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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 487/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 [Bundesrat Drucksache 487/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - G - U - Wi zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Chemikalienagentur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EU) Nr. 528/2012, (EU) Nr. 649/2012 und (EU) 2019/1021 COM(2025) 386 final A Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen des Verordnungsvorschlags, einen Rechtsrahmen für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu schaffen, der Kohärenz, Effizienz und Transparenz der Chemikalienbewertungen und Stellungnahmen der ECHA verbessert. 2. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag im Grundsatz. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist entscheidend für eine zielgerichtete Umsetzung des EU-Chemikalienrechts. Ihre wissenschaftlichen Ausschüsse (Ausschuss für Risikobeurteilung – RAC, Ausschuss für sozioökonomische Analyse – SEAC) sind aufgrund der stark gestiegenen Zahl komplexer Stoffbewertungen, insbesondere infolge neuer Anforderungen unter REACH- und CLP- Verordnung sowie großer Verfahren wie der PFAS-Beschränkung, aktuell in Teilen überlastet. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Ausschüssen die Bewältigung der aktuellen und künftigen Arbeitslast ermöglichen. ... 3. Die pauschale Verpflichtung jedes Mitgliedstaates, mindestens zwei Mitglieder jeweils für die Ausschüsse RAC und SEAC zu benennen, sieht der Bundesrat kritisch. Sie lässt unterschiedliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Betroffenheiten von der Arbeit der ECHA, Einwohnerzahlen und Verfügbarkeiten von hochqualifizierten Experten außer Betracht. Er bittet daher, Alternativen zu einer solchen pauschalen Pflicht nochmals intensiv zu diskutieren und dabei zu berücksichtigen, dass parallel die Kooptierungsmöglichkeit von Experten erweitert wurde. Hohe und breitgefächerte Expertise und wissenschaftliche Unabhängigkeit der Experten muss durch funktionierende Mechanismen gewährleistet sein. 4. Nach Auffassung des Bundesrates lässt sich die Arbeitsbelastung der ECHA durch mehr Transparenz ihrer Entscheidungsfindung erheblich verringern. Eine zeitnähere Veröffentlichung ausführlicherer Dokumente zu Sitzungsverläufen und Sitzungsergebnissen könnte bilaterale Nachfragen oder Diskussionen außerhalb der Gremiensitzungen erübrigen. Stakeholder könnten Prozesse und Ergebnisse besser nachvollziehen und ihre Anträge, Kommentare und gelieferte Informationen unter anderem für Konsultationen danach optimieren. Durch eine so verbesserte Informationslage könnten Bewertungs- und Entscheidungsprozesse erheblich effizienter ablaufen. 5. Der Bundesrat regt an, den Verordnungsvorschlag zum Anlass zu nehmen, um Unternehmen und Wirtschaft stärker in Entscheidungsfindungsprozesse der ECHA einzubinden und anzuhören. Der Europäische Gerichtshof hat am 1. August 2025 bestätigt, dass die unter Mitwirkung der ECHA vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogen nichtig war (Rs. C-71/23 P und C-82/23 P). 6. Der Bundesrat spricht sich für einen engen Austausch zwischen Industrie und Behörden aus, damit eine angemessene Regulierung erarbeitet werden kann. Dies haben zum Beispiel die Erfahrungen beim Diisocyanat- Beschränkungsverfahren gezeigt. Bessere Regulierungsqualität könnte auch dadurch unterstützt werden, dass zu der Stellungnahme der ECHA eine alternative Stellungnahme seitens der Industrie an die Kommission übermittelt werden kann. Aus Sicht des Bundesrates könnten aufwändige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof damit deutlich reduziert werden. ... 7. Zudem sollte eine Dialogoption auf Anfrage von Registranten (Stoffe registrierenden Unternehmen) und Antragstellern einer Zulassung als verbindliche Elemente der „Rules of Procedure“ der ECHA-Ausschüsse festgeschrieben werden. Es sollte geprüft werden, ob dies in der vorliegenden ECHA-Basis- Verordnung oder im Rahmen der Evaluierung der REACH-Verordnung erfolgt. 8. Der Bundesrat sieht über die vorgesehenen Maßnahmen hinaus eine weitere Verbesserungsmöglichkeit, die bereits im Vorfeld der Befassung der ECHA ansetzt: Die verbindliche Durchführung einer umfassenden Risiko-Management- Optionen-Analyse (RMOA) und einer Abschätzung der sozio-ökonomischen Folgen im Vorfeld der Einreichung eines Dossiers durch die Mitgliedstaaten nach klaren, harmonisierten Kriterien und unter Einbindung unter anderem der betroffenen Wirtschaftsakteure könnte die ECHA und ihre Gremien erheblich entlasten. Der Bundesrat hält vor allem eine RMOA, die zur Beherrschung oder Verringerung eines Risikos auch alternative regulative oder nicht regulative Maßnahmen außerhalb der REACH-Verordnung als Optionen prüft, für essentiell für eine effiziente und zielgerechte EU-Chemikalienregulierung. 9. Die von der Kommission angekündigten Gebührenerhöhungen sieht der Bundesrat kritisch und weist darauf hin, dass schon jetzt und nach wie vor die Gebühren zusammen genommen mit den sonstigen Kosten für Anträge oder erforderliche Studien vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen in vielen Fällen zu hoch sind und diese von Anträgen oder Neuregistrierungen abschrecken beziehungsweise kontraproduktive Anreize auslösen (zum Beispiel gegen eine Aktualisierung). 10. Mit Blick auf die geplante Neuregelung von Widerspruchsmöglichkeiten gegen Entscheidungen der ECHA spricht sich der Bundesrat dafür aus, Möglichkeiten einer unabhängigen Überprüfung durch eine Stelle ähnlich der ECHA- Widerspruchskammer für weitere Entscheidungen der ECHA oder ihrer Ausschüsse vorzusehen. Antragsteller oder direkt und individuell Betroffene sollten diese Überprüfung auch für sie betreffende Stellungnahmen zum Beispiel zu Beschränkungsvorschlägen nach der REACH-Verordnung oder zu einer CLP- Stoffeinstufung erreichen können. Dies könnte fachliche Fehlbewertungen noch im ECHA-Verfahren und spätere langwierige gerichtliche Verfahren vermeiden. Auch für die ECHA selbst ist es letztlich effizienter, Entscheidungen gleich im laufenden Verfahren anzupassen. Soweit die ECHA infolge eines Widerspruchsverfahrens ihre Entscheidung entsprechend ändert, hält der Bundesrat die Erhebung einer Widerspruchsgebühr für nicht angezeigt beziehungsweise deren Rückerstattung für angemessen. Begründung: Auch wenn die Erhebung einer Gebühr für die Widerspruchseinlegung ins Ermessen der ECHA gestellt ist, sollte bei Erfolg des Widerspruchs ein Verzicht auf diese oder eine Rückerstattung erfolgen bzw. mindestens als Regelfall festgelegt werden. 11. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B 12. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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