Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 459/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen
Rechtsform
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 27 Absatz 1 Satz 3 GenG)
In Artikel 1 Nummer 19 § 27 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „150 Mitgliedern“
durch die Angabe „50 Mitgliedern“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine Ausweitung des Weisungsrechts der Generalversammlung von
Genossenschaften mit 20 Mitgliedern auf 150 Mitglieder ist ein weitreichender Eingriff
in gewachsene genossenschaftliche Strukturen, der unverhältnismäßig
erscheint. Genossenschaftliche Willensbildung erfolgt im Austarieren zwischen
demokratischer Beteiligung und effizienter Kompetenzdelegation an den
Vorstand. Eine so starke Ausweitung des Weisungsrechts verschiebt diese Balance
über ein begründetes Maß hinaus.
Da mit einer Anhebung auf Genossenschaften mit 50 Mitgliedern bereits eine
deutlich größere Zahl an Genossenschaften erfasst wird und dem Anliegen des
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2)
...
Gesetzesentwurfs gesprochen wird, ist diese Anhebung gegenüber der
Ausweitung auf Genossenschaften mit 150 Mitgliedern vorzuziehen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 27 Absatz 1 Satz 3 GenG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob und in welchem Umfang eine Anhebung der in § 27 Absatz 1 Satz 3
GenG vorgesehenen Höchstgrenze von derzeit 20 Mitgliedern sachgerecht ist
und insbesondere, ob die im Regierungsentwurf vorgesehene Grenze von 150
Mitgliedern dem ursprünglichen Regelungszweck der Vorschrift und der
eigenverantwortlichen Leitungsfunktion des Vorstands hinreichend Rechnung trägt.
Begründung:
Nach geltendem Recht kann die Satzung nur bei Genossenschaften mit nicht
mehr als 20 Mitgliedern vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der
Generalversammlung gebunden ist. Die Regelung wurde 2017 als eng begrenzte
Ausnahme vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Leitung der
Genossenschaft durch den Vorstand eingeführt. Nach der damaligen
Gesetzesbegründung sollte sie insbesondere Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl
zugutekommen, bei denen die Mitglieder gleichberechtigt agieren wollen und der
Vorstand im Wesentlichen eine Vertretungsfunktion nach außen wahrnimmt.
Der Regierungsentwurf erweitert diese Möglichkeit auf Genossenschaften mit
bis zu 150 Mitgliedern. Die gegenüber dem Referentenentwurf, der noch eine
Grenze von 1.500 Mitgliedern vorsah, vorgenommene deutliche Reduzierung
ist grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl wird der Anwendungsbereich
gegenüber dem geltenden Recht deutlich ausgeweitet.
Bei Genossenschaften mit bis zu 150 Mitgliedern kann nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass typischerweise sämtliche Mitglieder in einer mit
Kleinstgenossenschaften vergleichbaren Weise unmittelbar und
gleichberechtigt in die Willensbildung eingebunden sind und der Vorstand im Wesentlichen
lediglich eine Vertretungsfunktion nach außen wahrnimmt. Hinzu kommt, dass
eine Weisungsbindung die eigenverantwortliche und zeitnahe
Entscheidungsfindung des Vorstands erschweren und Kompetenzkonflikte zwischen den
Organen hervorrufen kann. Eine durch die Weisungsbindung verlangsamte
Entscheidungsfindung kann gerade bei wirtschaftlichen Entscheidungen bei sich
rasch verändernden Bedingungen (z. B. steigende Preise im Wohnungsbau,
Nachtragsbeauftragungen) auch zum Nachteil der Genossenschaft wirken.
Die Gesetzesbegründung weist zwar darauf hin, dass eine Weisungsbindung
auch bei Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern funktionieren kann und
ihre Einführung einer entsprechenden Satzungsentscheidung bedarf. Sie lässt
jedoch offen, anhand welcher strukturellen oder praktischen Kriterien gerade
die Grenze von 150 Mitgliedern bestimmt wurde.
R
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
3. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a (§ 53a Absatz 1 Satz 1 GenG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob die in § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG vorgesehene Zulassung der
vereinfachten Prüfung für Kleinstgenossenschaften, die Mitgliederdarlehen nach
§ 21b Absatz 1 GenG von insgesamt bis zu 200 000 Euro entgegengenommen
haben, einen hinreichenden Schutz der Genossenschaftsmitglieder
gewährleistet.
Begründung:
Die vorgesehene Regelung soll Kleinstgenossenschaften ermöglichen, in
begrenztem Umfang Mitgliederdarlehen aufzunehmen, ohne dadurch die mit der
vereinfachten Prüfung verbundenen Vorteile zu verlieren.
Mitgliederdarlehen begründen jedoch ein zusätzliches Vermögensrisiko der
Mitglieder, das über den Verlust ihrer Geschäftsanteile und eine etwaige
Nachschusspflicht hinausgeht. Zugleich besteht im Rahmen der vereinfachten
Prüfung eine geringere Prüfungsdichte, sodass Missbräuche oder wirtschaftliche
Fehlentwicklungen möglicherweise erst später erkannt werden. Eine Grenze
von 200 000 Euro kann insbesondere im Verhältnis zur Größe,
Kapitalausstattung und wirtschaftlichen Tätigkeit einer Kleinstgenossenschaft bereits einen
erheblichen Betrag darstellen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 49 (§ 64c GenG), Artikel 2 (§ 64c Satz 4 GenG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob die Regelungen zu Spitzenverbänden im geltenden
Genossenschaftsgesetz und im Gesetzentwurf gestrichen werden sollten.
Begründung:
Wie Spitzenverbände anderer Bereiche bündeln und vertreten auch die
genossenschaftlichen Spitzenverbände die Interessen der ihnen angeschlossenen
genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Darüber hinaus setzen sie sich
allgemein für das Genossenschaftswesen ein. Hier leisten sie wichtige und wertvolle
Arbeit.
Dieser Aufgabe widerspricht jedoch ihre Beauftragung mit aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen nach dem Genossenschaftsgesetz gegenüber ihren Mitgliedern
(z. B. in § 56 Absatz 2 Satz 2 Genossenschaftsgesetz). Daher sollten die
Spitzenverbände zur Stärkung ihrer Interessenwahrnehmung für das
Genossenschaftswesen nicht mehr im Genossenschaftsgesetz geregelt werden.
Wi
Wi
...
5. Zu Artikel 1 Nummer 49 (§ 64c Satz 6 – neu – GenG)
Nach Artikel 1 Nummer 49 § 64c Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Das für Wirtschaft zuständige Bundesministerium führt die Aufsicht über die
Spitzenverbände.“
Begründung:
Die Regelung des § 64c des Gesetzentwurfs ist nicht ausreichend.
Spitzenverbände haben per se einen anderen organisatorischen Aufbau als
Prüfungsverbände und dienen vor allem der Interessenvertretung. Ihre Mitglieder sind
gerade keine Genossenschaften, sondern vielmehr deren Prüfungsverbände.
Einzelmitgliedschaften sind aber nicht ausgeschlossen, daher ist es durchaus
sinnvoll, dass sie auch ein Prüfungsrecht besitzen sollen. Ähnlich wie im
Handwerk, wo Landes- und Bundesinnungsverbände eine andere Funktion haben als
Innungen, ist es daher geboten, die Aufsicht über die Spitzenverbände ihren
originären Aufgaben und Funktionen entsprechend anzupassen.
Daher sollte die Aufsicht über die Spitzenverbände auch auf Bundesebene
angesiedelt sein, wie dies sowohl bei den ebenfalls privatrechtlich organisierten
Bundesinnungsverbänden als auch bei der Deutschen Industrie- und
Handelskammer, Bundesrechtsanwaltskammer und Wirtschaftsprüferkammer der Fall
ist. Durch die Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüferkammer ist in dem für
Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bereits die erforderliche
Kompetenz vorhanden, um die ebenfalls mit Jahresabschlussprüfungen betrauten
genossenschaftlichen Spitzenverbände zu beaufsichtigen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 67c Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 GenG)
Artikel 1 Nummer 51 ist durch die folgende Nummer 51 zu ersetzen:
‚51. § 67c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. das Mitglied nur so viele Geschäftsanteile hält, wie es nach der
jeweiligen Satzung oder einer Vereinbarung mit der
Genossenschaft als Voraussetzung für das Zustandekommen eines
genossenschaftlichen Mietverhältnisses erforderlich war (Pflichtanteile
zur Anmietung als Inanspruchnahme einer genossenschaftlichen
Leistung) und das Mitglied weiter zum Halten der Anteile
verpflichtet ist, um das Nutzungsverhältnis des
genossenschaftlichen Wohnraums aufrechtzuerhalten und weiterzuführen.“
Wi
Wo
...
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Übersteigt die Anzahl der Geschäftsanteile des Mitglieds die
in Absatz 1 Nummer 2 genannte Anzahl, ist die Kündigung der
Mitgliedschaft auch dann ausgeschlossen, wenn die Anzahl der
Geschäftsanteile durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b
auf die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Anzahl vermindert
werden kann.“‘
Begründung:
Der Änderungsvorschlag zielt auf eine vollständige Sicherung selbstgenutzter
genossenschaftlicher Mietwohnungen ab, indem die Pflichtanteile, welche
Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung sind, vom Kündigungsrecht des
Insolvenzverwalters ausgenommen werden. Damit dient der Änderungsvorschlag
effektiver dem Ziel der Wohnungssicherung und Vermeidung von Wohnungs-
und Obdachlosigkeit als die im Gesetzentwurf enthaltene Anpassung der
Obergrenze nach § 67c Absatz 1 Nummer 2 2. Alternative GenG. Insofern handelt
es sich um eine Rechtsänderung im Sinne der im Koalitionsvertrag für diese
Legislaturperiode verankerten Ziele, die Ursachen drohender
Wohnungslosigkeit zu beseitigen und bis zum Jahr 2030 Obdach- und Wohnungslosigkeit zu
überwinden, sowie des zu diesem Zwecke erarbeiteten Nationalen
Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit.
Durch § 67c GenG soll ein Genossenschaftsmitglied im Insolvenzverfahren
davor geschützt werden, dass der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft
kündigt und Wohnungsverlust droht. Dieser Schutz ist allerdings nur sehr schwach
ausgeprägt, denn § 67c GenG sieht für den Kündigungsausschluss zu niedrige
Betragsgrenzen vor: Das Vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts (ohne
Betriebskosten) oder höchstens 2 000 Euro. Diese Beträge werden durch die
tatsächlich erforderlichen Pflichtanteile in den Wohnungsgenossenschaften in
der Regel überschritten. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum
damaligen Gesetzentwurf bereits ausführlich dargelegt, dass die Betragsgrenzen
zu niedrig sind und sehr viele Wohnungen nicht unter den Schutz der neuen
Regelung fallen werden (siehe BR-Drs. 467/12 (B), S. 13 f.). Bei Wohnungen
von einer für Familien angemessenen Größe dürften beide gesetzlichen
Betragsgrenzen stets überschritten werden. Dies gilt heute erst recht. Und auch
kleinere Wohnungen können betroffen sein. Beispielsweise kann die Höhe der
Pflichtanteile bei sozial ausgerichteten Bauherren und Baugemeinschaften, die
öffentlich geförderte Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende und
Haushalte mit besonderen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt
errichten, bei 500 Euro m²/Wohnfläche und höher liegen. Das sind für eine
Wohnung mit einer Wohnfläche von 30 m² 15.000 Euro.
Insofern wird auch die vorgeschlagene Anhebung der Obergrenze von 2 000
auf 3 000 Euro als nicht ausreichend erachtet, um einen ausreichenden Schutz
vor Wohnungsverlusten im Insolvenzverfahren sicherzustellen. Darauf hat der
...
Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ aus dem Jahr 2024
hingewiesen (siehe BR-Drs. 557/24(B), S. 3 ff.).
Besonders in angespannten Wohnungsmärkten ist der Schutz der Wohnung
von höchster Bedeutung, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. In den Fällen,
in denen Schuldnern im Insolvenzverfahren der Verlust der Wohnung droht,
weil die Kündigungsausschlussregelungen nach § 67c GenG nicht greifen,
kommen zur Verhinderung drohender Wohnungslosigkeit Darlehensleistungen
nach dem SGB II bzw. SGB XII in Betracht:
– Während des Insolvenzverfahrens durch Ablösung der Forderung von der
Masse, in dem der zum Halten der Genossenschaftsanteile notwendige
Betrag an den Insolvenzverwalter geleistet wird, um eine Kündigung der
Mitgliedschaft in der Wohnungsgenossenschaft zu verhindern.
Voraussetzung ist eine verbindliche Erklärung des Insolvenzverwalters, dass er
seinerseits darauf verzichtet, die Mitgliedschaft des Leistungsberechtigten in
der Wohnungsgenossenschaft zu kündigen.
– Während der Wohlverhaltensphase durch Einzahlung des Betrages in
Höhe der Genossenschaftsanteile beim Vermieter.
Es ist nicht sinnvoll, dass in Fällen, in denen die Pflichtanteile im
Insolvenzverfahren nicht geschützt sind, die Sozialleistungsträger darlehensweise
einspringen, um die Wohnung zu sichern. Die Wohnungsinhaber werden –
zusätzlich zur Insolvenz – mit einem sozialleistungsrechtlichen Darlehen belastet.
Diese Sozialfälle sind vermeidbar. Hinzu kommt der damit verbundene
Verwaltungsaufwand bei den Sozialleistungsträgern.
Um die Genossenschaftswohnung von Schuldnern im Insolvenzverfahren
wirksam zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, muss sich der
Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile erstrecken.
Genossenschaftsanteile, die über die Pflichtanteile hinausgehen, bedürfen als
Kapitalanlage im Insolvenzverfahren hingegen keines Schutzes.
Die Gesetzesänderung dient auch der Stärkung des genossenschaftlichen
Wohnens. Wohnungsgenossenschaften tragen erfahrungsgemäß zur Schaffung und
Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Strukturen
in den Wohnquartieren bei.
7. Zu Artikel 1 Nummer 66 (§ 178 Absatz 3 – neu – GenG)
Nach Artikel 1 Nummer 66 § 178 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3
einzufügen:
„(3) § 63a Absatz 1 Satz 4 gilt für die in § 63a Absatz 1 genannten
Personen in am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1
dieses Gesetzes] bestehenden Prüfungsverbänden entsprechend.“
Wi
Begründung:
Mit dem neuen Absatz 3 soll eine Lücke bezüglich der
Zuverlässigkeitsüberprüfung geschlossen werden, weil bisher eine Übergangsvorschrift für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung für Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter
bestehender Prüfungsverbände fehlt.
Denn mit § 63a Absatz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nur für
Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter neuer Prüfungsverbände sowie für
einen späteren Eintritt dieser Personen in einen Prüfungsverband eingeführt.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (Empfehlungen der Ausschüsse)