Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
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Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
[Bundesrat Drucksache 720/25
02.12.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Änderung der
Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
Schleswig-Holstein Kiel, 2. Dezember 2025
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Antrag
Entschließung des Bundesrates: Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO)
zum Schutz von Einsatzkräften
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates: Änderung der
Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Schutz von Einsatzkräften
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Die Bundesregierung wird gebeten, einen Gesetzentwurf zur Änderung der
Straßenverkehrsordnung vorzulegen, der den Schutz von Einsatzkräften bei Einsätzen im öffentlichen
Verkehrsraum zum Gegenstand hat.
Konkret sind hierbei folgende Punkte vorzusehen:
Verpflichtende Schrittgeschwindigkeit sowie Einhaltung eines ausreichenden
Seitenabstandes beim Passieren von Einsatzstellen innerorts sowie
verpflichtender Spurwechsel wenn möglich und eine deutliche
Geschwindigkeitsreduzierung außerorts.
Begründung:
Einsatzkräfte sehen sich neben psychischen Belastungen regelmäßig vielfältigen
Gefahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ausgesetzt. Hierbei handelt es
sich überwiegend um direkte Gefährdungen durch den fließenden Verkehr. Selbst bei
ordnungsgemäßer Absicherung der Einsatzstelle kann es zu gefährlichen Situationen
kommen, insbesondere durch Unaufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmern, die beispielsweise das Einsatzgeschehen nicht richtig
wahrnehmen, durch Nichtbeachten von Vorfahrtsregelungen an Absperrungen oder
Umleitungen oder durch fehlende Distanz zu Einsatzkräften bei Unterschätzung des
notwendigen Sicherheitsabstandes.
Eine weitere Gefahr für Einsatzkräfte ist das hohe Tempo von Fahrzeugen, die sich der
Einsatzstelle nähern. Trotz absichernder Maßnahmen wird in vielen Fällen, besonders
auf Schnellstraßen oder Autobahnen, die Geschwindigkeit nicht reduziert, wodurch es
beispielsweise zu gefährlichen Ausweichmanövern kommt. Darüber hinaus können bei
besonderen Einsatzlagen zusätzlich spezifische Gefahren auftreten, beispielsweise
durch Gefahrstoffe oder an Unfallstellen mit unsicheren Bedingungen wie stark
beschädigten oder schwer zu sichernden Fahrzeugen.
Die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind zwar nach § 1 StVO im
Rahmen des Gebotes zur allgemeinen Rücksichtnahme bereits jetzt verpflichtet, sich
so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Vorschrift des § 1 StVO
ist aber eine Generalklausel, die bewusst offen formuliert ist und damit eine Art
„Auffangnorm“ bildet. Ob bestimmte Verhaltensweisen, etwa das deutliche Abbremsen
oder das Einhalten eines besonderen Abstands an Einsatzstellen, davon erfasst sind, ist
im Einzelfall auslegungsbedürftig und nicht ausdrücklich geregelt. Der allgemeine
Grundsatz des § 1 StVO, der Rücksichtnahme und Gefahrenvermeidung verlangt,
erweist sich insoweit als nicht ausreichend. Mangels einer eindeutigen Rechtsnorm fehlt
es den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern vielfach am erforderlichen
Unrechtsbewusstsein.
Demgegenüber ist z.B. in § 20 StVO das Verhalten an Haltestellen und im Umfeld von
Schulbussen sowie in § 38 StVO das Verhalten gegenüber herannahenden
Einsatzfahrzeugen mit blauem Blinklicht ausdrücklich geregelt.
Eine gezielte Ergänzung der StVO stellt daher einen wesentlichen Schritt dar, um die
Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Einsatzkräfte nachhaltig zu verbessern und die
gesellschaftliche Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zu stärken.
Drucksache 720/25 - 2 -]
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