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Zur Rente für besonders langjährig Versicherte (Antwort zu Drs. 21/6183)

dip / drucksache 15.06.2026 · WP 21 · 21/6516 · Antwort · Original ↗

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Zur Rente für besonders langjährig Versicherte (Antwort zu Drs. 21/6183) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6516 21. Wahlperiode 15.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6183 – Zur Rente für besonders langjährig Versicherte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Rente für besonders langjährig Versicherte wurde im Jahr 2007 zusammen mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ab 2012 beschlossen (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz [RV = Rentenversicherung]). Unter anderem Personen, die 45 Jahre lang gearbeitet und in die Rentenversicherung Beiträge einbezahlt haben, hatten dadurch die Möglichkeit, nach Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in die Rente zu gehen. Durch das im Jahr 2014 beschlossene RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze für diese Rentenart für vor 1964 geborene Personen abgesenkt. Personen, die vor 1953 geboren wurden, durften nach dem neuen Gesetz bereits mit 63 Jahren die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Da die neuen Regelungen jedoch erst am 1. Juli 2014 in Kraft traten, war eine Inanspruchnahme dieser Rentenart mit 63 Jahren de facto nur für eineinhalb Geburtsjahrgänge möglich. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 wurde die Altersgrenze schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Geburtsjahrgänge ab 1964 haben, wie ursprünglich vorgesehen, erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf diese Rentenart. Die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte wird unter anderem von Arbeitgeberverbänden und Wirtschaftsvertretern aktiv vorangetrieben, auch mit Verweis auf die nach ihrer Auffassung hohen Kosten. Zudem versprechen sich manche Akteurinnen und Akteure, die eine Abschaffung dieser Rentenart fordern, große Einsparungen als Folge einer solchen Abschaffung. Dies geschieht aus Sicht der Fragestellenden aber häufig ohne eine solide empirische Grundlage. Vor diesem Hintergrund wollen die Fragestellenden mit dieser Kleinen Anfrage genauere Informationen zu den tatsächlichen Kosten der Rente für besonders langjährig Versicherte und zu den möglichen Folgen ihrer Abschaffung für die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen. Zudem wollen die Fragestellenden ein detailliertes Bild über die Personen schaffen, die diese Rentenart in den letzten Jahren in Anspruch genommen haben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die zusätzlichen Kosten, die in den letzten fünf Jahren jährlich durch die Rente für besonders langjährig Versicherte für die gesetzliche Rentenversicherung entstanden sind (bitte zusätzliche Kosten in Abgrenzung zu den Gesamtausgaben für die Rente für besonders langjährig Versicherte angeben)? Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann seit dem Jahr 2012 in Anspruch genommen werden, sofern die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) ist es seit dem 1. Juli 2014 möglich, diese Rentenart statt ab dem 65. Lebensjahr bereits ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Die Altersgrenze wird dabei bis zum Jahr 2029 schrittweise auf das 65. Lebensjahr – und damit auf das Alter nach dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Recht – angehoben. Auf Basis der Statistik der Rentenversicherung lassen sich die Rentenausgaben den verschiedenen Rentenarten zuordnen, darunter auch den Ausgaben für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Ausgaben sind jedoch nicht gleichbedeutend mit den Kosten für diese Rentenart. Bereits vor der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte war es möglich, vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. In diesem Fall müssten die Versicherten dann die Abschläge in Kauf nehmen. Die Kosten der Rente für besonders langjährig Versicherte sind deswegen nur die wegfallenden Abschläge bzw. ein abschlagsfreier Rentenbezug für zwei Jahre. Diese Kosten können jedoch nicht unmittelbar aus den Daten der Rentenversicherung abgeleitet werden. Die seinerzeit geschätzten Kosten der Rente für besonders langjährig Versicherte sind im Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/909 für die Jahre bis 2030 ausgewiesen.  2. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie hoch die jährlichen Einsparungen der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten zehn Jahren durch die mögliche Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte wären, und wenn ja, wie lauten diese?  3. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, welche finanziellen Auswirkungen die Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte hätte, wenn die von der Abschaffung Betroffenen künftig die Rente für langjährig Versicherte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also nach Vollendung des 63. Lebensjahres, in Anspruch nehmen würden, und wenn ja, wie lauten diese?  4. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, ob die mögliche Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte über mehrere Jahre hinweg zu Mehrkosten (Mindereinnahmen und Mehrausgaben) für die gesetzliche Rentenversicherung führt, insbesondere wenn die von der Abschaffung Betroffenen künftig die Rente für langjährig Versicherte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also nach Vollendung des 63. Lebensjahres, in Anspruch nehmen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung nach ihr ggf. vorliegenden Berechnungen die maximale Höhe dieser Mehrkosten (bitte die Größenordnung der Mehrkosten angeben, wenn eine genaue Schätzung nicht möglich ist), und wenn ja, wie lauten diese?  5. Kann die aktuelle Rente für besonders langjährig Versicherte aus Sicht der Bundesregierung einen Anreiz zur Weiterarbeit für diejenigen schaffen, die sonst die Möglichkeit hätten, ihre Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch mit Abschlägen) in Anspruch zu nehmen? Die Fragen 2 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor. Diverse Berechnungen aus der Wissenschaft zeigen, dass die Auswirkungen einer Abschaffung dieser Rentenart von einer Vielzahl von Annahmen in Bezug auf den Arbeitsmarkt und auf Verhaltensreaktionen in Bezug auf den Rentenzugang abhängen. Zudem käme es für die zu erwartenden Wirkungen auf die konkrete Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen einer Abschaffung an. Insofern kann auch ein Anreiz zur Weiterarbeit im Zusammenhang mit der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht bestimmt werden.  6. Welcher Anteil der Personen der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958, die bereits eine Altersrente in Anspruch genommen haben und bis zum Erreichen der für jeden Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze für die Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mindestens 40 und höchstens 43 Jahre anrechenbare Zeiten nach § 51 Absatz 3a SGB VI aufwiesen oder, soweit entsprechende Daten vorliegen, im Falle eines Renteneintritts vor Erreichen der genannten Altersgrenze, unter der Annahme, dass die Zeiten zwischen Renteneintritt und Erreichen der genannten Altersgrenze Pflichtbeitragszeiten hätten sein können, aufweisen würde, nahm eine Altersrente vor Erreichen der oben genannten Altersgrenze in Anspruch (bitte für jede Geburtskohorte getrennt nach Frauen und Männern ausweisen)?  7. Welcher Anteil der Personen der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958, die bereits eine Altersrente in Anspruch genommen haben und bis zum Erreichen der für jeden Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze für die Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI mindestens 45 Jahre anrechenbare Zeiten nach § 51 Absatz 3a SGB VI aufwiesen oder, soweit entsprechende Daten vorliegen, im Falle eines Renteneintritts vor Erreichen der genannten Altersgrenze, unter der Annahme, dass die Zeiten zwischen Renteneintritt und Erreichen der genannten Altersgrenze Pflichtbeitragszeiten hätten sein können, aufweisen würde, nahm eine Altersrente vor Erreichen der oben genannten Altersgrenze in Anspruch (bitte für jede Geburtskohorte getrennt nach Frauen und Männern ausweisen)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Daten vor.  8. Welche Annahmen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung den Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung zur Höhe der nicht beitragsgedeckten Leistungen für Altersrenten vor Regelaltersgrenze zugrunde, und welcher Anteil der geschätzten 13,3 Mrd. Euro für diese Leistungen im Jahr 2023 (siehe www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/D ownloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html) entfällt auf die Rente für besonders langjährig Versicherte (bitte auch die Anteile der anderen relevanten Altersrentenarten ausweisen)? Die Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung basieren auf einer Sonderauswertung des Rentenbestandes. Dabei wurden die Renten ausgewertet, die einen vorzeitigen, abschlagsfreien Rentenzugang bzw. keinen vollen Abschlag bis zur Regelaltersgrenze aufweisen. Hierzu zählen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen. Diese Altersrentenarten können bzw. konnten unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei oder mit geminderten Abschlägen bezogen werden. Als nicht beitragsgedeckt wird bei dieser Gruppe der Teil der Rente quantifiziert, der in Abhängigkeit vom Zugangsalter und Geburtsjahrgang dem fiktiven Abschlag (ausgehend von der jeweils geltenden Regelaltersgrenze) entspricht. Das Ergebnis wurde mit einem pauschalen Satz auf die Hinterbliebenenrenten übertragen, die ebenfalls hiervon profitieren. Schließlich wurden bei der Ermittlung dieser Ausgabeposition die anderen nicht beitragsgedeckten Leistungsbestandteile (z. B. Anrechnungs- und Kindererziehungszeiten) in diesen Renten pauschal abgezogen, um Doppelzählungen bei der Aufstellung der einzelnen Positionen nicht beitragsgedeckter Leistungen zu vermeiden. Der Anteil dieser Leistungen an den von der Deutschen Rentenversicherung hierfür ausgewiesenen 13,3 Mrd. Euro liegt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei 26 Prozent, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei 25 Prozent, für die Altersrente für langjährig Versicherte bei 3 Prozent, für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei 18 Prozent und für die Altersrente für Frauen bei 28 Prozent. Der Anteil von 26 Prozent der ausgewiesenen Leistungen ist jedoch nicht gleichzusetzen mit den Kosten für die Rente für besonders langjährig Versicherte. Es handelt sich um eine sehr abstrakte Betrachtungsweise mit fiktiven Abschlägen. In Ermangelung entsprechender Informationen kann dabei nicht berücksichtigt werden, wie sich die Rentnerinnen und Rentner verhalten hätten, wenn diese Rentenart nicht eingeführt worden wäre.  9. Wie hoch war die durchschnittliche Anzahl von Monaten mit Beitragszeiten bzw. mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bei Zugängen zur Rente für besonders langjährig Versicherte in den letzten fünf Jahren (bitte für jedes Jahr getrennt ausweisen)? 10. Welcher Anteil der Zugänge zur Rente für besonders langjährig Versicherte in den letzten fünf Jahren verfügte nach Kenntnis der Bundesregierung über 40 Jahre oder mehr Beitragszeiten bzw. Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (bitte für jedes Jahr getrennt ausweisen)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Den nachfolgenden Tabellen können die erbetenen Informationen für die Beitragszeiten entnommen werden. In der Statistik der Deutschen Rentenversicherung werden Pflichtbeitragszeiten erfasst, jedoch liegen hierfür keine Angaben vor, ob diese aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden, sodass diese Differenzierung daher nicht vorgenommen werden kann. Tabelle: Durchschnittliche Anzahl der Monate an Beitragszeiten und Pflichtbeitragszeiten der Altersrenten für besonders langjährig Versicherte, Rentenzugang Berichtsjahr Ø Monate mit Beitragszeiten Ø Pflichtbeitragsmonate 2021 557,7 549,5 2022 558,7 550,1 2023 559,5 548,0 2024 559,9 550,1 2025 559,8 551,0 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Tabelle: Anteil der Altersrenten für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 40 Jahren an Beitragszeiten sowie Pflichtbeitragszeiten, Rentenzugang Berichtsjahr mindestens 40 Jahre an Beitragszeiten mindestens 40 Jahre an Pflichtbeitragszeiten 2021 97,0 Prozent 93,1 Prozent 2022 97,4 Prozent 93,3 Prozent 2023 97,6 Prozent 92,4 Prozent 2024 97,7 Prozent 93,1 Prozent 2025 97,9 Prozent 93,6 Prozent Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung 11. In welchem Alter haben die Zugänge zur Rente für besonders langjährig Versicherte in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt ihre ersten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Daten vor. 12. Welcher Anteil der Zugänge zur Rente für besonders langjährig Versicherte in den letzten fünf Jahren hatte nach Kenntnis der Bundesregierung einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und welcher Anteil einen beruflichen Ausbildungsabschluss? 13. Wie verteilen sich die Zugänge zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte in den letzten fünf Jahren nach zuletzt ausgeübtem Beruf, Wirtschaftsabschnitt bzw. Branche, Qualifikationsniveau und Stellung im Beruf? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Differenzierte Daten im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor, da die statistisch erfassten Informationen keine verlässlichen Aussagen hierzu ermöglichen. 14. Wie hoch waren die durchschnittlichen Zahlbeträge der Renten für die Zugänge in die Rente für besonders langjährig Versicherte in den letzten fünf Jahren (bitte nach Frauen und Männern getrennt ausweisen)? Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge für die Zugänge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können in der erbetenen Differenzierung der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Bei der Interpretation der Angaben zur Rentenhöhe ist zu beachten, dass aus der Höhe einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Einkommenssituation im Alter gezogen werden können, da u. a. weitere Alterseinkommen und der Haushaltskontext nicht berücksichtigt sind. Tabelle: Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Geschlecht, Rentenzugang Berichtsjahr Männer Frauen 2021 1 579 1 235 2022 1 641 1 289 2023 1 720 1 366 Berichtsjahr Männer Frauen 2024 1 797 1 422 2025 1 846 1 469 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung 15. In welchen anderen europäischen Ländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung abschlagsfreie Rentenzugänge für Personen mit langen Erwerbsbiografien möglich, und mit welchem Alter können Personen, die seit ihrem 20. Lebensjahr erwerbstätig waren, in diesen Ländern eine abschlagsfreie Rente frühestens in Anspruch nehmen? Informationen zu Rentenzugangsmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im europäischen Ausland können der MISSOC-Datenbank entnommen werden (siehe: www.missoc.org/missoc-database/comparative-tables/). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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