polradar

Einführung des europäischen Emissionshandelssystems 2 und Nutzung des Klima-Sozialfonds (Antwort zu Drs. 21/762)

dip / drucksache 28.07.2025 · WP 21 · 21/1072 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Einführung des europäischen Emissionshandelssystems 2 und Nutzung des Klima-Sozialfonds (Antwort zu Drs. 21/762) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1072 21. Wahlperiode 28.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Katrin Uhlig, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/762 – Einführung des europäischen Emissionshandelssystems 2 und Nutzung des Klima-Sozialfonds V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur Einführung des europäischen Emissionshandels für Brennstoffe (EU- ETS 2, im Folgenden: ETS 2) ab 2027 bekannt. Neben bestehenden ordnungspolitischen Instrumenten ist der ETS 2 auf europäischer und nationaler Ebene ein wichtiges Instrument, um Emissionen im Gebäude- und Verkehrssektor zu senken. Um vulnerable Gruppen vor steigenden Preisen zu schützen, wird aus den ETS-2-Einnahmen ein Klima-Sozialfonds (KSF) eingerichtet (EU 2023/955). Deutschland stehen von 2026 bis 2032 insgesamt 5,3 Mrd. Euro zur Verfügung, um besonders betroffene Haushalte und Unternehmen mit gezielten Förderprogrammen und Direktzahlungen bei der Transformation zu unterstützen. Um die Mittel aus dem Klima-Sozialfonds abzurufen, ist die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. Juni 2025 einen nationalen Klima-Sozialplan bei der Europäischen Kommission einzureichen. Dieser umfasst neben einer Definition vulnerabler Gruppen konkrete Maßnahmenvorschläge für deren Entlastung. Stand jetzt hat Deutschland noch keinen entsprechenden Entwurf bei der Europäischen Kommission vorgelegt, sodass die fristgerechte Auszahlung ab 2026 zumindest fragwürdig ist. Verpasst die Bundesregierung die Frist zur Einreichung des Klima-Sozialplans bei der Europäischen Kommission, sendet dies nach Ansicht der Fragesteller ein fatales Signal an die europäischen Partnerinnen und Partner sowie an Verbraucherinnen und Verbraucher. Der ökologische Umbau der Gesellschaft wird nach Meinung der Fragesteller nur dann erfolgreich sein, wenn die gerechte Teilhabe aller gesellschaftlichen Gruppen sichergestellt ist. In der vergangenen Legislatur wurden mit Einführung des Deutschlandtickets, einer einkommensspezifischen Förderung zum Heizungstausch (BEG), dem CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz und der Klimakomponente im Wohngeld bereits viele Maßnahmen auf den Weg gebracht, von denen insbesondere einkommensschwache Haushalte profitieren. Auch für die Einführung eines Klimagelds wurden bereits wichtige Grundlagen gelegt. Daran muss die neue Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller anknüpfen und schnellstmöglich zielgruppenspezifische Förderprogramme und Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen auf den Weg bringen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 28. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Als größter Emittent innerhalb der Europäischen Union hat Deutschland maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der Zertifikatepreise im ETS 2. Jede erfolgreich umgesetzte klimapolitische Maßnahme wirkt preisdämpfend und trägt somit zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen bei. Eine Steigerung klimapolitischer Ambitionen im Einklang mit dem EU-Klimaziel und der EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) ist deshalb nach Auffassung der Fragesteller neben gezielten Entlastungen und Förderprogrammen wesentlicher Bestandteil einer zukunftsfähigen sozialökologischen Politik. Die Bundesregierung hat mit ihrer Klimapolitik selbst in der Hand, wie stark Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen ab 2027 be- oder entlastet werden. Die Einführung des ETS 2 muss aus Sicht der Fragesteller nun zügig und gewissenhaft vorbereitet werden.  1. Hält die Bundesregierung an der Einführung des ETS 2 2027 fest, um eine verlässliche Umsetzung des Emissionshandels zu gewährleisten, und wie wird sie sich auf europäischer Ebene für diesen Zeitplan einsetzen? Mit dem Inkrafttreten des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes („TEHG- Novelle“) am 6. März 2025 wurden unter anderem die Änderungen an der EU- Emissionshandelsrichtlinie zur Einführung des ETS 2 in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesregierung bringt sich aktiv in die aktuelle europäische Diskussion zur weiteren Ausgestaltung des ETS 2 ein und unterstützt die Einführung der Abgabepflicht 2027.  2. Von welchen Preisentwicklungen geht die Bundesregierung im ETS 2 aus, und wie wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die vom Expertenrat für Klimafragen prognostizierte kumulierte Zielverfehlung im Rahmen der EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) in Höhe von 224 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten von 2021 bis 2030 auf die Preisentwicklung im ETS 2 aus? Die Bundesregierung darf als zukünftiger Mitauktionator der ETS 2-Zertifikate keine eigenen Preisprognosen bilden und noch liegen keine marktbasierten Preissignale für das Jahr 2027 vor. Für das Preisniveau im ETS 2 ist die europäische Gesamtnachfrage nach Zertifikaten in den ETS 2-Sektoren entscheidend. Sofern ein Mitgliedstaat sein nach der EU-Klimaschutzverordnung (ESR) vorgesehenes nationales Emissionsbudget überschreitet, kann daraus nicht unmittelbar auf eine zu erwartende Veränderung des ETS 2-Preisniveaus geschlossen werden, da auch der Anwendungsbereich der ESR und des ETS 2 nicht deckungsgleich sind.  3. Plant die Bundesregierung zusätzliche klimapolitische Maßnahmen in den von der EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr, um mögliche Preissprünge im ETS 2 zu verhindern, und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten und prognostizierte THG (Treibhausgas)-Reduktion und Auswirkungen auf den ETS-2- Preispfad angeben)? Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur THG-Minderung im ESR- Bereich enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt.  4. Wird die Bundesregierung die 65-Prozent-Erneuerbaren-Anforderung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) beibehalten, und wenn nein, hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu, mit wie viel mehr CO2- Emissionen durch den Einbau fossiler Heizungen zu rechnen ist, und wenn ja, wie lautet diese? Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Heizungsgesetz abzuschaffen und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) technologieoffener, flexibler und einfacher zu machen. Auch aufgrund der Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist das GEG zu novellieren. Einzelheiten werden derzeit erarbeitet.  5. Hat die Bundesregierung Berechnungen darüber angestellt, welcher Klimaschutzeffekt in Tonnen CO2-Reduktion durch die Einführung des ETS 2 zu erwarten ist, und wenn ja, wie lauten diese (bitte vermiedene CO2-Äquvialente je Sektor und Jahr angeben)? Das Umweltbundesamt bewertet jährlich im Auftrag der Bundesregierung die Klimaschutzwirkung von Politikinstrumenten im Rahmen der Treibhausgas- Projektion. Der Projektionsbericht 2025 ist öffentlich verfügbar unter www.um weltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/projektionsbe richt_2025.pdf. Der Bericht enthält unter anderem eine Bewertung des Klimaschutzeffekts des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Deutschland hat mit dem BEHG ein nationales Emissionshandelssystem etabliert, welches die CO2- Brennstoffemissionen außerhalb des ETS 1 bepreist. Für die Einführung des neuen EU- weiten Emissionshandels in den Sektoren Gebäude, Verkehr und kleine Industrieanlagen (ETS 2) wurde für die Projektion angenommen, dass der ETS 2 bei der nationalen Implementierung deckungsgleich zum BEHG ausgestaltet werden wird. Die über den Zeitverlauf projizierte Wirkung des Instruments in den Sektoren Gebäude bzw. Verkehr ist in den Tabellen 60 bzw. 68 dargestellt. Die Berechnungen sind von zahlreichen Annahmen abhängig, einschließlich der Annahmen über die Ausgestaltung und Fortführung weiterer Klimaschutzinstrumente.  6. Wie gedenkt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ankündigung von Bundeskanzler Friedrich Merz in seiner Regierungserklärung vom 14. Mai 2025, dass der Emissionshandel ein zentraler Baustein sei, um Klimaschutz voranzutreiben, da er als marktwirtschaftlicher Ansatz Anreize für den ökologischen Umbau setze, die Vorgabe im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Preissprünge durch den ETS 2 zu vermeiden und damit nach Meinung der Fragesteller die klimapolitische Lenkungswirkung der Preise abzuschwächen, umzusetzen? Durch den nationalen Brennstoffemissionshandel ist Deutschland auf die Einführung des EU-weiten ETS 2 vorbereitet. Für die im Jahr 2026 zu versteigernden nationalen Emissionszertifikate gilt bereits ein nationaler CO2-Preis zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne CO2. Zusätzlich bestehen nach der EU- Emissionshandelsrichtlinie Vorkehrungen, die gerade in der Startphase des ETS 2- Systems eine erhöhte Liquidität an Zertifikaten sichern und damit Preissprüngen entgegenwirken. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung weitere Maßnahmen, die zur Reduzierung von Preisvolatilitäten im ETS 2 dienen, ohne dabei die Integrität oder Lenkungswirkung des Instruments grundsätzlich zu gefährden. Durch diese Maßnahmen beim Übergang des nationalen Brennstoffemissionshandels in den EU-weiten ETS 2 sollen starke Preisanstiege oder Preissprünge für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie betroffenen Unternehmen in Deutschland verhindert werden.  7. Plant die Bundesregierung, einen nationalen Mindestpreis für die ETS-2- Zertifikate einzuführen, um zu gewährleisten, dass der Zertifikatepreis im ETS 2 nicht unter dem im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgesehenen Preiskorridor liegt und Planungs- und Einnahmesicherheit gewährleistet werden kann? Ein nationaler Mindestpreis für ETS-2-Zertifikate ist nach der EU- Emissionshandelsrichtlinie nicht zulässig, da die ETS-2-Zertifikate über eine gemeinsame Versteigerungsplattform aller Mitgliedstaaten zu einem EU-weit einheitlichen Preis versteigert werden.  8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Forderung der Energieministerkonferenz (3. EnMK, 17. Mai 2024, Kiel), den im BEHG für 2026 geplanten Preiskorridor durch einen Festpreis von 65 Euro/Tonne CO2- Äquivalent zu ersetzen, um die Last für den Verwaltungsvollzug zu senken und Planungssicherheit für die Wirtschaft sicherzustellen? Mit der im Frühjahr 2025 in Kraft getretenen TEHG-Novelle hat der Gesetzgeber beschlossen, am BEHG-Preiskorridor für das Jahr 2026 festzuhalten, der seit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für das Jahr 2026 vorgesehen war. Der Preiskorridor ermöglicht einen Übergang vom Festpreissystem in die freie Preisbildungsphase am Markt, welche auch im nationalen Brennstoffemissionshandel ab dem Jahr 2027 vorgesehen war und nun ab 2027 im Zuge des EU-weiten ETS 2 eingeführt wird. Die Bundesregierung setzt die gesetzliche Vorgabe der Preiskorridorphase für 2026 mit der aktuellen Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) um.  9. Mit welchen konkreten Maßnahmen sollen übermäßige Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen durch die Einführung des ETS 2 vermieden werden? Über konkrete Maßnahmen ist noch zu entscheiden. 10. Wie plant die Bundesregierung entsprechend den Ankündigungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Preissprünge durch den ETS 2 für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen zu vermeiden, und welche Zielgruppen sollen durch die im Koalitionsvertrag angekündigten Instrumente zur Vermeidung von Preissprüngen durch den ETS 2 unterstützt werden und in welchem Umfang? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 9 verwiesen. 11. Bis wann wird die Bundesregierung ihrer Verpflichtung zur Einreichung des Entwurfs für einen Klima-Sozialplan bei der Europäischen Kommission nachkommen (bitte konkreten Zeitplan und Umsetzungsschritte angeben)? Die Bundesregierung arbeitet am Plan zur Umsetzung des Klima-Sozialfonds und beabsichtigt, diesen noch in diesem Jahr bei der Europäischen Kommission einzureichen. 12. Gibt es eine Abweichung von der bestehenden Frist zur Einreichung der Klima-Sozialpläne vom 30. Juni 2025? a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass die Einreichung nicht fristgerecht erfolgt ist? b) Wenn ja, wie begründet nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische Kommission diese Ausnahme, und bis zu welchem Zeitpunkt wurde die Verlängerung gewährt? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Die verzögerte Planeinreichung geht auf die vorgezogenen Neuwahlen und anschließende Regierungsbildung zurück. Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Austausch mit der Europäischen Kommission. Diese ist auch darüber informiert, dass der Klima-Sozialplan im Laufe des Jahres 2025 eingereicht werden soll. 13. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die im Klima-Sozialfonds vorgesehenen Haushaltsmittel bis Anfang 2026 nicht oder nur anteilig gewährt werden, wenn die Frist zur Einreichung des Klima-Sozialplans bei der EU-Kommission am 30. Juni 2025 nicht eingehalten wird, und welche Absprachen wurden dazu gegebenenfalls mit der Europäischen Kommission getroffen? Die Mittelauszahlungen des Klima-Sozialfonds sind nicht an die fristgerechte Einreichung des Klima-Sozialplans gebunden, auch müssen die Mittel nicht jahresscharf verausgabt werden. Vielmehr ist der Klima-Sozialfonds ein leistungsorientiertes Instrument („performance based“). Dies bedeutet, dass eine Auszahlung der Mittel erst nach Erreichen im Plan gesteckter Meilensteine und Ziele erfolgt. Diese sind gegenüber der Europäischen Kommission nachzuweisen. 14. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass wie geplant im Jahr 2026 mit der Umsetzung der im Klima-Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen begonnen werden kann (Antwort auf die Schriftliche Frage 70 der Abgeordneten Lisa Badum auf Bundestagsdrucksache 21/297) insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese der vorherigen Überprüfung der EU-Kommission und der verwaltungstechnischen Umsetzung in den Ressorts bedürfen? Die Bundesregierung arbeitet am Klima-Sozialplan und beabsichtigt, diesen im Jahr 2025 bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Europäische Kommission prüft den Plan innerhalb von höchstens fünf Monaten (Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds), so dass Maßnahmen in 2026 starten können. 15. Welche Konsultationen haben seitens der Bundesregierung seit Amtsantritt zum Klima-Sozialfonds stattgefunden (bitte einzeln Organisationen, Teilnehmende am Gespräch und Termine auflisten)? In der laufenden Legislaturperiode wurden noch keine Konsultationen durchgeführt. 16. Wie wird beziehungsweise wurde der Entwurf für einen Klima- Sozialplan erstellt, welche Verbände, lokale und regionale Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Forschungsinstitute wurden zur Identifikation geeigneter Maßnahmen konsultiert (bitte einzeln auflisten)? Die Bundesregierung hat Stakeholdergespräche zu Maßnahmenvorschlägen aus der Zivilgesellschaft geführt. Der Gesamtentwurf des Klima-Sozialplans wird, wie in der EU-Verordnung vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt in einer breiten, online gestützten Stakeholder-Konsultation zur Verfügung stehen. 17. War die Bundesregierung zur Erstellung des Entwurfs für den Klima- Sozialplan im Austausch mit Regierungen anderer EU-Staaten, um sich über Best-Practices für klima-soziale Maßnahmen zu informieren, und wenn nein, warum nicht (bitte Länder, Teilnehmende am Gespräch und Datum auflisten)? Die Bundesregierung hat sich regelmäßig in der Commission Expert Group on Climate Change Policy (CCEG) mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht. Darüber hinaus hat es zahlreiche bilaterale Gespräche zu Maßnahmen und Umsetzungsstand mit diversen Mitgliedstaaten am Rande der offiziellen Climate Change Expert Group Meetings gegeben. 18. Wie und auf welcher Grundlage entscheidet die Bundesregierung, welche Zielgruppen durch die im Klima-Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen unterstützt werden sollen? Die Bundesregierung greift auf die Vorgaben der EU-Verordnung zurück. Auf dieser Basis wird mit Unterstützung eines wissenschaftlichen Auftragnehmers eine umfassende Wirkungsanalyse für den ETS 2 erstellt. Darüber hinaus ist die Bundesregierung zur Zielgruppendefinition im Austausch mit der EU- Kommission, die ihrerseits komplementäre Analysen durchführt. Die Wirkungsanalyse wird Teil des Klima-Sozialplans. 19. An welcher Definition für benachteiligte Haushalte, Verkehrsnutzer und Kleinstunternehmen orientiert sich die Bundesregierung bei der Erstellung des Klima-Sozialplans? Die Bundesregierung orientiert sich an den Definitionen der europäischen Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds. 20. Anhand welcher Daten und Indikatoren soll bestimmt werden, welche Zielgruppen durch die Instrumente unterstützt werden sollen? Unterstützt werden die Zielgruppen gemäß der europäischen Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds, die genauere Bestimmung erfolgt auf Basis der Wirkungsanalyse. 21. Wie viele Haushalte sind nach Einschätzung der Bundesregierung in Deutschland von Mobilitäts- und Energiearmut betroffen bzw. gefährdet, und hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu, wie sich die Anzahl der betroffenen Haushalte mit Einführung des ETS 2 entwickeln wird, und wenn ja, wie lautet diese? Die Ergebnisse der Analyse werden Bestandteil des Klima-Sozialplans sein. 22. Welche Schwerpunkte und Maßnahmen wird der Klima-Sozialplan der Bundesregierung im Gebäude- und Verkehrssektor für die folgenden nach Artikel 8 EU 2023/955 förderfähigen Programmschwerpunkte umfassen: a) Gebäudesanierung, insbesondere für finanziell schwächere Haushalte und Kleinstunternehmen, die in den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz wohnen, darunter auch Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen? b) Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen? c) Dekarbonisierung von Gebäuden, z. B. Elektrifizierung von Heizung, Kühlung und Kochen, durch Zugang zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen? d) Integration der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien, u. a. durch Gemeinschaften für erneuerbare Energien, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energien? e) gezielte Information, Aufklärung, Sensibilisierung und Beratung über kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen, verfügbare Unterstützung für Gebäudesanierungen und Energieeffizienz sowie nachhaltige und erschwingliche Mobilitäts- und Verkehrsalternativen? f) Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, einschließlich finanzieller Unterstützung oder steuerlicher Anreize? g) öffentliche und private Infrastrukturen, einschließlich des Kaufs von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Auflade- und Betankungsinfrastrukturen und der Entwicklung eines Marktes für gebrauchte emissionsfreie Fahrzeuge? h) Anreize zur Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel? i) private und öffentliche Einrichtungen, die nachhaltige Mobilität auf Abruf, gemeinsame Mobilitätsdienste und aktive Mobilitätsoptionen entwickeln und anbieten? Die Fragen 22 bis 22i werden gemeinsam beantwortet. Die konkreten Maßnahmen werden Bestandteil des abgestimmten Klima- Sozialplans sein. 23. Sieht die Bundesregierung in ihrem Klima-Sozialplan befristete direkte Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte und Kleinstunternehmen vor, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen zu mindern, und wenn ja, in welchem Umfang? Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. 24. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Klima- Sozialplan vorgeschlagenen Maßnahmen das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen und die Mittel im Fond nicht der „Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen“, wie in Erwägungsgrund 34 EU 2023/955 gefordert? Die Bundesregierung geht von einer verordnungskonformen Umsetzung der Maßnahmen aus. Die konkrete Ausgestaltung wird Teil des abgestimmten Klima-Sozialplans sein. 25. Wie soll gewährleistet werden, dass die Maßnahmen der Klima- Sozialpläne wirklich zu langfristigen Entlastungen in den Bereichen führen, die durch den ETS 2 beeinflusst werden? Die Bundesregierung nutzt die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und beim Umstieg auf klimafreundliche Technologien zu unterstützen. 26. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, a) um die Umsetzung von sozial gestaffelter Förderung verwaltungstechnisch weiter voranzubringen, b) um die Datenlage zur Erfassung von Mobilitäts- und Energiearmut zu verbessern? Bislang sind hierzu keine Maßnahmen geplant. 27. Wie wird die Bundesregierung die in Artikel 7 (2) EU 2023/955 geregelte Vorfinanzierung der Maßnahmen im Klima-Sozialplan sicherstellen, da die Auszahlung der Mittel erst nach Erreichen der beschriebenen Meilensteine erfolgt? 28. Werden die Mittel zur Vorfinanzierung im Haushaltsentwurf für das Jahr 2026, der für den 30. Juli 2025 angekündigt wurde, abgebildet, und wenn ja, aus welchen konkreten Einzel- bzw. Sonderplänen sollen diese zur Verfügung gestellt werden, und wenn nein, wo werden diese Kosten haushalterisch berücksichtigt? Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Mittel zur Finanzierung der im Klima-Sozialplan festzulegenden Maßnahmen sind bzw. werden – in Abhängigkeit der Maßnahmen und nach Haushaltsreife – in den einschlägigen Einzelplänen bzw. im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds veranschlagt. Über konkrete Maßnahmen ist noch zu entscheiden. 29. Bestehen seitens der Bundesregierung Überlegungen für den Fall, dass die im Klima-Sozialplan vorgelegten Programme nicht oder nicht korrekt umgesetzt werden und die Mittel aus dem Klima-Sozialfonds aufgrund dieser Verfehlung nicht ausgeschüttet werden können, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung geht von einer verordnungskonformen Umsetzung der Maßnahmen aus. 30. Hält die Bundesregierung die soziale Entlastung angesichts des Anstiegs der Preise für fossile Brennstoffe im ETS 2 durch die im Klima- Sozialfonds zur Verfügung stehenden Mittel für ausreichend? 31. Plant die Bundesregierung, neben den im Klima-Sozialfonds verfügbaren Mitteln weitere Einnahmen aus dem ETS 2 zur Unterstützung vulnerabler Gruppen und Unternehmen bereitzustellen, wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht? 32. Welche weiteren Maßnahmen des sozialen Ausgleiches plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um vulnerable Haushalte und Kleinstunternehmen zu unterstützen und die Akzeptanz für die ETS-2-Einführung sicherzustellen? Die Fragen 30 bis 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zurückgegeben und auch unbürokratische und sozial gestaffelte Entlastungen und Förderungen beim Wohnen und bei der Mobilität auf den Weg gebracht werden, damit niemand überfordert wird. Über konkrete Maßnahmen ist noch zu entscheiden. 33. Setzt die Bundesregierung die Arbeit an einem Klimageld fort, und wenn ja, welche Zeitschiene für dessen Einführung ist auf Grundlage der von der Vorgängerregierung verabschiedeten Eckpunkte für die Auszahlung vorgesehen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung nutzt die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und beim Umstieg auf klimafreundliche Technologien zu unterstützen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. 34. Wird die Einrichtung der Schnittstelle zwischen Direktauszahlungsmechanismus (DAM) und der im Aufbau befindlichen Datenbank mit Steuer-ID und IBAN bis 2026 abgeschlossen sein (Mündliche Frage 55 der Abgeordneten Lisa Badum, Plenarprotokoll 21/6), um die Auszahlung sozial gestaffelter Entlastungen und Förderungen mit Beginn des Klima- Sozialfonds zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht, und welche Zeitschiene ist stattdessen für die Fertigstellung vorgesehen? Der Direktauszahlungsmechanismus (DAM) kommt zum Einsatz, wenn der Gesetzgeber eine Leistung definiert und eine unbare Direktauszahlung beauftragt wird. Derzeit ist im Kontext des Klima-Sozialfonds kein Anwendungsfall für eine einkommensdifferenzierte Direktauszahlung beschlossen. Die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung zu einer Weiterentwicklung des DAM für eine Auszahlung an nach Einkommen differenzierte Teilgruppen der Bevölkerung laufen noch. Bis wann die Arbeiten zum Aufbau einer einkommensdifferenzierten Direktauszahlung abgeschlossen sein werden, lässt sich deshalb momentan nicht belastbar prognostizieren. 35. Plant die Bundesregierung, die in der letzten Legislatur eingeführten Instrumente zur Entlastung vulnerabler Gruppen, wie z. B. a) die einkommensspezifische Förderung zum Heizungstausch (BEG), b) das CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und c) die Klimakomponente im Wohngeld beizubehalten und bei der Bevölkerung zu bewerben, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Der Einkommensbonus in der Heizungsförderung (Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen) soll wie bestehend fortgeführt werden. Zudem gibt es keine Planung für eine Novellierung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG). Das Gesetz wird derzeit evaluiert (vgl. § 10 Co2KostAufG). Der Evaluationsbericht ist bis Ende 2025 dem Deutschen Bundestag vorzulegen. Seit dem Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes zum 1. Januar 2023 ist die Klimakomponente fester Bestandteil der Wohngeldberechnung und unterliegt keiner Befristung. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das Wohngeld bekannter zu machen. Dazu zählen die Überarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterialien wie Flyern, Plakaten und Postkarten sowie die Aktualisierung und Erweiterung der Inhalte auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Darüber hinaus werden zentrale Multiplikatoren wie Sozialverbände, Bürgerämter und weitere relevante Stellen mit zielgerichteten Informationen versorgt. 36. Wird die Bundesregierung eine enge Verzahnung und Kohärenz des Klima-Sozialplans mit weiteren Instrumenten wie z. B. der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), dem Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP), dem Nationalen Gebäuderenovierungsplan und dem Nationalen Radverkehrswegeplan 3.0 sicherstellen, und wenn ja, wie? Die Kohärenz mit bestehenden Instrumenten wird sichergestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen