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Schriftliche Frage 89 von Reinhard Mixl (AfD): Trifft es zu, dass bestimmte Bevölkerungsteile in Staaten wie Israel, der Türkei und weiteren Ländern Rentenleistungen aus Deutschland (soge…

dip / schriftliche_frage 02.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 89 von Reinhard Mixl (AfD): Trifft es zu, dass bestimmte Bevölkerungsteile in Staaten wie Israel, der Türkei und weiteren Ländern Rentenleistungen aus Deutschland (soge… Frage 89 (Reinhard Mixl, AfD): Trifft es zu, dass bestimmte Bevölkerungsteile in Staaten wie Israel, der Türkei und weiteren Ländern Rentenleistungen aus Deutschland (sogenannte Fremdrenten) auf Grundlage besonderer gesetzlicher Regelungen erhalten, und wenn ja, welche Kosten entstehen dadurch für die deutschen Beitrags- und Steuerzahler? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 1. April 2026: Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden für einen bestimmten Personenkreis auch ausländische Versicherungszeiten für die deutsche Rente berücksichtigt und hieraus Leistungen erbracht. Dieser Personenkreis steht im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg und seinen Folgen und umfasst nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannte Vertriebene, Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie NS-Verfolgte mit Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Verziehen FRG-Berechtigte in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise nach Liechtenstein, Norwegen, Island oder in die Schweiz, ist die FRG-Rente weiterzuzahlen. Bei einem Verzug außerhalb dieser Länder – beispielsweise nach Israel oder in die Türkei – kann die FRG-Rente nur unter besonderen, eng begrenzten Vertrauensschutzgründen weitergezahlt werden (Geburt vor dem 19. Mai 1950 und Aufenthaltsverlegung ins Ausland vor dem 19. Mai 1990). Hinsichtlich der Frage nach den für die deutschen Beitrags- und Steuerzahlenden entstehenden Kosten ist darauf hinzuweisen, dass FRG- Rentenanteile als nicht beitragsgedeckte Leistungen pauschal über die Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung abgegolten werden.

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