Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
[Bundesrat Drucksache 487/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU)
Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
COM(2025) 386 final
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen des Verordnungsvorschlags, einen
Rechtsrahmen für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu schaffen, der
Kohärenz, Effizienz und Transparenz der Chemikalienbewertungen und
Stellungnahmen der ECHA verbessert.
2. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag im Grundsatz. Die
Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist entscheidend für eine zielgerichtete
Umsetzung des EU-Chemikalienrechts. Ihre wissenschaftlichen Ausschüsse
(Ausschuss für Risikobeurteilung – RAC, Ausschuss für sozioökonomische
Analyse – SEAC) sind aufgrund der stark gestiegenen Zahl komplexer
Stoffbewertungen, insbesondere infolge neuer Anforderungen unter REACH- und CLP-
Verordnung sowie großer Verfahren wie der PFAS-Beschränkung, aktuell in
Teilen überlastet. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Ausschüssen die
Bewältigung der aktuellen und künftigen Arbeitslast ermöglichen.
3. Die pauschale Verpflichtung jedes Mitgliedstaates, mindestens zwei Mitglieder
jeweils für die Ausschüsse RAC und SEAC zu benennen, sieht der Bundesrat
kritisch. Sie lässt unterschiedliche wirtschaftliche und gesellschaftliche
Betroffenheiten von der Arbeit der ECHA, Einwohnerzahlen und Verfügbarkeiten von
hochqualifizierten Experten außer Betracht. Er bittet daher, Alternativen zu
einer solchen pauschalen Pflicht nochmals intensiv zu diskutieren und dabei zu
berücksichtigen, dass parallel die Kooptierungsmöglichkeit von Experten
erweitert wurde. Hohe und breitgefächerte Expertise und wissenschaftliche
Unabhängigkeit der Experten muss durch funktionierende Mechanismen
gewährleistet sein.
4. Nach Auffassung des Bundesrates lässt sich die Arbeitsbelastung der ECHA
durch mehr Transparenz ihrer Entscheidungsfindung erheblich verringern. Eine
zeitnähere Veröffentlichung ausführlicherer Dokumente zu Sitzungsverläufen
und Sitzungsergebnissen könnte bilaterale Nachfragen oder Diskussionen
außerhalb der Gremiensitzungen erübrigen. Stakeholder könnten Prozesse und
Ergebnisse besser nachvollziehen und ihre Anträge, Kommentare und gelieferte
Informationen unter anderem für Konsultationen danach optimieren. Durch eine
so verbesserte Informationslage könnten Bewertungs- und
Entscheidungsprozesse erheblich effizienter ablaufen.
5. Der Bundesrat regt an, den Verordnungsvorschlag zum Anlass zu nehmen, um
Unternehmen und Wirtschaft stärker in Entscheidungsfindungsprozesse der
ECHA einzubinden und anzuhören. Der Europäische Gerichtshof hat am
1. August 2025 bestätigt, dass die unter Mitwirkung der ECHA vorgenommene
Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen
als karzinogen nichtig war (Rs. C-71/23 P und C-82/23 P).
6. Der Bundesrat spricht sich für einen engen Austausch zwischen Industrie und
Behörden aus, damit eine angemessene Regulierung erarbeitet werden kann.
Dies haben zum Beispiel die Erfahrungen beim Diisocyanat-
Beschränkungsverfahren gezeigt. Bessere Regulierungsqualität könnte auch dadurch
unterstützt werden, dass zu der Stellungnahme der ECHA eine alternative
Stellungnahme seitens der Industrie an die Kommission übermittelt werden kann. Aus
Sicht des Bundesrates könnten aufwändige Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof damit deutlich reduziert werden.
7. Zudem sollte eine Dialogoption auf Anfrage von Registranten (Stoffe
registrierenden Unternehmen) und Antragstellern einer Zulassung als verbindliche
Elemente der „Rules of Procedure“ der ECHA-Ausschüsse festgeschrieben
werden. Es sollte geprüft werden, ob dies in der vorliegenden ECHA-Basis-
Verordnung oder im Rahmen der Evaluierung der REACH-Verordnung erfolgt.
8. Der Bundesrat sieht über die vorgesehenen Maßnahmen hinaus eine weitere
Verbesserungsmöglichkeit, die bereits im Vorfeld der Befassung der ECHA
ansetzt: Die verbindliche Durchführung einer umfassenden Risiko-Management-
Optionen-Analyse (RMOA) und einer Abschätzung der sozio-ökonomischen
Folgen im Vorfeld der Einreichung eines Dossiers durch die Mitgliedstaaten
nach klaren, harmonisierten Kriterien und unter Einbindung unter anderem der
betroffenen Wirtschaftsakteure könnte die ECHA und ihre Gremien erheblich
entlasten. Der Bundesrat hält vor allem eine RMOA, die zur Beherrschung oder
Verringerung eines Risikos auch alternative regulative oder nicht regulative
Maßnahmen außerhalb der REACH-Verordnung als Optionen prüft, für
essentiell für eine effiziente und zielgerechte EU-Chemikalienregulierung.
9. Die von der Kommission angekündigten Gebührenerhöhungen sieht der
Bundesrat kritisch und weist darauf hin, dass schon jetzt und nach wie vor die
Gebühren zusammen genommen mit den sonstigen Kosten für Anträge oder
erforderliche Studien vor allem für kleine und mittlere Unternehmen in vielen Fällen
zu hoch sind und diese von Anträgen oder Neuregistrierungen abschrecken
beziehungsweise kontraproduktive Anreize auslösen (zum Beispiel gegen eine
Aktualisierung).
10. Mit Blick auf die geplante Neuregelung von Widerspruchsmöglichkeiten gegen
Entscheidungen der ECHA spricht sich der Bundesrat dafür aus, Möglichkeiten
einer unabhängigen Überprüfung durch eine Stelle ähnlich der ECHA-
Widerspruchskammer für weitere Entscheidungen der ECHA oder ihrer
Ausschüsse vorzusehen. Antragsteller oder direkt und individuell Betroffene sollten
diese Überprüfung auch für sie betreffende Stellungnahmen zum Beispiel zu
Beschränkungsvorschlägen nach der REACH-Verordnung oder zu einer CLP-
Stoffeinstufung erreichen können. Dies könnte fachliche Fehlbewertungen noch
im ECHA-Verfahren und spätere langwierige gerichtliche Verfahren
vermeiden. Auch für die ECHA selbst ist es letztlich effizienter, Entscheidungen
gleich im laufenden Verfahren anzupassen. Soweit die ECHA infolge eines
Widerspruchsverfahrens ihre Entscheidung entsprechend ändert, hält der
Bundesrat die Erhebung einer Widerspruchsgebühr für nicht angezeigt
beziehungsweise deren Rückerstattung für angemessen.
Begründung:
Auch wenn die Erhebung einer Gebühr für die Widerspruchseinlegung ins
Ermessen der ECHA gestellt ist, sollte bei Erfolg des Widerspruchs ein Verzicht
auf diese oder eine Rückerstattung erfolgen beziehungsweise mindestens als
Regelfall festgelegt werden.
11. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordn (Beschlussdrucksache)