Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
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Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 120/3/26
25.03.26
Antrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Punkt 6 der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat bekräftigt erneut die grundlegende Notwendigkeit einer wirksamen
und qualitätsorientierten Krankenhausstrukturreform, deren Fortentwicklung sich
im vorliegenden Krankenhausreformanpassungsgesetz abbildet. Die nunmehr im
parlamentarischen Verfahren am 6. März 2026 getroffenen Regelungen werden
grundsätzlich begrüßt.
In der Gesamtbetrachtung muss jedoch festgestellt werden, dass eine nachhaltige,
bedarfsgerechte Verbesserung der Versorgungsqualität der stationären
Einrichtungen sowie der Vergütungsstrukturen auf dieser Basis nicht erreicht werden kann und
aus Sicht der Länder hinter den Erwartungen zurückbleibt. Insbesondere in dünn
besiedelten Regionen kann eine qualitativ hochwertige, stationäre, medizinische
Versorgung dauerhaft nicht gewährleistet werden. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu zielgerichteten Nachbesserungen auf.
1. Der Bundesrat fordert, die neue vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen bei der
erstmaligen Zuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 im
Benehmen mit den Krankenkassen zuzulassen zeitlich so zu verlängern, dass es
mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu den Mindestvorhaltezahlen
angemessen zusammenpasst. Damit wird eine erneute Anpassung von
Leistungsgruppen nach einer kurzen Zeitfrist verhindert und Planungssicherheit für die
Krankenhäuser geschaffen.
...
2. Die Vorgabe bundeseinheitlicher Mindestvorhaltezahlen geht zulasten der
Bevölkerung in dünn besiedelten Gebieten. Der Bundesrat fordert daher die
Bemessung von Mindestvorhaltezahlen so zu gestalten, dass auch in ländlichen
Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte diese Mindestvorhaltezahlen erreicht
und damit erforderliche Leistungen wohnortnah vorgehalten werden können.
3. Der Bundesrat fordert eine klare, planungssichere Regelung zum Inkrafttreten
der Mindestvorhaltezahlen. Diese weisen im KHAG eine fehlende zeitliche
Passgenauigkeit im Verhältnis zu anderen Regelungen zur Zuweisung von
Leistungsgruppen auf mit der möglichen Folge, dass die erstmalige Zuweisung der
Leistungsgruppen ohne Mindestvorhaltezahlen erfolgen muss und nach einem
bis drei Jahren zwangsweise eine erneute Umgestaltung der Zuweisungen von
Leistungsgruppen notwendig sein wird.
4. Der Bundesrat fordert die Schaffung der Möglichkeit, dass Planungsbehörden in
Fällen, in denen dies zur Sicherstellung der Versorgung zwingend notwendig
ist, von den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen dauerhaft – nicht nur bei
Sicherstellungshäusern nach § 9 KHEntG – Ausnahmen erteilen zu können.
5. In Bezug auf die neu getroffene Festlegung zu den Pflegepersonaluntergrenzen
(PpUG) fordert der Bundesrat die Bundesregierung dringlich auf, die
vorgenommene und in der Wirkung äußerst nachteilige Kopplung der PpUG an den
Qualitätskriterienkatalog der Leistungsgruppen aufzugeben und zur
ursprünglichen Regelung im Gesetzentwurf zurückzukehren.
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in Bezug auf die Definition von
Fachkrankenhäusern zudem auf, auf die zwischen den Ländern und dem
Bundesgesundheitsministerium bereits geeinte Formulierung zurückzugreifen. Mit
der im parlamentarischen Verfahren gewählten Regelung wird nach Auffassung
des Bundesrats die originäre Zuständigkeit der Länder für die
Krankenhausplanung konterkariert.
7. Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass Umwandlungen in
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SÜV) nur noch jeweils zum
Jahreswechsel möglich sind. Dies gefährdet jedoch akut einzelne Krankenhäuser in der
Fläche, die sich bereits auf eine unterjährige und kurzfristige Ausweisung als
SÜV eingestellt haben.
...
8. Der Bundesrat stellt fest, dass es durch die aktuellen Regelungen zur
belegärztlichen Versorgung wahrscheinlich ist, dass in Ländern mit ländlichem
Gebietscharakter keine belegärztliche Versorgung mehr vorgehalten werden kann.
Hierdurch gehen wichtige wohnortnahe Versorgungsangebote für die
Bevölkerung verloren.
9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Förderung bedarfsgerechter
Krankenhausstrukturen im Rahmen des Transformationsfonds ohne eine eindeutige
Regelung im Gesetz nicht möglich ist.
10. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass das Ziel der Krankenhausreform, eine
fallzahlenunabhängige Vergütung der Vorhaltung von notwendigen Strukturen in
Krankenhäusern einzuführen, mit den aktuellen Regelungen zur
Vorhaltevergütung nicht erreicht werden wird.
Begründung:
Zu Nummer 1:
Die Länder haben von Anfang an gefordert, dass die Erteilung von Ausnahmen
bei der Zuweisung von Leistungsgruppen lediglich im Benehmen und nicht im
Einvernehmen mit den Krankenkassen erfolgen muss, da ansonsten die
Kompetenz der Länder in der Krankenhausplanung massiv beeinträchtigt wird. Im
parlamentarischen Verfahren wurde diese Forderung insoweit aufgegriffen,
dass tatsächlich nur ein Benehmen erforderlich ist. Dies allerdings nur, wenn
die Länder bis zum 31. Dezember 2026 die Leistungsgruppen zuweisen. Diese
Frist ist jedoch insbesondere für ländlich geprägte Länder nicht sinnvoll
nutzbar, da bei der Beurteilung von Ausnahmen zwingend die
Mindestvorhaltezahlen berücksichtigt werden müssen, die jedoch erst wenige Tage vorher (am 12.
Dezember 2026) verkündet werden sollen. Daher wird als Kompromiss
vorgeschlagen, die Ausnahmemöglichkeit im Benehmen mit den Kassen z. B. auf
den 31. März 2027 zu verschieben, unter der Voraussetzung, dass das
Inkrafttreten der RVO zu den Mindestvorhaltezahlen z. B. zum 1. April 2027 erfolgt.
Dies stellt bereits einen Kompromiss zur ursprünglichen Forderung der Länder
dar, grundsätzlich nur im Benehmen mit den Kassen Ausnahmen zuweisen zu
können.
Zu Nummer 2:
Das bisher vorgegebene und durch das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beschriebene Verfahren zur Ermittlung der
Mindestvorhaltezahlen berücksichtigt die flächendeckende Versorgung nicht
ausreichend. Krankenhäuser in dünn besiedelten, ländlichen Regionen erfüllen
eine wichtige Rolle, insbesondere in der Basis- und Notfallversorgung der
Bevölkerung. Ohne eine Berücksichtigung der Tatsache, dass diese
Krankenhäuser aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte in ihrem Versorgungsbereich
nicht in der Lage sein werden, bundesweit einheitliche Mindestvorhaltezahlen
zu erreichen, gefährden diese die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung.
...
Zu Nummer 3:
In Flächenländern mit geringer Bevölkerungsdichte wird die
Mindestvorhaltezahl direkte Auswirkungen auf die Krankenhausplanung haben, insbesondere
in der Kombination möglicher Ausnahmeregelungen und der Regelung im
KHVVG, dass entweder die Erreichung der Mindestvorhaltezahl oder die
Erteilung einer Ausnahme gegeben sein muss, damit ein Krankenhaus überhaupt
eine Vorhaltevergütung bekommt. Im KHAG muss daher eine Harmonisierung
der Zeitfristen für das Inkrafttreten der Mindestvorhaltezahlen sowie für die
befristete Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen im Benehmen mit den
Krankenkassen erfolgen. Geschieht dies nicht, wäre der Kompromiss in § 6a
Absatz 4 Satz 2 KHG praktisch wertlos, wonach bis zum 31. Dezember 2026
Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen lediglich im Benehmen
mit den Krankenkassen erfolgen können. Daher sollte im Text klargestellt
werden, dass sowohl die Regelungen zu den Mindestvorhaltezahlen als auch die
Regelungen zur Ausnahmeerteilung im Benehmen jeweils z. B. mit dem 1.
April 2027 wirken. Somit bleibt der Krankenhausplanungsbehörde ein Zeitfenster
von z. B. drei Monaten, um bei der Zuweisung der Leistungsgruppen sowohl
die Mindestvorhaltezahl als auch die Abwägung zur Erteilung von Ausnahmen
sachgerecht einzubeziehen.
Zu Nummer 4:
Die Begrenzung dauerhafter Ausnahmen auf Sicherstellungshäuser nach § 9
KHEntgG greift in die Planungshoheit der Länder ein. Die Länder haben
keinen Einfluss auf die Feststellung, welche Krankenhäuser zu diesen
Sicherstellungshäusern gehören. Darüber hinaus ergibt sich auch für andere Häuser und
Leistungsgruppen die Notwendigkeit, eine dauerhafte Ausnahme zu
ermöglichen, um in ländlichen Räumen mit geringer Bevölkerungsdichte und
entsprechend geringen Behandlungsfallzahlen eine Versorgung der Bürger
sicherstellen zu können.
Zu Nummer 5:
Im Gesetzentwurf wurden die Pflegepersonaluntergrenzen als
Mindestanforderung gestrichen, wobei die enthaltene Begründung weiterhin hochrelevant ist:
„Der Verweis auf die Einbeziehung der Erfüllung der PpUGV als
Qualitätskriterium wird durchgängig gestrichen. Durch diese Streichung soll im Sinne des
Bürokratieabbaus im Kontext der Leistungsgruppen auf eine Prüfung durch
den Medizinischen Dienst verzichtet werden, da diese keinen Mehrwert mit
sich bringt. Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen wird bereits nach
den im § 137i SGB V festgelegten Regeln nachgewiesen und sanktioniert. Die
Pflegepersonaluntergrenzen sind ein wichtiges Instrument, um die minimale
notwendige Pflegepersonalausstattung in Krankenhäusern zu gewährleisten.
Die vorliegende Regelung ändert nichts daran, dass die in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in
Krankenhäusern verbindlich gelten und von den Krankenhäusern stets einzuhalten
sind.“ Die Beibehaltung dieser Regelung wird dazu führen, dass viele
Krankenhäuser nur mittels Ausnahmen in die Krankenhauspläne aufgenommen
werden können. Der Umsetzungserfolg der Krankenhausreform wird dadurch
gleich am Anfang stark belastet.
...
Zu Nummer 6:
Die im Gesetzentwurf des KHAG enthaltene Regelung zur Definition von
Fachkrankenhäusern war mit den Ländern abgestimmt und sollte beibehalten
werden. Eine Verlagerung der Definitionshoheit auf die
Selbstverwaltungsorgane auf Bundesebene erhöht den bürokratischen Aufwand unnötig und
untergräbt die Kompetenz in der Krankenhausplanung bei den Ländern.
Zu Nummer 7:
Insbesondere im Jahr 2026 ist es notwendig, dass auch eine unterjährige
Ausweisung als SÜV für Krankenhäuser möglich ist. Eine Verzögerung der
Ausweisung auf den Jahreswechsel und damit auch eine Verzögerung beim Erhalt
einer kostendeckenden Tagespauschale konterkariert die aktuellen
Bestrebungen zur Umsetzung der Krankenhausreform in den Ländern. Daher sollte eine
unterjährige Ausweisung eines Krankenhauses als SÜV ermöglicht werden.
Zu Nummer 8:
Entgegen den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf wird durch
die Regelung zur belegärztlichen Versorgung diese nicht weiterhin ermöglicht,
sondern würde insbesondere in Flächenländern dazu führen, dass es keine
belegärztliche Versorgung in Krankenhäusern mehr gibt. Aufgrund der geringen
Anzahl von Fachärzten in den betroffenen Ländern wäre die Vorhaltung von
Belegärzten im Umfang von drei vollen vertragsärztlichen
Versorgungsaufträgen für eine Belegabteilung unmöglich zu erbringen. Belegärzte erbringen
ausgewählte Leistungen an Krankenhäusern – insbesondere in den Bereichen
Urologie, Augenheilkunde und HNO – die nicht dem vollen Versorgungsspektrum
der jeweiligen Leistungsgruppe entsprechen. Insofern wird vorgeschlagen, dass
auch die Vorhaltung von einem Belegarzt ausreicht, wenn die
Krankenhausplanungsbehörde den Versorgungsauftrag eng definiert und nur für einige
ausgewählte Leistungen zulässt. Auf diese Weise bleibt ein wichtiges Angebot für
die Bevölkerung für diese Leistungen erhalten.
Zu Nummer 9:
Die Krankenhausstruktur wurde in den letzten Jahren bereits an vielen Stellen
konzentriert. Durch den Ausschluss von Vorhaben, die überwiegend dem
Erhalt bestehender Strukturen dienen, entstehen Abgrenzungsprobleme zu
bestehenden Planungen, die notwendigerweise auch auf existierenden Strukturen
aufbauen.
Im Gesamtkontext der Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft wird es
jedoch auch Maßnahmen geben, bei denen bestehende Strukturen teilweise
integriert und weitergenutzt werden und sich damit strukturelle und funktionale
Verbesserungen ergeben. Diese sind nach dem beschlossenen Gesetz von einer
Förderfähigkeit ausgeschlossen.
Zu Nummer 10:
Die Vorhaltevergütung ist – anders als das Eckpunktepapier zur
Krankenhausreform vorsieht – immer noch im Wesentlichen an die Fallzahlen geknüpft und
erfolgt somit gerade nicht leistungsunabhängig. Es wird davon ausgegangen,
dass die geplante Vergütungssystematik nicht zu einer Verbesserung der
finanziellen Lage der Krankenhäuser führen wird. Besonders die Finanzierung
bedarfsnotwendiger kleiner Krankenhäuser mit bevölkerungsbedingt geringen
Fallzahlen wird nur unzureichend berücksichtigt. Die Vorhaltefinanzierung
muss daher so kalkuliert werden, dass die in der Fläche vorzuhaltenden Basis-
und Notfallleistungen finanziert werden, wenn es sich dabei um für die
flächendeckende Versorgung notwendige Standorte handelt.
Relationen
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