Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 487/25
17.09.25
EU - AV - G - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006,
(EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
COM(2025) 386 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 62/04 = AE-Nr. 040237;
Drucksache 617/09 = AE-Nr. 090475;
Drucksache 267/11 = AE-Nr. 110329;
Drucksache 95/18 = AE-Nr. 180270;
Drucksache 655/19 = AE-Nr. 190960;
Drucksache 626/20 = AE-Nr. 200861;
Drucksache 69/24 = AE-Nr. 240123;
Drucksache 78/24 = AE-Nr. 240130;
AE-Nr. 250912
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 8.7.2025
COM(2025) 386 final
2025/0207 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Union hat einen umfassenden Rechtsrahmen für Chemikalien entwickelt, um
ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den schädlichen
Auswirkungen von Chemikalien zu gewährleisten, das effiziente Funktionieren des
Binnenmarkts für Chemikalien zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation der EU-Industrie zu fördern. Der Rahmen umfasst mehr als 40 Rechtsvorschriften,
die Folgendes betreffen: i) Herstellung und Inverkehrbringen von Chemikalien und
Produkten, die Chemikalien enthalten; ii) Emissionen von Chemikalien und Sicherheit von
Arbeitnehmern; iii) Verbraucherprodukte; iv) Lebens- und Futtermittel; v) Umwelt.
Die Eignungsprüfung der wichtigsten EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien1 ergab, dass
diese Rechtsvorschriften insgesamt zu den angestrebten Ergebnissen führen und ihren Zweck
erfüllen. Allerdings bestehen Mängel in Bezug auf die Kohärenz der Sicherheitsbewertungen,
die Effizienz der diesen zugrunde liegenden technischen und wissenschaftlichen Arbeiten
sowie die Kohärenz der Transparenzvorschriften.
Die am 14. Oktober 2020 angenommene Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit2 (CSS) ist
Teil des Null-Schadstoff-Ziels der EU und eine zentrale Verpflichtung im Rahmen des
europäischen Grünen Deals3.
In der CSS ist eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und
Kohärenz von Sicherheitsbewertungen mittels des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“
festgelegt. Dazu gehört ein Vorschlag „zur Stärkung der Governance der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihres
Finanzierungsmodells“, in dem Folgendes berücksichtigt wird: i) der Rückgang und die
Unvorhersehbarkeit der Einnahmen aus Gebühren nach dem Ende der letzten in der REACH-
Verordnung4 vorgesehenen Registrierungsfrist im Jahr 2018 und ii) die bestehende
Zuweisung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten an EU-Agenturen,
1 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften
über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und damit zusammenhängende auf nachgelagerte
Industrien angewandte Rechtsetzungsaspekte, Begleitunterlage zum Dokument: Bericht der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ergebnisse der Eignungsprüfung der relevantesten
Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und dabei festgestellte
Herausforderungen, Lücken und Schwachstellen (SWD(2019) 199).
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit
(COM(2020) 667 final).
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische
Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
4 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
einschließlich der ECHA, und die geplante Neuzuweisung neuer wissenschaftlicher und
technischer Arbeiten5.
Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“ oder „ECHA“) wurde am
1. Juni 2007 im Rahmen der REACH-Verordnung eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört es,
das Registrierungsverfahren abzuwickeln und dabei eine Schlüsselrolle bei der
Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung zu spielen, Kriterien für die Auswahl der zu
bewertenden Stoffe durch die Mitgliedstaaten als Hilfsmittel bereitzustellen und
Entscheidungen zur Nachforderung von Angaben über Stoffe zu treffen, die bewertet werden.
Zu den Aufgaben der ECHA im Rahmen der REACH-Verordnung gehört es auch, im
Rahmen der Zulassungs- und Beschränkungsverfahren unabhängige Stellungnahmen
abzugeben, die bei der Ausarbeitung und Annahme von EU-Maßnahmen berücksichtigt
werden.
Die ECHA verfügt im Rahmen der REACH-Verordnung zudem über
Entscheidungsbefugnisse, die es ihr ermöglichen, unter klar und genau festgelegten
Bedingungen Einzelentscheidungen in technischen Fragen zu treffen. Die Bandbreite der der
ECHA übertragenen Befugnisse ist streng begrenzt und steht im Einklang mit den
Grundprinzipien der EU-Rechtsordnung, die den Umfang der Befugnisse, die Agenturen
übertragen werden können, einschränken6.
Seit der Einrichtung der Agentur wurden ihre Aufgaben auf andere EU-Rechtsvorschriften
ausgeweitet (siehe Anhang 1 dieser Begründung), um zusätzliche wissenschaftliche,
technische und administrative Aufgaben einzubeziehen, d. h.:
– Verwaltung und Durchführung technischer, wissenschaftlicher und administrativer
Aufgaben im Rahmen der 2008 angenommenen Verordnung über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung7 (CLP);
– Verwaltung und Durchführung technischer, wissenschaftlicher und administrativer
Aufgaben im Rahmen der 2012 angenommenen Verordnung über Biozidprodukte8
(BPR);
5 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU)
2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung
wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final – 2023/0455(COD)), Vorschlag
der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung
wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781
final – 2023/0454(COD)) und Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur
Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar,
zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und
Prospektivrahmens für Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)).
6 Mitteilung der Kommission – Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen
(COM(2002) 718 final), S. 8; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat –
Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven (COM(2008) 135 final), S. 5.
7 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
– Verwaltung und Durchführung technischer, wissenschaftlicher und administrativer
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien im
Rahmen der 2012 angenommenen Verordnung über die vorherige Zustimmung nach
Inkenntnissetzung9 (PIC);
– Aufbau und Verwaltung einer Datenbank mit den von den Lieferanten bereitgestellten
Informationen zum Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe in
Erzeugnissen infolge einer 2018 angenommenen Änderung der
Abfallrahmenrichtlinie10;
– wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Kommission und die
Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der 2019 angenommenen
Verordnung über persistente organische Schadstoffe11 (POP);
– Vorlage von Bewertungen von Stoffen für Materialien, die mit Trinkwasser in Kontakt
kommen, im Rahmen der 2020 angenommenen Neufassung der
Trinkwasserrichtlinie12;
– Schaffung eines neuen Rahmens für die Überwachung und Berichterstattung über die
Verwendung von Chemikalien im Rahmen des 2021 veröffentlichten
8. Umweltaktionsprogramms13;
– Durchführung einer Gesundheitsrisikobewertung im Falle einer schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr, die chemischen Ursprungs oder
umweltbedingt ist und in ihren Aufgabenbereich fällt, sowie Unterstützung des
Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
(ECDC) bei der Bewertung der Bereitschaft im Fall von gesundheitlichen Notlagen in
Bezug auf die Vorsorge für chemische Bedrohungen im Rahmen der 2022
angenommenen Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden
Gesundheitsgefahren14;
8 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
9 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die
Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/649/oj).
10 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
11 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).
12 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).
13 Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein
allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022,
S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/591/oj).
14 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU, PE/40/2022/REV/1 (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
– Erstellung – auf Ersuchen der Kommission – eines Beschränkungsdossiers für Stoffe
in Batterien im Rahmen der 2023 angenommenen Verordnung über Batterien und
Altbatterien15;
– Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Referenzdokumente für die
besten verfügbaren Technologien (BREF) im Rahmen der 2024 überarbeiteten
Richtlinie über Industrieemissionen16;
– Durchführung von Bewertungen zur Untermauerung von Beschränkungen von Stoffen
in Verpackungen sowie Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung eines
Berichts über bedenkliche Stoffe, die in Verpackungen enthalten sind oder bei ihrer
Herstellung verwendet werden, im Rahmen der 2024 angenommenen Verordnung
über Verpackungen und Verpackungsabfälle17;
– Unterstützung der Kommission im Rahmen einer Finanzhilfevereinbarung bei der
Umsetzung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für EU-Bewerberländer und
potenzielle EU-Bewerberländer.
Darüber hinaus hat die Agentur mit der Kommission Ad-hoc-Vereinbarungen über die
Wahrnehmung technischer und wissenschaftlicher Aufgaben geschlossen. Dazu gehören die
Einrichtung der Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON)18
und der Suchmaschine für Chemikalienrecht der Europäischen Union (EUCLEF) sowie die
Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschuss für Risikobeurteilung zu Grenzwerten für
die Exposition am Arbeitsplatz (OEL)19.
Die Agentur hat auch die Aufgabe übernommen, die regulatorische Relevanz eines
Forschungsprojekts im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ zu überprüfen und sich an
der europäischen Partnerschaft für die Bewertung der Risiken chemischer Stoffe (PARC) zu
beteiligen.
Im Rahmen der Umsetzung der CSS und des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“ wurde
vorgeschlagen, der ECHA zusätzliche Aufgaben zuzuweisen, und zwar entweder im Wege
gezielter Änderungen bestehender einschlägiger Rechtsvorschriften über Chemikalien, die
bereits überarbeitet werden, oder im Rahmen der jüngsten Vorschläge für die Neuzuweisung
15 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung
(EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).
16 Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj).
17 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der
Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj).
18 Commission Delegation Agreement on European Union Observatory for Nanomaterials and the
European union Chemical Legislation Finder of 6 December 2016,
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20432.
19 Beschluss der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses
für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung
des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2014/113(1)/oj).
von Aufgaben an Agenturen20. Die betreffenden Rechtsvorschriften und die zusätzlichen
Aufgaben der Agentur, die im Rahmen jeder einzelnen Überarbeitung vorgeschlagen werden,
sind in Anhang 1 dieser Begründung aufgeführt.
Ziel dieses Vorschlags für eine eigenständige Verordnung über die Europäische
Chemikalienagentur ist es, die Agentur mit einem eigenständigen Rechtsrahmen auszustatten,
um ihre Governance zu verbessern und sie so in die Lage zu versetzen, die ihr nach den
geltenden Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, sowie die
Weiterentwicklung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, damit sie den neuen Aufgaben
nachkommen kann, die in bereits angenommenen oder geplanten Vorschlägen der
Kommission vorgesehen sind. Dadurch sollte auch sichergestellt werden, dass die Agentur
wirksam auf neue Herausforderungen reagieren und die Kommission, die Mitgliedstaaten und
die Pflichteninhaber besser unterstützen kann.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Agentur im Jahr 2007 eingerichtet wurde, bevor das
Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission
das Gemeinsame Konzept für dezentrale EU-Agenturen21 gebilligt haben. Mit dem Vorschlag
wird sichergestellt, dass die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts bei der Planung der
Tätigkeiten der Agentur, der Finanzregelung, der Betrugsbekämpfung, dem Umgang mit
Interessenkonflikten, der Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Ausschüsse und der
Widerspruchskammer, der Aufsichtsfunktion des Verwaltungsrats, den regelmäßigen
Bewertungen der Leistung der Agentur und ihren Folgemaßnahmen, der Abgrenzung der
Rolle der Agentur in den internationalen Beziehungen, dem Sitzabkommen usw. in vollem
Umfang berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem derzeitigen Rahmen werden nachfolgend
erläutert:
Ausschuss für Risikobeurteilung und Ausschuss für sozioökonomische Analyse der
ECHA
Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische
Analyse (SEAC) sind wissenschaftliche Ausschüsse innerhalb der ECHA, die im Rahmen des
Rahmenwerks zur Regulierung von Chemikalien, insbesondere der REACH-Verordnung, eine
entscheidende Rolle spielen. Der RAC ist für die Bewertung der mit Chemikalien
verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zuständig. Er erstellt
wissenschaftliche Gutachten zur Einstufung gefährlicher Stoffe, zu Grenzwerten für die
Exposition am Arbeitsplatz und zu anderen Risikomanagementmaßnahmen und hilft bei der
Beurteilung, ob Beschränkungen für bestimmte Chemikalien erforderlich sind, um potenzielle
Risiken zu mindern, oder ob bestimmte Zulassungsanforderungen erfüllt sind.
Der SEAC konzentriert sich auf die sozioökonomischen Auswirkungen der im Rahmen der
REACH-Verordnung vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Seine Aufgabe besteht darin, die
20 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU)
2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung
wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final – 2023/0455(COD)) und
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung
wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781
final – 2023/0454 (COD)).
21 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen – Gemeinsames Konzept, 2012.
wirtschaftlichen, sozialen und umfassenderen gesellschaftlichen Auswirkungen der
Beschränkung oder Zulassung von Chemikalien unter Berücksichtigung von Faktoren wie
Kosten, Nutzen und mögliche Alternativen zu analysieren. Durch seine fundierten Gutachten
zu den sozioökonomischen Aspekten von Regulierungsvorschlägen stellt der SEAC sicher,
dass die Entscheidungen der Kommission ausgewogen sind und den potenziellen
Auswirkungen auf Unternehmen, Verbraucher und Gesellschaft Rechnung tragen. Der RAC
und der SEAC liefern gemeinsam wissenschaftliche und sozioökonomische Erkenntnisse, die
die regulatorischen Entscheidungen der EU im Bereich der Chemikaliensicherheit
unterstützen.
Einige gezielte Reformen sind von entscheidender Bedeutung, um die Kapazitäten des RAC
und des SEAC zu stärken. Der derzeitige Rechtsrahmen ist nicht flexibel genug, um diese
Ausschüsse in die Lage zu versetzen, die künftigen Herausforderungen, die Arbeitsbelastung
und die zunehmende Komplexität der Dossiers zu bewältigen.
Infolge der (neuen) Zuweisung von Aufgaben wird erwartet, dass der RAC 80 und der SEAC
50 zusätzliche Stellungnahmen pro Jahr im Vergleich zu heute abgeben müsste, zu denen bis
zu fünf weitere Bewertungen pro Jahr hinzukommen, die auf Ersuchen des Ausschusses für
Biozidprodukte vorgelegt werden müssen. Anhang 2 dieser Begründung enthält
ausführlichere Informationen zur derzeitigen Zusammensetzung der Ausschüsse und eine
Schätzung der Zunahme ihrer Arbeitsbelastung. Damit der RAC und der SEAC diese
erhöhten Arbeitsbelastung bewältigen können, bedürfen sie einiger Anpassungen, die darauf
abzielen, die Zahl der Ausschussmitglieder zu erhöhen, die Attraktivität der Tätigkeit als
Berichterstatter zu steigern und die Arbeit der Ausschüsse flexibler zu gestalten.
Vor diesem Hintergrund enthält dieser Vorschlag die folgenden gezielten Reformen, mit
denen der RAC und der SEAC in die Lage versetzt werden sollen, den künftigen
Anforderungen und der künftigen Arbeitsbelastung gerecht zu werden:
Die Kapazitäten des RAC und des SEAC werden erhöht, indem die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, jeweils zwei Mitglieder für den RAC und den SEAC zu
benennen, wobei die Möglichkeit besteht, bis zu zwei zusätzliche Mitglieder für
jeden der beiden Ausschüsse zu benennen. Derzeit dürfen die Mitgliedstaaten nur
zwei Mitglieder benennen, sind aber nicht zur Benennung von Mitgliedern
verpflichtet; dies führte zur Erschöpfung der Kapazitäten der beiden Ausschüsse,
während gleichzeitig die Arbeitsbelastung zunahm.
Gegenwärtig ist die Zahl der kooptierten Mitglieder im RAC und im SEAC
gesetzlich auf fünf Mitglieder pro Ausschuss begrenzt. Im Vorschlag ist mehr
Flexibilität für den RAC und den SEAC bei der Kooptation weiterer Mitglieder
vorgesehen, wobei die Arbeitsbelastung, die Art des erforderlichen Fachwissens und
die Verfügbarkeit von Finanzmitteln berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sieht der Vorschlag die Möglichkeit vor, dass sich der RAC und der
SEAC bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Dienste von Experten stützen,
wenn diese Unterstützung durch den wissenschaftlichen und technischen Kontext
oder das erforderliche Maß an Fachwissen gerechtfertigt ist.
Angesichts des komplexen Umfelds, in dem die Ausschüsse arbeiten werden, wird die
Organisation der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.
Die Annahme der Geschäftsordnung durch den Verwaltungsrat der Agentur erfolgt
vorbehaltlich der Zustimmung der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat.
Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) wurde 2015 durch einen
Beschluss der Kommission eingesetzt22. Sein Mandat umfasst die Beratung und Abgabe von
Stellungnahmen zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken wie chemischen, biologischen,
mechanischen und anderen physikalischen Risiken im Zusammenhang mit
Verbraucherprodukten (außer Lebensmitteln), insbesondere Kosmetika und, ausnahmsweise,
Textilien, Kleidung, Haushaltsprodukten und Verbraucherdienstleistungen, einschließlich
Tätowierung und künstliche Bräunung. In der Praxis betraf die Arbeit des SCCS fast
ausschließlich kosmetische Bestandteile.
Der SCCS spielt bei der wissenschaftlichen Bewertung der Sicherheit der in kosmetischen
Mitteln verwendeten Bestandteile im Zuge der Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel23 eine zentrale Rolle. Zu seinen wichtigsten Aufgaben
gehört es, die Sicherheitsbewertung durchzuführen und für die Kommission wissenschaftliche
Stellungnahmen zur Sicherheit von Folgendem zu erstellen:
Stoffe, die in kosmetischen Mitteln als Farbstoffe, Konservierungsmittel oder UV-
Filter verwendet werden. Eine diesbezügliche Stellungnahme muss zwingend erstellt
werden, bevor die Kommission eine Rechtsvorschrift (zur Genehmigung der
Verwendung derartiger Stoffe) erlassen kann (Artikel 14 der Verordnung über
kosmetische Mittel);
als CMR (karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch) eingestufte Stoffe zur
Verwendung in kosmetischen Mitteln, falls bei der Kommission ein Antrag auf
Ausnahme von dem Verbot gestellt wurde. Die positive Stellungnahme des SCCS ist
eine Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme (Artikel 15 der Verordnung
über kosmetische Mittel);
Nanomaterialien, in Bezug auf die Sicherheitsbedenken bestehen. Eine
diesbezügliche Stellungnahme muss zwingend erstellt werden, bevor die
Kommission eine Rechtsvorschrift (zum Verbot oder zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter Nanomaterialien) erlassen kann (Artikel 16 der Verordnung
über kosmetische Mittel);
Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn Bedenken aufgrund
eines potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit bestehen (Artikel 31 der
Verordnung über kosmetische Mittel). Eine diesbezügliche Stellungnahme muss
zwingend erstellt werden, bevor die Kommission eine Rechtsvorschrift (zum Verbot
oder zur Beschränkung der Verwendung dieser Stoffe) erlassen kann.
Der SCCS arbeitet auch die Leitlinien über die Prüfung kosmetischer Bestandteile,
einschließlich Nanomaterialien, aus, die auch Versuchsmethoden ohne Tierversuche
einschließen. Er leistet der Kommission wissenschaftliche Beratung, unter anderem zu neu
auftretenden Fragen, und nimmt an Konsultationen über tierversuchsfreie Ansätze teil.
Obwohl sich das Mandat des SCCS auf chemische und andere Arten von Risiken von Non-
Food-Verbraucherprodukten erstreckt, beziehen sich seit der Einrichtung des SCCS im Jahr
22 Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher
Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt (ABl. L,
2024/1514, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1514/oj).
23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).
2015 99 % seiner Arbeiten auf kosmetische Stoffe. Die Verordnung über kosmetische
Mittel ist der einzige EU-Rechtsakt, in dem ausdrücklich Aufgaben für den SCCS
festgelegt sind. Es ist daher gerechtfertigt, dass der von der ECHA verwaltete SCCS diese
Aufgaben weiterhin wahrnimmt. Der SCCS bei der ECHA ist nicht für die Erstellung
wissenschaftlicher Stellungnahmen zur Risikobewertung von Chemikalien zuständig, die in
anderen Non-Food-Verbraucherprodukten wie Haushaltsprodukten, einschließlich
Detergenzien, Textilien oder Bekleidung, enthalten sind. Mit diesen wissenschaftlichen
Stellungnahmen zur Risikobewertung kann die Kommission den RAC im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Vorschlags beauftragen. Außerdem wird der SCCS bei der ECHA
keine Stellungnahmen zu biologischen, mechanischen und physikalischen Risiken von Non-
Food-Verbraucherprodukten oder Dienstleistungen wie Tätowierung24, künstlicher Bräunung
usw. erstellen.
Mit diesem Vorschlag wird der SCCS von der Kommission der ECHA zugewiesen, wobei
einige der Arbeitsmodalitäten dieses wissenschaftlichen Ausschusses beibehalten werden. Mit
dieser Neuzuweisung wird der SCCS ein eigenständiger Ausschuss der Agentur sein, ähnlich
dem RAC, dem SEAC und dem BPC, doch werden seine Mitglieder im Rahmen einer
spezifischen offenen Aufforderung zur Interessensbekundung ausgewählt.
Die Einrichtung des SCCS im Rahmen der ECHA-Grundverordnung steht im Einklang mit
der in der CSS dargelegten Initiative der Kommission (insbesondere dem Paket „Ein Stoff,
eine Bewertung“), bei der es sich um eine Regulierungsanstrengung innerhalb der EU handelt,
die darauf abzielt, die Stoffsicherheitsbeurteilungen in verschiedenen Sektoren und Agenturen
zu straffen und zu harmonisieren. Darüber hinaus bestätigt diese Neuzuweisung die Rolle des
SCCS als EU-weite Anlaufstelle für wissenschaftliche Risikobewertungen im Zusammenhang
mit der Verwendung von Chemikalien in kosmetischen Mitteln auf der Grundlage neuer
Ansätze für Tierversuche. Dieser wissenschaftliche Ausschuss wird eine umfassende
administrative Unterstützung und eine stabile Finanzierung erhalten. Zudem wird er den
Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen ECHA-Ausschüssen erleichtern
und die Qualität der Risikobewertung von Chemikalien insgesamt verbessern.
Sobald die ECHA-Grundverordnung angenommen wurde, muss der Beschluss von 2015
geändert oder aufgehoben werden, wobei das Datum des Inkrafttretens an den Geltungsbeginn
der einschlägigen Bestimmungen der ECHA-Grundverordnung angepasst werden muss.
Forum für den Austausch von Informationen
Das im Rahmen der REACH-Verordnung eingerichtete Forum für den Austausch von
Informationen zur Durchsetzung(im Folgenden „Forum“) wird seine derzeitigen Aufgaben
sowie die ihm aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
weiterhin wahrnehmen.
Zusammenarbeit mit anderen EU-Agenturen
Mit dem Vorschlag wird die Zusammenarbeit mit anderen EU-Agenturen weiter verbessert,
um die Kohärenz der wissenschaftlichen Stellungnahmen zu verbessern und mögliche
Divergenzen zwischen ihnen zu vermeiden. Im Zusammenhang mit den in der CSS
angekündigten und von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen des Pakets „Ein Stoff,
24 Die Stellungnahme zur Sicherheit von Tätowierungen wurde am 17. Februar 2000 vom Vorgänger des
SCCS (dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte
Non-Food-Erzeugnisse“, SCCNFP) angenommen;
https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/opinions/sccnfp_opinions_97_04/sc
cp_out108_en.htm.
eine Bewertung“ zur Förderung der Kohärenz und Effizienz von Bewertungen im
Zusammenhang mit Chemikalien, die sich auf alle EU-Rechtsvorschriften erstrecken, sollten
die zuständigen EU-Agenturen bei der Erstellung einschlägiger wissenschaftlicher
Stellungnahmen, bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von
Chemikalien sowie beim Austausch von Daten und Informationen zusammenarbeiten, auch
im Rahmen gemeinsamer Risikobewertungen gemäß der Verordnung zu schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren25. Darüber hinaus sollten die zuständigen EU-
Agenturen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass ihre wissenschaftlichen
Stellungnahmen voneinander abweichen. Frühere Fälle voneinander abweichender
Stellungnahmen von EU-Agenturen haben zu Unsicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer
geführt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die wissenschaftliche Robustheit und
Kohärenz der Stellungnahmen, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden,
geschmälert. Dementsprechend wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit
der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA)26 und der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA)27 mit anderen EU-Agenturen und zur Beseitigung von
Divergenzen zwischen den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EMA und der EFSA und
anderer wissenschaftlicher Gremien im Rahmen der Überarbeitung des EU-
Arzneimittelrechts28 bzw. im Vorschlag für die Omnibus-Verordnung über die (Neu-
)Zuweisung von Aufgaben vorgeschlagen29. Darüber hinaus wurden im Vorschlag für die
Omnibus-Verordnung über die (Neu-)Zuweisung von Aufgaben Maßnahmen zur
Verbesserung der Zusammenarbeit der Europäischen Umweltagentur (EUA)30 mit anderen
25 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
26 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj) und Verordnung (EU) 2017/745 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
27 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
28 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäisches Parlaments und des Rates zur
Festlegung der Verfahren der Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und
zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG)
Nr. 1901/2006 (COM(2023) 193 final 2023/0131(COD)).
29 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU)
2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung
wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final – 2023/0455(COD)) und
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur
(COM(2023) 781 final – 2023/0454 (COD)).
30 Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und
EU-Agenturen vorgeschlagen. Im Einklang mit diesen Entwicklungen werden im
vorliegenden Vorschlag ähnliche Bestimmungen für ein gestärktes Mandat der ECHA
vorgeschlagen.
BUDG
Übertragung von Aufgaben, die von der Agentur im Rahmen von Ad-hoc-
Vereinbarungen wahrgenommen werden, auf das Mandat der Agentur
Die Aufgaben, die die Agentur bislang im Rahmen von Ad-hoc-Vereinbarungen zur
Einrichtung der EUON und der Suchmaschine für Chemikalienrecht der Europäischen Union
(EUCLEF) sowie zur Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschusses für
Risikobeurteilung zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) wahrgenommen
hat, sind zu strukturellen Aufgaben geworden. Da diese Aufgaben weiterhin wahrgenommen
werden sollen, müssen sie Teil des Mandats der ECHA werden und sollten aus dem von der
EU an die ECHA geleisteten Beitrag finanziert werden.
Die die EUCLEF und die EUON betreffenden Aufgaben wurden in den Vorschlag für eine
Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform31 aufgenommen. Die Aufgabe des RAC,
der Kommission Stellungnahmen zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz
vorzulegen, wurde in diesen Vorschlag aufgenommen. Dies wird zu mehr Transparenz in
Bezug auf die Finanzierung der Agentur und auch dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand
für die ECHA zu verringern, der sich aus den gesonderten Rechnungslegungs- und
Berichtspflichten im Rahmen der Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Kommission und der
Agentur ergibt.
Beteiligung der Agentur an der Forschung im Rahmen von EU-
Forschungsprogrammen
Die Beteiligung der Agentur an der Forschung im Rahmen von EU-Forschungsprogrammen
wird durch die Aufnahme klarer Bestimmungen in den Vorschlag klargestellt.
Rolle der Mitgliedstaaten
Die enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten muss sichergestellt werden, damit die wissenschaftlichen Stellungnahmen und
Bewertungen des RAC, des SEAC, des Ausschusses der Mitgliedstaaten (MSC) und des
Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) auf dem größtmöglichen in der EU vorhandenen
wissenschaftlichen und technischen Sachverstand beruhen. Zum selben Zweck sollten diese
Ausschüsse bei Bedarf auf zusätzliches spezifisches Fachwissen zurückgreifen können.
Die Neuzuweisung von Aufgaben an Agenturen wird die Arbeitsbelastung der ECHA-
Ausschüsse, insbesondere des RAC und des SEAC, erhöhen. In diesem Vorschlag ist daher
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten künftig mehr Mitglieder für diese Ausschüsse benennen
Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/401/oj).
31 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften,
die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und
wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für
Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)).
müssen, wobei sie verpflichtet sind, jeweils mindestens zwei Mitglieder für den RAC und für
den SEAC zu benennen.
Die Aufsicht über die Agentur sollten die Mitgliedstaaten über den Verwaltungsrat ausüben,
in dem sie vertreten sind.
Verbesserung der Nachhaltigkeit des Finanzmodells der Agentur
Die ECHA verfügt über einen komplexen Finanzrahmen mit drei verschiedenen getrennten
Budgets für REACH/CLP, BPR und andere Umweltvorschriften. Derzeit ist die ECHA durch
die in der BPR, der PIC-Verordnung und der POP-Verordnung verankerten Vorschriften
verpflichtet, eine strikte Trennung der Mittel zwischen den von ihr umgesetzten
Verordnungen beizubehalten. Darüber hinaus erfordern die verschiedenen
Beitragsvereinbarungen und die Leistungsvereinbarungen, aus denen einige Aufgaben der
ECHA herrühren, eine jeweils eigene Haushaltsplanung und Berichterstattung gemäß
Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 4 der Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen32.
Der Europäische Rechnungshof stellte in seinem Sonderbericht 22/202033 Folgendes fest:
„Der finanzielle und administrative Rahmen der ECHA ist komplexer als bei
anderen Agenturen, da sie drei getrennte Budgets (und Stellenpläne) im Rahmen
von drei verschiedenen Verordnungen verwaltet, von denen jede in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen Partnergeneraldirektion fällt. Dadurch kann die
ECHA noch weniger flexibel auf Fluktuationen in ihrer Arbeitsbelastung
reagieren.“
Die Anforderungen in Bezug auf die Trennung der Mittel stellen ein operatives Hemmnis dar,
das das Personalmanagement, die Agilität und die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Dies
führt zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Haushaltsplanung, dem
Haushaltsvollzug, der Rechnungslegung und der Berichterstattung. Die in diesen
Rechtsvorschriften vorgesehene Trennung der Budgets wird in diesem Vorschlag in Angriff
genommen. Um das Finanzierungsmodell der Agentur zu vereinfachen, sollte die
Anforderung in Bezug auf die getrennten Budgets gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012,
der Verordnung (EU) 2019/1021 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Streichung
der entsprechenden Bestimmungen in diesen Verordnungen abgeschafft werden, sodass die
Agentur einen einheitlichen jährlichen Beitrag aus dem EU-Haushalt erhält.
Da die Einnahmen der ECHA aus den Gebühren, die von den Pflichteninhabern sowohl im
Rahmen der REACH-Verordnung als auch im Rahmen der BPR zu entrichten sind, nicht
vorhersehbar sind, ist in diesem Vorschlag außerdem die Möglichkeit vorgesehen, dass die
ECHA unter den in ihm festgelegten besonderen Bedingungen eine begrenzte Rücklage aus
Gebühren- und Entgelteinnahmen vorhält. Ihr Zweck besteht allein darin, Schwankungen
32 Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die
Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen
nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).
33 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 22/2020: Die Zukunft der EU-Agenturen – Flexibilität und
Zusammenarbeit könnten verstärkt werden, https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/agencies-
performance-audit-22-2020/de/.
abzudämpfen und die Mindereinnahmen aus Gebühren auszugleichen. Diese Maßnahme kann
durch eine Änderung der Finanzregelung der ECHA34 umgesetzt werden.
Unabhängig vom vorliegenden Verordnungsvorschlag werden weitere Maßnahmen zur
Erhöhung der Nachhaltigkeit des Finanzmodells der Agentur geprüft. Dazu gehören die
folgenden Maßnahmen, die durch die Überarbeitung der Verordnungen über die an die ECHA
zu entrichtenden Gebühren (Durchführungsverordnungen der Kommission)35 oder die
Überarbeitung der Finanzregelung der ECHA36 umgesetzt werden können:
Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen der ECHA aus Gebühren durch ihre
Anpassung an die Inflation;
Erkundung neuer Gebühreneinnahmenströme. Die neuen Gebühreneinnahmenströme
sollten den Kosten der von der ECHA für Unternehmen erbrachten Dienstleistungen
entsprechen;
Maßnahmen zur Rationalisierung und Straffung der Behandlung von KMU im
Rahmen der REACH-Gebührenverordnung durch Einführung einer Ex-ante-
Überprüfung der Unternehmensgröße, um die Vorhersehbarkeit der Einnahmen aus
Gebühren und Entgelten zu erhöhen, den Verwaltungsaufwand für die
Pflichteninhaber und die Agentur zu verringern und gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu fördern.
1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag trägt den von der Europäischen Chemikalienagentur umgesetzten
Rechtsvorschriften Rechnung. Er wird die ECHA mit einem Rechtsrahmen für die
Verwaltung der Aufgaben ausstatten, die sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften ergeben,
und dazu beitragen, die Kohärenz, Effizienz und Transparenz der Bewertungen von
Chemikalien im Rahmen aller von der Agentur umgesetzten Rechtsvorschriften weiter zu
verbessern.
Dieser Legislativvorschlag trägt auch der Zusammenarbeit der ECHA mit anderen
dezentralen Agenturen der EU Rechnung, insbesondere mit der EMA, der EFSA, der EUA,
dem ECDC und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
34 Finanzregelung der ECHA, Verwaltungsratsbeschluss 30/2019 Intern (Verweis auf
Dokument MB/29/2019 final) vom 20. Juni,
https://echa.europa.eu/documents/10162/23711/echa_financial_regulation_en.pdf/c262c957-3344-
4d11-b7af-1d6da7ac4cda.
35 Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische
Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2008/340/oj); Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom
21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) (ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2010/440/oj); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der
Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden
Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl.
L 167 vom 19.6.2013, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/564/oj).
36 Finanzregelung der Europäischen Chemikalienagentur vom 20. Juni 2019 (MB/29/2019 final).
Arbeitsplatz37 (EU-OSHA), aber auch mit anderen dezentralen Agenturen und Einrichtungen
der EU.
Im Rahmen der folgenden, von der Kommission bereits angenommenen Vorschläge wurden
schon neue Aufgaben zur Neuzuweisung an die ECHA vorgeschlagen:
– Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor
Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik38;
– Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug39;
– Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über
Altfahrzeuge40;
– Vorschläge im Rahmen des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“, d. h. die beiden
Vorschläge zur Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und zur
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Agenturen im Bereich
Chemikalien sowie der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der
gemeinsamen Datenplattform41.
Der Vorschlag trägt zur Gewährleistung der Kohärenz bei, indem er die Agentur in die Lage
versetzt, ihre Tätigkeiten mit den umfassenderen politischen Maßnahmen der EU im Bereich
Chemikalien abzustimmen, harmonisierte Ansätze für die Risikobewertung zu fördern sowie
transparente und anpassungsfähige Verfahren zu ermöglichen, die den sich wandelnden
wissenschaftlichen und politischen Gegebenheiten Rechnung tragen.
37 Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur
Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-
OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019,
S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/126/oj).
38 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers
vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (COM(2022) 540 final).
39 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (COM(2023) 462 final).
40 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von
Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur
Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (COM(2023) 451 final).
41 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung
wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (COM(2023) 781
final – 2023/0454 (COD)), Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009,
(EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (COM(2023) 783 final –
2023/0455(COD)) und Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung
von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich,
interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und
Prospektivrahmens für Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)).
1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen politischen Maßnahmen der Europäischen
Union in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit und Verbrauchersicherheit, industrielle
Entwicklung, internationale Zusammenarbeit und Produktsicherheit. Er spiegelt das
Engagement der EU für ein wirksames Chemikalienmanagement, die Förderung der
Nachhaltigkeit und den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wider.
Der Vorschlag stärkt die Zusammenarbeit der Agentur mit anderen dezentralen Agenturen der
EU, insbesondere mit der EFSA, der EU-OSHA, der EMA und der EUA, um voneinander
abweichende wissenschaftliche Stellungnahmen zu vermeiden und Bewertungen im Einklang
mit dem Konzept „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu fördern.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND
VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
2.1 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV).
Mit dem Vorschlag werden vier Verordnungen geändert, die zwei unterschiedliche
Rechtsgrundlagen haben. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, mit der die ECHA
eingerichtet wurde und die die Mehrzahl der in diesen Vorschlag aufgenommenen
Bestimmungen enthält, stützt sich auf Artikel 114 AEUV. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
stützt sich ebenfalls auf Artikel 114 AEUV. Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 stützt sich
demgegenüber auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV und die Verordnung (EU)
2019/1021 auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV.
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sollte auf der Grundlage des Schwerpunkts der von
der Agentur umzusetzenden Rechtsvorschriften bestimmt werden. In der ECHA-Verordnung
ist eine neue Regelung auf der Grundlage der Bestimmungen der REACH-Verordnung
vorgesehen, und es werden darin nur beiläufige Änderungen an den Verordnungen (EU)
Nr. 649/2012 und Verordnung (EU) 2019/1021 vorgenommen, ohne die Durchführung dieser
Rechtsakte in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus wird die Arbeit der
ECHA zur Umsetzung der Verordnungen, die sich auf Artikel 114 AEUV (REACH-
Verordnung, CLP-Verordnung und BPR) stützen, weiterhin den Großteil (etwa 80 %) der
Tätigkeiten der ECHA ausmachen. Der Schwerpunkt des Rechtsakts liegt daher auf dem
Binnenmarkt, weshalb es angemessen ist, diese Verordnung auf Artikel 114 AEUV zu
stützen.
2.2 Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Ebenso wie bei der erstmaligen Annahme der Bestimmungen über die Einrichtung der
Agentur im Rahmen der REACH-Verordnung können die Ziele dieses Vorschlags auf der
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Diese Initiative ist
erforderlich, um die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Einrichtung der ECHA an ihre
derzeitige und künftige umfassendere Rolle anzupassen. Diese Aufgaben können aufgrund
ihrer Eigenart nur auf EU-Ebene durchgeführt werden. Mit dem Vorschlag werden auch die
von der Agentur im Rahmen der Beitragsvereinbarungen und einer Leistungsvereinbarung
wahrgenommenen Aufgaben formalisiert und integriert. Die Art dieser Aufgaben bringt es
mit sich, dass sie nur auf EU-Ebene durchgeführt werden können.
Dieser Legislativvorschlag wird zu einem erheblichen europäischen Mehrwert führen. Die
Annahme einer eigenständigen Verordnung ist notwendig, um die Agentur in die Lage zu
versetzen, aktuelle und künftige Herausforderungen zu bewältigen, insbesondere angesichts
der großen Bandbreite an Aufgaben, die der Agentur durch verschiedene (bereits vorliegende
oder in Vorbereitung befindliche) Legislativvorschläge übertragen wurden oder übertragen
werden sollen. Mit der Annahme dieses Vorschlags wird auf diese Entwicklungen reagiert.
2.3 Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen vor, die nicht über das für die Verwirklichung der
Ziele der Verbesserung der Governance der Agentur und der Nachhaltigkeit ihres
Finanzmodells erforderliche Maß hinausgehen. Der Schwerpunkt der gezielten Änderungen
liegt auf der Verbesserung der Funktionsweise der ECHA, ihrer Gremien und insbesondere
der wissenschaftlichen Ausschüsse (RAC und SEAC), deren Aufgaben seit der Einrichtung
der Agentur zugenommen haben. Die in Vorbereitung befindlichen Vorschläge umfassen
neue Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der CSS ergeben, die eine weitere Ausweitung
der Aufgaben der Agentur und eine weitere Zunahme ihrer Arbeitsbelastung mit sich bringt.
Mit dem Vorschlag werden auch Lösungen angestrebt, die darauf abzielen, das komplexe
Finanzmodell der Agentur zu vereinfachen.
Es gibt keine negativen sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Auswirkungen, die die
positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Governance und die
finanzielle Nachhaltigkeit der ECHA überwiegen würden (siehe Abschnitt 3.4).
2.4 Wahl des Instruments
Beim vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Verordnung, da die ursprünglichen
Bestimmungen über die Einrichtung der ECHA als Teil der REACH-Verordnung
angenommen wurden. Die ECHA setzt nun nicht nur die REACH-Verordnung, sondern auch
ein breites Spektrum von EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien um. Indem eine
eigenständige, spezielle Verordnung für die ECHA vorgesehen wird, wäre es möglich, alle
Aufgaben im Rahmen des Mandats der ECHA abzudecken, die sich aus diesen EU-
Rechtsvorschriften ergeben.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Für diesen Vorschlag bedurfte es keiner Folgenabschätzung, da die Kommission im Rahmen
der Überarbeitung einiger der anderen EU-Rechtsvorschriften, mit denen der Agentur
Aufgaben zugewiesen wurden – darunter die Überarbeitung der CLP-Verordnung und der
vorgeschlagenen Spielzeugverordnung –, Folgenabschätzungen durchgeführt hat (siehe
Abschnitt 3.4).
Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Vorschläge zum Konzept „Ein Stoff, eine
Bewertung“ und insbesondere des Vorschlags für die Neuzuweisung von Aufgaben an
Agenturen hat die Kommission eine umfassende Bewertung der kumulativen Auswirkungen
aller Neuzuweisungsvorschläge seit 2020 vorgenommen42.
Darüber hinaus wurde die Leistung der ECHA43 im Rahmen der zweiten REACH-
Überprüfung im Jahr 201844 einer Bewertung unterzogen. Die Bewertung erstreckte sich auf
das gesamte Spektrum der Tätigkeiten und Verfahren der ECHA im Rahmen ihres damaligen
Mandats45.
In der Bewertungsstudie wurden die Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung, der CLP-
Verordnung, der BPR und der PIC-Verordnung einer Bewertung unterzogen und den
durchgeführten Tätigkeiten gegenübergestellt. Die Organisation der Agentur, ihre
Ressourcenallokation, die Nutzung von Instrumenten und die erzielten Ergebnisse wurden mit
den an die Agentur gestellten Erwartungen verglichen. Die zur Einholung der einschlägigen
Informationen verwendeten Datenerhebungsinstrumente umfassten eine
Dokumentenprüfung46, Befragungen von Interessenträgern47, eine Online-
Unternehmensbefragung48, eine vergleichende Analyse mit ähnlichen EU-Agenturen und eine
begrenzte Verfahrensanalyse49.
42 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU)
2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit
zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien und dem Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer
Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (SWD(2023) 850 final).
43 Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, „Review of the European
Chemicals Agency (ECHA) established under Regulation (EC) No 1907/2006“,
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24301/attachments/1/translations/en/renditions/native.
44 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss – Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung
und die Überprüfung bestimmter Elemente (COM(2018) 116 final).
45 Im Einzelnen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung (CLP), Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem
Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BPR) und Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die
Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC).
46 Sie erstreckte sich unter anderem auf die Planungs- und Überwachungsunterlagen der ECHA,
organisatorische Strategien, Maßnahmen und Verfahren sowie interne und externe Prüfberichte.
47 Analyse der Ergebnisse der von der ECHA durchgeführten jährlichen Befragungen von Interessenträgern
und Mitarbeiterbefragungen sowie von Positionspapieren externer Interessenträger. Siehe: ECHA,
„Report on the operation of REACH and CLP 2021“,
https://echa.europa.eu/documents/10162/17226/operation_reach_clp_2021_en.pdf/e271b3c8-137a-48ad-
30ad-499249235ee5?t=1622474863671, ECHA, ECHA’s 2021 staff engagement survey (MB/36/2021),
https://echa.europa.eu/documents/10162/10340573/final_mb_36_2021_1_echa_staff_engagement_survey
_mb63_en.pdf/cd21ec0b-0b60-ae86-e572-906329e2bb15, und Report archive – ECHA (europa.eu).
Befragt wurden Mitarbeiter und Führungskräfte der ECHA, Mitglieder der Gremien der Agentur,
Kommissionsbeamte, EU-Agenturen, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Partneragenturen in
Drittländern, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
Industrieverbände sowie einzelne Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen.
48 Die Online-Befragung erstreckte sich auf eine repräsentative Auswahl von an den Tätigkeiten der ECHA
beteiligten Unternehmen.
49 Zum Vergleich der Funktionsweise der ECHA mit Verfahren anderer EU-Agenturen anhand spezifischer
Indikatoren wie Organisationsstruktur, Management und Governance sowie Kommunikationsressourcen
und -tätigkeiten.
In der Bewertung wurde bestätigt, dass die ECHA die ihr zugewiesenen Aufgaben in allen
ihren Arbeitsbereichen wirksam ausgeführt hat, es wurde jedoch auch der Schluss gezogen,
dass noch Raum für Verbesserungen durch Kostensenkungen und die Beschleunigung der
Verfahren besteht:
a) Die Effizienz des Verwaltungsrats könnte durch flexible Arbeitsmethoden und die
Schaffung einer zweistufigen Leitungsstruktur im Einklang mit dem Gemeinsamen
Konzept für dezentrale EU-Agenturen verbessert werden. Im Rahmen dieser
Leitungsstruktur wäre der Verwaltungsrat für die strategische Leitung zuständig und
würde von einer erweiterten Arbeitsgruppe unterstützt werden. Dies dürfte die
Wirksamkeit und Effizienz weiter steigern, da die erweiterte Arbeitsgruppe den
Mitgliedern des Verwaltungsrats ihre Sachkenntnis in Haushalts-, Finanz-,
Rechnungsprüfungs- und Personalfragen zur Verfügung stellen würde.
b) In Bezug auf die wissenschaftlichen Ausschüsse (RAC und SEAC) und ihre
Mitglieder ergab die Bewertung, dass es ausreichender Kapazitäten und
Fachkenntnisse der Mitglieder bedarf, um sicherzustellen, dass die Ausschüsse ihre
Aufgaben ordnungsgemäß und zeitnah erfüllen können.
c) Der RAC und der SEAC könnten in Zukunft aufgrund der Zahl der Anträge auf
Zulassung gemäß der REACH-Verordnung und der zunehmenden Komplexität
einiger Dossiers mit einer erhöhten Arbeitsbelastung konfrontiert sein. Beide
Ausschüsse sollten gestärkt werden, damit die Agentur die im Rahmen ihres
künftigen Mandats verlangten Stellungnahmen abgeben kann.
Auf der Grundlage der Bewertung der Agentur wurde im Gesamtbericht der Kommission50
über die Anwendung der REACH-Verordnung Folgendes festgestellt:
„Die ECHA hat bei der Durchführung der REACH-Verordnung eine
ausschlaggebende Rolle gespielt und verfügt heute über umfassende Kompetenzen
im Bereich des Chemikalienmanagements. Die Agentur betreibt eine
benutzerfreundliche Website, die Interessenträgern leichten Zugang zur weltgrößten
Chemikaliendatenbank verschafft. In wissenschaftlichen Fragen arbeitet sie
außerdem mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der
Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sowie mit Nicht-EU-Agenturen
zusammen, und im Interesse der Kohärenz sollte diese Kooperation weiter ausgebaut
werden, auch um Synergieeffekte zu erzielen.“
Seitdem hat die Agentur Maßnahmen ergriffen, um die Arbeitsmethoden ihrer
wissenschaftlichen Ausschüsse im Rahmen der REACH-Verordnung (RAC und SEAC) zu
verbessern. Einige der erforderlichen Maßnahmen (in Bezug auf Struktur und Kapazität)
können jedoch nur mit dem vorliegenden Vorschlag umgesetzt werden. Die Ex-post-
Evaluierungen der ECHA-Organe haben ebenfalls ergeben, dass die Funktionsweise der
wissenschaftlichen Ausschüsse reformiert werden muss, um ihre Kapazitäten zu erhöhen. Die
Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren weniger Mitglieder für den RAC und den SEAC
benannt, während gleichzeitig die Arbeitsbelastung zunahm und die Dossiers komplexer
wurden. Der RAC und der SEAC arbeiten an ihren Kapazitätsgrenzen und müssen mit einer
hohen Fluktuation und damit zurechtkommen, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial für die
50 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss – Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung
und die Überprüfung bestimmter Elemente – Schlussfolgerungen und Maßnahmen, COM(2018) 116
final, 5. März 2018.
Benennung von weiteren Mitgliedern für diese Ausschüsse deutlich zu wenig ausschöpfen.
Dies hat auch zu bestimmten Kompetenzlücken geführt. Die oben genannten Faktoren
könnten die effiziente und wirksame Leistung des RAC und des SEAC behindern.
Die Agentur hat zudem eine Verfahrensanalyse durchgeführt, die sich auf die vom BPC
durchgeführten sozioökonomischen Analysen und Analysen von Alternativen (die nach
einigen Bestimmungen der BPR erforderlich sind) erstreckte. Die Analyse ergab, dass der
BPC derzeit nicht über das spezifische Fachwissen verfügt, das für die Erfüllung dieser
Aufgaben erforderlich ist.
Darüber hinaus hat die Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften über
Chemikalien (bei der über 40 Rechtsakte mit Ausnahme der REACH-Verordnung bewertet
wurden) im Jahr 201951 gezeigt, dass es erhebliches Potenzial für die Straffung der
technischen und wissenschaftlichen Arbeiten der EU-Agenturen gibt. Dies würde zu einer
höheren Effizienz aller Rechtsvorschriften über Chemikalien führen (z. B. durch die
Vermeidung von Doppelarbeit und die bestmögliche Nutzung der Fachkenntnisse in EU-
Agenturen) und diese kohärenter machen (z. B. durch die Senkung des Risikos abweichender
Ergebnisse von Gefahren- bzw. Risikobewertungen auf EU-Ebene).
3.2 Konsultation der Interessenträger
Im Rahmen der zweiten REACH-Überprüfung, die sich auf die Überprüfung der ECHA
erstreckte, wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Die Ergebnisse sind auf der
Website der Europäischen Kommission52 veröffentlicht.
Die Interessenträger wurden während der am 1. Juni 2022 abgehaltenen
Informationsveranstaltung zum Thema „Ein Stoff, eine Bewertung“ über diese Initiative
informiert und konsultiert. Rund 800 Teilnehmer verfolgten diese Veranstaltung online. Im
Allgemeinen fand die Initiative breite Unterstützung.
Vertreter der Mitgliedstaaten und der EU-Agenturen wurden in den Sitzungen der
Expertengruppe „Ein Stoff, eine Bewertung“53 am 2./3. Juni 2022 über die Initiative
informiert. Sie befürworteten die Initiative.
Am 12. September 2022 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur
Stellungnahme54 zu dieser Initiative auf ihrer Website „Ihre Meinung zählt“. Die
51 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften
über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und damit zusammenhängende auf nachgelagerte
Industrien angewandte Rechtsetzungsaspekte, Begleitunterlage zum Vorschlag: Bericht der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ergebnisse der Eignungsprüfung der relevantesten
Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und dabei festgestellte
Herausforderungen, Lücken und Schwachstellen (COM(2019) 264 final).
52 Ergebnisse der öffentlichen Konsultation im Rahmen der zweiten REACH-Überprüfung (REFIT-
Bewertung der REACH-Verordnung), https://single-market-
economy.ec.europa.eu/sectors/chemicals/reach/reach-refit-evaluation-reach-review_en.
53 Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen,
https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-
groups/consult?lang=de&groupID=3792.
54 Europäische Kommission, Ihre Meinung zählt – Öffentliche Konsultationen und Rückmeldungen –
Veröffentlichte Initiativen, Europäische Chemikalienagentur – Vorschlag für eine Grundverordnung,
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13554-Europaische-
Chemikalienagentur-Vorschlag-fur-eine-Grundverordnung_de.
Öffentlichkeit und die Interessenträger wurden aufgefordert, bis zum 10. Oktober 2022
Rückmeldungen zu dieser Initiative zu geben.
Im Allgemeinen wurde diese Initiative nachdrücklich unterstützt. Insgesamt gingen
57 Stellungnahmen ein, von denen die meisten von Wirtschaftsverbänden und Unternehmen
(insgesamt rund 63 %) stammten, gefolgt von nichtstaatlichen Organisationen (18 %),
Behörden (12 %) sowie Bürgerinnen und Bürgern (7 %).
Zu den ECHA-Ausschüssen
Die Aufforderung zur Stellungnahme hat gezeigt, dass allgemeines Einvernehmen darüber
besteht, die Kapazitäten und den Umfang des Fachwissens der Gremien der ECHA und die
Arbeitsbelastung, die sie bewältigen können, sorgfältig zu prüfen und sich gleichzeitig mit der
Aktualisierung der Rolle der ECHA und der Stärkung ihrer Governance zu befassen. Darüber
hinaus schlugen einige Befragte Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und
Wirksamkeit der Ausschüsse der Agentur – indem der Agentur ausreichend Flexibilität bei
der Einrichtung der Ausschüsse und der Entscheidung über ihre Arbeitsweise eingeräumt und
die Nutzung von mehr externem Fachwissen zur bedarfsgerechten Unterstützung der
bestehenden Ausschüsse (insbesondere des RAC) erleichtert wird – und zur Erhöhung der
Kapazitäten sowohl des RAC als auch des SEAC vor.
Zu auf neuen Ansätzen beruhenden Methoden (new approach methodologies, NAM)
Die Aufforderung zur Stellungnahme hat gezeigt, dass unter den im Bereich des Tierschutzes
tätigen nichtstaatlichen Organisationen Einigkeit darüber besteht, dass der Beitrag der
ECHA zur Anwendung von Methoden ohne Tierversuche und zur Abkehr von Tierversuchen
gestärkt werden muss.
Zur Zusammenarbeit mit Partneragenturen
In den meisten Antworten wurde die Zusammenarbeit der Europäischen
Chemikalienagentur mit anderen Agenturen begrüßt und der Wunsch nach einer
verstärkten Koordinierung und Zusammenarbeit mit ihnen sowie nach einer Erleichterung des
Datenaustauschs zum Ausdruck gebracht.
Zur Finanzierung der Agentur
Einige Befragte, insbesondere Industrieverbände, wiesen auf die von den Unternehmen an die
Agentur zu entrichtenden Gebühren hin, die verhältnismäßig sein und nur die von der
Agentur erbrachten Dienstleistungen abdecken sollten. Die Agentur sollte weiterhin eine
teilweise aus Gebühren finanzierte Agentur bleiben und einen ausgleichenden EU-Beitrag
erhalten.
Zum Forum
Im Allgemeinen wurde in den Antworten darauf hingewiesen, dass die Rolle des Forums
geklärt und die Ressourcen für die Durchsetzung aufgestockt werden müssen.
Zur Notwendigkeit einer Folgenabschätzung
Einige der Befragten empfahlen, im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags eine
Folgenabschätzung durchzuführen.
Folgenabschätzungen wurden durchgeführt (siehe Abschnitt 3.4), wenn dies für die
Ausarbeitung der Vorschläge zur Übertragung von Aufgaben an die Agentur sachdienlich
war.
3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Legislativvorschlag stützt sich auf eine Sammlung von Materialien und Studien. Für die
Studie von 2017 zur Unterstützung der Bewertung der Leistung der ECHA55 im Rahmen der
zweiten REACH-Überprüfung56 wurde externes Fachwissen herangezogen. In dieser Studie
wurden die Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und der Mehrwert der Agentur bewertet. Die
Kommission berücksichtigte auch die Beiträge der ECHA, insbesondere die Ex-post-
Evaluierungen der Ausschüsse, der Widerspruchskammer und des Finanzmodells der ECHA,
die im Rahmen des die ECHA betreffenden Evaluierungsprogramms durchgeführt wurden.
Zudem hat die Kommission den Verwaltungsrat der ECHA und das Forum im Wege von
Befragungen zur Funktionsweise dieser beiden ECHA-Organe um Vorschläge gebeten.
Der Vorschlag trägt den Empfehlungen des Rates57 und des Parlaments58 zur Finanzierung der
Agentur Rechnung. Durch die Initiative wird auch den die ECHA betreffenden Empfehlungen
im Sonderbericht 22/2020 des Europäischen Rechnungshofs nachgekommen:
3.4 Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag bedurfte es keiner Folgenabschätzung, da die Kommission im Rahmen
der Überarbeitung anderer EU-Rechtsvorschriften, mit denen der Agentur Aufgaben
zugewiesen wurden (darunter die Überarbeitung der CLP-Verordnung und die geplante
Spielzeugverordnung), Bewertungen durchgeführt hat.
Darüber hinaus besteht wenig Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, mit denen die Ziele
der Stärkung der Governance der ECHA und der Verbesserung der Nachhaltigkeit ihres
Finanzierungsmodells59 erreicht werden können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die
geringeren und unvorhersehbaren Gebühreneinnahmen nach der letzten Registrierungsfrist
gemäß der REACH-Verordnung im Jahr 2018 und die geplante Neuzuweisung
wissenschaftlicher und technischer Arbeiten an EU-Agenturen. Nur eine spezielle
Verordnung für die ECHA könnte dies auf EU-Ebene in umfassender Weise ermöglichen.
Die erwarteten positiven Auswirkungen auf die Governance und die finanzielle
Nachhaltigkeit der ECHA werden im nächsten Abschnitt dargelegt.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Unternehmen keine Kosten verursachen und
auch keine erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf EU-Ebene mit sich bringen. Sie
werden auch keine nennenswerten sozialen oder ökologischen Auswirkungen haben. Die
Initiative wird sich auf den Ressourcen- und Kapazitätsbedarf der Agentur im Zusammenhang
55 Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, „Review of the European
Chemicals Agency (ECHA) established under Regulation (EC) No 1907/2006. Final Report“;
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24301.
56 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss – Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung
und die Überprüfung bestimmter Elemente (COM(2018) 116 final).
57 Rat der Europäischen Union, Empfehlungen des Rates zur Entlastung der gemäß dem AEUV und dem
Euratom-Vertrag geschaffenen Einrichtungen zur Ausführung des Haushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2018 (Dok. 5761/20 ADD 1, FIN 59 PE-L 5),
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5761-2020-ADD-1/de/pdf).
58 Europäisches Parlament, Bericht über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der
Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2018 (2019/2086(DEC)),
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2020-0063_DE.pdf.
59 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit
(COM(2020) 667 final), Abschnitt 2.3.1.
mit den wissenschaftlichen Ausschüssen auswirken. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen
Maßnahmen wurden in Zusammenarbeit mit der Agentur in der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen60, die den Vorschlägen im Rahmen des Konzepts „Ein Stoff, eine
Bewertung“ beigefügt ist, eingehend quantitativ bewertet und im nächsten Abschnitt näher
erläutert.
3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist verknüpft mit den Vorschlägen des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“
zur Neuzuweisung von Aufgaben an Agenturen und zur gemeinsamen Datenplattform:
Die vorgeschlagene Neuzuweisung von Aufgaben an EU-Agenturen und die Bestimmungen
bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den EU-Agenturen werden die Kohärenz, Effizienz,
Wirksamkeit und Transparenz des Rechtsrahmens für Chemikalien insgesamt und
insbesondere der Bewertungen von Chemikalien verbessern. Die Neuzuweisung von
Aufgaben an EU-Agenturen wird eine effiziente Nutzung der Ressourcen ermöglichen, und
zwar durch:
die Nutzung bestehender Fähigkeiten im Bereich der Gefahren-, Risiko-,
Expositions- und sozioökonomischen Bewertungen, der Ausarbeitung von
Stellungnahmen der Ausschüsse sowie der Konsultation der Interessenträger;
die Nutzung vorhandener Gefahren- und Risikodaten;
Skaleneffekte dank der Nutzung vorhandener wissenschaftlicher
Unterstützungsdienste und IT-Tools.
Der Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird im Einklang
mit seinem Ziel, technische Hindernisse für die gemeinsame Datennutzung zu beseitigen, die
Interoperabilität und Auffindbarkeit von Daten fördern und die Digitalisierung begünstigen.
In ihm werden Vorschriften festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in der
Plattform enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar
sind, und es wird ein Überwachungs- und Prospektivrahmen für Chemikalien geschaffen.
Die Vorschläge des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“ haben insgesamt positive
Auswirkungen auf Unternehmen, auch auf kleine und mittlere Unternehmen sowie
Kleinstunternehmen. Durch die Zentralisierung der wissenschaftlichen und technischen Arbeit
in den EU-Agenturen verringert sich die Zahl der Ausschüsse, Expertengruppen oder
Begutachter, mit denen die Unternehmen im Falle von Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf
eine Chemikalie zusammenarbeiten müssen. Darüber hinaus werden die Bewertungs- und
Konsultationsverfahren sowie die IT-Tools, die für die Übermittlung von Daten und
Informationen im Rahmen aller Rechtsvorschriften verwendet werden, stärker standardisiert
und somit leichter zu handhaben und zu befolgen sein. Die Verbesserung der Kohärenz der
Bewertungen und die Verringerung des Potenzials für divergierende wissenschaftliche
Ergebnisse in den einzelnen Rechtsvorschriften werden die Unsicherheit für Unternehmen
verringern.
60 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG)
Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien und dem Vorschlag für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und
technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (SWD(2023) 850 final).
In diesem Zusammenhang zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Arbeit der ECHA wirksamer,
effizienter und kohärenter zu gestalten, indem der Rechtsrahmen, in dem sie tätig sein wird,
präzisiert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund der gestiegenen Zahl der bestehenden
Aufgaben und der neuen Aufgaben, die sich aus verschiedenen Initiativen im Rahmen der
CSS ergeben. Der Vorschlag für eine Verordnung über die ECHA sollte die Nutzung der
kombinierten Ressourcen verbessern und die Planung des Haushalts und der Arbeit der
Agentur vereinfachen.
Verbesserte Arbeitsweise der ECHA-Ausschüsse und effiziente Abgabe von
Bewertungen und Stellungnahmen
Der Rechtsrahmen für die ECHA und ihre Gremien, insbesondere des RAC, des SEAC, des
MSC, des Forums und des BPC, muss präzisiert werden, damit die Agentur ihren künftigen
Verpflichtungen nachkommen kann. Mit diesem Vorschlag werden auch die Kapazitäten des
RAC und des SEAC gestärkt, indem die Zahl der zu benennenden und in die Ausschüsse zu
berufenden Mitglieder und die Zahl der kooptierten Mitglieder erhöht werden. Dadurch wird
sichergestellt, dass die Ausschüsse gut gerüstet sind, um ihre aktuellen und zusätzlichen
Aufgaben61 zu erfüllen und zeitnah Stellungnahmen abzugeben. Mit diesem Vorschlag wird
auch die Arbeit formalisiert, die der RAC derzeit auf der Grundlage einer Ad-hoc-
Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission und der ECHA für Bewertungen zu
Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) leistet.
Stärkung der Nachhaltigkeit des Finanzierungsmodells der Agentur
Mit dem Vorschlag wird die Anforderung der Trennung der verschiedenen
Haushaltskomponenten der ECHA (Komponenten REACH/CLP, BPR und
Umweltrechtsvorschriften) abgeschafft, die sich auf das tägliche Management der Agentur
auswirkt. Dies wird mehr Flexibilität bei der Bewältigung von Schwankungen der
Arbeitsbelastung ermöglichen, was den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs
(EuRH) entspricht62. Unabhängig vom vorliegenden Vorschlag werden weitere Maßnahmen
geprüft, um die Ressourcen der Agentur nachhaltiger zu gestalten. Es ist geplant, die
REACH-Verordnung, die CLP-Verordnung und die Biozidprodukte-Gebührenverordnung zu
überarbeiten, um die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten zu erhöhen und Mechanismen
zur Verringerung der Volatilität der Einnahmen aus den Gebühren zu finden, die von den
Pflichteninhabern an die Agentur zu entrichten sind.
Angleichung und Stärkung der Governance der Agentur
Die Leitungsstruktur der Agentur wird aktualisiert und gegebenenfalls, was die Planung der
Tätigkeiten der Agentur, die Finanzregelung, die Betrugsprävention, den Umgang mit
61 In Zukunft wird der Ausschuss für Risikobeurteilung wissenschaftliche Stellungnahmen zu chemischen
Stoffen auf der Grundlage bestehender Aufgaben sowie von Aufgaben, die sich aus in Vorbereitung
befindlichen Initiativen ergeben, abgeben; hierzu zählen etwa Hinzufügungen oder Neufestlegungen
von bestehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Überarbeitung von Rechtsvorschriften in der
Vorschlagsphase, d. h. der CLP-Verordnung, Aufgaben, die in bestehenden EU-Rechtsvorschriften
(z. B. der Trinkwasserrichtlinie) festgelegt sind, und Aufgaben, die möglicherweise vom
Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ auf
die Agentur übertragen werden, zur Wasserrahmenrichtlinie, zur Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten oder im Bereich der Sicherheit im
Rahmen der Spielzeugrichtlinie sowie der vorgeschlagenen Verordnung über die Sicherheit von
Spielzeug.
62 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 22/2020: Die Zukunft der EU-Agenturen – Flexibilität und
Zusammenarbeit könnten verstärkt werden, https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/agencies-
performance-audit-22-2020/de/.
Interessenkonflikten, die Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Ausschüsse und der
Widerspruchskammer, die Aufsichtsfunktion des Verwaltungsrats, das Sitzabkommen usw.
betrifft, an das Gemeinsame Konzept für EU-Agenturen angepasst. Dies schließt auch die
kontinuierliche regelmäßige Bewertung der Agentur ein, die in der REACH-Verordnung, von
der die Agentur bisher geregelt wurde, nicht vorgesehen ist.
Im Rahmen der regelmäßigen Bewertung würden die Wirksamkeit und Effizienz der Agentur
und ihrer Arbeitsverfahren bewertet und unter Umständen auf die etwaige Notwendigkeit
einer Überprüfung ihrer Struktur, ihrer Arbeitsweise, ihres Tätigkeitsbereich und der damit
verbundenen finanziellen Auswirkungen eingegangen. Die regelmäßige Bewertung würde
auch dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken.
Darüber hinaus wird der Vorschlag klarere Bestimmungen über die Einbeziehung der Agentur
in internationale Tätigkeiten und ihre Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten
im Rahmen von EU-Forschungsprogrammen enthalten.
Stärkung der Kohärenz der wissenschaftlichen Ergebnisse
Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Agentur mit anderen Einrichtungen der EU,
insbesondere im Falle abweichender Stellungnahmen, werden im Einklang mit dem Konzept
„Ein Stoff, eine Bewertung“ und den entsprechenden Vorschlägen für andere Einrichtungen
der EU, d. h. EFSA, EU-OSHA, EMA und EUA, präzisiert.
3.6 Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt in einer Weise, die sicherstellt, dass die in der Verordnung
(EU) 2016/67963 und der Verordnung (EU) 2018/172564 festgelegten Verpflichtungen zum
Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Europäische Chemikalienagentur wurde im Jahr 2007 im Rahmen der REACH-
Verordnung eingerichtet. Sie wird durch ausgleichende EU-Beiträge sowie durch Gebühren
und Entgelte finanziert, die die Pflichteninhaber für Tätigkeiten im Rahmen der REACH-
Verordnung, der CLP-Verordnung und der BPR an die Agentur entrichten müssen. Die
Agentur erhält auch einen EU-Beitrag für ihre Tätigkeiten zur Umsetzung der
Umweltvorschriften (etwa der PIC-Verordnung, der POP-Verordnung, der
Batterieverordnung und der Trinkwasserrichtlinie). Die Bestimmungen über die an die
Agentur zu entrichtenden Gebühren sind in den von der Agentur umgesetzten einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union verankert.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der CSS wurde jedem Legislativvorschlag, mit dem
der ECHA neue Aufgaben übertragen werden, ein Finanzbogen beigefügt, mit Ausnahme der
Vorschläge zur CLP-Verordnung und zur Spielzeugrichtlinie sowie der 2022 angenommenen
63 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
64 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren65. Die
Ressourcen für die ersten beiden Vorschläge sollen durch Umschichtung vorhandener
Ressourcen im Rahmen der REACH- und CLP-Komponente des Haushalts der ECHA
gedeckt werden; diese Ressourcen werden aus der Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und
Digitales“ des Haushalts innerhalb des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027
bereitgestellt. Die EUCLEF und die EUON sind Bausteine des Vorschlags zur gemeinsamen
Datenplattform. Das Personal der EUON wird durch die Ressourcen abgedeckt, die bereits im
Rahmen der zwischen der Kommission und der Agentur unterzeichneten Ad-hoc-
Vereinbarungen genehmigt wurden. Im Falle der EUCLEF muss das Personal durch
Umschichtung innerhalb der Agentur abgedeckt werden. Die Finanzmittel sowohl für die
EUON als auch für die EUCLEF sind bis Mitte 2027 durch die Ad-hoc-Vereinbarungen
abgedeckt.
Was die Aufgaben betrifft, die der ECHA im Rahmen der Verordnung zu schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren übertragen wurden, sind die Finanz- und
Haushaltsmittel bis Ende 2027 durch eine Beitragsvereinbarung zwischen der GD SANTE
und der ECHA abgedeckt. Sowohl die Auswirkung auf Haushaltsebene als auch die
Finanzmittel im Rahmen dieser Beitragsvereinbarung sollen künftig im Rahmen dieses
erweiterten Mandats abgedeckt werden, was zu einer Aufstockung des Stellenplans der
Agentur um eine (1) technische Hilfe und zu einer Erhöhung des EU-Beitrags führt.
Die Gesamtressourcen der Agentur müssen jedoch im Rahmen der Vorbereitung des nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmens (2028-2035) neu bewertet werden, um erforderlichenfalls dem
Ausgang der derzeit anhängigen Legislativvorschläge Rechnung zu tragen.
Der vorliegende Vorschlag wirkt sich auf den Haushalt der Agentur aus, was die Tätigkeiten
des SCCS im Zusammenhang mit den Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL)
betrifft. Der diesem Vorschlag beigefügte Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten deckt den
Ressourcenbedarf der Agentur für die Aufgaben ab, die von der Agentur im Rahmen einer
Ad-hoc-Vereinbarung (Leistungsvereinbarung) durchgeführt wurden, die zwischen der
Kommission und der ECHA für den Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur für die
Abgabe von Stellungnahmen zu OEL an die Kommission geschlossen wurde. Diese Aufgaben
haben strukturellen Charakter angenommen und müssen, da sie weiterhin wahrgenommen
werden sollen, in das Mandat der Agentur aufgenommen und ab 2028 aus dem EU-Beitrag für
die Agentur finanziert werden.
Das zusätzliche Personal, das im Jahr 2028 zum Personal der ECHA für diese Aufgaben
hinzugefügt werden muss, beläuft sich auf drei Bedienstete auf Zeit und zwei
Vertragsbedienstete.
Aufgrund der neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des SCCS ist davon
auszugehen, dass sich die jährlichen operativen Ausgaben auf 500 000,00 EUR belaufen
werden. Die mit 451 000 EUR bezifferten Verwaltungskosten für die drei zusätzlichen
Mitarbeiter, die das reibungslose Funktionieren des SCCS sicherstellen, werden zusätzlich zu
diesen Kosten anfallen.
Die Ressourcen für die anderen Aufgaben bleiben zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert.
Etwaige Anpassungen sind im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
65 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU, PE/40/2022/REV/1 (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
16. Dezember 202066 – insbesondere den die Agenturen betreffenden Vereinbarungen – zu
regeln.
5. WEITERE ANGABEN
5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring und die Bewertung der Leistung der Agentur würden weitgehend durch die
im Rahmen dieses Vorschlags anwendbaren Mechanismen abgedeckt. Die regelmäßige
Bewertung wird sich insbesondere auf die Wirksamkeit, die Effizienz und den Mehrwert der
Agentur und ihrer Arbeitsverfahren erstrecken. Dabei kann auch auf die mögliche
Notwendigkeit einer Änderung der Struktur, der Arbeitsweise, des Tätigkeitsbereichs und der
Aufgaben der Agentur sowie auf die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung
eingegangen werden. Im Anschluss an diese Bewertung wird die Kommission durch ihre
Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur und durch die Überwachung
der Arbeit der Agentur, die sie gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchführt, Daten erheben.
5.2. Struktur und Inhalt des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag für eine ECHA-Verordnung wird eine Reihe neuer Bestimmungen über
die Agentur eingeführt, die vorher nicht in der REACH-Verordnung enthalten waren. Es folgt
ein Überblick über die Artikel, die die größten Änderungen im Vergleich zu den derzeit
geltenden Bestimmungen der REACH-Verordnung enthalten oder neu sind:
1. Ziele und Aufgaben der ECHA67
Die Ziele der Agentur und der erweiterte Umfang der Aufgaben, der sich aus
verschiedenen anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben, spiegeln sich in den
entsprechenden Bestimmungen dieses Vorschlags wider. Die anderen EU-
Rechtsvorschriften, in denen Aufgaben übertragen werden, werden in Anhang I dieses
Vorschlags wiedergegeben, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten der Agentur im
Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften in dieser Verordnung kohärent und transparent
wiedergegeben werden.
2. Organisationsstruktur der ECHA68
Die derzeitige Organisationsstruktur der Agentur, einschließlich aller Gremien der
Agentur, die im Rahmen der REACH-Verordnung und der BPR eingerichtet wurden, wird
in diesem Vorschlag dargelegt, um einen kohärenten Überblick über die Struktur der
Agentur zu geben, die seit der Annahme der REACH-Verordnung mitsamt ihren
Aufgaben erweitert wurde. Der SCCS ist unter den Ausschüssen und Gremien der ECHA
als eigenständiger wissenschaftlicher Ausschuss aufgeführt. Die Vorschriften über die
Leitung der Ausschüsse der Agentur werden in diesen Vorschlag verschoben, während die
66 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die
Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue
Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl.
L 433I vom 22.12.2020, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj).
67 Artikel 4 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
68 Artikel 5 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
Bestimmungen über die spezifischen Aufgaben der Ausschüsse in der REACH-
Verordnung und der BPR verbleiben und in diesem Vorschlag auf sie verwiesen wird.
3. Die Rolle des Exekutivdirektors69
Im Vergleich zu den Bestimmungen der REACH-Verordnung wird durch die in diesem
Vorschlag enthaltenen Vorschriften über die Ernennung des Exekutivdirektors das
Beschäftigungsverhältnis des Exekutivdirektors genauer spezifiziert, und es sind die
Bewertung seiner Leistung und eine Rechenschaftspflicht vorgesehen70. Die in diesem
Vorschlag festgelegten Aufgaben des Exekutivdirektors umfassen neben den bestehenden
Aufgaben die Ausarbeitung der Finanzregelung der Agentur und die Präzisierung der
Rolle des Exekutivdirektors bei der Koordinierung zwischen den verschiedenen
Ausschüssen innerhalb der Agentur im Falle von Divergenzen zwischen ihren
wissenschaftlichen Stellungnahmen71. Die Vorschriften über die Ernennung, die
Zuständigkeiten und die Aufgaben des Exekutivdirektors zielen auch darauf ab, die
Vielfalt des Personals der Agentur und ihre Transparenz zu stärken und der Zuweisung
neuer Aufgaben an die Agentur insgesamt unter Berücksichtigung des Gemeinsamen
Konzepts Rechnung zu tragen.
4. Zusammensetzung und Arbeitsweise des RAC und des SEAC72
Um die Governance der ECHA zu stärken und die zeitnahe Ausarbeitung von
Stellungnahmen sicherzustellen, ist die Benennung von Mitgliedern für den RAC und den
SEAC durch die Mitgliedstaaten nicht mehr freiwillig, sondern obligatorisch. Darüber
hinaus ist die Zahl der kooptierten Mitglieder für beide Ausschüsse nicht mehr begrenzt.
Beide Maßnahmen zielen darauf ab, die erforderlichen Verpflichtungen einzuführen und
für Flexibilität zu sorgen, um die Kenntnislücken zu schließen, die die
Mitgliedergemeinschaft und das Fachwissen des RAC und des SEAC aufweisen.
5. Zusammensetzung und Funktionsweise des SCCS
Um sicherzustellen, dass die Mitglieder des SCCS über die spezifischen Qualifikationen
und Fachkenntnisse verfügen, ist in diesem Vorschlag vorgesehen, dass die Mitglieder des
SCCS im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung ausgewählt
werden, wie dies derzeit gemäß dem Beschluss der Kommission von 2015 der Fall ist. Die
Amtszeit der SCCS-Mitglieder sollte fünf Jahre betragen und einmal um denselben
Zeitraum verlängert werden können. In dem Vorschlag sollte die Höchstzahl der SCCS-
Mitglieder angegeben werden. Der Verwaltungsrat sollte vereinbaren können, dass der
Ausschuss je nach der bestehenden oder erwarteten Arbeitsbelastung dieses Ausschusses
zusätzliche Mitglieder und/oder externes Fachwissen kooptiert.
6. Aufgaben des RAC und des SEAC73
Im Vergleich zu ihren Zuständigkeiten im Rahmen der REACH-Verordnung werden die
Aufgaben des RAC und des SEAC in diesem Vorschlag ausgeweitet, um den anderen EU-
Rechtsvorschriften, mit denen ihnen Aufgaben übertragen werden, Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus wird die Aufgabe des RAC, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG des
69 Artikel 11 und 12 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
70 Artikel 11 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
71 Artikel 12 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
72 Artikel 14 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
73 Artikel 13 und 15 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
Rates, den Artikeln 16, 16a und 18a der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und den Artikeln 18c und 22a der Richtlinie 2009/148/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates Stellungnahmen zu Grenzwerten für die
Exposition am Arbeitsplatz (OEL) und anderen für die berufsbedingte Exposition
gegenüber chemischen Arbeitsstoffen relevanten Aspekten wie biologische Grenzwerte
für gefährliche Chemikalien abzugeben, in diese Verordnung aufgenommen, da diese
Arbeit strukturellen Charakter angenommen hat. Bisher wurde sie auf der Grundlage einer
Ad-hoc-Vereinbarung durchgeführt.
7. Mehr Flexibilität bei den Vorschriften über Berichterstatter und die Hinzuziehungen
von Experten74
Die Bedingungen, unter denen sich die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf
die Dienste von Experten stützen kann, werden weiter präzisiert.
8. Finanzbestimmungen75
Dazu gehören die Vorschriften über das einheitliche Programmplanungsdokument der
Agentur, das die dreijährige Planung, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und die
Berichtspflichten umfasst. Die Änderungen der Finanzvorschriften ergeben sich aus der
Umsetzung des Gemeinsamen Konzepts und der derzeit geltenden Finanzregelung für
dezentrale Agenturen der EU. In Bezug auf die Haushaltsverfahren, die Rechnungslegung
und die Entlastung wurden geringfügige Änderungen eingeführt. Es wurde eine neue
Bestimmung eingeführt, die die Möglichkeit vorsieht, dass die Agentur Gebühren für den
Kapazitätsaufbau erhebt. Der Vorschlag sieht außerdem die Möglichkeit vor, dass die
ECHA unter den in ihm festgelegten besonderen Bedingungen eine begrenzte Rücklage
aus Gebühren- und Entgelteinnahmen vorhält.
9. Zustellung von Entscheidungen76
Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, mit der klargestellt wird, dass die
Entscheidungen der Agentur dem Adressaten über ein von der Agentur benanntes
Informationssystem übermittelt werden.
10. Divergierende Stellungnahmen77
Die Verpflichtung, ein Auge auf Divergenzen zwischen den Stellungnahmen der
verschiedenen wissenschaftlichen Gremien zu haben und, wenn möglich, Abhilfe zu
schaffen, wurde an den Ansatz angepasst, der im Rahmen der Vorschläge des Pakets „Ein
Stoff, eine Bewertung“ verfolgt wird.
11. Befugnisübertragung an die Kommission78
Der Vorschlag schließt die Übertragung von Befugnissen an die Kommission und
einschlägige Bestimmungen über die Ausübung dieser Befugnisse ein. Dies ermöglicht es
der Kommission, diese Verordnung entsprechend der Entwicklung im Bereich der
Chemikalien in der EU zu ändern, um einschlägige EU-Rechtsakte aufzunehmen, mit
74 Artikel 16 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
75 Kapitel III über Finanzbestimmungen (Artikel 27-33) des Vorschlags für die Verordnung über die
ECHA.
76 Artikel 39 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
77 Artikel 44 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
78 Artikel 46 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
denen der Agentur Aufgaben übertragen werden. Der Vorschlag sieht auch die
Übertragung von Befugnissen an die Kommission zur Änderung der Obergrenze der
Gebührenrücklage vor, die die Agentur vorhalten darf.
12. Aufhebung der Vorschriften über die Trennung der Budgets79
Um die Vorschrift in Bezug auf die Trennung der Haushalte aus Artikel 78 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten, Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und Artikel 16
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe zu
streichen, sind Änderungen an anderen Rechtsvorschriften notwendig und in diesem
Vorschlag vorgesehen. Mit diesen Änderungen soll die finanzielle Nachhaltigkeit der
ECHA gestärkt werden.
13. Mögliche Beteiligung des SEAC an der Analyse von Alternativen gemäß der BPR80
Mit diesem Vorschlag wird dem SEAC die Möglichkeit eingeräumt, zur Arbeit des
Ausschusses für Biozidprodukte im Zusammenhang mit der Prüfung der
Ausnahmekriterien beizutragen, um die Genehmigung von Wirkstoffen zu ermöglichen,
die die Ausschlusskriterien erfüllen. Diese Prüfung umfasst sozioökonomische
Erwägungen (Analyse der Folgen einer Nichtgenehmigung des Wirkstoffs für die
Gesellschaft verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die
Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffs ergibt, unter Berücksichtigung der
Verfügbarkeit geeigneter und ausreichender alternativer Stoffe bzw. Techniken).
14. Wiederkehrende Bewertung der ECHA durch die Kommission81
Die regelmäßige Bewertung der ECHA ist nach den Bestimmungen über die Agentur in
der REACH-Verordnung nicht erforderlich, wird jedoch im Rahmen des Gemeinsamen
Konzepts gefordert. Die Bewertungen werden innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten der ECHA-Verordnung und danach alle fünf Jahre durchgeführt. Anhand
solcher Bewertungen kann auch beurteilt werden, ob das Mandat der Agentur es ihr
ermöglicht, die Tätigkeiten durchzuführen, die in anderen EU-Rechtsvorschriften
vorgesehen sind, mit denen der Agentur Aufgaben übertragen werden.
Zudem werden in den Vorschlag die bestehenden Bestimmungen über die Agentur aus der
REACH-Verordnung übernommen, die für das Funktionieren der Agentur über die
REACH-Verordnung hinaus relevant geworden sind und auf die Arbeit der Agentur im
Rahmen der sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften anwendbar sind. Diese
Bestimmungen sind in den Vorschlag aufgenommen worden, vorbehaltlich geringfügiger
Verbesserungen, um dem Gemeinsamen Konzept für die EU-Agenturen und anderen
horizontalen Aspekten (Haftung, Betrugsbekämpfung, Transparenz und Kommunikation)
Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurden einige Bestimmungen mit Abänderungen
aufgenommen, um ausreichende Flexibilität für die Anwendung spezifischer Vorschriften
zu ermöglichen, die in anderen EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, z. B. über die
Ernennung von Ausschussmitgliedern, Widersprüche, die Vertraulichkeit von
79 Artikel 47-50 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
80 Artikel 49 Absatz 2 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
81 Artikel 54 des Vorschlags für die Verordnung über die ECHA.
Informationen und den Informationsaustausch im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit82.
Infolgedessen werden diese Bestimmungen (alle Artikel von Titel X mit Ausnahme von
Artikel 75 Absatz 1, Artikel 77 Absätze 2 und 3, Artikel 91 und Artikel 111 sowie
Titel XII Artikel 118 Absatz 2) aus der REACH-Verordnung gestrichen. Bezugnahmen
auf die gestrichenen Artikel der REACH-Verordnung in anderen EU-Rechtsvorschriften
gelten als Bezugnahmen auf die vorgeschlagene ECHA-Verordnung nach der im
Vorschlag enthaltenen Entsprechungstabelle.
Darüber hinaus sind Änderungen anderer Rechtsvorschriften erforderlich und in diesem
Vorschlag vorgesehen (siehe Nummern 11 und 12).
5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Verordnung ist wie folgt gegliedert:
(1) Kapitel I (Artikel 1 bis 4) umfasst den Gegenstand der Verordnung sowie den
rechtlichen Status, den Sitz sowie die allgemeinen und besonderen Aufgaben der
Agentur. In den neuen Bestimmungen ist insbesondere vorgesehen, dass Helsinki,
Finnland, von den Vertretern der Mitgliedstaaten einvernehmlich als Sitz gewählt
wurde (Artikel 3). Darüber hinaus spiegeln die neuen Bestimmungen die Ziele der
Agentur und den erweiterten Umfang ihrer Aufgaben im Rahmen der verschiedenen
sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften (siehe Anhang I) sowie dieser Verordnung
(Artikel 4) wider.
(2) In Kapitel II (Artikel 5 bis 26) wird die interne Organisation der Agentur thematisiert.
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur (Artikel 5) bietet einen Überblick
über die verschiedenen Gremien der Agentur und ihre Hauptaufgaben. Dazu gehört
auch der Ausschuss für Biozidprodukte, der im Rahmen der Verordnung über
Biozidprodukte eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass der Überblick vollständig
ist. Die jeweiligen Governance-Vorschriften für jedes der verschiedenen Gremien der
Agentur sind in den übrigen Artikeln von Kapitel II festgelegt und werden
nachstehend erläutert.
(3) Die Artikel 6 bis 10 über die Zusammensetzung und die Funktion des Verwaltungsrats
präzisieren und stärken die Governance der Agentur und zielen insbesondere darauf
ab, die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und die Gebührenverwaltung der Agentur zu
verbessern sowie der Aufgabe der Agentur, mit anderen EU-Einrichtungen,
Interessenträgern und einschlägigen Akteuren auf internationaler Ebene
zusammenzuarbeiten, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehören Bestimmungen
über den Vorsitzenden des Verwaltungsrats (Artikel 7), Sitzungen (Artikel 8),
Funktionen (Artikel 9) und Abstimmungen (Artikel 10).
(4) In Artikel 11 über die Ernennung des Exekutivdirektors werden die
Beschäftigungsbedingungen des Exekutivdirektors spezifiziert sowie die Bewertung
seiner Leistung und seine Rechenschaftspflicht festgelegt. Die Aufgaben und
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors (Artikel 12) werden im Einzelnen festgelegt.
Sie umfassen die Ausarbeitung der Finanzregelung der Agentur und die Klärung der
Rolle des Exekutivdirektors bei der Koordinierung zwischen den verschiedenen
82 Siehe Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 40 Absatz 6 des
Vorschlags für die ECHA-Verordnung.
Gremien innerhalb der Agentur im Falle von Divergenzen zwischen ihren
wissenschaftlichen Stellungnahmen sowie im Zusammenhang mit dem Schutz der
finanziellen Interessen der EU. Die neuen Bestimmungen sowohl über die Ernennung
des Exekutivdirektors als auch über seine Zuständigkeiten und Aufgaben zielen auch
darauf ab, die Vielfalt des Personals der Agentur und die Transparenz zu stärken.
Hierdurch wird der Zuweisung neuer Aufgaben an die Agentur insgesamt unter
Berücksichtigung der Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts Rechnung getragen.
(5) Kapitel II enthält einen Artikel, in dem die Aufgaben des RAC, des SEAC, des MSC,
des BPC und des SCCS festgelegt werden (Artikel 13). Artikel 14 über die
Zusammensetzung der Ausschüsse und Artikel 15 über die Arbeitsweise der
Ausschüsse zielen insbesondere darauf ab, die Kapazität des RAC und des SEAC (zur
Bewältigung ihrer zunehmenden Arbeitsbelastung) zu erhöhen, indem die
Verpflichtung verankert wird, zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat für den RAC und
zwei Mitglieder für den SEAC zu benennen. Die Zahl der kooptierten Mitglieder ist
derzeit auf fünf Mitglieder für den RAC und fünf Mitglieder für den SEAC sowie fünf
Mitglieder für den MSC begrenzt. Artikel 14 ermöglicht mehr Flexibilität in Bezug
auf die Zahl der kooptierten Mitglieder des RAC und des SEAC, überlässt es jedoch
der Agentur, über die geeigneten Verfahren zu entscheiden. Darüber hinaus sind die
Bestimmungen über die Benennung der Berichterstatter und Ko-Berichterstatter sowie
über den Einsatz von Experten durch diese Ausschüsse in den Artikeln 14 bzw. 16
enthalten.
(6) Kapitel II enthält auch Bestimmungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise
(Artikel 17) und die Aufgaben (Artikel 18) des Forums sowie über die Qualifikationen
und Interessenerklärungen der Mitglieder des RAC, des SEAC, des MSC, des BPC,
des SCCS und des Forums (Artikel 19).
(7) Schließlich enthält Kapitel II die einschlägigen Bestimmungen über die
Zusammensetzung der Widerspruchskammer der Agentur und die Mitgliedschaft darin
(Artikel 20 und 21), auch über Ausschlüsse und Ablehnungen (Artikel 22). In dem
Kapitel wird festgelegt, welche Entscheidungen (Artikel 23) unter welchen
Voraussetzungen (Artikel 24) anfechtbar sind, und es enthält Bestimmungen über die
Prüfung von Beschwerden und die Entscheidungen darüber (Artikel 25) sowie das
Recht, beim Gericht und beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben
(Artikel 26). In den neuen Vorschriften für die Mitglieder der Widerspruchskammer
wird das Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit präzisiert. Weitere Änderungen
der derzeitigen Vorschriften in Kapitel II sind erforderlich, um die Verknüpfung mit
allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften herzustellen.
(8) Kapitel III (Artikel 27 bis 33) über die Finanzvorschriften der Agentur enthält die
Anforderungen an die einheitlichen Programmplanungsdokumente (Artikel 27), die
Aufstellung, Struktur und Ausführung des Haushaltsplans (Artikel 28 bis 30) sowie
die Rechnungslegung und Entlastung (Artikel 31), den Haushaltsplan (Artikel 32) und
die Betrugsbekämpfung (Artikel 33).
(9) Kapitel IV (Artikel 34 bis 35) betrifft das Personal der Agentur, einschließlich
allgemeiner Bestimmungen (Artikel 34) und besonderer Vorschriften für abgeordnete
nationale Sachverständige und sonstiges Personal (Artikel 35), wobei auch festgelegt
wird, welche Vorrechte und Befreiungen für das Personal gelten (Artikel 36).
(10) Kapitel V (Artikel 37 bis 39) über Information und Kommunikation betrifft die
Informationen im Besitz der Agentur und regelt die Transparenz- und
Kommunikationsvorschriften (Artikel 37) und die Sicherheitsvorschriften zum Schutz
von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen (Artikel 38).
Kapitel V enthält auch eine Bestimmung, in der festgelegt wird, wie Entscheidungen
der Agentur dem Adressaten zugestellt werden (Artikel 39).
(11) Kapitel VI (Artikel 40 bis 45) über die Zusammenarbeit enthält Bestimmungen über
die Zusammenarbeit der Agentur mit den Mitgliedstaaten (Artikel 40),
Interessenträgern (Artikel 41), internationalen Organisationen und Dritten (Artikel 42)
und die Beteiligung der Agentur an Forschung und Innovation, um der ECHA die
Teilnahme an EU-Forschungsprogrammen zu ermöglichen (z. B. Partnerschaft für die
Risikobewertung von Chemikalien, PARC) (Artikel 43). Es enthält auch Vorschriften
über die Beziehungen zu den einschlägigen EU-Einrichtungen (Artikel 44) und
mögliche Meinungsverschiedenheiten mit anderen Einrichtungen (Artikel 45).
(12) Kapitel VII betrifft die übertragenen Befugnisse und die Bedingungen für die
Ausübung der Befugnisübertragung durch die Kommission (Artikel 46) und das
Ausschussverfahren für die Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
(Artikel 47).
(13) Kapitel VIII (Artikel 48-51) enthält die notwendigen Bestimmungen zur Abschaffung
der Trennung des Haushalts der Agentur in den von der Agentur umgesetzten
Rechtsvorschriften, d. h. in den Vorschriften der BPR-Verordnung, des PIC- und des
POP-Übereinkommens.
(14) Kapitel IX (Artikel 52 und 53) enthält Übergangsbestimmungen in Bezug auf den
Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, den RAC, den SEAC, den
MSC, den BPC sowie das Forum und das Personal (Artikel 52) sowie
Übergangsbestimmungen für den Haushalt (Artikel 53).
(15) In Kapitel X (Artikel 54 bis 57) werden die Schlussbestimmungen festgelegt. Dazu
gehört Artikel 54 über die Bewertung der Leistung der ECHA, mit dem
Bestimmungen eingeführt werden, die eine wiederkehrende Beurteilung der Leistung
der Agentur ermöglichen (zunächst innerhalb von zwei Jahren und danach alle fünf
Jahre). Darüber hinaus werden in dem Kapitel die Haftung der Agentur (Artikel 55),
das Sitzabkommen (Artikel 56), die Sprachenregelung (Artikel 57) und das
Inkrafttreten (Artikel 58) behandelt.
(16) Die beiden Anhänge des Vorschlags enthalten die Liste der einschlägigen EU-
Rechtsvorschriften, mit denen der Agentur Aufgaben übertragen werden (Anhang I),
und die Entsprechungstabelle, aus der hervorgeht, wie Verweise auf Bestimmungen
der REACH-Verordnung, die durch diesen Vorschlag gestrichen werden, als
Bezugnahmen auf spezifische Bestimmungen dieser Verordnung auszulegen sind
(Anhang II).
ANHÄNGE ZUR BEGRÜNDUNG
Anhang 1 – Zusätzliche Aufgaben der Agentur
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“ wurden als
Teil der folgenden Vorschläge für Rechtsvorschriften über Chemikalien neue und zusätzliche
Aufgaben für die Agentur vorgeschlagen und/oder vereinbart:
1. Richtlinie über Industrieemissionen83
Die überarbeitete Richtlinie über Industrieemissionen zielt darauf ab, eine von der ECHA ad
hoc wahrgenommene Aufgabe zu formalisieren und sie auf die ganzheitliche
Berücksichtigung von Chemikalien in den Genehmigungen für Anlagen gemäß der Richtlinie
über Industrieemissionen auszuweiten, vom Vorhandensein der betreffenden Chemikalien in
den (Primär- oder Sekundär-)Rohstoffen bis hin zu deren Vorhandensein in den Emissionen
der Anlagen und in den anfallenden Abfällen und Nebenprodukten. Die ECHA wird
aufgefordert, die Kommission bei der Überprüfung der Referenzdokumente zu den besten
verfügbaren Techniken (BREF) für chemische und industrielle chemische Verfahren zu
unterstützen.
2. Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und
Grundwasserrichtlinie84
Der Vorschlag der Kommission von 2022 zur Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie, der
Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Grundwasserrichtlinie zielt darauf ab,
bestehende Aufgaben der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses
„Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER) der ECHA
zuzuweisen, der ECHA eine neue Aufgabe zuzuweisen und die Aufgaben der EUA
auszuweiten. Die ECHA und ihr Ausschuss für Risikobeurteilung werden gemäß der
Richtlinie über Umweltqualitätsnormen aufgefordert, die Bewertungstätigkeiten zu
übernehmen, die der Änderung der Liste prioritärer Stoffe in Oberflächengewässern, der
Ableitung von Umweltqualitätsnormen, auch für ausgewählte einzugsgebietsspezifische
Schadstoffe, und der Änderung der Beobachtungsliste für Oberflächengewässer zugrunde
liegen. Die ECHA und ihr Ausschuss für Risikobeurteilung werden im Rahmen der
Grundwasserrichtlinie aufgefordert, neue Bewertungen durchzuführen, die der Überprüfung
der Anhänge I und II zugrunde liegen, einschließlich Qualitätsstandards und Schwellenwerten
für Chemikalien im Grundwasser und Änderung der Beobachtungsliste für Grundwasser. Für
beide Beobachtungslisten werden die Analyse der Überwachungsdaten und die Unterstützung
bei der Ermittlung der Überwachungsmethoden sowie die Koordinierung zwischen diesen
beiden „Beobachtungslisten“-Tätigkeiten und der Beobachtungsliste gemäß der
Trinkwasserrichtlinie gefordert. Die EUA wird ersucht, ihre Aufgabe der Erhebung von
83 Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj).
84 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor
Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im
Bereich der Wasserpolitik (COM(2022) 540 final).
Überwachungsdaten über Oberflächengewässer und Grundwasser, die von den
Mitgliedstaaten generiert werden, auszuweiten.
3. CLP-Verordnung85
Der Vorschlag für die Überarbeitung der CLP-Verordnung zielt darauf ab, der ECHA und der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine neue Aufgabe zuzuweisen
und die bestehenden Aufgaben der ECHA auszuweiten. Die ECHA und die EFSA sind
verpflichtet, auf Ersuchen der Kommission Dossiers für die harmonisierte Einstufung von
Stoffen auszuarbeiten. Der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA soll dann
Stellungnahmen zu den von der ECHA und der EFSA ausgearbeiteten Dossiers erstellen, die
der Kommission zur möglichen Änderung von Anhang VI der CLP-Verordnung vorgelegt
werden.
4. Verpackungen und Verpackungsabfälle86
Bei der Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Verpackungen und
Verpackungsabfälle wird vorgeschlagen, den Zuständigkeitsbereich der ECHA
auszuweiten, um einen Vorschlag für eine Beschränkung im Rahmen der REACH-
Verordnung zu bearbeiten oder möglicherweise auch auszuarbeiten, der sich auf das
Vorhandensein eines Stoffes in Verpackungen erstreckt oder darauf ausgerichtet ist. Eine
solche Beschränkung fällt in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung und stützt
sich daher auf die bestehenden REACH-Aufgaben.
5. Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten
Mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „RoHS-
Richtlinie“), der als Teil des Pakets „Ein Stoff, eine Bewertung“87 angenommen wurde, sollen
die bestehenden Aufgaben der Kommission der ECHA neu zugewiesen und die
Wahrnehmung dieser Aufgaben verbessert werden. Die ECHA ist verpflichtet, auf
Ersuchen der Kommission ein Beschränkungsdossier für Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten auszuarbeiten. Dieses Dossier kann auch von einem Mitgliedstaat erstellt
werden. Die ECHA-Ausschüsse für Risikobeurteilung und sozioökonomische Analyse
werden dann ersucht, eine Stellungnahme zu dem Beschränkungsdossier (die von ihr selbst
oder von einem Mitgliedstaat erstellt wird) auszuarbeiten und diese Stellungnahme der
Kommission vorzulegen. Die ECHA wird ferner aufgefordert, Anträge auf Gewährung,
Verlängerung oder Widerruf einer Ausnahme von den Stoffbeschränkungen
entgegenzunehmen, deren Vollständigkeit zu überprüfen, die Stellungnahme ihres
85 Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2865/oj).
86 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der
Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj)
87 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur
(COM(2023) 781 final 2023/0454 (COD).
Ausschusses für sozioökonomische Analyse und erforderlichenfalls ihres Ausschusses für
Risikobeurteilung einzuholen und die Stellungnahmen der Kommission vorzulegen.
6. POP-Verordnung
Der Vorschlag zur Änderung der POP-Verordnung durch die Omnibus-Verordnung über die
(Neu-)Zuweisung von Aufgaben zielt darauf ab, die bestehenden Aufgaben der Kommission
der ECHA und der EUA neu zuzuweisen und die Ausführung dieser Aufgaben zu
verbessern. Von der ECHA wird erwartet, dass sie auf Ersuchen der Kommission im
Rahmen der Überprüfung der Anhänge IV und V der POP-Verordnung Bewertungen vorlegt,
die die Einführung und Änderung von Konzentrationsgrenzwerten für Stoffe begründen, die
Abfallbewirtschaftungsbestimmungen unterliegen. Im Rahmen dieser Bewertung ist die
ECHA verpflichtet, zusammen mit dem Vorschlag zur Einführung oder Änderung von
Konzentrationsgrenzwerten einen Bericht über die Bewertung zu erstellen, die Stellungnahme
ihres Ausschusses für sozioökonomische Bewertung zu dem Bericht einzuholen und der
Kommission die Stellungnahme als Beitrag zur Änderung der Anhänge IV und V im Wege
eines delegierten Rechtsakts zu übermitteln. Von der EUA wird erwartet, dass sie die
chemischen Überwachungsdaten in das Umfeld der in Anhang III Teil I aufgeführten POP
aufnimmt.
7. Verordnung über Medizinprodukte
Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung über Medizinprodukte im Wege der
Omnibus-Verordnung über die (Neu-)Zuweisung von Aufgaben sollen die bestehenden
Aufgaben des SCHEER der ECHA neu zugewiesen werden. Die ECHA ist verpflichtet, die
Leitlinien für die Durchführung der Nutzen-Risiko-Bewertung des Vorhandenseins von
Phthalaten in Medizinprodukten alle fünf Jahre zu überprüfen. Darüber hinaus ist die ECHA
verpflichtet, auf Ersuchen der Kommission die Leitlinien für die Durchführung der Nutzen-
Risiko-Bewertung des Vorhandenseins karzinogener, mutagener, reproduktionstoxischer oder
endokrinschädigender Stoffe in Medizinprodukten auszuarbeiten und zu überarbeiten.
8. Gemeinsame Datenplattform und Überwachungs- und Prospektivrahmen für
Chemikalien88
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform werden der
ECHA, der EUA, der EFSA, der EMA und der EU-OSHA neue Aufgaben übertragen. Die
ECHA wird aufgefordert, die gemeinsame Datenplattform für Chemikalien einzurichten und
zu betreiben, einschließlich der Datenbank der Standardformate und kontrollierten
Vokabulare. Alle Agenturen werden aufgefordert, der Plattform die von ihnen gespeicherten
Daten über Chemikalien in geeigneten Formaten für den Austausch zwischen den Behörden
zur Verfügung zu stellen, Formate und kontrollierte Vokabulare in ihrem
Zuständigkeitsbereich festzulegen, damit Daten leicht ausgetauscht werden können, und mit
der ECHA und untereinander bei der Entwicklung und dem Betrieb der gemeinsamen
Datenplattform zusammenzuarbeiten.
Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (IPCHEM)
88 Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften,
die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und
wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für
Chemikalien (COM(2023) 779 final – 2023/0453 (COD)).
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform soll die
bestehende Aufgabe der Kommission an die ECHA und die EUA übertragen werden. Die
ECHA ist verpflichtet, das IPCHEM als Teil der gemeinsamen Datenplattform für
Chemikalien zu betreiben und Überwachungsdaten am Arbeitsplatz einschließlich Human-
Biomonitoring-Daten am Arbeitsplatz zu speichern. Die EUA wird aufgefordert, die Human-
Biomonitoring-Daten, die nicht aus Studien zur Exposition am Arbeitsplatz stammen, zu
sammeln und zu speichern und Daten über Umweltvorkommen und Daten über die
Luftqualität in Innenräumen zu sammeln. Mit dem Vorschlag werden auch die Aufgaben der
ECHA, der EFSA, der EUA, der EMA und der EU-OSHA formalisiert, der ECHA verfügbare
chemische Überwachungsdaten zur Integration in IPCHEM zur Verfügung zu stellen.
Verzeichnis für Referenzwerte
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der
ECHA, der EFSA, der EUA, der EMA und der EU-OSHA eine neue Aufgabe übertragen.
Die ECHA wird aufgefordert, ein Referenzwerteverzeichnis mit wissenschaftlichen und
regulatorischen Referenzwerten einzurichten, zu betreiben und zu füllen und die darin
enthaltenen regulatorischen Referenzwerte zusammenzustellen. EFSA, EUA, EMA und EU-
OSHA sind verpflichtet, beim Betrieb des Verzeichnisses mit der ECHA zusammenzuarbeiten
und der ECHA die von ihnen aus ihrer Arbeit abgeleiteten wissenschaftlichen Referenzwerte
zur Verfügung zu stellen.
Informationen über Regulierungsprozesse für Chemikalien
Der Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform zielt darauf ab, die
Aufgabe, die die ECHA bereits mit dem Instrument zur Koordinierung von (öffentlichen)
Tätigkeiten (im Folgenden „(P)ACT“) wahrnimmt, zu formalisieren und auszuweiten. Die
ECHA ist verpflichtet, den Betrieb des (P)ACT fortzusetzen und es auf alle einschlägigen
Rechtsvorschriften über Chemikalien auszuweiten.
Informationen über Pflichten aus EU-Rechtsakten über Chemikalien
In dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird
vorgeschlagen, die bestehende Aufgabe, die die ECHA bereits mit dem Suchwerkzeug für
das EU-Chemikalienrecht (im Folgenden „EUCLEF“) wahrnimmt, zu formalisieren und
auszuweiten. Die ECHA ist verpflichtet, den Betrieb des EUCLEF fortzusetzen und ihn auf
alle einschlägigen Rechtsvorschriften über Chemikalien ausweiten.
Datenbank zur ökologischen Nachhaltigkeit
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der
ECHA eine neue Aufgabe übertragen. Die ECHA wird aufgefordert, eine Datenbank mit
Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit von Chemikalien einzurichten und zu betreiben. Die
ECHA, die EUA, die EFSA, die EMA und die EU-OSHA sind verpflichtet, der ECHA alle
Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit zur Verfügung zu stellen, die sie besitzen oder
gespeichert haben. Die Agenturen sind zudem zur technischen Zusammenarbeit mit der
ECHA verpflichtet, um die Integration der Daten in die gemeinsame Datenplattform für
Chemikalien zu ermöglichen.
Mechanismus zur Datengenerierung
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der
ECHA und der EFSA eine neue Aufgabe übertragen. Die ECHA wird in die Lage versetzt,
Studien zur Unterstützung der Umsetzung des Chemikalienrechts in Auftrag zu geben und zur
Unterstützung, Bewertung oder Entwicklung der EU-Chemikalienpolitik beizutragen. Die
ECHA kann dies entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission tun. Mit dem
Verfahren wird das bestehende Verfahren, das die EFSA gemäß Artikel 32 des Allgemeinen
Lebensmittelrechts anwendet, ergänzt und die ECHA und die EFSA sollten bei der
Konzeption und Vergabe der Studien im Rahmen beider Verfahren zusammenarbeiten.
Mechanismus für Meldungen von Studien und Datenbank für Meldungen von
Studien
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der
ECHA eine neue Aufgabe übertragen. Die ECHA ist verpflichtet, eine Datenbank mit
Studienmeldungen für Studien außerhalb des Lebensmittelsektors einzurichten (d. h. für
Studien, die nicht bereits der Meldepflicht gemäß Artikel 32b des Allgemeinen
Lebensmittelrechts unterliegen und der EFSA gemeldet wurden). Die ECHA und die EFSA
sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die Kompatibilität der jeweiligen Systeme
sicherzustellen.
Frühwarn- und Reaktionssystem für neu auftretende chemische Risiken und
Indikatorrahmen
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Datenplattform wird der
EUA, der ECHA, der EFSA, der EMA und der EU-OSHA eine neue Aufgabe für ein
Frühwarn- und Reaktionssystem übertragen. Ferner wird darin vorgeschlagen, die Aufgabe
eines Indikatorrahmens, die die EUA und die ECHA bereits ausführen, zu formalisieren. Für
das Frühwarnsystem ist die EUA verpflichtet, die Frühwarnsignale jährlich in einem Bericht
zusammenzustellen und zu sammeln, der den Behörden der Mitgliedstaaten, den
einschlägigen EU-Agenturen und der Kommission vorzulegen ist, welche prüfen, ob
Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind. ECHA, EFSA, EMA und EU-OSHA sind
verpflichtet, mit der EUA zusammenzuarbeiten und Frühwarnsignale aus ihren
Zuständigkeitsbereichen bereitzustellen. EEA und ECHA sind verpflichtet, den
Indikatorrahmen für die Chemikalienpolitik zu betreiben und zu füllen.
Beobachtungsstelle für bestimmte Chemikalien mit potenziellem Beitrag zu neu
auftretenden chemischen Risiken
In dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform
wird vorgeschlagen, die Aufgabe, die die ECHA bereits wahrnimmt, zu formalisieren und
ihren Anwendungsbereich auszuweiten. Die ECHA ist weiterhin verpflichtet, die bestehende
Beobachtungsstelle für Nanomaterialien zu betreiben und ihren Anwendungsbereich auf
Chemikalien und Materialien mit potenziell neu auftretenden Risiken auszudehnen.
9. Richtlinie über Altfahrzeuge89
Mit dem Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie über Altfahrzeuge wird der ECHA
eine bestehende Aufgabe übertragen. Der Ausschuss für sozioökonomische Bewertung der
ECHA wird verpflichtet, Bewertungen als Grundlage für die Überprüfung der Ausnahmen
von bestehenden Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom
vorzulegen. Die ECHA ist ferner verpflichtet, im Rahmen des REACH-Prozesses
Bewertungen als Grundlage für die Beschränkung gefährlicher Stoffe in Altfahrzeugen
89 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die
kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der
Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (COM(2023) 451 final).
vorzulegen. Eine solche Beschränkung fällt in den Anwendungsbereich der REACH-
Verordnung und stützt sich daher auf die bestehende REACH-Aufgabe.
10. Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug90
Mit dem Vorschlag für die neue Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug werden
bestehende Aufgaben auf die ECHA übertragen und einige dieser Aufgaben erweitert.
Die ECHA-Ausschüsse für Risikobewertung und sozioökonomische Analyse sind
verpflichtet, Bewertungen vorzulegen, um Ausnahmen für die Verwendung von Stoffen zu
gewähren, die allgemeinen Verboten in Spielzeug unterliegen. Darüber hinaus kann die
ECHA aufgefordert werden, Bewertungen als Grundlage für die Festlegung oder
Verschärfung chemischer Grenzwerte in Spielzeug, die Änderung der Grenzwerte für
Schwermetalle in Spielzeug und die Änderungen der Listen allergener Duftstoffe, die in
Spielzeug verboten sind oder gekennzeichnet werden müssen, wenn sie in Spielzeug enthalten
sind, vorzulegen.
11. Verordnung zu grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren91
Die Verordnung zielt darauf ab, die Koordinierung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine
wirksamere Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren sowohl
auf der Ebene der Europäischen Union als auch auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten zu stärken,
und zwar durch
eine bessere Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung,
die Stärkung der epidemiologischen Überwachung und Beobachtung,
die Verbesserung der Datenberichterstattung und
das verstärkte Eingreifen der EU.
Die ECHA leistet zusammen mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die
Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Umweltagentur
(EUA), der Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und der Agentur der
Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
einen Beitrag zu den Aufgaben im Rahmen der Verordnung. In dieser Verordnung wird
vorgeschlagen, die folgenden zusätzlichen Aufgaben zu formalisieren oder sie der Agentur
zuzuweisen:
1. Wissenschaftliche Gutachten zu Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz
(OEL)
Mit diesem Vorschlag für die ECHA-Verordnung soll eine bestehende Aufgabe in das
Mandat der ECHA aufgenommen werden, die von der Agentur gemäß einer Ad-hoc-
Vereinbarung mit der Kommission wahrgenommen wurde. Die ECHA und ihr Ausschuss für
Risikobeurteilung erhalten den gesetzlichen Auftrag, Stellungnahmen zu Grenzwerten für die
Exposition am Arbeitsplatz zur Unterstützung der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene
90 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von
Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (COM(2023) 462 final).
91 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit92, der Richtlinie über chemische
Arbeitsstoffe93 und der Asbestrichtlinie94 abzugeben.
2. Beteiligung des SEAC an der Verordnung über Biozidprodukte
Mit diesem Vorschlag für die ECHA-Grundverordnung wird dem SEAC eine neue Aufgabe
übertragen. Darin ist vorgesehen, dass der Ausschuss einen Beitrag – einschließlich
sozioökonomischer Erwägungen – zu den Arbeiten des Ausschusses für Biozidprodukte zur
Analyse der Ausnahmekriterien leistet, um die Genehmigung von Wirkstoffen zu
ermöglichen, die die Ausschlusskriterien erfüllen.
3. Europäische Partnerschaft für die Bewertung der Risiken chemischer Stoffe (PARC)
Die PARC ist eine auf sieben Jahre angelegte, über Horizont Europa finanzierte Partnerschaft,
die im Mai 2022 gegründet wurde und darauf abzielt, die Forschung voranzubringen, Wissen
auszutauschen und die Fähigkeiten im Bereich der chemischen Risikobewertung zu
verbessern. Die ECHA übernahm eine neue Aufgabe, um zum Projekt beizutragen und es zu
unterstützen und so größtmögliche Verbindungen zu und Vorteile aus den regulatorischen
Risikobewertungen für Chemikalien zu gewährleisten. Mit den vorgeschlagenen
Bestimmungen wird die Beteiligung der ECHA an der durch EU-Programme finanzierten
Forschung formalisiert.
4. Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS)
Mit diesem Vorschlag für die ECHA-Verordnung soll eine neue Aufgabe in das Mandat
der ECHA aufgenommen werden, die zuvor von der Generaldirektion Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit der Kommission wahrgenommen wurde. Der Wissenschaftliche
Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) wurde 2015 durch einen Beschluss der
Kommission eingesetzt95 und war für verschiedene gesundheits- und sicherheitsbezogene
Risikobewertungen zuständig. Innerhalb der ECHA wird der SCCS jedoch für die
wissenschaftlichen Gutachten und die Beratung in Bezug auf die Sicherheit von in
kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen zuständig sein.
92 Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158
vom 30.4.2004, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/37/oj).
93 Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1998/24/oj).
94 Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom
16.12.2009, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj).
95 Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher
Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt (ABl. L,
2024/1514, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1514/oj).
Anhang 2 – Derzeitige Struktur und erwartete zusätzliche Arbeitsbelastung des RAC
und des SEAC
Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der regulären Mitglieder des RAC und des
SEAC in den letzten Jahren. Derzeit ist der RAC nur zur 50 % besetzt, da die Nominierungen
der Mitgliedstaaten zurückgegangen sind und einige Mitgliedstaaten keine Mitglieder für den
RAC und den SEAC nominiert haben.
Nach der (Neu-)Zuweisung der Aufgaben wird gegenüber den aktuellen Zahlen ein Anstieg
der Stellungnahmen des RAC um 72 % pro Jahr erwartet. Dabei wird der größte Anstieg
voraussichtlich aus Pflichten im aufgrund der Trinkwasserrichtlinie (50 bis
150 Stellungnahmen) und der CLP-Verordnung (durchschnittlich 13,5 Stellungnahmen)
entstehen. Auf die übrigen Rechtsvorschriften werden voraussichtlich durchschnittlich
16,5 Stellungnahmen pro Jahr entfallen. Die Zahl der Stellungnahmen des SEAC ist leicht
gestiegen. Diese Schätzungen geben Aufschluss über die Zahl der Stellungnahmen, die der
RAC abzugeben hat.
Quelle: Europäische Chemikalienagentur.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Aufgaben, die sich auf die
Arbeit des RAC und des SEAC auswirken. Diese Aufgaben ergeben sich aus kürzlich in Kraft
getretenen Rechtsvorschriften, neuen Vorschlägen für sektorspezifische Rechtsvorschriften
und dieser Verordnung:
Anz
ahl
Geltende
Rechtsvorschriften
Aufgaben
Erwartete
Auswirkungen auf
die
Arbeitsbelastung
des Ausschusses
Trinkwasserrichtlini
e (2020/2184/EG)
Erstellung und Führung von
vier EU-Positivlisten für
Stoffe und
Zusammensetzungen, die zur
Herstellung organischer,
zementgebundener,
metallischer und
anorganischer Materialien,
die mit Wasser für den
menschlichen Gebrauch in
Berührung kommen,
verwendet werden dürfen.
RAC:
100 Stellungnahmen/
Jahr
Batterieverordnung
(2023/1542/EU)
Bewertung als Grundlage für
Beschränkungen der
Verwendung gefährlicher
Stoffe in Batterien.
RAC:
1 Stellungnahme/Jahr
SEAC:
1 Stellungnahme/Jahr
Anz
ahl
Vorgeschlagene
Änderungen der
Aufgaben
Erwartete
Auswirkungen auf
Rechtsvorschriften
der Union
die
Arbeitsbelastung
des Ausschusses
Änderungen der
Wasserrahmenrichtli
nie (2000/60/EG),
der
Richtlinie 2008/105/
EG über
Umweltqualitätsnor
men und
der
Richtlinie 2006/118/
EG zum Schutz des
Grundwassers
(Vorschlag)
Analyse chemischer
Überwachungsdaten von
Oberflächengewässern und
Grundwasser (aus der
Überwachung der Stoffe auf
der Beobachtungsliste)
Bewertungen als Grundlage
für die Änderung der Liste
prioritärer Stoffe und zur
Ableitung von
Umweltqualitätsnormen,
auch für
einzugsgebietsspezifische
Schadstoffe
Bewertungen als Grundlage
für die Überprüfung der
Anhänge I und II der
Grundwasserrichtlinie
Technische und
wissenschaftliche Arbeiten
im Zusammenhang mit der
Änderung der
Beobachtungslisten für
Oberflächen- und
Grundwasser (im Rahmen der
Umweltqualitätsnormen- und
der Grundwasserrichtlinie)
und Koordinierung der
Beobachtungslisten auch mit
der Liste der
Trinkwasserrichtlinie
Gegebenenfalls Ermittlung
geeigneter Analysemethoden
RAC:
5 Stellungnahmen/Ja
hr
SEAC:
5 Stellungnahmen/Ja
hr
Änderung der CLP-
Verordnung ((EG)
Nr. 1272/2008)
(Vorschlag)
Bewertung von Dossiers für
harmonisierte Einstufungen,
die im Auftrag der
Kommission erstellt wurden
RAC:
0 Stellungnahmen/Ja
hr
Änderung der
Richtlinie über
Verpackungen und
Verpackungsabfälle
(94/62/EG)
Bewertungen als Grundlage
für Beschränkungen von
Stoffen in Verpackungen
unter Anwendung des
REACH-
RAC:
0 Stellungnahmen/Ja
hr
SEAC:
0 Stellungnahmen/Ja
(Vorschlag) Beschränkungsverfahrens
Durchführung einer
Vorstudie im Zusammenhang
mit dem Vorhandensein von
Chemikalien in
Verpackungen
hr
Änderung der
RoHS-Richtlinie
(2011/65/EU)
(Vorschlag)
Bewertungen als Grundlage
für Beschränkungen
gefährlicher Stoffe in
Elektro- und
Elektronikgeräten
Prüfung der Anträge auf
Ausnahmen von den
Beschränkungen
RAC:
1 Stellungnahme/Jahr
SEAC:
1 Stellungnahme/Jahr
RAC:
3 Stellungnahmen/Ja
hr
SEAC:
30 Stellungnahmen/J
ahr
Änderung der POP-
Verordnung durch
die Verordnung über
die (Neu-
)Zuweisung von
Aufgaben an die
Agenturen ((EU)
2019/1021)
(Vorschlag)
Technische Unterstützung bei
der Überprüfung der
Anhänge IV und V (durch die
ECHA)
SEAC:
2 Stellungnahmen/Ja
hr
Vorschlag für eine
Verordnung über
Altfahrzeuge
(2000/53/EG)
(Vorschlag)
Beschränkung gefährlicher
Stoffe in Altfahrzeugen durch
REACH-Verfahren
Bewertungen als Grundlage
für die Überprüfung der
Ausnahmen von den
Beschränkungen für Blei,
Quecksilber, Cadmium oder
sechswertiges Chrom
RAC:
0 Stellungnahmen/Ja
hr
SEAC:
2,2 Stellungnahmen/J
ahr
Vorschlag für eine
Verordnung über die
Sicherheit von
Spielzeug und zur
Aufhebung der
Spielzeugrichtlinie
(2009/48/EG)
(Vorschlag)
Bewertung als Grundlage für
chemische Grenzwerte in
Spielzeug für Kinder
Bewertung als Grundlage für
die Festlegung der
Grenzwerte für
„Schwermetalle“
Bewertung als Grundlage für
Änderungen der Listen
allergener Duftstoffe, die in
Spielzeug verboten sind
Bewertung als Grundlage
einer Ausnahmeregelung für
RAC:
6 Stellungnahmen/Ja
hr
SEAC:
6 Stellungnahmen/Ja
hr
die Verwendung von Stoffen,
die allgemeinen Verboten in
Spielzeug unterliegen
Anz
ahl
Dieser Vorschlag Aufgaben
Erwartete
Auswirkungen auf
die
Arbeitsbelastung
des Ausschusses
Wissenschaftliche
Gutachten zu
Grenzwerten für die
Exposition am
Arbeitsplatz
Bewertungen als Grundlage
für die Festlegung der EU-
Grenzwerte für die
Exposition am Arbeitsplatz
(5 Stellungnahmen/Jahr) zur
Unterstützung der Richtlinie
über Karzinogene und
Mutagene (2004/37/EG), der
Richtlinie über chemische
Arbeitsstoffe (98/24/EG) und
der Richtlinie über Asbest am
Arbeitsplatz (2009/148/EG)
RAC:
5 Stellungnahmen/Ja
hr, aber dies ist eine
bestehende Aufgabe.
Beteiligung des
SEAC an der
Verordnung über
Biozidprodukte
Beitrag des SEAC zur Arbeit
des BPC zur Bewertung von
Wirkstoffen
SEAC:
5 Beiträge/Jahr
Summe
RAC: 116
SEAC: 52
2025/0207 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses96,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen97,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) wurde mit Artikel 75
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200698 als zentrale Stelle eingerichtet, um die
wirksame Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen
Aspekte der genannten Verordnung und deren Einheitlichkeit auf Unionsebene zu
gewährleisten, nachdem eine Machbarkeitsstudie ergeben hatte, dass eine unabhängige
zentrale Stelle eine Reihe langfristiger Vorteile gegenüber anderen Optionen bietet.
(2) Die Struktur der Agentur wurde unter Berücksichtigung der Erfahrungen ähnlicher
Agenturen der Union eingerichtet und an die besonderen Erfordernisse der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angepasst. Sie besteht aus einem Verwaltungsrat,
einem Exekutivdirektor, einem Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden
„RAC“), einem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“),
einem Ausschuss der Mitgliedstaaten (im Folgenden „MSC“), einem Forum für den
Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden „Forum“), einem
Sekretariat und einer Widerspruchskammer. Mit der Annahme der Verordnung (EU)
96 ABl. C , , S. .
97 ABl. C , , S. .
98 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
Nr. 528/201299 wurde innerhalb der Agentur der Ausschuss für Biozidprodukte (im
Folgenden „BPC“) eingerichtet.
(3) Die Agentur und ihre Gremien waren an jeder Phase der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beteiligt und lieferten technische und
wissenschaftliche Bewertungen, Stellungnahmen, Leitlinien und Instrumente für die
Kommission, die Mitgliedstaaten und die Pflichteninhaber im Rahmen der
Registrierung und Bewertung von Stoffen sowie für Beschränkungen und
Zulassungen. Die Agentur hatte auch eine wichtige Rolle bei der Koordinierung der
Kommunikation im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 inne und
leistete der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden und den
Pflichteninhabern administrative Unterstützung.
(4) Seit ihrer Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden der Agentur
und ihren Ausschüssen durch andere Rechtsvorschriften der Union, beispielsweise in
den Bereichen Chemikalien, Produktsicherheit und Umweltpolitik, zusätzliche
Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen. Die Agentur sollte die ihr gemäß dieser
Verordnung und den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union übertragenen
Aufgaben wahrnehmen. Aus Gründen der Transparenz und um einen kohärenten
Überblick über die Zuständigkeiten der Agentur im Rahmen der sektorspezifischen
Rechtsvorschriften der Union zu geben, sollten diese Rechtsvorschriften in Anhang I
dieser Verordnung aufgeführt werden.
(5) Der Ansatz „Ein Stoff, eine Bewertung“, der Teil des europäischen Grünen Deals100
ist, erfordert transparentere und einfachere Stoffsicherheitsbeurteilungsverfahren, um
den Aufwand für die Interessenträger zu verringern, die Entscheidungsfindung zu
beschleunigen und die Konsistenz, Kohärenz und Vorhersehbarkeit zu verbessern. Aus
der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (im Folgenden „CSS“)101 geht daher
hervor, dass ein Teil der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien,
die auf Unionsebene zur Unterstützung der Rechtsvorschriften der Union durchgeführt
werden, durch gezielte Änderungen der bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften
über Chemikalien bei deren Überarbeitung und durch das Legislativpaket „Ein Stoff,
eine Bewertung“102 den am besten geeigneten Agenturen neu zugewiesen werden
99 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
100 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische
Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
101 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine
schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final).
102 Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Neuzuweisung wissenschaftlicher und
technischer Aufgaben und der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union
im Bereich Chemikalien, der Richtlinie (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur
und der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer
gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften die sicherstellen
sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar
sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien.
muss. In der CSS wurde ferner ein Vorschlag der Kommission zur Stärkung der
Leitung der Agentur und Steigerung der Nachhaltigkeit ihrer Finanzierung
angekündigt.
(6) Die Agentur wurde eingerichtet, bevor das Gemeinsame Konzept des Europäischen
Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu
den dezentralen Agenturen103 (im Folgenden „Gemeinsames Konzept“) gebilligt
wurde, mit dem umfassende Grundsätze festgelegt werden, um die Funktionsweise der
dezentralen Agenturen der Europäischen Union hinsichtlich der Kohärenz,
Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht zu verbessern.
(7) Vor diesem Hintergrund sollte für die Agentur eine einzige Verordnung gelten, um so
in einem Rechtsakt die erweiterten Aufgaben der Agentur und ihre Beteiligung an der
Umsetzung mehrerer Rechtsvorschriften abzudecken und ihre effiziente und
nachhaltige Führung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gemeinsamen
Konzepts sicherzustellen. Diese Verordnung sollte daher die für die Agentur geltenden
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ersetzen. Die Agentur wurde
durch Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstmals errichtet.
Diese Errichtung sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.
(8) Sitz der Agentur ist Helsinki (Finnland) gemäß dem im gegenseitigen Einvernehmen
gefassten Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ebene der Staats- und
Regierungschefs vom 13. Dezember 2003 (2004/97/EG, Euratom)104. Dieser
Beschluss sollte sich entsprechend in der vorliegenden Verordnung widerspiegeln.
(9) Die Agentur sollte weiterhin zur Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften
und Strategien der Union im Zusammenhang mit den Gefahren, den Risiken und der
sicheren Verwendung chemischer Stoffe beitragen, um ein hohes Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt, das effiziente Funktionieren des
Binnenmarkts und die Kohärenz und Einheitlichkeit des Chemikalienmanagements in
der gesamten Union zu erreichen und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation zu fördern, dabei den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer
Unternehmen Rechnung zu tragen und Alternativen zu Tierversuchen zu fördern.
(10) Die Agentur sollte insbesondere technische und wissenschaftliche Unterstützung,
Leitlinien und Instrumente bereitstellen, um die Entwicklung, Durchführung und
Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Bereich
Chemikalien zu erleichtern und die Zusammenarbeit innerhalb der Union, zwischen
den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zu verbessern. Die Agentur sollte
auch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit relevante, zuverlässige und objektive
Informationen über Chemikalien zur Verfügung stehen, und sie sollte mit den
einschlägigen Interessenträgern, anderen Agenturen der Union und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
(11) Die Struktur der Agentur sollte für ihre Aufgaben geeignet sein und den Erfahrungen
mit der Arbeitsweise und der Leistung der Agentur seit ihrer Errichtung Rechnung
tragen. Um die höchstmögliche Qualität zu gewährleisten, muss unbedingt
103 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen – Gemeins
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordn (Unterrichtung)