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Schriftliche Frage 144 von Manfred Schiller (AfD): Fällt sogenannter grüner Stahl aus Brasilien (zertifiziert z. B. durch das FSC-Siegel) bei der Einfuhr automatisch unter den seit 1. Januar…

dip / schriftliche_frage 30.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

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Schriftliche Frage 144 von Manfred Schiller (AfD): Fällt sogenannter grüner Stahl aus Brasilien (zertifiziert z. B. durch das FSC-Siegel) bei der Einfuhr automatisch unter den seit 1. Januar… Frage 144 (Manfred Schiller, AfD): Fällt sogenannter grüner Stahl aus Brasilien (zertifiziert z. B. durch das FSC-Siegel) bei der Einfuhr automatisch unter den seit 1. Januar geltenden „CO2-Zoll“ (CBAM), und falls ja, welche konkreten, detaillierten Nachweise zur CO2- Kompensation müssten vorgelegt werden, um ihn zu vermeiden, und wie läuft der Erstellungsprozess solcher Nachweise konkret ab? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 27. Januar 2026: Eine gesonderte Kategorie für „grünen Stahl“ sieht die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM VO) nicht vor. Um unter den CBAM zu fallen, ist u. a. die Einfuhrmenge je Importeur pro Jahr maßgeblich. Erst ab einer Einfuhrmenge von 50 Tonnen pro Importeur pro Jahr findet der CBAM-Anwendung (Artikel 2a CBAM VO). Ist die Importmenge größer als 50 Tonnen pro Jahr muss der Importeur gemäß Artikel 6 CBAM VO eine CBAM-Erklärung abgeben. Diese muss Angaben zu den Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt wurden, enthalten. Für Stahlimporte müssen gemäß der CBAM VO nur die direkten Emissionen, also die Emissionen, die im Herstellungsverfahren der Stahlproduktion freigesetzt werden, in der Emissionserklärung berichtet werden. Einzelheiten bezüglich der Emissionserklärung werden sich aus dem noch nicht verabschiedeten Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 6 CBAM VO ergeben.

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