Schriftliche Frage 117 von Tobias Ebenberger (AfD): Zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der Finanzdienstleister PayPal laut Medienberichten sensible Finanzdaten seiner Kunden mit b…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
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Schriftliche Frage 117 von Tobias Ebenberger (AfD): Zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der Finanzdienstleister PayPal laut Medienberichten sensible Finanzdaten seiner Kunden mit b…
Frage 117 (Tobias Ebenberger, AfD):
Zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der Finanzdienstleister PayPal laut Medienberichten sensible Finanzdaten seiner Kunden mit bis zu 600 externen Unternehmen ohne deren explizite Zustimmung teile, Konsequenzen für die Datenschutzbestimmungen der digitalen Brieftasche (EUDI), und wenn ja, welche (www1.wd r.de/nachrichten/paypal-datenschutzexpertise-weit ergabe-nutzerdaten-dsgvo-cookies-100.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 26. Januar 2026:
Klare Datenschutzbestimmungen haben für die Bundesregierung mit Blick auf das EUDI-Wallet-Ökosystem höchste Priorität. Daher ist das EUDI-Wallet-Ökosystem von Beginn an auf maximalen Datenschutz für Nutzerinnen und Nutzer ausgelegt. Die novellierte eIDAS-Verordnung macht klare Vorgaben zum Schutz der persönlichen Daten der Nutzerinnen und Nutzer: Unter anderem müssen sich Relying Parties zunächst in einem öffentlich einsehbaren Register registrieren, um im EUDI-Wallet- Ökosystem Daten von Nutzenden empfangen zu können. In diesem Register müssen die Relying Parties klar angeben, zu welchem Zweck sie welche Daten und Nachweise abfragen. Nutzende können den angegebenen Zweck bei einer Datenabfrage einsehen. Dabei haben die Relying Parties auch zu rechtfertigen, dass die Abfrage der Informationen für den beabsichtigten Zweck notwendig und verhältnismäßig ist. Für Nutzende muss dies klar und deutlich erkennbar dargelegt werden. Grundsätzlich werden Daten aus der EUDI-Wallet nur mit expliziter Einwilligung der Nutzerin/des Nutzers an Relying Parties übertragen. Zu einer anderweitigen Nutzung der Daten als dem ursprünglich angegebenen Zweck müssen Relying Parties eine separate Zustimmung der Nutzenden einholen. Bei Verstößen gegen die genannten Vorschriften kann die Nutzerin/der Nutzer bei der zuständigen Datenschutzbehörde Beschwerde einlegen. Beschwerden werden durch die klare Identifizierbarkeit der Relying Parties infolge der verpflichtenden Registrierung im besagten öffentlich einsehbaren Register vereinfacht. Selbstverständlich entscheiden die Nutzerinnen und Nutzer letztlich selbst, welche Daten sie mit Dritten teilen möchten. Die EUDI-Wallet schafft hierfür einen sicheren, transparenten und nutzerfreundlichen Rahmen.
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