Zur Rente für besonders langjährig Versicherte (Antwort zu Drs. 21/6183)
Text
Zur Rente für besonders langjährig Versicherte (Antwort zu Drs. 21/6183)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6516
21. Wahlperiode 15.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6183 –
Zur Rente für besonders langjährig Versicherte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Rente für besonders langjährig Versicherte wurde im Jahr 2007 zusammen
mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ab
2012 beschlossen (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz [RV =
Rentenversicherung]). Unter anderem Personen, die 45 Jahre lang gearbeitet und in die
Rentenversicherung Beiträge einbezahlt haben, hatten dadurch die Möglichkeit,
nach Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in die Rente zu gehen.
Durch das im Jahr 2014 beschlossene RV-Leistungsverbesserungsgesetz
wurde die Altersgrenze für diese Rentenart für vor 1964 geborene Personen
abgesenkt. Personen, die vor 1953 geboren wurden, durften nach dem neuen
Gesetz bereits mit 63 Jahren die Rente für besonders langjährig Versicherte in
Anspruch nehmen. Da die neuen Regelungen jedoch erst am 1. Juli 2014 in
Kraft traten, war eine Inanspruchnahme dieser Rentenart mit 63 Jahren de
facto nur für eineinhalb Geburtsjahrgänge möglich. Für die Geburtsjahrgänge
1953 bis 1963 wurde die Altersgrenze schrittweise von 63 auf 65 Jahre
angehoben. Die Geburtsjahrgänge ab 1964 haben, wie ursprünglich vorgesehen,
erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf diese Rentenart.
Die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig
Versicherte wird unter anderem von Arbeitgeberverbänden und
Wirtschaftsvertretern aktiv vorangetrieben, auch mit Verweis auf die nach ihrer Auffassung
hohen Kosten. Zudem versprechen sich manche Akteurinnen und Akteure, die
eine Abschaffung dieser Rentenart fordern, große Einsparungen als Folge
einer solchen Abschaffung. Dies geschieht aus Sicht der Fragestellenden aber
häufig ohne eine solide empirische Grundlage. Vor diesem Hintergrund wollen
die Fragestellenden mit dieser Kleinen Anfrage genauere Informationen zu
den tatsächlichen Kosten der Rente für besonders langjährig Versicherte und
zu den möglichen Folgen ihrer Abschaffung für die Finanzen der gesetzlichen
Rentenversicherung erlangen. Zudem wollen die Fragestellenden ein
detailliertes Bild über die Personen schaffen, die diese Rentenart in den letzten
Jahren in Anspruch genommen haben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 15. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die zusätzlichen
Kosten, die in den letzten fünf Jahren jährlich durch die Rente für
besonders langjährig Versicherte für die gesetzliche Rentenversicherung
entstanden sind (bitte zusätzliche Kosten in Abgrenzung zu den
Gesamtausgaben für die Rente für besonders langjährig Versicherte angeben)?
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann seit dem Jahr 2012 in
Anspruch genommen werden, sofern die rentenrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) ist es seit
dem 1. Juli 2014 möglich, diese Rentenart statt ab dem 65. Lebensjahr bereits
ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Die Altersgrenze
wird dabei bis zum Jahr 2029 schrittweise auf das 65. Lebensjahr – und damit
auf das Alter nach dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Recht – angehoben.
Auf Basis der Statistik der Rentenversicherung lassen sich die Rentenausgaben
den verschiedenen Rentenarten zuordnen, darunter auch den Ausgaben für die
Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Ausgaben sind jedoch
nicht gleichbedeutend mit den Kosten für diese Rentenart. Bereits vor der
Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte war es möglich,
vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. In diesem Fall müssten die
Versicherten dann die Abschläge in Kauf nehmen. Die Kosten der Rente für
besonders langjährig Versicherte sind deswegen nur die wegfallenden Abschläge
bzw. ein abschlagsfreier Rentenbezug für zwei Jahre. Diese Kosten können
jedoch nicht unmittelbar aus den Daten der Rentenversicherung abgeleitet
werden. Die seinerzeit geschätzten Kosten der Rente für besonders langjährig
Versicherte sind im Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/909 für die Jahre
bis 2030 ausgewiesen.
2. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie hoch die jährlichen
Einsparungen der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten zehn
Jahren durch die mögliche Abschaffung der Rente für besonders
langjährig Versicherte wären, und wenn ja, wie lauten diese?
3. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, welche finanziellen
Auswirkungen die Abschaffung der Rente für besonders langjährig
Versicherte hätte, wenn die von der Abschaffung Betroffenen künftig die
Rente für langjährig Versicherte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also
nach Vollendung des 63. Lebensjahres, in Anspruch nehmen würden, und
wenn ja, wie lauten diese?
4. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, ob die mögliche
Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte über mehrere Jahre
hinweg zu Mehrkosten (Mindereinnahmen und Mehrausgaben) für die
gesetzliche Rentenversicherung führt, insbesondere wenn die von der
Abschaffung Betroffenen künftig die Rente für langjährig Versicherte
zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also nach Vollendung des 63.
Lebensjahres, in Anspruch nehmen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung
nach ihr ggf. vorliegenden Berechnungen die maximale Höhe dieser
Mehrkosten (bitte die Größenordnung der Mehrkosten angeben, wenn
eine genaue Schätzung nicht möglich ist), und wenn ja, wie lauten diese?
5. Kann die aktuelle Rente für besonders langjährig Versicherte aus Sicht
der Bundesregierung einen Anreiz zur Weiterarbeit für diejenigen
schaffen, die sonst die Möglichkeit hätten, ihre Rente zum frühestmöglichen
Zeitpunkt (auch mit Abschlägen) in Anspruch zu nehmen?
Die Fragen 2 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor. Diverse
Berechnungen aus der Wissenschaft zeigen, dass die Auswirkungen einer Abschaffung
dieser Rentenart von einer Vielzahl von Annahmen in Bezug auf den
Arbeitsmarkt und auf Verhaltensreaktionen in Bezug auf den Rentenzugang abhängen.
Zudem käme es für die zu erwartenden Wirkungen auf die konkrete
Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen einer Abschaffung an.
Insofern kann auch ein Anreiz zur Weiterarbeit im Zusammenhang mit der
Rente für besonders langjährig Versicherte nicht bestimmt werden.
6. Welcher Anteil der Personen der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958,
die bereits eine Altersrente in Anspruch genommen haben und bis zum
Erreichen der für jeden Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze für die
Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mindestens 40 und höchstens 43 Jahre
anrechenbare Zeiten nach § 51 Absatz 3a SGB VI aufwiesen oder, soweit
entsprechende Daten vorliegen, im Falle eines Renteneintritts vor
Erreichen der genannten Altersgrenze, unter der Annahme, dass die Zeiten
zwischen Renteneintritt und Erreichen der genannten Altersgrenze
Pflichtbeitragszeiten hätten sein können, aufweisen würde, nahm eine
Altersrente vor Erreichen der oben genannten Altersgrenze in Anspruch
(bitte für jede Geburtskohorte getrennt nach Frauen und Männern
ausweisen)?
7. Welcher Anteil der Personen der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958,
die bereits eine Altersrente in Anspruch genommen haben und bis zum
Erreichen der für jeden Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze für die
Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI
mindestens 45 Jahre anrechenbare Zeiten nach § 51 Absatz 3a SGB VI
aufwiesen oder, soweit entsprechende Daten vorliegen, im Falle eines
Renteneintritts vor Erreichen der genannten Altersgrenze, unter der Annahme,
dass die Zeiten zwischen Renteneintritt und Erreichen der genannten
Altersgrenze Pflichtbeitragszeiten hätten sein können, aufweisen würde,
nahm eine Altersrente vor Erreichen der oben genannten Altersgrenze in
Anspruch (bitte für jede Geburtskohorte getrennt nach Frauen und
Männern ausweisen)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Daten vor.
8. Welche Annahmen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung zur Höhe der nicht
beitragsgedeckten Leistungen für Altersrenten vor Regelaltersgrenze zugrunde,
und welcher Anteil der geschätzten 13,3 Mrd. Euro für diese Leistungen
im Jahr 2023 (siehe www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html) entfällt auf
die Rente für besonders langjährig Versicherte (bitte auch die Anteile der
anderen relevanten Altersrentenarten ausweisen)?
Die Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung basieren auf einer
Sonderauswertung des Rentenbestandes. Dabei wurden die Renten ausgewertet, die
einen vorzeitigen, abschlagsfreien Rentenzugang bzw. keinen vollen Abschlag
bis zur Regelaltersgrenze aufweisen. Hierzu zählen die Altersrente für
schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente
für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen. Diese
Altersrentenarten können bzw. konnten unter bestimmten Voraussetzungen auch schon
vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei oder mit geminderten
Abschlägen bezogen werden. Als nicht beitragsgedeckt wird bei dieser Gruppe
der Teil der Rente quantifiziert, der in Abhängigkeit vom Zugangsalter und
Geburtsjahrgang dem fiktiven Abschlag (ausgehend von der jeweils geltenden
Regelaltersgrenze) entspricht. Das Ergebnis wurde mit einem pauschalen Satz
auf die Hinterbliebenenrenten übertragen, die ebenfalls hiervon profitieren.
Schließlich wurden bei der Ermittlung dieser Ausgabeposition die anderen
nicht beitragsgedeckten Leistungsbestandteile (z. B. Anrechnungs- und
Kindererziehungszeiten) in diesen Renten pauschal abgezogen, um Doppelzählungen
bei der Aufstellung der einzelnen Positionen nicht beitragsgedeckter
Leistungen zu vermeiden.
Der Anteil dieser Leistungen an den von der Deutschen Rentenversicherung
hierfür ausgewiesenen 13,3 Mrd. Euro liegt nach Angaben der Deutschen
Rentenversicherung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei
26 Prozent, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei 25 Prozent,
für die Altersrente für langjährig Versicherte bei 3 Prozent, für die Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei 18 Prozent und für die
Altersrente für Frauen bei 28 Prozent.
Der Anteil von 26 Prozent der ausgewiesenen Leistungen ist jedoch nicht
gleichzusetzen mit den Kosten für die Rente für besonders langjährig
Versicherte. Es handelt sich um eine sehr abstrakte Betrachtungsweise mit fiktiven
Abschlägen. In Ermangelung entsprechender Informationen kann dabei nicht
berücksichtigt werden, wie sich die Rentnerinnen und Rentner verhalten hätten,
wenn diese Rentenart nicht eingeführt worden wäre.
9. Wie hoch war die durchschnittliche Anzahl von Monaten mit
Beitragszeiten bzw. mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit bei Zugängen zur Rente für besonders langjährig
Versicherte in den letzten fünf Jahren (bitte für jedes Jahr getrennt
ausweisen)?
10. Welcher Anteil der Zugänge zur Rente für besonders langjährig
Versicherte in den letzten fünf Jahren verfügte nach Kenntnis der
Bundesregierung über 40 Jahre oder mehr Beitragszeiten bzw.
Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (bitte für jedes
Jahr getrennt ausweisen)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Den nachfolgenden Tabellen können die erbetenen Informationen für die
Beitragszeiten entnommen werden. In der Statistik der Deutschen
Rentenversicherung werden Pflichtbeitragszeiten erfasst, jedoch liegen hierfür keine Angaben
vor, ob diese aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit
entrichtet wurden, sodass diese Differenzierung daher nicht vorgenommen werden
kann.
Tabelle: Durchschnittliche Anzahl der Monate an Beitragszeiten und
Pflichtbeitragszeiten der Altersrenten für besonders langjährig Versicherte,
Rentenzugang
Berichtsjahr Ø Monate mit Beitragszeiten Ø Pflichtbeitragsmonate
2021 557,7 549,5
2022 558,7 550,1
2023 559,5 548,0
2024 559,9 550,1
2025 559,8 551,0
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Tabelle: Anteil der Altersrenten für besonders langjährig Versicherte mit
mindestens 40 Jahren an Beitragszeiten sowie Pflichtbeitragszeiten, Rentenzugang
Berichtsjahr mindestens 40 Jahre
an Beitragszeiten
mindestens 40 Jahre
an Pflichtbeitragszeiten
2021 97,0 Prozent 93,1 Prozent
2022 97,4 Prozent 93,3 Prozent
2023 97,6 Prozent 92,4 Prozent
2024 97,7 Prozent 93,1 Prozent
2025 97,9 Prozent 93,6 Prozent
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
11. In welchem Alter haben die Zugänge zur Rente für besonders langjährig
Versicherte in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt ihre ersten
Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Daten vor.
12. Welcher Anteil der Zugänge zur Rente für besonders langjährig
Versicherte in den letzten fünf Jahren hatte nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und welcher Anteil
einen beruflichen Ausbildungsabschluss?
13. Wie verteilen sich die Zugänge zur Altersrente für besonders langjährig
Versicherte in den letzten fünf Jahren nach zuletzt ausgeübtem Beruf,
Wirtschaftsabschnitt bzw. Branche, Qualifikationsniveau und Stellung im
Beruf?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Differenzierte Daten im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor, da die
statistisch erfassten Informationen keine verlässlichen Aussagen hierzu ermöglichen.
14. Wie hoch waren die durchschnittlichen Zahlbeträge der Renten für die
Zugänge in die Rente für besonders langjährig Versicherte in den letzten
fünf Jahren (bitte nach Frauen und Männern getrennt ausweisen)?
Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge für die Zugänge in die Altersrente
für besonders langjährig Versicherte können in der erbetenen Differenzierung
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bei der Interpretation der Angaben zur Rentenhöhe ist zu beachten, dass aus
der Höhe einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich
keine Rückschlüsse auf die Einkommenssituation im Alter gezogen werden
können, da u. a. weitere Alterseinkommen und der Haushaltskontext nicht
berücksichtigt sind.
Tabelle: Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat der Altersrente für
besonders langjährig Versicherte nach Geschlecht, Rentenzugang
Berichtsjahr Männer Frauen
2021 1 579 1 235
2022 1 641 1 289
2023 1 720 1 366
Berichtsjahr Männer Frauen
2024 1 797 1 422
2025 1 846 1 469
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
15. In welchen anderen europäischen Ländern sind nach Kenntnis der
Bundesregierung abschlagsfreie Rentenzugänge für Personen mit langen
Erwerbsbiografien möglich, und mit welchem Alter können Personen, die
seit ihrem 20. Lebensjahr erwerbstätig waren, in diesen Ländern eine
abschlagsfreie Rente frühestens in Anspruch nehmen?
Informationen zu Rentenzugangsmöglichkeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung im europäischen Ausland können der MISSOC-Datenbank
entnommen werden (siehe: www.missoc.org/missoc-database/comparative-tables/).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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