Schriftliche Frage 56 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2018 bis heute im Rahmen der Bundeswehr von (disziplinarrechtlichen) Konsequ…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 56 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2018 bis heute im Rahmen der Bundeswehr von (disziplinarrechtlichen) Konsequ…
Frage 56 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2018 bis heute im Rahmen der Bundeswehr von (disziplinarrechtlichen) Konsequenzen aufgrund von Cannabisgebrauch betroffen (bitte jährlich für die Musterungen sowie für Soldatinnen und Soldaten, die bereits im Dienst sind, angeben), und hat die Bundesregierung seit 2018 Änderungen zum Umgang mit Cannabis vorgenommen (bitte alle getroffenen und geplanten Änderungen listen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 28. Januar 2026:
Bei Disziplinarmaßnahmen aufgrund von Betäubungsmittelmissbrauch erfolgt keine statistische Erfassung, welches Betäubungsmittel im Einzelfall konsumiert wurde, sodass eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgt. Musterungen haben seit Aussetzung der Wehrpflicht nicht mehr stattgefunden. Im Rahmen der Untersuchung von Bewerbenden kann der festgestellte Konsum von Cannabis zu der medizinischen Graduierung „dauerhaft nicht wehrdienstfähig“ oder „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“ führen. Dies wird unter der Gesundheitsziffer „psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen und/oder Arzneimittel“ erfasst, die neben Cannabis somit auch andere Substanzen/ Arzneimittel sowie nicht stoffgebundene Abhängigkeiten beinhaltet. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Betäubungsmitteln wie Cannabis erfolgt nicht. In Bezug auf die Bundeswehr verbietet das Konsumcannabisgesetz weiterhin den Konsum von Cannabis in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Zudem hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund des Soldatengesetzes (SG) – auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche – unberührt bleiben. Bestehende Verbote des Konsums von Cannabis auch außerhalb militärischer Liegenschaften und außerhalb des Dienstes gelten daher fort.
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