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Schriftliche Frage 102 von Katrin Uhlig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den nationalen Klima-Sozialplan gemäß den Vorgaben zum europäischen Klima-Sozialfonds (KSF) bei der E…

dip / schriftliche_frage 20.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

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Schriftliche Frage 102 von Katrin Uhlig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den nationalen Klima-Sozialplan gemäß den Vorgaben zum europäischen Klima-Sozialfonds (KSF) bei der E… Frage 102 (Katrin Uhlig, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den nationalen Klima-Sozialplan gemäß den Vorgaben zum europäischen Klima-Sozialfonds (KSF) bei der Europäischen Kommission vorzulegen, nachdem die Einreichungsfrist am 30. Juni 2025 verstrichen ist, und welche inhaltlichen Schwerpunkte sind darin vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf die geplante Ausweitung bestehender Maßnahmen (bitte die wesentlichen Maßnahmen einschließlich ihres Umfangs und ihrer Finanzierung konkret benennen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 20. März 2026: Die Bundesregierung arbeitet am Umsetzungsplan für den Klima- Sozialfonds und beabsichtigt, diesen zeitnah fertigzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Pläne der EU-Kommission vorlegen (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/955 – KSF- Verordnung). Eine Frist für die Vorlage regeln die Artikel der KSF-Verordnung nicht. Der 30. Juni 2025 wird vielmehr in den Erwägungsgründen als Soll-Vorgabe genannt (Erwägungsgrund 17 der KSF-Verordnung). Danach „sollten“ die Pläne bis zu diesem Datum vorgelegt werden. Eine Einreichung des nationalen Klima-Sozialplans nach dem 30. Juni 2025 führt nicht zu finanziellen Nachteilen für Deutschland, da die europäischen Mittel erst abgerufen werden können, wenn die von der Bundesregierung im Plan gesetzten Meilensteine und Ziele erreicht sind. Auch viele andere Mitgliedstaaten haben ihren Umsetzungsplan noch nicht bei der EU-Kommission eingereicht. Die Struktur und die Inhalte des Umsetzungsplans für den Klima- Sozialfonds sind in Anhang V der KSF-Verordnung festgelegt. Die Bundesregierung stellt sicher, dass die Maßnahmen, die in den Umsetzungsplan für den Klima-Sozialfonds aufgenommen werden, den Vorgaben der Verordnung genügen. Welche Maßnahmen in den Plan aufgenommen werden und ob hierzu auch die Ausweitung bestehender Maßnahmen gehören werden, ist Gegenstand der Beratungen der Bundesregierung.

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