Gefahren von Cannabis im Straßenverkehr (Antwort zu Drs. 21/1109)
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Gefahren von Cannabis im Straßenverkehr (Antwort zu Drs. 21/1109)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1209
21. Wahlperiode 12.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Tobias Matthias
Peterka, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1109 –
Gefahren von Cannabis im Straßenverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das in der vergangenen Legislaturperiode durch Mehrheit im Deutschen
Bundestag beschlossene und davor von der damaligen Bundesregierung auf den
Weg gebrachte Cannabisgesetz (CanG) und seine Umsetzung weisen nach
Ansicht vieler verschiedener und nach Auffassung der Fragesteller wesentlicher
Fachleute und Organisationen zahlreiche Mängel auf, besonders hinsichtlich
der Verkehrssicherheit. Automobilklubs, der Deutsche Verkehrsgerichtstag
(https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/cannabis-strassenverkehr-mi
schkonsum-schaerfere-regelungen), die Deutsche Polizeigewerkschaft (www.
gdp.de/Bundesvorstand/Dokumente/Positionspapiere/250313%20Positionspap
ier%20Cannabis_WEB.pdf) sowie Verkehrssicherheitsfachleute und
Mediziner (www.presseportal.de/pm/58964/6002971) bemängeln, dass etwa die
Grenzwerte unzureichend seien und die Gefahr von Fahrtüchtigkeitseinbußen
unterschätzt werde. Sie fordern eine strengere Regulierung, da die aktuelle
Gesetzeslage die Unfallprävention und den Schutz aller Verkehrsteilnehmer
gefährde. Auch im Bereich Genauigkeit von Kontrollen und Messtechnik
sowie der statistischen Auswertung werden Verbesserungen gefordert.
Des Weiteren äußern Mediziner und Psychologen Bedenken hinsichtlich des
steigenden Konsums und der daraus resultierenden Gefahren, gerade bei
Kindern und Jugendlichen, Gewohnheitsnutzern und psychisch belasteten
Menschen (www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/panorama/psychiater-beob
achtet-zunahme-von-cannabis-konsum/#; www.n-tv.de/wissen/Psychiater-beo
bachtet-Zunahme-des-Cannabis-Konsums-article25653691.html).
Die Bundesregierung hat mit dem Cannabisgesetz umfassende
bundesgesetzliche Regelungen zur Teillegalisierung geschaffen, die neben dem
Betäubungsmittelrecht zugleich Auswirkungen auf das Straßenverkehrsrecht, die
Erhebung bundeseinheitlicher Unfallstatistiken und die Bußgeldrahmen haben.
Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) obliegt dem
Bund die ausschließliche Gesetzgebung über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz (BtMG)). Ebenso bestimmt der Bund über das
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) die
Grenzwerte zur Fahreignung, die Sanktionen bei Verstößen sowie die
Anforderungen an Mess- und Nachweistechnologien. Hinzu kommen Evaluations-
und Berichtspflichten sowie die Zuständigkeit für bundeseinheitliche Mess-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 12. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
technik und Statistik (Destatis). Damit liegen sowohl die zentralen
Regelungsbefugnisse als auch die Rechtsfolgen des CanG eindeutig im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung durch Evaluations- und
Berichtspflichten unmittelbar gebunden: Die im CanG verankerten
Evaluationsklauseln verpflichten das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das
Bundesministerium für Verkehr (BMV) zur regelmäßigen Analyse und Vorlage
umfassender Berichte zu Konsum, Gesundheitsfolgen und Verkehrssicherheit.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) erstellt bundeseinheitliche
Methodenvorgaben für die Verkehrsunfallstatistik und sammelt die Ländererhebungen,
um belastbare Vergleichsdaten zu gewährleisten. Nur der Bund kann so
verbindliche Standards vorgeben – von der Probenentnahme über die Auswahl
geeigneter Schnelltests (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM)) bis hin zur Datenaggregation.
Ergänzend steuert die Bundesregierung auf Grundlage des
Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zum Schutze Jugendlicher und vulnerabler Gruppen
bundesweite Präventions- und Aufklärungskampagnen (Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMBFSFJ], BMG) und koordiniert im
Bundesministerium des Innern (BMI) Maßnahmen gegen den illegalen
Drogenhandel. Angesichts dieser ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen,
Evaluationsvorgaben und fachbehördlichen Koordinationsaufgaben ist die
Bundesregierung unmittelbar für die Verkehrs- und Gesundheitsrisiken des
Cannabisgesetzes verantwortlich.
1. Wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die geplanten
bundesweiten Statistiken ab Juli 2025 tatsächlich zuverlässige und
vergleichbare Daten liefern, um die tatsächlichen Auswirkungen des
Cannabisgesetzes auf den Straßenverkehr zu bewerten?
6. Gedenkt die Bundesregierung, die Erfassung und Statistik von Unfällen
unter Einfluss von explizit der Droge Cannabis, insbesondere bei
Mischkonsum, in der offiziellen Verkehrsunfallstatistik zu verbessern, um ein
realistisches Bild der Gefahrenlage zu erhalten, und wenn ja, wie?
Die Fragen 1 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ab Berichtsmonat Juli 2025 werden Straßenverkehrsunfälle mit Personen- oder
schwerwiegendem Sachschaden unter dem Einfluss von Cannabis erstmals
bundesweit in der amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik gesondert erfasst.
Zusätzlich beginnen die Polizeibehörden der Länder ab diesem Zeitpunkt
flächendeckend damit, den Grad des Cannabiskonsums – gemessen am THC-Wert
– bei entsprechenden Verkehrsunfällen zu dokumentieren. Damit diese
erweiterten Informationen künftig auch in die amtliche Unfallstatistik einfließen
können, befindet sich eine Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
derzeit in Vorbereitung.
2. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um die steigenden
Unfallzahlen unter Drogeneinfluss, insbesondere durch Cannabis, wirksam
zu reduzieren, und wenn ja, welche (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
3. Was unternimmt die Bundesregierung ggf., um den bestehenden
Grenzwert von 3,5 ng Tetrahydrocannabinol (THC)/ml im Blutserum zu
überprüfen und gegebenenfalls auf eine Nulltoleranzgrenze für alle Fahrer,
inklusive Fahranfänger und Berufskraftfahrer, umzusteigen?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die Bundesanstalt für Straßen-
und Verkehrswesen (BASt) mit der Evaluation des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften beauftragt. Die Evaluation erstreckt sich auch auf die
Auswirkungen der Gesetzesänderung auf das Unfallgeschehen im Straßenverkehr. Die
Ergebnisse der Evaluation sind abzuwarten. Im Übrigen wird auf die Antworten
zu den Fragen 4 und 7 verwiesen.
4. Wie will die Bundesregierung ggf. den Umgang mit Mischkonsum von
Cannabis und Alkohol regeln, insbesondere in Bezug auf die
Verkehrssicherheit, um Unfälle durch gleichzeitigen Konsum wirksam zu
verhindern?
Seit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 22.
August 2024 führt der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol im
Straßenverkehr nach § 24a Absatz 2a i. V. m. Absatz 3 StVG zu einer erhöhten
Sanktionierung. Die Ergebnisse der genannten Evaluation durch BASt sind abzuarten.
5. Unternimmt die Bundesregierung Vorstöße, und wenn ja, welche, um den
in der Kritik stehenden zweistufigen Verfahrensweg bei Drogenverstößen
(erstes Vergehen mit symbolischer Strafe, zweiter Verstoß mit
Führerscheinentzug) zu reformieren, damit Menschen mit
Missbrauchsproblemen beim ersten Verstoß konsequent aus dem Verkehr gezogen werden?
Das Verfahren ist in der Fragestellung unzutreffend beschrieben. Bei Einnahme
von Betäubungsmitteln bzw. missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen – auch
außerhalb des Straßenverkehrs – ist die Fahrerlaubnis nach § 46 Abatz. 1
i. V. m. Ziffer 9.1 bzw. 9.4 der Anlage 4 FeV sofort zu entziehen.
Bei Cannabis ist die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 9.2 der
Anlage 4 FeV sofort zu entziehen, wenn der Betroffene von Cannabis abhängig ist
oder Cannabis missbräuchlich einnimmt. Bei Anhaltspunkten für
Cannabismissbrauch, also etwa bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
unter Cannabiseinfluss oder wenn die Fahrerlaubnis wegen einer
Cannabisproblematik entzogen wurde, ist die Beibringung eines medizinisch-
psychologisches Gutachtens zur Abklärung der Eignungszweifel anzuordnen. Sowohl
die Regelung als auch die Gefährdungslage entsprechen der Situation im
Umgang mit Alkohol.
7. Sind seitens der Bundesregierung Aufklärungskampagnen und
Schulungsmaßnahmen geplant, um insbesondere Fahranfänger und
Berufskraftfahrer über die Risiken des Cannabiskonsums im Straßenverkehr
umfassend zu informieren (wenn ja, bitte ausführen)?
Mit dem Inkrafttreten der Teillegalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 hat
das BMV im Rahmen seiner Verkehrssicherheitsinitiative mehr Achtung mit
der bundesweiten Kampagne „Don't drive high“ über die Auswirkungen des
Cannabiskonsums im Hinblick auf die Berechtigung zur Teilnahme am
Straßenverkehr informiert und sensibilisiert. Die Fortführung der
Aufklärungsmaßnahmen steht im Lichte der Ergebnisse der begleitenden wissenschaftlichen
Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
8. Verfolgt die Bundesregierung Strategien, um die Entwicklung und den
Einsatz zuverlässiger Schnelltests zu fördern, die den genauen THC-
Gehalt im Blut bestimmen, anstatt nur den Nachweis des Stoffs zu
ermöglichen, und wenn ja, welche?
Das BMV hat die BASt damit beauftragt, den Einsatz von Vortests zum THC-
Nachweis im Rahmen von § 24a und § 24c StVG zu klären. Seitens des BMV
ist beabsichtigt, den Untersuchungsumfang zu erweitern und die Untersuchung
auch auf den Einsatz von Kapillarbluttests zu erstrecken. Die Ergebnisse sind
zunächst abzuwarten.
9. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die gesetzlichen
Regelungen für den Straßenverkehr auch für Fahrradfahrer, Flug-, Bahn- und
Schiffsverkehr klar geregelt werden, um Lücken im Rechtssystem zu
schließen und die Verkehrssicherheit umfassend zu gewährleisten?
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze,
THC-Grenzwert) und des § 24c StVG (absolutes Alkohol- und Cannabisverbot
im Straßenverkehr für Fahranfänger und junge Fahrer vor Vollendung des
21. Lebensjahres) richten sich an Kraftfahrzeugführer. Eine Ausweitung der
Regelungen auch auf Fahrradfahrer ist derzeit nicht geplant. Die von einem
Fahrrad für andere Verkehrsteilnehmer ausgehende Betriebsgefahr ist mit der
eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht vergleichbar. Eine Strafbarkeit auch von
Fahrradfahrern unter den Voraussetzungen der §§ 315c, 316 des
Strafgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.
Für den Schiffsverkehr gelten die Regelungen nach § 1.02 Nummer 7
Buchstabe b und § 1.03 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie des § 3 Absatz 4 der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung. Diese Regelungen sehen vor, dass der THC-Grenzwert,
der im Straßenverkehrsgesetz bestimmt ist, auch für das Führen eines Schiffes
gilt.
Für die internationalen Wasserstraßen Rhein und Mosel findet sich eine
entsprechende Regelung in § 1.02 bzw. § 1.03 der Rheinschifffahrts- bzw. der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung, dass die Fähigkeiten des Schiffsführers, der
Besatzung und sonstiger Personen an Bord, nicht durch Drogen beeinträchtigt
sein dürfen.
Die erforderlichen luftfahrtrechtlichen Vorgaben werden durch das
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie durch die relevanten europäischen Bestimmungen,
wie die Verordnung (EU) 2018/1139, gewährleistet. So untersagt etwa § 4a
Abs. 1 LuftVG den Einfluss von Alkohol sowie anderen psychoaktiven
Substanzen und Medikamenten, die eine vergleichbare Wirkung haben, während
des Bedienens oder Führens eines Luftfahrzeugs. Die Basisverordnung (EU)
2018/1139 verbietet den Dienstantritt eines Besatzungsmitgliedes, wenn es
unter Einwirkung von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol steht oder wenn
es aufgrund einer Verletzung, Ermüdung, der Wirkung von Medikamenten,
einer Erkrankung oder ähnlicher Ursachen dienstuntauglich ist.
Im Eisenbahnbereich greift unter anderem die Durchführungsverordnung (EU)
2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation
für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung
des Beschlusses 2012/757/EU. Demnach darf das entsprechende Personal keine
sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, wenn seine Wachsamkeit durch
Substanzen wie Alkohol, Drogen oder psychotrope Medikamente beeinträchtigt ist.
Eisenbahnunternehmen müssen in ihrem Sicherheitsmanagementsystem
entsprechende Verfahren etablieren, mit denen das Risiko beherrscht wird, dass
das Personal unter dem Einfluss solcher Substanzen die Arbeit aufnimmt oder
diese bei der Arbeit einnimmt.
10. Welche spezifischen Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen plant die
Bundesregierung ggf., um den erleichterten Zugang und erhöhten
Konsum von Cannabis bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu
verhindern, insbesondere vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen
Hinweise auf negative Auswirkungen auf das sich noch entwickelnde
Gehirn?
11. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung aus der u. a. von der Charité (www.tagesspiegel.de/berlin/ein-j
ahr-cannabisgesetz-ein-jahr-legal-kiffen-was-hat-sich-in-berlin-getan-13
453999.html) festgestellten Zunahme des Cannabiskonsums durch
Gewohnheitsnutzer und Menschen mit psychischer Belastung?
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkung der Teillegalisierung
von Cannabis auf die erhoffte Reduzierung des illegalen Drogenhandels,
besonders angesichts gestiegener sichergestellter Mengen an
Schwarzmarktcannabis?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene
Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor.
Zu diesem Zweck wurde das laufende, gemäß § 43 KCanG durch das
Bundesministerium für Gesundheit beauftragte, den Vollzug des Gesetzes begleitende
Evaluierungsprojekt eines unabhängigen wissenschaftlichen Verbundes um
zusätzliche Kriterien u. a. in den Bereichen Gesundheits- sowie Kinder- und
Jugendschutz ergänzt. Darunter befindet sich z. B. die Ermittlung und
Untersuchung möglicher Auswirkungen des KCanG auf Prävalenzen psychischer
Erkrankungen und akuter Krankheitsbilder. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll
ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen des CanG
auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/983 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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