Konsequentes Vorgehen gegen die Schattenflotte, Umweltgefahren und andauernde Sanktionsumgehung durch Russland (Antwort zu Drs. 21/5959)
Text
Konsequentes Vorgehen gegen die Schattenflotte, Umweltgefahren und andauernde Sanktionsumgehung durch Russland (Antwort zu Drs. 21/5959)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6574
21. Wahlperiode 18.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Robin
Wagener, Claudia Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5959 –
Konsequentes Vorgehen gegen die Schattenflotte, Umweltgefahren und
andauernde Sanktionsumgehung durch Russland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die sogenannte russische Schattenflotte operiert weiterhin in europäischen
Gewässern, insbesondere in der Ostsee, und trägt maßgeblich dazu bei, dass
die Russische Föderation trotz bestehender Sanktionen erhebliche Einnahmen
aus dem Export von Öl und Ölprodukten generiert.
Im Jahr 2025 machten Öl- und Gaseinnahmen rund 23 Prozent der gesamten
Staatseinnahmen aus und beliefen sich auf etwa 199 Mrd. US-Dollar (nach
235 Mrd. US-Dollar im Jahr 2024). Ohne diese Einnahmen wäre die Fähigkeit
Russlands, insbesondere seine Ausgaben für Verteidigung und nationale
Sicherheit – die 2025 rund 41 Prozent der gesamten Staatsausgaben
ausmachen – laut den Fragestellern aufrechtzuerhalten, deutlich eingeschränkt
(https://kse.ua/wp-content/uploads/2026/01/Chartbook_January2026.pdf;
www.bofbulletin.fi/en/blogs/2025/russian-budget-framework-for-2026-2028-f
oresees-taxhikes-and-lots-of-red-ink/). Die Schattenflotte spielt somit eine
zentrale Rolle in der Stabilisierung der russischen Kriegsökonomie. Steigende
Ölpreise infolge des Krieges der USA und Israels gegen den Iran verstärken
diesen Effekt zusätzlich und erhöhen die finanziellen Spielräume Russlands
(www.fr.de/wirtschaft/oel-schock-russland-verdient-viel-viel-mehr-als-noch-v
or-einem-monat-zr-94243461.html).
Bei den Tankern der russischen Schattenflotte handelt es sich meist um
veraltete, schlecht gewartete Tanker, die Kontrollen umgehen, unter wechselnden
Flaggen fahren, ihre Identifikationssysteme deaktivieren und oft unzureichend
versichert sind. Rund zwei Drittel dieser Schiffe sind nicht über etablierte
Versicherer abgesichert, wodurch im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken
bestehen. Gleichzeitig ist das Durchschnittsalter der Schiffe von 8,9 Jahren
(2021) auf 16,6 Jahre (2024) gestiegen (www.greenpeace.org/static/planet4-in
ternational-stateless/2025/10/f94a3931-russia-fossil-fuel-empire-final-en.pdf;
https://gids-hamburg.de/wp-content/uploads/2025/11/GIDSstatement2025_0
9_Brugmann_et_al251118n.pdf). Insbesondere für das empfindliche
Ökosystem der Ostsee, einem nahezu abgeschlossenen Binnenmeer mit geringem
Wasseraustausch, hätte ein schwerer Unfall gravierende ökologische und
wirtschaftliche Folgen für die Anrainerstaaten (www.spiegel.de/wissenschaft/tech
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 18. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nik/russland-so-gefaehrlich-ist-die-schattenflotte-fuer-europas-gewaesser-a-61
1a8d37-d0d9-47a5-8749-8338598f2467). Trotz bestehender internationaler
Schutzmechanismen und klarer rechtlicher Rahmenbedingungen steigt durch
den Einsatz dieser Schiffe das Risiko von Umweltkatastrophen erheblich.
Neben ökologischen und wirtschaftlichen Gefahren ergeben sich auch
sicherheitspolitische Risiken. Die Nutzung der Schiffe zur Umgehung von
Sanktionen, mögliche militärische Aufklärungsaktivitäten sowie potenzielle
militärische Nutzungen unterstreichen die strategische Relevanz der Schattenflotte.
Während andere europäische Staaten bereits aktiv gegen entsprechende
Schiffe vorgehen, wirft das bislang ausbleibende Handeln der Bundesregierung
grundlegende Fragen hinsichtlich der Durchsetzung internationalen Rechts,
der Sanktionspolitik sowie des Schutzes von Umwelt und Sicherheit in
europäischen Gewässern auf.
Darüber hinaus ergeben sich sicherheitspolitische Implikationen. Die
Schattenflotte dient nicht nur der Umgehung von Sanktionen, sondern kann auch
für militärische und nachrichtendienstliche Zwecke genutzt werden. Berichte
über die Präsenz privater russischer Sicherheitskräfte an Bord sowie über
Aufklärungsaktivitäten gegenüber europäischen militärischen Einrichtungen
verdeutlichen diese Dimension. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Schiffe als
Plattformen für Drohnenoperationen genutzt werden (www.spiegel.de/auslan
d/russische-schattenflotte-kapitaen-von-voruebergehend-festgesetztem-
tankerzu-haft-verurteilt-a-53cfef69-7f53-463c-b6f5-efd8c33379dd). Damit stellt die
Schattenflotte nicht nur ein ökologisches und wirtschaftliches Risiko, sondern
auch eine konkrete sicherheitspolitische Herausforderung dar.
Andere europäische Staaten haben bereits begonnen, entschlossener gegen
diese Praxis vorzugehen. So hat die französische Marine im März 2026 erneut
einen mutmaßlich unter falscher Flagge fahrenden russischen Öltanker im
Mittelmeer angehalten und überprüft (www.spiegel.de/ausland/schattenflotte-f
rankreich-stoppt-erneut-oeltanker-aus-russland-im-mittelmeer-a-51bc57eb-35
27-456d-97ae-adea9b730482). Auch belgische Streitkräfte haben im selben
Zeitraum einen entsprechenden Tanker festgesetzt (www.spiegel.de/ausland/b
elgien-militaer-kapert-oeltanker-von-russischer-schattenflotte-a-570fe12e-148
7-4381-8215-5e3d61ca7deb). Darüber hinaus hat die britische Regierung ihrer
Marine die Befugnis erteilt, sanktionierte Schiffe der russischen Schattenflotte
in britischen Hoheitsgewässern zu entern und zu beschlagnahmen (www.tages
spiegel.de/internationales/putins-schattenflotte-london-erlaubt-der-marine-san
ktionierte-schiffe-zu-entern-15401748.html).
Vor diesem Hintergrund wirft aus Sicht der Fragesteller das bislang
ausbleibende Vorgehen der Bundesregierung erhebliche Fragen auf – sowohl im
Hinblick auf die Durchsetzung bestehender europäischer und internationaler
Sanktionen als auch hinsichtlich der sicherheitspolitischen Bewertung und der
Abwehr erheblicher Umweltgefahren.
1. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie einerseits nach eigener
Aussage „keine wesentlichen Lücken“ in der Datenlage zur russischen
Schattenflotte hat (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3970, S. 5) und andererseits
keine Angaben zu der Anzahl von Tankern der russischen Schattenflotte
machen kann, die seit 2022 deutsche Hoheitsgewässer und bzw. oder die
ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
durchquert haben (vgl. Antwort zu den Fragen 1 bis 4 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/3970)?
2. Wie erklärt die Bundesregierung, dass einerseits nach eigener Aussage
und trotz des gemeinsamen Lagebildes aller beteiligten Behörden im
Maritimen Sicherheitszentrum in Cuxhaven keine Übersicht aller
Aktivitäten der sogenannten Schattenflotte in den Hoheitsgewässern
Deutschlands existiere und sie demzufolge keine statistische Erfassung anhand
dieses Kriteriums vornehme und sie andererseits an der Erstellung von
Sanktionslisten beteiligt sei, auf denen konkrete Tanker der russischen
Schattenflotte benannt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 50 auf Bundestagsdrucksache 21/1089)?
3. Auf welche Informationsquellen stützt sich die Bundesregierung bei der
Bewertung und Zuordnung von Tankern zur russischen Schattenflotte,
wenn sie zugleich ausführt, dass der Anteil etwaiger „Substandard-
Vessels“ an der Schattenflotte nicht ermittelbar sei, weil gegenständliche
Tanker Häfen mit international anerkannten Hafenstaatkontrollen meiden
(vgl. Antwort zu Frage 5 der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3970, S. 3)?
4. Wie viele der Tanker, die seit Dezember 2022 die Ostsee, das deutsche
Küstenmeer und die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland durchquert haben, werden nach Kenntnis der
Bundesregierung der russischen Schattenflotte zugeordnet, unter Zugrundelegung der
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 21/1089 genannten Kriterien der Resolution A.1192 (33) der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (bitte Anzahl der Schiffe
benennen)?
5. Wie viele Tanker, die Erdöl oder Erdölerzeugnisse aus der Russischen
Föderation transportierten, haben seit Dezember 2022 nach Kenntnis der
Bundesregierung die Ostsee, das deutsche Küstenmeer sowie die
ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
durchquert, unabhängig davon, ob die Ladung in einem russischen Hafen
übernommen oder im Wege eines Umschlags außerhalb eines Hafens,
insbesondere durch Ship-to-Ship-Transfers, geladen wurde (bitte Anzahl der
Schiffe benennen)?
6. Verfügt die Bundesregierung über nationale und bzw. oder auf Ebene der
Europäischen Union entwickelte Kriterien oder Bewertungsverfahren zur
Identifizierung von Tankern der russischen Schattenflotte?
a) Wenn ja, welche Kriterien und Indikatoren umfasst ein solcher
Kriterienkatalog (bitte auflisten)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Kriterien der Resolution A.1192 (33) der Versammlung der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie anderer Definitionen erlauben keine
lückenlose statistische Erfassung von Schiffen oder Aktivitäten der
Schattenflotte, da sie zum Teil an Verhalten oder Eigenschaften anknüpfen, die nur
durch schiffsbezogene Ermittlungen erfassbar sind. Deshalb können keine
abschließenden Angaben zu Schiffen der Schattenflotte in ihrer Gesamtheit
erfolgen.
Vielmehr werden Schiffe der Schattenflotte anhand von Indikatoren, wie
beispielsweise Flaggenführung, Versicherungsschutz oder Eigentümerstrukturen
bewertet und die jeweils aktuell verfügbaren Erkenntnisse der beteiligten
Behörden in gemeinsamen Lagebildern zusammengeführt. Auf Basis dessen ist
die Einschätzung erfolgt, dass keine wesentlichen Datenlücken identifiziert
wurden.
Bei der Listung von Schiffen nach dem EU-Sanktionsrecht fließen spezifische
Erkenntnisse über einzelne Fahrzeuge ein. Insofern gibt es keine statistische
Gesamterfassung im Sinne der Fragen, sondern der Fokus liegt auf
einzelfallbezogenen Bewertungen. Dies gilt auch für die erfragten Verkehre.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 50 der Abgeordneten Donata Vogtschmidt auf Bundestagsdrucksache
21/1089 verwiesen.
7. Verlässt sich die Bundesregierung bei der Einhaltung des Ölpreisdeckels
gemäß Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ausschließlich auf
die von den beteiligten Unternehmen vorzunehmende Prüfung und
Attestierung, oder erfolgt darüber hinaus eine eigenständige Überprüfung
durch deutsche Behörden, und wenn Letzteres zutrifft, in welcher Form
erfolgt die Überprüfung durch deutsche Behörden?
Die maritimen Behörden prüfen in relevanten Konstellationen das Vorliegen
einer Attestierung. Die Zollverwaltung gibt Informationen an die zuständigen
Stellen weiter, wenn sich im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung oder
steuerlichen Außenprüfung Hinweise für einen Verstoß gegen Artikel 3n der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Ölpreisdeckel) ergeben.
8. Aus welchem Grund war die im Jahr 2025 für sechs Monate gemeinsam
mit dänischen Behörden und der Europäischen Agentur für die Sicherheit
des Seeverkehrs (EMSA) durchgeführte Überwachung der Einhaltung
der MARPOL-Regelungen (MARPOL = International Convention for
the Prevention of Marine Pollution from Ships) im Bereich Fehmarnbelt
bis Kadetrinne (vgl. Antwort zu Frage 15 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3970, S. 5)
zeitlich begrenzt, plant die Bundesregierung, diese wieder aufzunehmen,
und wenn nein, warum nicht?
9. Plant die Bundesregierung weitere befristete oder dauerhafte
Überwachungen der Einhaltung der MARPOL-Regelungen im Ostseeraum
zusammen mit Anrainerstaaten (bitte Gebiet, geplanten Zeitpunkt und
geplante Dauer sowie Anrainerstaat bzw. Anrainerstaaten auflisten), und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Wegen begrenzter Ressourcen bei der EMSA ist der Einsatz auf maximal sechs
Monate ausgelegt. Zur Überwachung eines Teilbereichs der MARPOL-
Regelungen ist für 2026 eine EMSA-Drohnenkampagne in der Nordsee in
Vorbereitung.
10. Wie bewerten die durch die Bundesregierung mit Aufgaben der
maritimen Sicherheit betrauten Behörden und Einrichtungen die von Tankern
der russischen Schattenflotte ausgehenden Umwelt- und
Sicherheitsrisiken (vgl. Antwort zu Frage 6 der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3970, S. 3), insbesondere
im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die möglichen ökologischen
und wirtschaftlichen Folgen einer Havarie in internationalen und
europäischen Gewässern, insbesondere im Ostseeraum?
a) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Safety and Shipping Review 2024 der Allianz, wonach Tanker der
russischen Schattenflotte seit 2022 weltweit in mindestens 50
Zwischenfällen – darunter Brände, Maschinenausfälle, Kollisionen,
Manövrierunfähigkeit und Ölverschmutzungen – verwickelt gewesen sein
sollen, darunter auch die Kollision des Tankers „Andromeda Star“ im
März 2024 in der Nähe der dänischen Küste (https://commercial.allia
nz.com/content/dam/onemarketing/commercial/commercial/reports/
Commercial-Safety-Shipping-Review-2024.pdf)?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus (bitte
die zugrunde liegenden Analysen oder Berichte benennen)?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Schattenflotte, Sanktionsumgehung und Gefahren für europäische Gewässer“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3970 verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung selbst oder durch nachgeordnete Behörden
Szenarioanalysen, Studien oder Gutachten zu möglichen ökologischen und
wirtschaftlichen Folgen eines größeren Ölunfalls eines Tankers der
russischen Schattenflotte in der Ostsee erstellen lassen, wenn ja, welche
Ergebnisse liegen hierzu vor, und wenn keine entsprechenden
Szenarioanalysen oder Studien vorliegen, aus welchen Gründen wurden solche
Analysen bislang nicht erstellt oder in Auftrag gegeben?
12. Welche eigenen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den
durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Ölverschmutzungen in
europäischen Gewässern pro Tonne ausgelaufenen Öls vor, und wie bewertet sie
in diesem Zusammenhang die Schätzungen des Centre for Research on
Energy and Clean Air (CREA), wonach diese Kosten im Falle eines
Ölunfalls etwa 8 595,50 US‑Dollar pro Tonne betragen (https://energyan
dcleanair.org/publication/ensuring-an-ecological-disaster-shadow-
tankerspill-could-cost-coastal-states-usd-1-6-bn/)?
13. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko und die möglichen
finanziellen Folgen eines Ölunfalls eines Tankers der Größenklasse Aframax
oder Suezmax – die einen Großteil der sogenannten russischen
Schattenflotte ausmachen – in der Nord- oder Ostsee vor dem Hintergrund, dass
bei einer Ladung von etwa 100 000 Tonnen (Aframax) bzw. etwa
130 000 Tonnen (Suezmax) allein für Maßnahmen zur Beseitigung von
Ölverschmutzungen Kosten von rund 859 Mio. bzw. rund 1,1 Mrd. US-
Dollar entstehen könnten (https://energyandcleanair.org/publication/ensu
ring-an-ecological-disaster-shadow-tanker-spill-could-cost-coastal-state
s-usd-1-6-bn/)?
14. Steht die Bundesregierung mit den deutschen Küsten-Bundesländern,
über die ständige Zusammenarbeit im deutschen Havariekommando
hinaus, im Austausch in Bezug auf die notwendige Anzahl von Schiffen und
ausgebildetem Personal für die Bekämpfung einer Ölkatastrophe im
Falle einer Havarie in der Ostsee, wenn ja, wie, und schätzt sie die
vorhandenen Ressourcen als ausreichend (siehe Frage 13 in Bezug auf die
Größenklassen der Ladungen) ein?
Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Höhe der Kosten für aufzunehmendes Öl kann besonders durch den Ort der
Beseitigung stark variieren. Eine Aufnahme auf See verursacht geringere
Kosten als eine Aufnahme am Strand oder Deckwerk mit der erforderlichen
Reinigung.
Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für die Ölaufnahme pro Tonne nicht
zwangsläufig proportional mit der ausgetretenen Menge steigen.
Konstruktionsbedingt ist zudem davon auszugehen, dass nur einzelne Ladetanks von
Tankern beschädigt werden und nicht die komplette gelagerte Menge freigesetzt
wird.
Durch das Havariekommando wird die Zusammenarbeit von Bund und
Ländern in der maritimen Notfallvorsorge umfassend wahrgenommen.
Für die Bekämpfung größerer Mengen Öl existieren im Rahmen der Helsinki-
Konvention Absprachen, die zur gegenseitigen Hilfeleistung durch die
Ostseeanrainerstaaten verpflichten.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Schattenflotte, Sanktionsumgehung und Gefahren für europäische Gewässer“
auf Bundestagsdrucksache 21/3970 verwiesen.
15. Sieht die Bundesregierung die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2
Buchstabe h des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) – den Tatbestand
„vorsätzliche und schwere Verschmutzung der Meere“, den sie nach
eigener Aussage als nichtfriedliche Durchfahrt einordnet (vgl. Antwort
zu den Fragen 24 und 25 der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3970, S. 7) – als erfüllt an,
wenn sogenannte Substandard-Vessels der russischen Schattenflotte
deutsche Hoheitsgewässer und bzw. oder die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone durchqueren?
a) Wenn ja, aus welchem Grund bleibt ein Einschreiten Deutschlands
als Küstenstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1 SRÜ trotzdem aus?
b) Wenn nein, warum nicht, und welche konkreten Umstände müssten
vorhanden sein, damit dieser Tatbestand erfüllt ist?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Ob der in Artikel 19 Absatz 2 lit. h) SRÜ genannte Tatbestand der
vorsätzlichen schweren Verschmutzung erfüllt ist, ist im Einzelfall zu bestimmen.
16. Sieht die Bundesregierung die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2
Buchstabe g SRÜ – den Tatbestand „Laden oder Entladen von Waren,
Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen
Steuergesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen
sonstigen Vorschriften des Küstenstaats“, den sie nach eigener Aussage als
nichtfriedliche Durchfahrt einordnet (vgl. Antwort zu den Fragen 24 und
25 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3970, S. 7) – als erfüllt an, wenn Tanker der
russischen Schattenflotte, welche nachweislich russisches Öl transportieren,
das gegen die G7‑Preisobergrenzenregelung verstößt, deutsche
Hoheitsgewässer und bzw. oder die ausschließliche Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland durchqueren?
a) Wenn ja, aus welchem Grund bleibt ein Einschreiten Deutschlands
als Küstenstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1 SRÜ trotzdem aus?
b) Wenn nein, warum nicht, und welche konkreten Umstände müssten
vorhanden sein, damit dieser Tatbestand erfüllt ist?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Ob der in Artikel 19 Absatz 2 lit. g) SRÜ genannte Tatbestand „Laden oder
Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und
sonstigen Steuergesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und
diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats“ erfüllt ist, ist im Einzelfall zu
bestimmen.
17. Welche Art von zollrechtlichen Maßnahmen wurden in dem von der
Bundesregierung genannten Einzelfall gegen ein Schiff der russischen
Schattenflotte ergriffen (vgl. Antwort zu den Fragen 1 bis 4 der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/3970), und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erfolgte dies?
Das Schiff und die Ladung wurden durch den Zoll kontrolliert, sichergestellt
und anschließend eingezogen. Mit der Einziehung hat der Zoll die
Voraussetzungen für eine Verwertung des Schiffes und der Ladung geschaffen.
18. Wie stellt die Bundesregierung die Einhaltung der besonderen
Schutzvorgaben für die Ostsee als „Particularly Sensitive Sea Area“ (PSSA) sicher,
wenn ihr nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse zu Verstößen gegen
MARPOL- und SOLAS-Vorschriften (SOLAS = International
Convention for the Safety of Life at Sea) durch Schiffe der russischen
Schattenflotte vorliegen (vgl. Antwort zu den Fragen 7, 9 und 14 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/3970, S. 3 und 5)?
21. Was bedeutet die Aussage der Bundesregierung, sie berücksichtige die
besonderen Regelungen der von der International Maritime Organization
(IMO) festgelegten Particularly Sensitive Sea Area in der Ostsee „im
Rahmen der Rechtsanwendung und -durchsetzung“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/3970, S. 5)
konkret für die Handlungsmöglichkeiten deutscher Behörden gegenüber
Schiffen der russischen Schattenflotte, die diese Seegebiete durchfahren?
Die Fragen 18 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Werden Verletzungen der von der IMO festgelegten besonderen Regelungen für
die PSSA Ostsee bekannt, werden diese nach der geltenden Rechtslage
verfolgt.
19. Welche konkreten Kontroll- oder Eingriffsmöglichkeiten bestehen
gegenüber technisch mangelhaften und bzw. oder umwelt- und
sicherheitsgefährdenden Tankern der russischen Schattenflotte außerhalb der
Hafenstaatkontrolle bei Durchfahrt durch deutsche Hoheitsgewässer und
bzw. oder die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland, und hält die Bundesregierung diese Möglichkeiten für
ausreichend?
Es bestehen – differenziert nach den Meereszonen des SRÜ – u. a. Kontroll-
und Eingriffsmöglichkeiten auf der Grundlage des Seeaufgabengesetzes, der
Schiffssicherheitsverordnung, des Ölschadensgesetzes und des
Bundespolizeigesetzes. Aus Sicht der Bundesregierung sind diese ausreichend.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtlichen
Grundlagen, auf deren Basis Frankreich (www.spiegel.de/ausland/schattenflott
e-frankreich-stoppt-erneut-oeltanker-aus-russland-im-mittelmeer-a-51bc
57eb-3527-456d-97ae-adea9b730482), Belgien (www.spiegel.de/auslan
d/belgien-militaer-kapert-oeltanker-von-russischer-schattenflotte-a-570fe
12e-1487-4381-8215-5e3d61ca7deb) und das Vereinigte Königreich
(www.tagesspiegel.de/internationales/putins-schattenflotte-london-erlaub
t-der-marine-sanktionierte-schiffe-zu-entern-15401748.html) gegen
Tanker der russischen Schattenflotte vorgehen, und inwieweit sind diese
rechtlichen Grundlagen auch für Deutschland anwendbar und bzw. oder
übertragbar?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung stützen Frankreich, Belgien und das
Vereinigte Königreich ihre Maßnahmen fallspezifisch auf internationale
Übereinkommen. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, ob nationales Vorgehen
anzupassen ist.
22. Welche konkreten Maßnahmen können nach Auffassung der
Bundesregierung nach Artikel 220 SRÜ gegenüber Schiffen ergriffen werden,
wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen internationale
Umweltvorschriften besteht?
23. Welche tatbestandlichen Voraussetzungen müssen nach Auffassung der
Bundesregierung vorliegen, damit Maßnahmen nach Artikel 220 SRÜ
rechtmäßig ergriffen werden können
a) im deutschen Küstenmeer und
b) in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland?
c) Durch welche staatliche Stelle des Bundes oder der Bundesländer
müsste diese dann jeweils durchgeführt werden?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 220 SRÜ. Die Kontrollen nach
Artikel 220 SRÜ werden durch die Vollzugsbehörden des Bundes in der
deutschen AWZ sowie im deutschen Küstenmeer und in den Häfen durch die
Vollzugsbehörden der Länder wahrgenommen.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, auf Grundlage des
Artikels 110 SRÜ flaggenlose Schiffe auf hoher See oder in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands zu boarden, und sieht sie im
nationalen Recht hinreichende Befugnisse, um in solchen Fällen über
eine Visitation hinaus auch Inspektionen oder Sicherungsmaßnahmen
wie eine Beschlagnahme vorzunehmen, oder besteht insoweit
gesetzgeberischer Anpassungsbedarf?
Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe d) SRÜ eröffnet auf der Hohen See die
Möglichkeit zur Ausübung eines Betretungsrechts gegenüber einem Schiff, wenn
begründeter Anlass für den Verdacht besteht, dass dieses Schiff keine
Staatszugehörigkeit besitzt. Bestätigt sich der Verdacht der Staatenlosigkeit, besteht für
das Schiff kein völkerrechtlicher Schutz eines Flaggenstaates. Dies bedeutet,
dass auf der Grundlage nationalen Rechts weitere Maßnahmen ergriffen werden
können.
25. Warum wurde im Fall des Tankers „Tavian“ ein Einfahrtsverbot für
deutsche Hoheitsgewässer ausgesprochen (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 47 auf Plenarprotokoll 21/52, S. 6263 A) und
der Tanker nicht in einen Hafen begleitet und dort beschlagnahmt, wie
Belgien es in einem ähnlichen Fall tat (www.zeit.de/politik/ausland/202
6-03/belgien-russland-schattenflotte-oeltanker-festgesetzt-gxe), obwohl
in beiden Fällen ein Verstoß gegen das Seerechtsübereinkommen
zugrunde lag?
Die Bundespolizei verweigerte dem Frachtschiff TAVIAN am 11. Januar 2026
die Durchfahrt durch das Deutsche Küstenmeer. Das Schiff drehte daraufhin ab
und wählte eine weitaus längere Route in Richtung Norden. Im Ergebnis hat
die Maßnahme erfolgreich Wirkung entfaltet.
26. Welche zusätzlichen Inhalte oder Maßnahmen sollten nach Auffassung
der Bundesregierung über die Erklärung der Europäischen Union vom
15. Dezember 2025 hinaus in dem derzeit zwischen dem
Bundesministerium des Innern und weiteren Ost- und Nordseeanrainern abgestimmten
Code of Practice enthalten sein, insbesondere im Hinblick auf den
Umgang mit Schiffen, die aufgrund falscher oder fehlender
Flaggenzugehörigkeit als ohne Staatszugehörigkeit gelten und im Einklang mit dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgesetzt werden
können (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16829-2
025-INIT/de/pdf; www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/schattenflott
e-russland-104.html)?
27. Welche Gespräche oder Verhandlungen führt die Bundesregierung
derzeit bilateral oder im Rahmen der Europäischen Union mit
Flaggenstaaten von Tankern der russischen Schattenflotte, um eine Entlistung
entsprechender Schiffe aus den jeweiligen Schiffsregistern zu erreichen?
28. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung gegenüber Flaggenstaaten von
Tankern der russischen Schattenflotte für sogenannte Pre-Boarding-
Agreements oder vergleichbare Vereinbarungen ein, die Kontrollen dieser
Schiffe vor dem Einlaufen in die Ostsee ermöglichen?
29. Welche Kontakte oder konkreten Kooperationen bestehen zwischen der
Bundesregierung und den Flaggenstaaten, unter deren Flagge Tanker der
russischen Schattenflotte registriert sind, insbesondere Kamerun, die
Cookinseln, Sierra Leone, Palau, Panama und Antigua und Barbuda?
Die Fragen 26 bis 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt den in der EU-Erklärung vom 15. Dezember
2025 niedergelegten Rahmen und stimmt sich mit ihren Partnern im Nord- und
Ostseeraum im Umgang mit flaggenlosen Schiffen ab. Die Bundesregierung
setzt sich im EU-Rahmen für die Aushandlung von möglichen Abkommen mit
Flaggenstaaten ein, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten vom 15. Dezember 2025 erwähnt werden.
30. Mit welchen konkreten Einsatzszenarien und Eskalationsrisiken, unter
Berücksichtigung möglicher Reaktionen der Besatzungen von Tankern
der russischen Schattenflotte sowie möglicher Gegenmaßnahmen der
Russischen Föderation – auch militärischer Art – plant die
Bundesregierung im Falle einer konsequenten Durchsetzung geltender
Rechtsgrundlagen gegenüber diesen Schiffen, etwa durch Boarding oder Festsetzung?
a) Hat die Bundesregierung hierfür robuste Handlungsoptionen
entwickelt, und wenn nein, warum nicht?
b) Hat die Bundesregierung Simulationen und Übungen möglicher
Einsatzszenarien durchgeführt, veranlasst oder geplant, und wenn nein,
warum nicht?
c) Gibt es Abstimmungen oder gemeinsame Planungen mit Partnern auf
Ebene der Europäischen Union sowie mit Anrainerstaaten der
Ostsee, wenn ja, welche Formate oder Mechanismen bestehen hierfür,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30 bis 30c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung führt eine kontinuierliche Sicherheitsbewertung für den
Nord- und Ostseeraum durch.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob sich
Angehörige der russischen paramilitärischen Wagner-Gruppe auf
Tankern der russischen Schattenflotte befinden?
32. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob sich
private Sicherheitsdienste oder militärnahe private Akteure –
einschließlich solcher mit Verbindungen zur Russischen Föderation – auf Tankern
der russischen Schattenflotte befinden (bitte Unternehmen oder Akteure
auflisten)?
33. Auf welche konkreten Erkenntnisse oder Lagebewertungen stützt sich
die vom Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann Wadephul
geäußerte Einschätzung, die russische Schattenflotte stelle ein „absolutes
Sicherheitsrisiko“ dar (www.tagesschau.de/inland/wadephul-warnung-russi
sche-schattenflotte-100.html)?
Die Fragen 31 bis 33 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Schattenflotte, Sanktionsumgehung und Gefahren für europäische Gewässer“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3970 verwiesen.
34. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung – auch gemeinsam
mit anderen Anrainerstaaten der Ostsee sowie auf Ebene der
Europäischen Union –, um konkrete Erkenntnisse über mögliche Verbindungen
zwischen Schiffen der russischen Schattenflotte und Sabotageakten oder
anderen sicherheitsrelevanten Aktivitäten in der Ostseeregion zu
gewinnen (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/schattenflotte-russlan
d-104.html), vor dem Hintergrund, dass der Bundesregierung nach
eigener Auskunft bislang keine konkreten Belege dafür vorliegen, dass
Sabotageakte oder Drohnenüberflüge gezielt von Schiffen der russischen
Schattenflotte ausgehen (vgl. Antwort zu den Fragen 33 bis 33b der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3970)?
Die Bundesregierung setzt sich auf der internationalen Ebene für regionale
Kooperationen und Vereinbarungen sowie einen fortlaufenden
Informationsaustausch mit den Partnerbehörden ein. Sie nutzt Austauschgremien wie etwa im
Rahmen des Memorandum of Understanding zum Schutz von kritischer
Infrastruktur in der Ostsee oder der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit
im Hinblick auf den Schutz von Infrastruktur in der Nordsee.
Die Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz prüfen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit auffällige Schiffsbewegungen und Vorfälle und
tauschen sich mit den anderen nationalen wie internationalen Partnerbehörden aus.
Auch das Bundeskriminalamt tauscht sich im Einzelfall auf internationaler
Ebene bei Vorliegen von Hinweisen auf Straftaten mit betroffenen
ausländischen EU-Staaten aus. Im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren besteht zudem die Möglichkeit gemeinsamer Ermittlungen („Joint
Investigation Teams“) mit ausländischen Staaten.
35. Welche Auswirkungen hätte die am 19. März 2026 in die russische
Staatsduma eingebrachte Gesetzesinitiative zum exterritorialen Einsatz
russischer Streitkräfte zum Schutz von russischen Staatsangehörigen
(www.tagesspiegel.de/internationales/zum-schutz-russischer-staatsburge
r-moskau-schafft-rechtliche-grundlage-fur-militareinsatze-im-ausland-15
344217.html) mit Blick auf die Schattenflotte, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone und das Küstenmeer?
Die Bundesregierung analysiert die Entwicklung im Rahmen einer
fortlaufenden Gefährdungsbeurteilung und berücksichtigt dies im Rahmen ihrer
Risikobewertung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 30 verwiesen.
36. Welche Zwischenbilanz zieht die Bundesregierung knapp eineinhalb
Jahre nach Indienststellung des nationalen Führungsstabs „Commander
Task Force Baltic“ (CTF Baltic) in Rostock, insbesondere mit Blick auf
die Koordination der NATO-Aktivitäten in der Ostsee sowie die
Erstellung eines umfassenden Lagebilds über und unter Wasser und die
Aktivitäten der Schattenflotte?
37. Welche Zwischenbilanz zieht die Bundesregierung für die NATO-
Aufklärungs- und Überwachungsmission Baltic Sentry, insbesondere mit
Blick auf die Reaktion auf verdächtige Ereignisse und die Verhinderung
von Sabotageakten in der Ostsee?
Die Fragen 36 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Der Stab CTF-B in Rostock spielt eine entscheidende Rolle für die Sicherheit
in der Ostsee. Die militärische Präsenz im Rahmen der eVA Baltic Sentry ist
ein wesentlicher Bestandteil des Abschreckungsdispositivs der NATO in der
Ostsee. Die Reaktionszeit bei verdächtigen Ereignissen konnte erheblich
verkürzt werden.
38. Hält die Bundesregierung es für notwendig, in Zusammenarbeit mit den
Bundesländern die Kapazitäten der deutschen Häfen, beispielsweise für
verfügbare Liegeplätze, zu erheben, um festgesetzte Schiffe der
russischen Schattenflotte entsprechend festhalten zu können (siehe Antwort
zu Frage 32 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5172), wenn ja, wann, und wenn nein, warum
nicht?
Im Rahmen des Vorgehens gegen die Schattenflotte werden alle notwendigen
Maßnahmen getroffen.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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