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Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften

dip / drucksache 02.12.2025 · WP 21 · 720/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften [Bundesrat Drucksache 720/25 02.12.25 Vk - AIS - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften Schleswig-Holstein Kiel, 2. Dezember 2025 Der Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Günther Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften     Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: Die Bundesregierung wird gebeten, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vorzulegen, der den Schutz von Einsatzkräften bei Einsätzen im öffentlichen Verkehrsraum zum Gegenstand hat. Konkret sind hierbei folgende Punkte vorzusehen:  Verpflichtende Schrittgeschwindigkeit sowie Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes beim Passieren von Einsatzstellen innerorts sowie  verpflichtender Spurwechsel wenn möglich und eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung außerorts. Begründung: Einsatzkräfte sehen sich neben psychischen Belastungen regelmäßig vielfältigen Gefahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ausgesetzt. Hierbei handelt es sich überwiegend um direkte Gefährdungen durch den fließenden Verkehr. Selbst bei ordnungsgemäßer Absicherung der Einsatzstelle kann es zu gefährlichen Situationen kommen, insbesondere durch Unaufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, die beispielsweise das Einsatzgeschehen nicht richtig wahrnehmen, durch Nichtbeachten von Vorfahrtsregelungen an Absperrungen oder Umleitungen oder durch fehlende Distanz zu Einsatzkräften bei Unterschätzung des notwendigen Sicherheitsabstandes. Eine weitere Gefahr für Einsatzkräfte ist das hohe Tempo von Fahrzeugen, die sich der Einsatzstelle nähern. Trotz absichernder Maßnahmen wird in vielen Fällen, besonders auf Schnellstraßen oder Autobahnen, die Geschwindigkeit nicht reduziert, wodurch es beispielsweise zu gefährlichen Ausweichmanövern kommt. Darüber hinaus können bei besonderen Einsatzlagen zusätzlich spezifische Gefahren auftreten, beispielsweise durch Gefahrstoffe oder an Unfallstellen mit unsicheren Bedingungen wie stark beschädigten oder schwer zu sichernden Fahrzeugen. Die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind zwar nach § 1 StVO im Rahmen des Gebotes zur allgemeinen Rücksichtnahme bereits jetzt verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Vorschrift des § 1 StVO ist aber eine Generalklausel, die bewusst offen formuliert ist und damit eine Art „Auffangnorm“ bildet. Ob bestimmte Verhaltensweisen, etwa das deutliche Abbremsen oder das Einhalten eines besonderen Abstands an Einsatzstellen, davon erfasst sind, ist im Einzelfall auslegungsbedürftig und nicht ausdrücklich geregelt. Der allgemeine Grundsatz des § 1 StVO, der Rücksichtnahme und Gefahrenvermeidung verlangt, erweist sich insoweit als nicht ausreichend. Mangels einer eindeutigen Rechtsnorm fehlt es den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern vielfach am erforderlichen Unrechtsbewusstsein.    Demgegenüber ist z.B. in § 20 StVO das Verhalten an Haltestellen und im Umfeld von Schulbussen sowie in § 38 StVO das Verhalten gegenüber herannahenden Einsatzfahrzeugen mit blauem Blinklicht ausdrücklich geregelt. Eine gezielte Ergänzung der StVO stellt daher einen wesentlichen Schritt dar, um die Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Einsatzkräfte nachhaltig zu verbessern und die gesellschaftliche Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zu stärken. Drucksache 720/25 - 2 -]

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