechenden Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten
ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die landwirtschaftliche Krankenkasse nach
Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt. Zur
Ermittlung des nach Satz 1 dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Siche-
– 11 –
rung die Summe der Aufwendungen, die die Krankenkassen für die von den Krankenhäusern nach § 8
Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet haben, abzüglich der von der
landwirtschaftlichen Krankenkasse für diese Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleisteten
Aufwendungen.
(4) Unterschreiten die Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung die
Summe der nach Absatz 2 an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der
Differenzbetrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli 2028 an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt. Zur
Ermittlung des nach Satz 1 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds zu leistenden und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem
Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt die
landwirtschaftliche Krankenkasse bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung
die Summe der Aufwendungen, die sie für die von den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten
Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet hat.“
10. § 271 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der
Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle
in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des
Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs
nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres
mindestens 22,5 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen
Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a betragen. Die Höhe der
Liquiditätsreserve darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 30 Prozent der Summe der
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses
Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des
Einkommensausgleichs nach § 270a nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 muss die
Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2026 mindestens 22,5 Prozent der
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für das
Geschäftsjahr 2026 betragen und darf einen Betrag von 30 Prozent dieser Ausgaben nicht überschreiten.
Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen
aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach den Sätzen 4 oder 5, sind die
überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.“
b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
11. § 275a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 275a
Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei
Zuschlägen im Krankenhaus“.
– 12 –
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf einen Standort
Prüfungen durch zur Erfüllung
1. der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
2. von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne
Kodes festgelegt werden,
3. der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136b einschließlich der Prüfung
der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären
Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation,
4. der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen und
5. der nach § 136c Absatz 3 bis 5 beschlossenen Vorgaben.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Prüfungen zur Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Qualitätskriterien,
Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne
Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass
eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde.“
c) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Prüfungen, die nach Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Zuweisung
oder nach Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Abschluss eines
Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 31. Dezember 2025 zu beauftragen. Der
Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 31. Juli 2026 abzuschließen.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Medizinische
Dienst sein Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Qualitätskriterien auf elektronischem Wege an
1. die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
3. die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle und
4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.
Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliches
Qualitätskriterium für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesene
Leistungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich
auf elektronischem Wege mitzuteilen
1. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,
2. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Der Medizinische Dienst informiert die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle unverzüglich
über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. Stellt der
Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht
rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle sowie den Verband der Privaten
Krankenversicherung hierüber.“
– 13 –
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Krankenhäuser können beim Medizinischen Dienst Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beantragen.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung
jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem
Wege zu übermitteln. Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1
genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht
einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen
1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
2. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Hebt der Medizinische Dienst den in Satz 2 genannten Bescheid oder die in Satz 3 genannte
Bescheinigung auf, so informiert er unverzüglich die in Satz 4 genannten Stellen auf elektronischem
Wege hierüber.“
f) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 7 bis zum Abschluss einer Prüfung zu
der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zum 30.
Juni eines Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn
1. sie bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres dem zuständigen
Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der
Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf
elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel
nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung
zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und
2. der der Leistung zugrunde liegende Kode des in § 301 Absatz 2 genannten Operationen- und
Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen Kalenderjahr erstmals vergütungsrelevant wurde.
Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 7 Leistungen abrechnen, die sie ab dem Tag der
in Nummer 1 genannten Anzeige bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag der in
Nummer 1 genannten Anzeige, erbringen, wenn sie
1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den
Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden
Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem
Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der
der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und
2. in den letzten zwölf Monaten vor der in Nummer 1 genannten Anzeige noch keine in Nummer 1
genannte Anzeige für Leistungen, denen dieser Kode zugrunde liegt, vorgenommen haben.
Mit der Anzeige nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 gilt ein Antrag nach Absatz 6 Satz 1 auf
die Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale als gestellt.
Der Medizinische Dienst hat den in Absatz 6 Satz 2 genannten Bescheid bei einer Anzeige nach Satz 1
Nummer 1 spätestens bis zum 30. Juni des auf die Anzeige folgenden Kalenderjahres und bei einer
Anzeige nach Satz 2 Nummer 1 spätestens sechs Monate nach dem Tag dieser Anzeige zu erteilen.
Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer nach Satz 3 beantragten Prüfung zu der Erfüllung der in
– 14 –
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale keine in Absatz 6 Satz 3 genannte
Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe
des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.“
g) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Qualitätsanforderungen
und Vorgaben sind nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als
Stichprobenprüfungen oder, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2
und 5 zum Gegenstand haben, aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich sind und wenn der
Medizinische Dienst hiermit von einer in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten
Stelle beauftragt wurde.“
h) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 5“ ersetzt.
i) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 5“ ersetzt.
11a. In § 276 Absatz 4a Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ durch
die Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5“ ersetzt.
11b. In § 277 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Angabe
„§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
12. § 278 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten
Kalenderjahres über
1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5, § 275b und § 275c,
2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der
Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden
Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten
Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a
Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in
§ 275a Absatz 7 Satz 5 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1
und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Der
Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von
den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die
entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind.“
12a. In § 280 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
13. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den in Satz 1 genannten Richtlinien kann der Medizinische Dienst Bund auch Regelungen zu
einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen.“
bb) Nach dem bisherigen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Medizinische Dienst Bund gibt den für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden zur Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 Gelegenheit zur Stellungnahme.“
– 15 –
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste oder die entsprechenden
in der Datenbank nach Absatz 5 Satz 1 enthaltenen Daten
1. nach § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis
zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres und
2. nach § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum
1. September des jeweiligen Kalenderjahres.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 5 genannten
Mitteilungen und Informationen und die in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und in § 275a
Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen und“.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und einrichtungsbezogene Daten in der Datenbank
verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die ihm nach § 275a Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; die
Erforderlichkeit der Verarbeitung personen- und einrichtungsbezogener Daten zu diesem Zweck ist jeweils in
der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu begründen. Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung
und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank ohne Personenbezug.“
13a. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 5 können die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Absatz 1
Satz 1 vorsehen, dass bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 die Pseudonymisierung durch die in
Satz 1 genannten Leistungserbringer erfolgen kann, wenn aus methodischen Gründen eine
Pseudonymisierung durch eine Vertrauensstelle nicht erforderlich ist.“
b) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
c) In Absatz 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§§ 136 bis 136c“ durch die Angabe „§§ 136 bis 136b“
ersetzt.
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist
befugt und berechtigt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der
Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1
Satz 1 zu verarbeiten:
1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle von der nach Absatz 3 Satz 1
bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen
zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
2. Auswertungen und Daten, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nach § 21
Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden,
3. die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten
Qualitätsberichten der zugelassenen Krankenhäuser,
4. Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
Qualitätskriterien, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 275a Absatz 4
Satz 1, 3 und 4 genannten Übermittlung oder Information übermittelt werden oder in der in § 283
Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und
– 16 –
5. Daten, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 6a Absatz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung übermittelt werden.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2
Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d
Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den Richtlinien
nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, der nach § 135d Absatz 2 Satz 1
beauftragten Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in
Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen
Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.“
14. § 427 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „zum 31. Dezember 2028“ wird durch die Angabe „zum 31. Juli 2027, zum 31.
Dezember 2028“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten
Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser
Einteilung, einschließlich
a) der Auswirkungen der Berücksichtigung von Fachärzten nach § 135e Absatz 4 Satz 1
Nummer 6 Buchstabe d und
b) der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die
Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend
eingetreten sind; dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Zuweisung von
Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die Leistungserbringung dieser
Krankenhäuser sowie der Umfang und die Gründe der Zuweisung von
Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu berücksichtigen,“.
cc) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „Leistungsgeschehens.“ durch die Angabe
„Leistungsgeschehens und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für
die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder
Satz 4, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a Satz 8 zu übermitteln sind.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte über die in Satz 1 Nummer 5 genannte
Zuordnung erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der
Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1
Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in
anonymisierter Form und landesbezogen zu übermitteln.“
15. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 1 ersetzt.
– 17 –
Artikel 1a
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 29 des Sozialgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „betreffen,“ durch die Angabe „betreffen.“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch).“ durch die Angabe „Sozialgesetzbuch),“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft können
im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und dem Verband der
Privaten Krankenversicherung vereinbaren, dass
1. fachliche Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 3 eigenständige Krankenhausstandorte sind oder
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Gebäude oder Gebäudekomplexe eines bestimmten
Krankenhauses ein Krankenhausstandort sind.
Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 auf
Antrag einer Vertragspartei. Die Schiedsstelle hat die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde anzuhören und eine von ihr im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme angemessen zu
berücksichtigen.“
2. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Zuweisung von Leistungsgruppen
(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108 Nummer 1, 2
oder 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
– 18 –
Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese
Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann
mit der Zuweisung nach Satz 1 einem Krankenhausstandort für die Berechnung seines Anteils am
Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für eine Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 eine Fallzahl für
diese Leistungsgruppe (Planfallzahl) vorgeben; bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe, deren Leistungen
erstmals an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbracht werden, hat die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde dem Krankenhausstandort eine Planfallzahl für die Berechnung seines Anteils am
Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für diese Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5
vorzugeben. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a. Ein Anspruch auf Zuweisung einer
Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet
die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der
Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige
Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber,
welchem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt
durch Bescheid; Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende
Wirkung. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als einem Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort zugewiesen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Leistungsgruppen, die in einem wirksamen Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für dieses Krankenhaus vereinbart wurden, oder
2. Leistungsgruppen, die bis zum 31. Dezember 2030 einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden, sofern das jeweilige Land bis zum 31.
Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen hat.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Erfüllung der Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor
der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen
Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die
für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre
zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis
durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische
Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt wurde. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn eine Leistungsgruppe bis zum 31.
Dezember 2030 einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort in einem Land, das bis zum 31. Dezember
2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen hat, nach landesrechtlichen
Vorschriften zugewiesen wird.
(3) Den Bundeswehrkrankenhäusern werden die Leistungsgruppen zugewiesen, für die sie nach den
Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Erfüllung ihres militärischen Auftrags Ressourcen
vorhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde mit, für welche Leistungsgruppen das jeweilige Bundeswehrkrankenhaus Ressourcen vorhält.
Den Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sollen die
Leistungsgruppen zugewiesen werden, für die sie nach der Aufgabenstellung der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch Ressourcen
vorhalten. Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
Vereinigungen können die für eine Leistungsgruppe als Qualitätskriterien festgelegten verwandten
Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch in Kooperation
erbringen.
(4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese Leistungsgruppen
jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn diese Qualitätskriterien durch das Krankenhaus
– 19 –
an dem Krankenhausstandort auch nicht in Kooperationen oder Verbünden nach Absatz 3 Satz 4 oder § 135e
Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden können und
1. dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist,
2. der Betrieb des jeweiligen Krankenhausstandortes vollständig oder teilweise eingestellt wird und die
Zuweisung der Leistungsgruppen für die Aufrechterhaltung des Betriebs bis zu dessen Einstellung
zwingend erforderlich ist oder
3. der jeweilige Krankenhausstandort mit einem oder mehreren anderen Krankenhausstandorten
vollständig oder teilweise infolge eines Zusammenschlusses im Sinne des § 37 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammengelegt wird und die Zuweisung der Leistungsgruppen für die
Vollziehung des Zusammenschlusses zwingend erforderlich ist.
Abweichend von Satz 1 kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde in den in Satz 1
genannten Fällen einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen im Benehmen mit
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zuweisen, wenn die Zuweisung spätestens
zum 31. Dezember 2026 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 erfolgt. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe
ist in den in Satz 1 genannten Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann in den in Satz 1 genannten
Fällen nach Ablauf der Frist um höchstens drei Jahre im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen verlängert werden. Wenn ein Krankenhausstandort in dem in Satz 1
Nummer 1 genannten Fall zum Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe in die Liste nach § 9
Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann die Leistungsgruppe
abweichend von Satz 3 unbefristet zugewiesen werden. Mit der Zuweisung ist das Krankenhaus in den in Satz 1
Nummer 1 und 3 genannten Fällen zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die
jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann sich vor Erteilung einer Auflage nach
Satz 5 hierzu durch den Medizinischen Dienst beraten lassen. Bei einer Entscheidung über die Erklärung des
in den Sätzen 1 und 3 genannten Einvernehmens und des in Satz 2 genannten Benehmens handeln die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen jeweils gemeinsam und einheitlich. Das
Einvernehmen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ist innerhalb von vier Wochen nach
Vorlage der vollständigen entscheidungserheblichen Unterlagen herzustellen oder zu versagen. Kommt
innerhalb dieser Frist eine Einigung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande,
gilt § 211a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Zuweisung einer
Leistungsgruppe unverzüglich aufzuheben,
1. soweit das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes herausgenommen wird,
2. wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt oder
3. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für
die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde länger als zwei oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die
jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen
wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die
Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der
Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch beauftragt wurde.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden
1. in einem in Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 genannten Fall,
2. wenn die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
zugewiesen ist und die in Absatz 4 Satz 3 genannte Frist noch nicht abgelaufen ist oder in dem in Absatz 4
Satz 4 genannten Fall der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a
Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder
– 20 –
3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei
Monate vergangen sind und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von
Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird.
Satz 1 Nummer 3 ist in einem in Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 genannten Fall nicht anzuwenden. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zu
der voraussichtlichen Dauer der in Satz 2 Nummer 3 genannten Nichterfüllung einholen. Die Aufhebung der
Zuweisung einer Leistungsgruppe erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2027,
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 37 folgende Daten zu übermitteln:
1. eine Aufstellung über die den Krankenhäusern je Krankenhausstandort zugewiesenen
Leistungsgruppen und über die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 vorgegebenen Planfallzahlen je Leistungsgruppe,
2. die Angabe, ob eine Zuweisung einer Leistungsgruppe aufgehoben wurde, einschließlich des Zeitpunkts
der Aufhebung,
3. die Angabe, ob die Zulassung des jeweiligen Krankenhauses vollständig oder teilweise weggefallen ist
oder ob das jeweilige Krankenhaus vollständig oder teilweise seinen Betrieb eingestellt hat,
einschließlich des Zeitpunkts des Wegfalls der Zulassung oder der Einstellung des Betriebs,
4. die Angabe, ob infolge eines Zusammenschlusses im Sinne des § 37 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen das jeweilige Krankenhaus mit einem anderen Krankenhaus oder ob der jeweilige
Krankenhausstandort mit einem anderen Krankenhausstandort zusammengelegt wurde, einschließlich
des Zeitpunkts der Zusammenlegung und
5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus für den jeweiligen Krankenhausstandort
bis zu dem Zeitpunkt dieser Bestimmung stationäre Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet hat, einschließlich des Zeitpunkts, ab dem es für den
jeweiligen Krankenhausstandort die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten
Tagesentgelte oder die in § 6c Absatz 7 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten vorläufigen
Tagesentgelte abrechnet.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die in Satz 1 genannten Daten innerhalb
der folgenden Fristen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermitteln, um eine in § 37
Absatz 5 Satz 2 genannte Übermittlung einer der folgenden Informationen zu ermöglichen:
1. bis zum 31. Dezember 2025 für eine Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das
Kalenderjahr 2026 und
2. bis zum 31. Dezember 2026 für eine Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das
Kalenderjahr 2027.
Abweichend von Satz 1 hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen, wenn sie infolge einer gerichtlichen Entscheidung
einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort eine Leistungsgruppe zugewiesen hat. In der Mitteilung
sind der Krankenhausstandort, die zugewiesene Leistungsgruppe sowie das Datum, ab dem die Zuweisung
gilt, anzugeben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung.
(7) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat der nach § 135d Absatz 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch
Transparenz jeweils unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
– 21 –
1. jede Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich jeder Zuweisung nach
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 sowie jeder Zuweisung nach landesrechtlichen
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 8 Nummer 2,
2. jede Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe,
3. jeden Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch einschließlich jedes Abschlusses nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a
Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
4. jede Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(8) Bei gerichtlichen Entscheidungen über die Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Absatz 1 sind
die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden und bedarfsgerechten
Krankenhausversorgung und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung besonders zu berücksichtigen.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass eine Vergütung von Leistungen
außerhalb des leistungsgruppenbezogenen Vergütungssystems gesetzlich nicht vorgesehen ist.“
3. In § 6b Satz 8 wird die Angabe „31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026“
durch die Angabe „30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2027“ ersetzt.
3a. § 6c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern
im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, der
Landeskrankenhausgesellschaft oder der Vereinigung der Krankenhausträger im Land sowie der Kassenärztlichen
Vereinigung durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn das jeweilige
Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde. Die Bestimmung nach Satz 1 gilt
für den gesamten Krankenhausstandort. Sie ist ausgeschlossen, wenn sich dieser Krankenhausstandort in
räumlicher Nähe zu einem anderen Krankenhausstandort desselben Krankenhausträgers befindet und der
Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2 000
Meter beträgt. Die Bestimmung wird zum 1. Januar eines von der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde bestimmten künftigen Kalenderjahres wirksam.“
3b. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a und 7 Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 3a und 7“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 7 und 7a“ durch die Angabe „Absatz 7a“ ersetzt.
4. § 12a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen
Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der
Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2025
insgesamt bis zu 95 Prozent des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom
1. Oktober 2018 ergibt. Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. Dezember 2025 durch vollständig und
vorbehaltlos eingereichte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben beim
Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese
zurückzuzahlen. Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrags nach Satz 1 können Vorhaben gefördert werden, die
sich auf mehrere Länder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen
(länderübergreifende Vorhaben). Soweit die Mittel nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025
durch vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, stehen diese
Mittel sowohl für die Verwaltung des Transformationsfonds nach § 12b als auch für die für die Durchführung
der Förderung nach § 12b notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung zur
Verfügung und werden hierfür in den Jahren 2026 bis 2035 jeweils bis zum 1. Februar an den
Transformationsfonds nach § 12b übertragen; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil
ist an diese zurückzuzahlen.“
– 22 –
5. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt:
„§ 12b
Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Anpassung der Strukturen in der
Krankenhausversorgung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung in den Jahren 2026 bis
2035 aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Transformationsfonds in Höhe von 29
Milliarden Euro errichtet. Zur Finanzierung des Transformationsfonds stellt der Bund der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds in den Jahren 2026 bis 2029 jährlich einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro und in den
Jahren 2030 bis 2035 jährlich einen Betrag von 2,5 Milliarden Euro, im Jahr 2026 bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages der zweiten auf das Inkrafttreten nach Artikel 8 folgenden Woche] und in den Jahren
2027 bis 2035 jeweils bis zum 15. Januar zur Verfügung. Aus dem Transformationsfonds können an
zugelassenen Krankenhäusern gefördert werden:
1. Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere
a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder
b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt
sind,
2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,
3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen nach bundeseinheitlichen Vorgaben,
insbesondere zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die
Durchführung robotergestützter Telechirurgie, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch soweit
Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
4. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen,
komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit
Hochschulkliniken, an diesen Vorhaben beteiligt sind,
5. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden
zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen, abweichend von
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 auch, soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
6. Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch,
soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
7. Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in
Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten oder
8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für die in § 2 Nummer 1a genannten
Berufe in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, soweit die
Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten auf einem Vorhaben nach Nummer 1 oder 5 beruht.
Fördermittel können auch zur Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von
Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung von Vorhaben, die nach Satz 3 gefördert werden können,
aufgenommen wurden. Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sind nicht
förderfähig.
– 23 –
(2) Das Fördervolumen eines Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 1 Satz 2 in
diesem Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Betrag, zuzüglich der nach § 221a Absatz 3 und 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zugeführten Mittel und abzüglich der in § 14 Satz 6 genannten Aufwendungen des
Bundesamts für Soziale Sicherung für die Auswertung im jeweiligen Kalenderjahr. Für jedes der
Kalenderjahre 2026 bis 2035 kann jedes Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe von 95 Prozent
desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 4 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr
übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem
Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 ergibt, zuzüglich der nach Satz 4 für das jeweilige Land aus dem
jeweils vorherigen Kalenderjahr übertragenen Mittel und der nach Absatz 3a Satz 6 zurückgezahlten
Fördermittel. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 können mehrere Länder gemeinsam die Zuteilung von
Fördermitteln für länderübergreifende Vorhaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des Fördervolumens nach
Satz 1 zuzüglich der für länderübergreifende Vorhaben nach Satz 5 aus dem jeweils vorhergehenden
Kalenderjahr übertragenen Mittel und der nach Absatz 3a Satz 6 und 7 zurückgezahlten Fördermittel beantragen.
Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen
dem Betrag, bis zu dessen Höhe das jeweilige Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen
kann, und dem Betrag, in dessen Höhe dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach
Absatz 3a Satz 1 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Für
länderübergreifende Vorhaben sind für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2034 Mittel in der Höhe der Differenz
zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe nach Satz 3 Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben
beantragt werden können, und dem Betrag, in dessen Höhe im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel für
länderübergreifende Vorhaben zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026
bis 2035 die Höhe der Beträge, bis zu der einzelne Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen
können, sowie den Betrag, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
(3) Ein Land kann für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Zuteilung von Fördermitteln nach
Absatz 2 Satz 2 beantragen, wenn
1. das jeweilige Land die Förderfähigkeit des zu fördernden Vorhabens und die für dieses Vorhaben
förderfähigen Kosten nach Maßgabe der in Absatz 1 Satz 3 und 5 bestimmten förderrechtlichen
Voraussetzungen geprüft und festgestellt hat,
2. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,
3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses, auf das
sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, die förderfähigen Kosten des Vorhabens zu dem folgenden
Anteil trägt und das jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses Anteils aufbringt:
a) bei einer Antragstellung bis zum 31. Dezember 2029 auf Zuteilung von Fördermitteln bis zu der
Höhe, die das jeweilige Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 nach Absatz 2 Satz 2 beantragen
kann, zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent und
b) bei einer Antragstellung ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent,
4. das jeweilige Land
a) sich verpflichtet, in jedem der Kalenderjahre vom Jahr der Antragstellung bis 2035 zusätzlich zu
den nach Nummer 3 zu tragenden Anteilen Mittel für die Investitionskostenförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die der nach Satz 2 berechneten
durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen des jeweiligen Landes der Kalenderjahre 2021 bis 2023
hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht und
b) nachweist, dass es in jedem der Kalenderjahre von 2026 bis zum Jahr der Antragstellung zusätzlich
zu den nach Nummer 3 zu tragenden Anteilen Mittel für die Investitionsförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitgestellt hat, die der nach Satz 2 berechneten
durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen des jeweiligen Landes der Kalenderjahre 2021 bis 2023
hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht,
5. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 erfüllt sind und
– 24 –
6. das jeweilige Land nachweist, dass für nach Absatz 1 Satz 3 zu fördernde Vorhaben, an denen
Hochschulkliniken beteiligt sind, die zu beantragenden Fördermittel ausschließlich für krankenhausbezogene
Strukturmaßnahmen eingesetzt werden und eine zweckwidrige Verwendung oder eine doppelte
Finanzierung hochschulrechtlich geregelter Aufgaben ausgeschlossen ist; hierüber hat das Land dem
Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Antragstellung und bei Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel zu berichten.
Für die Berechnungen der durchschnittlichen Höhe der Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind die
Beträge der in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils ausgewiesenen Haushaltsmittel, abzüglich der als
Sonderförderung ausgewiesenen Haushaltsmittel, zu addieren, ist die Summe durch drei zu dividieren und ist dieser
Betrag entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2024 nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes bekanntgegebenen Orientierungswert zu erhöhen. Beträge, mit denen sich die
Länder am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen
finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen weder auf den in Satz 1 Nummer 3 jeweiligen
genannten Anteil noch auf die in Satz 1 Nummer 4 genannten Mittel in den Kalenderjahren 2026 bis 2035
angerechnet werden. Hat das jeweilige Land gegenüber dem Träger eines Krankenhauses, auf das sich das zu
fördernde Vorhaben bezieht, auf eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der Investitionsförderung
verzichtet, gilt für diese Mittel Satz 3 entsprechend, sofern das Land nicht nachvollziehbar darlegt, dass der
Verzicht erforderlich ist, damit ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 5 oder 7 durchgeführt
werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3
und 5 entsprechend.
(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt jedem Land auf Antrag für jedes der Kalenderjahre
2026 bis 2035 Fördermittel zu den in Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Zwecken bis zur Höhe des Betrags
zu, bis zu dem das jeweilige Land die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 2 beantragen kann und nach
Absatz 3 beantragt hat. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Ländern die Fördermittel nach Satz 1
bis zum 31. Dezember 2035 zu. Mittel aus dem Transformationsfonds dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt
werden, soweit der Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, gegenüber
dem jeweiligen Land aufgrund des zu fördernden Vorhabens zur Rückzahlung von Mitteln für die
Investitionsförderung verpflichtet ist. Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder ausgezahlten
Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt und nach dem Haushaltsrecht
der Länder bewirtschaftet. Die Länder überprüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
und weisen diese gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nach. Nicht zweckentsprechend
verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem jeweiligen Land unverzüglich an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zurückzuzahlen, wenn eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht
möglich ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3
und 5 entsprechend.
(4) Die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung
notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus den nach § 12a Absatz 2 Satz 4
übertragenen Mitteln gedeckt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur
Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen
Format oder in einer maschinell auswertbaren Form treffen. Für die Rechnungslegung und die
Bewirtschaftung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die für die
Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend, soweit die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds
im Krankenhausbereich keine hiervon abweichenden Regelungen enthält. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Land zurück, soweit die in Absatz 1 Satz 3 und 5 und
Absatz 3 Satz 1 bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Fördermittel nicht zweckentsprechend
verwendet wurden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach dem 31. Dezember 2035 Fördermittel
unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die
1. nicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Absatz 3a Satz 1 zugeteilt wurden,
2. nicht für die in § 14 Satz 6 genannten Aufwendungen verwendet wurden und
3. nach dem 31. Dezember 2035 zu Gunsten des Transformationsfonds nach Absatz 3a Satz 6
zurückgezahlt werden.
– 25 –
Die in Satz 1 genannten Mittel, die nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zur Deckung der für
die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen
Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung verwendet wurden, verbleiben bei der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
1. zu den Vorhaben, die nach Absatz 1 Satz 3 gefördert werden können,
2. zum Verfahren der Zuteilung der Fördermittel,
3. zur Höhe der förderfähigen Kosten, insbesondere zur Höhe der förderfähigen Kosten einzelner
Bestandteile der jeweiligen Vorhaben,
4. zum Nachweis der in Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Zuteilung von
Fördermitteln,
5. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und
6. zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.“
6. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die
Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und dass für diese dann ein Antrag auf
Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an
der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Bei Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus
dem Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.“
6a. § 17a Absatz 4b Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kommt eine in Satz 1 genannte Vereinbarung nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag
einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.“
7. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2030“ durch die Angabe „2028 bis 2031“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ergebnisse seiner Analyse und seine Empfehlungen hat das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2030 in einem
Zwischenbericht und bis zum 31. Dezember 2032 in einem abschließenden Bericht vorzulegen und es
hat diese Berichte jeweils zeitnah barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7
anstelle der Vertragsparteien entscheidet“ gestrichen.
bb) Satz 6 wird gestrichen.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Kommt eine in dieser Vorschrift genannte Vereinbarung nicht oder teilweise nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.“
– 26 –
7a. § 17d Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Kommt eine in dieser Vorschrift genannte Vereinbarung nicht oder teilweise nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.“
7b. § 26 wird gestrichen.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt Vorhaltevolumina als Summe
von Vorhaltebewertungsrelationen nach den folgenden Vorschriften. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus hat bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des
Vorhaltevolumens für ein Land für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem
jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu
Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen
Bewertungsrelationen vergütet wurden oder die in dem jeweiligen Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt,
aufgrund einer nach § 11 Absatz 7 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes erfolgten Mitteilung auf
der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und
diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die
Ermittlung erfolgt, zuzuordnen; bei dieser Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind die folgenden
Krankenhausfälle:
1. die Krankenhausfälle von Krankenhausstandorten, für die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
die Angabe übermittelt wurde, dass sie als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
bestimmt wurden,
2. die Krankenhausfälle von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit die Krankenhausfälle nicht die
Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen,
3. die Krankenhausfälle von Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit
die Kosten der Krankenhausfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, und
4. die Krankenhausfälle, in denen Leistungen erbracht werden, die in dem jeweiligen Kalenderjahr,
für das die Ermittlung erfolgt, voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vergütet werden, und
5. die Krankenhausfälle, die in dem jeweiligen Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, aufgrund
einer nach § 11 Absatz 7 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes erfolgten Mitteilung mit in
§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten krankenhausindividuellen
Entgelten für besondere Einrichtungen vergütet werden.
Das nach Satz 2 für das jeweils folgende Kalenderjahr ermittelte Vorhaltevolumen für ein Land ist auf
Leistungsgruppen nach dem Verhältnis der Summe der Vorhaltebewertungsrelationen derjenigen
Krankenhausfälle in dem jeweiligen Land, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht
wurden, und der Summe aller Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Landes rechnerisch
aufzuteilen; die für die rechnerische Aufteilung der Vorhaltevolumina maßgeblichen Leistungsgruppen
bestimmen sich nach den nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr übermittelten Daten
und in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen
Vorschriften zugewiesen worden sind, zusätzlich nach den Leistungsgruppen, deren Bezeichnung einer
nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppe
entspricht und die in diesem Land keinem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort zugewiesen
worden sind. Das sich nach Satz 3 für eine Leistungsgruppe und für ein Land ergebende Vorhaltevolumen
ist entsprechend dem jeweiligen nach Absatz 2 Satz 2 oder 5 ermittelten Anteil rechnerisch aufzuteilen
auf die Krankenhausstandorte in dem jeweiligen Land, für die Krankenhäusern die jeweilige
Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen worden ist, oder, wenn in dem jeweiligen Land, in dem
bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen worden
sind, keinem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort eine Leistungsgruppe zugewiesen worden
ist, deren Bezeichnung einer nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maß-
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geblichen Leistungsgruppe entspricht, auf die Krankenhausstandorte in dem jeweiligen Land, von
denen im vorangegangenen Kalenderjahr Fälle durch die Krankenhäuser auf Basis einer für dieses
Kalenderjahr geltenden nach § 21 Absatz 3c Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zertifizierten
Datenverarbeitungslösung dieser Leistungsgruppe zugeordnet worden sind. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus erstellt bis zum 30. September 2025 ein Konzept zur Vorgehensweise bei der
Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort und
aktualisiert dieses, soweit dies erforderlich ist; es veröffentlicht dieses Konzept und spätere
Aktualisierungen barrierefrei auf seiner Internetseite. Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die
Kalenderjahre 2026 bis 2029 jeweils anstelle der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu
Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen
Bewertungsrelationen vergütet wurden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für
das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die
auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet wurden, zugrunde zu legen
und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das
die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat das Nähere
zur Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 in dem nach Satz 5 zu
erstellenden Konzept festzulegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der für das
jeweilige Kalenderjahr und das jeweilige Land nach § 6a Absatz 6 Satz 1 übermittelten Daten für jeden
Krankenhausstandort in diesem Land, dessen Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz
vergütet werden, für den die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wurde
und der in dem jeweiligen Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, nicht nach § 17b Absatz 1
Satz 10 als besondere Einrichtung aus dem Vergütungssystem ausgenommen ist, den Anteil des
jeweiligen Krankenhausstandorts am Vorhaltevolumen des Landes für die jeweilige
Leistungsgruppe, wenn das Krankenhaus, zu dem der jeweilige Krankenhausstandort gehört, für diesen
Krankenhausstandort die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllt oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe
eine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes getroffen wurde.“
bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „ist, oder“ ersetzt.
cc) Nach Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wenn in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach
landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen worden sind, keinem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
eine Leistungsgruppe zugewiesen worden ist, deren Bezeichnung einer nach § 135e Absatz 2
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppe entspricht, ermittelt
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auch für diejenigen Krankenhausstandorte, von
denen im vorangegangenen Kalenderjahr Fälle durch die Krankenhäuser auf Basis einer für dieses
Kalenderjahr geltenden nach § 21 Absatz 3c Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zertifizierten
Datenverarbeitungslösung dieser Leistungsgruppe zugeordnet worden sind, ihren jeweiligen
Anteil am Vorhaltevolumen dieses Landes für diese Leistungsgruppe nach den Sätzen 2 bis 8; die
Ermittlung ist auch durchzuführen, wenn die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt ist.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus addiert für jedes Krankenhaus sämtliche
für seine Krankenhausstandorte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
aufgeteilten Vorhaltevolumina jeweils für das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029. Die
jeweilige sich nach Satz 1 ergebende Summe ist jeweils von der Summe aller für das Kalenderjahr 2027
vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Krankenhauses
abzuziehen und die sich jeweils ergebende Differenz ist für das Kalenderjahr 2028 mit 66 Prozent und für das
– 28 –
Kalenderjahr 2029 mit 33 Prozent zu multiplizieren. Die nach Satz 2 ermittelten Ergebnisse für die
Krankenhäuser eines Landes sind von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für jedes
Land jeweils für das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029 unter Beachtung des Vorzeichens
zu saldieren. Für jedes Land ist das jeweilige Vorhaltevolumen bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2
für das jeweils folgende Kalenderjahr um den sich nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo
abzusenken, wenn dieser negativ ist, und um den sich nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden
Saldo zu erhöhen, wenn dieser positiv ist.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Wenn während eines Kalenderjahres in einem Land ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
oder 3 genanntes Ereignis eintritt, hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für das
Folgejahr das Vorhaltevolumen nach Absatz 1 Satz 3 in der betroffenen Leistungsgruppe oder in den
betroffenen Leistungsgruppen in dem Land zu erhöhen. Der Umfang der in Satz 1 genannten Erhöhung
ergibt sich, indem die Summe der sich nach Absatz 1 Satz 4 ergebenden Vorhaltevolumina für die in
Satz 1 genannten Leistungsgruppen der Krankenhausstandorte derjenigen Krankenhäuser, die von dem
in Satz 1 genannten Ereignis betroffen sind, durch 365 geteilt und mit der Zahl der Kalendertage
multipliziert wird, die zwischen dem in Satz 1 genannten Ereignis und dem Ende des Kalenderjahres lagen,
in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Wenn eine Mitteilung nach § 6a Absatz 6 Satz 3 erfolgt, hat das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für das Folgejahr das Vorhaltevolumen nach Absatz 1
Satz 3 in der betroffenen Leistungsgruppe oder in den betroffenen Leistungsgruppen in dem Land
abzusenken. Der Umfang der in Satz 3 genannten Absenkung entspricht dem nach Absatz 6 Satz 4
ermittelten Vorhaltevolumen je Leistungsgruppe.
(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt bis zum 10. Dezember eines jeden
Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2027 für das
Kalenderjahr 2028, durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger für seine
Krankenhausstandorte die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5
aufgeteilten Beträge fest. Übermittelt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 6a
Absatz 6 Satz 2 die in § 6a Absatz 6 Satz 1 genannten Daten, so hat das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus dem jeweiligen Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte, die in dem
jeweiligen Land liegen, innerhalb der folgenden Fristen für die folgenden Kalenderjahre eine Information
über die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten
Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe zu übermitteln:
1. bis zum 28. Februar 2026 für das Kalenderjahr 2026, wenn die Übermittlung nach § 6a Absatz 6
Satz 2 Nummer 1 erfolgt, und
2. bis zum 28. Februar 2027 für das Kalenderjahr 2027, wenn die Übermittlung nach § 6a Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 erfolgt.
Wenn während eines Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genanntes Ereignis
eintritt, ist der Bescheid nach Satz 1 für jeden Krankenhausträger, der von dem Ereignis betroffen ist,
mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in dem durch Satz 4 bestimmten Umfang zu
widerrufen. Der Umfang des nach Satz 3 zu widerrufenden Teils des Bescheides nach Satz 1 ergibt sich,
indem für den jeweiligen Krankenhausträger die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen
Krankenhausstandorte aufgeteilten Vorhaltevolumina und die Summe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die
betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen Krankenhausstandorte aufgeteilten Beträge jeweils durch
365 geteilt und jeweils mit der Zahl der Kalendertage multipliziert wird, die zwischen dem in Satz 3
genannten Ereignis und dem Ende des Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für jeden Krankenhausträger jeweils
unverzüglich nach dem Erlass eines Bescheides nach Satz 1, nach der Übermittlung einer Information
nach Satz 2 sowie nach dem Widerruf eines Bescheides nach Satz 3 die sich hiernach ergebende Höhe
der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die
Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der
nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten
Förderbeträge barrierefrei auf seiner Internetseite.
– 29 –
(6) Wenn eine Mitteilung nach § 6a Absatz 6 Satz 3 und 4 erfolgt, hat das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus für jede nach § 6a Absatz 6 Satz 3 und 4 mitgeteilte Leistungsgruppe des
betroffenen Krankenhausstandorts ein Vorhaltevolumen nach den folgenden Sätzen zu ermitteln. Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat die für die letzte Ermittlung der Vorhaltevolumina
nach Absatz 1 verwendeten nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen, in denen das Krankenhaus am betroffenen
Krankenhausstandort Leistungen aus der nach § 6a Absatz 6 Satz 3 und 4 mitgeteilten Leistungsgruppe erbracht
hat und die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet wurden,
zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige
Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen. Die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
genannten Krankenhausfälle sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus addiert die nach Satz 2 den Krankenhausfällen zugeordneten
Vorhaltebewertungsrelationen für jede mitgeteilte Leistungsgruppe, teilt die Summe durch 365 und multipliziert den
Quotienten mit der Zahl der Kalendertage, die zwischen dem nach § 6a Absatz 6 Satz 4 mitgeteilten Datum,
ab dem die Zuweisung gilt, und dem Ende des Kalenderjahres liegen, in dem die Mitteilung erfolgt ist.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt bis zum Ende des zweiten auf die in § 6a
Absatz 6 Satz 3 und 4 genannte Mitteilung folgenden Monats für das Kalenderjahr, in dem gemäß dieser
Mitteilung der Zeitpunkt liegt, ab dem die Zuweisung gilt, durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen
Krankenhausträger für seinen Krankenhausstandort die Höhe des nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten
Vorhaltevolumens je Leistungsgruppe fest. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
veröffentlicht für den Krankenhausträger, für dessen Krankenhausstandort eine in § 6a Absatz 6 Satz 3 und
4 genannte Mitteilung erfolgt ist, unverzüglich nach dem Erlass eines Bescheides das nach den Sätzen
2 bis 4 ermittelte Vorhaltevolumen je Leistungsgruppe barrierefrei auf seiner Internetseite. Das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat das Nähere zur Ermittlung des Vorhaltevolumens nach den
Sätzen 2 bis 4 in dem nach Absatz 1 Satz 5 zu erstellenden Konzept festzulegen.
(7) Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen
nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden,
1. findet Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2029 keine Anwendung in Bezug auf die
Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten
Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe und
2. hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 10. Dezember eines jeden
Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2027 für das
Kalenderjahr 2028, letztmalig bis zum 10. Dezember 2029 für das Kalenderjahr 2030, dem
Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte für die zugewiesenen Leistungsgruppen und für die
Leistungsgruppen, deren Bezeichnung einer nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppe entspricht und die keinem Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort zugewiesen worden sind, eine Information über die Höhe der nach Absatz 1
Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina je
Leistungsgruppe zu übermitteln.“
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6b Satz 7“ durch die Angabe „§ 6b Satz 8“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt für das Kalenderjahr 2027 zur
Förderung der Wahrnehmung von in § 6b Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
eine Gesamtsumme in Höhe von 62,5 Millionen Euro rechnerisch auf die Länder auf. Hierzu ermittelt
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus Vorhaltevolumina als Summe von
Vorhaltebewertungsrelationen nach den Sätzen 3 und 6. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat bis
– 30 –
zum 30. November 2026 für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für das Kalenderjahr
2027 die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr
2025 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der
Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen
Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das Kalenderjahr 2027 zuzuordnen; bei dieser
Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind Krankenhausfälle von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit die
Krankenhausfälle nicht die Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen, und von
Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Kosten der Krankenhausfälle von der
gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Der auf ein Land nach Satz 1 aufzuteilende Betrag
ergibt sich, indem der Anteil des für das jeweilige Land nach Satz 3 ermittelten Vorhaltevolumens an
der Summe aller nach Satz 3 für die Länder ermittelten Vorhaltevolumina mit der in Satz 1 genannten
Gesamtsumme multipliziert wird. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt den nach
Satz 1 auf ein Land aufgeteilten Betrag rechnerisch auf die in dem jeweiligen Land zugelassenen
Krankenhäuser im Sinne des § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus hat für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein zugelassenes
Krankenhaus im Sinne des § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2027
die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2025
übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Krankenhaus, die auf der
Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen
Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das Kalenderjahr 2027 zuzuordnen. Der auf
ein Krankenhaus nach Satz 5 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem der Anteil des nach Satz 6 für das
jeweilige Krankenhaus ermittelten Vorhaltevolumens an der Summe aller für Krankenhäuser nach
Satz 6 ermittelten Vorhaltevolumina in dem jeweiligen Land mit dem auf das jeweilige Land nach
Satz 1 aufgeteilten Betrag multipliziert wird. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
veröffentlicht die nach Satz 5 aufgeteilten Beträge bis zum 10. Dezember 2026 barrierefrei auf seiner
Internetseite.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ und die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2028“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt bis zum 28. Februar 2027 ein
Konzept für eine Zuordnung von Leistungsgruppen zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Bereichen. Zur Ermöglichung der in Absatz 1 genannten Aufteilung vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Konzepts erstmals bis zum 31. Mai
2027, welche Leistungsgruppen den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen jeweils
zuzuordnen sind; bei Änderungen der maßgeblichen Leistungsgruppen ist das Konzept innerhalb von einem
Monat, die Vereinbarung oder die Festlegung nach Satz 4 innerhalb von zwei Monaten anzupassen;
§ 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. In der Vereinbarung
nach Satz 2 ist sicherzustellen, dass 20 Millionen Euro von dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Betrag für Krankenhausstandorte vorgesehen werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 136a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Maßnahmen zur Sicherung der
Qualität der Versorgung in Kreißsälen erfüllen oder im Falle der Leitung des Kreißsaals durch eine
Beleghebamme ein entsprechendes Niveau der Versorgungsqualität sicherstellen. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 2 oder eine in Satz 2 zweiter Halbsatz genannte Anpassung der Vereinbarung oder
der Festlegung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von einem Monat den Inhalt der
Vereinbarung oder der in Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Anpassung fest.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
– 31 –
11. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte identifiziert in dem in § 301
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel jene
chirurgischen Leistungen, die durch Krankenhäuser regelhaft aufgrund einer onkologischen Diagnose
erbracht werden, und übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstmals bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des zweiten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] eine Aufstellung der Kodes aus dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel, die diesen Leistungen zugrunde liegen, und der
Kodes aus der in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung
der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, die den jeweils zugehörigen Diagnosen zugrunde
liegen, auf Grundlage der jeweils für das Jahr 2025 herausgegebenen Fassung des in dem in § 301
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels und
der in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten. Im Rahmen der Identifizierung der Leistungen und der
Erstellung der in Satz 1 genannten Aufstellung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
Entscheidung über die Identifizierung der Leistungen und in die Erstellung der in Satz 1 genannten
Aufstellung einzubeziehen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus definiert
Indikationsbereiche für die nach Satz 1 identifizierten Leistungen; im Rahmen der Definition der Indikationsbereiche
hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben und die Stellungnahme in die Entscheidung über die Definition der
Indikationsbereiche einzubeziehen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus überführt die in
Satz 1 genannte Aufstellung in eine nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen und den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen
differenzierte Liste und veröffentlicht diese erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] barrierefrei auf seiner
Internetseite. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte passt die in Satz 1 genannte
Aufstellung auf Grundlage der für das jeweilige Folgejahr herausgegebenen in § 301 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der
Krankheiten und der für das jeweilige Folgejahr herausgegebenen Fassung des in § 301 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels an und übermittelt die
angepasste Aufstellung jeweils bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15.
November 2027, an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, das die jeweils letzte Fassung
der in Satz 4 genannten Liste entsprechend aktualisiert und die aktualisierte Liste bis zum 31. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres barrierefrei auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet anhand der in Satz 4 genannten Liste Vorgaben für eine
eindeutige Zuordnung von Fällen zu den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen durch die
Krankenhäuser und zertifiziert erstmals bis zum 31. Dezember 2026 auf dieser Grundlage entwickelte
Datenverarbeitungslösungen.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus identifiziert auf Grundlage der nach § 21
Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2025 übermittelten
Daten alle Krankenhausstandorte, die in diesem Kalenderjahr Leistungen erbracht haben, denen auf der
in Absatz 1 Satz 4 genannten Liste aufgeführte Kodes zugrunde liegen, erstellt für jeden der nach
Absatz 1 Satz 3 definierten Indikationsbereiche eine Aufstellung dieser Krankenhausstandorte und der
Anzahl ihrer Fälle, bei denen diese Leistungen im jeweiligen Indikationsbereich erbracht worden sind, und
sortiert diese Aufstellungen jeweils aufsteigend nach der Anzahl der Fälle. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus wählt aus jeder der nach Satz 1 erstellten und sortierten Aufstellungen von
Krankenhausstandorten die obersten Einträge bis einschließlich zu jenem Eintrag aus, bei dem die
Summe der Anzahl der Fälle aller vorhergehenden Einträge erstmals einem der folgenden Anteile an
der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung entspricht:
1. einem Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent oder
– 32 –
2. für den Fall, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch einen Anteil von weniger als 15 Prozent festgelegt hat, einem Anteil in
Höhe von mindestens diesem festgelegten Anteil;
sofern die Anzahl der Fälle mehrerer Krankenhausstandorte gleich hoch ist und die Auswahl jedes
dieser Krankenhausstandorte dazu führen würde, dass der nach dem ersten Halbsatz geltende Anteil an der
Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung erreicht oder überschritten würde, sind
alle diese Krankenhausstandorte auszuwählen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
veröffentlicht bis zum 31. Mai 2027 eine nach den nach Absatz 1 Satz 3 definierten Indikationsbereichen
differenzierte Liste der nach Satz 2 ausgewählten Krankenhausstandorte barrierefrei auf seiner
Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den
jeweils nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen
Leistungsgruppen zu; für den Fall, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nach der Veröffentlichung der Liste gemäß
§ 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Anteil von weniger als 15 Prozent festlegt,
trifft das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erneut eine Auswahl nach Satz 2, aktualisiert
die im ersten Halbsatz genannte Liste und veröffentlicht die aktualisierte Liste barrierefrei auf seiner
Internetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt der nach § 135d Absatz 2
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei die nach Satz 3 veröffentlichte
Liste.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2027 bis 2031“ durch die Angabe „2028 bis 2032“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2032“ durch die Angabe „2033“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 1 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach
landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 findet keine Anwendung:
a) § 3 Nummer 3b,
b) § 6b,
c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und
d) § 8 Absatz 4 Satz 4,
2. abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 umfasst das von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zu
vereinbarende Erlösbudget für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, in den Jahren 2026 bis 2030 einschließlich der sich aus dem bundeseinheitlichen
Entgeltkatalog ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2,
– 33 –
3. abweichend von § 4 Absatz 2a Satz 1 ist letztmalig für das Jahr 2030 ein Fixkostendegressionsabschlag
anzuwenden,
4. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 werden Mindererlöse ab dem Jahr 2031 nicht ausgeglichen,
5. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 6 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei
Vorliegen der in § 4 Absatz 3 Satz 5 genannten Voraussetzungen ab dem Jahr 2031 ausgeschlossen,
6. abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch in den Jahren 2028
bis 2030 auch die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende
Vorhaltebewertungsrelation,
7. abweichend von § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Halbsatz haben Krankenhäuser in den
Jahren 2029 bis 2031 zusätzlich zu der Summe der abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen auch
die Summe der vereinbarten Vorhaltebewertungsrelationen jeweils für das vorangegangene
Kalenderjahr zu übermitteln,
8. zusätzlich zu den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Entgelten ist für diejenigen Krankenhausstandorte,
auf die ein Betrag nach § 39 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilt wurde, für die
Fälle, in denen Leistungen aus einer Leistungsgruppe erbracht wurden, die dem für diese Aufteilung
maßgeblichen Bereich nach § 39 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeordnet wurden,
die Differenz zwischen der in § 17b Absatz 4b Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten
erhöhten Vorhaltebewertungsrelation und der nicht erhöhten Vorhaltebewertungsrelation multipliziert
mit dem für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwert
abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen und
9. zusätzlich zu den Mehr- oder Mindererlösausgleichen nach § 4 Absatz 3 ist, sofern die Summe aller auf
das Kalenderjahr entfallenden in Nummer 8 genannten Erlöse des Krankenhauses für seine
Krankenhausstandorte von der nach § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes festgestellten
Höhe des für den jeweiligen Krankenhausstandort für die Leistungsgruppe nach § 39 Absatz 3 Satz 5
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten Betrags abweicht, die Differenz vollständig
auszugleichen; zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags für ein Kalenderjahr hat der jeweilige
Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine von
einem Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung der Summe aller auf das Kalenderjahr entfallenden
in Nummer 8 genannten Erlöse des Krankenhauses für seine Krankenhausstandorte vorzulegen; die
Summe kann in der in § 4 Absatz 3 Satz 8 genannten Aufstellung ausgewiesen werden; der nach diesen
Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Absatz 4
abgerechnet; steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als
Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Grundlagen
Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6
Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a. ein Pflegebudget nach § 6a,
3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
– 34 –
5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für
voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den
Jahren 2026 und 2027 jeweils einschließlich der sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog
ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Es
umfasst nicht das Erlösvolumen nach § 4a, nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte
nach § 6 Absatz 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und
Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die
integrierte Versorgung.“
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte
Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem
Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des
Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach
Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu
20 Prozent und ab dem Jahr 2028 nicht ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für
Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel
und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder
schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 Prozent, sonstige Mehrerlöse zu 65 Prozent ausgeglichen.
Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer
schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen
die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren;
für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien
auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich
vereinbaren. Ab dem Jahr 2028 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei
Vorliegen der in Satz 5 genannten Voraussetzungen ausgeschlossen. Mehr- oder Mindererlöse aus
Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Absatz 4 werden
nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom
Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5
und 6b vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des
Zuoder Abschlags nach § 5 Absatz 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag
noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „oder solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach § 17b
Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt wurde,“ gestrichen.
e) Absatz 9 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unabhängig von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen werden die folgenden Maßnahmen
finanziell gefördert:
1. nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommene Neueinstellungen, interne Besetzungen neu
geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
a) Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere Medizin und Infektiologie in Höhe von 75 Prozent
der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2025,
b) Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie in Höhe von 75
Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und
– 35 –
c) Fachärztinnen und Fachärzten als Expertinnen oder Experten für Antibiotic Stewardship mit
strukturierter curricularer Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“ in Höhe von 50
Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und in Höhe von
30 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2023 bis 2025,
2. in den Jahren 2016 bis 2028 begonnene Weiterbildungen zur Fachärztin oder zum Facharzt für
Innere Medizin und Infektiologie jeweils durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich
30 000 Euro in den Jahren 2016 bis 2022, ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2028 in
Höhe von jährlich 40 000 Euro,
3. in den Jahren 2016 bis 2028 begonnene Zusatzweiterbildungen Infektiologie für Fachärztinnen
und Fachärzte jeweils durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000 Euro und
4. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen im Bereich Antibiotic Stewardship durch
Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Infektiologie oder durch Fachärztinnen und
Fachärzte mit abgeschlossener Zusatzweiterbildung Infektiologie pauschal in Höhe von 400 Euro
je Beratungstag in den Jahren 2016 bis 2028.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Krankenhausstandort,“ durch die Angabe
„Krankenhausstandort und“ ersetzt.
b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2023, 2024, 2025 oder 2026“ durch die Angabe „2023, 2024, 2025,
2026 oder 2027“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „2024, 2025 und 2026“ durch die Angabe „2024, 2025, 2026 und 2027“
ersetzt.
cc) In den Sätzen 4 und 7 wird jeweils die Angabe „2023, 2024, 2025 oder 2026“ durch die Angabe
„2023, 2024, 2025, 2026 oder 2027“ ersetzt.
c) In Absatz 3j Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
d) Absatz 3k wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „2025 und 2026“ durch die Angabe „2025, 2026
und 2027“ ersetzt.
bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Kalenderjahren 2025, 2026 und 2027 berechnen die Krankenhäuser für die nach Satz 3
maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur voll- oder teilstationären Behandlung in das
Krankenhaus aufgenommen werden, jeweils einen Zuschlag in Höhe des nach Satz 5 für das jeweilige
Kalenderjahr ermittelten Prozentsatzes auf die im auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog
bewerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
cc) In Satz 9 wird die Angabe „2025 und 2026“ durch die Angabe „2025, 2026 und 2027“ ersetzt.
e) Absatz 3l Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen
Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr, erstmals in dem Kalenderjahr 2028, aus dem Vergütungssystem
ausgenommen sind, berechnen für die nach Absatz 3k Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom
1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe des nach Absatz 3k Satz 5 für das Kalenderjahr 2027
ermittelten Prozentsatzes auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte.“
– 36 –
f) In Absatz 3m Satz 1 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
g) Nach Absatz 3m wird der folgende Absatz 3n eingefügt:
„(3n) Die Krankenhäuser, für die für das Kalenderjahr 2027 ein Betrag nach § 38 Absatz 1a Satz 8
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlicht wurde, erheben zur Abrechnung dieses Betrags
gegenüber Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2027
zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, oder gegenüber
deren Kostenträgern einen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags ist durch den jeweiligen
Krankenhausträger zu ermitteln, indem der für das Kalenderjahr 2027 nach § 38 Absatz 1a Satz 8 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige Krankenhaus veröffentlichte Betrag durch die voraussichtliche
Summe der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses im Kalenderjahr 2027 geteilt wird. Weicht
die im Kalenderjahr 2027 abgerechnete Summe der Zuschläge nach Satz 1 von dem für das jeweilige
Krankenhaus für das Kalenderjahr 2027 nach § 38 Absatz 1a Satz 8 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Betrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für
Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig
ausgeglichen. Wird für ein Krankenhaus kein Betrag nach § 38 Absatz 1a Satz 8 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlicht, darf es für das Kalenderjahr 2027 auch dann keinen Zuschlag erheben,
wenn ihm Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6b Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Kalenderjahr 2027 zugewiesen wurden.“
5a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe
„nach einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Beinhaltet eine Leistung die Gabe eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff, für das nach
§ 130b Absatz 3a oder 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Erstattungsbetrag gilt,
so darf für eine solche Leistung für Vereinbarungszeiträume ab dem Jahr 2027 kein Entgelt
vereinbart werden, das höher ist als der für das jeweilige Arzneimittel geltende Erstattungsbetrag.“
b) Absatz 2 Satz 11 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Beinhaltet eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode die Gabe eines Arzneimittels mit
einem neuen Wirkstoff, für das nach § 130b Absatz 3a oder 4 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ein Erstattungsbetrag gilt, so darf für eine solche Untersuchungs- und Behandlungsmethode für
Vereinbarungszeiträume ab dem Jahr 2027 kein Entgelt vereinbart werden, das höher ist als der für das
jeweilige Arzneimittel geltende Erstattungsbetrag. Wurde für eine in Satz 11 genannte Untersuchungs-
und Behandlungsmethode für einen Vereinbarungszeitraum bis einschließlich des Jahres 2026 ein
Entgelt vereinbart, ist das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geltung des Erstattungsbetrags nach
§ 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung
der Höhe des Erstattungsbetrags neu zu vereinbaren.“
5b. Nach § 6a Absatz 2 Satz 11 wird der folgende Satz eingefügt:
„Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen und in Kreißsälen dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder
technische Tätigkeiten, sind unabhängig von der dienstlichen Zuordnung im Krankenhaus nicht im Pflegebudget
zu berücksichtigen.“
6. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2028 für jede Leistungsgruppe, die ihm nach § 6a
Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner
Krankenhausstandorte zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget für Krankenhausfälle, die auf der Grundlage von
bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, wenn
– 37 –
1. das jeweilige Krankenhaus für die betreffenden Krankenhausstandorte die jeweilige
Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt oder
2. für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2
Satz 1 getroffen wurde.
Das Vorhaltebudget für ein Krankenhaus und eine Leistungsgruppe in einem Kalenderjahr ergibt sich
aus der Summe der in dem Bescheid nach § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
für die Krankenhausstandorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das
jeweilige Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
aufgeteilten Beträge und des Produkts der Summe der in dem jeweiligen Bescheid nach § 37 Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhausstandorte des
jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten
Vorhaltevolumina und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten
Landesbasisfallwerts. Das Gesamtvorhaltebudget für ein Krankenhaus und ein Kalenderjahr ergibt sich aus der
Summe der Vorhaltebudgets dieses Krankenhauses im jeweiligen Kalenderjahr für die
Leistungsgruppen, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen
seiner Standorte zugewiesen wurden.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann durch
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)