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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021

dip / drucksache 17.09.2025 · WP 21 · 487/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 487/25 17.09.25 EU - AV - G - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 COM(2025) 386 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 62/04 = AE-Nr. 040237; Drucksache 617/09 = AE-Nr. 090475; Drucksache 267/11 = AE-Nr. 110329; Drucksache 95/18 = AE-Nr. 180270; Drucksache 655/19 = AE-Nr. 190960; Drucksache 626/20 = AE-Nr. 200861; Drucksache 69/24 = AE-Nr. 240123; Drucksache 78/24 = AE-Nr. 240130; AE-Nr. 250912 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.7.2025 COM(2025) 386 final 2025/0207 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags Die Europäische Union hat einen umfassenden Rechtsrahmen für Chemikalien entwickelt, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Chemikalien zu gewährleisten, das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts für Chemikalien zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der EU-Industrie zu fördern. Der Rahmen umfasst mehr als 40 Rechtsvorschriften, die Folgendes betreffen: i) Herstellung und Inverkehrbringen von Chemikalien und Produkten, die Chemikalien enthalten; ii) Emissionen von Chemikalien und Sicherheit von Arbeitnehmern; iii) Verbraucherprodukte; iv) Lebens- und Futtermittel; v) Umwelt. Die Eignungsprüfung der wichtigsten EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien1 ergab, dass diese Rechtsvorschriften insgesamt zu den angestrebten Ergebnissen führen und ihren Zweck erfüllen. Allerdings bestehen Mängel in Bezug auf die Kohärenz der Sicherheitsbewertungen, die Effizienz der diesen zugrunde liegenden technischen und wissenschaftlichen Arbeiten sowie die Kohärenz der Transparenzvorschriften. Die am 14. Oktober 2020 angenommene Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit2 (CSS) ist Teil des Null-Schadstoff-Ziels der EU und eine zentrale Verpflichtung im Rahmen des europäischen Grünen Deals3. In der CSS ist eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz von Sicherheitsbewertungen mittels des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“ festgelegt. Dazu gehört ein Vorschlag „zur Stärkung der Governance der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihres Finanzierungsmodells“, in dem Folgendes berücksichtigt wird: i) der Rückgang und die Unvorhersehbarkeit der Einnahmen aus Gebühren nach dem Ende der letzten in der REACH- Verordnung4 vorgesehenen Registrierungsfrist im Jahr 2018 und ii) die bestehende Zuweisung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten an EU-Agenturen, 1 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und damit zusammenhängende auf nachgelagerte Industrien angewandte Rechtsetzungsaspekte, Begleitunterlage zum Dokument: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ergebnisse der Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und dabei festgestellte Herausforderungen, Lücken und Schwachstellen (SWD(2019) 199). 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020) 667 final). 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final). 4 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj). einschließlich der ECHA, und die geplante Neuzuweisung neuer wissenschaftlicher und technischer Arbeiten5. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“ oder „ECHA“) wurde am 1. Juni 2007 im Rahmen der REACH-Verordnung eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört es, das Registrierungsverfahren abzuwickeln und dabei eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung zu spielen, Kriterien für die Auswahl der zu bewertenden Stoffe durch die Mitgliedstaaten als Hilfsmittel bereitzustellen und Entscheidungen zur Nachforderung von Angaben über Stoffe zu treffen, die bewertet werden. Zu den Aufgaben der ECHA im Rahmen der REACH-Verordnung gehört es auch, im Rahmen der Zulassungs- und Beschränkungsverfahren unabhängige Stellungnahmen abzugeben, die bei der Ausarbeitung und Annahme von EU-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die ECHA verfügt im Rahmen der REACH-Verordnung zudem über Entscheidungsbefugnisse, die es ihr ermöglichen, unter klar und genau festgelegten Bedingungen Einzelentscheidungen in technischen Fragen zu treffen. Die Bandbreite der der ECHA übertragenen Befugnisse ist streng begrenzt und steht im Einklang mit den Grundprinzipien der EU-Rechtsordnung, die den Umfang der Befugnisse, die Agenturen übertragen werden können, einschränken6. Seit der Einrichtung der Agentur wurden ihre Aufgaben auf andere EU-Rechtsvorschriften ausgeweitet (siehe Anhang 1 dieser Begründung), um zusätzliche wissenschaftliche, technische und administrative Aufgaben einzubeziehen, d. h.: – Verwaltung und Durchführung technischer, wissenschaftlicher und administrativer Aufgaben im Rahmen der 2008 angenommenen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung7 (CLP); – Verwaltung und Durchführung technischer, wissenschaftlicher und administrativer Aufgaben im Rahmen der 2012 angenommenen Verordnung über Biozidprodukte8 (BPR); 5 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final – 2023/0455(COD)), Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781 final – 2023/0454(COD)) und Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)). 6 Mitteilung der Kommission – Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (COM(2002) 718 final), S. 8; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven (COM(2008) 135 final), S. 5. 7 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj). – Verwaltung und Durchführung technischer, wissenschaftlicher und administrativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien im Rahmen der 2012 angenommenen Verordnung über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung9 (PIC); – Aufbau und Verwaltung einer Datenbank mit den von den Lieferanten bereitgestellten Informationen zum Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen infolge einer 2018 angenommenen Änderung der Abfallrahmenrichtlinie10; – wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der 2019 angenommenen Verordnung über persistente organische Schadstoffe11 (POP); – Vorlage von Bewertungen von Stoffen für Materialien, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, im Rahmen der 2020 angenommenen Neufassung der Trinkwasserrichtlinie12; – Schaffung eines neuen Rahmens für die Überwachung und Berichterstattung über die Verwendung von Chemikalien im Rahmen des 2021 veröffentlichten 8. Umweltaktionsprogramms13; – Durchführung einer Gesundheitsrisikobewertung im Falle einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr, die chemischen Ursprungs oder umweltbedingt ist und in ihren Aufgabenbereich fällt, sowie Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) bei der Bewertung der Bereitschaft im Fall von gesundheitlichen Notlagen in Bezug auf die Vorsorge für chemische Bedrohungen im Rahmen der 2022 angenommenen Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren14; 8 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj). 9 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/649/oj). 10 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj). 11 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj). 12 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj). 13 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/591/oj). 14 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, PE/40/2022/REV/1 (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj). – Erstellung – auf Ersuchen der Kommission – eines Beschränkungsdossiers für Stoffe in Batterien im Rahmen der 2023 angenommenen Verordnung über Batterien und Altbatterien15; – Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Referenzdokumente für die besten verfügbaren Technologien (BREF) im Rahmen der 2024 überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen16; – Durchführung von Bewertungen zur Untermauerung von Beschränkungen von Stoffen in Verpackungen sowie Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung eines Berichts über bedenkliche Stoffe, die in Verpackungen enthalten sind oder bei ihrer Herstellung verwendet werden, im Rahmen der 2024 angenommenen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle17; – Unterstützung der Kommission im Rahmen einer Finanzhilfevereinbarung bei der Umsetzung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für EU-Bewerberländer und potenzielle EU-Bewerberländer. Darüber hinaus hat die Agentur mit der Kommission Ad-hoc-Vereinbarungen über die Wahrnehmung technischer und wissenschaftlicher Aufgaben geschlossen. Dazu gehören die Einrichtung der Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON)18 und der Suchmaschine für Chemikalienrecht der Europäischen Union (EUCLEF) sowie die Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschuss für Risikobeurteilung zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL)19. Die Agentur hat auch die Aufgabe übernommen, die regulatorische Relevanz eines Forschungsprojekts im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ zu überprüfen und sich an der europäischen Partnerschaft für die Bewertung der Risiken chemischer Stoffe (PARC) zu beteiligen. Im Rahmen der Umsetzung der CSS und des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“ wurde vorgeschlagen, der ECHA zusätzliche Aufgaben zuzuweisen, und zwar entweder im Wege gezielter Änderungen bestehender einschlägiger Rechtsvorschriften über Chemikalien, die bereits überarbeitet werden, oder im Rahmen der jüngsten Vorschläge für die Neuzuweisung 15 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj). 16 Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj). 17 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj). 18 Commission Delegation Agreement on European Union Observatory for Nanomaterials and the European union Chemical Legislation Finder of 6 December 2016, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20432. 19 Beschluss der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/113(1)/oj). von Aufgaben an Agenturen20. Die betreffenden Rechtsvorschriften und die zusätzlichen Aufgaben der Agentur, die im Rahmen jeder einzelnen Überarbeitung vorgeschlagen werden, sind in Anhang 1 dieser Begründung aufgeführt. Ziel dieses Vorschlags für eine eigenständige Verordnung über die Europäische Chemikalienagentur ist es, die Agentur mit einem eigenständigen Rechtsrahmen auszustatten, um ihre Governance zu verbessern und sie so in die Lage zu versetzen, die ihr nach den geltenden Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, sowie die Weiterentwicklung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, damit sie den neuen Aufgaben nachkommen kann, die in bereits angenommenen oder geplanten Vorschlägen der Kommission vorgesehen sind. Dadurch sollte auch sichergestellt werden, dass die Agentur wirksam auf neue Herausforderungen reagieren und die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Pflichteninhaber besser unterstützen kann. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Agentur im Jahr 2007 eingerichtet wurde, bevor das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission das Gemeinsame Konzept für dezentrale EU-Agenturen21 gebilligt haben. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts bei der Planung der Tätigkeiten der Agentur, der Finanzregelung, der Betrugsbekämpfung, dem Umgang mit Interessenkonflikten, der Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Ausschüsse und der Widerspruchskammer, der Aufsichtsfunktion des Verwaltungsrats, den regelmäßigen Bewertungen der Leistung der Agentur und ihren Folgemaßnahmen, der Abgrenzung der Rolle der Agentur in den internationalen Beziehungen, dem Sitzabkommen usw. in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem derzeitigen Rahmen werden nachfolgend erläutert:  Ausschuss für Risikobeurteilung und Ausschuss für sozioökonomische Analyse der ECHA Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) sind wissenschaftliche Ausschüsse innerhalb der ECHA, die im Rahmen des Rahmenwerks zur Regulierung von Chemikalien, insbesondere der REACH-Verordnung, eine entscheidende Rolle spielen. Der RAC ist für die Bewertung der mit Chemikalien verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zuständig. Er erstellt wissenschaftliche Gutachten zur Einstufung gefährlicher Stoffe, zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz und zu anderen Risikomanagementmaßnahmen und hilft bei der Beurteilung, ob Beschränkungen für bestimmte Chemikalien erforderlich sind, um potenzielle Risiken zu mindern, oder ob bestimmte Zulassungsanforderungen erfüllt sind. Der SEAC konzentriert sich auf die sozioökonomischen Auswirkungen der im Rahmen der REACH-Verordnung vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Seine Aufgabe besteht darin, die 20 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final – 2023/0455(COD)) und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781 final – 2023/0454 (COD)). 21 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen – Gemeinsames Konzept, 2012. wirtschaftlichen, sozialen und umfassenderen gesellschaftlichen Auswirkungen der Beschränkung oder Zulassung von Chemikalien unter Berücksichtigung von Faktoren wie Kosten, Nutzen und mögliche Alternativen zu analysieren. Durch seine fundierten Gutachten zu den sozioökonomischen Aspekten von Regulierungsvorschlägen stellt der SEAC sicher, dass die Entscheidungen der Kommission ausgewogen sind und den potenziellen Auswirkungen auf Unternehmen, Verbraucher und Gesellschaft Rechnung tragen. Der RAC und der SEAC liefern gemeinsam wissenschaftliche und sozioökonomische Erkenntnisse, die die regulatorischen Entscheidungen der EU im Bereich der Chemikaliensicherheit unterstützen. Einige gezielte Reformen sind von entscheidender Bedeutung, um die Kapazitäten des RAC und des SEAC zu stärken. Der derzeitige Rechtsrahmen ist nicht flexibel genug, um diese Ausschüsse in die Lage zu versetzen, die künftigen Herausforderungen, die Arbeitsbelastung und die zunehmende Komplexität der Dossiers zu bewältigen. Infolge der (neuen) Zuweisung von Aufgaben wird erwartet, dass der RAC 80 und der SEAC 50 zusätzliche Stellungnahmen pro Jahr im Vergleich zu heute abgeben müsste, zu denen bis zu fünf weitere Bewertungen pro Jahr hinzukommen, die auf Ersuchen des Ausschusses für Biozidprodukte vorgelegt werden müssen. Anhang 2 dieser Begründung enthält ausführlichere Informationen zur derzeitigen Zusammensetzung der Ausschüsse und eine Schätzung der Zunahme ihrer Arbeitsbelastung. Damit der RAC und der SEAC diese erhöhten Arbeitsbelastung bewältigen können, bedürfen sie einiger Anpassungen, die darauf abzielen, die Zahl der Ausschussmitglieder zu erhöhen, die Attraktivität der Tätigkeit als Berichterstatter zu steigern und die Arbeit der Ausschüsse flexibler zu gestalten. Vor diesem Hintergrund enthält dieser Vorschlag die folgenden gezielten Reformen, mit denen der RAC und der SEAC in die Lage versetzt werden sollen, den künftigen Anforderungen und der künftigen Arbeitsbelastung gerecht zu werden:  Die Kapazitäten des RAC und des SEAC werden erhöht, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, jeweils zwei Mitglieder für den RAC und den SEAC zu benennen, wobei die Möglichkeit besteht, bis zu zwei zusätzliche Mitglieder für jeden der beiden Ausschüsse zu benennen. Derzeit dürfen die Mitgliedstaaten nur zwei Mitglieder benennen, sind aber nicht zur Benennung von Mitgliedern verpflichtet; dies führte zur Erschöpfung der Kapazitäten der beiden Ausschüsse, während gleichzeitig die Arbeitsbelastung zunahm.  Gegenwärtig ist die Zahl der kooptierten Mitglieder im RAC und im SEAC gesetzlich auf fünf Mitglieder pro Ausschuss begrenzt. Im Vorschlag ist mehr Flexibilität für den RAC und den SEAC bei der Kooptation weiterer Mitglieder vorgesehen, wobei die Arbeitsbelastung, die Art des erforderlichen Fachwissens und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln berücksichtigt werden.  Darüber hinaus sieht der Vorschlag die Möglichkeit vor, dass sich der RAC und der SEAC bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Dienste von Experten stützen, wenn diese Unterstützung durch den wissenschaftlichen und technischen Kontext oder das erforderliche Maß an Fachwissen gerechtfertigt ist. Angesichts des komplexen Umfelds, in dem die Ausschüsse arbeiten werden, wird die Organisation der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen in ihrer Geschäftsordnung festgelegt. Die Annahme der Geschäftsordnung durch den Verwaltungsrat der Agentur erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat.  Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) wurde 2015 durch einen Beschluss der Kommission eingesetzt22. Sein Mandat umfasst die Beratung und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken wie chemischen, biologischen, mechanischen und anderen physikalischen Risiken im Zusammenhang mit Verbraucherprodukten (außer Lebensmitteln), insbesondere Kosmetika und, ausnahmsweise, Textilien, Kleidung, Haushaltsprodukten und Verbraucherdienstleistungen, einschließlich Tätowierung und künstliche Bräunung. In der Praxis betraf die Arbeit des SCCS fast ausschließlich kosmetische Bestandteile. Der SCCS spielt bei der wissenschaftlichen Bewertung der Sicherheit der in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteile im Zuge der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel23 eine zentrale Rolle. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört es, die Sicherheitsbewertung durchzuführen und für die Kommission wissenschaftliche Stellungnahmen zur Sicherheit von Folgendem zu erstellen:  Stoffe, die in kosmetischen Mitteln als Farbstoffe, Konservierungsmittel oder UV- Filter verwendet werden. Eine diesbezügliche Stellungnahme muss zwingend erstellt werden, bevor die Kommission eine Rechtsvorschrift (zur Genehmigung der Verwendung derartiger Stoffe) erlassen kann (Artikel 14 der Verordnung über kosmetische Mittel);  als CMR (karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch) eingestufte Stoffe zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, falls bei der Kommission ein Antrag auf Ausnahme von dem Verbot gestellt wurde. Die positive Stellungnahme des SCCS ist eine Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme (Artikel 15 der Verordnung über kosmetische Mittel);  Nanomaterialien, in Bezug auf die Sicherheitsbedenken bestehen. Eine diesbezügliche Stellungnahme muss zwingend erstellt werden, bevor die Kommission eine Rechtsvorschrift (zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Nanomaterialien) erlassen kann (Artikel 16 der Verordnung über kosmetische Mittel);  Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn Bedenken aufgrund eines potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit bestehen (Artikel 31 der Verordnung über kosmetische Mittel). Eine diesbezügliche Stellungnahme muss zwingend erstellt werden, bevor die Kommission eine Rechtsvorschrift (zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung dieser Stoffe) erlassen kann. Der SCCS arbeitet auch die Leitlinien über die Prüfung kosmetischer Bestandteile, einschließlich Nanomaterialien, aus, die auch Versuchsmethoden ohne Tierversuche einschließen. Er leistet der Kommission wissenschaftliche Beratung, unter anderem zu neu auftretenden Fragen, und nimmt an Konsultationen über tierversuchsfreie Ansätze teil. Obwohl sich das Mandat des SCCS auf chemische und andere Arten von Risiken von Non- Food-Verbraucherprodukten erstreckt, beziehen sich seit der Einrichtung des SCCS im Jahr 22 Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt (ABl. L, 2024/1514, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1514/oj). 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj). 2015 99 % seiner Arbeiten auf kosmetische Stoffe. Die Verordnung über kosmetische Mittel ist der einzige EU-Rechtsakt, in dem ausdrücklich Aufgaben für den SCCS festgelegt sind. Es ist daher gerechtfertigt, dass der von der ECHA verwaltete SCCS diese Aufgaben weiterhin wahrnimmt. Der SCCS bei der ECHA ist nicht für die Erstellung wissenschaftlicher Stellungnahmen zur Risikobewertung von Chemikalien zuständig, die in anderen Non-Food-Verbraucherprodukten wie Haushaltsprodukten, einschließlich Detergenzien, Textilien oder Bekleidung, enthalten sind. Mit diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen zur Risikobewertung kann die Kommission den RAC im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vorschlags beauftragen. Außerdem wird der SCCS bei der ECHA keine Stellungnahmen zu biologischen, mechanischen und physikalischen Risiken von Non- Food-Verbraucherprodukten oder Dienstleistungen wie Tätowierung24, künstlicher Bräunung usw. erstellen. Mit diesem Vorschlag wird der SCCS von der Kommission der ECHA zugewiesen, wobei einige der Arbeitsmodalitäten dieses wissenschaftlichen Ausschusses beibehalten werden. Mit dieser Neuzuweisung wird der SCCS ein eigenständiger Ausschuss der Agentur sein, ähnlich dem RAC, dem SEAC und dem BPC, doch werden seine Mitglieder im Rahmen einer spezifischen offenen Aufforderung zur Interessensbekundung ausgewählt. Die Einrichtung des SCCS im Rahmen der ECHA-Grundverordnung steht im Einklang mit der in der CSS dargelegten Initiative der Kommission (insbesondere dem Paket „Ein Stoff, eine Bewertung“), bei der es sich um eine Regulierungsanstrengung innerhalb der EU handelt, die darauf abzielt, die Stoffsicherheitsbeurteilungen in verschiedenen Sektoren und Agenturen zu straffen und zu harmonisieren. Darüber hinaus bestätigt diese Neuzuweisung die Rolle des SCCS als EU-weite Anlaufstelle für wissenschaftliche Risikobewertungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Chemikalien in kosmetischen Mitteln auf der Grundlage neuer Ansätze für Tierversuche. Dieser wissenschaftliche Ausschuss wird eine umfassende administrative Unterstützung und eine stabile Finanzierung erhalten. Zudem wird er den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen ECHA-Ausschüssen erleichtern und die Qualität der Risikobewertung von Chemikalien insgesamt verbessern. Sobald die ECHA-Grundverordnung angenommen wurde, muss der Beschluss von 2015 geändert oder aufgehoben werden, wobei das Datum des Inkrafttretens an den Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der ECHA-Grundverordnung angepasst werden muss. Forum für den Austausch von Informationen Das im Rahmen der REACH-Verordnung eingerichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung(im Folgenden „Forum“) wird seine derzeitigen Aufgaben sowie die ihm aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben weiterhin wahrnehmen.  Zusammenarbeit mit anderen EU-Agenturen Mit dem Vorschlag wird die Zusammenarbeit mit anderen EU-Agenturen weiter verbessert, um die Kohärenz der wissenschaftlichen Stellungnahmen zu verbessern und mögliche Divergenzen zwischen ihnen zu vermeiden. Im Zusammenhang mit den in der CSS angekündigten und von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen des Pakets „Ein Stoff, 24 Die Stellungnahme zur Sicherheit von Tätowierungen wurde am 17. Februar 2000 vom Vorgänger des SCCS (dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“, SCCNFP) angenommen; https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/opinions/sccnfp_opinions_97_04/sc cp_out108_en.htm. eine Bewertung“ zur Förderung der Kohärenz und Effizienz von Bewertungen im Zusammenhang mit Chemikalien, die sich auf alle EU-Rechtsvorschriften erstrecken, sollten die zuständigen EU-Agenturen bei der Erstellung einschlägiger wissenschaftlicher Stellungnahmen, bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von Chemikalien sowie beim Austausch von Daten und Informationen zusammenarbeiten, auch im Rahmen gemeinsamer Risikobewertungen gemäß der Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren25. Darüber hinaus sollten die zuständigen EU- Agenturen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass ihre wissenschaftlichen Stellungnahmen voneinander abweichen. Frühere Fälle voneinander abweichender Stellungnahmen von EU-Agenturen haben zu Unsicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer geführt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die wissenschaftliche Robustheit und Kohärenz der Stellungnahmen, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, geschmälert. Dementsprechend wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA)26 und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)27 mit anderen EU-Agenturen und zur Beseitigung von Divergenzen zwischen den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EMA und der EFSA und anderer wissenschaftlicher Gremien im Rahmen der Überarbeitung des EU- Arzneimittelrechts28 bzw. im Vorschlag für die Omnibus-Verordnung über die (Neu- )Zuweisung von Aufgaben vorgeschlagen29. Darüber hinaus wurden im Vorschlag für die Omnibus-Verordnung über die (Neu-)Zuweisung von Aufgaben Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Europäischen Umweltagentur (EUA)30 mit anderen 25 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj). 26 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj) und Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj). 27 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj). 28 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäisches Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (COM(2023) 193 final 2023/0131(COD)). 29 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final – 2023/0455(COD)) und Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781 final – 2023/0454 (COD)). 30 Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und EU-Agenturen vorgeschlagen. Im Einklang mit diesen Entwicklungen werden im vorliegenden Vorschlag ähnliche Bestimmungen für ein gestärktes Mandat der ECHA vorgeschlagen. BUDG  Übertragung von Aufgaben, die von der Agentur im Rahmen von Ad-hoc- Vereinbarungen wahrgenommen werden, auf das Mandat der Agentur Die Aufgaben, die die Agentur bislang im Rahmen von Ad-hoc-Vereinbarungen zur Einrichtung der EUON und der Suchmaschine für Chemikalienrecht der Europäischen Union (EUCLEF) sowie zur Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschusses für Risikobeurteilung zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) wahrgenommen hat, sind zu strukturellen Aufgaben geworden. Da diese Aufgaben weiterhin wahrgenommen werden sollen, müssen sie Teil des Mandats der ECHA werden und sollten aus dem von der EU an die ECHA geleisteten Beitrag finanziert werden. Die die EUCLEF und die EUON betreffenden Aufgaben wurden in den Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform31 aufgenommen. Die Aufgabe des RAC, der Kommission Stellungnahmen zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz vorzulegen, wurde in diesen Vorschlag aufgenommen. Dies wird zu mehr Transparenz in Bezug auf die Finanzierung der Agentur und auch dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für die ECHA zu verringern, der sich aus den gesonderten Rechnungslegungs- und Berichtspflichten im Rahmen der Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Kommission und der Agentur ergibt.  Beteiligung der Agentur an der Forschung im Rahmen von EU- Forschungsprogrammen Die Beteiligung der Agentur an der Forschung im Rahmen von EU-Forschungsprogrammen wird durch die Aufnahme klarer Bestimmungen in den Vorschlag klargestellt.  Rolle der Mitgliedstaaten Die enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten muss sichergestellt werden, damit die wissenschaftlichen Stellungnahmen und Bewertungen des RAC, des SEAC, des Ausschusses der Mitgliedstaaten (MSC) und des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) auf dem größtmöglichen in der EU vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Sachverstand beruhen. Zum selben Zweck sollten diese Ausschüsse bei Bedarf auf zusätzliches spezifisches Fachwissen zurückgreifen können. Die Neuzuweisung von Aufgaben an Agenturen wird die Arbeitsbelastung der ECHA- Ausschüsse, insbesondere des RAC und des SEAC, erhöhen. In diesem Vorschlag ist daher vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten künftig mehr Mitglieder für diese Ausschüsse benennen Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/401/oj). 31 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)). müssen, wobei sie verpflichtet sind, jeweils mindestens zwei Mitglieder für den RAC und für den SEAC zu benennen. Die Aufsicht über die Agentur sollten die Mitgliedstaaten über den Verwaltungsrat ausüben, in dem sie vertreten sind.  Verbesserung der Nachhaltigkeit des Finanzmodells der Agentur Die ECHA verfügt über einen komplexen Finanzrahmen mit drei verschiedenen getrennten Budgets für REACH/CLP, BPR und andere Umweltvorschriften. Derzeit ist die ECHA durch die in der BPR, der PIC-Verordnung und der POP-Verordnung verankerten Vorschriften verpflichtet, eine strikte Trennung der Mittel zwischen den von ihr umgesetzten Verordnungen beizubehalten. Darüber hinaus erfordern die verschiedenen Beitragsvereinbarungen und die Leistungsvereinbarungen, aus denen einige Aufgaben der ECHA herrühren, eine jeweils eigene Haushaltsplanung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 4 der Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen32. Der Europäische Rechnungshof stellte in seinem Sonderbericht 22/202033 Folgendes fest: „Der finanzielle und administrative Rahmen der ECHA ist komplexer als bei anderen Agenturen, da sie drei getrennte Budgets (und Stellenpläne) im Rahmen von drei verschiedenen Verordnungen verwaltet, von denen jede in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Partnergeneraldirektion fällt. Dadurch kann die ECHA noch weniger flexibel auf Fluktuationen in ihrer Arbeitsbelastung reagieren.“ Die Anforderungen in Bezug auf die Trennung der Mittel stellen ein operatives Hemmnis dar, das das Personalmanagement, die Agilität und die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Dies führt zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Haushaltsplanung, dem Haushaltsvollzug, der Rechnungslegung und der Berichterstattung. Die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Trennung der Budgets wird in diesem Vorschlag in Angriff genommen. Um das Finanzierungsmodell der Agentur zu vereinfachen, sollte die Anforderung in Bezug auf die getrennten Budgets gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, der Verordnung (EU) 2019/1021 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Streichung der entsprechenden Bestimmungen in diesen Verordnungen abgeschafft werden, sodass die Agentur einen einheitlichen jährlichen Beitrag aus dem EU-Haushalt erhält. Da die Einnahmen der ECHA aus den Gebühren, die von den Pflichteninhabern sowohl im Rahmen der REACH-Verordnung als auch im Rahmen der BPR zu entrichten sind, nicht vorhersehbar sind, ist in diesem Vorschlag außerdem die Möglichkeit vorgesehen, dass die ECHA unter den in ihm festgelegten besonderen Bedingungen eine begrenzte Rücklage aus Gebühren- und Entgelteinnahmen vorhält. Ihr Zweck besteht allein darin, Schwankungen 32 Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj). 33 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 22/2020: Die Zukunft der EU-Agenturen – Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden, https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/agencies- performance-audit-22-2020/de/. abzudämpfen und die Mindereinnahmen aus Gebühren auszugleichen. Diese Maßnahme kann durch eine Änderung der Finanzregelung der ECHA34 umgesetzt werden. Unabhängig vom vorliegenden Verordnungsvorschlag werden weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Nachhaltigkeit des Finanzmodells der Agentur geprüft. Dazu gehören die folgenden Maßnahmen, die durch die Überarbeitung der Verordnungen über die an die ECHA zu entrichtenden Gebühren (Durchführungsverordnungen der Kommission)35 oder die Überarbeitung der Finanzregelung der ECHA36 umgesetzt werden können:  Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen der ECHA aus Gebühren durch ihre Anpassung an die Inflation;  Erkundung neuer Gebühreneinnahmenströme. Die neuen Gebühreneinnahmenströme sollten den Kosten der von der ECHA für Unternehmen erbrachten Dienstleistungen entsprechen;  Maßnahmen zur Rationalisierung und Straffung der Behandlung von KMU im Rahmen der REACH-Gebührenverordnung durch Einführung einer Ex-ante- Überprüfung der Unternehmensgröße, um die Vorhersehbarkeit der Einnahmen aus Gebühren und Entgelten zu erhöhen, den Verwaltungsaufwand für die Pflichteninhaber und die Agentur zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern. 1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag trägt den von der Europäischen Chemikalienagentur umgesetzten Rechtsvorschriften Rechnung. Er wird die ECHA mit einem Rechtsrahmen für die Verwaltung der Aufgaben ausstatten, die sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften ergeben, und dazu beitragen, die Kohärenz, Effizienz und Transparenz der Bewertungen von Chemikalien im Rahmen aller von der Agentur umgesetzten Rechtsvorschriften weiter zu verbessern. Dieser Legislativvorschlag trägt auch der Zusammenarbeit der ECHA mit anderen dezentralen Agenturen der EU Rechnung, insbesondere mit der EMA, der EFSA, der EUA, dem ECDC und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am 34 Finanzregelung der ECHA, Verwaltungsratsbeschluss 30/2019 Intern (Verweis auf Dokument MB/29/2019 final) vom 20. Juni, https://echa.europa.eu/documents/10162/23711/echa_financial_regulation_en.pdf/c262c957-3344- 4d11-b7af-1d6da7ac4cda. 35 Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/340/oj); Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) (ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/440/oj); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/564/oj). 36 Finanzregelung der Europäischen Chemikalienagentur vom 20. Juni 2019 (MB/29/2019 final). Arbeitsplatz37 (EU-OSHA), aber auch mit anderen dezentralen Agenturen und Einrichtungen der EU. Im Rahmen der folgenden, von der Kommission bereits angenommenen Vorschläge wurden schon neue Aufgaben zur Neuzuweisung an die ECHA vorgeschlagen: – Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik38; – Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug39; – Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge40; – Vorschläge im Rahmen des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“, d. h. die beiden Vorschläge zur Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Agenturen im Bereich Chemikalien sowie der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der gemeinsamen Datenplattform41. Der Vorschlag trägt zur Gewährleistung der Kohärenz bei, indem er die Agentur in die Lage versetzt, ihre Tätigkeiten mit den umfassenderen politischen Maßnahmen der EU im Bereich Chemikalien abzustimmen, harmonisierte Ansätze für die Risikobewertung zu fördern sowie transparente und anpassungsfähige Verfahren zu ermöglichen, die den sich wandelnden wissenschaftlichen und politischen Gegebenheiten Rechnung tragen. 37 Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU- OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/126/oj). 38 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (COM(2022) 540 final). 39 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (COM(2023) 462 final). 40 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (COM(2023) 451 final). 41 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781 final – 2023/0454 (COD)), Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final – 2023/0455(COD)) und Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)). 1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen politischen Maßnahmen der Europäischen Union in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit und Verbrauchersicherheit, industrielle Entwicklung, internationale Zusammenarbeit und Produktsicherheit. Er spiegelt das Engagement der EU für ein wirksames Chemikalienmanagement, die Förderung der Nachhaltigkeit und den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wider. Der Vorschlag stärkt die Zusammenarbeit der Agentur mit anderen dezentralen Agenturen der EU, insbesondere mit der EFSA, der EU-OSHA, der EMA und der EUA, um voneinander abweichende wissenschaftliche Stellungnahmen zu vermeiden und Bewertungen im Einklang mit dem Konzept „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu fördern. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT 2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit dem Vorschlag werden vier Verordnungen geändert, die zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, mit der die ECHA eingerichtet wurde und die die Mehrzahl der in diesen Vorschlag aufgenommenen Bestimmungen enthält, stützt sich auf Artikel 114 AEUV. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 stützt sich ebenfalls auf Artikel 114 AEUV. Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 stützt sich demgegenüber auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV und die Verordnung (EU) 2019/1021 auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sollte auf der Grundlage des Schwerpunkts der von der Agentur umzusetzenden Rechtsvorschriften bestimmt werden. In der ECHA-Verordnung ist eine neue Regelung auf der Grundlage der Bestimmungen der REACH-Verordnung vorgesehen, und es werden darin nur beiläufige Änderungen an den Verordnungen (EU) Nr. 649/2012 und Verordnung (EU) 2019/1021 vorgenommen, ohne die Durchführung dieser Rechtsakte in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus wird die Arbeit der ECHA zur Umsetzung der Verordnungen, die sich auf Artikel 114 AEUV (REACH- Verordnung, CLP-Verordnung und BPR) stützen, weiterhin den Großteil (etwa 80 %) der Tätigkeiten der ECHA ausmachen. Der Schwerpunkt des Rechtsakts liegt daher auf dem Binnenmarkt, weshalb es angemessen ist, diese Verordnung auf Artikel 114 AEUV zu stützen. 2.2 Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Ebenso wie bei der erstmaligen Annahme der Bestimmungen über die Einrichtung der Agentur im Rahmen der REACH-Verordnung können die Ziele dieses Vorschlags auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Diese Initiative ist erforderlich, um die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Einrichtung der ECHA an ihre derzeitige und künftige umfassendere Rolle anzupassen. Diese Aufgaben können aufgrund ihrer Eigenart nur auf EU-Ebene durchgeführt werden. Mit dem Vorschlag werden auch die von der Agentur im Rahmen der Beitragsvereinbarungen und einer Leistungsvereinbarung wahrgenommenen Aufgaben formalisiert und integriert. Die Art dieser Aufgaben bringt es mit sich, dass sie nur auf EU-Ebene durchgeführt werden können. Dieser Legislativvorschlag wird zu einem erheblichen europäischen Mehrwert führen. Die Annahme einer eigenständigen Verordnung ist notwendig, um die Agentur in die Lage zu versetzen, aktuelle und künftige Herausforderungen zu bewältigen, insbesondere angesichts der großen Bandbreite an Aufgaben, die der Agentur durch verschiedene (bereits vorliegende oder in Vorbereitung befindliche) Legislativvorschläge übertragen wurden oder übertragen werden sollen. Mit der Annahme dieses Vorschlags wird auf diese Entwicklungen reagiert. 2.3 Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen vor, die nicht über das für die Verwirklichung der Ziele der Verbesserung der Governance der Agentur und der Nachhaltigkeit ihres Finanzmodells erforderliche Maß hinausgehen. Der Schwerpunkt der gezielten Änderungen liegt auf der Verbesserung der Funktionsweise der ECHA, ihrer Gremien und insbesondere der wissenschaftlichen Ausschüsse (RAC und SEAC), deren Aufgaben seit der Einrichtung der Agentur zugenommen haben. Die in Vorbereitung befindlichen Vorschläge umfassen neue Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der CSS ergeben, die eine weitere Ausweitung der Aufgaben der Agentur und eine weitere Zunahme ihrer Arbeitsbelastung mit sich bringt. Mit dem Vorschlag werden auch Lösungen angestrebt, die darauf abzielen, das komplexe Finanzmodell der Agentur zu vereinfachen. Es gibt keine negativen sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Auswirkungen, die die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Governance und die finanzielle Nachhaltigkeit der ECHA überwiegen würden (siehe Abschnitt 3.4). 2.4 Wahl des Instruments Beim vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Verordnung, da die ursprünglichen Bestimmungen über die Einrichtung der ECHA als Teil der REACH-Verordnung angenommen wurden. Die ECHA setzt nun nicht nur die REACH-Verordnung, sondern auch ein breites Spektrum von EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien um. Indem eine eigenständige, spezielle Verordnung für die ECHA vorgesehen wird, wäre es möglich, alle Aufgaben im Rahmen des Mandats der ECHA abzudecken, die sich aus diesen EU- Rechtsvorschriften ergeben. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Für diesen Vorschlag bedurfte es keiner Folgenabschätzung, da die Kommission im Rahmen der Überarbeitung einiger der anderen EU-Rechtsvorschriften, mit denen der Agentur Aufgaben zugewiesen wurden – darunter die Überarbeitung der CLP-Verordnung und der vorgeschlagenen Spielzeugverordnung –, Folgenabschätzungen durchgeführt hat (siehe Abschnitt 3.4). Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Vorschläge zum Konzept „Ein Stoff, eine Bewertung“ und insbesondere des Vorschlags für die Neuzuweisung von Aufgaben an Agenturen hat die Kommission eine umfassende Bewertung der kumulativen Auswirkungen aller Neuzuweisungsvorschläge seit 2020 vorgenommen42. Darüber hinaus wurde die Leistung der ECHA43 im Rahmen der zweiten REACH- Überprüfung im Jahr 201844 einer Bewertung unterzogen. Die Bewertung erstreckte sich auf das gesamte Spektrum der Tätigkeiten und Verfahren der ECHA im Rahmen ihres damaligen Mandats45. In der Bewertungsstudie wurden die Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung, der CLP- Verordnung, der BPR und der PIC-Verordnung einer Bewertung unterzogen und den durchgeführten Tätigkeiten gegenübergestellt. Die Organisation der Agentur, ihre Ressourcenallokation, die Nutzung von Instrumenten und die erzielten Ergebnisse wurden mit den an die Agentur gestellten Erwartungen verglichen. Die zur Einholung der einschlägigen Informationen verwendeten Datenerhebungsinstrumente umfassten eine Dokumentenprüfung46, Befragungen von Interessenträgern47, eine Online- Unternehmensbefragung48, eine vergleichende Analyse mit ähnlichen EU-Agenturen und eine begrenzte Verfahrensanalyse49. 42 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (SWD(2023) 850 final). 43 Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, „Review of the European Chemicals Agency (ECHA) established under Regulation (EC) No 1907/2006“, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24301/attachments/1/translations/en/renditions/native. 44 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung und die Überprüfung bestimmter Elemente (COM(2018) 116 final). 45 Im Einzelnen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP), Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BPR) und Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC). 46 Sie erstreckte sich unter anderem auf die Planungs- und Überwachungsunterlagen der ECHA, organisatorische Strategien, Maßnahmen und Verfahren sowie interne und externe Prüfberichte. 47 Analyse der Ergebnisse der von der ECHA durchgeführten jährlichen Befragungen von Interessenträgern und Mitarbeiterbefragungen sowie von Positionspapieren externer Interessenträger. Siehe: ECHA, „Report on the operation of REACH and CLP 2021“, https://echa.europa.eu/documents/10162/17226/operation_reach_clp_2021_en.pdf/e271b3c8-137a-48ad- 30ad-499249235ee5?t=1622474863671, ECHA, ECHA’s 2021 staff engagement survey (MB/36/2021), https://echa.europa.eu/documents/10162/10340573/final_mb_36_2021_1_echa_staff_engagement_survey _mb63_en.pdf/cd21ec0b-0b60-ae86-e572-906329e2bb15, und Report archive – ECHA (europa.eu). Befragt wurden Mitarbeiter und Führungskräfte der ECHA, Mitglieder der Gremien der Agentur, Kommissionsbeamte, EU-Agenturen, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Partneragenturen in Drittländern, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Industrieverbände sowie einzelne Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen. 48 Die Online-Befragung erstreckte sich auf eine repräsentative Auswahl von an den Tätigkeiten der ECHA beteiligten Unternehmen. 49 Zum Vergleich der Funktionsweise der ECHA mit Verfahren anderer EU-Agenturen anhand spezifischer Indikatoren wie Organisationsstruktur, Management und Governance sowie Kommunikationsressourcen und -tätigkeiten. In der Bewertung wurde bestätigt, dass die ECHA die ihr zugewiesenen Aufgaben in allen ihren Arbeitsbereichen wirksam ausgeführt hat, es wurde jedoch auch der Schluss gezogen, dass noch Raum für Verbesserungen durch Kostensenkungen und die Beschleunigung der Verfahren besteht: a) Die Effizienz des Verwaltungsrats könnte durch flexible Arbeitsmethoden und die Schaffung einer zweistufigen Leitungsstruktur im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für dezentrale EU-Agenturen verbessert werden. Im Rahmen dieser Leitungsstruktur wäre der Verwaltungsrat für die strategische Leitung zuständig und würde von einer erweiterten Arbeitsgruppe unterstützt werden. Dies dürfte die Wirksamkeit und Effizienz weiter steigern, da die erweiterte Arbeitsgruppe den Mitgliedern des Verwaltungsrats ihre Sachkenntnis in Haushalts-, Finanz-, Rechnungsprüfungs- und Personalfragen zur Verfügung stellen würde. b) In Bezug auf die wissenschaftlichen Ausschüsse (RAC und SEAC) und ihre Mitglieder ergab die Bewertung, dass es ausreichender Kapazitäten und Fachkenntnisse der Mitglieder bedarf, um sicherzustellen, dass die Ausschüsse ihre Aufgaben ordnungsgemäß und zeitnah erfüllen können. c) Der RAC und der SEAC könnten in Zukunft aufgrund der Zahl der Anträge auf Zulassung gemäß der REACH-Verordnung und der zunehmenden Komplexität einiger Dossiers mit einer erhöhten Arbeitsbelastung konfrontiert sein. Beide Ausschüsse sollten gestärkt werden, damit die Agentur die im Rahmen ihres künftigen Mandats verlangten Stellungnahmen abgeben kann. Auf der Grundlage der Bewertung der Agentur wurde im Gesamtbericht der Kommission50 über die Anwendung der REACH-Verordnung Folgendes festgestellt: „Die ECHA hat bei der Durchführung der REACH-Verordnung eine ausschlaggebende Rolle gespielt und verfügt heute über umfassende Kompetenzen im Bereich des Chemikalienmanagements. Die Agentur betreibt eine benutzerfreundliche Website, die Interessenträgern leichten Zugang zur weltgrößten Chemikaliendatenbank verschafft. In wissenschaftlichen Fragen arbeitet sie außerdem mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sowie mit Nicht-EU-Agenturen zusammen, und im Interesse der Kohärenz sollte diese Kooperation weiter ausgebaut werden, auch um Synergieeffekte zu erzielen.“ Seitdem hat die Agentur Maßnahmen ergriffen, um die Arbeitsmethoden ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse im Rahmen der REACH-Verordnung (RAC und SEAC) zu verbessern. Einige der erforderlichen Maßnahmen (in Bezug auf Struktur und Kapazität) können jedoch nur mit dem vorliegenden Vorschlag umgesetzt werden. Die Ex-post- Evaluierungen der ECHA-Organe haben ebenfalls ergeben, dass die Funktionsweise der wissenschaftlichen Ausschüsse reformiert werden muss, um ihre Kapazitäten zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren weniger Mitglieder für den RAC und den SEAC benannt, während gleichzeitig die Arbeitsbelastung zunahm und die Dossiers komplexer wurden. Der RAC und der SEAC arbeiten an ihren Kapazitätsgrenzen und müssen mit einer hohen Fluktuation und damit zurechtkommen, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial für die 50 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung und die Überprüfung bestimmter Elemente – Schlussfolgerungen und Maßnahmen, COM(2018) 116 final, 5. März 2018. Benennung von weiteren Mitgliedern für diese Ausschüsse deutlich zu wenig ausschöpfen. Dies hat auch zu bestimmten Kompetenzlücken geführt. Die oben genannten Faktoren könnten die effiziente und wirksame Leistung des RAC und des SEAC behindern. Die Agentur hat zudem eine Verfahrensanalyse durchgeführt, die sich auf die vom BPC durchgeführten sozioökonomischen Analysen und Analysen von Alternativen (die nach einigen Bestimmungen der BPR erforderlich sind) erstreckte. Die Analyse ergab, dass der BPC derzeit nicht über das spezifische Fachwissen verfügt, das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus hat die Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften über Chemikalien (bei der über 40 Rechtsakte mit Ausnahme der REACH-Verordnung bewertet wurden) im Jahr 201951 gezeigt, dass es erhebliches Potenzial für die Straffung der technischen und wissenschaftlichen Arbeiten der EU-Agenturen gibt. Dies würde zu einer höheren Effizienz aller Rechtsvorschriften über Chemikalien führen (z. B. durch die Vermeidung von Doppelarbeit und die bestmögliche Nutzung der Fachkenntnisse in EU- Agenturen) und diese kohärenter machen (z. B. durch die Senkung des Risikos abweichender Ergebnisse von Gefahren- bzw. Risikobewertungen auf EU-Ebene). 3.2 Konsultation der Interessenträger Im Rahmen der zweiten REACH-Überprüfung, die sich auf die Überprüfung der ECHA erstreckte, wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Die Ergebnisse sind auf der Website der Europäischen Kommission52 veröffentlicht. Die Interessenträger wurden während der am 1. Juni 2022 abgehaltenen Informationsveranstaltung zum Thema „Ein Stoff, eine Bewertung“ über diese Initiative informiert und konsultiert. Rund 800 Teilnehmer verfolgten diese Veranstaltung online. Im Allgemeinen fand die Initiative breite Unterstützung. Vertreter der Mitgliedstaaten und der EU-Agenturen wurden in den Sitzungen der Expertengruppe „Ein Stoff, eine Bewertung“53 am 2./3. Juni 2022 über die Initiative informiert. Sie befürworteten die Initiative. Am 12. September 2022 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme54 zu dieser Initiative auf ihrer Website „Ihre Meinung zählt“. Die 51 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und damit zusammenhängende auf nachgelagerte Industrien angewandte Rechtsetzungsaspekte, Begleitunterlage zum Vorschlag: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ergebnisse der Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und dabei festgestellte Herausforderungen, Lücken und Schwachstellen (COM(2019) 264 final). 52 Ergebnisse der öffentlichen Konsultation im Rahmen der zweiten REACH-Überprüfung (REFIT- Bewertung der REACH-Verordnung), https://single-market- economy.ec.europa.eu/sectors/chemicals/reach/reach-refit-evaluation-reach-review_en. 53 Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen, https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert- groups/consult?lang=de&groupID=3792. 54 Europäische Kommission, Ihre Meinung zählt – Öffentliche Konsultationen und Rückmeldungen – Veröffentlichte Initiativen, Europäische Chemikalienagentur – Vorschlag für eine Grundverordnung, https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13554-Europaische- Chemikalienagentur-Vorschlag-fur-eine-Grundverordnung_de. Öffentlichkeit und die Interessenträger wurden aufgefordert, bis zum 10. Oktober 2022 Rückmeldungen zu dieser Initiative zu geben. Im Allgemeinen wurde diese Initiative nachdrücklich unterstützt. Insgesamt gingen 57 Stellungnahmen ein, von denen die meisten von Wirtschaftsverbänden und Unternehmen (insgesamt rund 63 %) stammten, gefolgt von nichtstaatlichen Organisationen (18 %), Behörden (12 %) sowie Bürgerinnen und Bürgern (7 %). Zu den ECHA-Ausschüssen Die Aufforderung zur Stellungnahme hat gezeigt, dass allgemeines Einvernehmen darüber besteht, die Kapazitäten und den Umfang des Fachwissens der Gremien der ECHA und die Arbeitsbelastung, die sie bewältigen können, sorgfältig zu prüfen und sich gleichzeitig mit der Aktualisierung der Rolle der ECHA und der Stärkung ihrer Governance zu befassen. Darüber hinaus schlugen einige Befragte Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Ausschüsse der Agentur – indem der Agentur ausreichend Flexibilität bei der Einrichtung der Ausschüsse und der Entscheidung über ihre Arbeitsweise eingeräumt und die Nutzung von mehr externem Fachwissen zur bedarfsgerechten Unterstützung der bestehenden Ausschüsse (insbesondere des RAC) erleichtert wird – und zur Erhöhung der Kapazitäten sowohl des RAC als auch des SEAC vor. Zu auf neuen Ansätzen beruhenden Methoden (new approach methodologies, NAM) Die Aufforderung zur Stellungnahme hat gezeigt, dass unter den im Bereich des Tierschutzes tätigen nichtstaatlichen Organisationen Einigkeit darüber besteht, dass der Beitrag der ECHA zur Anwendung von Methoden ohne Tierversuche und zur Abkehr von Tierversuchen gestärkt werden muss. Zur Zusammenarbeit mit Partneragenturen In den meisten Antworten wurde die Zusammenarbeit der Europäischen Chemikalienagentur mit anderen Agenturen begrüßt und der Wunsch nach einer verstärkten Koordinierung und Zusammenarbeit mit ihnen sowie nach einer Erleichterung des Datenaustauschs zum Ausdruck gebracht. Zur Finanzierung der Agentur Einige Befragte, insbesondere Industrieverbände, wiesen auf die von den Unternehmen an die Agentur zu entrichtenden Gebühren hin, die verhältnismäßig sein und nur die von der Agentur erbrachten Dienstleistungen abdecken sollten. Die Agentur sollte weiterhin eine teilweise aus Gebühren finanzierte Agentur bleiben und einen ausgleichenden EU-Beitrag erhalten. Zum Forum Im Allgemeinen wurde in den Antworten darauf hingewiesen, dass die Rolle des Forums geklärt und die Ressourcen für die Durchsetzung aufgestockt werden müssen. Zur Notwendigkeit einer Folgenabschätzung Einige der Befragten empfahlen, im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags eine Folgenabschätzung durchzuführen. Folgenabschätzungen wurden durchgeführt (siehe Abschnitt 3.4), wenn dies für die Ausarbeitung der Vorschläge zur Übertragung von Aufgaben an die Agentur sachdienlich war. 3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Legislativvorschlag stützt sich auf eine Sammlung von Materialien und Studien. Für die Studie von 2017 zur Unterstützung der Bewertung der Leistung der ECHA55 im Rahmen der zweiten REACH-Überprüfung56 wurde externes Fachwissen herangezogen. In dieser Studie wurden die Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und der Mehrwert der Agentur bewertet. Die Kommission berücksichtigte auch die Beiträge der ECHA, insbesondere die Ex-post- Evaluierungen der Ausschüsse, der Widerspruchskammer und des Finanzmodells der ECHA, die im Rahmen des die ECHA betreffenden Evaluierungsprogramms durchgeführt wurden. Zudem hat die Kommission den Verwaltungsrat der ECHA und das Forum im Wege von Befragungen zur Funktionsweise dieser beiden ECHA-Organe um Vorschläge gebeten. Der Vorschlag trägt den Empfehlungen des Rates57 und des Parlaments58 zur Finanzierung der Agentur Rechnung. Durch die Initiative wird auch den die ECHA betreffenden Empfehlungen im Sonderbericht 22/2020 des Europäischen Rechnungshofs nachgekommen: 3.4 Folgenabschätzung Für diesen Vorschlag bedurfte es keiner Folgenabschätzung, da die Kommission im Rahmen der Überarbeitung anderer EU-Rechtsvorschriften, mit denen der Agentur Aufgaben zugewiesen wurden (darunter die Überarbeitung der CLP-Verordnung und die geplante Spielzeugverordnung), Bewertungen durchgeführt hat. Darüber hinaus besteht wenig Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, mit denen die Ziele der Stärkung der Governance der ECHA und der Verbesserung der Nachhaltigkeit ihres Finanzierungsmodells59 erreicht werden können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geringeren und unvorhersehbaren Gebühreneinnahmen nach der letzten Registrierungsfrist gemäß der REACH-Verordnung im Jahr 2018 und die geplante Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten an EU-Agenturen. Nur eine spezielle Verordnung für die ECHA könnte dies auf EU-Ebene in umfassender Weise ermöglichen. Die erwarteten positiven Auswirkungen auf die Governance und die finanzielle Nachhaltigkeit der ECHA werden im nächsten Abschnitt dargelegt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Unternehmen keine Kosten verursachen und auch keine erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf EU-Ebene mit sich bringen. Sie werden auch keine nennenswerten sozialen oder ökologischen Auswirkungen haben. Die Initiative wird sich auf den Ressourcen- und Kapazitätsbedarf der Agentur im Zusammenhang 55 Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, „Review of the European Chemicals Agency (ECHA) established under Regulation (EC) No 1907/2006. Final Report“; https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24301. 56 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung und die Überprüfung bestimmter Elemente (COM(2018) 116 final). 57 Rat der Europäischen Union, Empfehlungen des Rates zur Entlastung der gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffenen Einrichtungen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Dok. 5761/20 ADD 1, FIN 59 PE-L 5), https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5761-2020-ADD-1/de/pdf). 58 Europäisches Parlament, Bericht über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2086(DEC)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2020-0063_DE.pdf. 59 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020) 667 final), Abschnitt 2.3.1. mit den wissenschaftlichen Ausschüssen auswirken. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen wurden in Zusammenarbeit mit der Agentur in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen60, die den Vorschlägen im Rahmen des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“ beigefügt ist, eingehend quantitativ bewertet und im nächsten Abschnitt näher erläutert. 3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Dieser Vorschlag ist verknüpft mit den Vorschlägen des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“ zur Neuzuweisung von Aufgaben an Agenturen und zur gemeinsamen Datenplattform: Die vorgeschlagene Neuzuweisung von Aufgaben an EU-Agenturen und die Bestimmungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den EU-Agenturen werden die Kohärenz, Effizienz, Wirksamkeit und Transparenz des Rechtsrahmens für Chemikalien insgesamt und insbesondere der Bewertungen von Chemikalien verbessern. Die Neuzuweisung von Aufgaben an EU-Agenturen wird eine effiziente Nutzung der Ressourcen ermöglichen, und zwar durch:  die Nutzung bestehender Fähigkeiten im Bereich der Gefahren-, Risiko-, Expositions- und sozioökonomischen Bewertungen, der Ausarbeitung von Stellungnahmen der Ausschüsse sowie der Konsultation der Interessenträger;  die Nutzung vorhandener Gefahren- und Risikodaten;  Skaleneffekte dank der Nutzung vorhandener wissenschaftlicher Unterstützungsdienste und IT-Tools. Der Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird im Einklang mit seinem Ziel, technische Hindernisse für die gemeinsame Datennutzung zu beseitigen, die Interoperabilität und Auffindbarkeit von Daten fördern und die Digitalisierung begünstigen. In ihm werden Vorschriften festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in der Plattform enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, und es wird ein Überwachungs- und Prospektivrahmen für Chemikalien geschaffen. Die Vorschläge des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“ haben insgesamt positive Auswirkungen auf Unternehmen, auch auf kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen. Durch die Zentralisierung der wissenschaftlichen und technischen Arbeit in den EU-Agenturen verringert sich die Zahl der Ausschüsse, Expertengruppen oder Begutachter, mit denen die Unternehmen im Falle von Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf eine Chemikalie zusammenarbeiten müssen. Darüber hinaus werden die Bewertungs- und Konsultationsverfahren sowie die IT-Tools, die für die Übermittlung von Daten und Informationen im Rahmen aller Rechtsvorschriften verwendet werden, stärker standardisiert und somit leichter zu handhaben und zu befolgen sein. Die Verbesserung der Kohärenz der Bewertungen und die Verringerung des Potenzials für divergierende wissenschaftliche Ergebnisse in den einzelnen Rechtsvorschriften werden die Unsicherheit für Unternehmen verringern. 60 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (SWD(2023) 850 final). In diesem Zusammenhang zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Arbeit der ECHA wirksamer, effizienter und kohärenter zu gestalten, indem der Rechtsrahmen, in dem sie tätig sein wird, präzisiert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund der gestiegenen Zahl der bestehenden Aufgaben und der neuen Aufgaben, die sich aus verschiedenen Initiativen im Rahmen der CSS ergeben. Der Vorschlag für eine Verordnung über die ECHA sollte die Nutzung der kombinierten Ressourcen verbessern und die Planung des Haushalts und der Arbeit der Agentur vereinfachen.  Verbesserte Arbeitsweise der ECHA-Ausschüsse und effiziente Abgabe von Bewertungen und Stellungnahmen Der Rechtsrahmen für die ECHA und ihre Gremien, insbesondere des RAC, des SEAC, des MSC, des Forums und des BPC, muss präzisiert werden, damit die Agentur ihren künftigen Verpflichtungen nachkommen kann. Mit diesem Vorschlag werden auch die Kapazitäten des RAC und des SEAC gestärkt, indem die Zahl der zu benennenden und in die Ausschüsse zu berufenden Mitglieder und die Zahl der kooptierten Mitglieder erhöht werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ausschüsse gut gerüstet sind, um ihre aktuellen und zusätzlichen Aufgaben61 zu erfüllen und zeitnah Stellungnahmen abzugeben. Mit diesem Vorschlag wird auch die Arbeit formalisiert, die der RAC derzeit auf der Grundlage einer Ad-hoc- Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission und der ECHA für Bewertungen zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) leistet.  Stärkung der Nachhaltigkeit des Finanzierungsmodells der Agentur Mit dem Vorschlag wird die Anforderung der Trennung der verschiedenen Haushaltskomponenten der ECHA (Komponenten REACH/CLP, BPR und Umweltrechtsvorschriften) abgeschafft, die sich auf das tägliche Management der Agentur auswirkt. Dies wird mehr Flexibilität bei der Bewältigung von Schwankungen der Arbeitsbelastung ermöglichen, was den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) entspricht62. Unabhängig vom vorliegenden Vorschlag werden weitere Maßnahmen geprüft, um die Ressourcen der Agentur nachhaltiger zu gestalten. Es ist geplant, die REACH-Verordnung, die CLP-Verordnung und die Biozidprodukte-Gebührenverordnung zu überarbeiten, um die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten zu erhöhen und Mechanismen zur Verringerung der Volatilität der Einnahmen aus den Gebühren zu finden, die von den Pflichteninhabern an die Agentur zu entrichten sind.  Angleichung und Stärkung der Governance der Agentur Die Leitungsstruktur der Agentur wird aktualisiert und gegebenenfalls, was die Planung der Tätigkeiten der Agentur, die Finanzregelung, die Betrugsprävention, den Umgang mit 61 In Zukunft wird der Ausschuss für Risikobeurteilung wissenschaftliche Stellungnahmen zu chemischen Stoffen auf der Grundlage bestehender Aufgaben sowie von Aufgaben, die sich aus in Vorbereitung befindlichen Initiativen ergeben, abgeben; hierzu zählen etwa Hinzufügungen oder Neufestlegungen von bestehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Überarbeitung von Rechtsvorschriften in der Vorschlagsphase, d. h. der CLP-Verordnung, Aufgaben, die in bestehenden EU-Rechtsvorschriften (z. B. der Trinkwasserrichtlinie) festgelegt sind, und Aufgaben, die möglicherweise vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ auf die Agentur übertragen werden, zur Wasserrahmenrichtlinie, zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten oder im Bereich der Sicherheit im Rahmen der Spielzeugrichtlinie sowie der vorgeschlagenen Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug. 62 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 22/2020: Die Zukunft der EU-Agenturen – Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden, https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/agencies- performance-audit-22-2020/de/. Interessenkonflikten, die Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Ausschüsse und der Widerspruchskammer, die Aufsichtsfunktion des Verwaltungsrats, das Sitzabkommen usw. betrifft, an das Gemeinsame Konzept für EU-Agenturen angepasst. Dies schließt auch die kontinuierliche regelmäßige Bewertung der Agentur ein, die in der REACH-Verordnung, von der die Agentur bisher geregelt wurde, nicht vorgesehen ist. Im Rahmen der regelmäßigen Bewertung würden die Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsverfahren bewertet und unter Umständen auf die etwaige Notwendigkeit einer Überprüfung ihrer Struktur, ihrer Arbeitsweise, ihres Tätigkeitsbereich und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen eingegangen. Die regelmäßige Bewertung würde auch dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken. Darüber hinaus wird der Vorschlag klarere Bestimmungen über die Einbeziehung der Agentur in internationale Tätigkeiten und ihre Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen von EU-Forschungsprogrammen enthalten.  Stärkung der Kohärenz der wissenschaftlichen Ergebnisse Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Agentur mit anderen Einrichtungen der EU, insbesondere im Falle abweichender Stellungnahmen, werden im Einklang mit dem Konzept „Ein Stoff, eine Bewertung“ und den entsprechenden Vorschlägen für andere Einrichtungen der EU, d. h. EFSA, EU-OSHA, EMA und EUA, präzisiert. 3.6 Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in einer Weise, die sicherstellt, dass die in der Verordnung (EU) 2016/67963 und der Verordnung (EU) 2018/172564 festgelegten Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Europäische Chemikalienagentur wurde im Jahr 2007 im Rahmen der REACH- Verordnung eingerichtet. Sie wird durch ausgleichende EU-Beiträge sowie durch Gebühren und Entgelte finanziert, die die Pflichteninhaber für Tätigkeiten im Rahmen der REACH- Verordnung, der CLP-Verordnung und der BPR an die Agentur entrichten müssen. Die Agentur erhält auch einen EU-Beitrag für ihre Tätigkeiten zur Umsetzung der Umweltvorschriften (etwa der PIC-Verordnung, der POP-Verordnung, der Batterieverordnung und der Trinkwasserrichtlinie). Die Bestimmungen über die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sind in den von der Agentur umgesetzten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verankert. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der CSS wurde jedem Legislativvorschlag, mit dem der ECHA neue Aufgaben übertragen werden, ein Finanzbogen beigefügt, mit Ausnahme der Vorschläge zur CLP-Verordnung und zur Spielzeugrichtlinie sowie der 2022 angenommenen 63 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 64 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren65. Die Ressourcen für die ersten beiden Vorschläge sollen durch Umschichtung vorhandener Ressourcen im Rahmen der REACH- und CLP-Komponente des Haushalts der ECHA gedeckt werden; diese Ressourcen werden aus der Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ des Haushalts innerhalb des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 bereitgestellt. Die EUCLEF und die EUON sind Bausteine des Vorschlags zur gemeinsamen Datenplattform. Das Personal der EUON wird durch die Ressourcen abgedeckt, die bereits im Rahmen der zwischen der Kommission und der Agentur unterzeichneten Ad-hoc- Vereinbarungen genehmigt wurden. Im Falle der EUCLEF muss das Personal durch Umschichtung innerhalb der Agentur abgedeckt werden. Die Finanzmittel sowohl für die EUON als auch für die EUCLEF sind bis Mitte 2027 durch die Ad-hoc-Vereinbarungen abgedeckt. Was die Aufgaben betrifft, die der ECHA im Rahmen der Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren übertragen wurden, sind die Finanz- und Haushaltsmittel bis Ende 2027 durch eine Beitragsvereinbarung zwischen der GD SANTE und der ECHA abgedeckt. Sowohl die Auswirkung auf Haushaltsebene als auch die Finanzmittel im Rahmen dieser Beitragsvereinbarung sollen künftig im Rahmen dieses erweiterten Mandats abgedeckt werden, was zu einer Aufstockung des Stellenplans der Agentur um eine (1) technische Hilfe und zu einer Erhöhung des EU-Beitrags führt. Die Gesamtressourcen der Agentur müssen jedoch im Rahmen der Vorbereitung des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (2028-2035) neu bewertet werden, um erforderlichenfalls dem Ausgang der derzeit anhängigen Legislativvorschläge Rechnung zu tragen. Der vorliegende Vorschlag wirkt sich auf den Haushalt der Agentur aus, was die Tätigkeiten des SCCS im Zusammenhang mit den Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) betrifft. Der diesem Vorschlag beigefügte Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten deckt den Ressourcenbedarf der Agentur für die Aufgaben ab, die von der Agentur im Rahmen einer Ad-hoc-Vereinbarung (Leistungsvereinbarung) durchgeführt wurden, die zwischen der Kommission und der ECHA für den Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur für die Abgabe von Stellungnahmen zu OEL an die Kommission geschlossen wurde. Diese Aufgaben haben strukturellen Charakter angenommen und müssen, da sie weiterhin wahrgenommen werden sollen, in das Mandat der Agentur aufgenommen und ab 2028 aus dem EU-Beitrag für die Agentur finanziert werden. Das zusätzliche Personal, das im Jahr 2028 zum Personal der ECHA für diese Aufgaben hinzugefügt werden muss, beläuft sich auf drei Bedienstete auf Zeit und zwei Vertragsbedienstete. Aufgrund der neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des SCCS ist davon auszugehen, dass sich die jährlichen operativen Ausgaben auf 500 000,00 EUR belaufen werden. Die mit 451 000 EUR bezifferten Verwaltungskosten für die drei zusätzlichen Mitarbeiter, die das reibungslose Funktionieren des SCCS sicherstellen, werden zusätzlich zu diesen Kosten anfallen. Die Ressourcen für die anderen Aufgaben bleiben zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert. Etwaige Anpassungen sind im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 65 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, PE/40/2022/REV/1 (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj). 16. Dezember 202066 – insbesondere den die Agenturen betreffenden Vereinbarungen – zu regeln. 5. WEITERE ANGABEN 5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Das Monitoring und die Bewertung der Leistung der Agentur würden weitgehend durch die im Rahmen dieses Vorschlags anwendbaren Mechanismen abgedeckt. Die regelmäßige Bewertung wird sich insbesondere auf die Wirksamkeit, die Effizienz und den Mehrwert der Agentur und ihrer Arbeitsverfahren erstrecken. Dabei kann auch auf die mögliche Notwendigkeit einer Änderung der Struktur, der Arbeitsweise, des Tätigkeitsbereichs und der Aufgaben der Agentur sowie auf die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung eingegangen werden. Im Anschluss an diese Bewertung wird die Kommission durch ihre Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur und durch die Überwachung der Arbeit der Agentur, die sie gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchführt, Daten erheben. 5.2. Struktur und Inhalt des Vorschlags Mit diesem Vorschlag für eine ECHA-Verordnung wird eine Reihe neuer Bestimmungen über die Agentur eingeführt, die vorher nicht in der REACH-Verordnung enthalten waren. Es folgt ein Überblick über die Artikel, die die größten Änderungen im Vergleich zu den derzeit geltenden Bestimmungen der REACH-Verordnung enthalten oder neu sind: 1. Ziele und Aufgaben der ECHA67 Die Ziele der Agentur und der erweiterte Umfang der Aufgaben, der sich aus verschiedenen anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben, spiegeln sich in den entsprechenden Bestimmungen dieses Vorschlags wider. Die anderen EU- Rechtsvorschriften, in denen Aufgaben übertragen werden, werden in Anhang I dieses Vorschlags wiedergegeben, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten der Agentur im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften in dieser Verordnung kohärent und transparent wiedergegeben werden. 2. Organisationsstruktur der ECHA68 Die derzeitige Organisationsstruktur der Agentur, einschließlich aller Gremien der Agentur, die im Rahmen der REACH-Verordnung und der BPR eingerichtet wurden, wird in diesem Vorschlag dargelegt, um einen kohärenten Überblick über die Struktur der Agentur zu geben, die seit der Annahme der REACH-Verordnung mitsamt ihren Aufgaben erweitert wurde. Der SCCS ist unter den Ausschüssen und Gremien der ECHA als eigenständiger wissenschaftlicher Ausschuss aufgeführt. Die Vorschriften über die Leitung der Ausschüsse der Agentur werden in diesen Vorschlag verschoben, während die 66 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj). 67 Artikel 4 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 68 Artikel 5 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. Bestimmungen über die spezifischen Aufgaben der Ausschüsse in der REACH- Verordnung und der BPR verbleiben und in diesem Vorschlag auf sie verwiesen wird. 3. Die Rolle des Exekutivdirektors69 Im Vergleich zu den Bestimmungen der REACH-Verordnung wird durch die in diesem Vorschlag enthaltenen Vorschriften über die Ernennung des Exekutivdirektors das Beschäftigungsverhältnis des Exekutivdirektors genauer spezifiziert, und es sind die Bewertung seiner Leistung und eine Rechenschaftspflicht vorgesehen70. Die in diesem Vorschlag festgelegten Aufgaben des Exekutivdirektors umfassen neben den bestehenden Aufgaben die Ausarbeitung der Finanzregelung der Agentur und die Präzisierung der Rolle des Exekutivdirektors bei der Koordinierung zwischen den verschiedenen Ausschüssen innerhalb der Agentur im Falle von Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichen Stellungnahmen71. Die Vorschriften über die Ernennung, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Exekutivdirektors zielen auch darauf ab, die Vielfalt des Personals der Agentur und ihre Transparenz zu stärken und der Zuweisung neuer Aufgaben an die Agentur insgesamt unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Konzepts Rechnung zu tragen. 4. Zusammensetzung und Arbeitsweise des RAC und des SEAC72 Um die Governance der ECHA zu stärken und die zeitnahe Ausarbeitung von Stellungnahmen sicherzustellen, ist die Benennung von Mitgliedern für den RAC und den SEAC durch die Mitgliedstaaten nicht mehr freiwillig, sondern obligatorisch. Darüber hinaus ist die Zahl der kooptierten Mitglieder für beide Ausschüsse nicht mehr begrenzt. Beide Maßnahmen zielen darauf ab, die erforderlichen Verpflichtungen einzuführen und für Flexibilität zu sorgen, um die Kenntnislücken zu schließen, die die Mitgliedergemeinschaft und das Fachwissen des RAC und des SEAC aufweisen. 5. Zusammensetzung und Funktionsweise des SCCS Um sicherzustellen, dass die Mitglieder des SCCS über die spezifischen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, ist in diesem Vorschlag vorgesehen, dass die Mitglieder des SCCS im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung ausgewählt werden, wie dies derzeit gemäß dem Beschluss der Kommission von 2015 der Fall ist. Die Amtszeit der SCCS-Mitglieder sollte fünf Jahre betragen und einmal um denselben Zeitraum verlängert werden können. In dem Vorschlag sollte die Höchstzahl der SCCS- Mitglieder angegeben werden. Der Verwaltungsrat sollte vereinbaren können, dass der Ausschuss je nach der bestehenden oder erwarteten Arbeitsbelastung dieses Ausschusses zusätzliche Mitglieder und/oder externes Fachwissen kooptiert. 6. Aufgaben des RAC und des SEAC73 Im Vergleich zu ihren Zuständigkeiten im Rahmen der REACH-Verordnung werden die Aufgaben des RAC und des SEAC in diesem Vorschlag ausgeweitet, um den anderen EU- Rechtsvorschriften, mit denen ihnen Aufgaben übertragen werden, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wird die Aufgabe des RAC, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG des 69 Artikel 11 und 12 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 70 Artikel 11 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 71 Artikel 12 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 72 Artikel 14 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 73 Artikel 13 und 15 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. Rates, den Artikeln 16, 16a und 18a der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Artikeln 18c und 22a der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Stellungnahmen zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) und anderen für die berufsbedingte Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen relevanten Aspekten wie biologische Grenzwerte für gefährliche Chemikalien abzugeben, in diese Verordnung aufgenommen, da diese Arbeit strukturellen Charakter angenommen hat. Bisher wurde sie auf der Grundlage einer Ad-hoc-Vereinbarung durchgeführt. 7. Mehr Flexibilität bei den Vorschriften über Berichterstatter und die Hinzuziehungen von Experten74 Die Bedingungen, unter denen sich die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Dienste von Experten stützen kann, werden weiter präzisiert. 8. Finanzbestimmungen75 Dazu gehören die Vorschriften über das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur, das die dreijährige Planung, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und die Berichtspflichten umfasst. Die Änderungen der Finanzvorschriften ergeben sich aus der Umsetzung des Gemeinsamen Konzepts und der derzeit geltenden Finanzregelung für dezentrale Agenturen der EU. In Bezug auf die Haushaltsverfahren, die Rechnungslegung und die Entlastung wurden geringfügige Änderungen eingeführt. Es wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die die Möglichkeit vorsieht, dass die Agentur Gebühren für den Kapazitätsaufbau erhebt. Der Vorschlag sieht außerdem die Möglichkeit vor, dass die ECHA unter den in ihm festgelegten besonderen Bedingungen eine begrenzte Rücklage aus Gebühren- und Entgelteinnahmen vorhält. 9. Zustellung von Entscheidungen76 Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidungen der Agentur dem Adressaten über ein von der Agentur benanntes Informationssystem übermittelt werden. 10. Divergierende Stellungnahmen77 Die Verpflichtung, ein Auge auf Divergenzen zwischen den Stellungnahmen der verschiedenen wissenschaftlichen Gremien zu haben und, wenn möglich, Abhilfe zu schaffen, wurde an den Ansatz angepasst, der im Rahmen der Vorschläge des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“ verfolgt wird. 11. Befugnisübertragung an die Kommission78 Der Vorschlag schließt die Übertragung von Befugnissen an die Kommission und einschlägige Bestimmungen über die Ausübung dieser Befugnisse ein. Dies ermöglicht es der Kommission, diese Verordnung entsprechend der Entwicklung im Bereich der Chemikalien in der EU zu ändern, um einschlägige EU-Rechtsakte aufzunehmen, mit 74 Artikel 16 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 75 Kapitel III über Finanzbestimmungen (Artikel 27-33) des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 76 Artikel 39 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 77 Artikel 44 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 78 Artikel 46 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. denen der Agentur Aufgaben übertragen werden. Der Vorschlag sieht auch die Übertragung von Befugnissen an die Kommission zur Änderung der Obergrenze der Gebührenrücklage vor, die die Agentur vorhalten darf. 12. Aufhebung der Vorschriften über die Trennung der Budgets79 Um die Vorschrift in Bezug auf die Trennung der Haushalte aus Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe zu streichen, sind Änderungen an anderen Rechtsvorschriften notwendig und in diesem Vorschlag vorgesehen. Mit diesen Änderungen soll die finanzielle Nachhaltigkeit der ECHA gestärkt werden. 13. Mögliche Beteiligung des SEAC an der Analyse von Alternativen gemäß der BPR80 Mit diesem Vorschlag wird dem SEAC die Möglichkeit eingeräumt, zur Arbeit des Ausschusses für Biozidprodukte im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausnahmekriterien beizutragen, um die Genehmigung von Wirkstoffen zu ermöglichen, die die Ausschlusskriterien erfüllen. Diese Prüfung umfasst sozioökonomische Erwägungen (Analyse der Folgen einer Nichtgenehmigung des Wirkstoffs für die Gesellschaft verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffs ergibt, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit geeigneter und ausreichender alternativer Stoffe bzw. Techniken). 14. Wiederkehrende Bewertung der ECHA durch die Kommission81 Die regelmäßige Bewertung der ECHA ist nach den Bestimmungen über die Agentur in der REACH-Verordnung nicht erforderlich, wird jedoch im Rahmen des Gemeinsamen Konzepts gefordert. Die Bewertungen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der ECHA-Verordnung und danach alle fünf Jahre durchgeführt. Anhand solcher Bewertungen kann auch beurteilt werden, ob das Mandat der Agentur es ihr ermöglicht, die Tätigkeiten durchzuführen, die in anderen EU-Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen der Agentur Aufgaben übertragen werden. Zudem werden in den Vorschlag die bestehenden Bestimmungen über die Agentur aus der REACH-Verordnung übernommen, die für das Funktionieren der Agentur über die REACH-Verordnung hinaus relevant geworden sind und auf die Arbeit der Agentur im Rahmen der sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften anwendbar sind. Diese Bestimmungen sind in den Vorschlag aufgenommen worden, vorbehaltlich geringfügiger Verbesserungen, um dem Gemeinsamen Konzept für die EU-Agenturen und anderen horizontalen Aspekten (Haftung, Betrugsbekämpfung, Transparenz und Kommunikation) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurden einige Bestimmungen mit Abänderungen aufgenommen, um ausreichende Flexibilität für die Anwendung spezifischer Vorschriften zu ermöglichen, die in anderen EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, z. B. über die Ernennung von Ausschussmitgliedern, Widersprüche, die Vertraulichkeit von 79 Artikel 47-50 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 80 Artikel 49 Absatz 2 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. 81 Artikel 54 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA. Informationen und den Informationsaustausch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit82. Infolgedessen werden diese Bestimmungen (alle Artikel von Titel X mit Ausnahme von Artikel 75 Absatz 1, Artikel 77 Absätze 2 und 3, Artikel 91 und Artikel 111 sowie Titel XII Artikel 118 Absatz 2) aus der REACH-Verordnung gestrichen. Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel der REACH-Verordnung in anderen EU-Rechtsvorschriften gelten als Bezugnahmen auf die vorgeschlagene ECHA-Verordnung nach der im Vorschlag enthaltenen Entsprechungstabelle. Darüber hinaus sind Änderungen anderer Rechtsvorschriften erforderlich und in diesem Vorschlag vorgesehen (siehe Nummern 11 und 12). 5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die Verordnung ist wie folgt gegliedert: (1) Kapitel I (Artikel 1 bis 4) umfasst den Gegenstand der Verordnung sowie den rechtlichen Status, den Sitz sowie die allgemeinen und besonderen Aufgaben der Agentur. In den neuen Bestimmungen ist insbesondere vorgesehen, dass Helsinki, Finnland, von den Vertretern der Mitgliedstaaten einvernehmlich als Sitz gewählt wurde (Artikel 3). Darüber hinaus spiegeln die neuen Bestimmungen die Ziele der Agentur und den erweiterten Umfang ihrer Aufgaben im Rahmen der verschiedenen sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften (siehe Anhang I) sowie dieser Verordnung (Artikel 4) wider. (2) In Kapitel II (Artikel 5 bis 26) wird die interne Organisation der Agentur thematisiert. Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur (Artikel 5) bietet einen Überblick über die verschiedenen Gremien der Agentur und ihre Hauptaufgaben. Dazu gehört auch der Ausschuss für Biozidprodukte, der im Rahmen der Verordnung über Biozidprodukte eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass der Überblick vollständig ist. Die jeweiligen Governance-Vorschriften für jedes der verschiedenen Gremien der Agentur sind in den übrigen Artikeln von Kapitel II festgelegt und werden nachstehend erläutert. (3) Die Artikel 6 bis 10 über die Zusammensetzung und die Funktion des Verwaltungsrats präzisieren und stärken die Governance der Agentur und zielen insbesondere darauf ab, die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und die Gebührenverwaltung der Agentur zu verbessern sowie der Aufgabe der Agentur, mit anderen EU-Einrichtungen, Interessenträgern und einschlägigen Akteuren auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehören Bestimmungen über den Vorsitzenden des Verwaltungsrats (Artikel 7), Sitzungen (Artikel 8), Funktionen (Artikel 9) und Abstimmungen (Artikel 10). (4) In Artikel 11 über die Ernennung des Exekutivdirektors werden die Beschäftigungsbedingungen des Exekutivdirektors spezifiziert sowie die Bewertung seiner Leistung und seine Rechenschaftspflicht festgelegt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors (Artikel 12) werden im Einzelnen festgelegt. Sie umfassen die Ausarbeitung der Finanzregelung der Agentur und die Klärung der Rolle des Exekutivdirektors bei der Koordinierung zwischen den verschiedenen 82 Siehe Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 40 Absatz 6 des Vorschlags für die ECHA-Verordnung. Gremien innerhalb der Agentur im Falle von Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichen Stellungnahmen sowie im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU. Die neuen Bestimmungen sowohl über die Ernennung des Exekutivdirektors als auch über seine Zuständigkeiten und Aufgaben zielen auch darauf ab, die Vielfalt des Personals der Agentur und die Transparenz zu stärken. Hierdurch wird der Zuweisung neuer Aufgaben an die Agentur insgesamt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts Rechnung getragen. (5) Kapitel II enthält einen Artikel, in dem die Aufgaben des RAC, des SEAC, des MSC, des BPC und des SCCS festgelegt werden (Artikel 13). Artikel 14 über die Zusammensetzung der Ausschüsse und Artikel 15 über die Arbeitsweise der Ausschüsse zielen insbesondere darauf ab, die Kapazität des RAC und des SEAC (zur Bewältigung ihrer zunehmenden Arbeitsbelastung) zu erhöhen, indem die Verpflichtung verankert wird, zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat für den RAC und zwei Mitglieder für den SEAC zu benennen. Die Zahl der kooptierten Mitglieder ist derzeit auf fünf Mitglieder für den RAC und fünf Mitglieder für den SEAC sowie fünf Mitglieder für den MSC begrenzt. Artikel 14 ermöglicht mehr Flexibilität in Bezug auf die Zahl der kooptierten Mitglieder des RAC und des SEAC, überlässt es jedoch der Agentur, über die geeigneten Verfahren zu entscheiden. Darüber hinaus sind die Bestimmungen über die Benennung der Berichterstatter und Ko-Berichterstatter sowie über den Einsatz von Experten durch diese Ausschüsse in den Artikeln 14 bzw. 16 enthalten. (6) Kapitel II enthält auch Bestimmungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise (Artikel 17) und die Aufgaben (Artikel 18) des Forums sowie über die Qualifikationen und Interessenerklärungen der Mitglieder des RAC, des SEAC, des MSC, des BPC, des SCCS und des Forums (Artikel 19). (7) Schließlich enthält Kapitel II die einschlägigen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Widerspruchskammer der Agentur und die Mitgliedschaft darin (Artikel 20 und 21), auch über Ausschlüsse und Ablehnungen (Artikel 22). In dem Kapitel wird festgelegt, welche Entscheidungen (Artikel 23) unter welchen Voraussetzungen (Artikel 24) anfechtbar sind, und es enthält Bestimmungen über die Prüfung von Beschwerden und die Entscheidungen darüber (Artikel 25) sowie das Recht, beim Gericht und beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben (Artikel 26). In den neuen Vorschriften für die Mitglieder der Widerspruchskammer wird das Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit präzisiert. Weitere Änderungen der derzeitigen Vorschriften in Kapitel II sind erforderlich, um die Verknüpfung mit allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften herzustellen. (8) Kapitel III (Artikel 27 bis 33) über die Finanzvorschriften der Agentur enthält die Anforderungen an die einheitlichen Programmplanungsdokumente (Artikel 27), die Aufstellung, Struktur und Ausführung des Haushaltsplans (Artikel 28 bis 30) sowie die Rechnungslegung und Entlastung (Artikel 31), den Haushaltsplan (Artikel 32) und die Betrugsbekämpfung (Artikel 33). (9) Kapitel IV (Artikel 34 bis 35) betrifft das Personal der Agentur, einschließlich allgemeiner Bestimmungen (Artikel 34) und besonderer Vorschriften für abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal (Artikel 35), wobei auch festgelegt wird, welche Vorrechte und Befreiungen für das Personal gelten (Artikel 36). (10) Kapitel V (Artikel 37 bis 39) über Information und Kommunikation betrifft die Informationen im Besitz der Agentur und regelt die Transparenz- und Kommunikationsvorschriften (Artikel 37) und die Sicherheitsvorschriften zum Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen (Artikel 38). Kapitel V enthält auch eine Bestimmung, in der festgelegt wird, wie Entscheidungen der Agentur dem Adressaten zugestellt werden (Artikel 39). (11) Kapitel VI (Artikel 40 bis 45) über die Zusammenarbeit enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Agentur mit den Mitgliedstaaten (Artikel 40), Interessenträgern (Artikel 41), internationalen Organisationen und Dritten (Artikel 42) und die Beteiligung der Agentur an Forschung und Innovation, um der ECHA die Teilnahme an EU-Forschungsprogrammen zu ermöglichen (z. B. Partnerschaft für die Risikobewertung von Chemikalien, PARC) (Artikel 43). Es enthält auch Vorschriften über die Beziehungen zu den einschlägigen EU-Einrichtungen (Artikel 44) und mögliche Meinungsverschiedenheiten mit anderen Einrichtungen (Artikel 45). (12) Kapitel VII betrifft die übertragenen Befugnisse und die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisübertragung durch die Kommission (Artikel 46) und das Ausschussverfahren für die Durchführungsbefugnisse durch die Kommission (Artikel 47). (13) Kapitel VIII (Artikel 48-51) enthält die notwendigen Bestimmungen zur Abschaffung der Trennung des Haushalts der Agentur in den von der Agentur umgesetzten Rechtsvorschriften, d. h. in den Vorschriften der BPR-Verordnung, des PIC- und des POP-Übereinkommens. (14) Kapitel IX (Artikel 52 und 53) enthält Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, den RAC, den SEAC, den MSC, den BPC sowie das Forum und das Personal (Artikel 52) sowie Übergangsbestimmungen für den Haushalt (Artikel 53). (15) In Kapitel X (Artikel 54 bis 57) werden die Schlussbestimmungen festgelegt. Dazu gehört Artikel 54 über die Bewertung der Leistung der ECHA, mit dem Bestimmungen eingeführt werden, die eine wiederkehrende Beurteilung der Leistung der Agentur ermöglichen (zunächst innerhalb von zwei Jahren und danach alle fünf Jahre). Darüber hinaus werden in dem Kapitel die Haftung der Agentur (Artikel 55), das Sitzabkommen (Artikel 56), die Sprachenregelung (Artikel 57) und das Inkrafttreten (Artikel 58) behandelt. (16) Die beiden Anhänge des Vorschlags enthalten die Liste der einschlägigen EU- Rechtsvorschriften, mit denen der Agentur Aufgaben übertragen werden (Anhang I), und die Entsprechungstabelle, aus der hervorgeht, wie Verweise auf Bestimmungen der REACH-Verordnung, die durch diesen Vorschlag gestrichen werden, als Bezugnahmen auf spezifische Bestimmungen dieser Verordnung auszulegen sind (Anhang II). ANHÄNGE ZUR BEGRÜNDUNG Anhang 1 – Zusätzliche Aufgaben der Agentur Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“ wurden als Teil der folgenden Vorschläge für Rechtsvorschriften über Chemikalien neue und zusätzliche Aufgaben für die Agentur vorgeschlagen und/oder vereinbart: 1. Richtlinie über Industrieemissionen83 Die überarbeitete Richtlinie über Industrieemissionen zielt darauf ab, eine von der ECHA ad hoc wahrgenommene Aufgabe zu formalisieren und sie auf die ganzheitliche Berücksichtigung von Chemikalien in den Genehmigungen für Anlagen gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen auszuweiten, vom Vorhandensein der betreffenden Chemikalien in den (Primär- oder Sekundär-)Rohstoffen bis hin zu deren Vorhandensein in den Emissionen der Anlagen und in den anfallenden Abfällen und Nebenprodukten. Die ECHA wird aufgefordert, die Kommission bei der Überprüfung der Referenzdokumente zu den besten verfügbaren Techniken (BREF) für chemische und industrielle chemische Verfahren zu unterstützen. 2. Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und Grundwasserrichtlinie84 Der Vorschlag der Kommission von 2022 zur Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Grundwasserrichtlinie zielt darauf ab, bestehende Aufgaben der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER) der ECHA zuzuweisen, der ECHA eine neue Aufgabe zuzuweisen und die Aufgaben der EUA auszuweiten. Die ECHA und ihr Ausschuss für Risikobeurteilung werden gemäß der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen aufgefordert, die Bewertungstätigkeiten zu übernehmen, die der Änderung der Liste prioritärer Stoffe in Oberflächengewässern, der Ableitung von Umweltqualitätsnormen, auch für ausgewählte einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, und der Änderung der Beobachtungsliste für Oberflächengewässer zugrunde liegen. Die ECHA und ihr Ausschuss für Risikobeurteilung werden im Rahmen der Grundwasserrichtlinie aufgefordert, neue Bewertungen durchzuführen, die der Überprüfung der Anhänge I und II zugrunde liegen, einschließlich Qualitätsstandards und Schwellenwerten für Chemikalien im Grundwasser und Änderung der Beobachtungsliste für Grundwasser. Für beide Beobachtungslisten werden die Analyse der Überwachungsdaten und die Unterstützung bei der Ermittlung der Überwachungsmethoden sowie die Koordinierung zwischen diesen beiden „Beobachtungslisten“-Tätigkeiten und der Beobachtungsliste gemäß der Trinkwasserrichtlinie gefordert. Die EUA wird ersucht, ihre Aufgabe der Erhebung von 83 Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj). 84 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (COM(2022) 540 final). Überwachungsdaten über Oberflächengewässer und Grundwasser, die von den Mitgliedstaaten generiert werden, auszuweiten. 3. CLP-Verordnung85 Der Vorschlag für die Überarbeitung der CLP-Verordnung zielt darauf ab, der ECHA und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine neue Aufgabe zuzuweisen und die bestehenden Aufgaben der ECHA auszuweiten. Die ECHA und die EFSA sind verpflichtet, auf Ersuchen der Kommission Dossiers für die harmonisierte Einstufung von Stoffen auszuarbeiten. Der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA soll dann Stellungnahmen zu den von der ECHA und der EFSA ausgearbeiteten Dossiers erstellen, die der Kommission zur möglichen Änderung von Anhang VI der CLP-Verordnung vorgelegt werden. 4. Verpackungen und Verpackungsabfälle86 Bei der Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird vorgeschlagen, den Zuständigkeitsbereich der ECHA auszuweiten, um einen Vorschlag für eine Beschränkung im Rahmen der REACH- Verordnung zu bearbeiten oder möglicherweise auch auszuarbeiten, der sich auf das Vorhandensein eines Stoffes in Verpackungen erstreckt oder darauf ausgerichtet ist. Eine solche Beschränkung fällt in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung und stützt sich daher auf die bestehenden REACH-Aufgaben. 5. Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „RoHS- Richtlinie“), der als Teil des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“87 angenommen wurde, sollen die bestehenden Aufgaben der Kommission der ECHA neu zugewiesen und die Wahrnehmung dieser Aufgaben verbessert werden. Die ECHA ist verpflichtet, auf Ersuchen der Kommission ein Beschränkungsdossier für Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten auszuarbeiten. Dieses Dossier kann auch von einem Mitgliedstaat erstellt werden. Die ECHA-Ausschüsse für Risikobeurteilung und sozioökonomische Analyse werden dann ersucht, eine Stellungnahme zu dem Beschränkungsdossier (die von ihr selbst oder von einem Mitgliedstaat erstellt wird) auszuarbeiten und diese Stellungnahme der Kommission vorzulegen. Die ECHA wird ferner aufgefordert, Anträge auf Gewährung, Verlängerung oder Widerruf einer Ausnahme von den Stoffbeschränkungen entgegenzunehmen, deren Vollständigkeit zu überprüfen, die Stellungnahme ihres 85 Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2865/oj). 86 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj) 87 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781 final 2023/0454 (COD). Ausschusses für sozioökonomische Analyse und erforderlichenfalls ihres Ausschusses für Risikobeurteilung einzuholen und die Stellungnahmen der Kommission vorzulegen. 6. POP-Verordnung Der Vorschlag zur Änderung der POP-Verordnung durch die Omnibus-Verordnung über die (Neu-)Zuweisung von Aufgaben zielt darauf ab, die bestehenden Aufgaben der Kommission der ECHA und der EUA neu zuzuweisen und die Ausführung dieser Aufgaben zu verbessern. Von der ECHA wird erwartet, dass sie auf Ersuchen der Kommission im Rahmen der Überprüfung der Anhänge IV und V der POP-Verordnung Bewertungen vorlegt, die die Einführung und Änderung von Konzentrationsgrenzwerten für Stoffe begründen, die Abfallbewirtschaftungsbestimmungen unterliegen. Im Rahmen dieser Bewertung ist die ECHA verpflichtet, zusammen mit dem Vorschlag zur Einführung oder Änderung von Konzentrationsgrenzwerten einen Bericht über die Bewertung zu erstellen, die Stellungnahme ihres Ausschusses für sozioökonomische Bewertung zu dem Bericht einzuholen und der Kommission die Stellungnahme als Beitrag zur Änderung der Anhänge IV und V im Wege eines delegierten Rechtsakts zu übermitteln. Von der EUA wird erwartet, dass sie die chemischen Überwachungsdaten in das Umfeld der in Anhang III Teil I aufgeführten POP aufnimmt. 7. Verordnung über Medizinprodukte Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung über Medizinprodukte im Wege der Omnibus-Verordnung über die (Neu-)Zuweisung von Aufgaben sollen die bestehenden Aufgaben des SCHEER der ECHA neu zugewiesen werden. Die ECHA ist verpflichtet, die Leitlinien für die Durchführung der Nutzen-Risiko-Bewertung des Vorhandenseins von Phthalaten in Medizinprodukten alle fünf Jahre zu überprüfen. Darüber hinaus ist die ECHA verpflichtet, auf Ersuchen der Kommission die Leitlinien für die Durchführung der Nutzen- Risiko-Bewertung des Vorhandenseins karzinogener, mutagener, reproduktionstoxischer oder endokrinschädigender Stoffe in Medizinprodukten auszuarbeiten und zu überarbeiten. 8. Gemeinsame Datenplattform und Überwachungs- und Prospektivrahmen für Chemikalien88 Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform werden der ECHA, der EUA, der EFSA, der EMA und der EU-OSHA neue Aufgaben übertragen. Die ECHA wird aufgefordert, die gemeinsame Datenplattform für Chemikalien einzurichten und zu betreiben, einschließlich der Datenbank der Standardformate und kontrollierten Vokabulare. Alle Agenturen werden aufgefordert, der Plattform die von ihnen gespeicherten Daten über Chemikalien in geeigneten Formaten für den Austausch zwischen den Behörden zur Verfügung zu stellen, Formate und kontrollierte Vokabulare in ihrem Zuständigkeitsbereich festzulegen, damit Daten leicht ausgetauscht werden können, und mit der ECHA und untereinander bei der Entwicklung und dem Betrieb der gemeinsamen Datenplattform zusammenzuarbeiten.  Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (IPCHEM) 88 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)). Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform soll die bestehende Aufgabe der Kommission an die ECHA und die EUA übertragen werden. Die ECHA ist verpflichtet, das IPCHEM als Teil der gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien zu betreiben und Überwachungsdaten am Arbeitsplatz einschließlich Human- Biomonitoring-Daten am Arbeitsplatz zu speichern. Die EUA wird aufgefordert, die Human- Biomonitoring-Daten, die nicht aus Studien zur Exposition am Arbeitsplatz stammen, zu sammeln und zu speichern und Daten über Umweltvorkommen und Daten über die Luftqualität in Innenräumen zu sammeln. Mit dem Vorschlag werden auch die Aufgaben der ECHA, der EFSA, der EUA, der EMA und der EU-OSHA formalisiert, der ECHA verfügbare chemische Überwachungsdaten zur Integration in IPCHEM zur Verfügung zu stellen.  Verzeichnis für Referenzwerte Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der ECHA, der EFSA, der EUA, der EMA und der EU-OSHA eine neue Aufgabe übertragen. Die ECHA wird aufgefordert, ein Referenzwerteverzeichnis mit wissenschaftlichen und regulatorischen Referenzwerten einzurichten, zu betreiben und zu füllen und die darin enthaltenen regulatorischen Referenzwerte zusammenzustellen. EFSA, EUA, EMA und EU- OSHA sind verpflichtet, beim Betrieb des Verzeichnisses mit der ECHA zusammenzuarbeiten und der ECHA die von ihnen aus ihrer Arbeit abgeleiteten wissenschaftlichen Referenzwerte zur Verfügung zu stellen.  Informationen über Regulierungsprozesse für Chemikalien Der Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform zielt darauf ab, die Aufgabe, die die ECHA bereits mit dem Instrument zur Koordinierung von (öffentlichen) Tätigkeiten (im Folgenden „(P)ACT“) wahrnimmt, zu formalisieren und auszuweiten. Die ECHA ist verpflichtet, den Betrieb des (P)ACT fortzusetzen und es auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften über Chemikalien auszuweiten.  Informationen über Pflichten aus EU-Rechtsakten über Chemikalien In dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird vorgeschlagen, die bestehende Aufgabe, die die ECHA bereits mit dem Suchwerkzeug für das EU-Chemikalienrecht (im Folgenden „EUCLEF“) wahrnimmt, zu formalisieren und auszuweiten. Die ECHA ist verpflichtet, den Betrieb des EUCLEF fortzusetzen und ihn auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften über Chemikalien ausweiten.  Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der ECHA eine neue Aufgabe übertragen. Die ECHA wird aufgefordert, eine Datenbank mit Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit von Chemikalien einzurichten und zu betreiben. Die ECHA, die EUA, die EFSA, die EMA und die EU-OSHA sind verpflichtet, der ECHA alle Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit zur Verfügung zu stellen, die sie besitzen oder gespeichert haben. Die Agenturen sind zudem zur technischen Zusammenarbeit mit der ECHA verpflichtet, um die Integration der Daten in die gemeinsame Datenplattform für Chemikalien zu ermöglichen.  Mechanismus zur Datengenerierung Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der ECHA und der EFSA eine neue Aufgabe übertragen. Die ECHA wird in die Lage versetzt, Studien zur Unterstützung der Umsetzung des Chemikalienrechts in Auftrag zu geben und zur Unterstützung, Bewertung oder Entwicklung der EU-Chemikalienpolitik beizutragen. Die ECHA kann dies entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission tun. Mit dem Verfahren wird das bestehende Verfahren, das die EFSA gemäß Artikel 32 des Allgemeinen Lebensmittelrechts anwendet, ergänzt und die ECHA und die EFSA sollten bei der Konzeption und Vergabe der Studien im Rahmen beider Verfahren zusammenarbeiten.  Mechanismus für Meldungen von Studien und Datenbank für Meldungen von Studien Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der ECHA eine neue Aufgabe übertragen. Die ECHA ist verpflichtet, eine Datenbank mit Studienmeldungen für Studien außerhalb des Lebensmittelsektors einzurichten (d. h. für Studien, die nicht bereits der Meldepflicht gemäß Artikel 32b des Allgemeinen Lebensmittelrechts unterliegen und der EFSA gemeldet wurden). Die ECHA und die EFSA sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die Kompatibilität der jeweiligen Systeme sicherzustellen.  Frühwarn- und Reaktionssystem für neu auftretende chemische Risiken und Indikatorrahmen Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der EUA, der ECHA, der EFSA, der EMA und der EU-OSHA eine neue Aufgabe für ein Frühwarn- und Reaktionssystem übertragen. Ferner wird darin vorgeschlagen, die Aufgabe eines Indikatorrahmens, die die EUA und die ECHA bereits ausführen, zu formalisieren. Für das Frühwarnsystem ist die EUA verpflichtet, die Frühwarnsignale jährlich in einem Bericht zusammenzustellen und zu sammeln, der den Behörden der Mitgliedstaaten, den einschlägigen EU-Agenturen und der Kommission vorzulegen ist, welche prüfen, ob Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind. ECHA, EFSA, EMA und EU-OSHA sind verpflichtet, mit der EUA zusammenzuarbeiten und Frühwarnsignale aus ihren Zuständigkeitsbereichen bereitzustellen. EEA und ECHA sind verpflichtet, den Indikatorrahmen für die Chemikalienpolitik zu betreiben und zu füllen.  Beobachtungsstelle für bestimmte Chemikalien mit potenziellem Beitrag zu neu auftretenden chemischen Risiken In dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform wird vorgeschlagen, die Aufgabe, die die ECHA bereits wahrnimmt, zu formalisieren und ihren Anwendungsbereich auszuweiten. Die ECHA ist weiterhin verpflichtet, die bestehende Beobachtungsstelle für Nanomaterialien zu betreiben und ihren Anwendungsbereich auf Chemikalien und Materialien mit potenziell neu auftretenden Risiken auszudehnen. 9. Richtlinie über Altfahrzeuge89 Mit dem Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie über Altfahrzeuge wird der ECHA eine bestehende Aufgabe übertragen. Der Ausschuss für sozioökonomische Bewertung der ECHA wird verpflichtet, Bewertungen als Grundlage für die Überprüfung der Ausnahmen von bestehenden Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom vorzulegen. Die ECHA ist ferner verpflichtet, im Rahmen des REACH-Prozesses Bewertungen als Grundlage für die Beschränkung gefährlicher Stoffe in Altfahrzeugen 89 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (COM(2023) 451 final). vorzulegen. Eine solche Beschränkung fällt in den Anwendungsbereich der REACH- Verordnung und stützt sich daher auf die bestehende REACH-Aufgabe. 10. Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug90 Mit dem Vorschlag für die neue Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug werden bestehende Aufgaben auf die ECHA übertragen und einige dieser Aufgaben erweitert. Die ECHA-Ausschüsse für Risikobewertung und sozioökonomische Analyse sind verpflichtet, Bewertungen vorzulegen, um Ausnahmen für die Verwendung von Stoffen zu gewähren, die allgemeinen Verboten in Spielzeug unterliegen. Darüber hinaus kann die ECHA aufgefordert werden, Bewertungen als Grundlage für die Festlegung oder Verschärfung chemischer Grenzwerte in Spielzeug, die Änderung der Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug und die Änderungen der Listen allergener Duftstoffe, die in Spielzeug verboten sind oder gekennzeichnet werden müssen, wenn sie in Spielzeug enthalten sind, vorzulegen. 11. Verordnung zu grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren91 Die Verordnung zielt darauf ab, die Koordinierung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine wirksamere Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren sowohl auf der Ebene der Europäischen Union als auch auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten zu stärken, und zwar durch  eine bessere Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung,  die Stärkung der epidemiologischen Überwachung und Beobachtung,  die Verbesserung der Datenberichterstattung und  das verstärkte Eingreifen der EU. Die ECHA leistet zusammen mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Umweltagentur (EUA), der Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) einen Beitrag zu den Aufgaben im Rahmen der Verordnung. In dieser Verordnung wird vorgeschlagen, die folgenden zusätzlichen Aufgaben zu formalisieren oder sie der Agentur zuzuweisen: 1. Wissenschaftliche Gutachten zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) Mit diesem Vorschlag für die ECHA-Verordnung soll eine bestehende Aufgabe in das Mandat der ECHA aufgenommen werden, die von der Agentur gemäß einer Ad-hoc- Vereinbarung mit der Kommission wahrgenommen wurde. Die ECHA und ihr Ausschuss für Risikobeurteilung erhalten den gesetzlichen Auftrag, Stellungnahmen zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz zur Unterstützung der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene 90 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (COM(2023) 462 final). 91 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj). oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit92, der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe93 und der Asbestrichtlinie94 abzugeben. 2. Beteiligung des SEAC an der Verordnung über Biozidprodukte Mit diesem Vorschlag für die ECHA-Grundverordnung wird dem SEAC eine neue Aufgabe übertragen. Darin ist vorgesehen, dass der Ausschuss einen Beitrag – einschließlich sozioökonomischer Erwägungen – zu den Arbeiten des Ausschusses für Biozidprodukte zur Analyse der Ausnahmekriterien leistet, um die Genehmigung von Wirkstoffen zu ermöglichen, die die Ausschlusskriterien erfüllen. 3. Europäische Partnerschaft für die Bewertung der Risiken chemischer Stoffe (PARC) Die PARC ist eine auf sieben Jahre angelegte, über Horizont Europa finanzierte Partnerschaft, die im Mai 2022 gegründet wurde und darauf abzielt, die Forschung voranzubringen, Wissen auszutauschen und die Fähigkeiten im Bereich der chemischen Risikobewertung zu verbessern. Die ECHA übernahm eine neue Aufgabe, um zum Projekt beizutragen und es zu unterstützen und so größtmögliche Verbindungen zu und Vorteile aus den regulatorischen Risikobewertungen für Chemikalien zu gewährleisten. Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird die Beteiligung der ECHA an der durch EU-Programme finanzierten Forschung formalisiert. 4. Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) Mit diesem Vorschlag für die ECHA-Verordnung soll eine neue Aufgabe in das Mandat der ECHA aufgenommen werden, die zuvor von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission wahrgenommen wurde. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) wurde 2015 durch einen Beschluss der Kommission eingesetzt95 und war für verschiedene gesundheits- und sicherheitsbezogene Risikobewertungen zuständig. Innerhalb der ECHA wird der SCCS jedoch für die wissenschaftlichen Gutachten und die Beratung in Bezug auf die Sicherheit von in kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen zuständig sein. 92 Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/37/oj). 93 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/24/oj). 94 Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj). 95 Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt (ABl. L, 2024/1514, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1514/oj). Anhang 2 – Derzeitige Struktur und erwartete zusätzliche Arbeitsbelastung des RAC und des SEAC Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der regulären Mitglieder des RAC und des SEAC in den letzten Jahren. Derzeit ist der RAC nur zur 50 % besetzt, da die Nominierungen der Mitgliedstaaten zurückgegangen sind und einige Mitgliedstaaten keine Mitglieder für den RAC und den SEAC nominiert haben. Nach der (Neu-)Zuweisung der Aufgaben wird gegenüber den aktuellen Zahlen ein Anstieg der Stellungnahmen des RAC um 72 % pro Jahr erwartet. Dabei wird der größte Anstieg voraussichtlich aus Pflichten im aufgrund der Trinkwasserrichtlinie (50 bis 150 Stellungnahmen) und der CLP-Verordnung (durchschnittlich 13,5 Stellungnahmen) entstehen. Auf die übrigen Rechtsvorschriften werden voraussichtlich durchschnittlich 16,5 Stellungnahmen pro Jahr entfallen. Die Zahl der Stellungnahmen des SEAC ist leicht gestiegen. Diese Schätzungen geben Aufschluss über die Zahl der Stellungnahmen, die der RAC abzugeben hat. Quelle: Europäische Chemikalienagentur. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Aufgaben, die sich auf die Arbeit des RAC und des SEAC auswirken. Diese Aufgaben ergeben sich aus kürzlich in Kraft getretenen Rechtsvorschriften, neuen Vorschlägen für sektorspezifische Rechtsvorschriften und dieser Verordnung: Anz ahl Geltende Rechtsvorschriften Aufgaben Erwartete Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung des Ausschusses Trinkwasserrichtlini e (2020/2184/EG)  Erstellung und Führung von vier EU-Positivlisten für Stoffe und Zusammensetzungen, die zur Herstellung organischer, zementgebundener, metallischer und anorganischer Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, verwendet werden dürfen. RAC: 100 Stellungnahmen/ Jahr Batterieverordnung (2023/1542/EU)  Bewertung als Grundlage für Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien. RAC: 1 Stellungnahme/Jahr SEAC: 1 Stellungnahme/Jahr Anz ahl Vorgeschlagene Änderungen der Aufgaben Erwartete Auswirkungen auf Rechtsvorschriften der Union die Arbeitsbelastung des Ausschusses Änderungen der Wasserrahmenrichtli nie (2000/60/EG), der Richtlinie 2008/105/ EG über Umweltqualitätsnor men und der Richtlinie 2006/118/ EG zum Schutz des Grundwassers (Vorschlag)  Analyse chemischer Überwachungsdaten von Oberflächengewässern und Grundwasser (aus der Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste)  Bewertungen als Grundlage für die Änderung der Liste prioritärer Stoffe und zur Ableitung von Umweltqualitätsnormen, auch für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe  Bewertungen als Grundlage für die Überprüfung der Anhänge I und II der Grundwasserrichtlinie  Technische und wissenschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Beobachtungslisten für Oberflächen- und Grundwasser (im Rahmen der Umweltqualitätsnormen- und der Grundwasserrichtlinie) und Koordinierung der Beobachtungslisten auch mit der Liste der Trinkwasserrichtlinie  Gegebenenfalls Ermittlung geeigneter Analysemethoden RAC: 5 Stellungnahmen/Ja hr SEAC: 5 Stellungnahmen/Ja hr Änderung der CLP- Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) (Vorschlag)  Bewertung von Dossiers für harmonisierte Einstufungen, die im Auftrag der Kommission erstellt wurden RAC: 0 Stellungnahmen/Ja hr Änderung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG)  Bewertungen als Grundlage für Beschränkungen von Stoffen in Verpackungen unter Anwendung des REACH- RAC: 0 Stellungnahmen/Ja hr SEAC: 0 Stellungnahmen/Ja (Vorschlag) Beschränkungsverfahrens  Durchführung einer Vorstudie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Chemikalien in Verpackungen hr Änderung der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) (Vorschlag)  Bewertungen als Grundlage für Beschränkungen gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten  Prüfung der Anträge auf Ausnahmen von den Beschränkungen RAC: 1 Stellungnahme/Jahr SEAC: 1 Stellungnahme/Jahr RAC: 3 Stellungnahmen/Ja hr SEAC: 30 Stellungnahmen/J ahr Änderung der POP- Verordnung durch die Verordnung über die (Neu- )Zuweisung von Aufgaben an die Agenturen ((EU) 2019/1021) (Vorschlag)  Technische Unterstützung bei der Überprüfung der Anhänge IV und V (durch die ECHA) SEAC: 2 Stellungnahmen/Ja hr Vorschlag für eine Verordnung über Altfahrzeuge (2000/53/EG) (Vorschlag)  Beschränkung gefährlicher Stoffe in Altfahrzeugen durch REACH-Verfahren  Bewertungen als Grundlage für die Überprüfung der Ausnahmen von den Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom RAC: 0 Stellungnahmen/Ja hr SEAC: 2,2 Stellungnahmen/J ahr Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) (Vorschlag)  Bewertung als Grundlage für chemische Grenzwerte in Spielzeug für Kinder  Bewertung als Grundlage für die Festlegung der Grenzwerte für „Schwermetalle“  Bewertung als Grundlage für Änderungen der Listen allergener Duftstoffe, die in Spielzeug verboten sind  Bewertung als Grundlage einer Ausnahmeregelung für RAC: 6 Stellungnahmen/Ja hr SEAC: 6 Stellungnahmen/Ja hr die Verwendung von Stoffen, die allgemeinen Verboten in Spielzeug unterliegen Anz ahl Dieser Vorschlag Aufgaben Erwartete Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung des Ausschusses Wissenschaftliche Gutachten zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz  Bewertungen als Grundlage für die Festlegung der EU- Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz (5 Stellungnahmen/Jahr) zur Unterstützung der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene (2004/37/EG), der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe (98/24/EG) und der Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz (2009/148/EG) RAC: 5 Stellungnahmen/Ja hr, aber dies ist eine bestehende Aufgabe. Beteiligung des SEAC an der Verordnung über Biozidprodukte  Beitrag des SEAC zur Arbeit des BPC zur Bewertung von Wirkstoffen SEAC: 5 Beiträge/Jahr Summe RAC: 116 SEAC: 52 2025/0207 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses96, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen97, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) wurde mit Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200698 als zentrale Stelle eingerichtet, um die wirksame Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der genannten Verordnung und deren Einheitlichkeit auf Unionsebene zu gewährleisten, nachdem eine Machbarkeitsstudie ergeben hatte, dass eine unabhängige zentrale Stelle eine Reihe langfristiger Vorteile gegenüber anderen Optionen bietet. (2) Die Struktur der Agentur wurde unter Berücksichtigung der Erfahrungen ähnlicher Agenturen der Union eingerichtet und an die besonderen Erfordernisse der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angepasst. Sie besteht aus einem Verwaltungsrat, einem Exekutivdirektor, einem Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“), einem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“), einem Ausschuss der Mitgliedstaaten (im Folgenden „MSC“), einem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden „Forum“), einem Sekretariat und einer Widerspruchskammer. Mit der Annahme der Verordnung (EU) 96 ABl. C , , S. . 97 ABl. C , , S. . 98 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj). Nr. 528/201299 wurde innerhalb der Agentur der Ausschuss für Biozidprodukte (im Folgenden „BPC“) eingerichtet. (3) Die Agentur und ihre Gremien waren an jeder Phase der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beteiligt und lieferten technische und wissenschaftliche Bewertungen, Stellungnahmen, Leitlinien und Instrumente für die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Pflichteninhaber im Rahmen der Registrierung und Bewertung von Stoffen sowie für Beschränkungen und Zulassungen. Die Agentur hatte auch eine wichtige Rolle bei der Koordinierung der Kommunikation im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 inne und leistete der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden und den Pflichteninhabern administrative Unterstützung. (4) Seit ihrer Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden der Agentur und ihren Ausschüssen durch andere Rechtsvorschriften der Union, beispielsweise in den Bereichen Chemikalien, Produktsicherheit und Umweltpolitik, zusätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen. Die Agentur sollte die ihr gemäß dieser Verordnung und den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Aus Gründen der Transparenz und um einen kohärenten Überblick über die Zuständigkeiten der Agentur im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union zu geben, sollten diese Rechtsvorschriften in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt werden. (5) Der Ansatz „Ein Stoff, eine Bewertung“, der Teil des europäischen Grünen Deals100 ist, erfordert transparentere und einfachere Stoffsicherheitsbeurteilungsverfahren, um den Aufwand für die Interessenträger zu verringern, die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und die Konsistenz, Kohärenz und Vorhersehbarkeit zu verbessern. Aus der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (im Folgenden „CSS“)101 geht daher hervor, dass ein Teil der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien, die auf Unionsebene zur Unterstützung der Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden, durch gezielte Änderungen der bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften über Chemikalien bei deren Überarbeitung und durch das Legislativpaket „Ein Stoff, eine Bewertung“102 den am besten geeigneten Agenturen neu zugewiesen werden 99 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj). 100 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final). 101 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final). 102 Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien, der Richtlinie (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur und der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien. muss. In der CSS wurde ferner ein Vorschlag der Kommission zur Stärkung der Leitung der Agentur und Steigerung der Nachhaltigkeit ihrer Finanzierung angekündigt. (6) Die Agentur wurde eingerichtet, bevor das Gemeinsame Konzept des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen103 (im Folgenden „Gemeinsames Konzept“) gebilligt wurde, mit dem umfassende Grundsätze festgelegt werden, um die Funktionsweise der dezentralen Agenturen der Europäischen Union hinsichtlich der Kohärenz, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht zu verbessern. (7) Vor diesem Hintergrund sollte für die Agentur eine einzige Verordnung gelten, um so in einem Rechtsakt die erweiterten Aufgaben der Agentur und ihre Beteiligung an der Umsetzung mehrerer Rechtsvorschriften abzudecken und ihre effiziente und nachhaltige Führung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts sicherzustellen. Diese Verordnung sollte daher die für die Agentur geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ersetzen. Die Agentur wurde durch Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstmals errichtet. Diese Errichtung sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. (8) Sitz der Agentur ist Helsinki (Finnland) gemäß dem im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vom 13. Dezember 2003 (2004/97/EG, Euratom)104. Dieser Beschluss sollte sich entsprechend in der vorliegenden Verordnung widerspiegeln. (9) Die Agentur sollte weiterhin zur Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Zusammenhang mit den Gefahren, den Risiken und der sicheren Verwendung chemischer Stoffe beitragen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und die Kohärenz und Einheitlichkeit des Chemikalienmanagements in der gesamten Union zu erreichen und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern, dabei den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen und Alternativen zu Tierversuchen zu fördern. (10) Die Agentur sollte insbesondere technische und wissenschaftliche Unterstützung, Leitlinien und Instrumente bereitstellen, um die Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Bereich Chemikalien zu erleichtern und die Zusammenarbeit innerhalb der Union, zwischen den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zu verbessern. Die Agentur sollte auch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit relevante, zuverlässige und objektive Informationen über Chemikalien zur Verfügung stehen, und sie sollte mit den einschlägigen Interessenträgern, anderen Agenturen der Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. (11) Die Struktur der Agentur sollte für ihre Aufgaben geeignet sein und den Erfahrungen mit der Arbeitsweise und der Leistung der Agentur seit ihrer Errichtung Rechnung tragen. Um die höchstmögliche Qualität zu gewährleisten, muss unbedingt 103 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen – Gemeins

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