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Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/1009)

dip / drucksache 08.09.2025 · WP 21 · 21/1518 · Antwort · Original ↗

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Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei (Antwort zu Drs. 21/1009) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1518 21. Wahlperiode 08.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1009 – Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat Anfang Juni 2025 angekündigt, die Bundespolizei mit Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG), sog. Tasern, auszustatten (vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dobrindt-pol izei-taser-100.html). Bei DEIG handelt es sich um pistolenähnliche Gegenstände, die unter Ausnutzung elektrischer Energie auf den Körper einwirken. Beim Einsatz werden mit Widerhaken versehene Projektile (in der Regel zwei) verschossen, die über ein dünnes Kabel mit dem Gerät verbunden bleiben. Sie dringen in die Haut bzw. Kleidung ein und verhaken sich dort. Beim Betätigen des Abzugs wird der Stromkreis zwischen den Elektroden geschlossen und dadurch ein elektrischer Impulszyklus ausgelöst. Dieser führt im Körper dazu, dass die elektrischen Signale in den Nervenbahnen gestört und überlagert werden. Folge dessen ist, dass die Muskulatur willentlich nicht mehr steuerbar ist. Die betroffene Person wird unmittelbar handlungsunfähig. Sie fällt oftmals unkontrolliert zu Boden. Die Bundespolizei führt seit November 2020 eine Anwendererprobung von DEIG unter Verwendung des Modells „Taser X2“ der Firma Axon an drei Bundespolizeiinspektionen (Berlin-Ostbahnhof, Kaiserslautern, Frankfurt am Main) durch. Die Erprobung wurde im Mai 2022 zur Verfestigung der Datenbasis und aufgrund technischer Weiterentwicklungen (neue DEIG-Modelle) unter Ausweitung der Erprobung auf die Bundespolizeiinspektion Berlin- Hauptbahnhof verlängert. Das Bundesministerium des Innern plant, das DEIG im Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) – so im aktuell vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes nachzulesen – in § 2 Absatz 4 als Waffe einzuordnen. Damit soll das DEIG als milderes Mittel zur Schusswaffe eingesetzt werden können. Bisher bestünde laut Referentenentwurf diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Aufgrund seines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) werde hiermit die Rechtsgrundlage für dessen Einsatz geschaffen. Das Recht auf Leben wird hingegen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nicht in dem Referentenentwurf erwähnt. Ebenso wenig wird ein abgestuftes Vorgehen für den Einsatz von DEIG vorausgesetzt. Beim Schusswaffengebrauch sieht § 13 UZwG hingegen explizit eine vorherige Androhung vor. Auch Landesregelungen sehen die Androhung auch für den Einsatz von DEIG vor, siehe etwa § 80 Absatz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG-RLP). Damit unterliegt der Einsatz von DEIG auf Bundesebene lediglich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 UZwG. Auch sieht der Referentenentwurf keine Einschränkung für den Kreis der Berechtigten nach § 6 UZwG vor. Somit bleibt nach Ansicht der Fragestellenden fraglich, ob der Referentenentwurf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ausreichend Rechnung trägt. Für eine fundierte Bewertung von DEIG fehlen weiterhin die Erkenntnisse und aktuellen Zahlen aus der Erprobung im Pilotprojekt des Bundesministeriums des Innern. Nach damaliger Planung sollte die Erprobung im November 2021 mit Erstellung eines Abschlussberichtes beendet werden. Eine abschließende Bewertung der Bundesregierung sollte nach Auswertung des Abschlussberichtes erfolgen. Der vom Bundesministerium des Innern angekündigte und mehrfach verschobene Abschlussbericht zum Pilotprojekt wurde auch nach nunmehr vierjähriger Verspätung noch immer nicht veröffentlicht. Öffentlich zugängliche Quellen hingegen weisen auf die Gefahren von DEIG für Leib und Leben hin. Die Anwendung des DEIG kann bei älteren Personen, Schwangeren und Menschen mit gesundheitlichen Problemen schwere gesundheitliche oder tödliche Folgen haben und sollte deshalb gegen diese Bevölkerungsgruppen nicht eingesetzt werden (vgl. https://verfassungsblog.de/po lizei-und-taser/). Allerdings erweist sich die Regel insofern als nutzlos, als dass Vorerkrankungen der Betroffenen der Polizei in den allermeisten Fällen nicht bekannt oder äußerlich erkennbar sind. Zudem besteht beim Einsatz der DEIG gegen Menschen immer die Gefahr von Sekundärverletzungen (z. B. durch Sturz u. Ä.). Ein im November 2024 im Landtag von Nordrhein-Westfalen vorgestelltes Gutachten für den DEIG-Einsatz bilanziert: „Gesundheitliche Folgeschäden sind insgesamt selten und meist weniger schwer als zum Beispiel nach dem Einsatz von Schusswaffen, können aber vorkommen“ (vgl. www.sueddeutsch e.de/panorama/medizinische-studie-gutachten-taser-sinnvolle-ergaenzung-fue r-die-polizei-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-241107-930-281591). Dennoch geht der Einsatz oft mit Verletzungen einher, wie etwa mit oberflächlichen Hautverletzungen durch die Elektroden oder durch einen Sturz durch Lähmung. Statistiken, die von der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ im Mai 2025 erstmalig veröffentlicht wurden, zeigen, dass die Polizeien der Länder und des Bundes immer häufiger von DEIG Gebrauch machen. Von 2021 bis 2023 hat sich die Einsatzhäufigkeit auf insgesamt 1 171 mehr als verdoppelt (vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Längst nicht alle Einsätze erfolgen zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben: Den Statistiken zufolge waren die Betroffenen im Jahr 2023 in 662 Fällen unbewaffnet. Seit 2018 hat die Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ insgesamt elf Tote nach dem Einsatz von DEIG registriert, davon je einen in Bayern und Niedersachsen, zwei in Hessen, drei in Rheinland-Pfalz und vier in Nordrhein- Westfalen (vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Die meisten Vorfälle ereigneten sich in Wohnhäusern, häufig bei Personen in psychischen Ausnahmezuständen oder unter Drogeneinfluss. Bei der Erprobung im Pilotprojekt bei der Bundespolizei kamen DEIG in den Jahren 2021 bis 2023 in zehn Fällen zum Einsatz. Überwiegend handelte es sich dabei um Bedrohungen bzw. Geiselnahmen. (https://archiv.cilip.de/Dokumente/2021_Taser-Pilotp rojekte.pdf; https://archiv.cilip.de/Dokumente/2022_Taser-Pilotprojekte.pdf; https://archiv.cilip.de/Dokumente/2023_Taser-Pilotprojekte.pdf) V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundespolizei (BPOL) führt seit dem November 2020 eine Anwendererprobung von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) an Bundespolizeiinspektionen mit bahnpolizeilichem Schwerpunkt durch. Die Erprobung richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) über die Zulassung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 10. August 2022. Zu dieser Erprobung hat die Bundespolizei regelmäßig berichtet. Die Anwendererprobung der BPOL zeigt, dass DEIG • eine sehr hohe deseskalierende Wirkung auf das polizeiliche Gegenüber haben, so dass der Einsatzerfolg wesentlich zum Schutz der eigenen Einsatzkräfte beiträgt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden kann. • die verhältnismäßige Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere bei körperlich überlegenen Personen oder Personen mit hohem Ansteckungsrisiko erleichtert bzw. erst ermöglicht, • insbesondere im bahnpolizeilichen Bereich das subjektive Sicherheitsgefühl der Polizeivollzugsbeamten (PVB) erhöhen, • eine hohe Akzeptanz bei den PVB haben, • die bereits vorhandenen Führungs- und Einsatzmittel sinnvoll ergänzen, • den Einsatzerfolg bei körperlich überlegenen Personen oder Personen mit hohem Ansteckungsrisiko erleichtert bzw. erst ermöglicht. Den Abschlussbericht zur Erprobung der DEIG Modelle Taser X2 und Taser 7 hat das Bundespolizeipräsidium Ende Januar 2025 vorgelegt. Die Bundespolizei schließt aus der Erprobung, dass DEIG • durch das bloße Mitführen nach subjektivem Empfinden der PVB beim polizeilichen Gegenüber eine deeskalierende Wirkung entfalten. • durch das Zeigen und die Aktivierung des lautstarken Lichtbogens im Rahmen der Androhung sehr stark deeskalierend wirken. • für beengte Räume besser geeignete Einsatzmittel als Reizstoffsprühgeräte (Beeinträchtigung der eigenen Einsatzkräfte vom Reizstoff und punktgenaue Wirkung im Einsatz mit DEIG) sind. Das Unternehmen Axon hat mit dem Taser 10 vergangenes Jahr ein neues System vorgestellt, dass die systembedingte technische Trefferwahrscheinlichkeit erhöhen soll. Die Bundespolizei wurde gebeten, dieses System ebenfalls zu erproben und eine Systementscheidung anhand der Erprobungsergebnisse zu treffen. Das Forensische Institut Zürich (FIZ) hat eine technisch-wissenschaftliche Studie zum DEIG Taser 10 durchgeführt und einen umfassenden Bericht erstellt. Bezugnehmend auf die Norm IEC 60479 „Effects of current on human beings and livestock“ stellt das FIZ fest, dass durch Stromimpulse eines Taser 10 keine Gefahr von Herzkammerflimmern für die betroffene Person zu erwarten ist. Die Bundespolizei hat nach einer erfolgreichen Laborerprobung und Freigabe der Erprobung durch das BMI insgesamt 320 DEIG Taser 10 beschafft und insgesamt 16 Dienststellen mit bahnpolizeilichem Bezug in allen Bundespolizeidirektionen ausgestattet. Eine Systementscheidung soll im vierten Quartal 2025 getroffen werden.  1. Wann wird der vom Bundesministerium des Innern für Ende 2021 angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz von DEIG erstellt und veröffentlicht? Der Bericht aus der Einsatzerprobung ist von der Bundespolizei als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und nicht für die Veröffentlichung vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Welche Gründe haben dazu geführt, dass der ursprünglich für November 2021 angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz von DEIG bis heute nicht vorliegt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Plant die Bundesregierung die Ermöglichung des DEIG-Einsatzes für die Bundespolizei noch vor der Vorlage des Abschlussberichtes zum Pilotprojekt, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Ermöglichung des Einsatzes von DEIG ohne die Vorlage des Abschlussberichtes zur Bewertung von Risiken beim Einsatz? Die DEIG sind bereits im Rahmen der Erprobung im Einsatz bei der Bundespolizei. Eine Evaluierung der Risikobewertung ist auch Bestandteil der Erprobung. Wissenschaftliche Studien und bundespolizeiinterne Erprobungen wurden im Vorfeld durchgeführt und ausgewertet. Die DEIG-Erprobung der BPOL wird im Hinblick auf medizinische Diagnose und Implikation von externen und unabhängigen Experten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf medizinisch begleitet. Hierzu wurde mit Beginn der Erprobung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen.  4. Welche Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt liegen dem Bundesministerium des Innern und bzw. oder der Bundespolizei bereits jetzt vor, und welche davon wurden bei der Erstellung des Referentenentwurfs zur Änderung des UZwG berücksichtigt? Zu einem effektiven Schutz von Einsatzkräften, insbesondere auch Polizistinnen und Polizisten, trägt maßgeblich eine angemessene Ausstattung bei, die auch präventive Wirkung entfalten kann. Die DEIG haben dabei einen hohen polizeifachlichen Wert und wirken stark deeskalierend. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. In wie vielen Fällen wurden DEIG in den Pilotprojekten im Bereich der Bundespolizei eingesetzt, und kam es dabei zu Verletzungen bzw. Schädigungen bzw. Todesfällen (bitte die Vorfälle und Verletzungen aufschlüsseln)? Die Bundespolizei hat mittels Distanzelektroimpulsgeräten der Firma AXON Taser X2, 7 und 10 bisher in -24- Fällen Pfeilelektroden gegen Personen abgegeben. Verletzungen durch den Einsatz des DEIG: Eine Platzwunde im Gesichtsbereich aufgrund des anschließenden Sturzes und in -20- Fällen jeweils leichte Hautverletzungen durch das Eindringen der Pfeilelektroden. • Schädigungen durch den Einsatz des DEIG: -0- • Todesfälle durch den Einsatz des DEIG: -0-  6. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es nach Angaben der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ (https://polizeischuesse.ci lip.de/taser#dokumente) bei den bundesweiten Einsätzen der DEIG innerhalb von drei Jahren zu mehreren Todesfällen gekommen ist? Für den Bereich der Bundespolizei sind keine Fälle bekannt, in denen der Einsatz eines Distanzelektroimpulsgeräts (DEIG) zu einer behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung beim Adressaten der Maßnahme oder gar zu dessen Tod geführt hätte. Das Bundesministerium des Innern lässt DEIG nur dann für den Einsatz zu, wenn diese von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemäß Beschussverordnung geprüft wurden und die elektrischen Grenzwerte zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eingehalten werden (Anlage V für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Absatz 5 der Beschussverordnung zum Beschussgesetz). Elektroimpulsgeräte, die diese Grenzwerte einhalten, amtlich zugelassen sind und nicht auf Distanz wirken, können in Deutschland von Personen erworben und geführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Außerdem werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, bevor sie ein DEIG führen dürfen, umfassend geschult. Aussagen zu Einsätzen der Polizeien der Länder werden von der Bundesregierung nicht getroffen.  7. Warum erwähnt der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern angesichts der nach Angaben der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ (https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente) im Kontext von DEIG vorgekommenen Todesfälle nicht den Eingriff in das Recht auf Leben nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG? Die mit dem Einsatz des DEIG einhergehenden gesundheitlichen Risiken für den Betroffenen sind vergleichsweise gering. Die Schwelle zu einem Eingriff in das Recht auf Leben überschreitet der Einsatz des DEIG daher nicht. Für die Einzelheiten wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.  8. Worin sieht die Bundesregierung, die im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern erwähnte präventive Wirkung von DEIG? Einsatzsituationen, in denen die rechtlichen Voraussetzungen für die Auslösung des DEIG gegen eine Person vorlagen, konnten in fast 90 Prozent der Fälle bereits durch die Androhung dieses Einsatzmittels derart beruhigt werden, dass eine Auslösung nicht mehr erforderlich war. Insbesondere auf Grund der beschriebenen deeskalierenden Wirkung und damit einhergehenden frühzeitigen Beruhigung der Situation, erfährt das DEIG eine hohe Akzeptanz bei den Einsatzkräften. Im Abgleich mit Einsatzsituationen, in denen den PVB ein DEIG nicht zur Verfügung stand und mit Blick auf die daraus teilweise erforderlichen Folgemaßnahmen als auch den entstandenen Verletzungsmustern ergänzt das DEIG die bisherigen Einsatzmittel sinnvoll, schließt als nicht letales Distanzmittel eine Lücke und stärkt die Einsatzkräfte in ihrer Aufgabenwahrnehmung.  9. Aus welchen Gründen wurde das DEIG im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern als Waffe im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG eingeordnet? Mit der Einordnung des DEIG als Waffe und nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt hat sich das Bundesministerium des Innern der Praxis der meisten Landesgesetzgeber angeschlossen. Rechtsfolgen ergeben sich hieraus nicht. 10. Wie begründet die Bundesregierung, dass im aktuellen Referentenentwurf des UZwG keine Änderung des § 13 UZwG, der eine Androhung des Einsatzes der Schusswaffe vorschreibt, erfolgt und dies für den Einsatz des DEIG entsprechend nicht gleichermaßen fortgeschrieben wird? Dass der Einsatz des DEIG im Regelfall zunächst anzudrohen ist, ergibt sich bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) und ist in der genannten Verwaltungsvorschrift in Abschnitt V4 ebenso geregelt. 11. Wie und anhand welcher Kriterien sollen Bundespolizistinnen und Bundespolizisten unter der Voraussetzung, dass DEIG als Waffe eingeordnet wird, in einer Gefahrensituation entscheiden, ob das DEIG oder die Schusswaffe zum Einsatz kommt? Die Polizei ist an Recht und Gesetz gebunden. Bei der Auswahl von Führungs- und Einsatzmitteln sind die Polizeivollzugsbeamten an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die rechtlichen Bestimmungen aus dem UZwG Bund gebunden. Für den Einsatz von DEIG sind die Regelungen der entsprechenden Verwaltungsvorschrift ebenso bindend. Der Einsatz von polizeilichen Zwangsmitteln ist abschließend für die Bundespolizei rechtlich geregelt. Dies betrifft ebenfalls die besonderen Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch als Ultima Ratio. Das DEIG ist grundsätzlich in hochdynamischen, unmittelbar lebensbedrohlichen Einsatzsituationen kein Ersatz für den polizeilichen Schusswaffengebrauch. 12. Plant das Bundesministerium des Innern auf Basis der Ergebnisse des Abschlussberichtes die Erarbeitung eines Konzepts für die beabsichtigte Einführung bei der Bundespolizei, und wenn ja, was soll dieses Konzept beinhalten? Das Einführungskonzept wird aktuell noch durch die Bundespolizei erarbeitet und nach Vorlage vom Bundesministerium des Innern gebilligt. 13. Inwiefern plant das Bundesministerium des Innern die Erarbeitung und Vorlage einer Verwaltungsvorschrift für den künftigen Einsatz und zur Handhabung der DEIG, und welche ermessenslenkenden Vorschriften zum Nichtgebrauch gegenüber Risikogruppen und weiteren Einhegungen sind geplant? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung angegeben, hat das Bundesministerium des Innern bereits für die Erprobung des DEIG eine Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese verbietet u. a. den Einsatz des DEIG gegen bestimmte Personen und in bestimmten Situationen. Das Bundesministerium des Innern wird prüfen, ob und inwiefern diese Verwaltungsvorschrift für einen zukünftigen Einsatz des DEIG im Regelbetrieb angepasst werden muss. 14. Welche und wie viele DEIG sollen wann und in welchen Tranchen für wen nach den Plänen der Bundesregierung beschafft werden? Eine Festlegung darüber, welches DEIG in die Bundespolizei eingeführt wird, wird nach Abschluss der Erprobung in Form einer technischen Bedarfsbeschreibung und Systementscheidung erfolgen. Derzeit wird mit einer Bestellmenge von ca. 2 000 Stück geplant. Wann und in welchen Tranchen beschafft werden kann, ist vom Ergebnis der Ausschreibung abhängig. 15. Welche Einheiten der Bundespolizei sollen mit den DEIG ausgestattet werden? Das DEIG ist in der Bundespolizei für alle Aufgabenbereiche mit einzeldienstlichem Charakter, insbesondere im bahnpolizeilichen Bereich vorgesehen. 16. Sollen über die Bundespolizei hinaus noch weitere Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 6 UZwG mit DEIG ausgestattet werden, und wenn ja, welche? Über die bestehende Ausstattung beim Zoll hinaus sind derzeit keine weiteren Ausstattungen beabsichtigt. 17. Welche Pläne gibt es zur Schulung und Ausbildung von Bundespolizistinnen und Bundespolizisten zum Einsatz der DEIG, und sollen diese nach dem Willen der Bundesregierung vor der Nutzung verpflichtend sein? Die bereits genannte Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass der DEIG nur nach einer Einweisung geführt und eingesetzt werden darf. Des Weiteren bildet die Bundespolizei Schießausbilder und Einsatztrainer in mehrtägigen Schulungen zu Multiplikatoren aus. Die Bundespolizeiakademie erarbeitet derzeit an der Aktualisierung der Schulungsunterlagen für die Aus- und Fortbildung anhand der Erprobungsergebnisse. a) Welche Modelle welcher Hersteller von DEIG hat die Bundesregierung für bisherige Modellversuche zu welchen Kosten angeschafft, und welche Modelle welcher Hersteller von DEIG plant die Bundesregierung anzuschaffen? In der Einsatzerprobung wurden bisher der Taser X2 und Taser 7 abschließend erprobt. Aktuell läuft die Einsatzerprobung des Taser 10. Aussagen über das zukünftige Modell können noch nicht getroffen werden. 2020: Axon Taser X2 161 944,59 Euro 2021: Axon Taser X2 12 515,09 Euro (Verbrauchsmaterial) 2023: Axon Taser X2 90 992,16 Euro (Verbrauchsmaterial) Axon Taser 7 665 919,67 Euro 2024: Axon Taser X2 12 508,90 Euro (Verbrauchsmaterial) Axon Taser 10 16 338,89 Euro 2025: Axon Taser 10 2 264 067,85 Euro Gesamt: 3 224 287,15 Euro b) Welche Funktionen haben diese Modelle? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Die Funktion des zukünftigen Modells kann aufgrund ausstehender Systementscheidung noch nicht genannt werden. c) Wie viele DEIG plant die Bundesregierung anzuschaffen, und welche Kosten werden hierfür veranschlagt? Der Bedarf richtet sich nach einsatztaktischen Überlegungen und der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. d) Sind die finanziellen Mittel hierfür bereits für die Haushaltspläne 2025 und 2026 vorgesehen? Die Anschaffung der DEIG sowie die Schulung und Ausbildung der Bundespolizistinnen und Bundespolizisten werden aus den vorhandenen Haushaltsmitteln getragen. 18. Plant die Bundesregierung, den Einsatz von DEIG mit Bodycams zu begleiten, und verfügen die DEIG über eine Funktion, wodurch die Bodycam automatisch den Einsatz filmt? Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Bodycam sind gesetzlich abschließend geregelt. Dahingehend kann die Aktivierung der Bodycam erfolgen, sofern dies zum Schutz für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum von Polizeivollzugbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei bzw. Dritten oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung oder Straftaten erforderlich ist. Die aktuelle Bodycam der Bundespolizei verfügt nicht über die technischen Voraussetzungen einer automatisierten Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen. Taser 10 verfügen über die Möglichkeit Axon eigene BodyCam Systeme automatisch zu starten. In der Einsatzerprobung sind zusätzliche technische Erweiterungsoptionen, wie die Testung einer automatischen Aktivierung der Bodycam beim Ziehen von Führungs- und Einsatzmitteln, konzeptionell nicht vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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