Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/1009)
Text
Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/1009)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1518
21. Wahlperiode 08.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene
Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1009 –
Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei
der Bundespolizei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat Anfang Juni 2025
angekündigt, die Bundespolizei mit Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG), sog.
Tasern, auszustatten (vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dobrindt-pol
izei-taser-100.html). Bei DEIG handelt es sich um pistolenähnliche
Gegenstände, die unter Ausnutzung elektrischer Energie auf den Körper einwirken.
Beim Einsatz werden mit Widerhaken versehene Projektile (in der Regel
zwei) verschossen, die über ein dünnes Kabel mit dem Gerät verbunden
bleiben. Sie dringen in die Haut bzw. Kleidung ein und verhaken sich dort. Beim
Betätigen des Abzugs wird der Stromkreis zwischen den Elektroden
geschlossen und dadurch ein elektrischer Impulszyklus ausgelöst. Dieser führt im
Körper dazu, dass die elektrischen Signale in den Nervenbahnen gestört und
überlagert werden. Folge dessen ist, dass die Muskulatur willentlich nicht mehr
steuerbar ist. Die betroffene Person wird unmittelbar handlungsunfähig. Sie
fällt oftmals unkontrolliert zu Boden.
Die Bundespolizei führt seit November 2020 eine Anwendererprobung von
DEIG unter Verwendung des Modells „Taser X2“ der Firma Axon an drei
Bundespolizeiinspektionen (Berlin-Ostbahnhof, Kaiserslautern, Frankfurt am
Main) durch. Die Erprobung wurde im Mai 2022 zur Verfestigung der
Datenbasis und aufgrund technischer Weiterentwicklungen (neue DEIG-Modelle)
unter Ausweitung der Erprobung auf die Bundespolizeiinspektion Berlin-
Hauptbahnhof verlängert.
Das Bundesministerium des Innern plant, das DEIG im Gesetz über den
unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) – so im aktuell vorliegenden
Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des Bundes nachzulesen – in § 2 Absatz 4 als Waffe einzuordnen. Damit soll
das DEIG als milderes Mittel zur Schusswaffe eingesetzt werden können.
Bisher bestünde laut Referentenentwurf diesbezüglich Rechtsunsicherheit.
Aufgrund seines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) werde hiermit die
Rechtsgrundlage für dessen Einsatz geschaffen. Das Recht auf Leben wird hingegen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nicht in dem Referentenentwurf erwähnt. Ebenso wenig wird ein abgestuftes
Vorgehen für den Einsatz von DEIG vorausgesetzt. Beim
Schusswaffengebrauch sieht § 13 UZwG hingegen explizit eine vorherige Androhung vor.
Auch Landesregelungen sehen die Androhung auch für den Einsatz von DEIG
vor, siehe etwa § 80 Absatz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz (POG-RLP). Damit unterliegt der Einsatz von DEIG auf
Bundesebene lediglich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nach § 4 UZwG. Auch sieht der Referentenentwurf keine Einschränkung für
den Kreis der Berechtigten nach § 6 UZwG vor.
Somit bleibt nach Ansicht der Fragestellenden fraglich, ob der
Referentenentwurf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ausreichend Rechnung trägt. Für eine fundierte
Bewertung von DEIG fehlen weiterhin die Erkenntnisse und aktuellen Zahlen
aus der Erprobung im Pilotprojekt des Bundesministeriums des Innern. Nach
damaliger Planung sollte die Erprobung im November 2021 mit Erstellung
eines Abschlussberichtes beendet werden. Eine abschließende Bewertung der
Bundesregierung sollte nach Auswertung des Abschlussberichtes erfolgen.
Der vom Bundesministerium des Innern angekündigte und mehrfach
verschobene Abschlussbericht zum Pilotprojekt wurde auch nach nunmehr
vierjähriger Verspätung noch immer nicht veröffentlicht.
Öffentlich zugängliche Quellen hingegen weisen auf die Gefahren von DEIG
für Leib und Leben hin. Die Anwendung des DEIG kann bei älteren Personen,
Schwangeren und Menschen mit gesundheitlichen Problemen schwere
gesundheitliche oder tödliche Folgen haben und sollte deshalb gegen diese
Bevölkerungsgruppen nicht eingesetzt werden (vgl. https://verfassungsblog.de/po
lizei-und-taser/). Allerdings erweist sich die Regel insofern als nutzlos, als
dass Vorerkrankungen der Betroffenen der Polizei in den allermeisten Fällen
nicht bekannt oder äußerlich erkennbar sind. Zudem besteht beim Einsatz der
DEIG gegen Menschen immer die Gefahr von Sekundärverletzungen (z. B.
durch Sturz u. Ä.).
Ein im November 2024 im Landtag von Nordrhein-Westfalen vorgestelltes
Gutachten für den DEIG-Einsatz bilanziert: „Gesundheitliche Folgeschäden
sind insgesamt selten und meist weniger schwer als zum Beispiel nach dem
Einsatz von Schusswaffen, können aber vorkommen“ (vgl. www.sueddeutsch
e.de/panorama/medizinische-studie-gutachten-taser-sinnvolle-ergaenzung-fue
r-die-polizei-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-241107-930-281591).
Dennoch geht der Einsatz oft mit Verletzungen einher, wie etwa mit
oberflächlichen Hautverletzungen durch die Elektroden oder durch einen Sturz durch
Lähmung.
Statistiken, die von der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ im Mai
2025 erstmalig veröffentlicht wurden, zeigen, dass die Polizeien der Länder
und des Bundes immer häufiger von DEIG Gebrauch machen. Von 2021 bis
2023 hat sich die Einsatzhäufigkeit auf insgesamt 1 171 mehr als verdoppelt
(vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Längst nicht alle
Einsätze erfolgen zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben: Den Statistiken
zufolge waren die Betroffenen im Jahr 2023 in 662 Fällen unbewaffnet. Seit
2018 hat die Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ insgesamt elf Tote
nach dem Einsatz von DEIG registriert, davon je einen in Bayern und
Niedersachsen, zwei in Hessen, drei in Rheinland-Pfalz und vier in Nordrhein-
Westfalen (vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Die meisten
Vorfälle ereigneten sich in Wohnhäusern, häufig bei Personen in psychischen
Ausnahmezuständen oder unter Drogeneinfluss. Bei der Erprobung im
Pilotprojekt bei der Bundespolizei kamen DEIG in den Jahren 2021 bis 2023 in
zehn Fällen zum Einsatz. Überwiegend handelte es sich dabei um
Bedrohungen bzw. Geiselnahmen. (https://archiv.cilip.de/Dokumente/2021_Taser-Pilotp
rojekte.pdf; https://archiv.cilip.de/Dokumente/2022_Taser-Pilotprojekte.pdf;
https://archiv.cilip.de/Dokumente/2023_Taser-Pilotprojekte.pdf)
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundespolizei (BPOL) führt seit dem November 2020 eine
Anwendererprobung von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) an
Bundespolizeiinspektionen mit bahnpolizeilichem Schwerpunkt durch.
Die Erprobung richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern (BMI) über die Zulassung von Distanzelektroimpulsgeräten
bei der Bundespolizei, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom
10. August 2022.
Zu dieser Erprobung hat die Bundespolizei regelmäßig berichtet. Die
Anwendererprobung der BPOL zeigt, dass DEIG
• eine sehr hohe deseskalierende Wirkung auf das polizeiliche Gegenüber
haben, so dass der Einsatzerfolg wesentlich zum Schutz der eigenen
Einsatzkräfte beiträgt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten
werden kann.
• die verhältnismäßige Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere
bei körperlich überlegenen Personen oder Personen mit hohem
Ansteckungsrisiko erleichtert bzw. erst ermöglicht,
• insbesondere im bahnpolizeilichen Bereich das subjektive Sicherheitsgefühl
der Polizeivollzugsbeamten (PVB) erhöhen,
• eine hohe Akzeptanz bei den PVB haben,
• die bereits vorhandenen Führungs- und Einsatzmittel sinnvoll ergänzen,
• den Einsatzerfolg bei körperlich überlegenen Personen oder Personen mit
hohem Ansteckungsrisiko erleichtert bzw. erst ermöglicht.
Den Abschlussbericht zur Erprobung der DEIG Modelle Taser X2 und Taser 7
hat das Bundespolizeipräsidium Ende Januar 2025 vorgelegt.
Die Bundespolizei schließt aus der Erprobung, dass DEIG
• durch das bloße Mitführen nach subjektivem Empfinden der PVB beim
polizeilichen Gegenüber eine deeskalierende Wirkung entfalten.
• durch das Zeigen und die Aktivierung des lautstarken Lichtbogens im
Rahmen der Androhung sehr stark deeskalierend wirken.
• für beengte Räume besser geeignete Einsatzmittel als Reizstoffsprühgeräte
(Beeinträchtigung der eigenen Einsatzkräfte vom Reizstoff und
punktgenaue Wirkung im Einsatz mit DEIG) sind.
Das Unternehmen Axon hat mit dem Taser 10 vergangenes Jahr ein neues
System vorgestellt, dass die systembedingte technische Trefferwahrscheinlichkeit
erhöhen soll. Die Bundespolizei wurde gebeten, dieses System ebenfalls zu
erproben und eine Systementscheidung anhand der Erprobungsergebnisse zu
treffen.
Das Forensische Institut Zürich (FIZ) hat eine technisch-wissenschaftliche
Studie zum DEIG Taser 10 durchgeführt und einen umfassenden Bericht erstellt.
Bezugnehmend auf die Norm IEC 60479 „Effects of current on human beings
and livestock“ stellt das FIZ fest, dass durch Stromimpulse eines Taser 10 keine
Gefahr von Herzkammerflimmern für die betroffene Person zu erwarten ist.
Die Bundespolizei hat nach einer erfolgreichen Laborerprobung und Freigabe
der Erprobung durch das BMI insgesamt 320 DEIG Taser 10 beschafft und
insgesamt 16 Dienststellen mit bahnpolizeilichem Bezug in allen
Bundespolizeidirektionen ausgestattet. Eine Systementscheidung soll im vierten Quartal 2025
getroffen werden.
1. Wann wird der vom Bundesministerium des Innern für Ende 2021
angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz von DEIG
erstellt und veröffentlicht?
Der Bericht aus der Einsatzerprobung ist von der Bundespolizei als „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft und nicht für die Veröffentlichung
vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Gründe haben dazu geführt, dass der ursprünglich für
November 2021 angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz
von DEIG bis heute nicht vorliegt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Plant die Bundesregierung die Ermöglichung des DEIG-Einsatzes für die
Bundespolizei noch vor der Vorlage des Abschlussberichtes zum
Pilotprojekt, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die
Ermöglichung des Einsatzes von DEIG ohne die Vorlage des Abschlussberichtes
zur Bewertung von Risiken beim Einsatz?
Die DEIG sind bereits im Rahmen der Erprobung im Einsatz bei der
Bundespolizei. Eine Evaluierung der Risikobewertung ist auch Bestandteil der
Erprobung. Wissenschaftliche Studien und bundespolizeiinterne Erprobungen
wurden im Vorfeld durchgeführt und ausgewertet. Die DEIG-Erprobung der BPOL
wird im Hinblick auf medizinische Diagnose und Implikation von externen und
unabhängigen Experten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
medizinisch begleitet. Hierzu wurde mit Beginn der Erprobung eine
Kooperationsvereinbarung geschlossen.
4. Welche Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt liegen dem
Bundesministerium des Innern und bzw. oder der Bundespolizei bereits jetzt vor, und
welche davon wurden bei der Erstellung des Referentenentwurfs zur
Änderung des UZwG berücksichtigt?
Zu einem effektiven Schutz von Einsatzkräften, insbesondere auch
Polizistinnen und Polizisten, trägt maßgeblich eine angemessene Ausstattung bei, die
auch präventive Wirkung entfalten kann. Die DEIG haben dabei einen hohen
polizeifachlichen Wert und wirken stark deeskalierend. Darüber hinaus wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. In wie vielen Fällen wurden DEIG in den Pilotprojekten im Bereich der
Bundespolizei eingesetzt, und kam es dabei zu Verletzungen bzw.
Schädigungen bzw. Todesfällen (bitte die Vorfälle und Verletzungen
aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat mittels Distanzelektroimpulsgeräten der Firma AXON
Taser X2, 7 und 10 bisher in -24- Fällen Pfeilelektroden gegen Personen
abgegeben.
Verletzungen durch den Einsatz des DEIG:
Eine Platzwunde im Gesichtsbereich aufgrund des anschließenden Sturzes und
in -20- Fällen jeweils leichte Hautverletzungen durch das Eindringen der
Pfeilelektroden.
• Schädigungen durch den Einsatz des DEIG: -0-
• Todesfälle durch den Einsatz des DEIG: -0-
6. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es nach Angaben
der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ (https://polizeischuesse.ci
lip.de/taser#dokumente) bei den bundesweiten Einsätzen der DEIG
innerhalb von drei Jahren zu mehreren Todesfällen gekommen ist?
Für den Bereich der Bundespolizei sind keine Fälle bekannt, in denen der
Einsatz eines Distanzelektroimpulsgeräts (DEIG) zu einer behandlungsbedürftigen
Gesundheitsbeeinträchtigung beim Adressaten der Maßnahme oder gar zu
dessen Tod geführt hätte.
Das Bundesministerium des Innern lässt DEIG nur dann für den Einsatz zu,
wenn diese von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemäß
Beschussverordnung geprüft wurden und die elektrischen Grenzwerte zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit eingehalten werden (Anlage V für
Elektroimpulsgeräte nach § 15 Absatz 5 der Beschussverordnung zum
Beschussgesetz). Elektroimpulsgeräte, die diese Grenzwerte einhalten, amtlich zugelassen
sind und nicht auf Distanz wirken, können in Deutschland von Personen
erworben und geführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Außerdem werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, bevor sie ein DEIG
führen dürfen, umfassend geschult.
Aussagen zu Einsätzen der Polizeien der Länder werden von der
Bundesregierung nicht getroffen.
7. Warum erwähnt der Referentenentwurf des Bundesministeriums des
Innern angesichts der nach Angaben der Zeitschrift „Bürgerrechte &
Polizei/CILIP“ (https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente) im Kontext
von DEIG vorgekommenen Todesfälle nicht den Eingriff in das Recht
auf Leben nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG?
Die mit dem Einsatz des DEIG einhergehenden gesundheitlichen Risiken für
den Betroffenen sind vergleichsweise gering. Die Schwelle zu einem Eingriff in
das Recht auf Leben überschreitet der Einsatz des DEIG daher nicht. Für die
Einzelheiten wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
8. Worin sieht die Bundesregierung, die im Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern erwähnte präventive Wirkung von DEIG?
Einsatzsituationen, in denen die rechtlichen Voraussetzungen für die Auslösung
des DEIG gegen eine Person vorlagen, konnten in fast 90 Prozent der Fälle
bereits durch die Androhung dieses Einsatzmittels derart beruhigt werden, dass
eine Auslösung nicht mehr erforderlich war.
Insbesondere auf Grund der beschriebenen deeskalierenden Wirkung und damit
einhergehenden frühzeitigen Beruhigung der Situation, erfährt das DEIG eine
hohe Akzeptanz bei den Einsatzkräften.
Im Abgleich mit Einsatzsituationen, in denen den PVB ein DEIG nicht zur
Verfügung stand und mit Blick auf die daraus teilweise erforderlichen
Folgemaßnahmen als auch den entstandenen Verletzungsmustern ergänzt das DEIG die
bisherigen Einsatzmittel sinnvoll, schließt als nicht letales Distanzmittel eine
Lücke und stärkt die Einsatzkräfte in ihrer Aufgabenwahrnehmung.
9. Aus welchen Gründen wurde das DEIG im Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern als Waffe im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG
eingeordnet?
Mit der Einordnung des DEIG als Waffe und nicht als Hilfsmittel der
körperlichen Gewalt hat sich das Bundesministerium des Innern der Praxis der meisten
Landesgesetzgeber angeschlossen. Rechtsfolgen ergeben sich hieraus nicht.
10. Wie begründet die Bundesregierung, dass im aktuellen
Referentenentwurf des UZwG keine Änderung des § 13 UZwG, der eine Androhung
des Einsatzes der Schusswaffe vorschreibt, erfolgt und dies für den
Einsatz des DEIG entsprechend nicht gleichermaßen fortgeschrieben wird?
Dass der Einsatz des DEIG im Regelfall zunächst anzudrohen ist, ergibt sich
bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 4 Absatz 1 des
Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) und ist in der genannten
Verwaltungsvorschrift in Abschnitt V4 ebenso geregelt.
11. Wie und anhand welcher Kriterien sollen Bundespolizistinnen und
Bundespolizisten unter der Voraussetzung, dass DEIG als Waffe eingeordnet
wird, in einer Gefahrensituation entscheiden, ob das DEIG oder die
Schusswaffe zum Einsatz kommt?
Die Polizei ist an Recht und Gesetz gebunden. Bei der Auswahl von Führungs-
und Einsatzmitteln sind die Polizeivollzugsbeamten an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit sowie die rechtlichen Bestimmungen aus dem UZwG Bund
gebunden. Für den Einsatz von DEIG sind die Regelungen der entsprechenden
Verwaltungsvorschrift ebenso bindend.
Der Einsatz von polizeilichen Zwangsmitteln ist abschließend für die
Bundespolizei rechtlich geregelt. Dies betrifft ebenfalls die besonderen
Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch als Ultima Ratio. Das DEIG ist
grundsätzlich in hochdynamischen, unmittelbar lebensbedrohlichen Einsatzsituationen
kein Ersatz für den polizeilichen Schusswaffengebrauch.
12. Plant das Bundesministerium des Innern auf Basis der Ergebnisse des
Abschlussberichtes die Erarbeitung eines Konzepts für die beabsichtigte
Einführung bei der Bundespolizei, und wenn ja, was soll dieses Konzept
beinhalten?
Das Einführungskonzept wird aktuell noch durch die Bundespolizei erarbeitet
und nach Vorlage vom Bundesministerium des Innern gebilligt.
13. Inwiefern plant das Bundesministerium des Innern die Erarbeitung und
Vorlage einer Verwaltungsvorschrift für den künftigen Einsatz und zur
Handhabung der DEIG, und welche ermessenslenkenden Vorschriften
zum Nichtgebrauch gegenüber Risikogruppen und weiteren Einhegungen
sind geplant?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung angegeben, hat das
Bundesministerium des Innern bereits für die Erprobung des DEIG eine
Verwaltungsvorschrift erlassen.
Diese verbietet u. a. den Einsatz des DEIG gegen bestimmte Personen und in
bestimmten Situationen. Das Bundesministerium des Innern wird prüfen, ob
und inwiefern diese Verwaltungsvorschrift für einen zukünftigen Einsatz des
DEIG im Regelbetrieb angepasst werden muss.
14. Welche und wie viele DEIG sollen wann und in welchen Tranchen für
wen nach den Plänen der Bundesregierung beschafft werden?
Eine Festlegung darüber, welches DEIG in die Bundespolizei eingeführt wird,
wird nach Abschluss der Erprobung in Form einer technischen
Bedarfsbeschreibung und Systementscheidung erfolgen. Derzeit wird mit einer
Bestellmenge von ca. 2 000 Stück geplant. Wann und in welchen Tranchen beschafft
werden kann, ist vom Ergebnis der Ausschreibung abhängig.
15. Welche Einheiten der Bundespolizei sollen mit den DEIG ausgestattet
werden?
Das DEIG ist in der Bundespolizei für alle Aufgabenbereiche mit
einzeldienstlichem Charakter, insbesondere im bahnpolizeilichen Bereich vorgesehen.
16. Sollen über die Bundespolizei hinaus noch weitere Vollzugsbeamtinnen
und Vollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 6 UZwG mit DEIG
ausgestattet werden, und wenn ja, welche?
Über die bestehende Ausstattung beim Zoll hinaus sind derzeit keine weiteren
Ausstattungen beabsichtigt.
17. Welche Pläne gibt es zur Schulung und Ausbildung von
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten zum Einsatz der DEIG, und sollen diese
nach dem Willen der Bundesregierung vor der Nutzung verpflichtend
sein?
Die bereits genannte Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass der DEIG nur nach
einer Einweisung geführt und eingesetzt werden darf. Des Weiteren bildet die
Bundespolizei Schießausbilder und Einsatztrainer in mehrtägigen Schulungen
zu Multiplikatoren aus. Die Bundespolizeiakademie erarbeitet derzeit an der
Aktualisierung der Schulungsunterlagen für die Aus- und Fortbildung anhand
der Erprobungsergebnisse.
a) Welche Modelle welcher Hersteller von DEIG hat die
Bundesregierung für bisherige Modellversuche zu welchen Kosten angeschafft,
und welche Modelle welcher Hersteller von DEIG plant die
Bundesregierung anzuschaffen?
In der Einsatzerprobung wurden bisher der Taser X2 und Taser 7 abschließend
erprobt. Aktuell läuft die Einsatzerprobung des Taser 10. Aussagen über das
zukünftige Modell können noch nicht getroffen werden.
2020: Axon Taser X2 161 944,59 Euro
2021: Axon Taser X2 12 515,09 Euro (Verbrauchsmaterial)
2023: Axon Taser X2 90 992,16 Euro (Verbrauchsmaterial)
Axon Taser 7 665 919,67 Euro
2024: Axon Taser X2 12 508,90 Euro (Verbrauchsmaterial)
Axon Taser 10 16 338,89 Euro
2025: Axon Taser 10 2 264 067,85 Euro
Gesamt: 3 224 287,15 Euro
b) Welche Funktionen haben diese Modelle?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Die Funktion des zukünftigen
Modells kann aufgrund ausstehender Systementscheidung noch nicht genannt
werden.
c) Wie viele DEIG plant die Bundesregierung anzuschaffen, und welche
Kosten werden hierfür veranschlagt?
Der Bedarf richtet sich nach einsatztaktischen Überlegungen und der
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
d) Sind die finanziellen Mittel hierfür bereits für die Haushaltspläne 2025
und 2026 vorgesehen?
Die Anschaffung der DEIG sowie die Schulung und Ausbildung der
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten werden aus den vorhandenen Haushaltsmitteln
getragen.
18. Plant die Bundesregierung, den Einsatz von DEIG mit Bodycams zu
begleiten, und verfügen die DEIG über eine Funktion, wodurch die
Bodycam automatisch den Einsatz filmt?
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Bodycam sind gesetzlich
abschließend geregelt. Dahingehend kann die Aktivierung der Bodycam
erfolgen, sofern dies zum Schutz für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum von
Polizeivollzugbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei bzw. Dritten oder zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung oder Straftaten erforderlich ist.
Die aktuelle Bodycam der Bundespolizei verfügt nicht über die technischen
Voraussetzungen einer automatisierten Aufzeichnung von Bild- und
Tonaufnahmen.
Taser 10 verfügen über die Möglichkeit Axon eigene BodyCam Systeme
automatisch zu starten. In der Einsatzerprobung sind zusätzliche technische
Erweiterungsoptionen, wie die Testung einer automatischen Aktivierung der
Bodycam beim Ziehen von Führungs- und Einsatzmitteln, konzeptionell nicht
vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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