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Schriftliche Frage 29 von Torben Braga (AfD): Welche völkerrechtliche Bewertung legt die Bundesregierung der Straße von Hormus zugrunde – insbesondere hinsichtlich der Einordnung als Tra…

dip / schriftliche_frage 27.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 29 von Torben Braga (AfD): Welche völkerrechtliche Bewertung legt die Bundesregierung der Straße von Hormus zugrunde – insbesondere hinsichtlich der Einordnung als Tra… Frage 29 (Torben Braga, AfD): Welche völkerrechtliche Bewertung legt die Bundesregierung der Straße von Hormus zugrunde – insbesondere hinsichtlich der Einordnung als Transitpassage gemäß UNCLOS vs. reiner Durchfahrt durch Hoheitsgewässer von Anrainerstaaten –, und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die Wirksamkeit internationaler Rechtsnormen in diesem Seegebiet, wenn ein Anrainerstaat wie der Iran das Seerechtsübereinkommen nicht ratifiziert hat und die Bundesregierung nach ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen gleichzeitig die universelle Geltung dieser Normen gegenüber Akteuren infrage stellt, die sich selbst nicht an völkerrechtliche Standards halten? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 26. März 2026: Mit Ausnahme der Islamischen Republik Iran und der Vereinigten Arabischen Emirate haben alle Anrainer des Persischen Golfes das VN- Seerechtsübereinkommen von 1982 (SRÜ) als Vertragsstaaten ratifiziert. Iran hat das SRÜ jedoch unterzeichnet und ist nach Artikel 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention als Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht daher verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck der Konvention vereiteln würden. Bei Unterzeichnung des SRÜ erklärte Iran, dass es das Recht auf Transitpassage durch internationale Meerengen gegenüber SRÜ-Vertragsstaaten anerkenne. Iran erkennt zudem in seinem nationalen Gesetz über die Proklamation der Seegebiete das Recht auf friedliche Durchfahrt ziviler Schiffe ausdrücklich an. Völkergewohnheitsrechtlich war bereits vor Inkrafttreten des SRÜ das uneingeschränkte Recht auf friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch Meerengen, die der internationalen Schifffahrt zwischen einem Teil der Hohen See und einem anderen Teil derselben dienen, anerkannt. Die Wirksamkeit der seevölkergewohnheitsrechtlichen und - vertragsrechtlichen Rechtsnormen steht außer Frage. Gemeinsam mit ihren Partnern verurteilt die Bundesregierung die iranischen Angriffe auf Handelsschiffe im Persischen Golf aufs Schärfste und fordert Iran auf, Einschränkungen für die Durchfahrt durch die Straße von Hormus zu unterlassen.

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