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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

dip / drucksache 28.03.2025 · WP 21 · 142/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 142/25 28.03.25 EU - Fz - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems COM(2025) 87 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 714/21 = AE-Nr. 210810 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.2.2025 COM(2025) 87 final 2025/0039 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) {SWD(2025) 58 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags In seinem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit betonte Mario Draghi, dass Europa ein regulatorisches Umfeld schaffen müsse, das Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz erleichtere1. In der Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit forderten die Staats- und Regierungschefs der EU die „Einleitung eines revolutionären Vereinfachungsprozesses, der für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen sorgt und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Berichtsaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert“2. Zahlreiche Unternehmen und Interessenträger haben Bedenken hinsichtlich des Verwaltungsaufwands geäußert, der sich aus einer Reihe von EU-Rechtsakten ergibt, u. a. aus der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-Verordnung“)3. Die Kommission sagte in ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ zu, dass sie für Vereinfachung in nie da gewesenem Umfang sorgen werde, um die vereinbarten politischen Ziele möglichst einfach, zielgerichtet, wirksam und mit möglichst geringem Aufwand zu erreichen. In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Kommission eine Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die Menschen und Unternehmen vor Ort schnelle und sichtbare Verbesserungen bringt, die kein schrittweises Vorgehen, sondern ein entschlossenes Handeln erfordert, um die EU-, nationalen und regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen4. Verwaltungsanforderungen, einschließlich Berichtspflichten, spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der korrekten Durchsetzung und der ordnungsgemäßen Überwachung der Rechtsvorschriften. Im Allgemeinen werden ihre Kosten durch den Nutzen, den sie bringen, weitgehend ausgeglichen. Berichtspflichten können jedoch auch unverhältnismäßige Belastungen für die Interessenträger bedeuten, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen. Der vorliegende Vorschlag wird Vereinfachungen und kosteneffiziente Verbesserungen für die CBAM-Verordnung bewirken, ohne die Verwirklichung der Ziele in diesem Politikbereich zu beeinträchtigen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden das Umweltziel des CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“) nicht untergraben, sondern vielmehr ein effizienteres CBAM ermöglichen, während die zentralen Gestaltungsgrundsätze des Mechanismus unverändert bleiben. Der Vorschlag wird es Einführern von Waren in die Union erleichtern, den CBAM- Berichtspflichten nachzukommen, indem einige dieser CBAM-Berichtspflichten, die auf 1 „The future of European competitiveness“, September 2024. 2 Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit, 8. November 2024. 3 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj). 4 Fundstelle bei Veröffentlichung hinzuzufügen. komplexen Berechnungen und Datenerhebungen beruhen, die die wirksame Umsetzung des CBAM behindern würden, vereinfacht werden. Darüber hinaus wird der Vorschlag die Überwachung des CBAM und die Aufsicht über das CBAM stärken. Dadurch wird die Kommission besser in die Lage versetzt, Daten zu verarbeiten und einschlägige Informationen mit den nationalen Behörden auszutauschen, um einen maximalen Nutzen der von den Interessenträgern gemeldeten Informationen sicherzustellen. Dank des Vorschlags wird die Kommission außerdem Risiken besser erkennen können, und die nationalen zuständigen Behörden werden besser vorbereitet sein, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Schließlich wird die Vereinfachung des Mechanismus auch eine entscheidende Voraussetzung für die potenzielle künftige Ausweitung seines Anwendungsbereichs sein. Im zweiten Halbjahr 2025 wird die Kommission gemäß Artikel 30 der CBAM-Verordnung einen umfassenden CBAM-Überprüfungsbericht vorlegen, der den Weg für eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM ebnen wird. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, Berichtspflichten zu vereinfachen, indem die bestehenden Anforderungen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, um zu bewerten, ob sie nach wie vor relevant sind, und um sie effizienter zu gestalten. Er stützt sich auf bestehende Vorschriften der CBAM-Verordnung, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Bestimmungen zum CBAM-Register6. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Agenda für bessere Rechtsetzung, da er die Fähigkeit der Kommission zur Ausübung ihrer allgemeinen Aufsicht über das CO2- Grenzausgleichssystem stärken und gleichzeitig die Kosten (sowohl für die Kommission als auch für die Stellen, die die Informationen bereitstellen) vermeiden wird, die andernfalls durch die Erhebung der Informationen auf andere Weise entstehen würden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Verordnung geändert. Daher ist die Rechtsgrundlage für den Vorschlag die gleiche wie die Rechtsgrundlage der geänderten Verordnung, nämlich Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) im Bereich des Umweltschutzes. 5 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj). 6 Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register (ABl. L, 2024/3210, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3210/oj). Im Einklang mit Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Durch die CBAM-Verordnung wurde ein gemeinsamer, einheitlicher Rahmen geschaffen, der sicherstellen soll, dass die CO2-Bepreisung im Binnenmarkt und die CO2-Bepreisung von Einfuhren gleichwertig sind. Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Vereinfachungen der Verordnung werden die Rechtssicherheit weiter erhöhen und die Berichtspflichten rationalisieren. • Verhältnismäßigkeit Durch die Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen, einschließlich der Berichtspflichten, wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Änderungen an bestehenden Anforderungen vorgenommen werden, die sich nicht auf die Substanz der politischen Ziele auswirken. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf diejenigen Änderungen, die erforderlich sind, um den Befolgungsaufwand zu verringern und die Einhaltung der Vorschriften auf effizientere Weise sicherzustellen, ohne die betreffenden Rechtsvorschriften in ihrer Substanz zu ändern. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich ist. Für die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags gibt es eine Reihe wichtiger Aspekte. Erstens wird anerkannt, dass es für Einführer schwierig ist, die CBAM-Berichtspflichten zu erfüllen, und dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wichtige Aufsichtsaufgaben wahrnehmen müssen. Dies wird durch die Einführung eines Schwellenwerts für die Befreiung bestimmter Einführer von den CBAM-Verpflichtungen abgemildert. Zweitens werden für die Einführer, die in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, gezielte Änderungen der Berichtspflichten vorgeschlagen, die erforderlich sind, um den Befolgungsaufwand zu verringern und die effizientere Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. • Wahl des Instruments Der Vorschlag erfordert eine Änderung der CBAM-Verordnung. Er enthält die Vorschriften, die für die vereinfachte Anwendung einiger Bestimmungen der CBAM-Verordnung erforderlich sind. Diese Vereinfachung kann nicht durch die Annahme von Durchführungsmaßnahmen erreicht werden, weil sie eine Änderung der grundlegenden Bestimmungen der CBAM-Verordnung erfordert. Dies betrifft die De-minimis- Ausnahmeregelung, die Berichtspflichten, die Berechnung der grauen Emissionen und die Berechnung der finanziellen Anpassung. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Der Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die bei der Umsetzung der CBAM-Verordnung seit Beginn der Übergangsphase des Mechanismus am 1. Oktober 2023 gesammelt wurden. • Konsultation der Interessenträger Seit Beginn der Übergangsphase der Anwendung des CBAM am 1. Oktober 2023 haben die Kommissionsdienststellen kontinuierlich Interessenträger in der Union und in CBAM- relevanten Drittländern über mehrere Kommunikationskanäle konsultiert. 2023 erneuerten die Kommissionsdienststellen das Mandat der CBAM-Expertengruppe7, die die Kommissionsdienststellen bei der Entwicklung und Umsetzung des CBAM unterstützen, technisches Fachwissen nutzen und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Umsetzung des CBAM gewährleisten soll. Im Jahr 2023 starteten die Kommissionsdienststellen auch eine breit angelegte Kommunikationskampagne, um das CBAM auch in Drittländern bekannt zu machen, die Vorschriften zu erläutern und einschlägige Interessenträger (z. B. Einführer, Hersteller in Drittländern, nationale Behörden) bei der Umsetzung des CBAM zu beraten. Diese Kommunikationskampagne basierte auf öffentlich zugänglichen Live-Webinaren in mehreren EU-Sprachen. Auf der CBAM-Website8 wurden hilfreiche Materialien bereitgestellt: gezielte E-Learning-Materialien, Fragen und Antworten, Leitlinien (auch in Nicht-EU-Amtssprachen übersetzt). Außerdem stand die Kommission in regelmäßigem Kontakt mit den für das CBAM zuständigen nationalen Behörden, um verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM zu erörtern und so dessen Funktionsweise und Wirksamkeit zu verbessern. Am 6. Februar 2025 veranstaltete die Kommission einen Konsultationstag mit hochrangigen Vertretern wichtiger Interessenträger, um die Hauptgedanken des Legislativpakets zur Vereinfachung gezielter politischer Maßnahmen, einschließlich des CBAM, zu testen und vor dessen Annahme am 26. Februar 2025 Beiträge und Rückmeldungen zu sammeln. Im Zuge dieser Maßnahmen und der wiederholten öffentlichen Treffen mit einschlägigen Wirtschaftsvertretern aus der Union und aus Drittländern erreichten die Kommissionsdienststellen ausreichend Rückmeldungen von Interessenträgern, um die besten Maßnahmen zur Erreichung des Ziels des Vorschlags festlegen zu können, nämlich der Vereinfachung der komplexen Berichtspflichten, um den Befolgungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das CBAM unter Wahrung seines Umwelt- und Klimaziels effizient eingeführt wird. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Vorschlag wurde im Anschluss an ein Verfahren der internen Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage von Erfahrungen mit der Umsetzung der 7 https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert- groups/consult?lang=de&groupID=3927. 8 https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en. entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet, u. a. der Daten aus den vierteljährlichen CBAM-Berichten der Anmelder. Da es sich hierbei um einen Schritt im Prozess der kontinuierlichen Bewertung der Berichtspflichten in den Rechtsvorschriften der Union handelt, wird die Prüfung des Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger auch künftig fortgesetzt. • Folgenabschätzung Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der CBAM-Verordnung, um einige ihrer Anforderungen, einschließlich der Berichterstattung, zu vereinfachen. Die wichtigsten Maßnahmen beruhen auf den Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung und der oben genannten Durchführungsrechtsakte. Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen gewährleisten eine effizientere und wirksamere Umsetzung des bestehenden Mechanismus. Diesem Vorschlag ist ein Analysedokument beigefügt, die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Towards a simple and more effective Carbon Border Adjustment Mechanism“ (Auf dem Weg zu einem einfacheren und wirksameren CO2- Grenzausgleichssystem)9. Das Analysedokument baut auf der Analyse der 2021 durchgeführten ursprünglichen Folgenabschätzung auf und ergänzt diese. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung In der Folgenabschätzung von 2021, die dem Legislativvorschlag des CBAM beigefügt war10, kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwar hauptsächlich Großunternehmen betroffen wären, da das CBAM zunächst auf die Einfuhr ausgewählter Grundstoffe und Grunderzeugnisse angewendet würde, dass das CBAM aber in der Praxis verglichen mit Großunternehmen im Anwendungsbereich des CBAM zu vergleichsweise höheren Befolgungskosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen würde, z. B. für diejenigen, die CBAM-relevante Waren oberhalb des Schwellenwerts für die Ausnahmeregelung einführen. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung des CBAM in der Übergangsphase und der Bewertung der Rückmeldungen der Interessenträger seit dem 1. Oktober 2023 ist deutlich geworden, dass zwei Arten von wesentlichen Vereinfachungen des CBAM notwendig sind: eine weiter gefasste Ausnahme von den CBAM-Anforderungen für Einführer sehr kleiner Mengen CBAM-relevanter Waren und eine Reihe von Vereinfachungen für die übrigen Einführer CBAM-relevanter Waren, um ihnen die Einhaltung der Verwaltungsanforderungen zu erleichtern. Die vorgeschlagene Vereinfachung dürfte etwa 90 % der Einführer von den CBAM- Verpflichtungen befreien, während gleichzeitig mehr als 99 % der grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen würden, wodurch der Umweltschutzaspekt des Mechanismus gewahrt bliebe. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz einer 9 XXX. 10 SWD(2021) 643 final. nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wird Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben. Die Auswirkungen werden in dem beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu diesem Vorschlag bewertet. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Da mit dem Vorschlag die CBAM-Verordnung geändert wird, enthält er keine zusätzlichen Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten, die über die im Rahmen der genannten Verordnung bestehenden hinausgehen. Dennoch ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass die Kommission weiterhin sicherstellen wird, dass Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des CBAM, einschließlich Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken, bestehen, und sie wird diese Bewertung anhand der wichtigsten politischen Ziele vornehmen. Da das CBAM einer der Vorschläge aus dem Paket „Fit für 55“ ist, das die Kommission im Juli 2021 angenommen hat11, könnte die Überwachung und Bewertung im Einklang mit den anderen Maßnahmen des Pakets erfolgen. Die Kommission wird überwachen, wie das CBAM umgesetzt wird, und die Ergebnisse in ihre Analyse einfließen lassen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Anwendung der CBAM-Verordnung Bericht erstatten. Im Rahmen dieser Berichterstattung wird die Kommission mögliche Änderungen vorschlagen, um die Funktionsweise zu verbessern, und die erforderlichen Informationen für eine mögliche weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM sammeln, auch in Bezug auf andere Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wie z. B. nachgelagerte Erzeugnisse. Diese Berichte sollten des Weiteren eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch in Bezug auf Ausfuhren, sowie eine Bewertung seiner wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union enthalten. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Der Vorschlag sieht zwei Arten von Vereinfachungen vor. Erstens werden Einführer kleiner Mengen an CBAM-relevanten Waren, durch die nur sehr geringe Mengen grauer Emissionen in die Union eingeführt werden und die in den meisten Fällen KMU und Einzelpersonen sind, von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen. Für diese Einführer überwiegt der Verwaltungsaufwand, der sich aus der Einhaltung der CBAM- Verpflichtungen ergibt, den ökologischen und regulatorischen Nutzen erheblich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass i) der Anteil der grauen Emissionen in allen von ihnen in die Union eingeführten CBAM-relevanten Waren zusammengenommen unbedeutend ist und dass ii) die nationalen Behörden aufgrund der großen Zahl von Einführern kleiner Mengen CBAM-relevanter Waren nicht in der Lage sind, die Vorschriften durchzusetzen. 11 COM(2020) 690 final. Zweitens enthält der Vorschlag eine Reihe von Vereinfachungen für Einführer von CBAM- relevanten Waren oberhalb des Schwellenwerts, um ihnen die Einhaltung der Berichtspflichten zu erleichtern. Vereinfacht und gestrafft werden durch den Vorschlag das Zulassungsverfahren für die nationalen zuständigen Behörden und die Kommission, die Verfahren für die Datenerhebung bei Herstellern in Drittländern an zugelassene CBAM- Anmelder, die Berechnung der grauen Emissionen für bestimmte Waren, die Vorschriften für die Überprüfung der Emissionen, die Berechnung der finanziellen Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder im Jahr der Einfuhr in die EU und der Antrag zugelassener CBAM- Anmelder auf Geltendmachung von CO2-Preisen, die in Drittländern, in denen die Waren hergestellt werden, bereits gezahlt wurden. Durch Artikel 1 Absatz 1 wird die Regelung der Ausnahme von den CBAM-Verpflichtungen geändert, indem ein neuer massenbasierter Schwellenwert eingeführt wird, der in einem neuen Anhang VII der CBAM-Verordnung ausgewiesen ist, um Einführer sehr kleiner Warenmengen von den CBAM-Verpflichtungen auszunehmen. Durch Artikel 1 Absatz 2 werden die Begriffsbestimmungen für die Ausdrücke „Einführer“ und „Betreiber“ geändert, um die Berichtspflichten zu vereinfachen. Mit Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b wird den Auswirkungen des neuen Schwellenwerts auf die Vorschriften bezüglich der Zulassung Rechnung getragen, die Einführern für die Einfuhr von Waren oberhalb des Schwellenwerts erteilt werden muss, und es wird festgelegt, dass zugelassene CBAM-Anmelder, die rechtlich für ihre CBAM- Verpflichtungen verantwortlich bleiben, die Berichtspflichten im CBAM-Register technisch an Dritte delegieren können, um ihnen die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern. Durch Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a wird die jährliche Frist für die Vorlage der jährlichen CBAM-Erklärung geändert. Durch Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird die Möglichkeit eingeführt, dass zugelassene CBAM-Anmelder einen CO2-Preis geltend machen können, der in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland gezahlt wurde. Durch Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 6 werden die Vorschriften für die Prüfung von Emissionen dahin gehend geändert, dass die Verpflichtung zur Prüfung grauer Emissionen nur für tatsächliche Werte gilt. Durch Artikel 1 Absatz 5 wird die Berechnung der grauen Emissionen im Falle relevanter Vormaterialien (Vorläuferstoffe) geändert. Durch Artikel 1 Absatz 7 wird für zugelassene CBAM-Anmelder die Möglichkeit eingeführt, die von der Kommission berechneten und zur Verfügung gestellten Standard-CO2-Preise zu verwenden und CO2-Preise geltend zu machen, die in anderen Drittländern als dem Ursprungsland der Waren gezahlt wurden. Durch Artikel 1 Absatz 8 werden die Berichtspflichten vereinfacht, indem mehrere Änderungen an dem gemäß Artikel 10 eingerichteten Portal zur Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern vorgenommen werden. Durch Artikel 1 Absatz 9 wird die Registrierung akkreditierter Prüfer eingeführt, damit diese auf das CBAM-Register zugreifen und bestimmte einschlägige Aufgaben wahrnehmen können, um die Berichtspflichten zu vereinfachen. Durch Artikel 1 Absatz 10 wird die Befugnis der Mitgliedstaaten gestärkt, ihre nationalen zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der CBAM-bezogenen Aufgaben und Zuständigkeiten zu ermächtigen. Mit Artikel 1 Absätze 11 und 13 wird den Auswirkungen der mit diesem Vorschlag eingeführten Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an das CBAM-Register, die Risikoanalyse und die Überwachung Rechnung getragen. Durch Artikel 1 Absatz 12 wird die Konsultation anderer zuständiger Behörden und der Kommission gestrafft, um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verringern. Durch Artikel 1 Absatz 14 wird der Beginn des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten auf Februar 2027 festgelegt, um erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Jahr 2026, dem ersten Jahr nach Ende des Übergangszeitraums, Rechnung zu tragen, und der Informationsaustausch zwischen dem CBAM-Register und der gemeinsamen zentralen Plattform wird gestrafft. Mit Artikel 1 Absätze 15 und 18 wird den Auswirkungen Rechnung getragen, die die Verschiebung der Zertifikatsverkäufe auf 2027 auf die Festlegung der finanziellen Anpassung für das Jahr 2026 hat. Durch Artikel 1 Absatz 16 wird die Berechnung der erwarteten finanziellen Haftung im Jahr der Einfuhren durch zugelassene CBAM-Anmelder ab 2027 vereinfacht. Durch Artikel 1 Absatz 17 wird die Rückkaufsobergrenze geändert, um die Art und Weise zu erleichtern, wie zugelassene CBAM-Anmelder ihre finanzielle Haftung verwalten können, und den Auswirkungen der Änderung der jährlichen Frist für die Vorlage der CBAM- Erklärung Rechnung getragen. Durch Artikel 1 Absatz 19 wird der Umfang der mit den Zollbehörden, den zuständigen Behörden und der Kommission ausgetauschten Informationen geändert, um der Einführung der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen. Durch Artikel 1 Absätze 20 und 22 werden die Regeln und der Informationsaustausch bezüglich der Überwachung der Ausnahmeregelung eingeführt. Durch Artikel 1 Absatz 21 wird für die zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeführt, die Sanktion anhand relevanter Fakten und Umstände anzupassen, und den Auswirkungen der neuen Ausnahmeregelung Rechnung getragen. Durch Artikel 1 Absatz 23 werden die der Kommission vom Gesetzgeber übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte angesichts der mit diesem Vorschlag eingeführten Vereinfachungen geändert. Artikel 1 Absatz 24 ergänzt die Berichterstattung der Kommission an die gesetzgebenden Organe durch die Anwendung der durch diesen Vorschlag geänderten Ausnahmeregelung. Durch Artikel 1 Absatz 25 wird die Liste der CBAM-relevanten Waren geändert, um nicht gebrannten kaolinhaltigen Ton und Lehm auszuschließen. Durch Artikel 1 Absatz 26 wird elektrischer Strom in die Liste der CBAM-relevanten Waren aufgenommen, bei denen bei der Berechnung der grauen Emissionen nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind. Durch Artikel 1 Absatz 27 wird Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 geändert, um Vormaterialien auszuschließen, die bereits unter das EU-EHS fallen oder durch ein vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind. Durch Artikel 1 Absatz 28 wird ein neuer Anhang VII zur Festlegung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerts eingeführt. Schließlich enthalten die Anhänge mehrere Vereinfachungen für die Berechnung der grauen Emissionen, um die Berichtspflichten zu erleichtern, beispielsweise im Falle von Standardwerten oder in der EU hergestellten Vorläuferstoffen. 2025/0039 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Während des Übergangszeitraums, der am 1. Oktober 2023 begann, hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates14 Daten und Informationen über die Umsetzung des CO2- Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“) erhoben, unter anderem durch die Analyse der vierteljährlichen Berichte berichtspflichtiger Anmelder. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen und des Austauschs mit den Interessenträgern, auch im Rahmen der CBAM-Expertengruppe, wurden Möglichkeiten für Vereinfachungen und Verbesserungen des CBAM aufgezeigt. Die Union ist entschlossen, für eine reibungslose Einführung des CBAM nach dem Ende des Übergangszeitraums am 1. Januar 2026 zu sorgen. (2) Auf der Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Erfahrungen und erhobenen Daten zeigt die Verteilung der Einführer CBAM-relevanter Waren in die Union, dass nur ein kleiner Teil der Einführer für den überwiegenden Teil der mit diesen Waren verbundenen grauen Emissionen verantwortlich ist. Die Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 EUR) scheint nicht ausreichend zu sein, um sicherzustellen, dass das CBAM für Einführer im Verhältnis zu ihren Auswirkungen auf die unter die Verordnung (EU) 12 ABl. C vom , S. . 13 ABl. C vom , S. . 14 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj). 2023/956 fallenden Emissionen gilt. Für diese Einführer kleiner Warenmengen könnte die Einhaltung der CBAM-Berichterstattungspflichten und der finanziellen Verpflichtungen eine übermäßige Belastung darstellen. Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen des Reformpakets für die Zollunion von 2023 vorgeschlagen, diese Ausnahmeregelung aufzuheben15. Daher sollte eine neue massenbezogene Ausnahmeregelung eingeführt werden, um Einführer kleiner Mengen CBAM- relevanter Waren von den CBAM-Verpflichtungen auszunehmen, gleichzeitig aber das Umweltziel des Mechanismus und seine Fähigkeit, seine klimabezogenen Ziele zu erreichen, zu wahren. (3) In die Verordnung (EU) 2023/956 sollte ein neuer Schwellenwert auf der Grundlage der kumulierten Masse pro Einführer und Jahr aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass mehr als 99 % der Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dabei handelt es sich um einen robusten und gezielten Ansatz, der den Umweltschutzaspekt des CBAM widerspiegelt, indem bei der Festlegung des Schwellenwerts alle über einen bestimmten Zeitraum eingeführten Emissionen berücksichtigt werden. Außerdem wird auf diese Weise das Risiko einer Umgehung, bei der ein und derselbe Einführer Sendungen künstlich aufteilt, beseitigt. (4) Mit einem massenbasierten Schwellenwert, der die durchschnittliche Emissionsintensität des Aufkommens an eingeführten CBAM-relevanten Waren widerspiegelt, würde das Klimaziel des CBAM besser umgesetzt werden. Ein einziger massenbasierter Schwellenwert, der kumulativ für alle CBAM-relevanten Waren in den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement gilt, die von Einführern in einem Kalenderjahr eingeführt werden, ist für Einführer die einfachste Lösung, da sie zusätzlich zu den in der Zollanmeldung gemachten Angaben keine weiteren Daten erheben oder bereitstellen müssen, wodurch sich der mit dem CBAM verbundene Verwaltungsaufwand für diese Einführer erheblich verringert. Durch einen Schwellenwert von 50 Tonnen wird die überwiegende Mehrheit der Einführer von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 befreit werden, während gleichzeitig dafür gesorgt ist, dass mehr als 99 % der grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen. Zur Festsetzung des Schwellenwerts sollte ein neuer Anhang VII eingeführt werden. (5) Die wichtigsten Grundsätze für den Schwellenwert, einschließlich der Sicherstellung, dass nahezu alle grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, sollten in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die Verordnung (EU) 2023/956 sollte auch die Möglichkeit vorsehen, den Schwellenwert auf der Grundlage von aktualisierten durchschnittlichen Emissionsintensitäten eingeführter Waren, von wesentlichen Änderungen der Handelsströmen oder von Umgehungspraktiken, die sich auf die Erfassung grauer Emissionen durch den Anwendungsbereich des CBAM auswirken, neu zu berechnen. (6) Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte sie für den Einführer gelten. Der indirekte Zollvertreter sollte aufgrund der Art seiner 15 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinsichtlich der Einführung einer vereinfachten zolltariflichen Behandlung von Fernverkäufen von Waren und der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung (COM(2023) 259 final). Tätigkeit und der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 stets verpflichtet sein, eine Zulassung einzuholen. (7) Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten – auf der Grundlage von Zollinformationen – die eingeführten Warenmengen überwachen, um die Einhaltung des Schwellenwerts beurteilen zu können. Damit die zuständigen Behörden eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten die Zollbehörden und die Kommission den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer den Schwellenwert überschritten hat, sollte sie diese Informationen den Zollbehörden übermitteln, die ihrerseits weitere Einfuhren von Waren dieses Einführers bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Einführer den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erhalten hat, nicht zulassen sollten. (8) Wenn ein Einführer absehen kann, dass er den jährlichen Schwellenwert überschreiten wird, oder wenn er beabsichtigt, nach der Überschreitung des Schwellenwerts weitere Waren einzuführen, sollte er eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/956 beantragen. Gegen Einführer, denen die Zulassung nicht vor Überschreitung des Schwellenwerts erteilt wurde, sollten für die Gesamtheit der eingeführten Waren Sanktionen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 verhängt werden. Die Zahlung der Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte den Einführer von der Verpflichtung zur Vorlage einer CBAM- Erklärung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten entbinden. (9) Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Einführer“ alle einschlägigen Zollverfahren abdeckt, muss sie geändert werden, um den Fall des vereinfachten Zollverfahrens einzubeziehen, bei dem nur eine Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission16 vorgelegt wird. (10) Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit des Zulassungsverfahrens und dem Risikoprofil der Antragsteller herzustellen, sollte das Konsultationsverfahren für die zuständige Behörde fakultativ sein. Das Konsultationsverfahren sollte es der zuständigen Behörde ermöglichen, andere zuständige Behörden und die Kommission zu konsultieren, wenn dies auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen und der im CBAM-Register zur Verfügung gestellten Zollinformationen für notwendig erachtet wird. (11) Um zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollten die zugelassenen CBAM-Anmelder die Vorlage der CBAM-Erklärung an einen Dritten delegieren dürfen. Der zugelassene CBAM-Anmelder sollte weiterhin für die Vorlage der CBAM-Erklärung haften. Um die erforderliche Bevollmächtigung und den erforderlichen Zugang zu ermöglichen, sollte dieser Dritte bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, d. h. er sollte unter anderem eine Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI- Nummer) besitzen und in einem Mitgliedstaat ansässig sein. (12) Zugelassene CBAM-Anmelder müssen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr der Einfuhr folgt, ihre jährliche CBAM-Erklärung einreichen und die entsprechende Anzahl Zertifikate abgeben. Um den zugelassenen CBAM-Anmeldern Flexibilität bei 16 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj). der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einzuräumen, sollten die zugelassenen CBAM- Anmeldern durch einen späteren Abgabezeitpunkt mehr Zeit erhalten, um die erforderlichen Informationen zu sammeln, sicherzustellen, dass die grauen Emissionen von einem akkreditierten Prüfer geprüft werden, und die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten zu erwerben. Der Zeitpunkt für die Löschung von CBAM- Zertifikaten sollte entsprechend angepasst werden. (13) Die grauen Emissionen einiger Aluminium- und Stahlerzeugnisse, die derzeit in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, ergeben sich in erster Linie aus den grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen), während bei der Herstellung dieser Erzeugnisse selbst in der Regel relativ geringe Emissionen entstehen. Dabei handelt es sich um Veredelungsverfahren, die in separaten Anlagen durchgeführt werden, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EU-EHS“) gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 fallen, mit Ausnahme von integrierten Anlagen. Die grauen Emissionen dieser Herstellungsverfahren sollten von den Systemgrenzen für die Berechnung der Emissionen ausgenommen werden. (14) Wenn Vormaterialien (Vorläuferstoffe) bereits vom EU-EHS oder einem vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind, sollten die grauen Emissionen dieser Vorläuferstoffe bei der Berechnung der grauen Emissionen komplexer Waren nicht berücksichtigt werden. (15) Zugelassene CBAM-Anmelder müssen eine jährliche CBAM-Erklärung vorlegen, die die Berechnung der grauen Emissionen entweder auf der Grundlage von Standardwerten oder tatsächlichen Werten, die von akkreditierten Prüfern überprüft wurden, enthält. Die Standardwerte werden von der Kommission berechnet und zur Verfügung gestellt. Daher sollte die Prüfung grauer Emissionen nur bei tatsächlichen Werten angewendet werden. (16) Die während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen zeigen, dass es für berichtspflichtige Anmelder schwierig ist, die erforderlichen Informationen über den in einem Drittland tatsächlich gezahlten CO2-Preis zu erhalten. Um den Abzug des CO2-Preises zu erleichtern, sollte die Kommission, soweit möglich, einen durchschnittlichen jährlichen CO2-Preis, der in EUR/t CO2e des tatsächlich gezahlten CO2-Preises ausgedrückt wird, festlegen, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Quellen und Informationen, die von Drittländern zur Verfügung gestellt werden, sowie auf der Grundlage einer konservativen Schätzung. (17) Zugelassene CBAM-Anmelder können eine Kürzung der abzugebenden CBAM- Zertifikate entsprechend dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis beantragen. Da der CO2-Preis in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland der eingeführten Waren gezahlt werden kann, sollte dieser CO2-Preis ebenfalls abgezogen werden können. (18) Um die Zuverlässigkeit der im CBAM-Register enthaltenen Emissionsdaten zu verbessern und die Übermittlung von Daten zu erleichtern, sollten akkreditierte Prüfer auf Antrag eines Betreibers in Drittländern auf das CBAM-Register zugreifen können, 17 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). um die grauen Emissionen zu prüfen. Darüber hinaus sollten Muttergesellschaften oder verbundene Unternehmen dieser Betreiber Zugang zum CBAM-Register erhalten, um relevante Daten im Namen des kontrollierten Betreibers registrieren und austauschen zu können. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, eine Unternehmensoder Tätigkeitsregistriernummer anzugeben, um ihre Identifizierung zu gewährleisten. (19) Um die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/956 auf nationaler Ebene zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Pflichten auszuüben. (20) Um zugelassenen CBAM-Anmeldern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Einhaltung der geänderten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 vorzubereiten, sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2027 mit dem Verkauf von CBAM- Zertifikaten für graue Emissionen von Waren beginnen, die im Jahr 2026 eingeführt wurden. Der Preis der 2027 erworbenen CBAM-Zertifikate, die den grauen Emissionen von 2026 in die EU eingeführten Waren entsprechen, sollte die Preise der EU-EHS-Zertifikate des Jahres 2026 widerspiegeln. (21) Die Verpflichtung der zugelassenen CBAM-Anmelder, sicherzustellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf ihrem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 % der grauen Emissionen entspricht, die mit den seit Beginn des Kalenderjahres eingeführten Waren verbunden sind, ist nicht ausreichend auf die erwartete finanzielle Anpassung zugeschnitten. Daher ist es notwendig, sowohl die Quote von 80 % auf 50 % zu senken als auch die kostenlose Zuteilung von EU-EHS- Zertifikaten zu integrieren. Darüber hinaus sollte der zugelassene CBAM-Anmelder die im Vorjahr in der CBAM-Erklärung übermittelten Informationen für dieselben Waren und Drittländer heranziehen können. (22) Die Rückkaufsobergrenze sollte ebenfalls genauer an die Anzahl der CBAM- Zertifikate angepasst werden, die die zugelassenen CBAM-Anmelder im Einfuhrjahr erwerben müssen. (23) Da CBAM-Zertifikate ohne jeden Ausgleich gelöscht werden, ist ein Informationsfluss von der gemeinsamen zentralen Plattform zum CBAM-Register am Ende des Arbeitstages nicht erforderlich. (24) Die zuständigen Behörden sollten bei der Verhängung von Sanktionen die Möglichkeit haben, die besonderen Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten des Anmelders. Dies würde eine Reduzierung der Sanktion bei geringfügigen oder unbeabsichtigten Fehlern ermöglichen. (25) Das CBAM gilt für bestimmte CO2-intensive Waren, die in die Union eingeführt werden. In der Liste der CBAM-relevanten Waren in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 ist in der Liste der Zementwaren „[a]nderer kaolinischer Ton und Lehm“ aufgeführt. Während gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm zu den CO2-intensiven Erzeugnissen gehört, ist dies bei nicht gebranntem kaolinhaltigem Ton und Lehm nicht der Fall. Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm sollte daher vom Anwendungsbereich des CBAM ausgenommen werden. (26) In Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Waren aufgeführt, bei denen bei der Berechnung der grauen Emissionen nur direkte Emissionen berücksichtigt werden sollten. Bei Waren, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, sollten sowohl direkte als auch indirekte Emissionen berücksichtigt werden. Da bei der Stromerzeugung indirekte Emissionen nicht relevant sind, sollte elektrischer Strom in das Warenverzeichnis in diesem Anhang aufgenommen werden. (27) Außerdem ist es notwendig, die Art und Weise der Bestimmung von Standardwerten zu vereinfachen, wenn für eine bestimmte Warenart keine zuverlässigen Daten für das Ausfuhrland zur Verfügung stehen. Um eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, sollte in solchen Fällen als Standardwert die durchschnittliche Emissionsintensität der zehn Ausfuhrländer mit den höchsten Emissionsintensitäten, für die zuverlässige Daten verfügbar sind, festgelegt werden, was ein angemessener Durchschnitt ist, um das Umweltziel des CBAM zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Standardwerte auf der Grundlage regionenspezifischer Merkmale gemäß Anhang IV Nummer 7 des CBAM anzupassen. (28) Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/956 zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls den Schwellenwert in Anhang VII der genannten Verordnung gemäß Artikel 2 Absatz 3a der genannten Verordnung zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. * Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj). (29) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten – nämlich die Vereinfachung bestimmter Verpflichtungen und die Stärkung des Mechanismus, den die Union eingeführt hat, um der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen und dadurch die globalen CO2-Emissionen zu verringern – nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (30) Die Verordnung (EU) 2023/956 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956 Die Verordnung (EU) 2023/956 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission*. * Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj)“; b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Einführer, einschließlich zugelassener CBAM-Anmelder, von den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung befreit, wenn die in Anhang I aufgeführten Waren, mit Ausnahme von Strom und Wasserstoff, kumulativ pro Kalenderjahr den in Anhang VII Nummer 1 festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreiten. Der in Anhang VII Nummer 1 festgelegte Schwellenwert gewährleistet, dass mindestens 99 % der grauen Emissionen, die mit den eingeführten Waren und Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 verbunden sind, nicht unter die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung fallen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Anhang VII festgelegten Massenschwellenwerts zu erlassen, um einer wesentlichen Änderung der durchschnittlichen, für die Berechnung des in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwerts verwendeten Emissionsintensitäten von Waren oder wesentlichen Änderungen des Warenhandelsgefüges Rechnung zu tragen, einschließlich Praktiken zur Umgehung dieses Schwellenwerts gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.“ 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚Einführer‘ entweder die Person, die in eigenem Namen und für eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder eine Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, für deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird;“ b) Nummer 31 erhält folgende Fassung: „31. ‚Betreiber‘ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert, einschließlich einer Muttergesellschaft, die eine Anlage in einem Drittland kontrolliert;“ 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden ‚Antrag auf Zulassung‘). Ein indirekter Zollvertreter reicht den Antrag auf Zulassung ein, wenn dieser indirekte Zollvertreter von einem Einführer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 benannt wird und sich bereit erklärt, als zugelassener CBAM- Anmelder zu fungieren; dies gilt auch, wenn dieser Einführer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 3a fällt.“ b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Ein Einführer reicht den Antrag auf Zulassung im Einklang mit Absatz 1 ein, wenn der Einführer davon ausgeht, dass er den in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwert überschreiten wird.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so beantragt der indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders; dies gilt auch, wenn dieser Einführer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 3a fällt.“ d) Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) geschätzter Geldwert, geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart und Informationen über die Einfuhrmitgliedstaaten im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;“ e) Folgender Absatz 7a wird eingefügt: „(7a) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann die Vorlage von CBAM-Erklärungen gemäß Artikel 6 an eine Person delegieren, die für Rechnung und im Namen dieses Anmelders agiert. Der zugelassene CBAM-Anmelder bleibt für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für zugelassene CBAM-Anmelder verantwortlich.“ 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM- Register, um bis zum 31. August jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten: a) die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, einschließlich der eingeführten Waren unterhalb des in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwerts; b) die gesamten grauen Emissionen der unter Buchstabe a genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Warenart, die gemäß Artikel 7 berechnet und – bei Verwendung der tatsächlichen Emissionen – gemäß Artikel 8 überprüft wurden; c) die Gesamtanzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, die den gesamten grauen Emissionen gemäß Buchstabe b entspricht, nach Minderung aufgrund des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen; d) gegebenenfalls Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung zu erlassen, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland oder anderes Drittland und jede zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 untermauert werden, insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen, des gezahlten CO2-Preises, des Standard-CO2-Preises, in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der in Absatz 2 Buchstabe c genannten CBAM- Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM- Anmelder. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den in Anhang V festgelegten Anforderungen Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer erforderlichenfalls die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM- Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen können.“ b) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, die auf die vom EU-EHS abgedeckten Systemgrenzen von Herstellungsverfahren beschränkt sind, und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads der Daten und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als ‚einfache Waren‘ beziehungsweise ‚komplexe Waren‘ im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind auch die Elemente festzulegen, anhand deren nachgewiesen wird, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke von Absatz 2 zu rechtfertigen, erfüllt sind;“ 6. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt, so sorgt der zugelassene CBAM-Anmelder dafür, dass die in der CBAM- Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang VI angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.“ 7. Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 In einem Drittland gezahlter CO2-Preis (1) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem in einem Drittland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis tatsächlich in einem Drittland gezahlt wurde. In diesem Fall wird jede verfügbare Erstattung oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung des CO2- Preises geführt hätte. (2) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die als Nachweis benötigt werden, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt und dieser tatsächlich wie in Absatz 1 genannt gezahlt wurde. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden von einer Person bescheinigt, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Drittlands unabhängig ist. Aus den Unterlagen müssen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervorgehen. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde. (3) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 2 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen. (3a) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann ein zugelassener CBAM- Anmelder in Fällen, in denen der in einem Drittland für die angegebenen grauen Emissionen tatsächlich gezahlte CO2-Preis nicht ermittelt werden kann, in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM- Zertifikate beantragen, um diesen CO2-Preis für die angegebenen grauen Emissionen unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise zu berücksichtigen. In diesem Fall wird jede verfügbare Erstattung oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte. Die Verringerung kann nur geltend gemacht werden, wenn in den im Drittland geltenden Vorschriften ein CO2- Preis festgelegt wurde und ein jährlicher Standard-CO2-Preis für dieses Drittland, auch auf konservativer Basis, ermittelt werden kann. Ab 2027 kann die Kommission für Drittländer, in denen Vorschriften für die CO2- Bepreisung in Kraft sind, den Standard-CO2-Preis für diese Drittländer auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Informationen und von diesen Drittländern bereitgestellten Informationen, bestimmen, die zugrunde liegende Methode veröffentlichen und im in Artikel 14 genannten CBAM-Register zur Verfügung stellen. In diesem Fall wird jede verfügbare Erstattung oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte. (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises und der jährlichen Standard-CO2-Preise für Drittländer nach Absatz 3a in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate zu erlassen. Diese Rechtsakte betreffen auch die Umwandlung des in ausländischer Währung ausgedrückten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1, die Qualifikationen der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ 8. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern (1) Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register. (2) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden: a) Name, Anschrift, nationale Registernummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit und Kontaktdaten des Betreibers sowie gegebenenfalls seiner beherrschenden Einheit, einschließlich seiner Muttergesellschaft, zusammen mit den Belegen; b) den Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen; c) die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage. (3) Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig. (4) Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register. (5) Der Betreiber a) ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der in Absatz 1 genannten Anlage hergestellt werden; b) trägt dafür Sorge, dass die unter Buchstabe a genannten grauen Emissionen im Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätzen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden; c) bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen gemäß den Anforderungen in Anhang V erforderlichen Informationen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf, sowie gegebenenfalls eine Kopie der Unterlagen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt wurde, der tatsächlich gezahlt wurde, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die unabhängige Person die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 bescheinigt hat; d) ermittelt gegebenenfalls den in einem Drittland gemäß Artikel 9 gezahlten CO2- Preis und lädt die entsprechenden Belege und Nachweise hoch. (6) Die in Absatz 5 Buchstabe c genannten Aufzeichnungen müssen hinreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 weitergegeben wurden. (7) Ein Betreiber kann die in Absatz 5 genannten Informationen über die Prüfung grauer Emissionen und den in einem Drittland gezahlten CO2-Preis an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung nach Artikel 8 nachzukommen. (8) Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM- Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung eingereichter CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über eine solche Streichung in Kenntnis.“ 9. Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Registrierung akkreditierter Prüfer (1) Wird eine Akkreditierung gemäß Artikel 18 erteilt, so reicht der akkreditierte Prüfer bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, einen Antrag auf Registrierung im CBAM- Register ein. Der Antrag auf Registrierung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der Akkreditierung zu stellen. Die zuständige Behörde registriert die Angaben über akkreditierte Prüfer im CBAM-Register. (2) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden: a) Name und eindeutige Akkreditierungsnummer des Prüfers; b) die für das CBAM relevanten Akkreditierungsbereiche; c) das Land, in dem der Prüfer niedergelassen ist; d) das Datum der Akkreditierung und das Enddatum der für das CBAM relevanten Akkreditierungszertifikate; e) jedwede Angaben über administrative Maßnahmen, die dem Prüfer auferlegt wurden und für das CBAM relevant sind; f) Kopien der Akkreditierungszertifikate. (3) Die zuständige Behörde übermittelt dem Prüfer eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. (4) Der akkreditierte Prüfer unterrichtet die zuständige Behörde über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung eintreten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die relevanten Angaben vorschriftsmäßig im CBAM-Register aktualisiert werden. (5) Der Prüfer prüft die grauen Emissionen im CBAM-Register auf Antrag eines Betreibers gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b. (6) Die zuständige Behörde streicht einen Prüfer aus dem CBAM-Register, wenn der Prüfer nicht mehr gemäß Artikel 18 akkreditiert ist oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4 nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Streichung aus dem Register in Kenntnis. Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diesen akkreditierten Prüfer aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die Überprüfung der vorgelegten CBAM-Erklärungen erforderlich sind.“ 10. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die benannte Behörde über alle Befugnisse verfügt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission Angaben über die Durchführung dieser Verordnung. Diese Angaben kann die Kommission für den Bericht nach Artikel 30 Absatz 6 heranziehen.“ 11. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Abschnitt des Registers die Angaben zu den Betreibern und den Anlagen in Drittländern, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 registriert sind, sowie die Angaben über die akkreditierten Prüfer, die gemäß Artikel 10a registriert sind. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben im CBAM-Register sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften, Registernummern des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, Kontaktdaten der Betreiber, Standorte von Anlagen in Drittländern sowie der in Artikel10a Absatz 2 genannten Angaben über akkreditierte Prüfer. Ein Betreiber kann sich dafür entscheiden, seinen Namen, seine Anschrift, die Registernummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, seine Kontaktdaten oder den Standort seiner Anlagen der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die öffentlich verfügbaren Angaben im CBAM-Register werden von der Kommission in einem interoperablen Format zugänglich gemacht.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers, einschließlich der in Artikel 15 genannten Risikoanalyse, der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen enthalten, der Verfahren und technischen Anforderungen für die Durchführung der in Artikel 5 Absatz 7a genannten Delegation, der Angaben der Konten in dem in Artikel 16 genannten CBAM-Register, der in Artikel 20 genannten Übermittlung der Informationen zu Verkauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate an das CBAM- Register und der in Artikel 25 Absatz 3 genannten abgeglichenen Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ 12. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt: „Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, kann sie über das CBAM-Register die einschlägigen zuständigen Behörden oder die Kommission zu der Frage konsultieren, ob die erforderlichen Bedingungen und Kriterien für eine positive Entscheidung erfüllt sind. Die Konsultation muss innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten Frist stattfinden und darf 15 Kalendertage nicht überschreiten. Das Konsultationsverfahren kann auch für die Zwecke der Neubewertung und Überwachung einer Entscheidung angewandt werden.“ b) Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden. Die zuständige Behörde kann die einschlägigen zuständigen Behörden oder die Kommission über das CBAM-Register zu den Bedingungen und Kriterien für den Widerruf konsultieren. Die Konsultation darf 15 Kalendertage nicht überschreiten.“ c) Absatz 10 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die spezifischen Fristen, den Umfang und das Format des in den Absätzen 1 und 8 genannten Konsultationsverfahrens.“ 13. Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten, die Schlussfolgerungen gemäß Artikel 25a und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.“ 14. Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassen sind.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Informationen über den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Fristen, die Verwaltung und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten genauer festgelegt werden, wobei Kohärenz mit den Verfahren der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission* anzustreben ist. * Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).“ 15. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.“ b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 berechnet die Kommission für das Jahr 2026 den Preis der CBAM-Zertifikate, der sich auf die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen grauen Emissionen bezieht, im Jahr 2027 im Einklang mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 festgelegten Verfahren als vierteljährlichen Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform bezogen auf das Quartal der Einfuhr der Waren, auf die sich diese Emissionen beziehen.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der gemäß der Absätze 1 und 1a vorgesehenen Methodik zur Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ 16. Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 31. August jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ab dem ersten Quartal des Jahres 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder sicher, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat, wobei er der Anpassung für die in Artikel 31 genannte kostenlose Zuteilung Rechnung trägt; die Anzahl wird unter Bezugnahme auf Folgendes bestimmt: a) die Standardwerte nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren ohne den in Abschnitt 4.1 des genannten Anhangs aufgeführten Aufschlag; b) die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 1 für das der Abgabe vorangegangene Kalenderjahr abgegeben wurden, sofern sich die Zollanmeldung für die Einfuhr von Waren auf dieselben Waren nach KN-Code und Ursprungsland bezieht wie die für das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegte CBAM-Erklärung.“ c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Der zugelassene CBAM-Anmelder muss der in Absatz 2 festgelegten Verpflichtung am Ende des Quartals nachkommen, in dem der zugelassene CBAM- Anmelder den in Anhang VII festgelegten Schwellenwert überschreitet.“ 17. Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der zugelassene CBAM-Anmelder reicht das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 30. [November] des Jahres ein, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anzahl der in einem Kalenderjahr gekauften CBAM-Zertifikate, die gemäß Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf die Gesamtzahl der CBAM- Zertifikate begrenzt, die in diesem Kalenderjahr zur Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind.“ c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die den im Jahr 2027 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldeten grauen Emissionen für das Jahr 2026 entspricht und die nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 abgegeben wurde, entsprechend Absatz 1 erst im Jahr 2027 zurückgekauft werden.“ 18. Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission löscht am 1. Oktober jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „Abweichend von Absatz 1 löscht die Kommission am 1. [Dezember] 2027 alle CBAM-Zertifikate, die den im Jahr 2027 gemäß Artikel 6 Absatz 2 für das Jahr 2026 gemeldeten grauen Emissionen entsprechen. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.“ 19. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer oder die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebene Form der Identifizierung sowie den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Einführers oder des zugelassenen CBAM-Anmelders sowie die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder oder der Einführer niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde, oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, übermitteln.“ 20. Folgender Artikel 25a wird eingefügt: „Artikel 25a Überwachung und Durchsetzung des in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwerts (1) Die zuständigen Behörden und die Kommission überwachen die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren und den entsprechenden, in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwert. Die Kommission tauscht regelmäßig und automatisch Informationen mit den zuständigen Behörden aus, die für die Überwachung der Einführer im CBAM- Register erforderlich sind. (2) Gelangt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung zu der Auffassung, dass ein Einführer den Schwellenwert überschritten hat, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, die Informationen, auf die sich die vorläufige Bewertung stützt. Die zuständige Behörde kann vom Einführer, den Zollbehörden oder der Kommission Nachweise anfordern, die für die Beurteilung der Frage, ob der Einführer den Schwellenwert überschritten hat, erforderlich sind. (3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer den Schwellenwert überschritten hat, so unterrichtet sie den Einführer über die Entscheidung. Die Entscheidung umfasst die Gründe für die Entscheidung, eine Rechtsmittelbelehrung, Informationen über die im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 verhängten Sanktionen und gegebenenfalls die Aufforderung, einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 zu stellen. Außerdem teilt die zuständige Behörde die Entscheidung den Zollbehörden und der Kommission über das CBAM-Register mit. Mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. (4) Bei der Feststellung, ob ein Einführer den Schwellenwert gemäß Absatz 3 überschritten hat, lässt die zuständige Behörde eine Vorgehensweise oder Gestaltung oder eine Abfolge von Vorgehensweisen oder Gestaltungen, bei denen der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den Schwellenwert zu unterschreiten, und die daher unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände unangemessen sind, außer Acht. Eine Vorgehensweise oder Gestaltung oder eine Abfolge von Vorgehensweisen oder Gestaltungen gelten als unangemessen, wenn sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, eingeführt werden. Alle Einführer, die an einer solchen Vorgehensweise oder Gestaltung beteiligt sind, haften gemeinsam für die gemäß Artikel 26 Absatz 2 verhängte Sanktion. In solchen Fällen erachtet die zuständige Behörde dies als Beteiligung des Einführers an einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a. (5) Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem Schwellenwert und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 festgestellt werden, regelmäßig spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte fest.“ 21. Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 berechneten Sanktionsbetrag unter Berücksichtigung einer oder mehrerer der folgenden Faktoren mindern: a) Umfang der nicht gemeldeten Angaben b) Kooperationsbereitschaft und Willigkeit des zugelassenen CBAM-Anmelders, Auskunftsersuchen nachzukommen c) nicht vorsätzliches Verhalten des zugelassenen CBAM-Anmelders d) bisherige Vorgabentreue des zugelassenen CBAM-Anmelders.“ b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, ist diese Person für die Zahlung einer Sanktion haftbar. Eine solche Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und – insbesondere je nach Dauer, Schwere, Umfang, Vorsätzlichkeit und wiederholter Nichteinhaltung sowie je nach Bereitschaft der Person zur Kooperation mit der zuständigen Behörde – für jedes CBAM-Zertifikat, das die Person nicht abgegeben hat, das Drei- bis Fünffache der in Absatz 1 genannten Sanktion für das Jahr der Verbringung der Waren betragen. Die Zahlung der Sanktion entbindet die Person von der Verpflichtung, eine CBAM-Erklärung vorzulegen oder Zertifikate abzugeben. (3) Die Zahlung der Sanktion nach Absatz 1 entbindet den zugelassenen CBAM- Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.“ 22. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die künstliche Aufteilung von Einfuhren, auch mittels unangemessener Gestaltungen, um eine Überschreitung des in Artikel 2 Absatz 3a genannten Schwellenwerts zu vermeiden.“ 23. Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 3a, 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum der Veröffentlichung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 3a, 10 und 11, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 3a, 10 oder 11, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 24. In Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b wird folgende Ziffer angefügt: „v) der Anwendung des in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwerts.“ 25. Artikel 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, die Artikel 21 bis Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026;“ b) Folgende Buchstaben werden angefügt: „c) Artikel 22 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027; d) Artikel 20 Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem 1. Februar 2027.“ 26. In Anhang I wird der KN-Code „2507 00 80 – anderer kaolinischer Ton und Lehm„“ ersetzt durch „2507 00 80 – anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm [ausgenommen nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm]“; 27. In Anhang IX wird folgende Tabelle angefügt: „[Strom KN-Code Treibhausgas 2716 00 00 – Elektrischer Strom Kohlenstoffdioxid ]“; 28. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Anhang VI Abschnitt 2 Buchstabe k Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieser Materialien;“ 29. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang VII angefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................... 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................... 1.2 Politikbereich(e) ............................................................................................................. 1.3 Ziel(e) ............................................................................................................................. 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ..................................................................................................... 1.3.2 Einzelziel(e) ................................................................................................................... 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ...................................................................... 1.3.4 Leistungsindikatoren ...................................................................................................... 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .............................................................................. 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................... 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................ 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ...................................................................... 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................... 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................ 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ........................................................................... 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen ................................................................................................................ 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ..................................................................... 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .............................................................................. 2.1 Überwachung und Berichterstattung .............................................................................. 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ............................................................................. 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ............................................................................. 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ......................................................... 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) ...................................................................................................................... 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ........................................................... 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................................................................................. 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ................................................................................................................. 3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................ 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ..................... 3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................. 3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ........................... 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ................... 3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................... 3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.3.3 Mittel insgesamt ............................................................................................................. 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................ 3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ............................................................... 3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................. 3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ........................................................................... 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ................................................................................................... 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .................................. 3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ................................................................................... 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .............................................................. 4 DIGITALE ASPEKTE................................................................................................... 4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz .......................................................................... 4.2 Daten .............................................................................................................................. 4.3 Digitale Lösungen .......................................................................................................... 4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................ 4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................ 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative CO2-Grenzausgleichssystem 1.2. Politikbereich(e) Klimapolitik 1.3. Ziel(e) 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) In Anbetracht der ehrgeizigeren Klimaschutzziele der Union besteht das übergeordnete Ziel der Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) in der Bekämpfung des Klimawandels durch Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU und in der Welt. Mit dem Änderungsvorschlag soll der Befolgungsaufwand für Einführer von CBAM- relevanten Waren vereinfacht werden. 1.3.2. Einzelziel(e) Das übergeordnete Ziel der Bekämpfung des Klimawandels ist in eine Reihe von Einzelzielen weiter aufgegliedert, und zwar: i) Vermeidung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen im Falle ehrgeizigerer Ziele der EU. ii) Beitrag zur Schaffung stabiler und sicherer politischer Rahmenbedingungen für Investitionen in CO2-arme oder CO2-freie Technologien. iii) Sicherstellung, dass die in der Union hergestellten Waren und die in die Union eingeführten Waren einer ähnlichen CO2- Bepreisung unterworfen sind. iv) Schaffung von Anreizen für Hersteller in Drittländern, die in die EU ausführen, damit sie CO2-arme Technologien einsetzen. v) Sicherstellung, dass die Maßnahme wirksam ist, durch Minimierung des Umgehungsrisikos, wodurch für die Umweltintegrität gesorgt wird. vi) Sicherstellung eines verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Behörden bei der Durchführung der Maßnahme. Der Änderungsvorschlag zielt auf Folgendes ab: i) Reduzierung des Verwaltungsaufwands, ii) Verbesserung der Funktionsweise des CBAM. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Durch die Einführung eines CBAM sollen die Treibhausgasemissionen in den vom ihm abgedeckten Sektoren sowohl in der EU-27 als auch im Rest der Welt verringert werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass das CBAM die Risiken einer Verlagerung von CO2-Emissionen verringert, weshalb es die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS schrittweise ablösen soll. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen ging aus der vor der Annahme der CBAM-Verordnung durchgeführten Modellierung hervor, dass die Einführung eines CBAM und anderer Maßnahmen, die zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele der EU erforderlich sind, zu einem Rückgang des BIP der EU-27 um 0,22 % bis 0,23 % im Jahr 2030 führen könnten. Die Auswirkungen auf die Investitionsseite sind mäßig. Auf der Verbrauchsseite scheint das CBAM im Vergleich zu dem Szenario ehrgeizigerer Klimaschutzziele ohne CBAM geringfügig stärkere negative Auswirkungen zu haben. Indem die Einführung eines CBAM die Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam verringert, zieht sie einen Rückgang der Einfuhren in die EU-27 nach sich. Die sozialen Auswirkungen des CBAM sind insgesamt begrenzt. Erwartet werden verwaltungstechnische Auswirkungen für die Kommission, die Unternehmen und die nationalen Behörden. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Befolgungskosten für Unternehmen und Behörden zwar erheblich, aber verhältnismäßig und angesichts des ökologischen Nutzens der Maßnahme verkraftbar sein werden. Auch wenn das Generieren von Einnahmen kein Ziel ist, das mit dem CBAM verfolgt wird, dürfte es doch zusätzliche Einnahmen generieren, die sich 2030 auf schätzungsweise [2,1 Mrd. – zu aktualisieren] EUR belaufen werden. Mit dem Änderungsvorschlag soll Folgendes erreicht werden: i) Reduzierung der Zahl der Unternehmen, die den CBAM-Verpflichtungen unterliegen, bei gleichzeitiger Wahrung der Umweltwirkung des Mechanismus und seiner Fähigkeit, sein Klimaziel zu erreichen; ii) Verbesserung der Funktionsweise des Mechanismus durch Vereinfachung und Straffung von Prozessen und Verfahren. Der Vorschlag wird es Einführern von Waren in die Union erleichtern, den CBAM-Berichtspflichten nachzukommen, indem einige dieser CBAM-Berichtspflichten vereinfacht werden, die sich auf komplexe Berechnungen beziehen oder auf aufwendigen Verfahren der Datenerhebung beruhen, die eine wirksame Umsetzung des CBAM behindern. Darüber hinaus wird der Vorschlag auch die Überwachung des CBAM und die Aufsicht über das CBAM stärken. Dadurch wird die Kommission besser in die Lage versetzt, Daten zu verarbeiten und einschlägige Informationen mit den nationalen Behörden auszutauschen, um einen maximalen Nutzen der von den Interessenträgern gemeldeten Informationen sicherzustellen. Dank des Vorschlags wird die Kommission außerdem Risiken besser erkennen können, und die nationalen Behörden werden besser vorbereitet sein, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Befreiung von Einführern kleiner Mengen an CBAM-relevanten Waren von den CBAM-Verpflichtungen Optimierung von Prozessen zur Steigerung der Wirksamkeit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme18 18 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Das CBAM wurde ab Oktober 2023 eingeführt. Ein vereinfachtes System der CBAM-Regelung ist derzeit bis Ende 2025 in Kraft. Insbesondere gilt derzeit ein Übergangszeitraum (Probelauf für die Datenerhebung), um die reibungslose Einführung des CBAM zu erleichtern und den Händlern und Einführern Gelegenheit zu geben, sich darauf einzustellen. Die Kommissionsdienststellen sind für die Umsetzung und Durchsetzung des CBAM sowohl während des Übergangszeitraums (2023-2025) als auch in der endgültigen Phase (ab 2026) zuständig. Während des Übergangszeitraums müssen dazu bei Einführern CBAM-relevanter Waren in die EU Informationen zu den mit diesen Waren verbundenen grauen Treibhausgasemissionen erhoben und Daten analysiert werden. Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) fordert eine schrittweise Einführung der verschiedenen Funktionen, die für seine wirksame Umsetzung erforderlich sind. Zunächst muss eine Reihe von Berichten und Überprüfungen erstellt werden, um die Festlegung der finanziellen Verpflichtungen zu erleichtern. Daher ist vorgesehen, die CBAM-Verordnung in zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen umzusetzen: einem Übergangszeitraum von Oktober 2023 bis Ende 2025 und einem endgültigen Zeitraum ab Anfang 2026. Während des Übergangszeitraums beschränkt sich die Pflicht für Einführer und EU- Behörden (Zoll) auf die Vorlage der vierteljährlichen CBAM-Berichte zusätzlich zu den Einfuhranmeldungen. Während des Übergangszeitraums wurde ein Übergangsinformationsmanagementsystem (CBAM TP) eingerichtet, um die Vorlage und den Empfang der vierteljährlichen Berichte sowie die Assimilation der Daten aus den einzelnen Berichten in einer aggregierten Datenbank zu unterstützen und deren wirksame Analyse für die Zwecke der Berichterstattung im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung zu ermöglichen. Darüber hinaus haben die Zollbehörden während des Übergangszeitraums die Aufgabe, die Zollanmelder über ihre Berichtspflichten zu informieren, um so zum Erfassen der Informationen und zur Sensibilisierung dafür beizutragen, dass die Anmelder gegebenenfalls den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen müssen (vor der ersten Einfuhr CBAM-relevanter Waren ab dem 1. Januar 2026). Der endgültige Zeitraum soll am 1. Januar 2026 für die im Folgenden aufgeführten Aufgaben der Verwaltung der eigentlichen CBAM-Erklärungen und -Zertifikate und ein Jahr früher für die Registrierung der zugelassenen Anmelder und die Verarbeitung der CBAM-Zulassungen durch die zuständigen Behörden beginnen: - Einführer sind erst berechtigt, diese Waren einzuführen, nachdem ihnen von den zuständigen Behörden eine Zulassung erteilt wurde (außer im Falle der in der Änderungsverordnung vorgeschlagenen Ausnahme) oder wenn sie einen als CBAM- Anmelder zugelassenen Vertreter benennen. Die Zollbehörden sollten die Einfuhr CBAM-relevanter Waren nur dann gestatten, wenn ein zugelassener CBAM- Anmelder beteiligt ist. Darüber hinaus dürfen die Zollbehörden die Waren kontrollieren, unter anderem in Bezug auf die Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren. Die Kommission sollte die Risiken im Zusammenhang mit dem CBAM bei der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und -standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berücksichtigen. - Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener CBAM-Anmelder, der in seinem eigenen Namen handeln oder einen oder mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Erklärung über die grauen Emissionen einreicht, die mit den in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbunden sind, und eine den angemeldeten Emissionen entsprechende Anzahl an CBAM- Zertifikaten abgibt. - Ein zugelassener CBAM-Anmelder sollte eine Reduzierung der Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits in anderen Rechtsordnungen für diese Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis beantragen dürfen. In der Änderungsverordnung wird vorgeschlagen, einen Standard-CO2-Preis einzuführen, der es Anmeldern ermöglichen würde, einen Abzug in Anspruch zu nehmen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde. - Die angegebenen grauen Emissionen sollten von einer Person überprüft werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle der EU akkreditiert wurde, wenn tatsächliche Emissionen angegeben werden. - Das CBAM-Zentralsystem sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern ermöglichen, sich im CBAM-Register zu registrieren und zugelassenen CBAM- Anmeldern die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren verbundenen grauen Emissionen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission sollte das CBAM-Register verwalten, das Daten über die zugelassenen CBAM-Anmelder, Betreiber und Anlagen in Drittländern enthält. In der Änderungsverordnung wird vorgeschlagen, akkreditierten Prüfern den Zugang zum Register zu ermöglichen, um die Zuverlässigkeit der Emissionsdaten zu verbessern, die die Betreiber den Anmeldern über das Register übermitteln. - Um das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen, um gegen Umgehungspraktiken vorzugehen. - Für den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sollte eine zentrale gemeinsame Plattform eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Transaktionen auf der zentralen gemeinsamen Plattform sollte die Kommission den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission fördern. Darüber hinaus sollte ein zügiger Informationsfluss zwischen der zentralen gemeinsamen Plattform und dem CBAM-Register eingerichtet werden. - Die Kommission sollte risikobasierte Kontrollen durchführen und den Inhalt der CBAM-Erklärungen entsprechend überprüfen. Zu Durchsetzungszwecken können die Mitgliedstaaten auch Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen vornehmen. Die Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen sollten der Kommission mitgeteilt und anderen zuständigen Behörden im CBAM- Register zur Verfügung gestellt werden. - Die Mitgliedstaaten sollten für die ordnungsgemäße Festsetzung und Erhebung der Einnahmen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sein. Daher nimmt im endgültigen Zeitraum die Zahl der der Kommission übertragenen Aufgaben drastisch zu, was eine Erhöhung des Personalbedarfs zur Folge hat. Zu den Aufgaben dieses Teams gehören die Kontrolle der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen für CBAM-Anmelder, die Verwaltung der zentralen Datenbank und des zentralen Registers, die Koordinierung und der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Überprüfung der Erklärungen und die Aufsicht über die externe Plattform und schließlich Aufgaben, die rechtliche Kompetenzen erfordern, wie Rechtsstreitigkeiten und Einziehungen und die Beaufsichtigung der finanziellen Verantwortung. Die Struktur des Teams wird im Folgenden näher definiert. Während des endgültigen Zeitraums wird die Kommission für die meisten Aufgaben zuständig sein, die sich aus der CBAM-Verordnung ergeben. IT-Haushalt des CBAM Die für das CBAM im Zeitraum 2023-2027 einzusetzenden/zu bindenden Mittel wurden mit 101,74 Mio. EUR veranschlagt. Der IT-Haushalt des CBAM umfasst Analyse- und Entwicklungsdienste, Implementierungsdienste, operative Dienste, Cloud-Dienste und/oder Vor-Ort-Hardware- und -Softwarelizenzen für das CBAM- System im Übergangs- und im endgültigen Zeitraum wie folgt: - Die CAPEX-Kosten wurden auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Haushaltsmittel und der von der IT-Governance der Kommission genehmigten Haushaltsmittel in Form genehmigter Zukunftskonzepte für die folgenden früheren IT-Projekte der GD TAXUD aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit dem IT- Architekturmodell geschätzt: CDS, CRMS2, SURV3, REX, CSRD2, EBTI, von der GD TAXUD entwickelte und betriebene transeuropäische Zollanmeldungsmanagementsysteme. - Die OPEX-Kosten wurden auf der Grundlage der derzeitigen jährlichen Infrastruktur- und Betriebskosten der GD TAXUD, ihrer Mittel für IT-Infrastruktur, IT-Unterstützung und Service-Desk-Tätigkeiten für die Produktionssysteme, die im Rahmen der oben genannten Projekte bereitgestellt werden, bewertet. - Die Preisgestaltung basiert auf den derzeit geltenden Rahmenverträgen. In der Haushaltslinie für IT-Politik sind die Mittel für die gemeinsame Beschaffung der Plattform für den Kauf und Verkauf von Zertifikaten für die Verwaltung von Vorgängen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht enthalten. Das CBAM-Team würde im Jahr 2027 aus 90 Bediensteten der Kommission (darunter 15 IT-Mitarbeitende) bestehen. In der Änderungsverordnung wird vorgeschlagen, die administrativen Anforderungen, einschließlich der Berichterstattung, zu rationalisieren. Da diese Anforderungen durch Unionsrecht eingeführt wurden, sollte ihre Rationalisierung ebenfalls auf EU-Ebene erfolgen, um Rechtssicherheit und Kohärenz der Berichterstattung zu gewährleisten. Diese Änderung entspricht zusätzlichen IT- Kosten in Höhe von 18,95 Mio. EUR für den Zeitraum 2025-2027. Dies wird gleiche Ausgangsbedingungen für Unternehmen und Behörden in der gesamten Union gewährleisten, die von der Rationalisierung der Berichtspflichten, die sich aus diesem Vorschlag ergibt, profitieren werden. Der Europäischen Kommission übertragene und mit den Mitgliedstaaten geteilte Aufgaben für die Umsetzung des CBAM Zahl der für die Ausführung dieser Aufgabe erforderlichen Mitarbeitenden Übergan gszeitrau m (2023) Übergan gszeitrau m (2024) Übergan gszeitrau m (2025) Endgül tiger Zeitrau m (2026) Endgül tiger Zeitrau m (2027) Zulassung von CBAM- Anmeldern 0 0 1 2 2 Verwaltung und Registrierung von Informationen in der zentralen Datenbank für Anlagen außerhalb der EU 0 0 0 3 5 Verwaltung des Zentralregisters einschließlich Konten (Abgabe von Zertifikaten, einschließlich 80 %- Regel, Löschung) 0 0 0,5 3 5 Koordinierung und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden 0 1 1 1 1 Prüfungen und Kontrollen auf Unregelmäßigkeiten Risikobasierte Kontrollen und Pflege eines unabhängigen Transaktionsprotokolls und Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Unregelmäßigkeiten 0 0 0 3 5 Aufsicht und Überprüfung von Erklärungen und Emissionsberichten: 1. Aufsicht über den automatisierten Schritt der 0 0 0 8 25 Überprüfung der Erklärungen 2. Überprüfung der Erklärungen (Berechnungen der grauen Emissionen, Pflichten in Bezug auf Zertifikate, Abzug des im Ausland gezahlten CO2- Preises und kostenlose Zuteilungen) + Bewertung nicht eingereichter CBAM- Zertifikate 3. Überprüfung von Emissionsberichten 0 0 0 10 10 Festlegung risikobasierter Faktoren für die Überprüfung der Erklärungen 0 1 1 1 1 Sanktionen 0 0 0 2 2 Aufsicht, Überwachung und Verwaltung der externen Plattform für Kauf und Verkauf und Berechnung des Preises von CBAM- Zertifikaten 0 0 0 2 2 Überprüfungs- und Berichtspflichten zum Ende des Übergangszeitraums, einschließlich Bewertung der Berichte des Übergangszeitraums 0 7 13.5 0 0 Zu erstellende Berichte 3 3 3 3 3 Rechtsstreitigkeiten 3 3 3 6 8 und Einziehung Beaufsichtigung der finanziellen Verantwortung Verträge und Personal Ausarbeitung sekundärer Rechtsvorschriften (Durchführungsrechts akte und delegierte Rechtsakte) 3 3 3 3 3 Öffentlichkeitsarbeit und Schulungen 2 2 2 2 2 Methodik zur Berechnung grauer Emissionen 1 1 1 1 1 Gesamtpersonalbed arf für das CBAM- Team (ohne IT) 12 21 29 50 75 Die Aufschlüsselung des gesamten Personals, einschließlich des IT-Personals, von 2023 bis 2027 würde wie folgt ausfallen: Jahr 2023 2024 2025 2026 2027 Gesamtzahl Personal 20 33 44 65 90 CBAM- Team 12 21 29 50 75 CBAM-IT- Team 8 12 15 15 15 Angesichts der strategischen Bedeutung, des Umfangs und der Komplexität des CBAM-IT-Projekts ist ein spezielles CBAM-IT-Team erforderlich, das die gesamte Projektumsetzung und den Betrieb verwaltet. Das CBAM-IT-Team besteht aus 15 Mitgliedern mit spezialisierten IT-Profilen, die zuständig sind für die Festlegung und Verwaltung der IT-Systemarchitektur des CBAM sowie für dessen Projektorganisation und -planung, die Tätigkeiten in Bezug auf Entwicklung und Implementierung, die Organisation des Service-Modells sowie das Management von Transaktionen und Support für Wirtschaftsakteure, Kommissionsdienststellen und Klimaschutz- und Zollbehörden, für die CBAM-IT- Systeme sowohl des Übergangs- als auch des endgültigen Zeitraums. Das CBAM-IT-Team besteht aus 15 Mitarbeitenden der Kommission, die entsprechend der nachstehenden Grafik organisiert sind: Der vorgeschlagene Plan für den Einsatz des CBAM-IT-Teams ist folgender: Jahr 2023 2024 2025 2026 2027 Anzahl Mitarbeitende 8 12 15 15 15 Beamte (AD) 4 5 5 5 5 Vertragsbedienstete (CA) 4 7 10 10 10 CBAM-Programmmanager (B3 AD 2023) CBAM-Vertragsmanager & PMO (B3 AD 2023) CBAM-Entwicklungsteam CBAM-Team für Dienste und Betrieb CBAM-Infrastruktur- und -Sicherheitsteam CBAM-Architekt (AD B3 2023) CBAM-Business Analyst (B1 VB 2024) CBAM-Anwendungsmanager für Dienste des Portals der Wirtschaftsbeteiligten (AD B3 2023) CBAM- Anwendungsmanager für die zentrale Plattform (B3 VB 2024) Manager für die Konformitäts- und Integrationsprüfung des CBAM (B3 VB 2024) CBAM- Übergangsmanager (B3 VB 2023) CBAM-Koordinierung mit EHS und Zoll (B3 VB 2023) CBAM – Koordinierung des Betriebs mit zuständigen Behörden (B3 VB 2025) CBAM-Dienstleistungs- und SLA-Manager (B3 VB 2024) CBAM- Koordinierungsmanager für Wirtschaftsbeteiligte (B3 VB 2025) CBAM-Service-Support für Transaktionen (B3 VB 2025) CBAM-Betriebsmanager (B2 AD 2024) CBAM-Infrastruktur- und Sicherheitsmanager (B2 VB 2023) 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Die Verringerung der Treibhausgasemissionen ist grundsätzlich ein grenzübergreifendes Problem, das wirksames Handeln in einem größtmöglichen Maßstab erfordert. Die EU ist als supranationale Organisation in einer guten Position, um eine wirksame Klimapolitik in der EU zu etablieren, wie sie es mit dem EU-EHS getan hat. Es gibt bereits einen harmonisierten CO2-Preis auf EU-Ebene. Dies ist der aus dem EU-EHS hervorgehende Preis für die unter dieses System fallenden Sektoren. Die einzige sinnvolle Möglichkeit, die Gleichwertigkeit zwischen den im EU- Binnenmarkt angewandten Regeln zur Einpreisung der Kosten der CO2-Emissionen und den entsprechenden für Einfuhren geltenden Regeln sicherzustellen, besteht darin, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen. Jede Initiative muss so umgesetzt werden, dass Einführern unabhängig von dem Ursprungsland, dem Einfuhrhafen und dem Bestimmungsort innerhalb der EU einheitliche Bedingungen und Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen geboten werden, die denen entsprechen, die heimischen Herstellern geboten werden. Dies kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene auf wirksame Weise geschehen. Die mit der Änderungsverordnung vorgeschlagene Vereinfachung sollte am besten auf EU-Ebene vorgenommen werden, um Rechtssicherheit und Kohärenz zu gewährleisten. Dies wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und Behörden in der gesamten Union gewährleisten, die von der Rationalisierung der Berichtspflichten, die sich aus diesem Vorschlag ergibt, profitieren werden. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) Parallel zum EU-EHS lassen sich die Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Schutz vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im EU-Binnenmarkt am besten auf EU-Ebene realisieren. Darüber hinaus kann dem Erfordernis, die Verwaltungskosten möglichst niedrig zu halten, am besten entsprochen werden, indem einheitliche Vorschriften für den gesamten Binnenmarkt festgelegt werden, was den Mehrwert eines Tätigwerdens auf EU-Ebene weiter unterstreicht. Die öffentliche Konsultation hat den Mehrwert einer auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahme in Bezug auf das CBAM bestätigt. Die Interessenträger sind sich insbesondere einig, dass ein CBAM auf EU-Ebene wegen der unterschiedlichen Ziele der EU und der übrigen Welt sowie zur Unterstützung der weltweiten Klimaschutzanstrengungen erforderlich ist. Angesichts der Stellung der EU im internationalen Handel kann ein CBAM, das von ihr eingeführt wird, aufgrund der umweltbezogenen Wirkung auf die internationalen Klimaschutzziele ein überzeugendes Beispiel zur Nachahmung abgeben. Daher erfordern die Ziele der Verringerung der Emissionen und der Klimaneutralität – in Ermangelung gleichermaßen ehrgeiziger globaler Politiken – das Tätigwerden der Europäischen Union. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Das CBAM ist ein neuer Mechanismus. Die bevorzugte Option in der Folgenabschätzung stützt sich auf das EU-Emissionshandelssystem und soll einige seiner Merkmale nachbilden. Wenn nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um das CBAM ordnungsgemäß durchzusetzen, besteht ein ernsthaftes Risiko, dass Unternehmen das CBAM umgehen. Der Änderungsvorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die seit Beginn der Übergangsphase der Anwendung des Mechanismus am 1. Oktober 2023 gesammelt wurden. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten In der interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020, die im Rahmen der Verhandlungen unterzeichnet wurde, sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, dass „die Organe darauf hinarbeiten [werden], ausreichend neue Eigenmittel zur Deckung des Betrags einzuführen, der im Zusammenhang mit den erwarteten Ausgaben für Rückzahlungen [von NextGenerationEU] fällig wird“. Die Kommission wurde im Rahmen des ihr erteilten Auftrags aufgefordert, im ersten Halbjahr 2021 einen Vorschlag für ein CBAM vorzulegen. In der endgültigen Einigung der beiden gesetzgebenden Organe ist vorgesehen, dass der Großteil der Umsetzung und Durchsetzung des CBAM in die Zuständigkeit der Kommission fällt. Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorschlags zu gewährleisten, müssen daher im Rahmen des derzeitigen MFR angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Der Änderungsvorschlag steht im Einklang mit dem Ziel der Agenda für bessere Rechtsetzung, da er die Fähigkeit der Kommission zur Ausübung ihrer allgemeinen Aufsicht über das CBAM stärken und gleichzeitig die Verwaltungskosten (insbesondere für kleine Einführer, aber auch für die Behörden der Mitgliedstaaten) verringern wird, die andernfalls durch die Erhebung der Informationen auf andere Weise entstehen würden. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die Kosten für die Umsetzung des CBAM werden aus dem EU-Haushalt finanziert. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)19  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen 19 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Entfällt 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1 Überwachung und Berichterstattung Die Kommission wird sicherstellen, dass Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des CBAM anhand der wichtigsten politischen Ziele bestehen. Vor Ablauf des Übergangszeitraums Ende 2025 und danach alle zwei Jahre wird die Kommission umfassende Bewertungen der Funktionsweise des CBAM, einschließlich seiner Governance, veröffentlichen. Im Bericht für 2025 wird auch der Anwendungsbereich des CBAM überprüft, um die Möglichkeit seiner Ausweitung auf Emissionen anderer EU-EHS-Sektoren, bei denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, auf Erzeugnisse weiter unten in der Wertschöpfungskette sowie auf indirekte Emissionen für alle Sektoren zu untersuchen. Aus diesem Grund muss die Wirkung des CBAM auf die in die engere Wahl kommenden Sektoren überwacht werden. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Ein stark zentralisierter Aufbau ermöglicht eine sehr einheitliche und effiziente Umsetzung des CBAM in der gesamten EU, auch in Mitgliedstaaten mit eingeschränkteren Verwaltungskapazitäten im Klimabereich. Die meisten Durchführungs- und Durchsetzungsaufgaben wurden den Kommissionsdienststellen übertragen. Diese erfordern auch eine größere Zahl von Kontrollfunktionen, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Verwaltung des CBAM zu gewährleisten. Die Kommission hat außerdem mehr Maßnahmen zur Betrugsprävention vorgesehen. Dieses Vereinfachungspaket wird zwar den Verwaltungsaufwand für Einführer, insbesondere KMU, sowie für die nationalen Behörden erheblich verringern, doch wird dies dadurch ermöglicht, dass die Kommissionsdienststellen insbesondere bei der Überwachung und Durchsetzung mehr Zuständigkeiten und mehr Aufgaben übernehmen. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Das CBAM wird sich auf ein deklaratives System stützen, welches das Risiko birgt, dass keine oder eine falsche Erklärung abgegeben wird. Um dem Risiko unterlassener Erklärungen zu begegnen, schreibt das System eine Zulassung vor der Einfuhr von Waren vor, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Es ist die Aufgabe der nationalen Zollbehörden, diese Vorschrift durchzusetzen, indem sie die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulassen, solange dem Anmelder nicht die Zulassung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde. Um dem Risiko falscher Erklärungen zu begegnen, wird es ein System von Prüfungen auf der Grundlage von Kriterien für die Risikobewertung und von Zufallskontrollen geben, das mit Sanktionen verknüpft ist, die ausreichend hoch angesetzt sind, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Die Prüfung wird sowohl auf Ebene der CBAM-Erklärung durch die nationalen Behörden als auch auf Ebene der Einfuhranmeldungen durch die Zollbehörden erfolgen. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Die Kommissionsdienststellen werden die ordnungsgemäße Anwendung des CBAM kontrollieren, insbesondere die Abgabe von CBAM-Zertifikaten und die korrekte Anwendung der De-minimis-Schwelle. Ein robustes Risikomanagementsystem soll kosteneffiziente Kontrollen gewährleisten und Umgehungsrisiken begegnen. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. Effiziente Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erfordern eine aktive Zusammenarbeit, einschließlich Wissens- und Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene; auch eine Zusammenarbeit mit Drittländern kann erforderlich sein. Besonderes Augenmerk sollte auf unzuverlässige Wirtschaftsteilnehmer (z. B. Scheinfirmen, „Missing Trader“) und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU gelegt werden. Es sollten schnelle Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen werden, um auf neue bzw. neu erkannte Betrugsrisiken reagieren zu können. Die zuständigen Behörden sollten über Betrugsmuster Bericht erstatten und Wissen darüber austauschen. Kommt ein zugelassener CBAM-Anmelder oder Einführer den Verpflichtungen aus der CBAM-Verordnung nicht nach, werden Sanktionen verhängt. Die Höhe der Geldstrafe wird auf der Grundlage der im Rahmen des EU-EHS vorgesehenen Geldstrafen festgelegt. Bei wiederholten Verstößen kann die nationale zuständige Behörde die vorübergehende Sperrung des Kontos des Anmelders beschließen. Die Kommissionsdienststellen haben gemeinsam mit den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen Zollbehörden ein CBAM-Risikomanagementnetz eingerichtet, das an einer gemeinsamen Strategie zur Bekämpfung von Umgehungen arbeiten wird. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge Nummer GM/NGM 20. von EFTA- Ländern21 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen 20 01 02 01 GM/NG M NEIN NEIN NEIN NEIN 09 20 04 01 (CBAM) GM/NG M NEIN NEIN NEIN NEIN  Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen Entfällt Entfällt GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN 20 GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. 21 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 22 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I ni ti at iv e w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l be nö ti gt : 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N at ür li ch e R es so ur ce n u nd U m w el t (I T ) G D T A X U D Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) 8 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 Z ah lu n g en (2 a) 7 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l23 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r G D T A X U D V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 2 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 1 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) 8 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 2/ - 4 - D E D E Z ah lu n g en (5 ) 7 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + 2 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 1 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) 8 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 Z ah lu n g en (5 ) 7 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 2 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 1 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ G D T A X U D Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,5 2 ,2 1 ,7 0 1 ,7 3 ,2  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n – D ie ns tr ei se n ,6 0 ,3 0 ,3 6 ,3 2 ,5 8 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 2/ - 5 - D E D E G D T A X U D I N S G E S A M T M it te l ,1 2 ,5 1 ,0 6 2 ,0 3 ,8 M it te l IN S G E S A M T u n te r R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g e n i n sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,1 2 ,5 1 ,0 6 2 ,0 3 ,8 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en ,2 41 ,3 42 ,7 42 ,1 16 3, 1 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en ,7 27 ,7 41 ,1 45 ,0 14 0, 5 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) 8 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 Z ah lu n g en (5 ) 7 ,5 2 ,1 3 ,0 0 3 ,0 1 3 ,8 4 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + 2 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 1 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) 8 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 Z ah lu n g en (5 ) 7 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 D ru ck sa ch e 2/ - 5 - D E D E • A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 2 ,0 3 ,7 3 ,7 3 ,1 1 6 ,6 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 1 ,5 2 ,1 3 ,0 3 ,0 1 3 ,8 4 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D T A X U D Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en  ,5 2 ,2 1 ,7 0 1 ,7 3 ,2  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,6 0 ,3 0 ,3 6 ,3 2 ,5 8 G D T A X U D I N S G E S A M T M it te l ,1 2 ,5 1 ,0 6 2 ,0 3 ,8 M it te l IN S G E S A M T u n te r R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,1 2 ,5 1 ,0 6 2 ,0 3 ,8 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r 0 1- 02 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 2/ - 5 - D E D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en ,2 41 ,3 42 ,7 42 ,1 16 3, 1 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en ,7 27 ,7 41 ,1 45 ,0 14 0, 5 3. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt u re n) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d E rg eb n is se a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T E R G E B N IS S E A rt D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 27 … - E rg eb n is - E rg eb n is - E rg eb n is Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. . .. - E rg eb n is Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. 26 E rg eb n is se s in d P ro du k te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , d ie e rb ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , ge b au te S tr aß en k il om et er u sw .) . W ie i n Z if fe r .3 .2 b es ch ri eb en ( „E in ze lz ie le … “) . D ru ck sa ch e 2/ - 5 - D E D E IN S G E S A M T D ru ck sa ch e 2/ - 5 - DE 45 DE 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 8,572 6,271 8,740 11,700 35,283 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,600 0,300 0,306 0,312 1,518 Zwischensumme RUBRIK 7 9,576 6,571 9,046 12,012 36,801 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 9,576 6,571 9,046 12,012 36,801 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)28 BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 21 21 25 30 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 12 23 40 60 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 28 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern. DE 46 DE Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 33 44 65 90 Die oben genannten zusätzlichen Mittel wurden bereits bei der Annahme der ursprünglichen CBAM- Verordnung zugewiesen. Es gibt keine Änderungen an den Planstellen für Personal und dem externen Personal, mit Ausnahme der Berichtigung der Zahl der Planstellen für 2026 (berichtigt von 15 auf 25 – redaktioneller Fehler in der vorherigen AKE). Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen Nicht zutreffend Entfällt Entfällt Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK) Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Gemäß der CBAM-Verordnung muss die Kommission nach deren Annahme mehrere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Kommissionspersonal wird auch zur Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise des CBAM-Systems und zur Einrichtung des IT-Systems benötigt. Externes Personal Viele Aufgaben können von externen Akteuren ausgeführt werden. 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: die bestmögliche Schätzung der mit dem Vorschlag/der Initiative verbundenen Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien sollte in der nachstehenden Tabelle enthalten sein. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „Politische IT-Ausgaben für operationelle Programme“ ausgewiesen werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf DE 47 DE die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit den Einzelheiten in Abschnitt 4 „Digitale Dimensionen“ übereinstimmen. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFF 2027 INSGES AMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. Es sind zusätzliche IT-Ausgaben erforderlich, um die IT-Entwicklung zu decken, die erforderlich ist, um die Änderungen im Zusammenhang mit den CBAM- Vereinfachungsverfahren umzusetzen und die IT-Instrumente zur Unterstützung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Begrenzung des Betrugsrisikos zu implementieren: 6,350 Mio. EUR im Jahr 2025, 6,850 Mio. EUR im Jahr 2026 und 5,750 Mio. EUR im Jahr 2027 – in Mittelbindungen. Darüber hinaus werden jährlich 2 Mio. EUR für Studien benötigt, u. a. um die Wirksamkeit des CBAM regelmäßig zu bewerten sowie für Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich externer Kommunikation und Schulungsveranstaltungen mit Interessenträgern. Diese Kosten waren in der vorherigen AKE nicht erfasst. Der Vorschlag erfordert die Übertragung von bis zu 25 Mio. EUR aus Rubrik 4 (11.0301 – Instrument für Zollkontrollausrüstung) auf Rubrik 3 (09.200401 – CBAM). 3.2.7. Finanzierungsbeteiligung Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) DE 48 DE Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[1] Jahr 2026 Jahr Jahr 2028 Jahr 2029 Jahr 2030 Artikel 09 20 04 01 1,495 1,643 1,792 1,940 2,089 [1] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. CBAM – 09 20 04 01 Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). Die Schätzungen des Anteils der betroffenen Einnahmen beruhen auf internen Berechnungen der Kommission unter Verwendung von Einfuhrdaten des Zolls und Standardwerten. Diese wurden auf Einnahmenschätzungen aus der Folgenabschätzung der Kommission von 2021 angewandt, die für 2030 auf rund 2,1 Mrd. EUR betragen. Da gemäß der neuen De-minimis-Schwelle unter 1 % der Emissionen nicht erfasst werden würden, werden die dadurch bedingten entgangenen Einnahmen aufgrund nicht erfasster Emissionen für 2030 auf rund 21 000 000 EUR geschätzt. 4. DIGITALE ASPEKTE Die digitalen Konzepte und die Architektur, die in der CBAM-Projektcharta des endgültigen Systems genehmigt wurden, werden, was die digitalen Anforderungen, DE 49 DE die verwendeten Daten, die digitale Lösung, die Bewertung der Wiederverwendbarkeit und die Maßnahmen zur Unterstützung der digitalen Implementierung betrifft, nicht geändert. Die einzige Änderung bezieht sich auf das Risikomanagement und die Überwachung von Umgehungspraktiken, die analysiert und bewertet und als Platzhalter in die Projektcharta aufgenommen wurden, aber nicht in den Schätzungen der Projektcharta enthalten sind. Das Hauptziel der Risikomanagementkomponente besteht darin, die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu unterstützen und das Betrugsrisiko zu begrenzen. Die Vereinfachungen führen zwar nicht zu einer Änderung der Architektur der digitalen Lösung, erfordern jedoch zusätzliche Mittel, um die Änderungen an Funktionen und Diensten, die durch das CBAM bereits entwickelt wurden, zu implementieren. 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Wie in der Abbildung dargestellt, erhält das CBAM-Register die Einfuhrinformationen für CBAM-relevante Waren aus den EU-Zollsystemen entweder von den Mitgliedstaaten oder über die GD TAXUD, zusammen mit der Zollkennnummer des Einführers und der zolltariflichen Einreihung der eingeführten Waren. Im Gegenzug stellt das CBAM-System den nationalen Einfuhrkontrollsystemen die CBAM-Zulassungen der CBAM-Anmelder zur Verfügung, um bei der Einfuhrabfertigung CBAM-relevanter Waren die CBAM-Verordnung DE 50 DE durchzusetzen. Das CBAM-Informationssystem tauscht auch Risikomanagementinformationen mit den EU-Zollsystemen aus. Die Schnittstelle zu den EU-Zollsystemen ist für das Funktionieren von CBAM von entscheidender Bedeutung, da das gesamte Konzept des CBAM darin besteht, eine doppelte Erfassung von Informationen zu vermeiden, indem die CBAM-Anmelder aufgefordert werden, ihre Einfuhren durch einen Bericht über die bei der Herstellung in Drittländern entstandenen Emissionen zu ergänzen. Daten nur einmal bereitzustellen ist ein Grundprinzip des CBAM. Das CBAM wird auch mit dem neuen CBAM-Mechanismus der nationalen zuständigen Behörden interagieren (über IT-Systeme oder andere Mittel), um die Integration der nationalen CBAM-Durchsetzungsverfahren in den Mitgliedstaaten und die nationalen Verfahren für die Erhebung von Informationen zu Sanktionen und Rückforderungen zu fördern. Ein weiteres wichtiges neues externes System für das CBAM ist die zentrale gemeinsame Plattform (CCP), d. h. das Informationssystem, über das die CBAM-Anmelder die CBAM- Zertifikate von den Mitgliedstaaten kaufen sollen. Der Preis der Zertifikate wird durch den im EHS-System definierten Preis festgelegt. Die CBAM-Anmelder müssen ihre CBAM- Konten vierteljährlich zu 80 % ausgleichen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Zertifikaten für die Verrechnung ihrer gemeldeten Emissionen und der bereits in Drittländern gezahlten CO2-Preise abzugeben. Die Kommission wird die überzähligen Zertifikate im Namen der Mitgliedstaaten von den CBAM-Anmeldern zurückkaufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen diese Plattform, die unabhängig vom CBAM-Register ist, gemeinsam einrichten und verwalten. Die Schnittstelle zur zentralen gemeinsamen Plattform ist für die CBAM-Anmelder von grundlegender Bedeutung, um die erforderlichen Zertifikate auf ihren CBAM-Konten bereitzustellen. Bei den Konten und Zertifikaten handelt es sich um hochsensible Informationen. Das EHS-System wird lediglich den Verkaufspreis der Zertifikate festsetzen. Die Hauptnutzer des CBAM-Registers sind die CBAM-Anmelder. Die GD TAXUD geht davon aus, dass sich deren Zahl 2026 möglicherweise auf 200 000 beläuft (nach Einführung der Vereinfachung wird sich die Zahl der Anmelder zwar verringern, sie wird jedoch durch die Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Erzeugnisse wieder steigen). Diese werden das CBAM-Register nutzen, um jährlich (im Mai jedes Jahres) die bei der Herstellung ihrer eingeführten Waren entstandenen Emissionen anzumelden, um den vierteljährlichen Saldo ihrer CBAM-Konten im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Zertifikaten und angemeldeten Einfuhren zu überwachen und um bei der Überprüfung ihrer CBAM- Erklärungen mit den nationalen Zollbehörden zu interagieren. Die CBAM-Anmelder werden zunächst von den nationalen zuständigen Behörden über das CBAM-Register eingehend geprüft. Anschließend erhalten sie eine Zulassung für die Einfuhr CBAM- relevanter Waren und ein CBAM-Konto. Sie sind dann in der Lage, ihre Emissionen jährlich im CBAM-Register anzumelden und die erforderlichen Zertifikate abzugeben. Die Betreiber der Anlagen, die CBAM-relevante Waren in Drittländern herstellen, registrieren sic

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