Einführung des europäischen Emissionshandelssystems 2 und Nutzung des Klima-Sozialfonds (Antwort zu Drs. 21/762)
Text
Einführung des europäischen Emissionshandelssystems 2 und Nutzung des Klima-Sozialfonds (Antwort zu Drs. 21/762)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1072
21. Wahlperiode 28.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Katrin Uhlig, Dr. Julia
Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/762 –
Einführung des europäischen Emissionshandelssystems 2 und Nutzung des
Klima-Sozialfonds
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD zur Einführung des europäischen Emissionshandels für Brennstoffe (EU-
ETS 2, im Folgenden: ETS 2) ab 2027 bekannt. Neben bestehenden
ordnungspolitischen Instrumenten ist der ETS 2 auf europäischer und nationaler Ebene
ein wichtiges Instrument, um Emissionen im Gebäude- und Verkehrssektor zu
senken. Um vulnerable Gruppen vor steigenden Preisen zu schützen, wird aus
den ETS-2-Einnahmen ein Klima-Sozialfonds (KSF) eingerichtet (EU
2023/955). Deutschland stehen von 2026 bis 2032 insgesamt 5,3 Mrd. Euro
zur Verfügung, um besonders betroffene Haushalte und Unternehmen mit
gezielten Förderprogrammen und Direktzahlungen bei der Transformation zu
unterstützen.
Um die Mittel aus dem Klima-Sozialfonds abzurufen, ist die Bundesregierung
aufgefordert, bis zum 30. Juni 2025 einen nationalen Klima-Sozialplan bei der
Europäischen Kommission einzureichen. Dieser umfasst neben einer
Definition vulnerabler Gruppen konkrete Maßnahmenvorschläge für deren
Entlastung. Stand jetzt hat Deutschland noch keinen entsprechenden Entwurf bei der
Europäischen Kommission vorgelegt, sodass die fristgerechte Auszahlung ab
2026 zumindest fragwürdig ist. Verpasst die Bundesregierung die Frist zur
Einreichung des Klima-Sozialplans bei der Europäischen Kommission, sendet
dies nach Ansicht der Fragesteller ein fatales Signal an die europäischen
Partnerinnen und Partner sowie an Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der ökologische Umbau der Gesellschaft wird nach Meinung der Fragesteller
nur dann erfolgreich sein, wenn die gerechte Teilhabe aller gesellschaftlichen
Gruppen sichergestellt ist. In der vergangenen Legislatur wurden mit
Einführung des Deutschlandtickets, einer einkommensspezifischen Förderung zum
Heizungstausch (BEG), dem CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz und der
Klimakomponente im Wohngeld bereits viele Maßnahmen auf den Weg gebracht, von
denen insbesondere einkommensschwache Haushalte profitieren. Auch für die
Einführung eines Klimagelds wurden bereits wichtige Grundlagen gelegt.
Daran muss die neue Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller anknüpfen und
schnellstmöglich zielgruppenspezifische Förderprogramme und Entlastungen
für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen auf den Weg bringen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 28. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Als größter Emittent innerhalb der Europäischen Union hat Deutschland
maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der Zertifikatepreise im ETS 2. Jede
erfolgreich umgesetzte klimapolitische Maßnahme wirkt preisdämpfend und
trägt somit zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der
Unternehmen bei. Eine Steigerung klimapolitischer Ambitionen im Einklang
mit dem EU-Klimaziel und der EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) ist
deshalb nach Auffassung der Fragesteller neben gezielten Entlastungen und
Förderprogrammen wesentlicher Bestandteil einer zukunftsfähigen
sozialökologischen Politik. Die Bundesregierung hat mit ihrer Klimapolitik selbst in der
Hand, wie stark Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen ab
2027 be- oder entlastet werden. Die Einführung des ETS 2 muss aus Sicht der
Fragesteller nun zügig und gewissenhaft vorbereitet werden.
1. Hält die Bundesregierung an der Einführung des ETS 2 2027 fest, um
eine verlässliche Umsetzung des Emissionshandels zu gewährleisten,
und wie wird sie sich auf europäischer Ebene für diesen Zeitplan
einsetzen?
Mit dem Inkrafttreten des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes („TEHG-
Novelle“) am 6. März 2025 wurden unter anderem die Änderungen an der EU-
Emissionshandelsrichtlinie zur Einführung des ETS 2 in nationales Recht
umgesetzt. Die Bundesregierung bringt sich aktiv in die aktuelle europäische
Diskussion zur weiteren Ausgestaltung des ETS 2 ein und unterstützt die
Einführung der Abgabepflicht 2027.
2. Von welchen Preisentwicklungen geht die Bundesregierung im ETS 2
aus, und wie wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die vom
Expertenrat für Klimafragen prognostizierte kumulierte Zielverfehlung
im Rahmen der EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) in Höhe von
224 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten von 2021 bis 2030 auf die
Preisentwicklung im ETS 2 aus?
Die Bundesregierung darf als zukünftiger Mitauktionator der ETS 2-Zertifikate
keine eigenen Preisprognosen bilden und noch liegen keine marktbasierten
Preissignale für das Jahr 2027 vor. Für das Preisniveau im ETS 2 ist die
europäische Gesamtnachfrage nach Zertifikaten in den ETS 2-Sektoren entscheidend.
Sofern ein Mitgliedstaat sein nach der EU-Klimaschutzverordnung (ESR)
vorgesehenes nationales Emissionsbudget überschreitet, kann daraus nicht
unmittelbar auf eine zu erwartende Veränderung des ETS 2-Preisniveaus
geschlossen werden, da auch der Anwendungsbereich der ESR und des ETS 2
nicht deckungsgleich sind.
3. Plant die Bundesregierung zusätzliche klimapolitische Maßnahmen in
den von der EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren
Gebäude und Verkehr, um mögliche Preissprünge im ETS 2 zu
verhindern, und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten und prognostizierte
THG (Treibhausgas)-Reduktion und Auswirkungen auf den ETS-2-
Preispfad angeben)?
Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im
Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur THG-Minderung im ESR-
Bereich enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit
entwickelt.
4. Wird die Bundesregierung die 65-Prozent-Erneuerbaren-Anforderung im
Gebäudeenergiegesetz (GEG) beibehalten, und wenn nein, hat die
Bundesregierung eine Einschätzung dazu, mit wie viel mehr CO2-
Emissionen durch den Einbau fossiler Heizungen zu rechnen ist, und wenn ja,
wie lautet diese?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Heizungsgesetz abzuschaffen und das
Gebäudeenergiegesetz (GEG) technologieoffener, flexibler und einfacher zu
machen. Auch aufgrund der Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist das
GEG zu novellieren. Einzelheiten werden derzeit erarbeitet.
5. Hat die Bundesregierung Berechnungen darüber angestellt, welcher
Klimaschutzeffekt in Tonnen CO2-Reduktion durch die Einführung des
ETS 2 zu erwarten ist, und wenn ja, wie lauten diese (bitte vermiedene
CO2-Äquvialente je Sektor und Jahr angeben)?
Das Umweltbundesamt bewertet jährlich im Auftrag der Bundesregierung die
Klimaschutzwirkung von Politikinstrumenten im Rahmen der Treibhausgas-
Projektion. Der Projektionsbericht 2025 ist öffentlich verfügbar unter www.um
weltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/projektionsbe
richt_2025.pdf.
Der Bericht enthält unter anderem eine Bewertung des Klimaschutzeffekts des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Deutschland hat mit dem BEHG
ein nationales Emissionshandelssystem etabliert, welches die CO2-
Brennstoffemissionen außerhalb des ETS 1 bepreist. Für die Einführung des neuen EU-
weiten Emissionshandels in den Sektoren Gebäude, Verkehr und kleine
Industrieanlagen (ETS 2) wurde für die Projektion angenommen, dass der ETS 2 bei
der nationalen Implementierung deckungsgleich zum BEHG ausgestaltet
werden wird. Die über den Zeitverlauf projizierte Wirkung des Instruments in den
Sektoren Gebäude bzw. Verkehr ist in den Tabellen 60 bzw. 68 dargestellt. Die
Berechnungen sind von zahlreichen Annahmen abhängig, einschließlich der
Annahmen über die Ausgestaltung und Fortführung weiterer
Klimaschutzinstrumente.
6. Wie gedenkt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Ankündigung von Bundeskanzler Friedrich Merz in seiner Regierungserklärung
vom 14. Mai 2025, dass der Emissionshandel ein zentraler Baustein sei,
um Klimaschutz voranzutreiben, da er als marktwirtschaftlicher Ansatz
Anreize für den ökologischen Umbau setze, die Vorgabe im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Preissprünge durch den ETS 2 zu
vermeiden und damit nach Meinung der Fragesteller die klimapolitische
Lenkungswirkung der Preise abzuschwächen, umzusetzen?
Durch den nationalen Brennstoffemissionshandel ist Deutschland auf die
Einführung des EU-weiten ETS 2 vorbereitet. Für die im Jahr 2026 zu
versteigernden nationalen Emissionszertifikate gilt bereits ein nationaler CO2-Preis
zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne CO2. Zusätzlich bestehen nach der EU-
Emissionshandelsrichtlinie Vorkehrungen, die gerade in der Startphase des ETS 2-
Systems eine erhöhte Liquidität an Zertifikaten sichern und damit
Preissprüngen entgegenwirken. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung weitere
Maßnahmen, die zur Reduzierung von Preisvolatilitäten im ETS 2 dienen, ohne
dabei die Integrität oder Lenkungswirkung des Instruments grundsätzlich zu
gefährden. Durch diese Maßnahmen beim Übergang des nationalen
Brennstoffemissionshandels in den EU-weiten ETS 2 sollen starke Preisanstiege oder
Preissprünge für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie betroffenen
Unternehmen in Deutschland verhindert werden.
7. Plant die Bundesregierung, einen nationalen Mindestpreis für die ETS-2-
Zertifikate einzuführen, um zu gewährleisten, dass der Zertifikatepreis
im ETS 2 nicht unter dem im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
vorgesehenen Preiskorridor liegt und Planungs- und Einnahmesicherheit
gewährleistet werden kann?
Ein nationaler Mindestpreis für ETS-2-Zertifikate ist nach der EU-
Emissionshandelsrichtlinie nicht zulässig, da die ETS-2-Zertifikate über eine gemeinsame
Versteigerungsplattform aller Mitgliedstaaten zu einem EU-weit einheitlichen
Preis versteigert werden.
8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Forderung der
Energieministerkonferenz (3. EnMK, 17. Mai 2024, Kiel), den im BEHG für 2026
geplanten Preiskorridor durch einen Festpreis von 65 Euro/Tonne CO2-
Äquivalent zu ersetzen, um die Last für den Verwaltungsvollzug zu
senken und Planungssicherheit für die Wirtschaft sicherzustellen?
Mit der im Frühjahr 2025 in Kraft getretenen TEHG-Novelle hat der
Gesetzgeber beschlossen, am BEHG-Preiskorridor für das Jahr 2026 festzuhalten, der
seit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für das Jahr
2026 vorgesehen war. Der Preiskorridor ermöglicht einen Übergang vom
Festpreissystem in die freie Preisbildungsphase am Markt, welche auch im
nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Jahr 2027 vorgesehen war und nun ab
2027 im Zuge des EU-weiten ETS 2 eingeführt wird. Die Bundesregierung
setzt die gesetzliche Vorgabe der Preiskorridorphase für 2026 mit der aktuellen
Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) um.
9. Mit welchen konkreten Maßnahmen sollen übermäßige Belastungen für
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen durch die
Einführung des ETS 2 vermieden werden?
Über konkrete Maßnahmen ist noch zu entscheiden.
10. Wie plant die Bundesregierung entsprechend den Ankündigungen im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Preissprünge durch
den ETS 2 für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für
Unternehmen zu vermeiden, und welche Zielgruppen sollen durch die im
Koalitionsvertrag angekündigten Instrumente zur Vermeidung von
Preissprüngen durch den ETS 2 unterstützt werden und in welchem Umfang?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 9 verwiesen.
11. Bis wann wird die Bundesregierung ihrer Verpflichtung zur Einreichung
des Entwurfs für einen Klima-Sozialplan bei der Europäischen
Kommission nachkommen (bitte konkreten Zeitplan und Umsetzungsschritte
angeben)?
Die Bundesregierung arbeitet am Plan zur Umsetzung des Klima-Sozialfonds
und beabsichtigt, diesen noch in diesem Jahr bei der Europäischen Kommission
einzureichen.
12. Gibt es eine Abweichung von der bestehenden Frist zur Einreichung der
Klima-Sozialpläne vom 30. Juni 2025?
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass die Einreichung
nicht fristgerecht erfolgt ist?
b) Wenn ja, wie begründet nach Kenntnis der Bundesregierung die
Europäische Kommission diese Ausnahme, und bis zu welchem
Zeitpunkt wurde die Verlängerung gewährt?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die verzögerte Planeinreichung geht auf die vorgezogenen Neuwahlen und
anschließende Regierungsbildung zurück. Die Bundesregierung steht in
regelmäßigem Austausch mit der Europäischen Kommission. Diese ist auch darüber
informiert, dass der Klima-Sozialplan im Laufe des Jahres 2025 eingereicht
werden soll.
13. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die im Klima-Sozialfonds
vorgesehenen Haushaltsmittel bis Anfang 2026 nicht oder nur anteilig
gewährt werden, wenn die Frist zur Einreichung des Klima-Sozialplans
bei der EU-Kommission am 30. Juni 2025 nicht eingehalten wird, und
welche Absprachen wurden dazu gegebenenfalls mit der Europäischen
Kommission getroffen?
Die Mittelauszahlungen des Klima-Sozialfonds sind nicht an die fristgerechte
Einreichung des Klima-Sozialplans gebunden, auch müssen die Mittel nicht
jahresscharf verausgabt werden. Vielmehr ist der Klima-Sozialfonds ein
leistungsorientiertes Instrument („performance based“). Dies bedeutet, dass eine
Auszahlung der Mittel erst nach Erreichen im Plan gesteckter Meilensteine und
Ziele erfolgt. Diese sind gegenüber der Europäischen Kommission
nachzuweisen.
14. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass wie geplant im Jahr
2026 mit der Umsetzung der im Klima-Sozialplan vorgesehenen
Maßnahmen begonnen werden kann (Antwort auf die Schriftliche Frage 70
der Abgeordneten Lisa Badum auf Bundestagsdrucksache 21/297)
insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese der vorherigen Überprüfung der
EU-Kommission und der verwaltungstechnischen Umsetzung in den
Ressorts bedürfen?
Die Bundesregierung arbeitet am Klima-Sozialplan und beabsichtigt, diesen im
Jahr 2025 bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Europäische
Kommission prüft den Plan innerhalb von höchstens fünf Monaten (Art. 17 der
Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds), so dass
Maßnahmen in 2026 starten können.
15. Welche Konsultationen haben seitens der Bundesregierung seit
Amtsantritt zum Klima-Sozialfonds stattgefunden (bitte einzeln
Organisationen, Teilnehmende am Gespräch und Termine auflisten)?
In der laufenden Legislaturperiode wurden noch keine Konsultationen
durchgeführt.
16. Wie wird beziehungsweise wurde der Entwurf für einen Klima-
Sozialplan erstellt, welche Verbände, lokale und regionale Behörden,
Wirtschafts- und Sozialpartner und Forschungsinstitute wurden zur
Identifikation geeigneter Maßnahmen konsultiert (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung hat Stakeholdergespräche zu Maßnahmenvorschlägen aus
der Zivilgesellschaft geführt. Der Gesamtentwurf des Klima-Sozialplans wird,
wie in der EU-Verordnung vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt in einer
breiten, online gestützten Stakeholder-Konsultation zur Verfügung stehen.
17. War die Bundesregierung zur Erstellung des Entwurfs für den Klima-
Sozialplan im Austausch mit Regierungen anderer EU-Staaten, um sich
über Best-Practices für klima-soziale Maßnahmen zu informieren, und
wenn nein, warum nicht (bitte Länder, Teilnehmende am Gespräch und
Datum auflisten)?
Die Bundesregierung hat sich regelmäßig in der Commission Expert Group on
Climate Change Policy (CCEG) mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht.
Darüber hinaus hat es zahlreiche bilaterale Gespräche zu Maßnahmen und
Umsetzungsstand mit diversen Mitgliedstaaten am Rande der offiziellen Climate
Change Expert Group Meetings gegeben.
18. Wie und auf welcher Grundlage entscheidet die Bundesregierung, welche
Zielgruppen durch die im Klima-Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen
unterstützt werden sollen?
Die Bundesregierung greift auf die Vorgaben der EU-Verordnung zurück. Auf
dieser Basis wird mit Unterstützung eines wissenschaftlichen Auftragnehmers
eine umfassende Wirkungsanalyse für den ETS 2 erstellt. Darüber hinaus ist die
Bundesregierung zur Zielgruppendefinition im Austausch mit der EU-
Kommission, die ihrerseits komplementäre Analysen durchführt. Die Wirkungsanalyse
wird Teil des Klima-Sozialplans.
19. An welcher Definition für benachteiligte Haushalte, Verkehrsnutzer und
Kleinstunternehmen orientiert sich die Bundesregierung bei der
Erstellung des Klima-Sozialplans?
Die Bundesregierung orientiert sich an den Definitionen der europäischen
Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds.
20. Anhand welcher Daten und Indikatoren soll bestimmt werden, welche
Zielgruppen durch die Instrumente unterstützt werden sollen?
Unterstützt werden die Zielgruppen gemäß der europäischen Verordnung (EU)
2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds, die genauere Bestimmung
erfolgt auf Basis der Wirkungsanalyse.
21. Wie viele Haushalte sind nach Einschätzung der Bundesregierung in
Deutschland von Mobilitäts- und Energiearmut betroffen bzw. gefährdet,
und hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu, wie sich die
Anzahl der betroffenen Haushalte mit Einführung des ETS 2 entwickeln
wird, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Ergebnisse der Analyse werden Bestandteil des Klima-Sozialplans sein.
22. Welche Schwerpunkte und Maßnahmen wird der Klima-Sozialplan der
Bundesregierung im Gebäude- und Verkehrssektor für die folgenden
nach Artikel 8 EU 2023/955 förderfähigen Programmschwerpunkte
umfassen:
a) Gebäudesanierung, insbesondere für finanziell schwächere Haushalte
und Kleinstunternehmen, die in den Gebäuden mit der schlechtesten
Energieeffizienz wohnen, darunter auch Mieter und Bewohner von
Sozialwohnungen?
b) Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum,
einschließlich Sozialwohnungen?
c) Dekarbonisierung von Gebäuden, z. B. Elektrifizierung von Heizung,
Kühlung und Kochen, durch Zugang zu erschwinglichen und
energieeffizienten Systemen?
d) Integration der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien,
u. a. durch Gemeinschaften für erneuerbare Energien,
Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung des
Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien?
e) gezielte Information, Aufklärung, Sensibilisierung und Beratung
über kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen, verfügbare
Unterstützung für Gebäudesanierungen und Energieeffizienz sowie
nachhaltige und erschwingliche Mobilitäts- und
Verkehrsalternativen?
f) Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und
Fahrrädern, einschließlich finanzieller Unterstützung oder
steuerlicher Anreize?
g) öffentliche und private Infrastrukturen, einschließlich des Kaufs von
emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Auflade- und
Betankungsinfrastrukturen und der Entwicklung eines Marktes für
gebrauchte emissionsfreie Fahrzeuge?
h) Anreize zur Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher
Verkehrsmittel?
i) private und öffentliche Einrichtungen, die nachhaltige Mobilität auf
Abruf, gemeinsame Mobilitätsdienste und aktive Mobilitätsoptionen
entwickeln und anbieten?
Die Fragen 22 bis 22i werden gemeinsam beantwortet.
Die konkreten Maßnahmen werden Bestandteil des abgestimmten Klima-
Sozialplans sein.
23. Sieht die Bundesregierung in ihrem Klima-Sozialplan befristete direkte
Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte und
Kleinstunternehmen vor, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen
Brennstoffen zu mindern, und wenn ja, in welchem Umfang?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
24. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Klima-
Sozialplan vorgeschlagenen Maßnahmen das Kriterium der Zusätzlichkeit
erfüllen und die Mittel im Fond nicht der „Ersatzfinanzierung für
wiederkehrende nationale Ausgaben dienen“, wie in Erwägungsgrund 34 EU
2023/955 gefordert?
Die Bundesregierung geht von einer verordnungskonformen Umsetzung der
Maßnahmen aus. Die konkrete Ausgestaltung wird Teil des abgestimmten
Klima-Sozialplans sein.
25. Wie soll gewährleistet werden, dass die Maßnahmen der Klima-
Sozialpläne wirklich zu langfristigen Entlastungen in den Bereichen führen, die
durch den ETS 2 beeinflusst werden?
Die Bundesregierung nutzt die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, um
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und beim Umstieg auf
klimafreundliche Technologien zu unterstützen.
26. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls,
a) um die Umsetzung von sozial gestaffelter Förderung
verwaltungstechnisch weiter voranzubringen,
b) um die Datenlage zur Erfassung von Mobilitäts- und Energiearmut
zu verbessern?
Bislang sind hierzu keine Maßnahmen geplant.
27. Wie wird die Bundesregierung die in Artikel 7 (2) EU 2023/955
geregelte Vorfinanzierung der Maßnahmen im Klima-Sozialplan
sicherstellen, da die Auszahlung der Mittel erst nach Erreichen der beschriebenen
Meilensteine erfolgt?
28. Werden die Mittel zur Vorfinanzierung im Haushaltsentwurf für das
Jahr 2026, der für den 30. Juli 2025 angekündigt wurde, abgebildet, und
wenn ja, aus welchen konkreten Einzel- bzw. Sonderplänen sollen diese
zur Verfügung gestellt werden, und wenn nein, wo werden diese Kosten
haushalterisch berücksichtigt?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Mittel zur Finanzierung der im Klima-Sozialplan festzulegenden
Maßnahmen sind bzw. werden – in Abhängigkeit der Maßnahmen und nach
Haushaltsreife – in den einschlägigen Einzelplänen bzw. im Wirtschaftsplan des Klima-
und Transformationsfonds veranschlagt. Über konkrete Maßnahmen ist noch zu
entscheiden.
29. Bestehen seitens der Bundesregierung Überlegungen für den Fall, dass
die im Klima-Sozialplan vorgelegten Programme nicht oder nicht korrekt
umgesetzt werden und die Mittel aus dem Klima-Sozialfonds aufgrund
dieser Verfehlung nicht ausgeschüttet werden können, und wenn ja,
welche?
Die Bundesregierung geht von einer verordnungskonformen Umsetzung der
Maßnahmen aus.
30. Hält die Bundesregierung die soziale Entlastung angesichts des Anstiegs
der Preise für fossile Brennstoffe im ETS 2 durch die im Klima-
Sozialfonds zur Verfügung stehenden Mittel für ausreichend?
31. Plant die Bundesregierung, neben den im Klima-Sozialfonds verfügbaren
Mitteln weitere Einnahmen aus dem ETS 2 zur Unterstützung
vulnerabler Gruppen und Unternehmen bereitzustellen, wenn ja, in welchem
Umfang, und wenn nein, warum nicht?
32. Welche weiteren Maßnahmen des sozialen Ausgleiches plant die
Bundesregierung gegebenenfalls, um vulnerable Haushalte und
Kleinstunternehmen zu unterstützen und die Akzeptanz für die ETS-2-Einführung
sicherzustellen?
Die Fragen 30 bis 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung
an die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zurückgegeben und auch
unbürokratische und sozial gestaffelte Entlastungen und Förderungen beim
Wohnen und bei der Mobilität auf den Weg gebracht werden, damit niemand
überfordert wird. Über konkrete Maßnahmen ist noch zu entscheiden.
33. Setzt die Bundesregierung die Arbeit an einem Klimageld fort, und wenn
ja, welche Zeitschiene für dessen Einführung ist auf Grundlage der von
der Vorgängerregierung verabschiedeten Eckpunkte für die Auszahlung
vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nutzt die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, um
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und beim Umstieg auf
klimafreundliche Technologien zu unterstützen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 34 verwiesen.
34. Wird die Einrichtung der Schnittstelle zwischen
Direktauszahlungsmechanismus (DAM) und der im Aufbau befindlichen Datenbank mit
Steuer-ID und IBAN bis 2026 abgeschlossen sein (Mündliche Frage 55 der
Abgeordneten Lisa Badum, Plenarprotokoll 21/6), um die Auszahlung
sozial gestaffelter Entlastungen und Förderungen mit Beginn des Klima-
Sozialfonds zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht, und welche
Zeitschiene ist stattdessen für die Fertigstellung vorgesehen?
Der Direktauszahlungsmechanismus (DAM) kommt zum Einsatz, wenn der
Gesetzgeber eine Leistung definiert und eine unbare Direktauszahlung
beauftragt wird. Derzeit ist im Kontext des Klima-Sozialfonds kein Anwendungsfall
für eine einkommensdifferenzierte Direktauszahlung beschlossen.
Die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung zu einer Weiterentwicklung
des DAM für eine Auszahlung an nach Einkommen differenzierte Teilgruppen
der Bevölkerung laufen noch. Bis wann die Arbeiten zum Aufbau einer
einkommensdifferenzierten Direktauszahlung abgeschlossen sein werden, lässt
sich deshalb momentan nicht belastbar prognostizieren.
35. Plant die Bundesregierung, die in der letzten Legislatur eingeführten
Instrumente zur Entlastung vulnerabler Gruppen, wie z. B.
a) die einkommensspezifische Förderung zum Heizungstausch (BEG),
b) das CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und
c) die Klimakomponente im Wohngeld
beizubehalten und bei der Bevölkerung zu bewerben, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
Der Einkommensbonus in der Heizungsförderung (Förderrichtlinie BEG
Einzelmaßnahmen) soll wie bestehend fortgeführt werden. Zudem gibt es keine
Planung für eine Novellierung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes
(CO2KostAufG). Das Gesetz wird derzeit evaluiert (vgl. § 10 Co2KostAufG).
Der Evaluationsbericht ist bis Ende 2025 dem Deutschen Bundestag
vorzulegen.
Seit dem Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes zum 1. Januar 2023 ist die
Klimakomponente fester Bestandteil der Wohngeldberechnung und unterliegt
keiner Befristung. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden verschiedene
Maßnahmen ergriffen, um das Wohngeld bekannter zu machen. Dazu zählen
die Überarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterialien wie Flyern,
Plakaten und Postkarten sowie die Aktualisierung und Erweiterung der Inhalte
auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen. Darüber hinaus werden zentrale Multiplikatoren wie
Sozialverbände, Bürgerämter und weitere relevante Stellen mit zielgerichteten
Informationen versorgt.
36. Wird die Bundesregierung eine enge Verzahnung und Kohärenz des
Klima-Sozialplans mit weiteren Instrumenten wie z. B. der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), dem Nationalen Energie- und Klimaplan
(NECP), dem Nationalen Gebäuderenovierungsplan und dem Nationalen
Radverkehrswegeplan 3.0 sicherstellen, und wenn ja, wie?
Die Kohärenz mit bestehenden Instrumenten wird sichergestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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