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Schriftliche Frage 106 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund aktueller Fälle Anlass dazu, die Strafprozessordnung (StPO) dahingehend zu ändern, dass bei be…

dip / schriftliche_frage 07.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 106 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund aktueller Fälle Anlass dazu, die Strafprozessordnung (StPO) dahingehend zu ändern, dass bei be… Frage 106 (Tobias Matthias Peterka, AfD): Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund aktueller Fälle Anlass dazu, die Strafprozessordnung (StPO) dahingehend zu ändern, dass bei bestimmten Delikten die Möglichkeit der Durchsuchung im Sinne des § 102 StPO einzuschränken oder abzuschaffen ist (Antwort bitte begründen; vgl. www.welt.de/politik/deutschland/video68fdd 9343a0474e2d7a65c1d/mathias-brodkorb-nach-d urchsuchung-bei-norbert-bolz-die-lage-scheint-mi r-doch-komplizierter-zu-sein.html, abgerufen am 28. Oktober 2025)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 4. November 2025: Nein. Die Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet bei Durchsuchungen gemäß der §§ 102, 105 StPO die Rechte von Beschuldigten einerseits und eine effektive Strafverfolgung andererseits. Aufgrund der Eingriffsintensität von Wohnungsdurchsuchungen dürfen diese gemäß § 105 Absatz 1 StPO nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Darüber hinaus müssen Durchsuchungsbeschlüsse im Einzelfall verhältnismäßig sein, das heißt geeignet, erforderlich und angemessen. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten der Länder. Entscheidungen der Justiz der Länder werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht kommentiert.

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