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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · zu212/26 · Beschluss · Original ↗

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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 212/26 17.04.26 Vk - In Beschluss des Deutschen Bundestages Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/3505, 21/4979 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4979 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Grundsätzlich ist die Ansicht des 64. Deutschen Verkehrsgerichtstages, dass das Führen aller Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss Gefahren für die Verkehrssicherheit birgt, zu teilen. Mit Blick auf die Unfallursachen können hier bei Fahrrad- und insbesondere bei Pedelecführenden gegebenenfalls Unfallverhütungspotentiale liegen, die es zunächst näher zu untersuchen gilt. Im Lichte der so gewonnenen wissenschaftsbasierten Erkenntnisse könnten gegebenenfalls in einer der nächsten Novellen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geeignete Änderungen erfolgen. Einsatzkräfte sind bei Einsätzen im öffentlichen Verkehrsraum besonderen Gefahren ausgesetzt. Selbst bei ordnungsgemäß abgesicherten Einsatzstellen kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen, insbesondere durch unzureichenden Abstand, Unaufmerksamkeit und zu hohe Geschwindigkeit beim Passieren von Einsatzstellen. Besonders auf Schnellstraßen und Autobahnen wird die Geschwindigkeit häufig nicht ausreichend reduziert. Die allgemeinen Verhaltenspflichten der Straßenverkehrsordnung (StVO) reichen insoweit nicht aus, um das erforderliche Verhalten an Einsatzstellen klar und eindeutig vorzugeben. Der Bundesrat hat deshalb zu Recht gefordert, den Schutz von Einsatzkräften durch konkrete Vorgaben in der StVO und einen entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand zu stärken. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. eine fakten- und wissenschaftsbasierte Entscheidungsgrundlage vorzulegen, in der die Notwendigkeit und Angemessenheit geeigneter Verhaltensangebote und Sanktionen betreffend das Führen von Fahrrädern und Pedelecs im Straßenverkehr untersucht werden. − Sie sollen mit ihrem Nutzen für die Verkehrssicherheit und unter Abwägung der volkswirtschaftlichen Kosten dargestellt werden. − Sie sollen auch auf weitere mögliche Auswirkungen, etwa bei der Fahreignungsbeurteilung und im Kontext der Radverkehrspolitik und des Klimaschutzes im Verkehr untersucht werden. − Dabei soll insbesondere eine Herabsetzung der Promillegrenze und die Einführung eines Bußgeldtatbestands mit geeigneter Sanktionshöhe betrachtet werden. − Es soll zwischen Fahrrad- und Pedelecführenden differenziert werden. − Das gegenüber einem Kraftfahrzeug bestehende unterschiedliche Gefährdungsrisiko für andere ist angemessen zu berücksichtigen; 2. die Straßenverkehrsordnung schnellstmöglich so anzupassen, dass − der Schutz von Einsatzkräften bei Einsätzen im öffentlichen Verkehrsraum gezielt verbessert wird, − beim Passieren von Einsatzstellen innerorts eine verpflichtende Schrittgeschwindigkeit sowie die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes vorgesehen wird, − beim Passieren von Einsatzstellen außerorts ein verpflichtender Spurwechsel, soweit dies möglich ist, sowie eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung vorgesehen wird, − für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verhaltenspflichten ein geeigneter Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen wird, − geplante Änderungen so auszugestalten sind, dass sie für Verkehrsteilnehmende verständlich und rechtssicher sind und dadurch zu einer spürbaren Verbesserung der Sicherheit an Einsatzstellen beitragen. zu Drucksache 212/26- 3 -

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