Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
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Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 720/25 (Beschluss)
30.01.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Änderung der
Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 720/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates: Änderung der
Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Vorlage zur Änderung der
Straßenverkehrsordnung vorzulegen, die den Schutz von Einsatzkräften bei
Einsätzen im öffentlichen Verkehrsraum zum Gegenstand hat.
Konkret sind hierbei folgende Punkte zu vorzusehen:
– Verpflichtende Schrittgeschwindigkeit sowie Einhaltung eines ausreichenden
Seitenabstandes beim Passieren von Einsatzstellen innerorts,
– verpflichtender Spurwechsel – wenn möglich – und eine deutliche
Geschwindigkeitsreduzierung außerorts sowie
– ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand bei vorsätzlichem oder
fahrlässigem Verstoß gegen die normierten Verhaltensweisen.
Begründung:
Einsatzkräfte sehen sich neben psychischen Belastungen regelmäßig
vielfältigen Gefahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ausgesetzt. Hierbei
handelt es sich überwiegend um direkte Gefährdungen durch den fließenden
Verkehr. Selbst bei ordnungsgemäßer Absicherung der Einsatzstelle kann es zu
gefährlichen Situationen kommen, insbesondere durch Unaufmerksamkeit von
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die beispielsweise das
Einsatzgeschehen nicht richtig wahrnehmen, durch Nichtbeachten von
Vorfahrtsregelungen an Absperrungen oder Umleitungen oder durch fehlende Distanz zu
Einsatzkräften bei Unterschätzung des notwendigen Sicherheitsabstandes.
Eine weitere Gefahr für Einsatzkräfte ist das hohe Tempo von Fahrzeugen, die
sich der Einsatzstelle nähern. Trotz absichernder Maßnahmen wird in vielen
Fällen, besonders auf Schnellstraßen oder Autobahnen, die Geschwindigkeit
nicht reduziert, wodurch es beispielsweise zu gefährlichen Ausweichmanövern
kommt. Darüber hinaus können bei besonderen Einsatzlagen zusätzlich
spezifische Gefahren auftreten, beispielsweise durch Gefahrstoffe oder an
Unfallstellen mit unsicheren Bedingungen wie stark beschädigten oder schwer zu
sichernden Fahrzeugen.
Die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind zwar nach § 1 StVO im
Rahmen des Gebotes zur allgemeinen Rücksichtnahme bereits jetzt
verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die
Vorschrift des § 1 StVO ist aber eine Generalklausel, die bewusst offen formuliert
ist und damit eine Art „Auffangnorm“ bildet. Ob bestimmte Verhaltensweisen,
etwa das deutliche Abbremsen oder das Einhalten eines besonderen Abstands
an Einsatzstellen, davon erfasst sind, ist im Einzelfall auslegungsbedürftig und
nicht ausdrücklich geregelt. Der allgemeine Grundsatz des § 1 StVO, der
Rücksichtnahme und Gefahrenvermeidung verlangt, erweist sich insoweit als
nicht ausreichend. Mangels einer eindeutigen Rechtsnorm fehlt es den
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern vielfach am erforderlichen
Unrechtsbewusstsein.
Demgegenüber ist z. B. in § 20 StVO das Verhalten an Haltestellen und im
Umfeld von Schulbussen sowie in § 38 StVO das Verhalten gegenüber
herannahenden Einsatzfahrzeugen mit blauem Blinklicht ausdrücklich geregelt.
Eine gezielte Ergänzung der StVO stellt daher einen wesentlichen Schritt dar,
um die Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Einsatzkräfte nachhaltig zu
verbessern und die gesellschaftliche Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zu stärken.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften (Beschlussdrucksache)