Schriftliche Frage 14 von Erhard Brucker (AfD): Existieren innerhalb des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei Vorgaben dazu, wie vernehmende Polizeivollzugsbeamte verfahren sollen, wen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 14 von Erhard Brucker (AfD): Existieren innerhalb des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei Vorgaben dazu, wie vernehmende Polizeivollzugsbeamte verfahren sollen, wen…
Frage 14 (Erhard Brucker, AfD):
Existieren innerhalb des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei Vorgaben dazu, wie vernehmende Polizeivollzugsbeamte verfahren sollen, wenn Tatverdächtige einer schweren Straftat versuchen, relevante Beweismittel im Beisein der Polizeivollzugsbeamten zu zerstören, und wenn ja, welche Vorgaben sind das (vgl. www.regensbu rger-stadtzeitung.de/magazin/schockschlag-affaer e-zu-unrecht-denunzierter-polizeibeamter-endguel tig-freigesprochen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 17. Februar 2026:
Die Polizeibehörden des Bundes sind berechtigt und verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft und bei Gefahr im Verzug auch aus eigener Initiative Beweismittel so zu sichern, dass eine Beschädigung ausgeschlossen und die uneingeschränkte Beweiskraft erhalten bleibt. Hierzu ist ein geeignetes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu wählen. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls auch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs beinhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Strafprozessordnung (StPO), der Anlage A zu den Richtlinien über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sowie dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG).
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