Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 142/25
28.03.25
EU - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des
CO2-Grenzausgleichssystems
COM(2025) 87 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 714/21 = AE-Nr. 210810
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2025
COM(2025) 87 final
2025/0039 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und
Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2025) 58 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In seinem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit betonte Mario
Draghi, dass Europa ein regulatorisches Umfeld schaffen müsse, das Wettbewerbsfähigkeit
und Resilienz erleichtere1. In der Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die
europäische Wettbewerbsfähigkeit forderten die Staats- und Regierungschefs der EU die
„Einleitung eines revolutionären Vereinfachungsprozesses, der für einen klaren, einfachen
und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen sorgt und den Verwaltungs-,
Regulierungs- und Berichtsaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert“2.
Zahlreiche Unternehmen und Interessenträger haben Bedenken hinsichtlich des
Verwaltungsaufwands geäußert, der sich aus einer Reihe von EU-Rechtsakten ergibt, u. a. aus
der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im
Folgenden „CBAM-Verordnung“)3.
Die Kommission sagte in ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ zu,
dass sie für Vereinfachung in nie da gewesenem Umfang sorgen werde, um die vereinbarten
politischen Ziele möglichst einfach, zielgerichtet, wirksam und mit möglichst geringem
Aufwand zu erreichen. In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa:
Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Kommission eine Agenda für
Umsetzung und Vereinfachung dar, die Menschen und Unternehmen vor Ort schnelle und
sichtbare Verbesserungen bringt, die kein schrittweises Vorgehen, sondern ein entschlossenes
Handeln erfordert, um die EU-, nationalen und regionalen Vorschriften zu straffen und zu
vereinfachen4.
Verwaltungsanforderungen, einschließlich Berichtspflichten, spielen eine Schlüsselrolle bei
der Gewährleistung der korrekten Durchsetzung und der ordnungsgemäßen Überwachung der
Rechtsvorschriften. Im Allgemeinen werden ihre Kosten durch den Nutzen, den sie bringen,
weitgehend ausgeglichen. Berichtspflichten können jedoch auch unverhältnismäßige
Belastungen für die Interessenträger bedeuten, insbesondere für KMU und
Kleinstunternehmen.
Der vorliegende Vorschlag wird Vereinfachungen und kosteneffiziente Verbesserungen für
die CBAM-Verordnung bewirken, ohne die Verwirklichung der Ziele in diesem
Politikbereich zu beeinträchtigen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden das Umweltziel
des CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“) nicht untergraben, sondern
vielmehr ein effizienteres CBAM ermöglichen, während die zentralen Gestaltungsgrundsätze
des Mechanismus unverändert bleiben.
Der Vorschlag wird es Einführern von Waren in die Union erleichtern, den CBAM-
Berichtspflichten nachzukommen, indem einige dieser CBAM-Berichtspflichten, die auf
1 „The future of European competitiveness“, September 2024.
2 Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit, 8. November
2024.
3 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
4 Fundstelle bei Veröffentlichung hinzuzufügen.
komplexen Berechnungen und Datenerhebungen beruhen, die die wirksame Umsetzung des
CBAM behindern würden, vereinfacht werden.
Darüber hinaus wird der Vorschlag die Überwachung des CBAM und die Aufsicht über das
CBAM stärken. Dadurch wird die Kommission besser in die Lage versetzt, Daten zu
verarbeiten und einschlägige Informationen mit den nationalen Behörden auszutauschen, um
einen maximalen Nutzen der von den Interessenträgern gemeldeten Informationen
sicherzustellen. Dank des Vorschlags wird die Kommission außerdem Risiken besser
erkennen können, und die nationalen zuständigen Behörden werden besser vorbereitet sein,
gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Schließlich wird die Vereinfachung des Mechanismus auch eine entscheidende Voraussetzung
für die potenzielle künftige Ausweitung seines Anwendungsbereichs sein. Im zweiten
Halbjahr 2025 wird die Kommission gemäß Artikel 30 der CBAM-Verordnung einen
umfassenden CBAM-Überprüfungsbericht vorlegen, der den Weg für eine mögliche
Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM ebnen wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, Berichtspflichten zu
vereinfachen, indem die bestehenden Anforderungen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden,
um zu bewerten, ob sie nach wie vor relevant sind, und um sie effizienter zu gestalten. Er
stützt sich auf bestehende Vorschriften der CBAM-Verordnung, der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit
Vorschriften über die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten5 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit
Bestimmungen zum CBAM-Register6.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Agenda für bessere Rechtsetzung, da er
die Fähigkeit der Kommission zur Ausübung ihrer allgemeinen Aufsicht über das CO2-
Grenzausgleichssystem stärken und gleichzeitig die Kosten (sowohl für die Kommission als
auch für die Stellen, die die Informationen bereitstellen) vermeiden wird, die andernfalls
durch die Erhebung der Informationen auf andere Weise entstehen würden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Verordnung geändert. Daher ist die
Rechtsgrundlage für den Vorschlag die gleiche wie die Rechtsgrundlage der geänderten
Verordnung, nämlich Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) im Bereich des Umweltschutzes.
5 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften
über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl.
L 228 vom 15.9.2023, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj).
6 Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf das CBAM-Register (ABl. L, 2024/3210, 30.12.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3210/oj).
Im Einklang mit Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Union zur Verfolgung
unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie
Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur
Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung
des Klimawandels.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Durch die CBAM-Verordnung wurde ein gemeinsamer, einheitlicher Rahmen geschaffen, der
sicherstellen soll, dass die CO2-Bepreisung im Binnenmarkt und die CO2-Bepreisung von
Einfuhren gleichwertig sind.
Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Vereinfachungen der Verordnung werden die
Rechtssicherheit weiter erhöhen und die Berichtspflichten rationalisieren.
• Verhältnismäßigkeit
Durch die Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen, einschließlich der
Berichtspflichten, wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Änderungen an bestehenden
Anforderungen vorgenommen werden, die sich nicht auf die Substanz der politischen Ziele
auswirken. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf diejenigen Änderungen, die erforderlich
sind, um den Befolgungsaufwand zu verringern und die Einhaltung der Vorschriften auf
effizientere Weise sicherzustellen, ohne die betreffenden Rechtsvorschriften in ihrer Substanz
zu ändern.
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über
das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich ist. Für die
Verhältnismäßigkeit des Vorschlags gibt es eine Reihe wichtiger Aspekte.
Erstens wird anerkannt, dass es für Einführer schwierig ist, die CBAM-Berichtspflichten zu
erfüllen, und dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wichtige Aufsichtsaufgaben
wahrnehmen müssen. Dies wird durch die Einführung eines Schwellenwerts für die Befreiung
bestimmter Einführer von den CBAM-Verpflichtungen abgemildert.
Zweitens werden für die Einführer, die in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, gezielte
Änderungen der Berichtspflichten vorgeschlagen, die erforderlich sind, um den
Befolgungsaufwand zu verringern und die effizientere Einhaltung der Vorschriften zu
gewährleisten.
• Wahl des Instruments
Der Vorschlag erfordert eine Änderung der CBAM-Verordnung. Er enthält die Vorschriften,
die für die vereinfachte Anwendung einiger Bestimmungen der CBAM-Verordnung
erforderlich sind. Diese Vereinfachung kann nicht durch die Annahme von
Durchführungsmaßnahmen erreicht werden, weil sie eine Änderung der grundlegenden
Bestimmungen der CBAM-Verordnung erfordert. Dies betrifft die De-minimis-
Ausnahmeregelung, die Berichtspflichten, die Berechnung der grauen Emissionen und die
Berechnung der finanziellen Anpassung.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die bei der Umsetzung der CBAM-Verordnung
seit Beginn der Übergangsphase des Mechanismus am 1. Oktober 2023 gesammelt wurden.
• Konsultation der Interessenträger
Seit Beginn der Übergangsphase der Anwendung des CBAM am 1. Oktober 2023 haben die
Kommissionsdienststellen kontinuierlich Interessenträger in der Union und in CBAM-
relevanten Drittländern über mehrere Kommunikationskanäle konsultiert. 2023 erneuerten die
Kommissionsdienststellen das Mandat der CBAM-Expertengruppe7, die die
Kommissionsdienststellen bei der Entwicklung und Umsetzung des CBAM unterstützen,
technisches Fachwissen nutzen und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren
bei der Umsetzung des CBAM gewährleisten soll.
Im Jahr 2023 starteten die Kommissionsdienststellen auch eine breit angelegte
Kommunikationskampagne, um das CBAM auch in Drittländern bekannt zu machen, die
Vorschriften zu erläutern und einschlägige Interessenträger (z. B. Einführer, Hersteller in
Drittländern, nationale Behörden) bei der Umsetzung des CBAM zu beraten. Diese
Kommunikationskampagne basierte auf öffentlich zugänglichen Live-Webinaren in mehreren
EU-Sprachen. Auf der CBAM-Website8 wurden hilfreiche Materialien bereitgestellt: gezielte
E-Learning-Materialien, Fragen und Antworten, Leitlinien (auch in Nicht-EU-Amtssprachen
übersetzt).
Außerdem stand die Kommission in regelmäßigem Kontakt mit den für das CBAM
zuständigen nationalen Behörden, um verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der
Umsetzung des CBAM zu erörtern und so dessen Funktionsweise und Wirksamkeit zu
verbessern.
Am 6. Februar 2025 veranstaltete die Kommission einen Konsultationstag mit hochrangigen
Vertretern wichtiger Interessenträger, um die Hauptgedanken des Legislativpakets zur
Vereinfachung gezielter politischer Maßnahmen, einschließlich des CBAM, zu testen und vor
dessen Annahme am 26. Februar 2025 Beiträge und Rückmeldungen zu sammeln.
Im Zuge dieser Maßnahmen und der wiederholten öffentlichen Treffen mit einschlägigen
Wirtschaftsvertretern aus der Union und aus Drittländern erreichten die
Kommissionsdienststellen ausreichend Rückmeldungen von Interessenträgern, um die besten
Maßnahmen zur Erreichung des Ziels des Vorschlags festlegen zu können, nämlich der
Vereinfachung der komplexen Berichtspflichten, um den Befolgungsaufwand zu verringern
und sicherzustellen, dass das CBAM unter Wahrung seines Umwelt- und Klimaziels effizient
eingeführt wird.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag wurde im Anschluss an ein Verfahren der internen Prüfung der bestehenden
Berichtspflichten und auf der Grundlage von Erfahrungen mit der Umsetzung der
7 https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-
groups/consult?lang=de&groupID=3927.
8 https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en.
entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet, u. a. der Daten aus den vierteljährlichen
CBAM-Berichten der Anmelder. Da es sich hierbei um einen Schritt im Prozess der
kontinuierlichen Bewertung der Berichtspflichten in den Rechtsvorschriften der Union
handelt, wird die Prüfung des Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger
auch künftig fortgesetzt.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der CBAM-Verordnung, um einige ihrer
Anforderungen, einschließlich der Berichterstattung, zu vereinfachen. Die wichtigsten
Maßnahmen beruhen auf den Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung und der
oben genannten Durchführungsrechtsakte. Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen
gewährleisten eine effizientere und wirksamere Umsetzung des bestehenden Mechanismus.
Diesem Vorschlag ist ein Analysedokument beigefügt, die Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Towards a simple and more effective Carbon
Border Adjustment Mechanism“ (Auf dem Weg zu einem einfacheren und wirksameren CO2-
Grenzausgleichssystem)9. Das Analysedokument baut auf der Analyse der 2021
durchgeführten ursprünglichen Folgenabschätzung auf und ergänzt diese.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
In der Folgenabschätzung von 2021, die dem Legislativvorschlag des CBAM beigefügt war10,
kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwar hauptsächlich Großunternehmen betroffen
wären, da das CBAM zunächst auf die Einfuhr ausgewählter Grundstoffe und
Grunderzeugnisse angewendet würde, dass das CBAM aber in der Praxis verglichen mit
Großunternehmen im Anwendungsbereich des CBAM zu vergleichsweise höheren
Befolgungskosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen würde, z. B. für
diejenigen, die CBAM-relevante Waren oberhalb des Schwellenwerts für die
Ausnahmeregelung einführen.
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung des CBAM in der Übergangsphase
und der Bewertung der Rückmeldungen der Interessenträger seit dem 1. Oktober 2023 ist
deutlich geworden, dass zwei Arten von wesentlichen Vereinfachungen des CBAM
notwendig sind: eine weiter gefasste Ausnahme von den CBAM-Anforderungen für Einführer
sehr kleiner Mengen CBAM-relevanter Waren und eine Reihe von Vereinfachungen für die
übrigen Einführer CBAM-relevanter Waren, um ihnen die Einhaltung der
Verwaltungsanforderungen zu erleichtern.
Die vorgeschlagene Vereinfachung dürfte etwa 90 % der Einführer von den CBAM-
Verpflichtungen befreien, während gleichzeitig mehr als 99 % der grauen Emissionen
weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen würden, wodurch der
Umweltschutzaspekt des Mechanismus gewahrt bliebe.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz einer
9 XXX.
10 SWD(2021) 643 final.
nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er insbesondere zum Ziel eines
hohen Umweltschutzniveaus bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wird Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben. Die Auswirkungen werden in
dem beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu diesem Vorschlag bewertet.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Da mit dem Vorschlag die CBAM-Verordnung geändert wird, enthält er keine zusätzlichen
Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten, die
über die im Rahmen der genannten Verordnung bestehenden hinausgehen.
Dennoch ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass die Kommission weiterhin
sicherstellen wird, dass Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Funktionsweise
des CBAM, einschließlich Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken, bestehen, und sie wird
diese Bewertung anhand der wichtigsten politischen Ziele vornehmen. Da das CBAM einer
der Vorschläge aus dem Paket „Fit für 55“ ist, das die Kommission im Juli 2021 angenommen
hat11, könnte die Überwachung und Bewertung im Einklang mit den anderen Maßnahmen des
Pakets erfolgen.
Die Kommission wird überwachen, wie das CBAM umgesetzt wird, und die Ergebnisse in
ihre Analyse einfließen lassen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig
über die Anwendung der CBAM-Verordnung Bericht erstatten. Im Rahmen dieser
Berichterstattung wird die Kommission mögliche Änderungen vorschlagen, um die
Funktionsweise zu verbessern, und die erforderlichen Informationen für eine mögliche
weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM sammeln, auch in Bezug auf andere
Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wie z. B.
nachgelagerte Erzeugnisse. Diese Berichte sollten des Weiteren eine Bewertung der
Auswirkungen des CBAM auf die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch in Bezug auf
Ausfuhren, sowie eine Bewertung seiner wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und
territorialen Auswirkungen in der gesamten Union enthalten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag sieht zwei Arten von Vereinfachungen vor.
Erstens werden Einführer kleiner Mengen an CBAM-relevanten Waren, durch die nur sehr
geringe Mengen grauer Emissionen in die Union eingeführt werden und die in den meisten
Fällen KMU und Einzelpersonen sind, von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen. Für
diese Einführer überwiegt der Verwaltungsaufwand, der sich aus der Einhaltung der CBAM-
Verpflichtungen ergibt, den ökologischen und regulatorischen Nutzen erheblich. Dies ist
darauf zurückzuführen, dass i) der Anteil der grauen Emissionen in allen von ihnen in die
Union eingeführten CBAM-relevanten Waren zusammengenommen unbedeutend ist und dass
ii) die nationalen Behörden aufgrund der großen Zahl von Einführern kleiner Mengen
CBAM-relevanter Waren nicht in der Lage sind, die Vorschriften durchzusetzen.
11 COM(2020) 690 final.
Zweitens enthält der Vorschlag eine Reihe von Vereinfachungen für Einführer von CBAM-
relevanten Waren oberhalb des Schwellenwerts, um ihnen die Einhaltung der
Berichtspflichten zu erleichtern. Vereinfacht und gestrafft werden durch den Vorschlag das
Zulassungsverfahren für die nationalen zuständigen Behörden und die Kommission, die
Verfahren für die Datenerhebung bei Herstellern in Drittländern an zugelassene CBAM-
Anmelder, die Berechnung der grauen Emissionen für bestimmte Waren, die Vorschriften für
die Überprüfung der Emissionen, die Berechnung der finanziellen Haftung der zugelassenen
CBAM-Anmelder im Jahr der Einfuhr in die EU und der Antrag zugelassener CBAM-
Anmelder auf Geltendmachung von CO2-Preisen, die in Drittländern, in denen die Waren
hergestellt werden, bereits gezahlt wurden.
Durch Artikel 1 Absatz 1 wird die Regelung der Ausnahme von den CBAM-Verpflichtungen
geändert, indem ein neuer massenbasierter Schwellenwert eingeführt wird, der in einem neuen
Anhang VII der CBAM-Verordnung ausgewiesen ist, um Einführer sehr kleiner
Warenmengen von den CBAM-Verpflichtungen auszunehmen.
Durch Artikel 1 Absatz 2 werden die Begriffsbestimmungen für die Ausdrücke „Einführer“
und „Betreiber“ geändert, um die Berichtspflichten zu vereinfachen.
Mit Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b wird den Auswirkungen des neuen
Schwellenwerts auf die Vorschriften bezüglich der Zulassung Rechnung getragen, die
Einführern für die Einfuhr von Waren oberhalb des Schwellenwerts erteilt werden muss, und
es wird festgelegt, dass zugelassene CBAM-Anmelder, die rechtlich für ihre CBAM-
Verpflichtungen verantwortlich bleiben, die Berichtspflichten im CBAM-Register technisch
an Dritte delegieren können, um ihnen die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern.
Durch Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a wird die jährliche Frist für die Vorlage der jährlichen
CBAM-Erklärung geändert.
Durch Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird die Möglichkeit eingeführt, dass zugelassene
CBAM-Anmelder einen CO2-Preis geltend machen können, der in einem anderen Drittland
als dem Ursprungsland gezahlt wurde.
Durch Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 6 werden die Vorschriften für die
Prüfung von Emissionen dahin gehend geändert, dass die Verpflichtung zur Prüfung grauer
Emissionen nur für tatsächliche Werte gilt.
Durch Artikel 1 Absatz 5 wird die Berechnung der grauen Emissionen im Falle relevanter
Vormaterialien (Vorläuferstoffe) geändert.
Durch Artikel 1 Absatz 7 wird für zugelassene CBAM-Anmelder die Möglichkeit eingeführt,
die von der Kommission berechneten und zur Verfügung gestellten Standard-CO2-Preise zu
verwenden und CO2-Preise geltend zu machen, die in anderen Drittländern als dem
Ursprungsland der Waren gezahlt wurden.
Durch Artikel 1 Absatz 8 werden die Berichtspflichten vereinfacht, indem mehrere
Änderungen an dem gemäß Artikel 10 eingerichteten Portal zur Registrierung von Betreibern
und Anlagen in Drittländern vorgenommen werden.
Durch Artikel 1 Absatz 9 wird die Registrierung akkreditierter Prüfer eingeführt, damit diese
auf das CBAM-Register zugreifen und bestimmte einschlägige Aufgaben wahrnehmen
können, um die Berichtspflichten zu vereinfachen.
Durch Artikel 1 Absatz 10 wird die Befugnis der Mitgliedstaaten gestärkt, ihre nationalen
zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der CBAM-bezogenen Aufgaben und
Zuständigkeiten zu ermächtigen.
Mit Artikel 1 Absätze 11 und 13 wird den Auswirkungen der mit diesem Vorschlag
eingeführten Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an das CBAM-Register, die
Risikoanalyse und die Überwachung Rechnung getragen.
Durch Artikel 1 Absatz 12 wird die Konsultation anderer zuständiger Behörden und der
Kommission gestrafft, um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verringern.
Durch Artikel 1 Absatz 14 wird der Beginn des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten auf Februar
2027 festgelegt, um erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Jahr 2026, dem
ersten Jahr nach Ende des Übergangszeitraums, Rechnung zu tragen, und der
Informationsaustausch zwischen dem CBAM-Register und der gemeinsamen zentralen
Plattform wird gestrafft.
Mit Artikel 1 Absätze 15 und 18 wird den Auswirkungen Rechnung getragen, die die
Verschiebung der Zertifikatsverkäufe auf 2027 auf die Festlegung der finanziellen Anpassung
für das Jahr 2026 hat.
Durch Artikel 1 Absatz 16 wird die Berechnung der erwarteten finanziellen Haftung im Jahr
der Einfuhren durch zugelassene CBAM-Anmelder ab 2027 vereinfacht.
Durch Artikel 1 Absatz 17 wird die Rückkaufsobergrenze geändert, um die Art und Weise zu
erleichtern, wie zugelassene CBAM-Anmelder ihre finanzielle Haftung verwalten können,
und den Auswirkungen der Änderung der jährlichen Frist für die Vorlage der CBAM-
Erklärung Rechnung getragen.
Durch Artikel 1 Absatz 19 wird der Umfang der mit den Zollbehörden, den zuständigen
Behörden und der Kommission ausgetauschten Informationen geändert, um der Einführung
der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.
Durch Artikel 1 Absätze 20 und 22 werden die Regeln und der Informationsaustausch
bezüglich der Überwachung der Ausnahmeregelung eingeführt.
Durch Artikel 1 Absatz 21 wird für die zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeführt, die
Sanktion anhand relevanter Fakten und Umstände anzupassen, und den Auswirkungen der
neuen Ausnahmeregelung Rechnung getragen.
Durch Artikel 1 Absatz 23 werden die der Kommission vom Gesetzgeber übertragenen
Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte angesichts der mit diesem Vorschlag
eingeführten Vereinfachungen geändert.
Artikel 1 Absatz 24 ergänzt die Berichterstattung der Kommission an die gesetzgebenden
Organe durch die Anwendung der durch diesen Vorschlag geänderten Ausnahmeregelung.
Durch Artikel 1 Absatz 25 wird die Liste der CBAM-relevanten Waren geändert, um nicht
gebrannten kaolinhaltigen Ton und Lehm auszuschließen.
Durch Artikel 1 Absatz 26 wird elektrischer Strom in die Liste der CBAM-relevanten Waren
aufgenommen, bei denen bei der Berechnung der grauen Emissionen nur direkte Emissionen
zu berücksichtigen sind.
Durch Artikel 1 Absatz 27 wird Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 geändert, um
Vormaterialien auszuschließen, die bereits unter das EU-EHS fallen oder durch ein
vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind.
Durch Artikel 1 Absatz 28 wird ein neuer Anhang VII zur Festlegung des in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerts eingeführt.
Schließlich enthalten die Anhänge mehrere Vereinfachungen für die Berechnung der grauen
Emissionen, um die Berichtspflichten zu erleichtern, beispielsweise im Falle von
Standardwerten oder in der EU hergestellten Vorläuferstoffen.
2025/0039 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und
Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Während des Übergangszeitraums, der am 1. Oktober 2023 begann, hat die
Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und
des Rates14 Daten und Informationen über die Umsetzung des CO2-
Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“) erhoben, unter anderem durch die
Analyse der vierteljährlichen Berichte berichtspflichtiger Anmelder. Auf der
Grundlage der gesammelten Informationen und des Austauschs mit den
Interessenträgern, auch im Rahmen der CBAM-Expertengruppe, wurden
Möglichkeiten für Vereinfachungen und Verbesserungen des CBAM aufgezeigt. Die
Union ist entschlossen, für eine reibungslose Einführung des CBAM nach dem Ende
des Übergangszeitraums am 1. Januar 2026 zu sorgen.
(2) Auf der Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Erfahrungen
und erhobenen Daten zeigt die Verteilung der Einführer CBAM-relevanter Waren in
die Union, dass nur ein kleiner Teil der Einführer für den überwiegenden Teil der mit
diesen Waren verbundenen grauen Emissionen verantwortlich ist. Die
Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23
der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (Sendungen mit einem Wert von weniger als
150 EUR) scheint nicht ausreichend zu sein, um sicherzustellen, dass das CBAM für
Einführer im Verhältnis zu ihren Auswirkungen auf die unter die Verordnung (EU)
12 ABl. C vom , S. .
13 ABl. C vom , S. .
14 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
2023/956 fallenden Emissionen gilt. Für diese Einführer kleiner Warenmengen könnte
die Einhaltung der CBAM-Berichterstattungspflichten und der finanziellen
Verpflichtungen eine übermäßige Belastung darstellen. Darüber hinaus hat die
Kommission im Rahmen des Reformpakets für die Zollunion von 2023 vorgeschlagen,
diese Ausnahmeregelung aufzuheben15. Daher sollte eine neue massenbezogene
Ausnahmeregelung eingeführt werden, um Einführer kleiner Mengen CBAM-
relevanter Waren von den CBAM-Verpflichtungen auszunehmen, gleichzeitig aber
das Umweltziel des Mechanismus und seine Fähigkeit, seine klimabezogenen Ziele zu
erreichen, zu wahren.
(3) In die Verordnung (EU) 2023/956 sollte ein neuer Schwellenwert auf der Grundlage
der kumulierten Masse pro Einführer und Jahr aufgenommen werden, um
sicherzustellen, dass mehr als 99 % der Emissionen weiterhin in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dabei handelt es sich um einen robusten
und gezielten Ansatz, der den Umweltschutzaspekt des CBAM widerspiegelt, indem
bei der Festlegung des Schwellenwerts alle über einen bestimmten Zeitraum
eingeführten Emissionen berücksichtigt werden. Außerdem wird auf diese Weise das
Risiko einer Umgehung, bei der ein und derselbe Einführer Sendungen künstlich
aufteilt, beseitigt.
(4) Mit einem massenbasierten Schwellenwert, der die durchschnittliche
Emissionsintensität des Aufkommens an eingeführten CBAM-relevanten Waren
widerspiegelt, würde das Klimaziel des CBAM besser umgesetzt werden. Ein einziger
massenbasierter Schwellenwert, der kumulativ für alle CBAM-relevanten Waren in
den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement gilt, die von
Einführern in einem Kalenderjahr eingeführt werden, ist für Einführer die einfachste
Lösung, da sie zusätzlich zu den in der Zollanmeldung gemachten Angaben keine
weiteren Daten erheben oder bereitstellen müssen, wodurch sich der mit dem CBAM
verbundene Verwaltungsaufwand für diese Einführer erheblich verringert. Durch
einen Schwellenwert von 50 Tonnen wird die überwiegende Mehrheit der Einführer
von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 befreit werden,
während gleichzeitig dafür gesorgt ist, dass mehr als 99 % der grauen Emissionen
weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen. Zur Festsetzung des
Schwellenwerts sollte ein neuer Anhang VII eingeführt werden.
(5) Die wichtigsten Grundsätze für den Schwellenwert, einschließlich der Sicherstellung,
dass nahezu alle grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM
fallen, sollten in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegt werden, um
Rechtssicherheit zu schaffen. Die Verordnung (EU) 2023/956 sollte auch die
Möglichkeit vorsehen, den Schwellenwert auf der Grundlage von aktualisierten
durchschnittlichen Emissionsintensitäten eingeführter Waren, von wesentlichen
Änderungen der Handelsströmen oder von Umgehungspraktiken, die sich auf die
Erfassung grauer Emissionen durch den Anwendungsbereich des CBAM auswirken,
neu zu berechnen.
(6) Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte
sie für den Einführer gelten. Der indirekte Zollvertreter sollte aufgrund der Art seiner
15 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
hinsichtlich der Einführung einer vereinfachten zolltariflichen Behandlung von Fernverkäufen von Waren und
der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung
(COM(2023) 259 final).
Tätigkeit und der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU)
2023/956 stets verpflichtet sein, eine Zulassung einzuholen.
(7) Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten – auf der Grundlage von
Zollinformationen – die eingeführten Warenmengen überwachen, um die Einhaltung
des Schwellenwerts beurteilen zu können. Damit die zuständigen Behörden eine
fundierte Entscheidung treffen können, sollten die Zollbehörden und die Kommission
den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung
stellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer den
Schwellenwert überschritten hat, sollte sie diese Informationen den Zollbehörden
übermitteln, die ihrerseits weitere Einfuhren von Waren dieses Einführers bis zum
Ende des Kalenderjahres oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Einführer den
Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erhalten hat, nicht zulassen sollten.
(8) Wenn ein Einführer absehen kann, dass er den jährlichen Schwellenwert überschreiten
wird, oder wenn er beabsichtigt, nach der Überschreitung des Schwellenwerts weitere
Waren einzuführen, sollte er eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)
2023/956 beantragen. Gegen Einführer, denen die Zulassung nicht vor Überschreitung
des Schwellenwerts erteilt wurde, sollten für die Gesamtheit der eingeführten Waren
Sanktionen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 verhängt
werden. Die Zahlung der Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2 der genannten
Verordnung sollte den Einführer von der Verpflichtung zur Vorlage einer CBAM-
Erklärung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten entbinden.
(9) Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Einführer“ alle einschlägigen
Zollverfahren abdeckt, muss sie geändert werden, um den Fall des vereinfachten
Zollverfahrens einzubeziehen, bei dem nur eine Abrechnung gemäß Artikel 175
Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission16 vorgelegt
wird.
(10) Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit des Zulassungsverfahrens und dem
Risikoprofil der Antragsteller herzustellen, sollte das Konsultationsverfahren für die
zuständige Behörde fakultativ sein. Das Konsultationsverfahren sollte es der
zuständigen Behörde ermöglichen, andere zuständige Behörden und die Kommission
zu konsultieren, wenn dies auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten
Informationen und der im CBAM-Register zur Verfügung gestellten
Zollinformationen für notwendig erachtet wird.
(11) Um zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollten die zugelassenen CBAM-Anmelder die
Vorlage der CBAM-Erklärung an einen Dritten delegieren dürfen. Der zugelassene
CBAM-Anmelder sollte weiterhin für die Vorlage der CBAM-Erklärung haften. Um
die erforderliche Bevollmächtigung und den erforderlichen Zugang zu ermöglichen,
sollte dieser Dritte bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, d. h. er sollte unter
anderem eine Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-
Nummer) besitzen und in einem Mitgliedstaat ansässig sein.
(12) Zugelassene CBAM-Anmelder müssen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr
der Einfuhr folgt, ihre jährliche CBAM-Erklärung einreichen und die entsprechende
Anzahl Zertifikate abgeben. Um den zugelassenen CBAM-Anmeldern Flexibilität bei
16 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einzuräumen, sollten die zugelassenen CBAM-
Anmeldern durch einen späteren Abgabezeitpunkt mehr Zeit erhalten, um die
erforderlichen Informationen zu sammeln, sicherzustellen, dass die grauen Emissionen
von einem akkreditierten Prüfer geprüft werden, und die entsprechende Anzahl von
CBAM-Zertifikaten zu erwerben. Der Zeitpunkt für die Löschung von CBAM-
Zertifikaten sollte entsprechend angepasst werden.
(13) Die grauen Emissionen einiger Aluminium- und Stahlerzeugnisse, die derzeit in den
Anwendungsbereich des CBAM fallen, ergeben sich in erster Linie aus den grauen
Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen), während bei der Herstellung dieser
Erzeugnisse selbst in der Regel relativ geringe Emissionen entstehen. Dabei handelt es
sich um Veredelungsverfahren, die in separaten Anlagen durchgeführt werden, die
nicht unter das EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EU-EHS“) gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 fallen, mit
Ausnahme von integrierten Anlagen. Die grauen Emissionen dieser
Herstellungsverfahren sollten von den Systemgrenzen für die Berechnung der
Emissionen ausgenommen werden.
(14) Wenn Vormaterialien (Vorläuferstoffe) bereits vom EU-EHS oder einem vollständig
mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind, sollten die
grauen Emissionen dieser Vorläuferstoffe bei der Berechnung der grauen Emissionen
komplexer Waren nicht berücksichtigt werden.
(15) Zugelassene CBAM-Anmelder müssen eine jährliche CBAM-Erklärung vorlegen, die
die Berechnung der grauen Emissionen entweder auf der Grundlage von
Standardwerten oder tatsächlichen Werten, die von akkreditierten Prüfern überprüft
wurden, enthält. Die Standardwerte werden von der Kommission berechnet und zur
Verfügung gestellt. Daher sollte die Prüfung grauer Emissionen nur bei tatsächlichen
Werten angewendet werden.
(16) Die während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen zeigen, dass es für
berichtspflichtige Anmelder schwierig ist, die erforderlichen Informationen über den
in einem Drittland tatsächlich gezahlten CO2-Preis zu erhalten. Um den Abzug des
CO2-Preises zu erleichtern, sollte die Kommission, soweit möglich, einen
durchschnittlichen jährlichen CO2-Preis, der in EUR/t CO2e des tatsächlich gezahlten
CO2-Preises ausgedrückt wird, festlegen, und zwar auf der Grundlage der besten
verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Quellen und
Informationen, die von Drittländern zur Verfügung gestellt werden, sowie auf der
Grundlage einer konservativen Schätzung.
(17) Zugelassene CBAM-Anmelder können eine Kürzung der abzugebenden CBAM-
Zertifikate entsprechend dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen
Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis beantragen. Da der CO2-Preis in einem
anderen Drittland als dem Ursprungsland der eingeführten Waren gezahlt werden
kann, sollte dieser CO2-Preis ebenfalls abgezogen werden können.
(18) Um die Zuverlässigkeit der im CBAM-Register enthaltenen Emissionsdaten zu
verbessern und die Übermittlung von Daten zu erleichtern, sollten akkreditierte Prüfer
auf Antrag eines Betreibers in Drittländern auf das CBAM-Register zugreifen können,
17 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
um die grauen Emissionen zu prüfen. Darüber hinaus sollten Muttergesellschaften
oder verbundene Unternehmen dieser Betreiber Zugang zum CBAM-Register
erhalten, um relevante Daten im Namen des kontrollierten Betreibers registrieren und
austauschen zu können. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, eine
Unternehmensoder Tätigkeitsregistriernummer anzugeben, um ihre Identifizierung zu gewährleisten.
(19) Um die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/956 auf nationaler Ebene zu
fördern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über
die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Pflichten auszuüben.
(20) Um zugelassenen CBAM-Anmeldern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die
Einhaltung der geänderten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956
vorzubereiten, sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2027 mit dem Verkauf von CBAM-
Zertifikaten für graue Emissionen von Waren beginnen, die im Jahr 2026 eingeführt
wurden. Der Preis der 2027 erworbenen CBAM-Zertifikate, die den grauen
Emissionen von 2026 in die EU eingeführten Waren entsprechen, sollte die Preise der
EU-EHS-Zertifikate des Jahres 2026 widerspiegeln.
(21) Die Verpflichtung der zugelassenen CBAM-Anmelder, sicherzustellen, dass die
Anzahl der CBAM-Zertifikate auf ihrem Konto im CBAM-Register am Ende jedes
Quartals mindestens 80 % der grauen Emissionen entspricht, die mit den seit Beginn
des Kalenderjahres eingeführten Waren verbunden sind, ist nicht ausreichend auf die
erwartete finanzielle Anpassung zugeschnitten. Daher ist es notwendig, sowohl die
Quote von 80 % auf 50 % zu senken als auch die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-
Zertifikaten zu integrieren. Darüber hinaus sollte der zugelassene CBAM-Anmelder
die im Vorjahr in der CBAM-Erklärung übermittelten Informationen für dieselben
Waren und Drittländer heranziehen können.
(22) Die Rückkaufsobergrenze sollte ebenfalls genauer an die Anzahl der CBAM-
Zertifikate angepasst werden, die die zugelassenen CBAM-Anmelder im Einfuhrjahr
erwerben müssen.
(23) Da CBAM-Zertifikate ohne jeden Ausgleich gelöscht werden, ist ein Informationsfluss
von der gemeinsamen zentralen Plattform zum CBAM-Register am Ende des
Arbeitstages nicht erforderlich.
(24) Die zuständigen Behörden sollten bei der Verhängung von Sanktionen die Möglichkeit
haben, die besonderen Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. das vorsätzliche oder
fahrlässige Verhalten des Anmelders. Dies würde eine Reduzierung der Sanktion bei
geringfügigen oder unbeabsichtigten Fehlern ermöglichen.
(25) Das CBAM gilt für bestimmte CO2-intensive Waren, die in die Union eingeführt
werden. In der Liste der CBAM-relevanten Waren in Anhang I der Verordnung (EU)
2023/956 ist in der Liste der Zementwaren „[a]nderer kaolinischer Ton und Lehm“
aufgeführt. Während gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm zu den CO2-intensiven
Erzeugnissen gehört, ist dies bei nicht gebranntem kaolinhaltigem Ton und Lehm nicht
der Fall. Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm sollte daher vom
Anwendungsbereich des CBAM ausgenommen werden.
(26) In Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Waren aufgeführt, bei denen bei
der Berechnung der grauen Emissionen nur direkte Emissionen berücksichtigt werden
sollten. Bei Waren, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, sollten sowohl direkte
als auch indirekte Emissionen berücksichtigt werden. Da bei der Stromerzeugung
indirekte Emissionen nicht relevant sind, sollte elektrischer Strom in das
Warenverzeichnis in diesem Anhang aufgenommen werden.
(27) Außerdem ist es notwendig, die Art und Weise der Bestimmung von Standardwerten
zu vereinfachen, wenn für eine bestimmte Warenart keine zuverlässigen Daten für das
Ausfuhrland zur Verfügung stehen. Um eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu
verhindern, sollte in solchen Fällen als Standardwert die durchschnittliche
Emissionsintensität der zehn Ausfuhrländer mit den höchsten Emissionsintensitäten,
für die zuverlässige Daten verfügbar sind, festgelegt werden, was ein angemessener
Durchschnitt ist, um das Umweltziel des CBAM zu gewährleisten. Dies gilt
unbeschadet der Möglichkeit, diese Standardwerte auf der Grundlage
regionenspezifischer Merkmale gemäß Anhang IV Nummer 7 des CBAM anzupassen.
(28) Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/956 zu
ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um
erforderlichenfalls den Schwellenwert in Anhang VII der genannten Verordnung
gemäß Artikel 2 Absatz 3a der genannten Verordnung zu ändern. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt,
die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016
über bessere Rechtsetzung* in Einklang stehen. Um insbesondere für eine
gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen,
erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben
systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission,
die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
* Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj).
(29) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten – nämlich die Vereinfachung
bestimmter Verpflichtungen und die Stärkung des Mechanismus, den die Union
eingeführt hat, um der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen
und dadurch die globalen CO2-Emissionen zu verringern – nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der
Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(30) Die Verordnung (EU) 2023/956 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956
Die Verordnung (EU) 2023/956 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für im
Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im
Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
Kommission*.
* Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj)“;
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Einführer, einschließlich
zugelassener CBAM-Anmelder, von den Verpflichtungen im Rahmen dieser
Verordnung befreit, wenn die in Anhang I aufgeführten Waren, mit Ausnahme von
Strom und Wasserstoff, kumulativ pro Kalenderjahr den in Anhang VII Nummer 1
festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreiten.
Der in Anhang VII Nummer 1 festgelegte Schwellenwert gewährleistet, dass
mindestens 99 % der grauen Emissionen, die mit den eingeführten Waren und
Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 verbunden sind, nicht
unter die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung fallen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung
des in Anhang VII festgelegten Massenschwellenwerts zu erlassen, um einer
wesentlichen Änderung der durchschnittlichen, für die Berechnung des in
Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwerts verwendeten
Emissionsintensitäten von Waren oder wesentlichen Änderungen des
Warenhandelsgefüges Rechnung zu tragen, einschließlich Praktiken zur Umgehung
dieses Schwellenwerts gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.“
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„15. ‚Einführer‘ entweder die Person, die in eigenem Namen und für eigene
Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien
Verkehr oder eine Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 5 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem
indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
abgegeben wird — die Person, für deren Rechnung eine solche Anmeldung
abgegeben wird;“
b) Nummer 31 erhält folgende Fassung:
„31. ‚Betreiber‘ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder
kontrolliert, einschließlich einer Muttergesellschaft, die eine Anlage in einem
Drittland kontrolliert;“
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der
Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen
CBAM-Anmelders (im Folgenden ‚Antrag auf Zulassung‘).
Ein indirekter Zollvertreter reicht den Antrag auf Zulassung ein, wenn dieser
indirekte Zollvertreter von einem Einführer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 benannt wird und sich bereit erklärt, als zugelassener CBAM-
Anmelder zu fungieren; dies gilt auch, wenn dieser Einführer unter die
Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 3a fällt.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Ein Einführer reicht den Antrag auf Zulassung im Einklang mit Absatz 1 ein,
wenn der Einführer davon ausgeht, dass er den in Anhang VII Nummer 1
festgelegten Schwellenwert überschreiten wird.“
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so beantragt der
indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders; dies gilt
auch, wenn dieser Einführer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 3a
fällt.“
d) Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) geschätzter Geldwert, geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das
Zollgebiet der Union nach Warenart und Informationen über die
Einfuhrmitgliedstaaten im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden
Kalenderjahr;“
e) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
„(7a) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann die Vorlage von CBAM-Erklärungen
gemäß Artikel 6 an eine Person delegieren, die für Rechnung und im Namen dieses
Anmelders agiert. Der zugelassene CBAM-Anmelder bleibt für die Erfüllung der in
dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für zugelassene CBAM-Anmelder
verantwortlich.“
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-
Register, um bis zum 31. August jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für
das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr
vorzulegen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart,
ausgedrückt in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren,
einschließlich der eingeführten Waren unterhalb des in Anhang VII Nummer 1
festgelegten Schwellenwerts;
b) die gesamten grauen Emissionen der unter Buchstabe a genannten Waren in
Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in
Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Warenart, die gemäß Artikel 7
berechnet und – bei Verwendung der tatsächlichen Emissionen – gemäß Artikel 8
überprüft wurden;
c) die Gesamtanzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, die den gesamten grauen
Emissionen gemäß Buchstabe b entspricht, nach Minderung aufgrund des in einem
Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die
erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31
kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;
d) gegebenenfalls Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8
und Anhang VI erstellten Prüfberichte.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in
Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung zu erlassen, einschließlich
detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland oder anderes
Drittland und jede zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß
Absatz 2 untermauert werden, insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen, des
gezahlten CO2-Preises, des Standard-CO2-Preises, in Bezug auf das Verfahren zur
Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die
Modalitäten für die Abgabe der in Absatz 2 Buchstabe c genannten CBAM-
Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und
der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM-
Anmelder. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.“
5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den in Anhang V
festgelegten Anforderungen Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen
Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen
ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer
erforderlichenfalls die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen
können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-
Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen können.“
b) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen
Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von
Herstellungsverfahren, die auf die vom EU-EHS abgedeckten Systemgrenzen von
Herstellungsverfahren beschränkt sind, und relevanten Vormaterialien
(Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher
Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne
Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten
gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden,
einschließlich des Detaillierungsgrads der Daten und einschließlich einer genaueren
Festlegung, welche Waren als ‚einfache Waren‘ beziehungsweise ‚komplexe Waren‘
im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind. In diesen
Durchführungsrechtsakten sind auch die Elemente festzulegen, anhand deren
nachgewiesen wird, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien,
die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für den bei
der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke von Absatz 2 zu
rechtfertigen, erfüllt sind;“
6. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen
ermittelt, so sorgt der zugelassene CBAM-Anmelder dafür, dass die in der CBAM-
Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem
gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang VI
angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.“
7. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
(1) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine
Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um
dem in einem Drittland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis
Rechnung zu tragen. Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn der CO2-Preis tatsächlich in einem Drittland gezahlt wurde. In diesem Fall
wird jede verfügbare Erstattung oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich in
dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung des CO2-
Preises geführt hätte.
(2) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die als Nachweis
benötigt werden, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein
CO2-Preis angewandt und dieser tatsächlich wie in Absatz 1 genannt gezahlt wurde.
Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare
Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere
Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. Die in diesen
Unterlagen enthaltenen Informationen werden von einer Person bescheinigt, die von
dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Drittlands unabhängig
ist. Aus den Unterlagen müssen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen
Person hervorgehen. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise
darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde.
(3) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 2 genannten
Aufzeichnungen bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die
CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
(3a) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann ein zugelassener CBAM-
Anmelder in Fällen, in denen der in einem Drittland für die angegebenen grauen
Emissionen tatsächlich gezahlte CO2-Preis nicht ermittelt werden kann, in der
CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-
Zertifikate beantragen, um diesen CO2-Preis für die angegebenen grauen Emissionen
unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise zu berücksichtigen. In
diesem Fall wird jede verfügbare Erstattung oder jede andere verfügbare Form von
Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer
Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte. Die Verringerung kann nur
geltend gemacht werden, wenn in den im Drittland geltenden Vorschriften ein CO2-
Preis festgelegt wurde und ein jährlicher Standard-CO2-Preis für dieses Drittland,
auch auf konservativer Basis, ermittelt werden kann.
Ab 2027 kann die Kommission für Drittländer, in denen Vorschriften für die CO2-
Bepreisung in Kraft sind, den Standard-CO2-Preis für diese Drittländer auf der
Grundlage der besten verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen
Informationen und von diesen Drittländern bereitgestellten Informationen,
bestimmen, die zugrunde liegende Methode veröffentlichen und im in Artikel 14
genannten CBAM-Register zur Verfügung stellen. In diesem Fall wird jede
verfügbare Erstattung oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem
betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung dieses
Standard-CO2-Preises geführt hätte.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in
Bezug auf die Umwandlung des nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten jährlichen
durchschnittlichen CO2-Preises und der jährlichen Standard-CO2-Preise für
Drittländer nach Absatz 3a in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der
abzugebenden CBAM-Zertifikate zu erlassen. Diese Rechtsakte betreffen auch die
Umwandlung des in ausländischer Währung ausgedrückten CO2-Preises in Euro zum
Jahresdurchschnittswechselkurs, die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen
Zahlung des CO2-Preises, Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von
Ausgleich gemäß Absatz 1, die Qualifikationen der unabhängigen Person gemäß
Absatz 2 und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.“
8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern
(1) Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem
Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner
Anlage in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben
enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden:
a) Name, Anschrift, nationale Registernummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit
und Kontaktdaten des Betreibers sowie gegebenenfalls seiner beherrschenden
Einheit, einschließlich seiner Muttergesellschaft, zusammen mit den Belegen;
b) den Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der
geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen;
c) die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.
(3) Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die
Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf
Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über
die Registrierung gültig.
(4) Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen
der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung eintreten, und die
Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.
(5) Der Betreiber
a) ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen
nach Art der Waren, die in der in Absatz 1 genannten Anlage hergestellt werden;
b) trägt dafür Sorge, dass die unter Buchstabe a genannten grauen Emissionen im
Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätzen von einem gemäß
Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden;
c) bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der zur Berechnung
der mit Waren verbundenen grauen Emissionen gemäß den Anforderungen in
Anhang V erforderlichen Informationen für einen Zeitraum von vier Jahren nach
Durchführung der Prüfung auf, sowie gegebenenfalls eine Kopie der Unterlagen, die
erforderlich sind, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in
einem Drittland ein CO2-Preis angewandt wurde, der tatsächlich gezahlt wurde, bis
zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die unabhängige Person die in
diesen Unterlagen enthaltenen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 bescheinigt
hat;
d) ermittelt gegebenenfalls den in einem Drittland gemäß Artikel 9 gezahlten CO2-
Preis und lädt die entsprechenden Belege und Nachweise hoch.
(6) Die in Absatz 5 Buchstabe c genannten Aufzeichnungen müssen hinreichend
detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und
Anhang VI und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19
zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an
den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 weitergegeben wurden.
(7) Ein Betreiber kann die in Absatz 5 genannten Informationen über die Prüfung
grauer Emissionen und den in einem Drittland gezahlten CO2-Preis an einen
zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist
berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung
nach Artikel 8 nachzukommen.
(8) Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-
Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach
Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und
seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht
für die Überprüfung eingereichter CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die
Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben
hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden
auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt,
dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission
setzt die zuständigen Behörden über eine solche Streichung in Kenntnis.“
9. Folgender Artikel 10a wird eingefügt:
„Artikel 10a
Registrierung akkreditierter Prüfer
(1) Wird eine Akkreditierung gemäß Artikel 18 erteilt, so reicht der akkreditierte
Prüfer bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale
Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, einen Antrag auf Registrierung im CBAM-
Register ein. Der Antrag auf Registrierung ist innerhalb von zwei Monaten nach
Erteilung der Akkreditierung zu stellen. Die zuständige Behörde registriert die
Angaben über akkreditierte Prüfer im CBAM-Register.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register
aufgenommen werden:
a) Name und eindeutige Akkreditierungsnummer des Prüfers;
b) die für das CBAM relevanten Akkreditierungsbereiche;
c) das Land, in dem der Prüfer niedergelassen ist;
d) das Datum der Akkreditierung und das Enddatum der für das CBAM relevanten
Akkreditierungszertifikate;
e) jedwede Angaben über administrative Maßnahmen, die dem Prüfer auferlegt
wurden und für das CBAM relevant sind;
f) Kopien der Akkreditierungszertifikate.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt dem Prüfer eine Mitteilung über die
Registrierung im CBAM-Register.
(4) Der akkreditierte Prüfer unterrichtet die zuständige Behörde über alle
Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung
eintreten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die relevanten Angaben
vorschriftsmäßig im CBAM-Register aktualisiert werden.
(5) Der Prüfer prüft die grauen Emissionen im CBAM-Register auf Antrag eines
Betreibers gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b.
(6) Die zuständige Behörde streicht einen Prüfer aus dem CBAM-Register, wenn der
Prüfer nicht mehr gemäß Artikel 18 akkreditiert ist oder wenn er seiner
Verpflichtung gemäß Absatz 4 nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde
setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Streichung aus
dem Register in Kenntnis. Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diesen
akkreditierten Prüfer aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die
Überprüfung der vorgelegten CBAM-Erklärungen erforderlich sind.“
10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die benannte Behörde über alle Befugnisse
verfügt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen dieser
Verordnung erforderlich sind.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die zuständigen Behörden der
Kommission Angaben über die Durchführung dieser Verordnung. Diese Angaben
kann die Kommission für den Bericht nach Artikel 30 Absatz 6 heranziehen.“
11. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Abschnitt des Registers die
Angaben zu den Betreibern und den Anlagen in Drittländern, die gemäß Artikel 10
Absatz 2 registriert sind, sowie die Angaben über die akkreditierten Prüfer, die
gemäß Artikel 10a registriert sind.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben im CBAM-Register sind
vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften, Registernummern des
Unternehmens bzw. der Tätigkeit, Kontaktdaten der Betreiber, Standorte von
Anlagen in Drittländern sowie der in Artikel10a Absatz 2 genannten Angaben über
akkreditierte Prüfer. Ein Betreiber kann sich dafür entscheiden, seinen Namen, seine
Anschrift, die Registernummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, seine
Kontaktdaten oder den Standort seiner Anlagen der Öffentlichkeit nicht zugänglich
zu machen. Die öffentlich verfügbaren Angaben im CBAM-Register werden von der
Kommission in einem interoperablen Format zugänglich gemacht.“
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur
und die spezifischen Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers, einschließlich
der in Artikel 15 genannten Risikoanalyse, der elektronischen Datenbanken, die die
in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen enthalten, der
Verfahren und technischen Anforderungen für die Durchführung der in Artikel 5
Absatz 7a genannten Delegation, der Angaben der Konten in dem in Artikel 16
genannten CBAM-Register, der in Artikel 20 genannten Übermittlung der
Informationen zu Verkauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate an das CBAM-
Register und der in Artikel 25 Absatz 3 genannten abgeglichenen Informationen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.“
12. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:
„Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
gewährt, kann sie über das CBAM-Register die einschlägigen zuständigen Behörden
oder die Kommission zu der Frage konsultieren, ob die erforderlichen Bedingungen
und Kriterien für eine positive Entscheidung erfüllt sind. Die Konsultation muss
innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten Frist stattfinden und darf
15 Kalendertage nicht überschreiten.
Das Konsultationsverfahren kann auch für die Zwecke der Neubewertung und
Überwachung einer Entscheidung angewandt werden.“
b) Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein,
angehört zu werden. Die zuständige Behörde kann die einschlägigen zuständigen
Behörden oder die Kommission über das CBAM-Register zu den Bedingungen und
Kriterien für den Widerruf konsultieren. Die Konsultation darf 15 Kalendertage nicht
überschreiten.“
c) Absatz 10 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) die spezifischen Fristen, den Umfang und das Format des in den Absätzen 1
und 8 genannten Konsultationsverfahrens.“
13. Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden über betrügerische Aktivitäten, die Schlussfolgerungen gemäß Artikel 25a
und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.“
14. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten über eine zentrale
gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder, die in
dem jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassen sind.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Informationen über den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten
auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das
CBAM-Register übermittelt.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Fristen, die
Verwaltung und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des
Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten genauer festgelegt werden,
wobei Kohärenz mit den Verfahren der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830
der Kommission* anzustreben ist.
* Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf
sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).“
15. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt
der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede
Kalenderwoche.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 berechnet die Kommission für das Jahr 2026 den
Preis der CBAM-Zertifikate, der sich auf die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b
angegebenen grauen Emissionen bezieht, im Jahr 2027 im Einklang mit den in der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 festgelegten Verfahren als vierteljährlichen
Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform
bezogen auf das Quartal der Einfuhr der Waren, auf die sich diese Emissionen
beziehen.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur
Anwendung der gemäß der Absätze 1 und 1a vorgesehenen Methodik zur
Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten
für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
16. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 31. August jeden Jahres, und zum
ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl
von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen
Emissionen entspricht.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ab dem ersten Quartal des Jahres 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder
sicher, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register
am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren
entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat, wobei er der
Anpassung für die in Artikel 31 genannte kostenlose Zuteilung Rechnung trägt; die
Anzahl wird unter Bezugnahme auf Folgendes bestimmt:
a) die Standardwerte nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren ohne den in
Abschnitt 4.1 des genannten Anhangs aufgeführten Aufschlag;
b) die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 1 für das der
Abgabe vorangegangene Kalenderjahr abgegeben wurden, sofern sich die
Zollanmeldung für die Einfuhr von Waren auf dieselben Waren nach KN-Code und
Ursprungsland bezieht wie die für das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegte
CBAM-Erklärung.“
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Der zugelassene CBAM-Anmelder muss der in Absatz 2 festgelegten
Verpflichtung am Ende des Quartals nachkommen, in dem der zugelassene CBAM-
Anmelder den in Anhang VII festgelegten Schwellenwert überschreitet.“
17. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der zugelassene CBAM-Anmelder reicht das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis
zum 30. [November] des Jahres ein, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben
wurden.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Anzahl der in einem Kalenderjahr gekauften CBAM-Zertifikate, die gemäß
Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf die Gesamtzahl der CBAM-
Zertifikate begrenzt, die in diesem Kalenderjahr zur Erfüllung der in Artikel 22
Absatz 2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind.“
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die den im
Jahr 2027 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldeten grauen Emissionen für das Jahr
2026 entspricht und die nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 abgegeben wurde,
entsprechend Absatz 1 erst im Jahr 2027 zurückgekauft werden.“
18. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission löscht am 1. Oktober jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in
dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem
Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind.
Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.“
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„Abweichend von Absatz 1 löscht die Kommission am 1. [Dezember] 2027 alle
CBAM-Zertifikate, die den im Jahr 2027 gemäß Artikel 6 Absatz 2 für das Jahr 2026
gemeldeten grauen Emissionen entsprechen. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne
Ausgleich gelöscht.“
19. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer oder die gemäß Artikel 6
Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebene Form der
Identifizierung sowie den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Einführers
oder des zugelassenen CBAM-Anmelders sowie die CBAM-Kontonummer des
zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge,
das Ursprungsland, das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder
oder der Einführer niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden
CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen
Daten ab.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die
Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Status eines
zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde, oder die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, übermitteln.“
20. Folgender Artikel 25a wird eingefügt:
„Artikel 25a
Überwachung und Durchsetzung des in Anhang VII Nummer 1 festgelegten
Schwellenwerts
(1) Die zuständigen Behörden und die Kommission überwachen die Einfuhr der in
Anhang I aufgeführten Waren und den entsprechenden, in Anhang VII Nummer 1
festgelegten Schwellenwert.
Die Kommission tauscht regelmäßig und automatisch Informationen mit den
zuständigen Behörden aus, die für die Überwachung der Einführer im CBAM-
Register erforderlich sind.
(2) Gelangt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung zu der
Auffassung, dass ein Einführer den Schwellenwert überschritten hat, so übermittelt
sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen
ist, die Informationen, auf die sich die vorläufige Bewertung stützt.
Die zuständige Behörde kann vom Einführer, den Zollbehörden oder der
Kommission Nachweise anfordern, die für die Beurteilung der Frage, ob der
Einführer den Schwellenwert überschritten hat, erforderlich sind.
(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer den
Schwellenwert überschritten hat, so unterrichtet sie den Einführer über die
Entscheidung. Die Entscheidung umfasst die Gründe für die Entscheidung, eine
Rechtsmittelbelehrung, Informationen über die im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2
verhängten Sanktionen und gegebenenfalls die Aufforderung, einen Antrag auf
Zulassung gemäß Artikel 5 zu stellen. Außerdem teilt die zuständige Behörde die
Entscheidung den Zollbehörden und der Kommission über das CBAM-Register mit.
Mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
(4) Bei der Feststellung, ob ein Einführer den Schwellenwert gemäß Absatz 3
überschritten hat, lässt die zuständige Behörde eine Vorgehensweise oder Gestaltung
oder eine Abfolge von Vorgehensweisen oder Gestaltungen, bei denen der
wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den
Schwellenwert zu unterschreiten, und die daher unter Berücksichtigung aller
relevanten Tatsachen und Umstände unangemessen sind, außer Acht.
Eine Vorgehensweise oder Gestaltung oder eine Abfolge von Vorgehensweisen oder
Gestaltungen gelten als unangemessen, wenn sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen
Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, eingeführt werden. Alle
Einführer, die an einer solchen Vorgehensweise oder Gestaltung beteiligt sind, haften
gemeinsam für die gemäß Artikel 26 Absatz 2 verhängte Sanktion.
In solchen Fällen erachtet die zuständige Behörde dies als Beteiligung des Einführers
an einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung für die Zwecke von
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a.
(5) Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang
mit dem Schwellenwert und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register
enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25
übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich
Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1
festgestellt werden, regelmäßig spezifische Risikofaktoren und besonders zu
beachtende Punkte fest.“
21. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 berechneten Sanktionsbetrag
unter Berücksichtigung einer oder mehrerer der folgenden Faktoren mindern:
a) Umfang der nicht gemeldeten Angaben
b) Kooperationsbereitschaft und Willigkeit des zugelassenen CBAM-Anmelders,
Auskunftsersuchen nachzukommen
c) nicht vorsätzliches Verhalten des zugelassenen CBAM-Anmelders
d) bisherige Vorgabentreue des zugelassenen CBAM-Anmelders.“
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in
das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden
Verordnung zu erfüllen, ist diese Person für die Zahlung einer Sanktion haftbar. Eine
solche Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und –
insbesondere je nach Dauer, Schwere, Umfang, Vorsätzlichkeit und wiederholter
Nichteinhaltung sowie je nach Bereitschaft der Person zur Kooperation mit der
zuständigen Behörde – für jedes CBAM-Zertifikat, das die Person nicht abgegeben
hat, das Drei- bis Fünffache der in Absatz 1 genannten Sanktion für das Jahr der
Verbringung der Waren betragen. Die Zahlung der Sanktion entbindet die Person
von der Verpflichtung, eine CBAM-Erklärung vorzulegen oder Zertifikate
abzugeben.
(3) Die Zahlung der Sanktion nach Absatz 1 entbindet den zugelassenen CBAM-
Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende
Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.“
22. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die künstliche Aufteilung von Einfuhren, auch mittels unangemessener
Gestaltungen, um eine Überschreitung des in Artikel 2 Absatz 3a genannten
Schwellenwerts zu vermeiden.“
23. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 3a, 10
und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der
Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum der
Veröffentlichung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor
Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Zeiträume
gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen
einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 3a, 10 und 11, Artikel 9
Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 3a, 10 oder 11, Artikel 9
Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 erlassen
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
24. In Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b wird folgende Ziffer angefügt:
„v) der Anwendung des in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwerts.“
25. Artikel 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, die Artikel 21 bis
Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar
2026;“
b) Folgende Buchstaben werden angefügt:
„c) Artikel 22 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027;
d) Artikel 20 Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem 1. Februar 2027.“
26. In Anhang I wird der KN-Code „2507 00 80 – anderer kaolinischer Ton und Lehm„“
ersetzt durch „2507 00 80 – anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm [ausgenommen
nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm]“;
27. In Anhang IX wird folgende Tabelle angefügt:
„[Strom
KN-Code Treibhausgas
2716 00 00 –
Elektrischer Strom
Kohlenstoffdioxid
]“;
28. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI Abschnitt 2 Buchstabe k Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii)
Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe)
hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieser
Materialien;“
29. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang VII angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4 DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
CO2-Grenzausgleichssystem
1.2. Politikbereich(e)
Klimapolitik
1.3. Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
In Anbetracht der ehrgeizigeren Klimaschutzziele der Union besteht das
übergeordnete Ziel der Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) in
der Bekämpfung des Klimawandels durch Verringerung der Treibhausgasemissionen
in der EU und in der Welt.
Mit dem Änderungsvorschlag soll der Befolgungsaufwand für Einführer von CBAM-
relevanten Waren vereinfacht werden.
1.3.2. Einzelziel(e)
Das übergeordnete Ziel der Bekämpfung des Klimawandels ist in eine Reihe von
Einzelzielen weiter aufgegliedert, und zwar: i) Vermeidung des Risikos der
Verlagerung von CO2-Emissionen im Falle ehrgeizigerer Ziele der EU. ii) Beitrag
zur Schaffung stabiler und sicherer politischer Rahmenbedingungen für Investitionen
in CO2-arme oder CO2-freie Technologien. iii) Sicherstellung, dass die in der Union
hergestellten Waren und die in die Union eingeführten Waren einer ähnlichen CO2-
Bepreisung unterworfen sind. iv) Schaffung von Anreizen für Hersteller in
Drittländern, die in die EU ausführen, damit sie CO2-arme Technologien einsetzen.
v) Sicherstellung, dass die Maßnahme wirksam ist, durch Minimierung des
Umgehungsrisikos, wodurch für die Umweltintegrität gesorgt wird.
vi) Sicherstellung eines verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen
und Behörden bei der Durchführung der Maßnahme.
Der Änderungsvorschlag zielt auf Folgendes ab: i) Reduzierung des
Verwaltungsaufwands, ii) Verbesserung der Funktionsweise des CBAM.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Durch die Einführung eines CBAM sollen die Treibhausgasemissionen in den vom
ihm abgedeckten Sektoren sowohl in der EU-27 als auch im Rest der Welt verringert
werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass das CBAM die Risiken einer
Verlagerung von CO2-Emissionen verringert, weshalb es die kostenlose Zuteilung
von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS schrittweise ablösen soll.
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen ging aus der vor der Annahme
der CBAM-Verordnung durchgeführten Modellierung hervor, dass die Einführung
eines CBAM und anderer Maßnahmen, die zur Erreichung der ehrgeizigeren
Klimaschutzziele der EU erforderlich sind, zu einem Rückgang des BIP der EU-27
um 0,22 % bis 0,23 % im Jahr 2030 führen könnten. Die Auswirkungen auf die
Investitionsseite sind mäßig. Auf der Verbrauchsseite scheint das CBAM im
Vergleich zu dem Szenario ehrgeizigerer Klimaschutzziele ohne CBAM geringfügig
stärkere negative Auswirkungen zu haben.
Indem die Einführung eines CBAM die Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam
verringert, zieht sie einen Rückgang der Einfuhren in die EU-27 nach sich. Die
sozialen Auswirkungen des CBAM sind insgesamt begrenzt.
Erwartet werden verwaltungstechnische Auswirkungen für die Kommission, die
Unternehmen und die nationalen Behörden. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass
die Befolgungskosten für Unternehmen und Behörden zwar erheblich, aber
verhältnismäßig und angesichts des ökologischen Nutzens der Maßnahme
verkraftbar sein werden. Auch wenn das Generieren von Einnahmen kein Ziel ist,
das mit dem CBAM verfolgt wird, dürfte es doch zusätzliche Einnahmen generieren,
die sich 2030 auf schätzungsweise [2,1 Mrd. – zu aktualisieren] EUR belaufen
werden.
Mit dem Änderungsvorschlag soll Folgendes erreicht werden:
i) Reduzierung der Zahl der Unternehmen, die den CBAM-Verpflichtungen
unterliegen, bei gleichzeitiger Wahrung der Umweltwirkung des Mechanismus und
seiner Fähigkeit, sein Klimaziel zu erreichen;
ii) Verbesserung der Funktionsweise des Mechanismus durch Vereinfachung und
Straffung von Prozessen und Verfahren. Der Vorschlag wird es Einführern von
Waren in die Union erleichtern, den CBAM-Berichtspflichten nachzukommen,
indem einige dieser CBAM-Berichtspflichten vereinfacht werden, die sich auf
komplexe Berechnungen beziehen oder auf aufwendigen Verfahren der
Datenerhebung beruhen, die eine wirksame Umsetzung des CBAM behindern.
Darüber hinaus wird der Vorschlag auch die Überwachung des CBAM und die
Aufsicht über das CBAM stärken. Dadurch wird die Kommission besser in die Lage
versetzt, Daten zu verarbeiten und einschlägige Informationen mit den nationalen
Behörden auszutauschen, um einen maximalen Nutzen der von den Interessenträgern
gemeldeten Informationen sicherzustellen. Dank des Vorschlags wird die
Kommission außerdem Risiken besser erkennen können, und die nationalen
Behörden werden besser vorbereitet sein, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu
ergreifen.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Befreiung von Einführern kleiner Mengen an CBAM-relevanten Waren von den
CBAM-Verpflichtungen
Optimierung von Prozessen zur Steigerung der Wirksamkeit und zur Verringerung
des Verwaltungsaufwands
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme18
18 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das CBAM wurde ab Oktober 2023 eingeführt. Ein vereinfachtes System der
CBAM-Regelung ist derzeit bis Ende 2025 in Kraft. Insbesondere gilt derzeit ein
Übergangszeitraum (Probelauf für die Datenerhebung), um die reibungslose
Einführung des CBAM zu erleichtern und den Händlern und Einführern Gelegenheit
zu geben, sich darauf einzustellen.
Die Kommissionsdienststellen sind für die Umsetzung und Durchsetzung des CBAM
sowohl während des Übergangszeitraums (2023-2025) als auch in der endgültigen
Phase (ab 2026) zuständig.
Während des Übergangszeitraums müssen dazu bei Einführern CBAM-relevanter
Waren in die EU Informationen zu den mit diesen Waren verbundenen grauen
Treibhausgasemissionen erhoben und Daten analysiert werden.
Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) fordert eine schrittweise Einführung der
verschiedenen Funktionen, die für seine wirksame Umsetzung erforderlich sind.
Zunächst muss eine Reihe von Berichten und Überprüfungen erstellt werden, um die
Festlegung der finanziellen Verpflichtungen zu erleichtern. Daher ist vorgesehen, die
CBAM-Verordnung in zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen umzusetzen: einem
Übergangszeitraum von Oktober 2023 bis Ende 2025 und einem endgültigen
Zeitraum ab Anfang 2026.
Während des Übergangszeitraums beschränkt sich die Pflicht für Einführer und EU-
Behörden (Zoll) auf die Vorlage der vierteljährlichen CBAM-Berichte zusätzlich zu
den Einfuhranmeldungen.
Während des Übergangszeitraums wurde ein
Übergangsinformationsmanagementsystem (CBAM TP) eingerichtet, um die
Vorlage und den Empfang der vierteljährlichen Berichte sowie die Assimilation der
Daten aus den einzelnen Berichten in einer aggregierten Datenbank zu unterstützen
und deren wirksame Analyse für die Zwecke der Berichterstattung im Einklang mit
den Bestimmungen der Verordnung zu ermöglichen.
Darüber hinaus haben die Zollbehörden während des Übergangszeitraums die
Aufgabe, die Zollanmelder über ihre Berichtspflichten zu informieren, um so zum
Erfassen der Informationen und zur Sensibilisierung dafür beizutragen, dass die
Anmelder gegebenenfalls den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
beantragen müssen (vor der ersten Einfuhr CBAM-relevanter Waren ab dem
1. Januar 2026).
Der endgültige Zeitraum soll am 1. Januar 2026 für die im Folgenden aufgeführten
Aufgaben der Verwaltung der eigentlichen CBAM-Erklärungen und -Zertifikate und
ein Jahr früher für die Registrierung der zugelassenen Anmelder und die
Verarbeitung der CBAM-Zulassungen durch die zuständigen Behörden beginnen:
- Einführer sind erst berechtigt, diese Waren einzuführen, nachdem ihnen von den
zuständigen Behörden eine Zulassung erteilt wurde (außer im Falle der in der
Änderungsverordnung vorgeschlagenen Ausnahme) oder wenn sie einen als CBAM-
Anmelder zugelassenen Vertreter benennen. Die Zollbehörden sollten die Einfuhr
CBAM-relevanter Waren nur dann gestatten, wenn ein zugelassener CBAM-
Anmelder beteiligt ist. Darüber hinaus dürfen die Zollbehörden die Waren
kontrollieren, unter anderem in Bezug auf die Identifizierung des zugelassenen
CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland
der eingeführten Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren. Die Kommission
sollte die Risiken im Zusammenhang mit dem CBAM bei der Festlegung
gemeinsamer Risikokriterien und -standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 berücksichtigen.
- Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener
CBAM-Anmelder, der in seinem eigenen Namen handeln oder einen oder mehrere
Einführer vertreten kann, jährlich eine Erklärung über die grauen Emissionen
einreicht, die mit den in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbunden
sind, und eine den angemeldeten Emissionen entsprechende Anzahl an CBAM-
Zertifikaten abgibt.
- Ein zugelassener CBAM-Anmelder sollte eine Reduzierung der Zahl der
abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits in anderen
Rechtsordnungen für diese Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis beantragen
dürfen. In der Änderungsverordnung wird vorgeschlagen, einen Standard-CO2-Preis
einzuführen, der es Anmeldern ermöglichen würde, einen Abzug in Anspruch zu
nehmen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein CO2-Preis tatsächlich
gezahlt wurde.
- Die angegebenen grauen Emissionen sollten von einer Person überprüft werden, die
von einer nationalen Akkreditierungsstelle der EU akkreditiert wurde, wenn
tatsächliche Emissionen angegeben werden.
- Das CBAM-Zentralsystem sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern
ermöglichen, sich im CBAM-Register zu registrieren und zugelassenen CBAM-
Anmeldern die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren
verbundenen grauen Emissionen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission sollte
das CBAM-Register verwalten, das Daten über die zugelassenen CBAM-Anmelder,
Betreiber und Anlagen in Drittländern enthält. In der Änderungsverordnung wird
vorgeschlagen, akkreditierten Prüfern den Zugang zum Register zu ermöglichen, um
die Zuverlässigkeit der Emissionsdaten zu verbessern, die die Betreiber den
Anmeldern über das Register übermitteln.
- Um das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, sollte die
Kommission Maßnahmen ergreifen, um gegen Umgehungspraktiken vorzugehen.
- Für den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sollte eine zentrale
gemeinsame Plattform eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung der
Transaktionen auf der zentralen gemeinsamen Plattform sollte die Kommission den
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission fördern. Darüber hinaus sollte
ein zügiger Informationsfluss zwischen der zentralen gemeinsamen Plattform und
dem CBAM-Register eingerichtet werden.
- Die Kommission sollte risikobasierte Kontrollen durchführen und den Inhalt der
CBAM-Erklärungen entsprechend überprüfen. Zu Durchsetzungszwecken können
die Mitgliedstaaten auch Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen vornehmen.
Die Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen
sollten der Kommission mitgeteilt und anderen zuständigen Behörden im CBAM-
Register zur Verfügung gestellt werden.
- Die Mitgliedstaaten sollten für die ordnungsgemäße Festsetzung und Erhebung der
Einnahmen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sein.
Daher nimmt im endgültigen Zeitraum die Zahl der der Kommission übertragenen
Aufgaben drastisch zu, was eine Erhöhung des Personalbedarfs zur Folge hat. Zu den
Aufgaben dieses Teams gehören die Kontrolle der von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen für CBAM-Anmelder, die Verwaltung der
zentralen Datenbank und des zentralen Registers, die Koordinierung und der
Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die
Überprüfung der Erklärungen und die Aufsicht über die externe Plattform und
schließlich Aufgaben, die rechtliche Kompetenzen erfordern, wie
Rechtsstreitigkeiten und Einziehungen und die Beaufsichtigung der finanziellen
Verantwortung. Die Struktur des Teams wird im Folgenden näher definiert.
Während des endgültigen Zeitraums wird die Kommission für die meisten Aufgaben
zuständig sein, die sich aus der CBAM-Verordnung ergeben.
IT-Haushalt des CBAM
Die für das CBAM im Zeitraum 2023-2027 einzusetzenden/zu bindenden Mittel
wurden mit 101,74 Mio. EUR veranschlagt. Der IT-Haushalt des CBAM umfasst
Analyse- und Entwicklungsdienste, Implementierungsdienste, operative Dienste,
Cloud-Dienste und/oder Vor-Ort-Hardware- und -Softwarelizenzen für das CBAM-
System im Übergangs- und im endgültigen Zeitraum wie folgt:
- Die CAPEX-Kosten wurden auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten
Haushaltsmittel und der von der IT-Governance der Kommission genehmigten
Haushaltsmittel in Form genehmigter Zukunftskonzepte für die folgenden früheren
IT-Projekte der GD TAXUD aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit dem IT-
Architekturmodell geschätzt: CDS, CRMS2, SURV3, REX, CSRD2, EBTI, von der
GD TAXUD entwickelte und betriebene transeuropäische
Zollanmeldungsmanagementsysteme.
- Die OPEX-Kosten wurden auf der Grundlage der derzeitigen jährlichen
Infrastruktur- und Betriebskosten der GD TAXUD, ihrer Mittel für IT-Infrastruktur,
IT-Unterstützung und Service-Desk-Tätigkeiten für die Produktionssysteme, die im
Rahmen der oben genannten Projekte bereitgestellt werden, bewertet.
- Die Preisgestaltung basiert auf den derzeit geltenden Rahmenverträgen.
In der Haushaltslinie für IT-Politik sind die Mittel für die gemeinsame Beschaffung
der Plattform für den Kauf und Verkauf von Zertifikaten für die Verwaltung von
Vorgängen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht enthalten.
Das CBAM-Team würde im Jahr 2027 aus 90 Bediensteten der Kommission
(darunter 15 IT-Mitarbeitende) bestehen.
In der Änderungsverordnung wird vorgeschlagen, die administrativen
Anforderungen, einschließlich der Berichterstattung, zu rationalisieren. Da diese
Anforderungen durch Unionsrecht eingeführt wurden, sollte ihre Rationalisierung
ebenfalls auf EU-Ebene erfolgen, um Rechtssicherheit und Kohärenz der
Berichterstattung zu gewährleisten. Diese Änderung entspricht zusätzlichen IT-
Kosten in Höhe von 18,95 Mio. EUR für den Zeitraum 2025-2027. Dies wird
gleiche Ausgangsbedingungen für Unternehmen und Behörden in der gesamten
Union gewährleisten, die von der Rationalisierung der Berichtspflichten, die sich aus
diesem Vorschlag ergibt, profitieren werden.
Der Europäischen
Kommission übertragene
und mit den
Mitgliedstaaten geteilte
Aufgaben für die
Umsetzung des CBAM
Zahl der für die Ausführung dieser Aufgabe
erforderlichen Mitarbeitenden
Übergan
gszeitrau
m (2023)
Übergan
gszeitrau
m (2024)
Übergan
gszeitrau
m (2025)
Endgül
tiger
Zeitrau
m
(2026)
Endgül
tiger
Zeitrau
m
(2027)
Zulassung von CBAM-
Anmeldern
0 0 1 2 2
Verwaltung und
Registrierung von
Informationen in der
zentralen Datenbank
für Anlagen außerhalb
der EU
0 0 0 3 5
Verwaltung des
Zentralregisters
einschließlich Konten
(Abgabe von
Zertifikaten,
einschließlich 80 %-
Regel, Löschung)
0 0 0,5 3 5
Koordinierung und
Informationsaustausch
zwischen den
zuständigen Behörden
und den Zollbehörden
0 1 1 1 1
Prüfungen und
Kontrollen auf
Unregelmäßigkeiten
Risikobasierte
Kontrollen und Pflege
eines unabhängigen
Transaktionsprotokolls
und Unterrichtung der
Mitgliedstaaten über
Unregelmäßigkeiten
0 0 0 3 5
Aufsicht und
Überprüfung von
Erklärungen und
Emissionsberichten:
1. Aufsicht über
den
automatisierten
Schritt der
0 0 0 8 25
Überprüfung
der
Erklärungen
2. Überprüfung
der
Erklärungen
(Berechnungen
der grauen
Emissionen,
Pflichten in
Bezug auf
Zertifikate,
Abzug des im
Ausland
gezahlten CO2-
Preises und
kostenlose
Zuteilungen)
+ Bewertung nicht
eingereichter CBAM-
Zertifikate
3. Überprüfung von
Emissionsberichten
0 0 0 10 10
Festlegung
risikobasierter
Faktoren für die
Überprüfung der
Erklärungen
0 1 1 1 1
Sanktionen 0 0 0 2 2
Aufsicht,
Überwachung und
Verwaltung der
externen Plattform für
Kauf und Verkauf und
Berechnung des
Preises von CBAM-
Zertifikaten
0 0 0 2 2
Überprüfungs- und
Berichtspflichten zum
Ende des
Übergangszeitraums,
einschließlich
Bewertung der
Berichte des
Übergangszeitraums
0 7 13.5 0 0
Zu erstellende
Berichte
3 3 3 3 3
Rechtsstreitigkeiten 3 3 3 6 8
und Einziehung
Beaufsichtigung der
finanziellen
Verantwortung
Verträge und Personal
Ausarbeitung
sekundärer
Rechtsvorschriften
(Durchführungsrechts
akte und delegierte
Rechtsakte)
3 3 3 3 3
Öffentlichkeitsarbeit
und Schulungen
2 2 2 2 2
Methodik zur
Berechnung grauer
Emissionen
1 1 1 1 1
Gesamtpersonalbed
arf für das CBAM-
Team (ohne IT)
12 21 29 50 75
Die Aufschlüsselung des gesamten Personals, einschließlich des IT-Personals, von 2023 bis
2027 würde wie folgt ausfallen:
Jahr 2023 2024 2025 2026 2027
Gesamtzahl
Personal
20 33 44 65 90
CBAM-
Team
12 21 29 50 75
CBAM-IT-
Team
8 12 15 15 15
Angesichts der strategischen Bedeutung, des Umfangs und der Komplexität des
CBAM-IT-Projekts ist ein spezielles CBAM-IT-Team erforderlich, das die gesamte
Projektumsetzung und den Betrieb verwaltet.
Das CBAM-IT-Team besteht aus 15 Mitgliedern mit spezialisierten IT-Profilen, die
zuständig sind für die Festlegung und Verwaltung der IT-Systemarchitektur des
CBAM sowie für dessen Projektorganisation und -planung, die Tätigkeiten in Bezug
auf Entwicklung und Implementierung, die Organisation des Service-Modells sowie
das Management von Transaktionen und Support für Wirtschaftsakteure,
Kommissionsdienststellen und Klimaschutz- und Zollbehörden, für die CBAM-IT-
Systeme sowohl des Übergangs- als auch des endgültigen Zeitraums.
Das CBAM-IT-Team besteht aus 15 Mitarbeitenden der Kommission, die
entsprechend der nachstehenden Grafik organisiert sind:
Der vorgeschlagene Plan für den Einsatz des CBAM-IT-Teams ist folgender:
Jahr 2023 2024 2025 2026 2027
Anzahl
Mitarbeitende
8 12 15 15 15
Beamte (AD) 4 5 5 5 5
Vertragsbedienstete
(CA)
4 7 10 10 10
CBAM-Programmmanager (B3 AD 2023)
CBAM-Vertragsmanager & PMO
(B3 AD 2023)
CBAM-Entwicklungsteam CBAM-Team für
Dienste und Betrieb
CBAM-Infrastruktur-
und -Sicherheitsteam
CBAM-Architekt (AD B3 2023)
CBAM-Business Analyst
(B1 VB 2024)
CBAM-Anwendungsmanager
für Dienste des Portals der
Wirtschaftsbeteiligten (AD
B3 2023)
CBAM-
Anwendungsmanager für
die zentrale Plattform (B3
VB 2024)
Manager für die Konformitäts-
und Integrationsprüfung des
CBAM (B3 VB 2024)
CBAM-
Übergangsmanager (B3
VB 2023)
CBAM-Koordinierung mit
EHS und Zoll (B3 VB 2023)
CBAM – Koordinierung des
Betriebs mit zuständigen
Behörden (B3 VB 2025)
CBAM-Dienstleistungs- und
SLA-Manager (B3 VB 2024)
CBAM-
Koordinierungsmanager für
Wirtschaftsbeteiligte (B3 VB 2025)
CBAM-Service-Support für
Transaktionen (B3 VB 2025)
CBAM-Betriebsmanager
(B2 AD 2024)
CBAM-Infrastruktur- und
Sicherheitsmanager
(B2 VB 2023)
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Die Verringerung der
Treibhausgasemissionen ist grundsätzlich ein grenzübergreifendes Problem, das
wirksames Handeln in einem größtmöglichen Maßstab erfordert. Die EU ist als
supranationale Organisation in einer guten Position, um eine wirksame Klimapolitik
in der EU zu etablieren, wie sie es mit dem EU-EHS getan hat.
Es gibt bereits einen harmonisierten CO2-Preis auf EU-Ebene. Dies ist der aus dem
EU-EHS hervorgehende Preis für die unter dieses System fallenden Sektoren. Die
einzige sinnvolle Möglichkeit, die Gleichwertigkeit zwischen den im EU-
Binnenmarkt angewandten Regeln zur Einpreisung der Kosten der CO2-Emissionen
und den entsprechenden für Einfuhren geltenden Regeln sicherzustellen, besteht
darin, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen.
Jede Initiative muss so umgesetzt werden, dass Einführern unabhängig von dem
Ursprungsland, dem Einfuhrhafen und dem Bestimmungsort innerhalb der EU
einheitliche Bedingungen und Anreize für die Verringerung der
Treibhausgasemissionen geboten werden, die denen entsprechen, die heimischen
Herstellern geboten werden. Dies kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene auf
wirksame Weise geschehen.
Die mit der Änderungsverordnung vorgeschlagene Vereinfachung sollte am besten
auf EU-Ebene vorgenommen werden, um Rechtssicherheit und Kohärenz zu
gewährleisten. Dies wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und
Behörden in der gesamten Union gewährleisten, die von der Rationalisierung der
Berichtspflichten, die sich aus diesem Vorschlag ergibt, profitieren werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) Parallel zum EU-EHS lassen sich die
Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Schutz vor dem Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen im EU-Binnenmarkt am besten auf EU-Ebene
realisieren. Darüber hinaus kann dem Erfordernis, die Verwaltungskosten möglichst
niedrig zu halten, am besten entsprochen werden, indem einheitliche Vorschriften für
den gesamten Binnenmarkt festgelegt werden, was den Mehrwert eines Tätigwerdens
auf EU-Ebene weiter unterstreicht.
Die öffentliche Konsultation hat den Mehrwert einer auf EU-Ebene ergriffenen
Maßnahme in Bezug auf das CBAM bestätigt. Die Interessenträger sind sich
insbesondere einig, dass ein CBAM auf EU-Ebene wegen der unterschiedlichen
Ziele der EU und der übrigen Welt sowie zur Unterstützung der weltweiten
Klimaschutzanstrengungen erforderlich ist. Angesichts der Stellung der EU im
internationalen Handel kann ein CBAM, das von ihr eingeführt wird, aufgrund der
umweltbezogenen Wirkung auf die internationalen Klimaschutzziele ein
überzeugendes Beispiel zur Nachahmung abgeben.
Daher erfordern die Ziele der Verringerung der Emissionen und der Klimaneutralität
– in Ermangelung gleichermaßen ehrgeiziger globaler Politiken – das Tätigwerden
der Europäischen Union.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Das CBAM ist ein neuer Mechanismus. Die bevorzugte Option in der
Folgenabschätzung stützt sich auf das EU-Emissionshandelssystem und soll einige
seiner Merkmale nachbilden.
Wenn nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um das CBAM
ordnungsgemäß durchzusetzen, besteht ein ernsthaftes Risiko, dass Unternehmen das
CBAM umgehen.
Der Änderungsvorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die seit Beginn der
Übergangsphase der Anwendung des Mechanismus am 1. Oktober 2023 gesammelt
wurden.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
In der interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020, die im Rahmen
der Verhandlungen unterzeichnet wurde, sind das Europäische Parlament, der Rat
und die Kommission übereingekommen, dass „die Organe darauf hinarbeiten
[werden], ausreichend neue Eigenmittel zur Deckung des Betrags einzuführen, der
im Zusammenhang mit den erwarteten Ausgaben für Rückzahlungen [von
NextGenerationEU] fällig wird“. Die Kommission wurde im Rahmen des ihr
erteilten Auftrags aufgefordert, im ersten Halbjahr 2021 einen Vorschlag für ein
CBAM vorzulegen.
In der endgültigen Einigung der beiden gesetzgebenden Organe ist vorgesehen, dass
der Großteil der Umsetzung und Durchsetzung des CBAM in die Zuständigkeit der
Kommission fällt. Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorschlags zu
gewährleisten, müssen daher im Rahmen des derzeitigen MFR angemessene
Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden.
Der Änderungsvorschlag steht im Einklang mit dem Ziel der Agenda für bessere
Rechtsetzung, da er die Fähigkeit der Kommission zur Ausübung ihrer allgemeinen
Aufsicht über das CBAM stärken und gleichzeitig die Verwaltungskosten
(insbesondere für kleine Einführer, aber auch für die Behörden der Mitgliedstaaten)
verringern wird, die andernfalls durch die Erhebung der Informationen auf andere
Weise entstehen würden.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Kosten für die Umsetzung des CBAM werden aus dem EU-Haushalt finanziert.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)19
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
19 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Entfällt
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission wird sicherstellen, dass Regelungen für die Überwachung und
Bewertung der Funktionsweise des CBAM anhand der wichtigsten politischen Ziele
bestehen.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums Ende 2025 und danach alle zwei Jahre wird die
Kommission umfassende Bewertungen der Funktionsweise des CBAM,
einschließlich seiner Governance, veröffentlichen. Im Bericht für 2025 wird auch der
Anwendungsbereich des CBAM überprüft, um die Möglichkeit seiner Ausweitung
auf Emissionen anderer EU-EHS-Sektoren, bei denen das Risiko der Verlagerung
von CO2-Emissionen besteht, auf Erzeugnisse weiter unten in der
Wertschöpfungskette sowie auf indirekte Emissionen für alle Sektoren zu
untersuchen. Aus diesem Grund muss die Wirkung des CBAM auf die in die engere
Wahl kommenden Sektoren überwacht werden.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Ein stark zentralisierter Aufbau ermöglicht eine sehr einheitliche und effiziente
Umsetzung des CBAM in der gesamten EU, auch in Mitgliedstaaten mit
eingeschränkteren Verwaltungskapazitäten im Klimabereich. Die meisten
Durchführungs- und Durchsetzungsaufgaben wurden den Kommissionsdienststellen
übertragen. Diese erfordern auch eine größere Zahl von Kontrollfunktionen, um die
ordnungsgemäße Umsetzung und Verwaltung des CBAM zu gewährleisten. Die
Kommission hat außerdem mehr Maßnahmen zur Betrugsprävention vorgesehen.
Dieses Vereinfachungspaket wird zwar den Verwaltungsaufwand für Einführer,
insbesondere KMU, sowie für die nationalen Behörden erheblich verringern, doch
wird dies dadurch ermöglicht, dass die Kommissionsdienststellen insbesondere bei der
Überwachung und Durchsetzung mehr Zuständigkeiten und mehr Aufgaben
übernehmen.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das CBAM wird sich auf ein deklaratives System stützen, welches das Risiko birgt,
dass keine oder eine falsche Erklärung abgegeben wird.
Um dem Risiko unterlassener Erklärungen zu begegnen, schreibt das System eine
Zulassung vor der Einfuhr von Waren vor, die in den Anwendungsbereich der
Verordnung fallen. Es ist die Aufgabe der nationalen Zollbehörden, diese Vorschrift
durchzusetzen, indem sie die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr nicht zulassen, solange dem Anmelder nicht die Zulassung gemäß dieser
Verordnung erteilt wurde.
Um dem Risiko falscher Erklärungen zu begegnen, wird es ein System von
Prüfungen auf der Grundlage von Kriterien für die Risikobewertung und von
Zufallskontrollen geben, das mit Sanktionen verknüpft ist, die ausreichend hoch
angesetzt sind, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Die Prüfung wird
sowohl auf Ebene der CBAM-Erklärung durch die nationalen Behörden als auch auf
Ebene der Einfuhranmeldungen durch die Zollbehörden erfolgen.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kommissionsdienststellen werden die ordnungsgemäße Anwendung des CBAM
kontrollieren, insbesondere die Abgabe von CBAM-Zertifikaten und die korrekte
Anwendung der De-minimis-Schwelle. Ein robustes Risikomanagementsystem soll
kosteneffiziente Kontrollen gewährleisten und Umgehungsrisiken begegnen.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus
durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention,
Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung
entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel
und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
Effiziente Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erfordern eine aktive Zusammenarbeit,
einschließlich Wissens- und Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und
den zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene; auch eine
Zusammenarbeit mit Drittländern kann erforderlich sein. Besonderes Augenmerk
sollte auf unzuverlässige Wirtschaftsteilnehmer (z. B. Scheinfirmen, „Missing
Trader“) und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU gelegt werden.
Es sollten schnelle Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen werden, um auf
neue bzw. neu erkannte Betrugsrisiken reagieren zu können. Die zuständigen
Behörden sollten über Betrugsmuster Bericht erstatten und Wissen darüber
austauschen.
Kommt ein zugelassener CBAM-Anmelder oder Einführer den Verpflichtungen aus
der CBAM-Verordnung nicht nach, werden Sanktionen verhängt. Die Höhe der
Geldstrafe wird auf der Grundlage der im Rahmen des EU-EHS vorgesehenen
Geldstrafen festgelegt.
Bei wiederholten Verstößen kann die nationale zuständige Behörde die
vorübergehende Sperrung des Kontos des Anmelders beschließen.
Die Kommissionsdienststellen haben gemeinsam mit den nationalen zuständigen
Behörden und den nationalen Zollbehörden ein CBAM-Risikomanagementnetz
eingerichtet, das an einer gemeinsamen Strategie zur Bekämpfung von Umgehungen
arbeiten wird.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
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NEIN NEIN NEIN NEIN
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
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Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Finanzierungsbeiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidaten
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potenzielle
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Kandidaten
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Drittlände
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andere
zweckgebundene
Einnahmen
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Entfällt
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20 GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
21 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
22 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 45 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 8,572 6,271 8,740 11,700 35,283
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,600 0,300 0,306 0,312 1,518
Zwischensumme RUBRIK 7 9,576 6,571 9,046 12,012 36,801
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 9,576 6,571 9,046 12,012 36,801
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)28
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 21 21 25 30
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 12 23 40 60
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
28 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 46 DE
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 33 44 65 90
Die oben genannten zusätzlichen Mittel wurden bereits bei der Annahme der ursprünglichen CBAM-
Verordnung zugewiesen. Es gibt keine Änderungen an den Planstellen für Personal und dem externen
Personal, mit Ausnahme der Berichtigung der Zahl der Planstellen für 2026 (berichtigt von 15 auf 25 –
redaktioneller Fehler in der vorherigen AKE).
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend Entfällt Entfällt Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Gemäß der CBAM-Verordnung muss die Kommission nach deren Annahme mehrere
delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Kommissionspersonal
wird auch zur Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise des CBAM-Systems
und zur Einrichtung des IT-Systems benötigt.
Externes Personal Viele Aufgaben können von externen Akteuren ausgeführt werden.
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: die bestmögliche Schätzung der mit dem Vorschlag/der Initiative
verbundenen Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien sollte in
der nachstehenden Tabelle enthalten sein.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „Politische IT-Ausgaben für
operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf
DE 47 DE
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang
mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen
(z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle
sollten mit den Einzelheiten in Abschnitt 4 „Digitale Dimensionen“ übereinstimmen.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFF
2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
Es sind zusätzliche IT-Ausgaben erforderlich, um die IT-Entwicklung zu decken, die
erforderlich ist, um die Änderungen im Zusammenhang mit den CBAM-
Vereinfachungsverfahren umzusetzen und die IT-Instrumente zur Unterstützung der
Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Begrenzung des Betrugsrisikos zu
implementieren: 6,350 Mio. EUR im Jahr 2025, 6,850 Mio. EUR im Jahr 2026 und
5,750 Mio. EUR im Jahr 2027 – in Mittelbindungen. Darüber hinaus werden jährlich
2 Mio. EUR für Studien benötigt, u. a. um die Wirksamkeit des CBAM regelmäßig
zu bewerten sowie für Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich externer Kommunikation
und Schulungsveranstaltungen mit Interessenträgern. Diese Kosten waren in der
vorherigen AKE nicht erfasst. Der Vorschlag erfordert die Übertragung von bis zu
25 Mio. EUR aus Rubrik 4 (11.0301 – Instrument für Zollkontrollausrüstung) auf
Rubrik 3 (09.200401 – CBAM).
3.2.7. Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
DE 48 DE
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das
laufende
Haushaltsjahr
zur Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[1]
Jahr 2026 Jahr
Jahr
2028 Jahr 2029
Jahr 2030
Artikel 09 20 04 01 1,495 1,643 1,792 1,940 2,089
[1] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
CBAM – 09 20 04 01
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Die Schätzungen des Anteils der betroffenen Einnahmen beruhen auf internen
Berechnungen der Kommission unter Verwendung von Einfuhrdaten des Zolls und
Standardwerten. Diese wurden auf Einnahmenschätzungen aus der
Folgenabschätzung der Kommission von 2021 angewandt, die für 2030 auf rund
2,1 Mrd. EUR betragen. Da gemäß der neuen De-minimis-Schwelle unter 1 % der
Emissionen nicht erfasst werden würden, werden die dadurch bedingten entgangenen
Einnahmen aufgrund nicht erfasster Emissionen für 2030 auf rund 21 000 000 EUR
geschätzt.
4. DIGITALE ASPEKTE
Die digitalen Konzepte und die Architektur, die in der CBAM-Projektcharta des
endgültigen Systems genehmigt wurden, werden, was die digitalen Anforderungen,
DE 49 DE
die verwendeten Daten, die digitale Lösung, die Bewertung der
Wiederverwendbarkeit und die Maßnahmen zur Unterstützung der digitalen
Implementierung betrifft, nicht geändert.
Die einzige Änderung bezieht sich auf das Risikomanagement und die Überwachung
von Umgehungspraktiken, die analysiert und bewertet und als Platzhalter in die
Projektcharta aufgenommen wurden, aber nicht in den Schätzungen der Projektcharta
enthalten sind. Das Hauptziel der Risikomanagementkomponente besteht darin, die
Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu unterstützen und das Betrugsrisiko zu
begrenzen.
Die Vereinfachungen führen zwar nicht zu einer Änderung der Architektur der
digitalen Lösung, erfordern jedoch zusätzliche Mittel, um die Änderungen an
Funktionen und Diensten, die durch das CBAM bereits entwickelt wurden, zu
implementieren.
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Wie in der Abbildung dargestellt, erhält das CBAM-Register die Einfuhrinformationen für
CBAM-relevante Waren aus den EU-Zollsystemen entweder von den Mitgliedstaaten oder
über die GD TAXUD, zusammen mit der Zollkennnummer des Einführers und der
zolltariflichen Einreihung der eingeführten Waren. Im Gegenzug stellt das CBAM-System
den nationalen Einfuhrkontrollsystemen die CBAM-Zulassungen der CBAM-Anmelder zur
Verfügung, um bei der Einfuhrabfertigung CBAM-relevanter Waren die CBAM-Verordnung
DE 50 DE
durchzusetzen. Das CBAM-Informationssystem tauscht auch
Risikomanagementinformationen mit den EU-Zollsystemen aus. Die Schnittstelle zu den
EU-Zollsystemen ist für das Funktionieren von CBAM von entscheidender Bedeutung, da
das gesamte Konzept des CBAM darin besteht, eine doppelte Erfassung von Informationen
zu vermeiden, indem die CBAM-Anmelder aufgefordert werden, ihre Einfuhren durch
einen Bericht über die bei der Herstellung in Drittländern entstandenen Emissionen zu
ergänzen. Daten nur einmal bereitzustellen ist ein Grundprinzip des CBAM.
Das CBAM wird auch mit dem neuen CBAM-Mechanismus der nationalen zuständigen
Behörden interagieren (über IT-Systeme oder andere Mittel), um die Integration der
nationalen CBAM-Durchsetzungsverfahren in den Mitgliedstaaten und die nationalen
Verfahren für die Erhebung von Informationen zu Sanktionen und Rückforderungen zu
fördern.
Ein weiteres wichtiges neues externes System für das CBAM ist die zentrale gemeinsame
Plattform (CCP), d. h. das Informationssystem, über das die CBAM-Anmelder die CBAM-
Zertifikate von den Mitgliedstaaten kaufen sollen. Der Preis der Zertifikate wird durch den
im EHS-System definierten Preis festgelegt. Die CBAM-Anmelder müssen ihre CBAM-
Konten vierteljährlich zu 80 % ausgleichen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind,
die erforderliche Anzahl von Zertifikaten für die Verrechnung ihrer gemeldeten Emissionen
und der bereits in Drittländern gezahlten CO2-Preise abzugeben. Die Kommission wird die
überzähligen Zertifikate im Namen der Mitgliedstaaten von den CBAM-Anmeldern
zurückkaufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen diese Plattform, die
unabhängig vom CBAM-Register ist, gemeinsam einrichten und verwalten. Die
Schnittstelle zur zentralen gemeinsamen Plattform ist für die CBAM-Anmelder von
grundlegender Bedeutung, um die erforderlichen Zertifikate auf ihren CBAM-Konten
bereitzustellen. Bei den Konten und Zertifikaten handelt es sich um hochsensible
Informationen.
Das EHS-System wird lediglich den Verkaufspreis der Zertifikate festsetzen.
Die Hauptnutzer des CBAM-Registers sind die CBAM-Anmelder. Die GD TAXUD geht davon
aus, dass sich deren Zahl 2026 möglicherweise auf 200 000 beläuft (nach Einführung der
Vereinfachung wird sich die Zahl der Anmelder zwar verringern, sie wird jedoch durch die
Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Erzeugnisse wieder steigen). Diese werden das
CBAM-Register nutzen, um jährlich (im Mai jedes Jahres) die bei der Herstellung ihrer
eingeführten Waren entstandenen Emissionen anzumelden, um den vierteljährlichen
Saldo ihrer CBAM-Konten im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Zertifikaten und
angemeldeten Einfuhren zu überwachen und um bei der Überprüfung ihrer CBAM-
Erklärungen mit den nationalen Zollbehörden zu interagieren. Die CBAM-Anmelder
werden zunächst von den nationalen zuständigen Behörden über das CBAM-Register
eingehend geprüft. Anschließend erhalten sie eine Zulassung für die Einfuhr CBAM-
relevanter Waren und ein CBAM-Konto. Sie sind dann in der Lage, ihre Emissionen jährlich
im CBAM-Register anzumelden und die erforderlichen Zertifikate abzugeben.
Die Betreiber der Anlagen, die CBAM-relevante Waren in Drittländern herstellen,
registrieren sic
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinf (Unterrichtung)