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Schriftliche Frage 128 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz in den Daten zu den Exporten von in der EU verbotenen Pestiziden aus der Anlage zu Frage 10 i…

dip / schriftliche_frage 02.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

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Schriftliche Frage 128 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz in den Daten zu den Exporten von in der EU verbotenen Pestiziden aus der Anlage zu Frage 10 i… Frage 128 (Karl Bär, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz in den Daten zu den Exporten von in der EU verbotenen Pestiziden aus der Anlage zu Frage 10 ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu diesem Thema (Bundestagsdrucksache 21/3270) zu den Daten der europäischen Chemikalienbehörde ECHA in der jährlichen Berichterstattung über PIC- Ausfuhren und -Einfuhren (https://echa.europa.eu/de/reg ulations/prior-informed-consent/annualreportingon-pic-exports-and-imports, Tabelle 1, S. 15), zum Beispiel beim Export von Atrazin im Jahr 2024? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 2. April 2026: Für das Jahr 2024 wurden dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach § 64 des Pflanzenschutzgesetzes keine Ausfuhren von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Atrazin gemeldet. Die in Ihrer Frage angeführten Daten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) basieren auf den gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) gemeldeten Ausfuhren. Diese Daten werden vom Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Rahmen der Exportnotifizierungen nach der PIC-Verordnung an die ECHA übermittelt. Gemäß dieser Verordnung wird eine Ausfuhr „aus Deutschland” notifiziert, wenn die für die Ausfuhr verantwortliche Firma einen Sitz in Deutschland hat. Für Ausfuhrmeldungen nach dem Pflanzenschutzgesetz ist dagegen nur die physische Präsenz der Ware in Deutschland vor der Ausfuhr maßgeblich. Die unterschiedlichen Bezugsgrößen können daher zu Abweichungen zwischen den Datensätzen führen.

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