Schriftliche Frage 20 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Welche Vorgaben bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Umgang der Polizeibehörden auf Bundes- und Länderebene mit Cannabis, insb…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 20 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Welche Vorgaben bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Umgang der Polizeibehörden auf Bundes- und Länderebene mit Cannabis, insb…
Frage 20 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Welche Vorgaben bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Umgang der Polizeibehörden auf Bundes- und Länderebene mit Cannabis, insbesondere im Hinblick auf etwaige Unterschiede im polizeilichen Vorgehen gegenüber Personen, die Cannabis zu medizinischen Zwecken konsumieren, und solchen, die Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken konsumieren, und in welcher Form sind diese Vorgaben geregelt (z. B. durch Dienstanordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 16. Juli 2026:
Die Vorgaben für die Polizeibehörden des Bundes richten sich für Konsumcannabis nach den Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und für Medizinalcannabis nach den Bestimmungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Hinsichtlich des Konsums von Cannabis gelten die Konsumverbote § 5 KCanG bzw. § 24 MedCanG. Im Bereich des Straßenverkehrs handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat (§ 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG). Dies gilt nicht, wenn der erhöhte Wert aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels, wie zum Beispiel Medizinalcannabis, herrührt (§ 24a Absatz 4 StVG).
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