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Schriftliche Frage 17 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bundespolizei nicht in möglicherweise rechtswidrige Handlungen verwicke…

dip / schriftliche_frage 27.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 17 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bundespolizei nicht in möglicherweise rechtswidrige Handlungen verwicke… Frage 17 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bundespolizei nicht in möglicherweise rechtswidrige Handlungen verwickelt wird, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen, und wenn ja, welche, und hat das Bundesministerium des Innern, insbesondere nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2025 Vorkehrungen getroffen, um Beamtinnen und Beamte vor individueller Verantwortlichkeit wegen der Ausführung möglicherweise rechtswidriger Zurückweisungen zu schützen, und wenn ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 25. Juni 2025: Die in Ihrer Frage genannten Entscheidungen in Eilrechtsverfahren entfalten ihre Wirkung unmittelbar nur zwischen den an den Verfahren beteiligten Parteien und werden selbstverständlich von der Bundesregierung respektiert. In der Sache ist das Hauptverfahren abzuwarten. Davon unabhängig gilt, dass, selbst wenn eine Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durch oberste Gerichte als rechtswidrig eingestuft werden würde, in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass ein Beamter seine Amtspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn er aufgrund einer ihn bindenden Weisung einer vorgesetzten Stelle eine im Nachhinein objektiv rechtswidrige Maßnahme trifft; es sei denn, dass in dieser Maßnahme ein evidenter, besonders schwerer Verfassungsverstoß liegt.

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