Jahresbericht 2025 35 Jahre Deutsche Einheit - Die Opfer der SED-Diktatur würdigen. Den Wert der Freiheit in die Gesellschaft vermitteln.
Text
Jahresbericht 2025 35 Jahre Deutsche Einheit - Die Opfer der SED-Diktatur würdigen. Den Wert der Freiheit in die Gesellschaft vermitteln.
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/520
21. Wahlperiode 17.06.2025
Unterrichtung
durch die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur
beim Deutschen Bundestag
Jahresbericht 2025
35 Jahre Deutsche Einheit – Die Opfer der SED-Diktatur würdigen.
Den Wert der Freiheit in die Gesellschaft vermitteln.*
Zugeleitet mit Schreiben der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag vom 17. Juni 2025 gemäß § 2
Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes.
Inhal tsverzeichnis
Seite
Vorwort ......................................................................................................... 4
1 Schwerpunkte in der Arbeit der Opferbeauftragten ................... 7
1.1 Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze ..................... 7
1.2 Übersicht über Gesetzesänderungen ................................................. 10
1.2.1 Verbesserung der sozialen Lage ....................................................... 10
1.2.2 Schließung von Gerechtigkeitslücken .............................................. 11
1.2.3 Vereinfachte Anerkennung verfolgungsbedingter
Gesundheitsschäden .......................................................................... 12
1.2.4 Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds ............................... 12
1.3 Grundlegende Vereinfachung der Anerkennung von
verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden ...................................... 13
1.4 Ausgestaltung des bundesweiten Härtefallfonds .............................. 16
2 Situation der unterschiedlichen Opfergruppen ........................... 19
2.1 In Westdeutschland lebende Betroffene ........................................... 19
2.2 Zwangsausgesiedelte ........................................................................ 21
2.3 Inhaftierte der sowjetischen Speziallager und ihre Angehörigen ..... 22
2.4 Betroffene von DDR-Zwangsdoping ................................................ 24
2.5 Übersiedlerinnen und Übersiedler und Flüchtlinge als
Benachteiligte im heutigen Rentenrecht ........................................... 26
2.6 Betroffene von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung ........ 27
2.7 Betroffene von Inhaftierungen in Jugendhäusern ............................. 29
2.8 Opfer von Zwangsadoption und politisch motiviertem
Kindesentzug in der DDR ................................................................. 29
2.9 Betroffene von Unterbringung in Wochenkrippen ........................... 31
2.10 Opfer von sexuellem Missbrauch in der DDR .................................. 32
2.11 Menschen mit Behinderung .............................................................. 33
2.12 Kinder von politisch Verfolgten ....................................................... 36
2.13 Todesopfer des DDR-Grenzregimes und ihre Angehörigen ............. 37
2.14 Betroffene von Medizinunrecht in der DDR .................................... 39
2.15 Ehemalige Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter.................... 42
2.16 Betroffene von Kulturgutentzug in der SBZ und
der SED-Diktatur .............................................................................. 45
2.17 Betroffene von Eingriffen in Vermögenswerte ................................ 46
2.18 Beruflich Verfolgte und verfolgte Schülerinnen und Schüler .......... 46
2.19 Sogenannte „Asoziale“ als Staatsfeinde der DDR ............................ 47
2.20 Bausoldaten ...................................................................................... 48
2.21 Opfer von politischer Haft im ehemaligen kommunistischen
Ausland ............................................................................................. 50
Seite
2.22 Betroffene von Haftzwangsarbeit ..................................................... 51
3 Gedenken und Erinnern ................................................................ 54
3.1 Weiterentwicklung der Gedenkstättenförderung des Bundes ........... 54
3.2 Prozess der Einrichtung des Mahnmals für die Opfer des
Kommunismus .................................................................................. 57
3.3 Forum für Opposition und Widerstand ............................................. 59
4 Stärkung von Aus- und Weiterbildung ......................................... 60
4.1 Sensibilisierung zum SED-Unrecht in unterschiedlichen
Berufsgruppen .................................................................................. 60
4.2 Behandlung des SED-Regimes in juristischer Ausbildung und
erweiterter Juristenfortbildung.......................................................... 64
4.3 Einbeziehung von Traumasensibilität in der Pflege ......................... 66
4.4 Webportal zur Unterstützung von SED-Opfern und zur
Weiterbildung zum SED-Unrecht und seinen Folgen ...................... 68
5 Forschungsförderung des Bundes und Entwicklung
der Archive ...................................................................................... 71
5.1 Forschungsförderung durch den Bund .............................................. 71
5.2 Stärkung des Bundesarchivs – Stasi-Unterlagen-Archiv .................. 75
6 Arbeit der SED-Opferbeauftragten .............................................. 77
6.1 Arbeit als Ombudsfrau für die Opfer der SED-Diktatur ................... 77
6.2 Zusammenarbeit mit den Opferverbänden und
Betroffeneninitiativen ....................................................................... 77
6.3 Zusammenarbeit mit den Landesbeauftragten .................................. 78
6.4 Zusammenarbeit mit Institutionen im Feld der Unterstützung
der Opfer ........................................................................................... 79
6.5 Zusammenarbeit mit dem Bundestag ............................................... 80
6.6 Zusammenarbeit mit der Bundesregierung ....................................... 81
6.7 Zusammenarbeit mit den Landesregierungen und
Landesparlamenten ........................................................................... 82
6.8 Internationale Zusammenarbeit ........................................................ 82
6.9 Dialogforum ..................................................................................... 83
6.10 Öffentlichkeitsarbeit ......................................................................... 84
6.11 Organisation ..................................................................................... 85
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................... 86
Literatur- und Quellenverzeichnis ............................................................. 89
Rechtsquellen ................................................................................................ 103
Vorwort
Am Abend des 30. Januar 2025, wenige Wochen vor der Neuwahl, beschloss der
Deutsche Bundestag an einem seiner letzten regulären Sitzungstage ein
umfassendes Paket zur besseren Unterstützung der Opfer von politischer Verfolgung in
der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR.
Eine deutlich erhöhte, vom Einkommen der Betroffenen unabhängige und an die
allgemeine Lohnentwicklung gekoppelte Opferrente, eine deutliche Anhebung
der Leistung für beruflich Verfolgte, eine finanzielle Würdigung für die Opfer der
Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze, eine Aufnahme der in
Westberlin und der Bundesrepublik durch die Staatssicherheit von
Zersetzungsmaßnahmen betroffenen Opfer in das Unterstützungssystem, ein grundlegend
vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden und die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds – dies sind nur einige
der Schwerpunkte, die der Bundestag und in Folge der Bundesrat für die Opfer
beschlossen hat.
Diese Entscheidung des Bundestages ist ein Meilenstein. Es ist ein Meilenstein
für die Betroffenen und ein Paradigmenwechsel im Umgang mit den Opfern von
politischer Verfolgung in der DDR. Dieser Abend im Deutschen Bundestag war
für mich als SED-Opferbeauftragte jedoch weit mehr als ein reiner
Gesetzesbeschluss.
An der Plenardebatte auf der Ehrentribüne im Plenarsaal nahmen Vertreterinnen
und Vertreter der Opferverbände und Betroffeneninitiativen teil. Menschen, die
für ihren Drang nach Freiheit und Selbstbestimmung massive politische
Verfolgung bis hin zur mehrjährigen Haft erdulden mussten und sich heute für die Opfer
und gegen das Vergessen einsetzen. Sie waren tief bewegt davon, dass das
Parlament im Angesicht ihrer Schicksale so klar und so zugewandt handelt.
Nach der erfolgreichen Abstimmung erhoben sich die Abgeordneten von ihren
Plätzen und wandten sich mit minutenlangem Applaus den Gästen auf der
Ehrentribüne zu. Diese gegenseitige Wertschätzung – sowohl von den Betroffenen
gegenüber den Parlamentarierinnen und Parlamentariern als auch von den
Abgeordneten gegenüber den Menschen, die in der Diktatur für Freiheit und Demokratie
eingetreten sind – war für mich als SED-Opferbeauftragte und für alle Beteiligten
ein beeindruckender Moment, der zeigte, wie wichtig dem Parlament die
Unterstützung der Opfer der Diktatur ist.
Ein solch weitreichender Beschluss, insbesondere in einer derart
herausfordernden politischen Lage, ist für mich keine Selbstverständlichkeit, sondern ein
eindrucksvolles Signal an die Opfer, dass ihr Leid nicht vergessen wird und sie auf
die Unterstützung unserer demokratischen Gesellschaft bauen können.
Dieser Moment im Plenarsaal des Bundestages stand für mich zugleich
sinnbildlich für das, was die Bundespolitik bezogen auf die Opfer der SED-Diktatur in
den zurückliegenden Monaten geprägt hat: In der Mitte unserer heutigen
Demokratie die Opfer der Diktatur wertschätzen und nach Kräften unterstützen!
Die Entscheidung des Bundestages ist von unschätzbarem Wert für die Opfer.
Gleichzeitig hatte die Debatte im Bundestag eine wichtige Dimension für unsere
Gesellschaft, 35 Jahre nach der Wiedervereinigung.
Rednerinnen und Redner wertschätzten nicht nur die Lebensleistungen der Opfer
von politischer Verfolgung in SBZ und DDR. Sie sprachen gleichzeitig auch offen
über ihre eigenen Erfahrungen. Abgeordnete, aufgewachsen zur Zeit der Teilung
in der Diktatur oder in der Demokratie oder nachgeboren im wiedervereinigten
Deutschland. Das Miteinandersprechen, die unterschiedlichen Perspektiven
wahrzunehmen, das ist etwas, was aus meiner Sicht heute in unserer Gesellschaft
bisher zu kurz gekommen ist.
Die Abgeordnete, die als Jugendliche im Herbst 1989 auf der Straße war und nicht
wusste, ob ihr Engagement für die Freiheit bittere Konsequenzen für sie haben
würde. Jüngere, teils nach der Wiedervereinigung geborene ostdeutsche
Abgeordnete, die davon berichteten, wie in ihren Wahlkreisen und direkt auch in ihren
Familien die SED-Diktatur Spuren hinterlassen hat. Sie warben für eine Kultur
des Zuhörens und dafür, in der Aufklärung des Unrechts der SED-Diktatur und
der Vermittlung gegenüber jüngeren Generationen nicht nachzulassen.
Gleichzeitig Abgeordnete aus Westdeutschland, die berichteten, wie weit weg und doch so
nah die DDR für sie war. Sie setzten sich kritisch mit Themen auseinander, wie
dass viele in Westdeutschland ansässige Unternehmen bis heute keine klare
Haltung im Umgang mit möglichen Beteiligungen an DDR-Haftzwangsarbeit
gefunden haben. Gleichzeitig machten sie in ihren Reden deutlich, dass die
Auseinandersetzung mit der SED-Diktatur und ihren Folgen unser gemeinsames
gesamtdeutsches Anliegen ist.
Diese Entscheidung des Bundestages und diese Debatte im Plenum zeigen für
mich eine wichtige Seite von 35 Jahre Deutsche Einheit: Sich dem besonderen
Wert unserer heutigen Demokratie bewusst zu sein und den Opfern der Diktatur
zur Seite zu stehen.
Auf der anderen Seite aber beunruhigt es mich zutiefst, wenn Umfragen zeigen,
dass in Ostdeutschland mehr als die Hälfte der Befragten den Eindruck haben,
dass sie keinen politischen Einfluss besitzen und dass wir aus ihrer Sicht nur
scheinbar in einer Demokratie leben, tatsächlich aber die Bürger und Bürgerinnen
nichts zu sagen hätten.
Wenn wir für solche Sichtweisen nach Erklärungsmustern suchen, gibt es für
mich keine einfachen Antworten. Ja, das Leben in der SED-Diktatur hat die
Familien im Osten Deutschlands über Jahrzehnte geprägt. Eine Prägung, die weit
über Mauerfall und Wiedervereinigung hinaus ihre Wirkung entfaltet. In vielen
Gesprächen erlebe ich auf der einen Seite eine Skepsis gegenüber allem
Staatlichen und gleichzeitig paradoxerweise auf der anderen Seite auch den Wunsch,
dass der Staat die Dinge regeln solle. Die DDR zurück aber wünschen sich nur
die allerwenigsten.
Auch beim Blick auf die Wiedervereinigung gehen die Sichtweisen in unserer
Gesellschaft mitunter auseinander. Die unterschiedlichen Perspektiven im Blick
auf die Zeit der Teilung und auf die Wiedervereinigung miteinander ins Gespräch
zu bringen, ist daher eine besondere Herausforderung. Meine Aufgabe,
festgeschrieben in meinem Gesetzesauftrag, ist es als SED-Opferbeauftragte, hier die
Perspektive der politisch Verfolgten in den gesellschaftlichen Diskurs
einzubringen, über das Unrecht zu informieren und für Empathie für die Opfer zu werben.
Ich sehe daher ganz besonders die Menschen, die in der Diktatur unter der
fehlenden Freiheit gelitten haben und politische Verfolgung erleben mussten. Für mich
als Opferbeauftragte haben sich die Mühen und Herausforderungen der
Wiedervereinigung für jeden einzelnen politischen Häftling, der heute in Freiheit leben
kann, mehr als gelohnt.
Gleichzeitig müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass die Jahre nach der
Wiedervereinigung für viele Menschen in Ostdeutschland mit ganz persönlichen Härten
verbunden gewesen sind: der Verlust des Arbeitsplatzes, berufliche
Zurücksetzung, Existenzängste, nicht erfüllte Hoffnungen, ein massiver Wegzug in den
kleineren Städten und im ländlichen Raum und ein Verlust an Infrastruktur. Auch
darüber sollten wir in unserer Gesellschaft offen sprechen.
Als SED-Opferbeauftragte ist es mir aber dabei wichtig, dass wir Ursache und
Wirkung nicht miteinander verwechseln. Viele der Herausforderungen,
insbesondere der 1990er-Jahre, stehen in direktem Zusammenhang mit den Folgen der
SED-Diktatur. Die marode Wirtschaft, die Umweltverschmutzung, der Verfall
der Städte und ein Staatsapparat, in den die Bürgerinnen und Bürger kein
Vertrauen haben konnten, sind hier nur einige Beispiele.
Vor 35 Jahren war schnelles Handeln notwendig, auch um weitere Abwanderung
aus dem Osten Deutschlands zu verhindern. Dass nicht bei jeder Entscheidung die
langfristigen Folgen vorhergesehen werden konnten, ist aus meiner Sicht mehr als
nachvollziehbar.
Auch mit Blick auf die beschriebenen Härten und Herausforderungen der
Wiedervereinigung wird für mich der Wert der erkämpften Freiheit für unser gesamtes
Land damit nicht geschmälert.
Für den Dialog in unserer Gesellschaft ist es wichtig, dass wir ein festes
Fundament haben. Das Fundament für den Dialog über Teilung und Einheit ist aus
meiner Sicht das Wissen um die Diktatur und ihre langfristigen Folgen und
gleichzeitig, dass wir das Unrecht in der DDR klar als Unrecht benennen. Unser Platz als
demokratische Gesellschaft ist an der Seite der Opfer.
Mit meinem Jahresbericht möchte ich zu der Arbeit an diesem Fundament einen
Beitrag leisten. Der Jahresbericht informiert daher über die aktuelle Situation der
Opfer der politischen Verfolgung in der SBZ und der DDR. Er zeigt auf, welche
wichtigen Schritte wir in den letzten Monaten gegangen sind und in welchen
Bereichen weiterhin Handlungsbedarf besteht.
Gleichzeitig benennt der Jahresbericht, an welchen Stellen es weiterer Aufklärung
über die SED-Diktatur bedarf. Aufklärung, um Transparenz über das staatliche
Handeln in der DDR zu erlangen und Aufklärung, um den Betroffenen von
staatlichem Unrecht besser helfen zu können.
Ebenso soll der Jahresbericht Impulse für die Weiterentwicklung der
Erinnerungskultur und die Vermittlung des besonderen Wertes der Freiheit in unsere
Gesellschaft geben. Gerade da immer weniger Menschen eigene Erfahrungen aus der
Zeit der Deutschen Teilung besitzen, brauchen wir Brücken zwischen der
Vergangenheit und unserer heutigen, zunehmend digitalisierten, Gesellschaft.
Ich bin daher dankbar, dass das Signal auch des neuen Koalitionsvertrages klar
ist: Die Auseinandersetzung mit der SED-Diktatur und ihren Folgen und
insbesondere die Unterstützung der Opfer sind und bleiben für unseren demokratischen
Rechtsstaat von zentraler Bedeutung. Damit knüpfen die Koalitionspartner an den
parteiübergreifenden Weg der vorangegangenen Wahlperiode zur Verbesserung
der Unterstützung der SED-Opfer und zur Stärkung der Erinnerungskultur an.
Ich freue mich, diesen Weg als SED-Opferbeauftragte beim Deutschen Bundestag
mit eigenen Impulsen weiter engagiert zu begleiten.
Berlin, den 17. Juni 2025
Ihre
Evelyn Zupke
1 Schwerpunkte in der Arbeit der Opferbeauftragten
Seit ihrem Amtsantritt im Juni 2021 setzt sich die SED1-Opferbeauftragte für eine Verbesserung der sozialen Lage
der Opfer von politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)2/3 und der Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) ein. Hierfür ist eine geeignete gesetzliche Grundlage, die eine zielgenaue Unterstützung
der Opfer von SBZ-/SED-Unrecht ermöglicht und alle Betroffenengruppen einschließt, ein wesentliches
Instrument, um die Opfer, insbesondere im Alter, vor Armut zu schützen und ihnen soziale Teilhabe zu ermöglichen.
Im Berichtszeitraum stand mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG) die
Überarbeitung des zentralen Instruments zur Unterstützung der Opfer im Mittelpunkt der Arbeit der
Bundesbeauftragten.
Im Folgenden werden der politische Entscheidungsprozess und hierbei insbesondere die Einbindung der
Betroffenen und des wissenschaftlichen Sachverstandes nachgezeichnet, die Schwerpunkte des Gesetzesbeschlusses
dargestellt sowie bezogen auf das neue Verfahren zur Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden
und auf die Einrichtung des bundesweiten Härtefallfonds der aktuelle Stand der Umsetzung berichtet.
1.1 Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
Die Begleitung des Prozesses der Überarbeitung der SED-UnBerG bildete im Berichtszeitraum den wesentlichen
Schwerpunkt in der Arbeit der SED-Opferbeauftragten. Hierbei konnte sie auf die enge Zusammenarbeit der
Vorjahre mit den Abgeordneten des Bundestages und den Landesregierungen aufbauen. So hatte der Deutsche
Bundestag mit einem Beschluss vom 15. Juni 2023 die Bundesregierung aufgefordert, „die Evaluation der SED-
Unrechtsbereinigungsgesetze zu nutzen, um bei der jetzt anstehenden Novellierung die Impulse der
Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu berücksichtigen“ (Bundestagsdrucksache
20/7202: 2) und damit den Vorschlägen der Opferbeauftragten für den Beratungsprozess ein besonderes Gewicht
gegeben.
Anfang September 2024 legte die Bundesregierung den „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ vor (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/12789).
Dieser Entwurf enthielt ausgehend vom Koalitionsvertrag der damaligen Bundesregierung4 teils Fortschritte in
der Unterstützung der SED-Opfer, beispielsweise eine Dynamisierung der SED-Opferrente und der
Ausgleichsleistungen für beruflich Rehabilitierte. Zudem sah der Entwurf den Verzicht der Absenkung der
Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt, den Wegfall der Anrechnung des Partnereinkommens im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung sowie die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds vor.
1 Die Abkürzung SED steht für „Sozialistische Einheitspartei Deutschlands“. Die SED war die alleinige Staatspartei im autoritären
Realsozialismus der DDR, die 1946 in der SBZ entstand. Die SED beherrschte Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in der DDR in allen
Bereichen. Sie war zu keinem Zeitpunkt durch freie und unverfälschte Wahlen durch die Bevölkerung legitimiert. Vgl. Sächsische
Landeszentrale für politische Bildung (SLpB) (2025).
2 Mit dem europäischen Ende des Zweiten Weltkrieges durch die Kapitulation Deutschlands am 8. Mai 1945 übernahmen die vier Europa
vom Nationalsozialismus befreienden alliierten Siegermächte Frankreich, Großbritannien, die USA und die Sowjetunion die oberste
Regierungsgewalt in Deutschland und richteten jeweils Besatzungszonen ein. Zur SBZ gehörten die Länder Sachsen, Thüringen, ein
großer Teil der Provinz Brandenburg, das neu gebildete Land Sachsen-Anhalt, Mecklenburg und Vorpommern. „Im sowjetisch besetzten
Teil Deutschlands gestaltete die […] [sowjetische Militäradministration (SMAD)] das politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche
System“ nach sowjetischem Vorbild. Dabei inhaftierte die sowjetische Geheimpolizei (NKWD, Sowjetisches Volkskommissariat für
innere Angelegenheiten) nicht nur von sowjetischen Militärtribunalen verurteilte aktive Nationalsozialisten und Funktionsträger des NS-
Regimes, sondern dann in den Speziallagern, für die auch ehemalige NS-Konzentrationslager genutzt wurden, auch Menschen (meist
ohne Verfahren und Gerichtsurteil), die der Besatzungsmacht kritisch gegenüberstanden und als Oppositionelle von ihr eingestuft
wurden. Mit und nach der Gründung der SED im April 1946 wurden die Parteien gleichgeschaltet. Mit einer Bodenreform wurden
Großgrundbesitz und Industrie „sozialisiert“. Mit Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 baute die SED danach „ihre Macht aus [...] und
Wirtschaft und Gesellschaft nach ihren Vorstellungen“ um. Malycha, Andreas, Bundezentrale für politische Bildung (2011).
3 Nach der erstmaligen Anführung der Abkürzung wird diese grundsätzlich im weiteren Text verwandt; institutionelle Abkürzungen
werden jeweils einmal zu Beginn eines jeden Kapitels ausgeschrieben, dann abgekürzt.
4 Vgl. Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und den Freien Demokraten (FDP) (2021): 88.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisierte die Bundesbeauftragte jedoch, dass grundlegende Vorhaben
zur Verbesserung der sozialen Lage der Betroffenen, zur Anerkennung von bisher nicht ausreichend
berücksichtigten Opfergruppen und zur Verbesserung der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden im
Entwurf nicht enthalten waren.5
Diese Kritik teilten neben der Opferbeauftragten insbesondere auch die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur und die Vertreterinnen und Vertreter der Opferverbände und Beratungsstellen.
Ebenso schlossen sich die Rednerinnen und Redner fraktionsübergreifend in der Debatte zur ersten Lesung des
Gesetzes am 26. September 2024 im Bundestag der Kritik der Opferbeauftragten an.6
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, die am 27. September 2024 im Bundesrat beschlossen wurde7, wies
auch die Länderkammer auf umfassenden Überarbeitungsbedarf hin. Konkret nahm der Bundesrat Bezug auf die
von der Opferbeauftragten vorgelegten Vorschläge und die Stellungnahme der Landesbeauftragten8 und mahnte
die Einführung einer Regelung zur vereinfachten Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden
nach dem Vorbild der Soldatenversorgung, eine Verankerung eines generellen Zweitantragsrechts, eine Erhöhung
des Sockelbetrags bei der Opferrente, das Streichen der Bedürftigkeitsgrenzen, eine höhere Zahlung für die
Betroffenengruppe der Zwangsausgesiedelten ohne Formulierung von Ausschlussgründen, eine Absenkung der
Verfolgungszeit bei den beruflich Verfolgten sowie eine Regelung zur Unterstützung der Dopingopfer an.
In der Folge fasste der Deutsche Bundestag im Vorfeld des Jubiläums von 35 Jahre Mauerfall einen Beschluss, in
welchem die Arbeit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur gewürdigt wurde und zugleich die
Ankündigung erfolgte, den von ihr ausgesprochenen Empfehlungen im Rahmen der parlamentarischen Befassung
bei der Überarbeitung der SED-UnBerG besondere Beachtung zu schenken (vgl. Bundestagsdrucksache
20/13628).
Am 6. November 2024 befasste sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags im Rahmen einer Anhörung
mit dem Gesetzentwurf.9 Als Sachverständige waren Vertreterinnen und Vertreter wissenschaftlicher
Institutionen, die sich insbesondere mit den gesundheitlichen Langzeitfolgen von SED-Unrecht befassen, aus dem Kreis
der Landesbeauftragten, von den Opferverbänden, der Beratungsstellen und weiterer Institutionen sowie die SED-
Opferbeauftragte geladen.10 In der Anhörung benannten die Sachverständigen aus ihrer jeweiligen fachlichen
Perspektive umfassende Änderungsbedarfe am vorliegenden Gesetzentwurf, die mit der Stellungnahme des
Bundesrates und den Empfehlungen der Opferbeauftragten korrespondierten. Im Mittelpunkt der Anhörung stand
insbesondere die Notwendigkeit der Einführung einer kriterienbasierten Vermutungsregelung zur Erleichterung der
Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden.
Am Abend der Anhörung wurde der Bundesminister der Finanzen durch den Bundeskanzler entlassen und infolge
die bisherige aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bestehende Regierungskoalition beendet. In den
darauffolgenden Tagen und Wochen blieb offen, ob das Gesetzgebungsverfahren zur Verbesserung der Situation
der SED-Opfer noch in den wenigen verbleibenden Sitzungswochen der Wahlperiode bis zur Neuwahl
abgeschlossen werden könnte und ob hierfür eine Mehrheit im Bundestag gefunden werden würde.
Die SED-Opferbeauftragte führte in diesen Tagen mit ihrem Team eine Vielzahl an Gesprächen mit
unterschiedlichen Akteuren aus dem politischen Raum, um für eine gemeinsame Initiative für einen von einer breiten
Mehrheit im Parlament getragenen Beschluss für die SED-Opfer zu werben. Trotz der Herausforderungen, die sich
durch Neuwahl und Wahlkampf stellten, entschieden sich die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP für einen gemeinsamen Weg für die Opfer.
5 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 p).
6 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 a). Plenarprotokoll 20/188: 24484 ff..
7 Vgl. Bundesrat (2024 a). Plenarprotokoll 1047: 330.
8 Vgl. Konferenz der Landesbeauftragten (2024).
9 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 i).
10 Als Sachverständige waren neben der Opferbeauftragten vertreten: Dieter Dombrowski (Union der Opferverbände kommunistischer
Gewaltherrschaft e. V.), Dr. Maria Nooke (Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der Kommunistischen
Diktatur), Prof. Jörg Frommer (Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Otto-von-Guericke-
Universität Magdeburg), Tolou Maslahati (Charité – Universitätsmedizin Berlin), Prof. Heide Glaesmer (Abteilung für Medizinische
Psychologie und Medizinische Soziologie des Universitätsklinikums Leipzig), Carla Ottmann (Forum für politisch verfolgte und inhaftierte
Frauen der SBZ/SED-Diktatur e. V.), Dr. Anna Kaminsky (Direktorin der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur), Philipp
Mützel (Bürgerbüro e. V. Berlin), Dr. Peter Wurschi (Thüringer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur), Jörg
Drieselmann (Trägerverein Antistalinistische Aktion Berlin-Normannenstraße e. V. (ASTAK) des Stasimuseums Berlin).
So fanden schließlich kurz vor Ende des Jahres und im Januar intensive Beratungen zwischen den Fraktionen von
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP statt, die schließlich in einen gemeinsamen
Änderungsantrag11 (vgl. zudem Ausschussdrucksache 20(6)129: 94 ff.) zum vorliegenden Gesetzentwurf und einen
ergänzenden Antrag für eine Perspektive zur Verbesserung der Situation der Dopingopfer der DDR (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/14702) mündeten.
Der Änderungsantrag ergänzte den Gesetzentwurf um wesentliche Aspekte und umfasste so eine Reihe von
weitreichenden Verbesserungen für die Opfer von politischer Verfolgung in der DDR. Hierzu gehörte nun eine
Erhöhung der SED-Opferrente von monatlich bisher 330 auf 400 Euro (vor der auch zuvor im Gesetzentwurf geplanten
sich anschließenden Dynamisierung der Leistung) sowie ein nunmehr gänzlicher Verzicht auf die Koppelung des
Opferrentenbezugs an die Bedürftigkeit der Betroffenen. Ebenso wurden die Ausgleichsleistungen für beruflich
Verfolgte deutlich erhöht (bei wie im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenem gleichzeitigem Verzicht auf
Anrechnung von Partnereinkommen und Verzicht auf Absenkung der Leistung bei Renteneintritt). Zudem sollte
auch die Dauer der Verfolgungszeit bei beruflich Verfolgten von bisher drei auf zukünftig zwei Jahre verkürzt
und somit mehr Betroffenen der Zugang zu regelmäßigen Leistungen ermöglicht werden. Darüber hinaus sah der
Änderungsantrag eine grundlegend neue Regelung zur Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden außerhalb des üblichen sozialen Entschädigungsrechts in Anlehnung an die Regelungen im Bereich der
Soldatenversorgung vor. So sollen künftig beim Vorliegen definierter Krankheitsbilder – wie einer Angststörung
oder Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) – und einer nachgewiesenen Repressionserfahrung wie
politischer Haft oder Zersetzung der ursächliche Zusammenhang als gegeben vorausgesetzt und so der Zugang zu
Leistungen spürbar vereinfacht werden. Zudem sah der Änderungsantrag vor, dass Personen, die außerhalb der
DDR von Zersetzungsmaßnahmen der Staatssicherheit betroffen waren, als Opfer anerkannt werden und Zugang
zu Leistungen erhalten. Für die Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem früheren Gebiet der innerdeutschen
Grenze der DDR wurde außerdem ein gesetzlicher Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 7.500 Euro
vorgesehen (siehe zu einer ausführlichen Darstellung der Gesetzesänderungen 1.2 Übersicht über
Gesetzesänderungen; siehe zu weitergehenden Informationen zu den verbesserten Regelungen im Umgang mit
verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden 1.3 Grundlegende Vereinfachung der Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden; siehe zu Einzelheiten zum Stand und den Planungen für die Einrichtung des beschlossenen
bundesweiten Härtefallfonds 1.4 Ausgestaltung des bundesweiten Härtefallfonds; siehe zu den konkreten
positiven Auswirkungen der Gesetzänderungen auf die Lebenslage spezifischer Betroffenengruppen 2. Situation der
unterschiedlichen Opfergruppen).
Schließlich wurden in der Sitzung des Rechtsausschusses am 29. Januar 2025 im Beisein der Opferbeauftragten
der fraktionsübergreifende Änderungsantrag und die Beschlussempfehlung des Ausschusses beschlossen (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/14744). Tags darauf wurde im Plenum des Deutschen Bundestages dem Gesetzentwurf
in der Ausschussfassung, also mit den im parlamentarischen Verfahren vorgenommenen Änderungen, einstimmig
vom Parlament zugestimmt12 sowie der ergänzende Antrag zur Situation der Opfer des DDR-Zwangsdopings mit
Mehrheit angenommen13.
Auf Einladung der Opferbeauftragten wohnten der Debatte auf der Ehrentribüne Vertreterinnen und Vertreter der
Opferverbände und Betroffeneninitiativen bei. Nach der Abstimmung erhoben sich Abgeordnete von ihren
Plätzen und wandten sich mit minutenlangem Applaus den Gästen auf der Ehrentribüne zu. Diese gegenseitige
Wertschätzung – sowohl von den Betroffenen gegenüber den Parlamentarierinnen und Parlamentariern als auch von
den Abgeordneten gegenüber den Menschen, die in der Diktatur für Freiheit und Demokratie eingetreten sind –
war für die SED-Opferbeauftragte und alle Beteiligten ein beeindruckender Moment, der zeigte, wie wichtig dem
Parlament die Unterstützung der Opfer der Diktatur ist. Ein solch weitreichender Beschluss, insbesondere in einer
derart herausfordernden politischen Lage, ist für die Bundesbeauftragte keine Selbstverständlichkeit, sondern ein
eindrucksvolles Signal an die Opfer, dass ihr Leid nicht vergessen wird und sie auf die Unterstützung unserer
demokratischen Gesellschaft bauen können.
Die SED-Opferbeauftragte dankt insbesondere den Berichterstatterinnen und Berichterstattern der einbringenden
Bundestagsfraktionen Katrin Budde und Jan Plobner für die SPD-Fraktion, Carsten Müller und Dr. Christiane
Schenderlein für die CDU/CSU-Fraktion, Helge Limburg und Paula Piechotta für die Fraktion von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Philipp Hartewig für die Fraktion der Freien Demokraten mit ihren jeweiligen Fraktions-
11 Vgl. Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages (2025).
12 Vgl. Deutscher Bundestag (2025 e). Plenarprotokoll 20/210: 27370.
13 Vgl. Deutscher Bundestag (2025 f). Plenarprotokoll 20/210: 27371.
und Abgeordnetenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern. Großer Dank gilt ebenso dem damaligen Parlamentarischen
Staatssekretär im damaligen Bundesministerium für Justiz (BMJ) Johann Saathoff für sein großes Engagement
und der Leitung der Abteilung IV Öffentliches Recht sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Fachreferats IV B 4 für die teils kurzfristigen und dennoch komplexen Prüfungen von fachlichen Fragestellungen und die
fundierte Beratung.
1.2 Übersicht über Gesetzesänderungen
Am 30. Januar 2025 wurde vom Deutschen Bundestag einstimmig das Sechste Gesetz zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR beschlossen (siehe
1.1 Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze).
Hierdurch kommt es zu weitreichenden Verbesserungen im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG),
im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG), im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (Ber-
RehaG) sowie im Häftlingshilfegesetz (HHG). Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gesetzesänderungen
treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Durch das Gesetz wird die soziale Lage der SED-Opfer nachhaltig verbessert, bestehende Gerechtigkeitslücken
werden geschlossen und die Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden wird grundlegend
vereinfacht. Zusätzlich wird ein bundesweiter Härtefallfonds für die Opfer der SED-Diktatur eingerichtet (1.2.4).
1.2.1 Verbesserung der sozialen Lage
Erhöhung der SED-Opferrente
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG (sogenannte SED-Opferrente) wird von 330 auf
400 Euro erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung um 21 Prozent, wodurch die Inflationsrate seit der letzten
Erhöhung im Jahr 2019 ausgeglichen wird.
Dynamisierung der SED-Opferrente
Die Höhe der SED-Opferrente wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der
aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Dabei soll die Anpassung durch
Rechtsverordnung des jetzigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ohne Zustimmung
des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
angepasst werden (vgl. § 17a Absatz 1 Satz 3 bis 6 StrRehaG neu). Damit wird die Opferrente zukunftsfest gemacht
und es werden den stetig steigenden Lebenshaltungskosten und dem Geldwertverlust zumindest bis zu einem
gewissen Grad Rechnung getragen.
Auflösung der Koppelung der SED-Opferrente an die Bedürftigkeit
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Der Erhalt der SED-Opferrente setzte bisher eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage voraus
(vgl. § 17a Absatz 1 Satz 1 StrRehaG). Diese Voraussetzung wurde nun im Gesetz gestrichen, sodass die
Würdigung des individuell erlittenen Unrechts, das unabhängig von der wirtschaftlichen Lage besteht, stärker in den
Mittelpunkt tritt. Hierdurch wird die Opferrente weiterentwickelt zu einer Ehrenpension.
Bessere Unterstützung von Familienangehörigen
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Der Anspruch auf die SED-Opferrente ist nicht vererbbar (vgl. § 17a Absatz 5 StrRehaG). Nach dem Tod des
Berechtigten haben dessen nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen (vgl. § 18 Absatz 3 StrRehaG). Hiervon haben die
Angehörigen allerdings oftmals gar keine Kenntnis. Um dem entgegenzuwirken, sind zukünftig die nächsten
Angehörigen nach dem Tod des Berechtigten von der für die Gewährung der Opferrente zuständigen Behörde über die
Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 StrRehaG zu unterrichten (vgl. § 17a Absatz 3 Satz 2 StrRehaG
neu).
Auflösung der Koppelung der Unterstützungsleistungen an die Bedürftigkeit
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Auch der Erhalt der Unterstützungsleistungen setzte bisher grundsätzlich eine besondere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Lage voraus (vgl. § 18 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG). Diese Voraussetzung fällt ebenfalls weg,
sodass unmittelbar Betroffene oder die zuvor genannten Familienangehörigen in Zukunft keine Angaben mehr zu
ihrer wirtschaftlichen Lage machen müssen.
Erhöhung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte und verfolgte Schülerinnen und Schüler
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Die Ausgleichsleistungen für Verfolgte (siehe 2.18 Beruflich Verfolgte und verfolgte Schülerinnen und Schüler)
gemäß § 8 BerRehaG werden von 240 auf 291 Euro erhöht. So wie die SED-Opferrente wird damit auch diese
Leistung um 21 Prozent erhöht.
Dynamisierung der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der Ausgleichsleistungen wird – wie die Höhe der Opferrente – ab dem Jahr 2026 entsprechend dem
Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert
(vgl. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BerRehaG neu).
Verzicht auf die bisher vorgesehene Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt
Bisher war im Gesetz eine Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen von 240 auf 180 Euro geregelt,
wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht (vgl.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 BerRehaG). Durch Streichung dieser Norm wird auf eine derartige Absenkung der
Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt künftig verzichtet.
Keine Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit
Die Ausgleichsleistungen erhalten Verfolgte nur, sofern sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
beeinträchtigt sind. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde bisher das Partnereinkommen berücksichtigt (vgl. § 8 Absatz 3
Satz 3 und 4 BerRehaG). Eine derartige Anrechnung wird aus dem Gesetz gestrichen, sodass allein auf das
Einkommen des oder der jeweils Betroffenen abgestellt wird.
Reduzierung der Verfolgungszeit
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Die Ausgleichsleistungen wurden Verfolgten bislang nur gewährt, wenn die Verfolgungszeit bis einschließlich
zum 2. Oktober 1990 oder länger als drei Jahre gedauert hat (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 BerRehaG). Diese dreijährige
Verfolgungszeit wird nun auf zwei Jahre herabgesetzt (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 BerRehaG neu).
1.2.2 Schließung von Gerechtigkeitslücken
Möglichkeit des wiederholten Antrags der strafrechtlichen Rehabilitierung
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Mit der Novellierung der SED-UnBerG im Jahr 2019 wurde u. a. die Rehabilitierung ehemaliger DDR-
Heimkinder (siehe 2.6 Betroffene von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung) vereinfacht. Diese Vereinfachung
hat wesentlich dazu beigetragen, dass in den letzten Jahren viele Betroffene gerichtlich rehabilitiert werden
konnten. Allerdings bestand nach derzeitiger Rechtslage Uneinigkeit darüber, ob Betroffene, die vor der Novellierung
von 2019 einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt und in der Folge einen Ablehnungsbescheid erhalten haben,
nunmehr einen erneuten Rehabilitierungsantrag (sogenannter Zweitantrag/Wiederholungsantrag) stellen können.
Zur Herstellung von Rechtssicherheit wurde im Gesetz klargestellt, dass bei Änderung der Gesetzeslage ein
erneutes Antragsrecht besteht (vgl. § 1 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG neu).
Einbeziehung von Opfern von Zersetzung außerhalb der ehemaligen DDR
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Der Anwendungsbereich des VwRehaG erstreckte sich bislang nur auf das Gebiet der ehemaligen DDR
(Beitrittsgebiet). Dies hatte zur Folge, dass Betroffene, die in der Bundesrepublik und in Westberlin Opfer der
Staatssicherheit geworden sind, keinerlei Ansprüche hatten. Nun liegt eine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des
VwRehaG auch dann vor, wenn die Maßnahme gegen eine Person außerhalb des Beitrittsgebiets gerichtet war
(vgl. § 1a Absatz 2 Satz 3 VwRehaG neu).
Gesetzlicher Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Opfer von Zwangsaussiedlung
Bisher nicht ausreichend von den SED-UnBerG erfasst waren die Betroffenen von Zwangsaussiedlungen in der
DDR (siehe 2.2 Zwangsausgesiedelte). Diese Opfergruppe hat nun einen Anspruch auf eine einmalige Leistung
in Höhe von 7.500 Euro (vgl. § 1a Absatz 2 Satz 2 VwRehaG neu). Dabei ist es unerheblich, dass möglicherweise
bereits andere Leistungen im Zusammenhang mit der damaligen Zwangsaussiedlung gewährt wurden (vgl. § 1a
Absatz 2 Satz 4 VwRehaG neu). Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurde die ursprünglich vorgesehene
Leistung von 1.500 Euro verfünffacht und etwaige Ausschlussmöglichkeiten wurden gestrichen.
1.2.3 Vereinfachte Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
(aufgenommen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens)
Die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden wird durch die Einführung einer
kriterienbasierten Vermutungsregelung in § 21 StrRehaG, in § 3 VwRehaG sowie in § 4 HHG wesentlich vereinfacht (siehe
1.3 Grundlegende Vereinfachung der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden). Künftig wird
beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse sowie bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Was als schädigendes Ereignis bzw. gesundheitliche
Schädigung im Sinne des Gesetzes gilt, wird bezogen auf das StrRehaG und das VwRehaG durch das BMJV und
bezogen auf das HHG durch das Bundesinnenministerium (BMI), jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie im
Benehmen mit der SED-Opferbeauftragten, durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei ist der aktuelle Stand der
medizinischen Wissenschaft zu beachten.
Durch die Einführung einer solch kriterienbasierten Vermutungsregelung wird den spezifischen
Rahmenbedingungen des Erleidens einer gesundheitlichen Schädigung durch politische Repression erstmals durch den
Gesetzgeber im ausreichenden Maße Rechnung getragen.
1.2.4 Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds
In den ostdeutschen Ländern wurden in den letzten Jahren Härtefallfonds für die Opfer politischer Verfolgung in
der SBZ und der SED-Diktatur eingerichtet. Die Härtefallfonds der Länder haben die Aufgabe, Hilfe für
Bürgerinnen und Bürger, die in der SBZ und in der DDR politisch verfolgt wurden und sich aktuell in einer besonderen
wirtschaftlichen Notlage befinden, zu ermöglichen. Antragsberechtigt sind jedoch ausschließlich Personen mit
Wohnsitz im jeweiligen Bundesland. Um Unterstützungsmöglichkeiten unabhängig vom Wohnort der
Betroffenen zu schaffen, wird nun auch auf Bundesebene ein Härtefallfonds eingerichtet (siehe 1.4 Ausgestaltung des
bundesweiten Härtefallfonds). Dafür wird das Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
(StepVG) geschaffen.
Der bundesweite Härtefallfonds wird bei der „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“, die in „Stiftung für
ehemalige politisch Verfolgte“ umbenannt wird, angesiedelt sein. Die Stiftung wird Unterstützungsleistungen auf
Grundlage einer von der SED-Opferbeauftragten zu erlassenden Richtlinie gewähren. Auf
Unterstützungsleistungen aus dem bundesweiten Härtefallfonds besteht kein Rechtsanspruch.
1.3 Grundlegende Vereinfachung der Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden
Im Berichtszeitraum stand für die SED-Opferbeauftragte insbesondere die Frage im Mittelpunkt, wie Betroffenen,
die unter den gesundheitlichen Spätfolgen politischer Repression in der SBZ und der SED-Diktatur leiden, besser
geholfen werden kann.
35 Jahre nach dem Ende der DDR leiden zahlreiche Opfer der SED-Diktatur weiterhin unter den langfristigen
gesundheitlichen Folgen ihrer Repressionserfahrungen. Da die bisher geltenden gesetzlichen
Rahmenbedingungen jedoch die Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden erschweren, scheitert die breite Mehrheit
der SBZ-/SED-Opfer bei ihrem Versuch, angemessene Unterstützung zu erhalten. Insbesondere die Feststellung
eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der politisch motivierten Verfolgung und den heutigen
gesundheitlichen Beschwerden erweist sich für viele als eine nahezu unüberwindbare Hürde. Dieses Scheitern liegt aus Sicht
der Opferbeauftragten insbesondere darin begründet, dass viele gesetzliche Regelungen – wie die zum Sozialen
Entschädigungsrecht – auf einschneidende und folgenreiche Erfahrungen von Menschen in demokratischen
Strukturen ausgelegt sind. Diese Regelungen greifen daher, wenn es um die Opfer von politischer Verfolgung in der
SED-Diktatur geht, zwangsläufig zu kurz.
Die Suche nach geeigneten Wegen zur Verbesserung der Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden hatte in der Bundespolitik in den zurückliegenden Jahren einen großen Stellenwert. So hatte der
Bundestag im Jahr 2019 mit einem Beschluss die Bundesregierung damit beauftragt, „die Umkehrung der Beweislast bei
der Anerkennung gesundheitlicher Schäden zu prüfen, welche bei den NS-Opfern seit langem Praxis ist“
(Bundestagsdrucksache 19/10613: 5)14. Die Notwendigkeit von grundlegenden Veränderungen wurde im ersten
Bericht der Opferbeauftragten an den Bundestag benannt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/10) und war Teil des im
Dezember 2021 vorgelegten Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP15.
Darauffolgend hat die SED-Opferbeauftragte den Meinungsbildungsprozess im politischen Raum begleitet und
für spezifische Herausforderungen, die mit der Ausgestaltung von Regelungen zur Anerkennung von
verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden verbunden sind, sensibilisiert. Besondere Bedeutung hatte in diesem Prozess ein
parlamentarisches Fachgespräch der Opferbeauftragten im Dezember 2023, in welchem der ehemalige
Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) Stéphane Beemelmans sowie der damalige Beauftragte
des BMVg für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte (Beauftragter
PTBS) Generalarzt Dr. Jörg Ahrens von den Regelungen berichteten, die der Deutsche Bundestag und das BMVg
vor rund zehn Jahren für den Umgang mit Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten, die infolge von
Auslandseinsätzen psychische Schädigungen erlitten, etabliert hatten.16 Im Mittelpunkt der Regelung für die Soldatinnen und
Soldaten steht eine regelhafte Vermutung des Zusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und heutiger
Erkrankung. Diese Regelung aus dem Bereich des Soldatenrechts wurde in der Folge Vorbild für das neue
Anerkennungsverfahren bei verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden für die Opfer der SED-Diktatur.
Im Anschluss an das Fachgespräch legte die Bundesbeauftragte im März 2024 dem Bundestag einen
Sonderbericht zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden vor und empfahl hier eine Orientierung am Modell der Soldatenversorgung (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/10600).
Der im September 2024 von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sah jedoch keine Erleichterungen bei
der Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden vor. Verwiesen wurde auf die aktuelle Gesetzeslage, durch
die etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung und einer
Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung getragen würde (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12789: 2; 14-15).
Der Verzicht auf Erleichterungen bei der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden wurde
sowohl von der SED-Opferbeauftragten17, den Landesbeauftragten und den Opferverbänden kritisiert. Ebenso
äußerten Rednerinnen und Redner unterschiedlicher Fraktionen bei der Plenardebatte zur ersten Lesung des
Gesetzes am 26. September 2024 deutliche Kritik und kündigten Ergänzungen im parlamentarischen Verfahren an.18
14 Vgl. Deutscher Bundestag (2019 a). Plenarprotokoll 19/124 (neu): 15342.
15 Vgl. Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und den Freien Demokraten (FDP) (2021): 88.
16 Vgl. Deutscher Bundestag (2023 c).
17 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 p).
18 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 a). Plenarprotokoll 20/188: 24484 ff..
Auch in der Stellungnahme des Bundesrates, welche am 27. September 2024 in der Länderkammer beschlossen
wurde19, wurden Erleichterungen bei der Anerkennung von Gesundheitsschäden angemahnt. So führte der
Bundesrat aus, dass „eine grundlegende Vereinfachung beim Zugang zu Leistungen für gesundheitlich geschädigte
Opfer der politischen Verfolgung durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für dringend erforderlich
gehalten“ werde (Bundesratsdrucksache 390/24: 4). Die Länderkammer verwies hierbei auf den Vorschlag der
Opferbeauftragten und stellte fest, dass „für die gesundheitlich geschädigten Opfer der SED-Diktatur die
Umsetzung dieses Vorschlags eine deutlich spürbare Verbesserung“ sei (Bundesratsdrucksache 390/24: 5).
In der Anhörung zum Gesetzentwurf im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 6. November 2024
gehörten Fragen zum Umgang mit verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden zu den zentralen Themen. So hatte
der Ausschuss als Sachverständige aus dem Bereich der Wissenschaft Tolou Maslahati von der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie der Charité – Universitätsmedizin Berlin, Prof. Heide Glaesmer von der Abteilung
für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie der Universität Leipzig und den ehemaligen Direktor
der Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an der Universität Magdeburg
Prof. Jörg Frommer geladen. Die drei Sachverständigen, die jeweils aktuelle Studien zu den gesundheitlichen
Langzeitfolgen politischer Gewalt durch das SED-Regime vorgelegt hatten,20 berichteten insbesondere davon,
dass sowohl psychische als auch physische Erkrankungen bei Menschen, die politisch verfolgt wurden, gehäuft
vorkämen. So hätten 60 Prozent der früher Inhaftierten mindestens einmal im Leben eine psychische Erkrankung
gehabt. Aus Sicht der Wissenschaft, so die Sachverständigen, sei die Einführung einer kriterienbasierten
Vermutungsregelung daher der richtige Weg. Ebenso äußerten sich die Vertreterinnen und Vertreter der
Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Dr. Maria Nooke (Brandenburg) und Dr. Peter Wurschi (Thüringen)
und verwiesen dabei auf die Erfahrungen in der Beratung der Betroffenen.21
In den Beiträgen der Vertreterinnen und Vertreter der Opferverbände wurde insbesondere deutlich, wie groß die
Belastungen für den Alltag der Betroffenen sind. So unterstrich Carla Ottmann für das Forum für politisch
verfolgte und inhaftierte Frauen der SBZ/SED-Diktatur e. V., dass es insbesondere für ehemalige weibliche
politische Gefangene immer wieder demütigend sei, wenn die Ämter in Zweifel ziehen, dass ihre heutigen
gesundheitlichen Schädigungen mit den traumatischen Erlebnissen der Haft – häufig verbunden mit dem Entzug ihrer Kinder
–zusammenhängen. Der Bundesvorsitzende der Union der Opferverbände Kommunistischer
Gewaltherrschaft e. V. (UOKG) Dieter Dombrowski berichtete am Beispiel seines persönlichen Schicksals davon, wie die
Erlebnisse der politischen Haft und der politischen Verfolgung, die ihn auch nach seiner Übersiedlung nach
Westberlin weiter begleiteten, bis heute sein Leben bestimmen. Er warb bei den Abgeordneten darum, insbesondere
an die ehemaligen politischen Häftlinge zu denken, die, im Gegenteil zu ihm, nach der Wiedervereinigung nicht
im Berufs- und Privatleben Fuß fassen konnten, sondern heute teils vereinsamt und in prekären Verhältnissen
leben.
In den Beiträgen der Abgeordneten wurde fraktionsübergreifend deutlich, dass der Handlungsbedarf zur
Verbesserung der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gesehen wurde und die bestehenden
gesetzlichen Regelungen als nicht ausreichend erachtet wurden.
Mit dem Bruch der Regierungskoalition am Abend der Anhörung erschien der Beschluss eines zu überarbeitenden
Gesetzes und insbesondere die Implementierung einer neuen, grundlegend vereinfachten Regelung zur
Anerkennung der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden in der laufenden Wahlperiode als nicht umsetzbar.
Dass in den darauffolgenden Gesprächen zwischen den Fraktionen schließlich eine Einigung zwischen SPD,
CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten erzielt wurde, die u. a. eine vereinfachte
Regelung zur Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden enthielt, zeigt aus Sicht der
Opferbeauftragten, wie breit das Anliegen im Parlament geteilt wurde, grundlegende Verbesserungen für die Opfer zu
erreichen.
Die neue Regelung, die am 30. Januar 2025 im Deutschen Bundestag beschlossen wurde22, stellt aus Sicht der
Bundesbeauftragten einen Paradigmenwechsel im Umgang mit den Folgen des SED-Unrechts dar. So wurde in
19 Vgl. Bundesrat (2024 a). Plenarprotokoll 1047: 330.
20 Vgl. Maslahati, Tolou (2024); vgl. Maslahati, Toulu; Röpke, Stefan (2023); vgl. Glaesmer, Heide; Wagner, Birgit; Gahleitner, Silke
Brigitta; Fangerau, Heiner (Hrsg.) (2023); vgl. Strauß, Bernhard; Frommer, Jörg; Schomerus, Georg; Spitzer, Carsten (Hrsg.) (2024).
21 Vgl. Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (2024).
Das Video der gesamten Anhörung ist hier abrufbar, ebenso sind alle schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen verfügbar.
Vgl. ebenso Deutscher Bundestag (2024 r); vgl. auch Deutscher Bundestag (2024 i).
22 Vgl. Deutscher Bundestag (2025 e). Plenarprotokoll 20/210: 27370.
das HHG, das StrRehaG und das VwRehaG eine vom Sozialen Entschädigungsrecht abweichende
Vermutungsregelung aufgenommen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass eine weitergehende Regelung für die
SED-Opfer geboten sei, da diese Betroffenengruppe nicht mit den im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB
XIV) geregelten Opfergruppen vergleichbar sei: „Während bei den Gewaltopfern ein staatliches Versagen
vorliegt, liegt bei den SED-Opfern eine Schädigung durch aktives, zielgerichtetes Tun [des Staates] der DDR vor.
Vor diesem Hintergrund trägt der Staat gegenüber dieser Opfergruppe eine besondere Verantwortung, die es
gebietet, die Entschädigung der Opfer der SED-Diktatur eigenständig zu regeln.“ (Besonderer Teil der
Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 20/14744: 27).
Vorgesehen ist zukünftig, dass beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter
gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird. Diese Regelung
orientiert sich an den zuvor beschriebenen Regelungen im Soldatenrecht.
Die Festlegung, welche schädigenden Ereignisse und welche gesundheitlichen Schädigungen zukünftig die
Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben, wird bezogen auf das HHG
durch das BMI und bezogen auf das StrRehaG sowie das VwRehaG durch das Bundesministerium der Justiz
(BMJ, jetzt BMJV) durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei ist der aktuelle Stand der medizinischen
Wissenschaft zu beachten. Konkret wird in der Gesetzesbegründung auf die Ergebnisse der Untersuchung der Charité –
Universitätsmedizin Berlin zu Folgen politischer Inhaftierung für Betroffene oder deren Kinder im Rahmen des
Forschungsverbundes „Landschaften der Verfolgung“23 und auf die Resultate aus dem Verbundprojekt
„Gesundheitliche Langzeitfolgen von SED-Unrecht“24 der Universitätskliniken Jena, Leipzig, Magdeburg und Rostock
verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14744: 27).
Das BMJV bzw. das BMI erlassen die jeweiligen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem BMG und dem
BMAS sowie im Benehmen mit der SED-Opferbeauftragten.
In Folge des Gesetzesbeschlusses im Januar 2025 im Bundestag und im Februar 2025 im Bundesrat tauschte das
damalige BMJ sich mit den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Ministerien und der Geschäftsstelle der
SED-Opferbeauftragten aus, um den weiteren Beratungsverlauf zu strukturieren. Ein besonderer Schwerpunkt
liegt hierbei auf der Einbeziehung des wissenschaftlichen Sachverstandes.
Mit Blick auf die Komplexität, die die Übersetzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die
Rechtsverordnungen zur Folge hat, und der damit verbundenen Abstimmungsprozesse bittet die SED-Opferbeauftragte um
Verständnis, dass der Erarbeitungsprozess nicht in der kurzen Zeit zwischen Gesetzesbeschluss Ende Januar und
Inkrafttreten im Juli geleistet werden kann, sondern bis in den Herbst 2025 andauern wird.
Mit dem Beschluss des grundlegend neuen Systems zur Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden stellt der Deutsche Bundestag den Umgang mit den Opfern auf ein neues Fundament. Durch den Verzicht
auf den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen erlebter Repression und heutiger Erkrankung folgt
das Parlament nicht nur den Empfehlungen aus der Wissenschaft, sondern erzielt zugleich eine
Entbürokratisierung der Verfahren. Die neue Regelung sorgt aus Sicht der Bundesbeauftragten insbesondere auch dafür, dass die
Betroffenen von mehrjährigen belastenden Verfahren befreit werden und so die staatlichen Institutionen im
Umgang mit den Folgen der Diktatur stärker als Partner begreifen.
Die Erfahrung von Unrecht und politischer Gewalt in der DDR ist keine Episode im Leben eines Menschen, nach
der er auf seinen normalen Lebensweg zurückkehrt. Die vielen Gespräche, die die Opferbeauftragte mit
Betroffenen führt, zeigen, dass die gesundheitlichen Folgen die Opfer durch ihr gesamtes Leben begleiten. Mit dieser auf
die besondere Situation der Betroffenen zugeschnittenen Regelung sorgt der Bundestag für mehr Gerechtigkeit
für die Opfer der SED-Diktatur. Gerade mit Blick auf die Herausforderungen, vor der die Politik aktuell steht, ist
eine so weitreichende Entscheidung, die auch mit einem umfassenden Einsatz von Haushaltsmitteln verbunden
23 Vgl. Maslahati, Tolou (2024); vgl. Maslahati, Toulu; Röpke, Stefan (2023).
Das Forschungsprojekt wird seine Studie künftig im Deutsche[n] Ärzteblatt veröffentlichen; vorab wird ab Mitte Juni 2025 ein Pre-Print
mit dem Titel „Die körperliche und psychische Gesundheit von ehemals politisch Inhaftierten der DDR im Vergleich zur
Allgemeinbevölkerung“ erscheinen.
24 Vgl. Strauß, Bernhard; Frommer, Jörg; Schomerus, Georg; Spitzer, Carsten (Hrsg.) (2024).
Der Verbund wird seine Forschungsergebnisse in einer für die Öffentlichkeit aufbereiteten Form ab Juni 2025 auch auf einem Webportal
zur Verfügung stellen (siehe 4.4 Webportal zur Unterstützung von SED-Opfern und zur Weiterbildung zum SED-Unrecht und seinen
Folgen).
ist, keine Selbstverständlichkeit. Aus Sicht der Opferbeauftragten ist sie Ausdruck dafür, dass die Opfer der
Diktatur sich in unserer heutigen Demokratie des Schutzes und der Unterstützung sicher sein dürfen.
1.4 Ausgestaltung des bundesweiten Härtefallfonds
Die Einrichtung des bundesweiten Härtefallfonds war in den zurückliegenden Jahren eines der zentralen Anliegen
der Opferverbände, der Landesbeauftragten und der Bundesbeauftragten.
Mit dem Beschluss des Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer
der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR im Januar 2025 hat der Deutsche Bundestag die rechtlichen
Voraussetzungen für die Einrichtung des Fonds geschaffen.
Neben den konkreten Verbesserungen für die Betroffenen ist die Einrichtung des bundesweiten Fonds durch das
Parlament aus Sicht der Opferbeauftragten auch ein deutliches Signal dafür, dass die Auseinandersetzung mit den
Folgen der SED-Diktatur vom Bundestag nicht als eine ostdeutsche Angelegenheit, sondern als ein
gesamtdeutsches Anliegen gesehen wird.
Bisher bestehen nur in den ostdeutschen Ländern Härtefallfonds für die Opfer politischer Verfolgung in der SBZ
und der SED-Diktatur. Die Härtefallfonds der Länder haben die Aufgabe, Hilfe für Bürgerinnen und Bürger, die
in der SBZ und in der DDR politisch verfolgt wurden und sich aktuell in einer besonderen wirtschaftlichen
Notlage befinden, zu ermöglichen. Antragsberechtigt sind jedoch ausschließlich Personen mit Wohnsitz im jeweiligen
Bundesland.
Mit dem bundesweiten Härtefallfonds wird nun auch auf Bundesebene ein entsprechendes Instrument
eingerichtet. Hierfür wurde das StepVG, das zum 1. Juli 2025 in Kraft tritt, geschaffen.
Der bundesweite Härtefallfonds wird bei der „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“, die in „Stiftung für
ehemalige politisch Verfolgte“ umbenannt wird, angesiedelt. Die Stiftung vergibt neben den Mitteln aus dem neu
zu schaffenden Härtefallfonds auch weiterhin Unterstützungsleistungen nach § 18 des StrRehaG.25 Bezogen auf
diese Leistungen wird die Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ, jetzt BMJV)
wahrgenommen. Im Übrigen untersteht die Stiftung zukünftig der Rechtsaufsicht der SED-Opferbeauftragten.26 Die
Vergabe von Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds erfolgt, so sieht es das StepVG vor, auf Grundlage
einer von der SED-Opferbeauftragten zu erlassenden Richtlinie.
Die SED-Opferbeauftragte hat sich in den zurückliegenden Jahren und insbesondere forciert seit dem
Gesetzesbeschluss im Januar 2025 mit unterschiedlichen Akteuren im Bereich der Unterstützung der Opfer ausgetauscht,
um möglichst viele Perspektiven auf den bundesweiten Härtefallfonds wahrzunehmen und um von bestehenden
Erfahrungen zu profitieren. Zu den Akteuren, mit denen die Opferbeauftragte im Austausch stand, gehörten die
Vertreterinnen und Vertreter der Opferverbände und der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die
Landesbeauftragten, die Beratungsstellen und weitere Engagierte in der Unterstützung der SED-Opfer.
Im Mai 2025 lud die SED-Opferbeauftragte die genannten Akteure zu einem übergreifenden Austausch zum Stand
und zu den Perspektiven für die Einrichtung des bundesweiten Härtefallfonds in den Bundestag ein.27 Im Rahmen
der Veranstaltung wurde der Blick auf die Arbeit der Härtefallfonds der ostdeutschen Bundesländer gerichtet und
am Beispiel des Berliner Härtefallfonds die Struktur der Länderfonds näher betrachtet. Um ein Beispiel für ein
einfaches und unbürokratisches Hilfsinstrument auf Bundesebene vorzustellen, hatte die SED-Opferbeauftragte
die „Deutsche Härtefallstiftung“ der Bundeswehr ebenfalls zum Austausch eingeladen. Hier berichtete der
Geschäftsstellenleiter der Stiftung Philip Kraft den Teilnehmenden von der Vorgehensweise und den Möglichkeiten
der Stiftung. Diese unterstützt aktuelle und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sowie ihre Angehörigen in
außergewöhnlichen Notlagen, die aufgrund der Ausübung der dienstlichen Pflichten entstanden sein könnten.
Die Impulse, die sich aus den unterschiedlichen Gesprächen und dem gemeinsamen Austausch mit den Akteuren
ergeben haben, bringt die SED-Opferbeauftragte in die weitere Ausgestaltung der Richtlinie ein.
25 Zielgruppe dieser Leistung sind auch weiterhin ehemalige politische Häftlinge, die aufgrund einer Haftdauer unter 90 Tagen keinen
Zugang zur SED-Opferrente haben, und nahe Angehörige von strafrechtlich Rehabilitierten.
26 Die Ansiedlung der „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ beim Deutschen Bundestag ist mit rechtlichen und organisatorischen
Herausforderungen verbunden. Mit ihrer Zuordnung zum Geschäftsbereich des Deutschen Bundestages wird erstmals eine Institution
der mittelbaren Bundesverwaltung bei der Legislative angesiedelt.
27 Vgl. Deutscher Bundestag (2025 j).
Nach jetzigem Stand der Planung soll die durch die SED-Opferbeauftragte zu erlassende Richtlinie die folgende
Rahmensetzung erhalten:
Voraussetzung für die Antragsberechtigung beim bundesweiten Härtefallfonds sollte eine Rehabilitierung nach
den SED-UnBerG oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG sein. Gleichzeitig sollte eine
Antragsmöglichkeit für Angehörige und Hinterbliebene rehabilitierter Opfer bestehen.28
Ebenso sollten auch deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die im ehemals kommunistischen Ausland aus
politischen Gründen inhaftiert waren und entsprechend anerkannt sind, antragsberechtigt sein.
Weitere Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen wird die wirtschaftliche Notlage der Betroffenen sein. Hier
soll auf die bei der Mehrheit der ostdeutschen Härtefallfonds geltenden Kriterien zurückgegriffen werden, um
sich so einem bundesweit einheitlichen Standard anzunähern. Bei Angehörigen sollen wiederum engere Kriterien
bei der Bedürftigkeit gelten. Beim bundesweiten Härtefallfonds soll, so wie bei der Mehrheit der Fonds der
ostdeutschen Länder, eine erneute Antragstellung nicht ausgeschlossen werden. Ebenso sollte der zuvor erfolgte
Erhalt von Mitteln aus einem Härtefallfonds der Länder grundsätzlich keinen Ausschlussgrund darstellen. In
beiden Fällen jedoch soll die Beantragung von Mitteln erst 24 Monate nach Erhalt der letzten Leistung aus einem
Härtefallfonds der Länder oder dem bundesweiten Härtefallfonds möglich sein.
Unterstützung durch den bundesweiten Härtefallfonds sollte gewährt werden, soweit der Unterstützungsbedarf
nicht durch bundesgesetzliche Regelungen oder bestehende soziale Hilfesysteme gedeckt werden kann.
Die Leistungshöhe sollte in der Regel 5.000 Euro bei Betroffenen sowie 2.500 Euro bei Hinterbliebenen und
Angehörigen nicht übersteigen.
Ausgehend von den Erfahrungen der Härtefallfonds in den ostdeutschen Ländern sollten den Betroffenen
Leistungen insbesondere gewährt werden
⎯ für gesundheitsfördernde Maßnahmen, Therapien sowie medizinische Hilfen,29
⎯ für die Schaffung oder den Erhalt von selbstbestimmten Wohn- und Lebensmöglichkeiten,
⎯ für die Unterstützung durch technische Hilfen im Alltag, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen,
⎯ zur Anschaffung von Kommunikationshilfen, die die soziale Teilhabe fördern,
⎯ für Aus- und Fortbildungen, die in der DDR aus politischen Gründen versagt wurden,
⎯ für Reisekosten, um den Besuch von Gedenkstätten und Erinnerungsorten sowie Veranstaltungen zu
ermöglichen, die dem Prozess der persönlichen Schicksalsklärung und der Vernetzung mit weiteren Betroffenen
dienen können,
⎯ für Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Betroffenen.
Für die Opfer von politisch motiviertem Freiheitsentzug, die in besonderer Weise mit den Folgen der Inhaftierung
belastet sind, soll ergänzend die Möglichkeit einer einmaligen Beantragung von Leistungen bestehen für
⎯ Erholungsreisen (bei Bedarf mit einer Begleitperson),
⎯ Bekleidungsgeld,
⎯ Sterbevorsorge.
Im StepVG ist verankert, dass die Stiftung berechtigt ist, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Diese Mittel können
für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer von der SED-Opferbeauftragten erlassenen Richtlinie
verwendet werden (vgl. § 3 Absatz 3 Satz 2 StepVG). Von der Möglichkeit, den bundesweiten Härtefallfonds zu
unterstützen, hat das Unternehmen IKEA Gebrauch gemacht. So hat IKEA Deutschland im Oktober 2024 die
Absicht erklärt, dem Fonds die Summe von sechs Millionen Euro zur Verfügung zu stellen (siehe 2.22 Betroffene
28 Da der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Zielsetzung enthält, das VwRehaG so zu ergänzen, dass es auch die Fälle
des systematischen Dopings in der DDR grundsätzlich erfasst, würde die Betroffenengruppe der Doping-Opfer nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens ebenso die Möglichkeit erhalten, Leistungen aus dem Härtefallfonds zu erhalten.
29 Hierzu gehört u. a. auch die Fortsetzung erfolgreicher Therapien, die von den Krankenkassen nur für einen eng begrenzten Zeitrahmen
übernommen worden sind. Hinzu kommt eine Unterstützung für Fahrten zu von den Kassen bewilligten Psychotherapien, die wegen des
Angebotsmangels nicht am Wohnort stattfinden können, sowie zu stationären Psychotherapien, insbesondere zu traumatherapeutischen
Angeboten mit hohem Fahrtkostenaufwand.
von Haftzwangsarbeit).30 Vor diesem Hintergrund plant die Bundesbeauftragte, in der durch sie zu erlassenden
Richtlinie festzulegen, dass Mittel, die von dritter Seite der Stiftung zugewendet werden, für die dargestellten
besonderen Bedarfe der strafrechtlich Rehabilitierten verwendet werden. Zudem sollen diese Mittel ergänzend
beim Härtefallfonds insgesamt zum Einsatz kommen, sollten die zur Verfügung stehenden Mittel in einem
Haushaltsjahr ausgeschöpft sein und andernfalls keine weiteren Bewilligungen im entsprechenden Jahr möglich sein.
Die SED-Opferbeauftragte sieht vor, in den kommenden Wochen den Prozess der Erstellung des Entwurfs der
beiden Richtlinien abzuschließen und diese dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Bitte um
Zustimmung vorzulegen.
Mit der Einrichtung des bundesweiten Härtefallfonds wird ein neues Feld im Umgang mit den Opfern der SED-
Diktatur betreten. Gerade mit Blick darauf, dass keine verlässlichen Daten zur Situation der in Westdeutschland
lebenden Betroffenen vorliegen (siehe 2.1 In Westdeutschland lebende Betroffene), werden manche Bedarfe im
Bereich der Beratung und Antragsbearbeitung erst in den kommenden Monaten und teils Jahren näher benennbar
sein. Vor diesem Hintergrund plant die SED-Opferbeauftragte, die betroffenen Ausschüsse des Bundestages,
insbesondere den Haushaltsausschuss, eng über den Verlauf der Einrichtung und die Arbeit des Fonds zu
informieren. Bereits jetzt wirbt sie gegenüber den Abgeordneten dafür, die Stiftung dahingehend zu unterstützen, dass sie
dieser neuen Aufgabe im Sinne der Betroffenen gerecht werden kann.
Zukünftig werden vier Mitglieder des Stiftungsrates durch den Deutschen Bundestag gewählt. Die SED-
Opferbeauftragte ist den Fraktionen dankbar, dass mit dieser Entscheidung die Verbindung zwischen dem Parlament auf
der einen Seite und den Opfern der SED-Diktatur auf der anderen Seite in besonderer Weise weiter gestärkt wird.
30 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 k).
2 Situation der unterschiedlichen Opfergruppen
Gesetzlicher Auftrag der SED-Opferbeauftragten ist es, als Ombudsperson für Opfer von Unrecht in der SBZ und
in der SED-Diktatur zu wirken. An die Bundesbeauftragte wenden sich daher Betroffene mit ganz
unterschiedlichen Biografieverläufen. Der stete Austausch mit verschiedenen Opfergruppen politischer Verfolgung und mit
Personen, die Unrecht durch die Institutionen der SED-Diktatur erfahren haben, bildet einen wesentlichen
Schwerpunkt ihrer Arbeit. Es sind dabei immer wieder die Gespräche und Begegnungen mit den Betroffenen, die
der SED-Opferbeauftragten wichtige Impulse für konkrete Verbesserungen im bestehenden
Unterstützungssystem und für die Erinnerungsarbeit geben.
Gerade auch bei der Novellierung der SED-UnBerG konnten diese Impulse von der SED-Opferbeauftragten
eingebracht, strukturiert und im parlamentarischen Raum vertreten werden.
Neben der Darstellung der jeweiligen Betroffenen und der Spezifika ihrer jeweiligen Unrechtserfahrungen sowie
der langfristigen Auswirkungen werden nachfolgend auch die sich aus der Gesetzesnovelle jeweils ergebenden
Verbesserungen für die einzelnen Opfergruppen dargestellt. Dies betrifft sowohl die Verbesserungen zur
Absicherung der sozialen Lage, zum Schließen von Gerechtigkeitslücken im Gesetzeswerk und zur vereinfachten
Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden.
Darüber hinaus sind Gruppen dargestellt, bei denen unabhängig von der Gesetzesnovelle Bedarfe – beispielsweise
bezogen auf gesetzliche Handlungsmöglichkeiten oder eine stärkere Berücksichtigung im Handeln staatlicher
Institutionen und im Bereich der Erinnerungskultur – bestehen. Hierzu gehören u. a. die Betroffenengruppen der
Bausoldaten, der sogenannten „Asozialen“ und die Menschen mit Behinderung in der DDR.
2.1 In Westdeutschland lebende Betroffene
Es handelt sich bei den in Westdeutschland lebenden Betroffenen von SED-Unrecht um eine Vielzahl von
Menschen, die zur Zeit der Deutschen Teilung durch Flucht, Häftlingsfreikauf oder Ausreise aus der DDR nach
Westdeutschland gekommen sind oder die nach der Wiedervereinigung in den drei zurückliegenden Jahrzehnten
dorthin zogen.
Eine statistische Erfassung zur Größe der Gruppe der Betroffenen existiert nicht. Von den Bezieherinnen und
Beziehern der sogenannten SED-Opferrente lebt rund ein Fünftel aller Leistungsempfängerinnen und -empfänger
in den westdeutschen Bundesländern.
Bei den in Westdeutschland lebenden Betroffenen von SED-Unrecht bildet sich das gesamte Spektrum der
Opfergruppen ab. Sie haben SED-Unrecht in Form von politischer Haft, Zersetzung oder Einweisung in
Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe oder Anstalten (zum Teil auch in Jugendhäuser) erlebt. Auch können erlebte
Repressionen in Form von politisch motivierten Eingriffen in Familien, von Zwangsaussiedlungen, der
Verhinderung von Bildungs- und Berufswegen und Schulabschlüssen eine Rolle für die Betroffenen spielen. Viele in
Westdeutschland lebende SED-Opfer wenden sich auch wegen des bisherigen Scheiterns der Anerkennung ihrer
verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden, wegen erfahrener Benachteiligungen im Rentenrecht (siehe 2.5
Übersiedlerinnen und Übersiedler und Flüchtlinge als Benachteiligte im heutigen Rentenrecht) oder als Betroffene
von Eigentumsentziehungen (siehe 2.16 Betroffene von Kulturgutentzug in der SBZ und der SED-Diktatur; siehe
2.17 Betroffene von Eingriffen in Vermögenswerte) an die Opferbeauftragte.
Die Besonderheit für in Westdeutschland lebende Betroffene von SED-Unrecht besteht darin, dass sie sich häufig
in einem Umfeld bewegen, in dem – anders als in den ostdeutschen Bundesländern – ihre politische Verfolgung
in beruflichen, sozialen oder auch medialen Kontexten weniger eingeordnet werden kann und auch weniger
thematisiert wird. In der Regel steht ihnen auch nur selten ein wohnortnaher Zugang zu spezifischer Beratung oder
zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung.
Während in den ostdeutschen Bundesländern durch die jeweiligen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur mit ihren Behörden (psychosoziale und juristische) Beratungsstellen bestehen, fehlt es in
Westdeutschland bisher an einem derartigen Beratungsangebot. Daher hat die SED-Opferbeauftragte in den letzten Jahren
unterschiedliche Anstrengungen unternommen, mittelfristig dauerhafte (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750:
26; vgl. Bundestagsdrucksache 20/7150: 29) und kurzfristig temporäre Angebote zu schaffen. Dafür hat sie im
vergangenen Jahr gemeinsam mit Kooperationspartnern einzelne Informationstage in westdeutschen
Bundesländern organisiert.
Zusammen mit dem Spätaussiedlerbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen – als einem der wenigen
institutionellen Akteure (auch) zum SED-Unrecht in Westdeutschland – konnte am 15. November 2024 ein Pilottag
zur Beratung und Vernetzung für SED-Opfer in Düsseldorf angeboten werden.31 Dieser wurde in Zusammenarbeit
mit einem Berater und einer Beraterin des Berliner Beauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur durchgeführt
und umfasste zusätzlich eine Bürgersprechstunde der Opferbeauftragten. Bei diesem Kooperationsmodell
rekurrierte man auf das einmalige und bereits seit 2004 zwischen Sachsen-Anhalt und Niedersachsen bestehende
Unterstützungsmodell. In der persönlichen Beratung durch die SED-Opferbeauftragte zeigte sich, dass gerade bei in
Aussicht stehenden oder bereits beschlossenen Neureglungen zu den SED-UnBerG von einem großen
Beratungsbedarf und einem erhöhten Nachfrageaufkommen ausgegangen werden kann. Das letztjährige
Informationsangebot wurde zudem mit der Veranstaltung eines „6. Runden Tisches“ mit Vertreterinnen und Vertretern der SED-
Opferverbände und der Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sowie einer gemeinsamen Eröffnung einer
Ausstellung von Bildern des ehemaligen politischen Häftlings Gino Kuhn verbunden.
Ein ähnliches Angebot konnte die Opferbeauftragte im letzten Jahr in Kooperation mit dem Bundesarchiv – Stasi-
Unterlagen-Archiv realisieren. Im Zuge der Wanderausstellung „Alles Wissen Wollen. Die Stasi und ihre
Dokumente“ wurde auf Vorschlag der SED-Opferbeauftragten der jeweilige Auftakt an den westdeutschen Stationen
mit einer Bürgersprechstunde der Bundesbeauftragten und einem Informationsangebot für Opfer von SED-
Unrecht verbunden. Die Opferbeauftragte besuchte dabei im Juni 2024 Hannover, im Juli 2024 Koblenz und im
November 2024 Münster, um für persönliche Gespräche zur Verfügung zu stehen. Die Wanderausstellung, in der
insgesamt 21 Objekte zur Geschichte der DDR-Geheimpolizei, zu ihren Methoden und den Folgen der
Bespitzelung für die Betroffenen gezeigt werden, kann weiterhin in den Wahlkreisen der Bundestagsabgeordneten
ausgestellt werden.32
Die Opferbeauftragte steht den Bundestagsabgeordneten dabei sowohl für den Kontakt zum Bundesarchiv als
auch für das Bürgergespräch vor Ort in den Wahlkreisen zur Verfügung.
Das in Niedersachsen bisher bestehende besondere Angebot einer regelmäßigen „Beratung für Verfolgte der
SBZ/DDR-Diktatur“ durch das Ministerium für Inneres und Sport33, bei dem zweimalig im Jahr auch in
wechselnden Städten Beratung vor Ort angeboten wird, gilt es aus Sicht der Opferbeauftragten beizubehalten und zu
stärken. Die Bundesbeauftragte wirbt nachdrücklich dafür, dass diese bisher erfolgreiche Arbeit, die in
Zusammenarbeit mit dem „Niedersächsischen Netzwerk für SED- und Stasiopfer“ stattfindet, fortgeführt wird. Das gilt
insbesondere im Hinblick auf die Angehörigen der Opfer von SED-Unrecht, die in den kommenden Jahren
zunehmend in den Blick genommen werden müssen, als auch bezüglich der kürzlich beschlossenen Novellierung
der SED-UnBerG, durch die von dem bereits angesprochenen steigenden Beratungsbedarf auszugehen ist.
Niedersachsen ist das bisher einzige westliche Bundesland mit einer Opferberatungsstelle in einem
Landesministerium und damit aus Sicht der Opferbeauftragten auch weiter Vorbild für andere Bundesländer.
Nur in Hessen gibt es noch weitere spezifische behördliche Ansprechpartner in den jeweiligen
Regierungspräsidien, die eine Art Lotsenarbeit in der Betroffenenberatung anbieten. Zudem werden die dort für die
Rehabilitierungsfragen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch das hessische Sozialministerium in Kooperation
mit der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung regelmäßig – zuletzt im Jahr 2024 – über
Bildungsfahrten zu SED-Unrechtsfragen und den Folgen der Repression für die Betroffenen sensibilisiert (siehe 4.1
Sensibilisierung zum SED-Unrecht in unterschiedlichen Berufsgruppen). Auch die sich gegenwärtig im Entstehen
befindliche Gedenkstätte „Lern- und Erinnerungsort Notaufnahmelager Gießen“, die bei einem
Gesamtinvestitionsvolumen von rund 6,8 Millionen Euro am 17. Juni 2025 eröffnet wird,34 könnte aus Sicht der Opferbeauftragten in
Zukunft eine mögliche erste Anlaufstelle für Opfer von SED-Unrecht in den westdeutschen Bundesländern
werden. Die erinnerungskulturelle Bedeutung des Gedenkortes macht ihn gerade für Zeitzeuginnen und Zeitzeugen
zu einem wichtigen Ort der Ansprache. Laut Auskunft des Leiters des Sonderprojektes „SED-Aufarbeitung“ bei
der Hessischen Landeszentrale Mathias Friedel zeigt sich diese Funktion schon jetzt, vor der Eröffnung der
Gedenkstätte.
Darüber hinaus bietet die SED-Opferbeauftragte weiterhin auf ihrer Homepage eine Handreichung „Anlaufstellen
zu ersten Hilfs- und Beratungsangeboten“35 an, die von in Westdeutschland lebenden Betroffenen genutzt werden
31 Vgl. Beauftragter für die Belange von deutschen Heimatvertriebenen, Aussiedlern und Spätaussiedlern in Nordrhein-Westfalen (2024).
32 Vgl. Bundesarchiv (2024 a).
33 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (2024).
34 Vgl. Hessische Landeszentrale für politische Bildung (2025).
35 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 q).
kann, um über kurze erklärende Hinweise Zuständigkeiten und erste mögliche Beratungsangebote auffinden zu
können. Außerdem wird gegenwärtig ein Webportal des Forschungsverbundes „Gesundheitliche Langzeitfolgen
von SED-Unrecht“ erstellt, auf dem ab Mitte Juni 2025 auch ein Beratungskompass für Betroffene, eine
Handreichung zur Begutachtung bei der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden sowie weitere
Beratungsmaterialien für einzelne Betroffenengruppen verfügbar sein werden (siehe 4.4 Webportal zur Unterstützung von
SED-Opfern und zur Weiterbildung zum SED-Unrecht und seinen Folgen).
Mit dem Beschluss des Gesetzespakets zur besseren Unterstützung für die Opfer von politischer Verfolgung in
der DDR durch den Bundestag am 30. Januar 2025 und den Bundesrat am 14. Februar 2025 (siehe 1.1
Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze) ergeben sich auch für die in Westdeutschland lebenden
Betroffenen weitreichende Verbesserungen. Eine besondere Bedeutung hat hier der neu geschaffene bundesweite
Härtefallfonds (siehe 1.4 Ausgestaltung des bundesweiten Härtefallfonds). Bei diesem können künftig Betroffene von
SED-Unrecht im Falle einer individuellen Notlage Unterstützungsleistungen beantragen – unabhängig vom
Wohnort, der bei den jeweiligen in den ostdeutschen Bundesländern existierenden Härtefallfonds ausschlaggebend für
die Gewährung von Leistungen ist. Die Einrichtung des Fonds durch den Beschluss des Bundestages unterstreicht
aus Sicht der Opferbeauftragten die gesamtdeutsche Verantwortung im Umgang mit den Opfern der SED-
Diktatur.
2.2 Zwangsausgesiedelte
In den Jahren 1952 und 1961 wurden in zwei groß angelegten Zwangsaussiedlungsaktionen rund 11.500 politisch
missliebige Personen, die an der innerdeutschen Grenze lebten, in das Innere der DDR umgesiedelt. Vielen von
ihnen wurde dabei ihr Grundbesitz entzogen. Weitere Informationen zu den Hintergründen und Auswirkungen
der Zwangsaussiedlungen und zu den individuellen Opferschicksalen der Betroffenen finden sich im vergangenen
Jahresbericht der Opferbeauftragten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 28).
Zwangsaussiedlungen stellten individuelle politische Repressionsmaßnahmen des SED-Regimes dar, die
insbesondere lang ansässige und einflussreiche Bürgerinnen und Bürger, welche der Diktatur kritisch
gegenüberstanden, ins Visier nahmen. Dies führte zu gravierenden Veränderungen ihrer Vermögensverhältnisse sowie häufig
zu dauerhaften gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen. In der DDR war es den Betroffenen untersagt,
über ihr Schicksal zu sprechen. Zudem wurden sie in den Medien kriminalisiert und oft öffentlich als „asozial“
diffamiert (siehe 2.19 Sogenannte „Asoziale“ als Staatsfeinde der DDR). Über Jahre hinweg wurden sie weiter
überwacht und durch spezielle Kennzeichnungen in den Polizeiakten zusätzlichen Reglementierungen
unterworfen.
Erst mit der Einführung des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes (2. SED-UnBerG) im Jahr 1994 wurde
die Unvereinbarkeit der Zwangsaussiedlungen mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates gesetzlich
normiert (vgl. § 1 Absatz 3 VwRehaG). Vom direkten Zugriff auf das Vermögensgesetz (VermG) noch
ausgeschlossen, konnten die Betroffenen sich nun rehabilitieren lassen und Folgeansprüche aufgrund gesundheitlicher
Schädigungen (vgl. § 3 VwRehaG), vermögensrechtlicher Schädigungen (vgl. § 7 VwRehaG) oder beruflicher
Benachteiligungen (vgl. § 8 VwRehaG) im Zusammenhang mit der Zwangsaussiedlung geltend machen. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 1996 fest, dass die DDR-
Behörden mit der Zwangsaussiedlung bestimmter Personen nicht den Zugriff auf deren Eigentum bezweckten, sondern
das Ziel verfolgten, als politisch unzuverlässig geltende Bürgerinnen und Bürger aus dem Grenzgebiet zu
entfernen.36 Somit wurde das eigentlich verübte Unrecht, die Vertreibung, bis heute nicht erfasst und ausgeglichen.
Über 30 Jahre rangen die Betroffenen um eine besondere Anerkennung des erlittenen Vertreibungsunrechts und
der damit verbundenen Menschenrechtsverletzung.
Mit den am 1. Juli 2025 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen kommt das lange Ringen um Anerkennung durch
die gesetzliche Verankerung einer Einmalzahlung nun zu einem positiven Ende (siehe 1.2.2 Schließung von
Gerechtigkeitslücken). In ihrem vergangenen Jahresbericht begrüßte die SED-Opferbeauftragte ausdrücklich den im
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vorgesehenen Anspruch auf eine Einmalzahlung.
Gleichzeitig wies sie auf bestehende Defizite im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs hin (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/11750: 29). Im parlamentarischen Verfahren ist es erfreulicherweise gelungen,
entsprechend nachzusteuern und wichtige Anpassungen vorzunehmen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14744: 27). So
36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (1996). (Az. 7 C 61.94).
wurde die im Gesetzesentwurf ursprünglich vorgesehene Höhe der Einmalzahlung von 1.500 auf 7.500 Euro
spürbar erhöht. Zudem wurden die zunächst formulierten Ausschlusskriterien, die sich auf bereits erhaltene
Leistungen der „Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen“ in den 1990er-Jahren bezogen, ausnahmslos
gestrichen.
Durch den gesetzlichen Anspruch auf eine einmalige Leistung wird erstmalig das Verfolgungsschicksal der
Betroffenen in besonderer Weise gewürdigt.
Im Zuge des Gesetzesbeschlusses berichteten viele Medien über die Gruppe der Zwangsausgesiedelten und die
bis heute andauernden Folgen. Für die Betroffenengruppe hatte die Berichterstattung eine besondere Bedeutung,
da sie ihr Schicksal öffentlich gewürdigt sahen.
Wie wichtig sowohl die Anerkennung durch den Gesetzgeber als auch die damit in Verbindung stehende
gestiegene öffentliche Wahrnehmung für die Betroffenen ist, zeigen die zahlreichen positiven Reaktionen, die die SED-
Opferbeauftragte seit der Verabschiedung des Gesetzes sowohl von den Verfolgteninitiativen als auch von
einzelnen Betroffenen erreicht haben. Diese gesteigerte Wertschätzung, die viele Betroffene empfinden, zeigte sich
auch bei der Gedenkveranstaltung im Mai 2025 in Hötensleben, die von der Gedenkstätte Deutsche Teilung
Marienborn/Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt mit dem Grenzdenkmalverein e. V. Hötensleben und dem
Verein Grenzenlos – Wege zum Nachbarn e. V. ausgerichtet wurde und bei der die SED-Opferbeauftragte die
Gedenkrede hielt.37
Die SED-Opferbeauftragte begrüßt, dass der neue Koalitionsvertrag eine Stärkung der Aufarbeitung des
Kulturgutentzugs in Sowjetischer Besatzungszone (SBZ) und DDR vorsieht.38 Insbesondere mit Blick darauf, dass die
Zwangsaussiedlung in vielen Fällen mit dem Entzug von Kulturgut verbunden war, ist die Aufklärung über den
Verbleib des Kulturguts für die Betroffenen ein wichtiger Teil des persönlichen Verarbeitungsprozesses dieser
einschneidenden Repressionserfahrung (siehe 2.16 Betroffene von Kulturgutverlust in der SBZ und der SED-
Diktatur).
2.3 Inhaftierte der sowjetischen Speziallager und ihre Angehörigen
Der gesetzliche Auftrag der Bundesbeauftragten sieht vor, nicht nur als Ombudsperson für die Anliegen der Opfer
der SED-Diktatur in der ehemaligen DDR, sondern explizit auch für die Anliegen der Opfer der kommunistischen
Herrschaft in der SBZ in Deutschland zu wirken und zur Würdigung der Opfer des Kommunismus in Deutschland
beizutragen.
Die SED-Opferbeauftragte stellt immer wieder fest, dass über die Zeit der SBZ und insbesondere über die damals
eingerichteten Speziallager in der breiten Öffentlichkeit wenig Wissen vorhanden ist. So wird die
Bundesbeauftragte diesbezüglich häufig mit Fragen konfrontiert, wofür die Abkürzung SBZ stehe und ob die damaligen
Inhaftierungen, als Folge des Zweiten Weltkriegs, nicht weitgehend rechtens gewesen seien.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es der Opferbeauftragten wichtig, zu einer stärkeren Aufklärung über diesen
Teil der Geschichte beizutragen. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, vor nunmehr 80 Jahren, richtete die
sowjetische Militäradministration in der SBZ sogenannte Speziallager zur „Säuberung des Hinterlandes der
kämpfenden Truppen der Roten Armee von feindlichen Elementen” ein. Als in diesem Sinne feindliche Elemente galten
aktive Mitglieder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und ihrer Organisationen,
Repräsentanten staatlicher Verwaltungen des Deutschen Reiches, Partisanen und ganz allgemein all jene, die sich
ablehnend gegenüber der sowjetischen Besatzungsmacht verhielten. Die Gesamtzahl der in Speziallagern
Inhaftierten beläuft sich auf etwa 176.000. Aufgrund der katastrophalen Haftbedingungen überlebten rund 35 Prozent
der Häftlinge die Speziallager nicht.
Die Speziallager waren Teil des sowjetischen Lagersystems. Insgesamt wurden in den Nachkriegsmonaten auf
dem Gebiet der SBZ zehn solcher Lager errichtet. Dabei wurden u. a. die Konzentrationslager (KZ) Buchenwald
und Sachsenhausen sowie das Zuchthaus Bautzen, das Lager Jamlitz (ein Außenlager des KZ Sachsenhausen),
das ehemalige Wehrmachtsgefängnis bzw. eine Wehrmachtskaserne in Torgau sowie das ehemalige
Kriegsgefangenenlager Stalag IV B in Mühlberg genutzt. Die meisten Lager, wie etwa das Speziallager Fünfeichen in Neu-
37 Vgl. Deutscher Bundestag (2025 l).
38 Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 5.5.2025 (2025): 121.
brandenburg, wurden bis zum Sommer 1948 wieder aufgelöst. Die Speziallager Bautzen, Buchenwald und
Sachsenhausen blieben bis Anfang 1950 bestehen, wurden somit erst nach Gründung der DDR geschlossen. Knapp
die Hälfte der noch 28.000 Inhaftierten wurde entlassen, die andere Hälfte in den Strafvollzug der DDR überführt.
Das Vorgehen in der SBZ unterschied sich deutlich von dem der Westmächte in ihren Besatzungszonen. So
erfolgten die Einweisungen in die Speziallager grundsätzlich ohne richterliche Prüfung. Präzise Kriterien zur
Entnazifizierung stellte die sowjetische Besatzungsmacht nicht auf. Tatsächlich für das NS-System Verantwortliche
waren in den Speziallagern nur in geringerem Maße interniert. Anders als in den westalliierten Besatzungszonen,
in denen Angehörige von Sturmabteilung (SA) und Schutzstaffel (SS) die Mehrzahl der Internierten ausmachten
(diese wurden vom sowjetischen NKWD in der SBZ in Kriegsgefangenenlager überstellt), waren in den
Speziallagern überwiegend einfache NSDAP-Mitglieder, Mitläufer und Parteifunktionäre der unteren Ebene (Block- und
Zellenleiter) bis hin zu vollkommen Unbeteiligten gefangen, teils aufgrund von Denunziation, Willkür oder
Verwechslungen.
Bis zum Frühjahr 1946 waren die allermeisten Einweisungen in die Speziallager weitestgehend abgeschlossen.
Danach nahm die Einweisung Verurteilter der sowjetischen Militärtribunale (SMT)39 stark zu. Eine Überprüfung
der in den Jahren 1945/46 vorgenommenen Internierungen erfolgte erst im Frühjahr 1948. Kurz darauf beschloss
der sowjetische Ministerrat die Entlassung von rund 27.750 Häftlingen.40
Ganz aktuell setzt sich auch eine im Jahr 2024 erschienene Dissertation von Anna Barbara Kastelewicz mit dem
Thema auseinander.41 Gestützt auf Archivmaterial und Zeitzeugenberichte geht die Autorin der Frage nach, wie
Musik und kulturelle Betätigung das Leben und Überleben in den zehn Speziallagern prägten.
Nach dem Zusammenbruch der DDR, der deutschen Wiedervereinigung und dem Zerfall der Sowjetunion in den
1990er-Jahren begann die Militärstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit der Aufhebung eines Großteils
der durch die SMT gesprochenen Urteile. Eine juristische Rehabilitierung derjenigen, die als Nichtverurteilte in
den Speziallagern interniert waren, fand nicht statt.42
Die SMT-Verurteilten und ohne Urteil Internierten konnten jedoch mit einer Bescheinigung und Erfüllung
entsprechender Voraussetzungen als politische Häftlinge anerkannt werden (vgl. § 10 Absatz 4 HHG). Zudem
können dieser Betroffenengruppe über § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StrRehaG die sozialen Ausgleichsleistungen
nach den § § 17 bis 19 StrRehaG gewährt werden. Daher profitiert auch diese Opfergruppe von der zum 1. Juli
2025 in Kraft tretenden Gesetzesnovellierung (siehe 1.2.1 Verbesserung der sozialen Lage).
An fast allen Orten ehemaliger Speziallager sind heute Gedenkorte entstanden (siehe 3.1 Weiterentwicklung der
Gedenkstättenförderung des Bundes). Insbesondere durch die Opferverbände und ihre engagierte ehrenamtliche
Arbeit wird die Erinnerung durch Gedenkveranstaltungen hochgehalten. Dabei leisten auch die Stiftungen der
Gedenkstätten der Länder einen wichtigen Beitrag. Die SED-Opferbeauftragte besucht regelmäßig die jeweiligen
Gedenkveranstaltungen und trifft dort insbesondere die Angehörigen der früheren Inhaftierten. So besuchte sie
im August 2024 die Eröffnung der neuen Dauerausstellung im Erinnerungsort Torgau. In ihrer Rede hob die
Bundesbeauftragte hervor, dass in den kommenden Jahren die Arbeit des Erinnerungsortes weiter an Bedeutung
gewinnt, da immer weniger Zeitzeugen und Zeitzeuginnen von der Repression in der SBZ und der frühen DDR
persönlich berichten können. Daher brauche es, so die Opferbeauftragte in ihrer Rede, Orte, die als Brücke in die
Vergangenheit fungieren können.43
Der diesjährige 80. Jahrestag der Einrichtung der Speziallager gibt zudem Anlass, in besonderer Weise die in
vielen Fällen unschuldig internierten Speziallagerhäftlinge zu ehren und das Gedenken in die breite Öffentlichkeit
zu tragen. Vor diesem Hintergrund hat die Opferbeauftragte im März 2025 Zeitzeuginnen und Zeitzeugen sowie
Vertreterinnen und Vertreter der Initiativgruppen und Arbeitsgemeinschaften, der Opferverbände, der
Gedenkstätten und weiterer Institutionen zu einer Gesprächsrunde in das Reichstagsgebäude des Deutschen Bundestages
eingeladen.44 Dabei wurde nochmals deutlich, dass die unterschiedliche Zusammensetzung der Häftlinge, die von
39 Bei den SMT handelte es sich um mit besonderen Vollmachten ausgestattete Militärgerichte. Militärtribunale gab es sowohl in den
westlichen Besatzungszonen als auch in der SBZ. In der SBZ wurden Verurteilungen durch die SMT aber auch als Instrument gegen
politische Gegner des Besatzungsregimes genutzt, die Verfahren entsprachen dabei durchgängig nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Vgl. Schmeitzner, Mike (2007).
40 Vgl. zu allen vorangehenden Ausführungen des Kapitels (zum Teil auch wörtlich) Morré, Jörg (2016).
41 Vgl. Kastelewicz, Anna Barbara (2024).
42 Vgl. Morré, Jörg (2016).
43 Vgl. Deutscher Bundestag (2024 l).
44 Vgl. Deutscher Bundestag (2025 d).
NS-Kriegsverbrechern bis hin zu gänzlich unschuldigen Personen reichte, eine besondere Herausforderung bei
der Gestaltung unserer Erinnerungskultur darstellt. Eine weitere Besonderheit stellt der Umgang mit Lagern dar,
die sowohl zur Zeit des Nationalsozialismus als auch in der Zeit der sowjetischen Besatzung genutzt wurden.
Diese Lager mit doppelter Geschichte erfordern eine besondere Sensibilität im Umgang mit den jeweiligen
Hintergründen der einzelnen Zeitepochen.
Die Auseinandersetzung mit der SBZ und den Speziallagern kann aus Sicht der Opferbeauftragten insbesondere
dazu beitragen, der öffentlich häufig geäußerten Annahme, der Sozialismus habe im Osten Deutschlands nach
dem Zweiten Weltkrieg gewaltfrei begonnen und erst später repressive Formen angenommen, entgegenzuwirken.
Gleichzeitig ist die SED-Opferbeauftragte dankbar, dass der neue Koalitionsvertrag eine Stärkung der
Aufarbeitung des Kulturgutentzugs in SBZ und DDR vorsieht.45 Eine verstärkte Aufklärung über den Verbleib des
Kulturguts hilft den Betroffenen und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen im Umgang mit der
Repressionserfahrung der Familie (siehe zum Kulturgutentzug 2.16 Betroffene von Kulturgutverlust in der SBZ und der SED-
Diktatur).
Die SED-Opferbeauftragte ist zudem dankbar, dass in der Plenardebatte am 4. Juni 2025 zum Gedenken an die
Opfer des DDR-Volksaufstandes auch das systematische Unrecht in der SBZ thematisiert wurde und so ein
Beitrag zur Stärkung der öffentlichen Wahrnehmung für die Schicksale der Betroffenen geleistet wurde.46
2.4 Betroffene von DDR-Zwangsdoping
Über die Hintergründe des DDR-Zwangsdopings hat die SED-Opferbeauftragte auch in ihren vergangenen
Jahresberichten ausführlich informiert (vgl. Bundestagsdrucksache 20/2220: 17 f.; vgl. Bundestagsdrucksache
20/7150: 30; vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 30 ff.).
Mit dem „Staatsplan 14.25“ führte das SED-Regime 1974 ein staatlich organisiertes und flächendeckendes
Dopingprogramm ein, um insbesondere bei internationalen Wettkämpfen Erfolge zu erzielen und so die
vermeintliche Überlegenheit des Sozialismus zu demonstrieren. Zwischen 1974 und 1989 wurden nach neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen in mindestens zwölf Sportarten etwa 10.000 Athletinnen und Athleten, zumeist ohne
ihr Wissen oder ausreichende Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen, vorzugsweise mit anabolen Steroiden
gedopt. Betroffen waren nicht nur Erwachsene, sondern vor allem auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler.
Dabei reichte die Dopinganwendung bis in die unteren Leistungsklassen, sogar bis in die Kinder- und
Jugendsportschulen, hinein 47.
Geprägt war das Dopingsystem der DDR durch ein hohes Maß an Willkür und vom kriminellen Verhalten der
Sportärztinnen und Sportärzte, Trainerinnen und Trainer sowie der Funktionärsstäbe. Bereits mehrfach hat die
Opferbeauftragte in der Vergangenheit dafür geworben, dass sich die damaligen Verantwortlichen auch öffentlich
kritisch mit ihrer eigenen Rolle auseinandersetzen, um so zu einem reflektierten Umgang mit dem
Leistungssportsystem der DDR beizutragen.
Ein Anliegen der Opferbeauftragten ist es, insbesondere die Schicksale der damals minderjährigen Betroffenen in
den Blick zu nehmen. Zwar waren die ehemaligen Sportlerinnen und Sportler – im Gegensatz zu vielen anderen
Gruppen von SED-Opfern – keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Dennoch haben sie einen eklatanten
politischen Missbrauch erfahren, indem sie durch das SED-Regime zum bloßen Objekt staatlichen Handelns
degradiert und hierdurch in ihrer Menschenwürde verletzt wurden.
Der skrupellose Medaillenhunger der Staatsführung blieb für viele Betroffene nicht ohne Folgen. Oftmals führte
die Verabreichung von Dopingpräparaten zu langfristigen und gravierenden Gesundheitsschäden. So leiden heute
zahlreiche Opfer unter physischen und psychischen Erkrankungen. Verdeutlicht wird dies durch eine im Rahmen
des vom Bund geförderten Verbundprojektes „Gesundheitliche Langzeitfolgen von SED-Unrecht“ entstandene
im Juli 2024 publizierte Studie mit explorativem Charakter der Universitätsmedizin Rostock, die die psychische
Beeinträchtigung von minderjährig zwangsgedopten ehemaligen DDR-Leistungssportlerinnen und -sportlern
untersucht hat.48 Die Mehrheit der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer (56 Prozent) der untersuchten Stichprobe
45 Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 5.5.2025 (2025): 121.
46 Vgl. Deutscher Bundestag (2025 b). Plenarprotokoll 21/9: 704 ff..
47 Vgl. Braun, Jutta; Wiese, René (2024).
48 Vgl. Krogmann, Diana; Flemming, Eva; Spitzer, Carsten (2024).
berichtete über emotionalen Missbrauch im Sportkontext, gefolgt von körperlichem (48 Prozent) und sexuellem
Missbrauch (23 Prozent). Insgesamt kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die untersuchten ehemaligen DDR-
Sportlerinnen und -Sportler, die als Minderjährige Staatsdoping erfahren haben, im Vergleich zur
Allgemeinbevölkerung bis heute psychisch deutlich stärker beeinträchtigt und in ihrem bisherigen Leben an einer Vielzahl
psychischer Störungen erkrankt sind. Während in der Allgemeinbevölkerung ca. 42 Prozent einmal in ihrem
Leben an einer psychischen Störung leiden, war die Lebenszeitprävalenz für diese ehemaligen Sportlerinnen und
Sportler mit 98 Prozent mehr als doppelt so hoch. Der Schwerpunkt der Erkrankungen liegt dabei auf depressiven
Angst- und somatoformen Schmerzstörungen. Die Depressivität zum Untersuchungszeitpunkt lag deutlich über
den Werten der Allgemeinbevölkerung.
Trotz der weitreichenden gesundheitlichen Folgen des Zwangsdopings besteht seit dem Auslaufen des Zweiten
Dopingopfer-Hilfegesetzes (2. DOHG) im Jahr 2019 kein geeignetes Instrument mehr, um die Betroffenen
adäquat zu unterstützen. Lediglich Betroffene mit Wohnsitz in Thüringen können, im Falle wirtschaftlicher
Bedürftigkeit, Hilfen aus dem Härtefallfonds des Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur beantragen.
Neben dem Auslaufen der Unterstützungsmöglichkeit durch das 2. DOHG kommt für die Betroffenen
erschwerend hinzu, dass die Opfer des DDR-Zwangsdopingsystems nicht namentlich im VwRehaG genannt sind. Vor
diesem Hintergrund wurde bisher nur wenigen Betroffenen eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuerkannt,
während die Mehrheit scheiterte. Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist jedoch Voraussetzung dafür,
Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV beantragen zu können. Begründet werden die Ablehnungen immer
wieder damit, dass das systematische Zwangsdoping weder politische Verfolgung noch einen Willkürakt im
Einzelfall im Sinne des § 1 Absatz 2 VwRehaG darstelle. Das BVerwG hat diese Sichtweise im März 2024 bestätigt
und verwies auf möglichen Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber49. Aufgrund der Entscheidung des BVerwG
ist davon auszugehen, dass zukünftig noch deutlich mehr Dopingopfer als bisher am Versuch der
verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung scheitern werden.
Aufgrund der dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen sind zahlreiche Betroffene von dringend benötigten
Hilfen und Leistungen ausgeschlossen. Die SED-Opferbeauftragte sieht hier, gerade im Hinblick auf die oben
dargestellte Verletzung der Menschenwürde, eine nicht hinnehmbare Schutzlücke, die es zeitnah durch den
Gesetzgeber zu schließen gilt.
Die Opferbeauftragte wertet es daher als ein wichtiges Signal in Richtung der Betroffenen, dass der Deutsche
Bundestag am 30. Januar 2025 einen Entschließungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14702) verabschiedet hat, um die Geschädigten des staatlich
organisierten Dopingsystems der ehemaligen DDR als Opfergruppe der SED-Diktatur anzuerkennen und besser
zu unterstützen. Im Beschluss fordert der Bundestag die Bundesregierung dazu auf, zu prüfen, inwieweit für die
Opfer des DDR-Zwangsdopings eine ergänzende gesetzliche Entschädigungsregelung geboten erscheint und – bei
einem positiven Ergebnis der Prüfung – einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten. Mit dem
Entschließungsantrag hebt der Bundestag noch einmal hervor, dass die betroffenen Sportlerinnen und Sportler – auch wenn
sie keiner politischen Verfolgung ausgesetzt waren – massives Unrecht erfahren haben, indem sie für die Ziele
der Staatsführung bewusst missbraucht wurden. Der verabschiedete Antrag zeigt deutlich, dass die Anliegen der
Dopingopfer von den Abgeordneten ernst genommen werden.
Dass auf den Bundestagsbeschluss folgend der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Zielsetzung
enthält, das VwRehaG so zu ergänzen, dass es auch die Fälle des systematischen Dopings in der DDR
grundsätzlich erfasst, ist aus Sicht der Opferbeauftragten ein Signal an die Betroffenen, ihre teils prekäre Lage zeitnah zu
verbessern.50
Der dargestellte Bundestagsbeschluss fordert zudem die SED-Opferbeauftragte auf, dem Bundestag einen Bericht
vorzulegen, der die Situation der Dopingopfer darstellt und Handlungsempfehlungen unterbreitet, damit die
Geschädigten des DDR-Zwangsdopings möglichst zeitnah eine bessere und angemessene Unterstützung erhalten.
Dabei wurden Missbrauchserfahrungen im Sportkontext, Prävalenzen psychischer Störungen und aktuelle Depressivität untersucht.
Unklar ist und bleibt laut der Eigenbewertung der Studie, ob die untersuchte Stichprobe repräsentativ ist. Zum einen wegen des nicht
möglichen Ausschlusses einer Stichprobenverzerrung bei der Auswahl der Teilnehmenden, aber zum anderen auch, da die Gesamtheit
der minderjährig zwangsgedopten, ehemaligen DDR-Leistungssportlerinnen und -sportler insgesamt unbekannt ist.
49 Vgl. Bundesverwaltungsgericht 2024. (Az. 8 C 6.23).
50 Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 5.5.2025 (2025): 118.
Die Bundesbeauftragte plant, den entsprechenden Bericht dem Bundestag im Herbst 2025 vorzulegen und
begleitend zu einem Fachgespräch einzuladen, um die Abgeordneten über aktuelle Ergebnisse der Forschung zu den
Folgen des Zwangsdopings zu informieren und etwaige Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2.5 Übersiedlerinnen und Übersiedler und Flüchtlinge als Benachteiligte im heutigen
Rentenrecht
Personen, die aus der DDR als Flüchtlinge, als freigekaufte politische Häftlinge oder als Übersiedler und
Übersiedlerinnen in die Bundesrepublik kamen, unterlagen bis 1992 dem Fremdrentengesetz (FRG). Dieses Gesetz
regelte, dass die in der DDR erbrachten Arbeitsleistungen als in der Bundesrepublik erzielte Leistungen anerkannt
wurden. Die Betroffenen wurden bei ihrer Ankunft in der Bundesrepublik durch den „Wegweiser für Flüchtlinge
und Übersiedler aus der DDR“51 – ein vom damaligen Bundesinnenministerium herausgegebenes
Informationsblatt – über ihre Integration in das westdeutsche Rentensystem informiert.
In Folge der Wiedervereinigung wurde 1992 das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) eingeführt, um die
Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zu gewährleisten. Seitdem werden die in der DDR
zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 256a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) einheitlich nach
dem dort erzielten Verdienst in die Rentenberechnung einbezogen. Dies gilt nach bisheriger Praxis auch für
Flüchtlinge, freigekaufte politische Häftlinge und Übersiedler und Übersiedlerinnen, obwohl diese zum Zeitpunkt
des DDR-Beitritts zur Bundesrepublik keine rechtsgültigen rentenrechtlichen Ansprüche im Beitrittsgebiet mehr
besaßen, da alle in den DDR-Systemen erworbenen Anwartschaften mit der Ausreise bzw. Flucht erloschen
waren.
Mit der Entscheidung der Integration in das RÜG verlor die im Wegweiser des Innenministeriums gegenüber den
Betroffenen gemachte Zusage ihre Gültigkeit. In der Folge kam es zu teilweise erheblichen Renteneinbußen,
insbesondere für jene Betroffene, die nicht die Möglichkeit hatten, Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) zu leisten. Lediglich Personen, die bei Inkrafttreten der damaligen Gesetzesänderungen zu den
rentennahen Jahrgängen (Geburtsjahrgänge vor 1937) gehörten, werden von der Deutschen Rentenversicherung auch
weiterhin auf Grundlage des FRG bei der Rentenberechnung berücksichtigt (vgl. § 259a SGB VI).
Die Betroffenen erhielten keine frühzeitigen Informationen über die durch die Gesetzesänderung erfolgten
Einschnitte, sondern erfuhren in großer Mehrheit davon erst bei Erteilung des eigentlichen
Rentenbewilligungsbescheids. Auch staatliche Stellen waren scheinbar über die Auswirkungen der Gesetzesänderung nicht ausreichend
informiert. So enthielt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebene jährlich
erscheinende „Übersicht über das Sozialrecht“ bis 2006 noch den Hinweis, dass die rentenrechtlichen Ansprüche
der betreffenden Personengruppe im Rahmen des FRG geregelt seien.52
Seitdem der erste betroffene Jahrgang im Jahr 2002 die Regelaltersgrenze erreichte, befassen sich sowohl Gerichte
als auch die Politik immer wieder mit der rentenrechtlichen Situation der Betroffenen. Bisher wurde jedoch keine
für sie zufriedenstellende Lösung gefunden. Seit März 2018 liegt dem Deutschen Bundestag eine von den
Betroffenenverbänden eingereichte Petition vor, über die bisher nicht abschließend entschieden wurde.53
Wie bereits im vergangenen Jahresbericht dargestellt, hat die Opferbeauftragte diese Petition zum Anlass
genommen, sich im Oktober 2022 selbst mit einer Stellungnahme in den Beratungsprozess des Petitionsausschusses
einzubringen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 35 f.).54
Dass sich die Parteien auch im Zuge der Bundestagswahl mit der Situation der Betroffenengruppe
auseinandergesetzt haben, begrüßt die SED-Opferbeauftragte ausdrücklich. So ist beispielsweise im Wahlprogramm der
CDU/CSU das Ziel formuliert, rentenrechtliche Benachteiligungen bei aus der DDR Übergesiedelten und
Verfolgten des SED-Regimes zu beseitigen.55
Aus Sicht der SED-Opferbeauftragten ist weiterhin – insbesondere vor dem Hintergrund der neueren
Einschätzungen aus der Rechtswissenschaft – eine Neubewertung der bisherigen Praxis dringend geboten.
51 Vgl. beispielhaft Der Bundesminister des Innern (Hrsg.) (1986).
52 Vgl. beispielhaft Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.) (2006): 334.
53 Vgl. Deutscher Bundestag (2018).
54 Vgl. Deutscher Bundestag (2022 b).
55 Vgl. CDU-Bundesgeschäftsstelle (Hrsg.) (2024).
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung sieht die Bundesbeauftragte die Notwendigkeit, dass die zur Zeit der
deutschen Teilung gegenüber den Betroffenen gemachten Zusagen auch nach der Wiedervereinigung ihre
Gültigkeit behalten sollten.
Um die Abgeordneten des Deutschen Bundestages über diese komplexe Thematik zu informieren und
insbesondere um den Entscheidungsprozess innerhalb des laufenden Petitionsverfahrens zu begleiten, plant die SED-
Opferbeauftragte für die zweite Jahreshälfte hierzu ein parlamentarisches Fachgespräch.
2.6 Betroffene von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung
Zwischen 1949 und 1989 waren in der DDR etwa 500.000 Kinder und Jugendliche in Heimen untergebracht –
rund 135.000 davon in speziellen Einrichtungen. Das Heimsystem gliederte sich in zwei Kategorien: Zum einen
existierten die Normalheime wie Normalkinderheime und Jugendwohnheime, bei denen der Aspekt der Fürsorge
im Vordergrund stand. Zum anderen gab es die Spezialheime, zu denen u. a. Spezialkinderheime,
Durchgangsheime und Jugendwerkhöfe zählten, die primär darauf abzielten, die Kinder und Jugendlichen zu „sozialistischen
Persönlichkeiten“ umzuerziehen. Eine besondere Rolle nahmen dabei das direkt dem Ministerium für
Volksbildung unterstellte Kombinat Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie sowie
der Geschlossene Jugendwerkhof Torgau ein.56
Viele ehemalige Heimkinder leiden bis heute unter den langfristigen Folgen ihrer Heimunterbringung, die oftmals
von physischer und psychischer Gewalt geprägt war.57 Die Ergebnisse des Forschungsverbundes „TESTIMONY
– Erfahrungen in DDR-Kinderheimen. Bewältigung und Aufarbeitung“, eines der 14 vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF, jetzt BMFTR) geförderten Projekte, belegten eindrücklich in vier Teilprojekten,
wie gravierend die gesundheitlichen Langzeitfolgen für zahlreiche Betroffene weiterhin sind.58
Über die Ergebnisse der Forschung, insbesondere bezogen auf die psychischen Langzeitfolgen für die
Betroffenen, berichtete die Leiterin des Forschungsprojektes Prof. Heide Glaesmer im November 2024 im Rahmen der
Anhörung des Rechtsausschusses zur Überarbeitung der SED-UnBerG.
Mit dem Abschluss des Forschungsverbundes TESTIMONY und des ebenfalls BMBF-geförderten
Verbundprojektes „Heimerziehung in DDR-Spezialheimen“, welches von der Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof
Torgau gemeinsam mit der Technischen Universität Dresden durchgeführt wurde und sich insbesondere mit den
Biografien der betroffenen Kinder und Jugendlichen in den so genannten Spezialheimen sowie den erzieherischen
Kompetenzen in Haltung und Ausbildung des Personals befasst hat59,darf die Aufarbeitung von Erfahrungen in
DDR-Kinderheimen und Jugendwerkhöfen nicht abgeschlossen sein (siehe 5.1 Forschungsförderung durch den
Bund). Immer wieder erlebt die SED-Opferbeauftragte in ihren Gesprächen mit Betroffenen, welche besondere
Bedeutung ein wertschätzender Umgang mit den Menschen mit DDR-Heimerfahrung in der Öffentlichkeit hat.
Hierzu gehören neben einer proaktiven Aufarbeitungspolitik mit aufrichtigen Gesten der Anerkennung, die die
Betroffenen partizipativ in die Konzeptgestaltung einbezieht, vielfältige professionelle und selbsthilfeorientierte
Unterstützungsmöglichkeiten.
Aufgrund der repressiven Erfahrungen, die die Betroffenen im staatlichen Heimsystem erlebten und daraus
resultierenden Traumatisierungen, haben ehemalige Heimkinder häufig wenig Vertrauen in staatliche Institutionen und
soziale Hilfesysteme. Es bedarf daher eines besonders sensiblen Umgangs nicht nur im medizinischen System,
sondern insbesondere auch in der Pflege und Betreuung im Alter (siehe 4.3 Einbeziehung von Traumasensibilität
in der Pflege).
Im Berichtszeitraum hat das Forschungsprojekt „Beschlussregister der Jugendhilfe der Stadt Potsdam 1964 –
1990“ des Hannah-Ahrendt-Institut für Totalitarismusforschung e. V. an der Technischen Universität Dresden
seinen Abschlussbericht vorgelegt. In diesem Projekt wurden die vollständig überlieferten Akten der Jugendhilfe
der Stadt Potsdam nach etwa 70 Kriterien inhaltlich ausgewertet und erfasst. Die Daten erlauben zukünftig
quantitative Überblicke zu Fragestellungen bezüglich Adoptionen und Entzug des Erziehungsrechts sowie die
besondere Betrachtung von Einzelfällen hinsichtlich politischer Motive bestimmter Verwaltungsentscheidungen. Eine
56 Vgl. Censebrunn-Benz, Angelika; Bundeszentrale für politische Bildung (2017).
57 Vgl. Laudien, Karsten; Dreier-Horning, Anke (2021).
58 Vgl. Glaesmer, Heide; Wagner, Birgit; Gahleitner, Silke Brigitta; Fangerau, Heiner (Hrsg.) (2023).
59 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2025).
pseudonymisierte Fassung der Datenbank soll zukünftig als Open Source der allgemeinen Forschung zur
Verfügung stehen.60
Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber die Rehabilitierung ehemaliger Heimkinder deutlich erleichtert – insbesondere
jener, die von Umerziehungsmaßnahmen in Spezialheimen oder von der Einweisung in Normalheime betroffen
waren, sofern diese Unterbringung im Zusammenhang mit der politisch motivierten Inhaftierung ihrer Eltern
stand. Die positiven Rückmeldungen, die die Opferbeauftragte aus den Beratungsstellen wie die der
Landesbeauftragten und der „Beratungsstelle für Ehemalige DDR Heimkinder und SED Verfolgte“ erhält, zeigen, dass die
Gesetzesänderung Wirkung entfaltet und die Situation der vielen Betroffenen spürbar verbessert hat.
Die Gruppe der Betroffenen von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung profitiert umfassend von den
Verbesserungen, die der Gesetzgeber mit dem Sechsten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR beschlossen hat. Ganz besonders ist hier
die Erhöhung der Opferrente und die Erleichterung der Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden zu nennen. Nach Rückmeldung der „Beratungsstelle für Ehemalige DDR Heimkinder und SED Verfolgte“
ist zudem der Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung besonders relevant. Gerade Heimkinder, denen trotz der
einschneidenden Erlebnisse im Kinder- und Jugendalter der Einstieg in ein gefestigtes Berufsleben mit regelmäßigem
Einkommen gelungen ist, sahen sich häufig in der Gesellschaft mit ihrer Biografie, die von Verfolgung geprägt
war, nicht ausreichend gesehen (siehe 1.2.1 Verbesserung der sozialen Lage).
Zudem profitieren ehemalige Heimkinder von den beschlossenen Vereinfachungen im Bereich der beruflichen
Rehabilitierung. Denn vielen von ihnen wurde der Zugang zum Bildungssystem, zu Ausbildung und Studium
verwehrt und sie bekommen Ausgleichsleistungen gemäß § 8 BerRehaG. Auch diese Ausgleichsleistungen
werden ab dem 1. Juli 2025 von 240 auf 291 Euro erhöht und dynamisiert. Gleichzeitig wurde die für den Erhalt der
Ausgleichsleistungen notwendige Verfolgungszeit von drei auf zwei Jahre verkürzt (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1
BerRehaG neu).
Des Weiteren hat die vom Gesetzgeber beschlossene Einführung eines generellen Zweitantragsrechts eine
besondere Bedeutung. Bisher bestand nach derzeitiger Rechtslage Uneinigkeit darüber, ob Betroffene, die vor der
Novellierung von 2019 einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt und in der Folge einen Ablehnungsbescheid erhalten
haben, nunmehr einen erneuten Rehabilitierungsantrag (sogenannter Zweitantrag/Wiederholungsantrag) stellen
können. Mit der Klarstellung, dass bei Änderung der Gesetzeslage ein erneutes Antragsrecht besteht, hat der
Gesetzgeber diese Gerechtigkeitslücke, die die SED-Opferbeauftragte bereits in ihren vorangegangenen
Jahresberichten benannt hatte (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 37f), geschlossen (vgl. § 1 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG
neu).
Die in verschiedenen Heimen gemachten Unrechts- und Gewalterfahrungen begleiten die Betroffenen häufig ein
Leben lang. Ehemalige Heimkinder leiden signifikant häufiger unter psychischen Erkrankungen als die
Durchschnittsbevölkerung.61 Dies hat die SED-Opferbeauftragte in ihrem letzten Jahresbericht bereits ausführlich
dargestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 36). Durch die Einführung der kriterienbasierten
Vermutungsregelung, durch die beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse sowie bestimmter gesundheitlicher
Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs künftig vermutet wird, wird die Anerkennung
verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden deutlich vereinfacht (siehe 1.3 Grundlegende Vereinfachung der
Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden).
Durch die Schaffung des bundesweiten Härtefallfonds können auch die Betroffenen der Heimunterbringung in
individuellen Notlagen spezifische Unterstützungsleistungen beantragen.
Im November 2024 wurde in der Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau im Beisein des sächsischen
Ministerpräsidenten Michael Kretschmer, der damaligen Kulturstaatsministerin Claudia Roth, des derzeitigen
Staatsministers für Ostdeutschland Carsten Schneider, der damaligen sächsischen Justiz- und
Demokratieministerin Katja Maier, der Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der SED-
Opferbeauftragten und vielen ehemaligen Insassinnen und Insassen des Jugendwerkhofs die neu gestaltete Dauerausstellung
„Ich bin als Mensch geboren und will als Mensch hier raus“ eröffnet. Die neue Ausstellung erinnert am
historischen Ort an die repressiven Machtstrukturen innerhalb des DDR-Erziehungssystems sowie an die jugendlichen
Opfer der sozialistischen Umerziehungspraxis.
60 Vgl. Thomas Lindenberger; Hannah-Ahrendt-Institut für Totalitarismusforschung e. V. an der Technischen Universität Dresden (2024).
61 Vgl. Hoffmann, Doreen; Böhm, Maya; Glaesmer, Heide (2023): 38.
In ihrer Rede unterstrich die SED-Opferbeauftragte die Bedeutung der Gedenkstätte. Viel zu lange haben wir als
Gesellschaft gebraucht, um dieses Unrecht, welches den Heimkindern widerfahren ist, auch klar als Unrecht zu
benennen, so die Bundesbeauftragte. Zudem hob die SED-Opferbeauftragte hervor, wie wichtig es ist, dass es
Orte wie die Gedenkstätte Jugendwerkhof Torgau gibt. Es sind Orte, an denen Aufklärung geleistet wird – über
die Mechanismen der Diktatur und ihre brutalen Auswirkungen auf die Menschen, die sich dem Willen der
Herrschenden nicht fügen wollten.
2.7 Betroffene von Inhaftierungen in Jugendhäusern
In sogenannten Jugendhäusern wurden in der DDR junge Menschen ab 14 Jahren inhaftiert, die entweder
kriminelle Straftaten begangen hatten oder wegen politischer Delikte zu Haftstrafen verurteilt worden waren. Stand der
Begriff zunächst synonym für Jugendhaft, wurde er ab 1968 im Kontext einer eigenständigen strafrechtlichen
Sanktion („Einweisung in ein Jugendhaus“) verwendet. Diese Form der Strafe sah eine Haftdauer von bis zu drei
Jahren in Abhängigkeit des Erziehungserfolges vor. In den Jugendhäusern wurde besonderer Wert auf
Kollektiverziehung und militärischen Drill gelegt.62 Der Haftalltag war geprägt von einer strengen, mit rücksichtsloser
Gewalt durchgesetzten Häftlingshierarchie, welche vom eingesetzten Personal und der Leitung nicht nur toleriert,
sondern auch gewollt war.63
Rehabilitierungsentscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte haben in der jüngeren Vergangenheit das teils
grobe Missverhältnis zwischen der jeweils begangenen Tat und der Einweisung in ein Jugendhaus
hervorgehoben.64 Gerade auch mit Blick auf die dort herrschenden Haftbedingungen stellte die Einweisung eine der
schärfsten Sanktionsmöglichkeiten dar.
Das grobe Missverhältnis zwischen Strafmaß und der zugrunde liegenden Tat wird für die Opferbeauftragte
immer wieder auch im Austausch mit ehemaligen Häftlingen deutlich. Beispielsweise berichtete ihr ein Betroffener,
dass er, nachdem er wiederholt aus einem Jugendwerkhof entlaufen war, wegen des angeblichen Diebstahls eines
Geldbetrages in Höhe von 320 Mark verurteilt und für drei Jahre in das Jugendhaus Dessau eingewiesen wurde.
Die Betroffenen leiden bis heute unter den traumatischen Folgen ihrer Inhaftierung. Zudem sind sie nach wie vor
einer Stigmatisierung ausgesetzt.
Über den durch Gewalt gekennzeichneten Haftalltag im Jugendhaus Halle informierte im Winter 2024/2025 die
Wanderausstellung „Jugendstrafvollzug in der DDR“ in Halle, herausgegeben vom Zeit-Geschichte(n) e. V. Halle
und gefördert von der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur.65 Die SED-Opferbeauftragte ist
dankbar, dass durch solche Ausstellungen eine Aufklärung über das erlebte Unrecht der Inhaftierten erfolgt und somit
auch ein Beitrag gegen die Stigmatisierung der Betroffenen geleistet wird.
Betroffene, die strafrechtlich rehabilitiert sind, profitieren spürbar von der Novellierung der SED-UnBerG (siehe
1.2 Übersicht über Gesetzesänderungen). Besonders hervorzuheben sind hier die deutliche Erhöhung und
Dynamisierung der sogenannten SED-Opferrente sowie der Verzicht auf Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit.
Gerade mit Blick auf die traumatisierenden Erfahrungen, die viele der ehemaligen Insassen bis zum heutigen Tag
begleiten, stellt auch das durch den Gesetzgeber implementierte vereinfachte Verfahren zur Anerkennung von
verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden eine wesentliche Verbesserung für diese Opfergruppe dar.
Aus Sicht der SED-Opferbeauftragten bedarf es weiterer Forschung zu den Jugendhäusern der DDR. Hierbei ist
für sie insbesondere deren systematische Nutzung als Instrument der Repression gegenüber Jugendlichen von
besonderer Bedeutung. Durch weitere Forschung und insbesondere der Publikation der entsprechenden
Ergebnisse kann der noch häufig bestehenden Stigmatisierung der Betroffenen weiter entgegengetreten werden.
2.8 Opfer von Zwangsadoption und politisch motiviertem Kindesentzug in der DDR
Ergebnisse einer vom Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam (ZZF) durchgeführten Vorstudie zum
Thema Zwangsadoption zeigen, dass es in den Jahren 1966 bis 1990 in der DDR zu politisch motivierten
Adoptionsverfahren gekommen ist. Auch wenn keine systematische Verfahrensweise nachgewiesen werden konnte,
62 Vgl. Grashoff, Udo (2023).
63 Vgl. ebd. (2023); vgl. auch Rescheleit, Maud; Krippendorf Stefan (2002): 133 ff.; vgl. ebenso Reitel, Axel (2002).
64 Vgl. Kammergericht Berlin (2023). (Az. 1 Ws 22/23 REHA); vgl. auch Oberlandesgericht Naumburg (2021). (Az.: 1 Ws [Reh] 14/21
(LG Halle)); vgl. ebenso Oberlandesgericht Brandenburg (2019). (Az. 2 Ws (Reha) 12/19).
65 Vgl. Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (Bundesstiftung Aufarbeitung) (2024 b).
nutzten die Behörden in Einzelfällen ihre durch die Jugendhilfe und das Adoptionsrecht der DDR gegebenen
Befugnisse, um Eltern, die aus staatlicher Sicht eine „nicht-sozialistische Lebensweise“ praktizierten, das
Erziehungsrecht zu entziehen. Insgesamt zeigte die Studie einen weiterhin bestehenden Forschungsbedarf auf, um
neben den bereits bestätigten sieben Fällen weitere Einzelfälle aufzuklären als auch mögliche Strukturen zum
Einsatz des Mittels der Zwangsadoption als Instrument politischer Repression offenzulegen.66
Ausgehend vom Beschluss des Deutschen Bundestages zur „Aufarbeitung von Zwangsadoption in der SBZ/DDR
zwischen 1945 und 1989“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11091) startete am 1. Juli 2022 das gleichnamige
Forschungsprojekt, welches durch das Bundesinnenministerium (BMI) gefördert wird. Das Forschungsprojekt wird
vom Deutschen Institut für Heimerziehungsforschung (DIH) und dessen Verbundpartnern, den Universitäten
Düsseldorf, Mainz und Leipzig sowie der Medical School Berlin, durchgeführt. Die Studie hat zum Ziel, die Umstände
möglicher Zwangsadoptionen zu untersuchen und eine wissenschaftliche Definition des Begriffs
„Zwangsadoption“ zu entwickeln. Eine zentrale Frage des Forschungsprojektes ist dabei, ob im Rahmen von
Adoptionsverfahren in der DDR ein systembedingtes Vorgehen erkennbar ist. Den Forscherinnen und Forschern des DIH konnte
Ende 2024 in den ostdeutschen Bundesländern und Berlin nach intensiver Zusammenarbeit aller Beteiligten der
Zugang zu weiterführenden Aktenbeständen der DDR-Jugendhilfe gewährt werden. Dies stellt einen Meilenstein
für die Forschungsarbeit dar. Das DIH hat nun die Möglichkeit, sensible Archivbestände zu sichten, die für die
Studie von zentraler Bedeutung sind. Aufgrund der darin enthaltenen sensiblen Daten gelten für diese
Aktenbestände äußerst strenge datenschutzrechtliche Bestimmungen, welche den Schutz von Persönlichkeitsrechten der
in den Akten genannten Personen vollumfänglich gewährleisten sollen. Damit das DIH die Recherche in den sonst
üblicherweise nicht zugänglichen Unterlagen (Adoptionsakten, Jugendhilfeakten etc.) durchführen und bei
Verdachtsmomenten vertiefte Gegenprüfungen in Akten aus dem Bundesarchiv vornehmen kann, wurde die
ursprünglich auf drei Jahre angelegte Laufzeit des Forschungsprojektes durch das BMI verlängert. Die SED-
Opferbeauftragte, die im regelmäßigen Austausch mit den Beteiligten steht, ist für diese Entscheidung dankbar. Die
Vorstellung der Forschungsergebnisse ist nun für das Jahr 2026 vorgesehen.
Die weiterhin bestehende lückenhafte Aufarbeitung dieses umfangreichen Themenfeldes bietet für
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler immer wieder Anlass, es aus unterschiedlicher Perspektive zu beleuchten. Im März
2025 veröffentlichte die Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft e. V. (UOKG)
beispielsweise einen Aufruf zur Teilnahme an einer Forschungsstudie über Zwangsadoptionen in der DDR, die sich aus
psychologischer Sicht mit der Thematik auseinandersetzen möchte.67
Für Betroffene besteht, sofern es sich um eine rechtsstaatswidrige Adoption im Sinne von § 1 VwRehaG handelt
und die Folgen noch unmittelbar und schwer fortwirken, die Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierung68 mit der Auswirkung, dass sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die entsprechenden
Ansprüche geltend machen können. Diese Möglichkeit, die der Gesetzgeber mit dem VwRehaG geschaffen hat, wird
nach Ansicht der Opferbeauftragten an Bedeutung gewinnen, wenn durch die Forschung und korrespondierende
öffentliche Berichterstattung eine breitere Öffentlichkeit Kenntnis von der Thematik erhält und mehr Personen
eine Aufklärung bezogen auf die Hintergründe ihrer eigenen Adoption anstreben.
Das Thema des politisch motivierten Kindesentzugs in der DDR wird auch immer wieder künstlerisch und
literarisch aufgegriffen. So fand beispielsweise im März 2025 die fotografisch-dokumentarische Ausstellung „Was
geschehen und nie geschehen ist“ statt. Die Ausstellung setzte sich mit den Familiengeschichten von Betroffenen
und dem Einfluss der Vergangenheit auf ihre Lebenswege und Identität auseinander. Zudem wird auch der
Verdacht thematisiert, dass Kinder fälschlicherweise für Tod erklärt und heimlich weitervermittelt wurden.69
Die SED-Opferbeauftragte sieht eine Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung,
welche trotz umfassender Forschungsarbeit keinen Fall von vorgetäuschtem Säuglingstod bestätigen kann, und
den Berichten von Betroffenen. Das sich hieraus ergebene Spannungsfeld blieb auch in den zurückliegenden
Monaten bestehen. Die SED-Opferbeauftragte wirbt daher weiterhin für einen sensiblen Umgang mit diesem Thema.
Gerade mit Blick auf die schmerzhaften Erfahrungen der Eltern, die mit dem Verlust des eigenen Säuglings,
unabhängig des jeweiligen Hintergrundes, tagtäglich umgehen müssen, hat die SED-Opferbeauftragte kein
Verständnis dafür, dass immer wieder eine politische Instrumentalisierung des Themas erfolgt.
66 Vgl. Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam e. V. (2018).
67 Vgl. Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft e. V. (UOKG) (2025 a).
68 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (2023). (Az. 8 C 6.22).
69 Vgl. European Month of Photography Berlin (2025).
2.9 Betroffene von Unterbringung in Wochenkrippen
Schätzungen zufolge waren in der DDR mehrere 100.000 Kinder in sogenannten Wocheneinrichtungen
untergebracht. Dort wurden sie montags bis freitags – teilweise sogar samstags – durchgängig, auch über Nacht betreut.70
In den Wochenkrippen wurden Kinder ab einem Alter von sechs Wochen bis drei Jahren und in den
Wochenheimen Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren beaufsichtigt.
Im Jahr 1960 erreichte die Anzahl an Wochenkrippenplätzen mit fast 40.000 ihren Höchststand. Gegen Ende der
DDR sank die Zahl aufgrund fehlenden Personals und maroder Infrastruktur bis 1989 auf 8.400 Plätze.
Demgegenüber stand der Bedarf an rund 30.000 Wochenkrippenplätzen. So wichen die Wochenkrippen den ökonomisch
effizienteren Tageskrippen.71
Beim Ausbau der Krippenplätze waren wirtschaftliche und ideologische Interessen des Staates maßgeblich.72 Es
wurden Gründe wie der akute Bedarf an Arbeitskräften und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Frau
angeführt, ebenso wie das Streben nach Gleichstellung und gleichen Lebens- sowie Bildungschancen für Kinder.
Gleichzeitig hatte diese Form institutioneller Kinderbetreuung auch zum Ziel, eine sozialistische Erziehung der
Heranwachsenden zu gewährleisten. Forschungsergebnisse zeigten damals auf, dass betroffene Kinder massive
Entwicklungsverzögerungen vor allem im Bereich Sprache und Sozialverhalten aufwiesen und häufiger
erkrankten. Tschechische Kinderpsychologen konnten bereits zu Beginn der 1960er-Jahre nachweisen, dass Wochen- und
Heimkinder deutliche psychische Beeinträchtigungen hatten und prägten den Begriff der „psychischen
Deprivation“ (emotionalen Vernachlässigung)73. In weiteren sozialistischen Ländern wurde in Folge die Anzahl der
Wochenkrippenplätze deutlich reduziert. In der DDR hingegen führten die Studienergebnisse zu keinen
Veränderungen des Betreuungssystems und die Plätze wurden weiter ausgebaut.
Heute berichten Erwachsene, die als Kinder in Wocheneinrichtungen untergebracht waren, von gesundheitlichen
Langzeitfolgen. Sie leiden unter Bindungsstörungen, Depressionen und psychischen Zusammenbrüchen.74
Informationen zu den Hintergründen der Unterbringung von Kindern in Wochenkrippen und dem heutigen
Bemühen der Betroffenen um öffentliche Sichtbarkeit finden sich im vergangenen Jahresbericht der
Opferbeauftragten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 42 f.).
Die SED-Opferbeauftragte sieht weiterhin die Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung mit dem
System der Wochenkrippen. So weist beispielsweise die bisherige aktuelle Forschung zu der Thematik noch Lücken
auf.
Das Forschungsprojekt „Bindung und seelische Gesundheit von ehemaligen Wochenkrippenkindern“ der
Universitätsmedizin Rostock konnte nachweisen, dass ehemalige Wochenkrippenkinder in der Selbstreflexion ein
höheres Risiko für psychische Erkrankungen und Bindungsunsicherheiten aufweisen.75
Das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der TU Dresden untersuchte mit einem Forschungsprojekt die
„Frühkindliche Betreuung in der ehemaligen DDR und psychische Belastung im Erwachsenenalter“. Im Ergebnis
wurden keine Unterschiede hinsichtlich Depressivitäts-, Angst- und Somatisierungssymptomen im
Erwachsenenalter zwischen Personen gefunden, die vor oder ab einem Alter von drei Jahren in außerfamiliären
Tageseinrichtungen betreut wurden, und jenen im Vorschulalter nicht extern Betreuten. Es ließen sich jedoch in der kleineren
Gruppe der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer, die im Vorschulalter wochenweise, saisonal oder dauerhaft
außerfamiliär betreut wurden, Auffälligkeiten hinsichtlich Depressivität und Somatisierung finden. Hingewiesen
wurde in der Studie darauf, dass spezifische Unterbringungsaspekte (beispielsweise Qualität oder
Erziehungsnormen) bislang in der Forschung nicht berücksichtigt werden konnten.76
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass vertiefende Forschung, insbesondere mit dem Einbezug einer
umfassenderen Stichprobe, notwendig ist, um hier zu einer größeren Klarheit bezogen auf die Folgen der Unterbringung in
Wochenkrippen zu finden. Die Ergebnisse entsprechender Forschung könnten dann aus Sicht der SED-
Opferbeauftragten gegebenenfalls die Grundlage für die Ableitung von politischen Handlungsbedarfen sein.
70 Vgl. Liebsch, Heike (2023).
71 Vgl. Schwitter, Fabian (2024); vgl. Rosenberg, Florian von (2022).
72 Vgl. Rosenberg, Florian von (2022).
73 Vgl. Langmeier, Josef; Matějcěk, Zdeněk (1977): 65-72.
74 Vgl. Meinfelder, Laura (2022).
75 Vgl. Flemming, Eva; Knorr, Stefanie; Lübke, Laura; Terne, Claudia; Spitzer, Carsten (2023).
76 Vgl. Braunheim, Lisa; Heller, Ayline; Helmert, Claudia; Kasinger, Christoph; Beutel, Manfred E.; Brähler, Elmar (2023).
Die Unterbringung in einer Wochenkrippe oder einem Wochenheim gilt nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich
nicht als rehabilitierungs- und entschädigungsfähiges Unrecht.
Gegenwärtig leistet der Verein Wochenkinder e. V.77 einen bedeutenden Beitrag in der wichtigen Vernetzung von
Betroffenen und der Information der Öffentlichkeit. Seine Arbeit bedarf weiterer Unterstützung. Die SED-
Opferbeauftragte ist immer wieder im Austausch mit Betroffenen und den Betroffeneninitiativen.
Sie begrüßt, dass auch der seit September 2024 bestehende Instagram-Kanal „Wir in Ost und West“
(@wir_in_ost_und_west), der vom damaligen Ostbeauftragten der Bundesregierung initiiert wurde und von der
Bundesstiftung Aufarbeitung bei seiner Arbeit in einem Beirat unterstützt wird, seine Reichweite nutzt und das
Thema der Wochenkrippenkinder regelmäßig aufgreift.78 Die Bundesbeauftragte wird an der Eröffnung der
Ausstellung „Abgegeben – Wochenkrippen in der DDR“ am 18. Juli 2025 in Hennigsdorf teilnehmen.
2.10 Opfer von sexuellem Missbrauch in der DDR
Sexuelle Übergriffe, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Institutionen, blieben in der DDR und auch nach
der Wiedervereinigung in der Gesellschaft weitgehend ein Tabuthema. Zudem wurde dieses besonders dunkle
Kapitel der DDR über längere Zeit kaum öffentlich aufgearbeitet und Opfern von sexualisierter Gewalt, die vor
der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR diese Gewalt erlitten, steht im Gegensatz zu
Menschen, die zur selben Zeit Opfer auf dem alten Bundesgebiet wurden, bis heute nahezu keine Unterstützung zu.
Der für diese Menschen möglicherweise greifende Fonds Sexueller Missbrauch (FSM)79 als ergänzendes
Hilfesystem für Therapien, Medizin und Weiterbildungsmaßnahmen wurde nun bis Ende 2028 befristet, sodass
Erstanträge nur noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres gestellt werden können.
Zu sexuellem Missbrauch kam es in der DDR neben familiären Kontexten oftmals innerhalb von Institutionen,
insbesondere in Kinderheimen und Jugendwerkhöfen (siehe 2.6 Betroffene von repressiven Formen der DDR-
Heimerziehung), aber auch in Haftanstalten, Behinderteneinrichtungen (siehe 2.11 Menschen mit Behinderung)
sowie den geschlossenen venerologischen Stationen (siehe 2.14 Betroffene von Medizinunrecht in der DDR), die
anders als in der BRD vorwiegend dem Staat unterstanden. Sexuelle Übergriffe fanden dabei sowohl durch das
in den Institutionen tätige Personal als auch durch andere Insassen bzw. Bewohner, wie etwa Mithäftlinge oder
ältere Kinder und Jugendliche statt. Der politischen Führung lagen Berichte zu vielen dieser sexuellen Übergriffe
vor. Bis auf Verlegungen sowohl von Opfern als auch Tätern wurde der Staat dennoch nicht tätig.
Laut einer Studie des Forschungsverbunds „TESTIMONY – Erfahrungen in DDR-Kinderheimen. Bewältigung
und Aufarbeitung“ berichteten 41 Prozent der teilnehmenden ehemaligen Heimkinder in der nicht repräsentativen
Befragung von sexuellem Missbrauch in unterschiedlichen Ausprägungen in den Einrichtungen. 17 Prozent gaben
an, sowohl in ihrer Herkunftsfamilie als auch in der Einrichtung sexuell missbraucht worden zu sein.80 Einer
Schätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kann man entnehmen, dass mindestens 2.700
Personen aus stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. Psychiatrie in der DDR Opfer sexueller Gewalt
wurden.81
Die Erfahrungen mit Missbrauch haben das Leben der Betroffenen nachhaltig geprägt und beeinflussen ihre
Biografien bis in die Gegenwart. Lange Zeit fanden sie in der Öffentlichkeit kaum Beachtung und auch heute noch
werden die Betroffenen häufig mit Stigmatisierung konfrontiert. Deshalb liegt ihr Schicksal der SED-
Opferbeauftragten besonders am Herzen.
In zahlreichen Gesprächen und Briefwechseln berichteten Betroffene von traumatischen Erlebnissen, den
anhaltenden gesundheitlichen Folgen und ihren unermüdlichen Bemühungen um Rehabilitierung, Anerkennung und
Unterstützung. Immer wieder wurde deutlich, wie entscheidend die Aufarbeitung dieses mit Scham behafteten
Kapitels für sie ist und wie wichtig die Klärung ihrer eigenen Biografie bleibt. Aus Sicht der Opferbeauftragten
besteht hier weiterhin akuter Handlungsbedarf.
77 Vgl. Wochenkinder e. V. (2025).
78 Vgl. Eduversum Verlags- und Bildungsagentur (2025).
79 Vgl. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) (2024).
80 Vgl. Glaesmer, Heide; Wagner, Birgit; Gahleitner, Silke Brigitta; Fangerau, Heiner (Hrsg.) (2023): 31, 32.
81 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2016): 19, 77, 92, 95.
Seit vielen Jahren engagiert sich die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs –
gemeinsam mit zahlreichen weiteren Organisationen – intensiv für die Interessen der Betroffenen. Im Februar
2025 hat die Unabhängige Kommission in Kooperation mit der Beauftragten des Landes Brandenburg zur
Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur zu einem Fachgespräch zum Thema „Sexueller
Kindesmissbrauch in der DDR“ eingeladen.82 Das Fachgespräch, an dem Betroffene sowie Expertinnen und Experten aus
Politik, Wissenschaft und Praxis teilnahmen, war der dritte Teil einer seit 2023 stattfindenden regionalen
Gesprächsreihe zu dieser Thematik. Während der Schwerpunkt der ersten beiden Regionalgespräche auf dem DDR-
Leistungssportsystem und den totalen Institutionen lag, standen dieses Mal Menschen mit Behinderungen im
Zentrum. Erneut wurde deutlich, wie wichtig für die Betroffenen – neben der Anerkennung des erlittenen Unrechts
und einer angemessenen Entschädigung – insbesondere das Recht auf persönliche Aufarbeitung, konkret der
erleichterte Zugang zu den eigenen Akten, ist (siehe 5.2 Stärkung des Bundesarchivs – Stasi-Unterlagen-Archiv).
Die Gesprächsreihe zu sexuellem Kindesmissbrauch in der DDR soll 2026 fortgesetzt werden.
Die Unabhängige Kommission hat in einem Bilanzbericht83 zahlreiche Handlungsempfehlungen ausgesprochen,
die die Opferbeauftragte bereits in ihrem vergangenen Jahresbericht dargestellt und befürwortet hat (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/11750: 44). Nach wie vor finden diese Empfehlungen die ausdrückliche Unterstützung der
Bundesbeauftragten und sie wirbt weiterhin für deren Umsetzung.
Opfer von Gewalttaten – darunter fällt auch sexueller Missbrauch – haben grundsätzlich einen Anspruch auf
staatliche Entschädigungsleistungen. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen waren ursprünglich im
Opferentschädigungsgesetz (OEG) normiert und sind seit dem 1. Januar 2024 im SGB XIV geregelt. Jedoch gelten die
Regelungen des SGB XIV nur für Taten, die ab dem 1. Januar 2024 begangen worden sind. Im Fall eines früheren
Tatzeitpunktes gelten daher nach wie vor die Voraussetzungen des OEG.
Im Gebiet der ehemaligen DDR kommt das OEG grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn die Gewalttat nach
dem 2. Oktober 1990 verübt wurde. Zwar haben Betroffene über eine Härteregelung die Möglichkeit, Leistungen
zu erhalten, allerdings unter sehr hohen Anforderungen. Das bedeutet, dass eine Person, die beispielsweise im
Jahr 1982 in Leipzig Opfer eines Missbrauchs wurde – im Gegensatz einer Person, der zur gleichen Zeit in
Hamburg Missbrauch widerfahren ist – ihre Ansprüche nur unter deutlich erschwerten Bedingungen geltend machen
kann.
Die SED-Opferbeauftragte wirbt dafür, die neue Legislaturperiode zu nutzen, um durch eine Gesetzesänderung
eine Gleichberechtigung der Betroffenen aus Ost- und Westdeutschland zu erreichen. Aus ihrer Sicht konnte der
im Jahr 2013 eingerichtete FSM84 eine gesetzliche Regelung zur Unterstützung der Betroffenen bisher nicht
ersetzen. Hinzu kommt, dass das jetzige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ, damals BMFSFJ) im März 2025 angekündigt hat, dass Erstanträge nur noch bis zum 31. August 2025
eingereicht werden können und Auszahlungen von bewilligten Leistungen nur noch bis zum 31. Dezember 2028
vorgenommen werden.85 Für die Zeit danach kann das ergänzende Hilfesystem nach derzeitigem Stand nicht
fortgeführt werden. Diese Ankündigung wird von der Opferbeauftragten ausdrücklich bedauert. Aus ihrer Sicht sind
ergänzende Hilfen für Betroffene sexueller Gewalt essenziell, um etwaige Lücken in den bestehenden
gesetzlichen Unterstützungssystemen zu schließen. Vor diesem Hintergrund wirbt sie für ein Nachfolgemodell, das direkt
an den bisherigen Fonds und seine Leistungen anschließt.
2.11 Menschen mit Behinderung
In der DDR erhielten Menschen mit Behinderung, die einen Körperschaden von mindestens 50 Prozent aufwiesen,
einen Ausweis, der ihnen die Schwerbeschädigten-Eigenschaft bestätigte. Davon ausgenommen waren ältere
Menschen und Personen, die von den Behörden als „geisteskrank“ eingestuft wurden. Anfang der 1970er-Jahre
erreichte die Zahl der ausgegebenen Ausweise 1,3 Millionen Exemplare und stagnierte anschließend annähernd
auf diesem Niveau. Damit galten 7,7 Prozent der DDR-Bevölkerung als behindert.86
82 Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (2025).
83 Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Hrsg.) (2019).
84 Vgl. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) (2024).
85 Vgl. Fonds Sexueller Missbrauch (2025).
86 Vgl. Scharf, Bertold; Schlund, Sebastian; Stoll, Jan (2019): 55-56.
Der Umgang mit Menschen mit Behinderung in der DDR war von Widersprüchen geprägt und wies kein
einheitliches Vorgehen auf. Nachdem zur Zeit des Nationalsozialismus bereits katastrophale Zustände in Heimen
vorherrschten, kamen diese nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch die Aufnahme von alten und behinderten
Menschen sowie verwaisten Kindern schnell an ihre Kapazitätsgrenzen und dienten vorrangig der bloßen
„Verwahrung“.87
Der sozialistischen Theorie nach waren alle Menschen gleich. Unmittelbar nach Kriegsende ging man davon aus,
dass der Kapitalismus Ursache aller sozialen Missstände sei und sich mit dessen Abschaffung auch die Anzahl
von beeinträchtigten Personen erheblich verringern würde.88
Bereits 1946 forderte eine sozialpolitische Richtlinie neben einer einheitlichen Sozialversicherung auch die
gleiche Behandlung aller Beschädigten und Invaliden. Daher grenzte sich die DDR im Jahr 1951 frühzeitig mit
gesetzlichen Regelungen – wie beispielsweise der Einführung einer Einstellungsquote von 10 Prozent oder der
Abschaffung der „Ungleichbehandlung behinderter Menschen auf Basis der Ursache ihrer Beeinträchtigung“ – von
dem im Nationalsozialismus herrschenden Umgang mit Menschen mit Behinderung deutlich ab. Im Jahr 1954
führte die DDR eine Meldepflicht für Menschen mit Beeinträchtigungen ein. Auch hatten Mütter behinderter
Kinder Anspruch auf kürzere Arbeitszeiten bei vollem Lohnausgleich (vgl. § 160 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik - AGB DDR). Tatsächlich waren Ende 1963 knapp 500.000 der rund
7,6 Millionen Beschäftigten in DDR-Betrieben behindert. Damit verwirklichte die DDR schnell eine deutlich
höhere Quote als die BRD.89
Gleichzeitig ging das vermeintliche sozialistische Gleichheitsversprechen jedoch pauschal von denselben
Bedürfnissen aller Menschen aus. Menschen mit Behinderung sollten rehabilitiert werden, indem sie in die sozialistische
Gesellschaft eingegliedert wurden.90 Dafür mussten sie sich anpassen.
Die soziale Teilhabe hing in der Praxis im Wesentlichen von medizinischen Diagnosen zu einer potenziellen
Heilung ab. Dabei war das in der Verfassung der DDR verankerte Recht auf Arbeit besonders entscheidend.
Rehabilitation sollte vor allem dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit (wieder-)herzustellen. Nach Kriegsende wurden
Kriegsheimkehrer, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten, in
Umschulungswerkstätten umgeschult.91 Dies nicht zuletzt, um dem gravierenden Arbeitskräftemangel
entgegenzuwirken. So wurden beeinträchtigte Menschen je nach Art ihrer Behinderung sehr unterschiedlich behandelt.
Die in der Psychiatrie bereits lange angewandte „Arbeitstherapie“ wurde ab 1957 auch an Menschen mit
körperlichen Einschränkungen und Menschen mit Lernschwierigkeiten erprobt. 1969 wurde schließlich die „geschützte
Arbeit“ eingeführt, der physisch Schwerstbeschädigte, beispielsweise Menschen, denen beide Arme oder Beine
fehlten oder die blind waren, und psychisch Schwergeschädigte, worunter Personen mit umfänglichen
psychischen Problemen oder Suchtkranke fielen, nachgehen konnten. Diese „geschützte Arbeit“ konnte sowohl an
Einzelarbeitsplätzen innerhalb der Betriebe als auch in Heimen und Werkstätten absolviert werden. Die Entlohnung
der „geschützten Arbeit“ fiel mit Tagessätzen von 2,65 Mark sehr gering aus. Sie war gekennzeichnet durch
einfache Tätigkeiten ohne berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten.92
Behinderte Kinder lernten in der Regel in Hilfsschulen oder Sonderschulinternaten. Es existierten Schulen für
Gehörlose und Schwerhörige, Schulen für Blinde und Sehschwache sowie Sprachheil- und
Körperbehindertenschulen. „Minderjährige mit geistigen Störungen“ wurden in „schulbildungsfähig“ und „schulbildungsunfähig“
unterteilt. Unter die Kategorie „schulbildungsunfähig“ fielen sowohl Kinder und Jugendliche mit
unterschiedlichen „Schwachsinnsformen“, Epilepsie-Kranke als auch Kinder mit einem „postencephalitischen Zustand“ und
„sonstigen geistigen Störungen“, die man heute wohl als psychische Erkrankungen bezeichnen würde. Im Jahr
1989 besuchten rund 57.000 „schulbildungsfähige“ Kinder und Jugendliche Sonderschulen und Hilfsschulen.
Bezogen auf die Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler der DDR entsprach dies einem Anteil von etwa 3
Prozent.93
87 Vgl. Steinhoff, Michael; Trobisch, Achim (2014): 18.
88 Vgl. Löffelbein, Nils (2021): 62-63.
89 Vgl. ebd.: 64; vgl. Laudien, Karsten (2021): 132.
90 Vgl. Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (Bundesstiftung Aufarbeitung) (2025 b).
91 Vgl. ebd.; vgl. Scharf, Bertold; Schlund, Sebastian; Stoll, Jan (2019): 59.
92 Vgl. ebd.: 57, 60-61; vgl. Steinhoff, Michael; Trobisch, Achim (2014): 19.
93 Vgl. Löffelbein, Nils (2021): 64, 69.
Gehörlosen oder Schwerhörigen war in der DDR das Gebärden im Schulunterricht verboten. Es galt als primitiv
und naiv und behinderte angeblich das Erlernen der Lautsprache. In vielen Fällen beherrschten die Kinder daher
weder die Laut- noch die Gebärdensprache. Sie konnten den Inhalten der sonstigen Schulfächer nur eingeschränkt
folgen und beendeten die Schule mit erheblichen Wissenslücken.94
Nach einem Hilfsschulabschluss konnten die Jugendlichen lediglich ca. 40 verschiedene Berufe erlernen, die den
„Besonderheiten von Hilfsschülern“ entsprachen. Für Absolventinnen und Absolventen der Sonderschule stand,
je nach Einschränkung, eine andere noch schmalere Berufswahlliste zur Verfügung. Grundsätzlich hatten
Menschen mit Behinderung zwar Zugang zu Hochschulen, da aber lediglich jeweils eine Sonderschule für Gehörlose,
Blinde oder Körperbehinderte das Abitur in der DDR anbot, blieb dieser Werdegang den meisten verwehrt.95
„Schulbildungsunfähige“ wurden in der Regel gar nicht unterrichtet. Sie galten als „ausgeschult“ und konnten
ab Ende der 1960er-Jahre sogenannte Förderungseinrichtungen besuchen. 1974 existierten 140 solcher
Einrichtungen für rund 8.000 zu betreuende Kinder. Für diese Einrichtungen gab es Richtlinien und Konzepte, die der
Heilpädagogik entsprachen.96
Eine Integration der überwiegend lernbehinderten Menschen war bis zur Wiedervereinigung allerdings nicht
vorgesehen. Wer als „förderungsunfähig“ galt, verblieb in der Familie oder wurde in einem Heim oder einer
Klinik als Pflegefall untergebracht. Dabei war erklärtes Ziel des Staates, die „förderungsunfähigen“ Menschen
den konfessionellen Trägern zu überlassen, während Schulbildung dem Staat oblag. Den kirchlichen
Hilfsschulen wurden die Zulassungen entzogen und konfessionelle Einrichtungen wurden unter Duldung der SED-
Führung vorrangig durch die westdeutschen Kirc
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