Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 79/26
10.02.26
EU - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf
nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
COM(2025) 989 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 714/21 = AE-Nr. 210810;
Drucksache 169/25 = AE-Nr. 250323
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.12.2025
COM(2025) 989 final
2025/0419 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des
Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung
von Umgehungspraktiken
{SEC(2025) 989 final} - {SWD(2025) 987 final} - {SWD(2025) 988 final} -
{SWD(2025) 989 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon
Border Adjustment Mechanism, CBAM) (im Folgenden „CBAM-Verordnung“)1 trat am
1. Oktober 2023 in Kraft. Mit dem CBAM wird sichergestellt, dass die Klimaziele der EU
nicht durch die Verlagerung von CO2-Emissionen untergraben werden. Eine solche
Verlagerung tritt auf, wenn in der EU ansässige Unternehmen die Produktion CO2-intensiver
Waren in Drittländer mit einer weniger strengen Klimapolitik verlagern oder wenn EU-
Produkte durch CO2-intensivere Einfuhren ersetzt werden. Wenn CO2-Emissionen aus der EU
in Drittländer verlagert werden, läuft dies dem Ziel der Verringerung der weltweiten CO2-
Emissionen entgegen. Das CBAM trägt diesem Risiko Rechnung, indem in die EU
eingeführte CO2-intensive Waren einem CO2-Preis unterliegen, der dem CO2-Preis entspricht,
den inländische Hersteller im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) zahlen
müssen2. Nach einem Übergangszeitraum, der im Oktober 2023 begonnen hat, tritt das
CBAM im Januar 2026 mit der schrittweisen Einführung der CO2-Bepreisung für eingeführte
graue Emissionen in die nächste Phase ein.
Das übergeordnete Ziel des Legislativvorschlags besteht darin, die Wirksamkeit des CBAM
zu stärken, um so die Treibhausgasemissionen zu verringern und den Klimawandel weltweit
zu bekämpfen.
Um eine wirksame Umsetzung des CBAM zu gewährleisten, sieht der Vorschlag eine
Änderung der CBAM-Verordnung mit Blick auf drei Hauptprobleme vor: Erstens wird mit
dem Vorschlag der Anwendungsbereich des CBAM ausgeweitet, um dem Risiko einer
Verlagerung von CO2-Emissionen für Produkte zu begegnen, die in der Wertschöpfungskette
der in den Anwendungsbereich des CBAM fallenden Stahl- und Aluminiumerzeugnisse
weiter unten angesiedelt sind. Zweitens umfasst der Vorschlag Maßnahmen gegen die
versuchte Umgehung der Einhaltung der CBAM-Verpflichtungen. Drittens werden mit dem
Vorschlag die technischen Vorschriften für die Zuordnung von Emissionen zu Strom
verbessert, um die Dekarbonisierung von Stromeinfuhren zu fördern. Ferner sieht der
Vorschlag auch eine Reihe geringfügiger Vereinfachungen und Verbesserungen bei der
Anwendung des CBAM im Bedarfsfall vor und ermöglicht einen integrierten CBAM-Raum
mit den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association,
EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören.
Das CBAM gilt derzeit für eine begrenzte Anzahl von Grundstoffen, die in Anhang I der
CBAM-Verordnung aufgeführt sind (Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff
sowie Eisen und Stahl). Diese Grundstoffe werden häufig als Vorleistungen bei der
Herstellung von Waren verwendet, die in der Wertschöpfungskette weiter unten angesiedelt
sind (nachgelagerte Erzeugnisse). Die EU-Hersteller dieser nachgelagerten Erzeugnisse sind
mit einem doppelten Kostendruck konfrontiert, der Anreize für eine Verlagerung der
1 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
2 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
Produktion schafft. Eine solche Verlagerung würde bedeuteten, dass die EU ihre Emissionen
ins Ausland „exportiert“, was wiederum die Wirksamkeit ihrer Klimapolitik zunichtemachen
würde. Erstens dürften die ehrgeizigeren Klimaziele der EU und die schrittweise Abschaffung
der kostenlosen Zertifikate im Rahmen des EU-EHS zu einem Anstieg der Kosten für im
Inland gewonnene Grundstoffe führen3. Zweitens wird davon ausgegangen, dass sich die
Kosten für eingeführte Grundstoffe, die in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, durch
die schrittweise Einführung des CBAM erhöhen. Infolge dieses doppelten Kostendrucks
vergrößert sich die Kluft zwischen den CO2-Gesamtkosten, die inländische nachgelagerte
Hersteller zu tragen haben, und den CO2-Kosten, die Hersteller aus Drittländern zu tragen
haben. Dies führt zu einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für
bestimmte nachgelagerte Erzeugnisse.
In Anerkennung dieses Risikos ist die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 der CBAM-
Verordnung verpflichtet, nachgelagerte Erzeugnisse, bei denen das Risiko einer Verlagerung
von CO2-Emissionen besteht, für eine mögliche Aufnahme in den Anwendungsbereich des
CBAM zu ermitteln. Im Aktionsplan der Kommission für Stahl und Metalle4 sind die Ziele
für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM festgelegt, wobei der Schwerpunkt
auf stahl- und aluminiumintensiven nachgelagerten Erzeugnissen liegt. Im Einklang mit
diesem Ziel und auf der Grundlage einer Bewertung zur Ermittlung der nachgelagerten
Erzeugnisse, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist und
die einen erheblichen Anteil an CBAM-Waren enthalten, wird mit diesem Vorschlag der
Anwendungsbereich des CBAM auf ausgewählte stahl- und aluminiumintensive
nachgelagerte Erzeugnisse ausgeweitet. Eine mögliche Ausweitung auf nachgelagerte
Erzeugnisse in anderen CBAM-Sektoren, nämlich Zement, Düngemittel und Wasserstoff,
wird im Überprüfungsbericht der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 2 der CBAM-
Verordnung erörtert. Eine Ausweitung auf diese Waren wird im Rahmen einer künftigen
Überarbeitung der Rechtsvorschriften geprüft werden.
Im europäischen Aktionsplan für Stahl und Metalle wurde auch betont, wie wichtig es ist,
dem Risiko einer Umgehung und Vermeidung des CBAM entgegenzuwirken, da eine solche
Umgehung die Wirksamkeit des CBAM bei der Verhinderung des Risikos einer Verlagerung
von CO2-Emissionen untergraben könnte. Der derzeitige Rahmen für die Durchsetzung des
CBAM umfasst bereits mehrere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Umgehung,
darunter auch solche, die darauf ausgerichtet sind, dem Risiko einer falschen Einreihung und
einer Unterdeklarierung von Waren entgegenzuwirken. Während der Übergangsphase haben
jedoch verschiedene Interessenträger (darunter nationale zuständige Behörden, Zollbehörden,
Wirtschaftsverbände sowie einzelne Unternehmen) Bedenken dahin gehend geäußert, dass die
CBAM-Verordnung keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen das Risiko falscher
Angaben zur Emissionsintensität und das Risiko missbräuchlicher Praktiken enthält. Der
Vorschlag enthält Bestimmungen, mit denen diesen Risiken begegnet werden soll.
Die Erfahrungen mit der Umsetzung des CBAM während des Übergangszeitraums und die
Rückmeldungen der Interessenträger haben gezeigt, dass die Vorschriften für Stromeinfuhren
zu starr sind. Insbesondere trägt der derzeitige Rahmen den Fortschritten, die Stromerzeuger
außerhalb der EU bei der Dekarbonisierung ihrer Stromerzeugung erzielt haben, nicht in
ausreichendem Maße Rechnung, wodurch der Handel mit CO2-armem Strom unterbunden
wird und Stromerzeuger aus Drittländern nur begrenzte Anreize zur Emissionsreduzierung
erhalten. Diese Mängel sind auf zwei Hauptprobleme zurückzuführen: Erstens spiegeln die
3 Die schrittweise Abschaffung der kostenlosen EHS-Zertifikate wird zu einer erhöhten Nachfrage nach
versteigerten Zertifikaten führen, wodurch sich der in der EU zu entrichtende CO2-Preis erhöhen dürfte.
4 Mitteilung „Ein europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle“ (COM(2025) 125).
Standardemissionswerte5 für Stromeinfuhren gemäß der CBAM-Verordnung nur die
Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen wider. Diese Standardwerte können daher den
Kohlenstoffgehalt von Strom aus Drittländern, die relativ sauberen Strom in die EU
ausführen, überschätzen. Zweitens hat sich gezeigt, dass die Bedingungen für die Angabe der
tatsächlichen Emissionen von Strom in der Praxis nur sehr schwer zu erfüllen sind. Der
Vorschlag enthält Bestimmungen zur Lösung dieser Probleme.
Schließlich sieht der Vorschlag auch geringfügige Verbesserungen bei der Anwendung des
CBAM vor, beispielsweise die Ausweitung der Möglichkeit für die nationalen zuständigen
Behörden, eine Sicherheit zu verlangen, die Klarstellung, dass Betreiber überprüfte
Emissionsdaten an andere Betreiber weitergeben dürfen, oder die Straffung der Pflicht des
zugelassenen CBAM-Anmelders zur Führung von Aufzeichnungen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag, der darauf abzielt, die Wirksamkeit des CBAM zu verbessern, wird dazu
beitragen, dass die Union ihre ehrgeizigen Klimaziele erreicht. Im Europäischen Klimagesetz
ist das rechtsverbindliche Ziel für die EU festgelegt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen
und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von
1990 zu senken6. Anfang dieses Jahres schlug die Europäische Kommission außerdem vor,
die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % zu reduzieren. Die geplante
Verringerung der Gesamtzahl der EU-EHS-Zertifikate dürfte zu einem Anstieg des CO2-
Preises für Emissionen in der EU führen. Dies erhöht den Bedarf an wirksamen und
glaubwürdigen Instrumenten, um dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen
entgegenzuwirken. Eine größere CO2-Kostenlücke zwischen inländischen Herstellern und
Herstellern aus Drittländern erhöht sowohl das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen
auf nachgelagerte Sektoren als auch das Risiko der Vermeidung und Umgehung.
Der Vorschlag ist Teil umfassenderer Bemühungen zur Stärkung der Wirksamkeit des
CBAM. Er stützt sich auf die Verordnung (EU) 2025/2083 hinsichtlich einer Vereinfachung
und Stärkung des CBAM7 und umfasst zusätzliche Vereinfachungen bei gleichzeitiger
Wahrung des Umweltziels des CBAM. So sieht der Vorschlag beispielsweise eine
Verbesserung der Vorschriften für die Verwendung von Standardwerten für Stromeinfuhren
vor, während gleichzeitig die Angabe der tatsächlichen Werte für Strom erleichtert werden
soll.
Darüber hinaus führte die Kommission im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 der CBAM-
Verordnung eine umfassende Überprüfung des CBAM durch. Bei dieser Überprüfung wurde
eine Bestandsaufnahme der bisherigen Funktionsweise des CBAM vorgenommen, wobei die
Beziehungen mit Entwicklungsländern, einschließlich den am wenigsten entwickelten
5 Im Falle von eingeführtem Strom schreibt die Verordnung (EU) 2023/956 die Verwendung von
Standardwerten zur Berechnung der grauen Emissionen vor. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind,
können die tatsächlichen Emissionen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung angegeben werden.
6 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
7 Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-
Grenzausgleichssystems (ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2083/oj).
Ländern, und die Auswirkungen auf diese bewertet8 und mögliche nächste Schritte untersucht
wurden. Ferner wurde die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung des CBAM auf andere
EU-EHS-Sektoren, in denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht,
sowie auf nachgelagerte Erzeugnisse in anderen Sektoren (Zement, Düngemittel und
Wasserstoff) geprüft9. Parallel dazu erlässt die Europäische Kommission eine Reihe von
Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten mit technischen Vorschriften für die
Funktionsweise des CBAM in seinem derzeitigen Anwendungsbereich10.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagene Initiative ist Teil des Deals für eine saubere Industrie11 und steht in
engem Einklang mit den Zielen des angekündigten Rechtsakts zur beschleunigten
Dekarbonisierung der Industrie.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der CBAM-Verordnung ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1
AEUV trägt die Union unter anderem zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur
Verbesserung ihrer Qualität, zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur
Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung
des Klimawandels bei.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Durch das CBAM wird ein gemeinsamer und einheitlicher Rahmen geschaffen, um
sicherzustellen, dass die CO2-Bepreisung im Binnenmarkt und die CO2-Bepreisung von
Einfuhren gleichwertig sind. Eine einheitliche Anwendung des CBAM ist von entscheidender
Bedeutung, wenn es darum geht zu vermeiden, dass Waren, die in der Union zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, dem CBAM unterliegen. Die Wirksamkeit
des CBAM hängt von einem einheitlichen CO2-Preissignal ab, das für die einschlägigen
Sektoren in allen EU-Mitgliedstaaten kohärent angewendet wird. Die vorgeschlagenen
Änderungen der CBAM-Verordnung erfordern ebenfalls eine solche einheitliche Anwendung.
Unterschiedliche Expositionen gegenüber dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen
liefern keine ausreichende Begründung für Maßnahmen auf nationaler Ebene. Das CBAM
zielt auf Emissionen ab, die außerhalb der Union freigesetzt werden, und wie das EU-EHS
erzielt auch das CBAM eine höhere Effizienz, wenn es einheitlich und in größerem Umfang
angewendet wird.
8 In dieser Bewertung werden die Auswirkungen des derzeitigen Anwendungsbereichs des CBAM auf
eine detailliertere Gruppe von Ländern im Einzelnen dargelegt. Die vorliegende Folgenabschätzung
befasst sich in Abschnitt 6 auch mit den Auswirkungen auf Drittländer.
9 Nachgelagerte Erzeugnisse von Strom werden nicht berücksichtigt, da Strom bei der Herstellung
praktisch aller Waren zum Einsatz kommt, sodass es unmöglich wird, den Input-Anteil und die grauen
Emissionen von Strom bei allen möglichen eingeführten Waren zu bestimmen.
10 Zu den wichtigsten behandelten Aspekten gehören Vorschriften für die Überwachung, Berechnung und
Überprüfung der grauen Emissionen von Waren, die in den Anwendungsbereich des CBAM fallen,
Vorschriften für die Anpassung der CBAM-Verpflichtung zur Berücksichtigung der Mengen der
kostenlosen Zuteilungen in den unter das CBAM fallenden EU-EHS-Sektoren sowie Vorschriften für
die Verrechnung der in Drittländern tatsächlich gezahlten CO2-Preise.
11 Mitteilung „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit
und Dekarbonisierung“ (COM(2025) 85 final).
• Verhältnismäßigkeit
Ziel des Vorschlags ist es, die Wirksamkeit der CBAM-Verordnung zu stärken und so die
Effektivität und Integrität der Klimapolitik der EU zu wahren. Gleichzeitig wurden politische
Optionen konzipiert, um die Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand für Unternehmen,
Behörden und andere Interessenträger zu begrenzen.
Die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM auf nachgelagerte
stahl- und aluminiumintensive Produkte baut auf der Logik der derzeitigen CBAM-
Verordnung und des EU-EHS auf, wobei der Schwerpunkt auf den Produkten und Sektoren
liegt, in denen die grauen Emissionen und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen
am höchsten sind. Darüber hinaus wurden, wie in Abschnitt 8.1 der dem Vorschlag
beigefügten Folgenabschätzung beschrieben, die politischen Optionen hinsichtlich ihrer
möglichen Auswirkungen in Bezug auf Komplexität und Verwaltungsaufwand bewertet. Die
Bewertung erfolgte anhand einer Reihe von Effizienz- und Verhältnismäßigkeitsindikatoren,
darunter die Gesamtemissionen aus Produktion und Einfuhren pro KN-Code und ein Indikator
zur Erfassung der Materialzusammensetzung nachgelagerter Erzeugnisse. Produkte mit einem
höheren Anteil an Grundstoffen an ihrem Gewicht weisen im Verhältnis zum Gesamtgewicht
des Produkts mehr graue Emissionen auf, weswegen das Risiko einer Verlagerung bei ihnen
am größten ist. Darüber hinaus wurden Indikatoren verwendet, um sicherzustellen, dass bei
der Auswahl der Waren auch die Komplexität der Lieferketten berücksichtigt wird. Auf dieser
Grundlage wird mit dem Vorschlag der Anwendungsbereich des CBAM auf ausgewählte
stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse so ausgeweitet, dass der Nutzen für
die Umwelt maximiert wird, indem zusätzliche Emissionen abgedeckt werden, während
gleichzeitig der Verwaltungsaufwand und die Komplexität für Einführer und Betreiber aus
Drittländern so weit wie möglich begrenzt werden.
In Bezug auf das Umgehungs- und Vermeidungsrisiko schafft der Vorschlag einen Ausgleich
zwischen der Notwendigkeit, die Wirksamkeit des CBAM sicherzustellen, und dem
Erfordernis, die Komplexität und den Verwaltungsaufwand des CBAM zu begrenzen. Durch
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte wird ein flexibler und gezielter Ansatz
verfolgt, um Einfuhren zu ermitteln, bei denen die Gefahr einer Umgehung des CBAM oder
der damit verbundenen Verpflichtungen besteht und für die zusätzliche Bedingungen für die
Verwendung der tatsächlichen Emissionen gelten sollten.
In Bezug auf Stromeinfuhren zielt der Vorschlag darauf ab, die Bedingungen für die Angabe
der tatsächlichen Emissionswerte zu vereinfachen. Dadurch wird die Wirksamkeit des CBAM
bei der Schaffung von Anreizen für die Dekarbonisierung in Drittländern verbessert und
gleichzeitig die Verwendung der tatsächlichen Emissionswerte für alle Beteiligten
praktikabler gemacht. Die Änderungen des Ansatzes für Standardwerte für Stromeinfuhren
führen zu keiner zusätzlichen Komplexität für Einführer oder Betreiber in Drittländern.
• Wahl des Instruments
Der Vorschlag erfordert eine Änderung der CBAM-Verordnung. Er enthält spezifische
Vorschriften, die für die Anwendung der CBAM-Verordnung erforderlich sind. Darüber
hinaus erfordert diese Verordnung eine einheitliche und kohärente Anwendung und
Durchsetzung in der gesamten Union, um die in Artikel 32 (über ein gemeinsames Konzept
für die Außenpolitik) und Artikel 207 AEUV (über die gemeinsame Handelspolitik)
niedergelegten Ziele umzusetzen.
Die Ziele des vorliegenden Vorschlags lassen sich daher am besten durch eine Verordnung
erreichen. Dadurch wird die unmittelbare Anwendbarkeit seiner Bestimmungen gewährleistet.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die bei der Umsetzung der CBAM-Verordnung
seit Beginn der Übergangsphase am 1. Oktober 2023 gesammelt wurden.
• Konsultation der Interessenträger
Seit Beginn der Übergangsphase der Anwendung des CBAM am 1. Oktober 2023 haben die
Kommissionsdienststellen kontinuierlich Interessenträger in der Union und in Drittländern
über mehrere Kommunikationskanäle konsultiert. Vom 1. Juli bis zum 26. August 2025
erfolgten eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation zu den
Themen Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Erzeugnisse, Gefahr von
Umgehungen und Praktiken, die die Ziele des CBAM untergraben könnten, sowie Strom. Die
öffentliche Konsultation ergab, dass die meisten nachgelagerten Interessenträger der
Auffassung sind, dass aufgrund des CBAM in nachgelagerten Sektoren das Risiko einer
Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Sie stimmen weitgehend überein, dass eine
Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Erzeugnisse dieses Risiko verringern, die EU-
Klimapolitik stärken, CO2-arme Innovationen fördern und sowohl den Verbrauch CO2-armer
Produkte in der EU als auch die weltweiten Bemühungen zur CO2-Bepreisung unterstützen
würde. Die meisten Befragten gaben an, dass beim derzeitigen CBAM ein Umgehungsrisiko
besteht, was seine Wirksamkeit untergraben würde. Die meisten Befragten gaben ferner an,
dass die derzeitige Methode zur Berechnung der Standardwerte für Strom nicht angemessen
sei, da Strom aus nichtfossilen Brennstoffen dabei nicht berücksichtigt würde. Überdies war
die Mehrheit der Befragten der Meinung, dass die Bedingungen für die Anwendung der
tatsächlichen grauen Emissionen von eingeführtem Strom vereinfacht werden müssten.
Neben der öffentlichen Konsultation führten die Kommissionsdienststellen auch umfassende
Konsultationen mit Behörden in der EU und in Drittländern sowie mit Vertretern der
Industrie, der Zivilgesellschaft und internationaler oder zwischenstaatlicher Organisationen
durch. Diese fanden in Form von bilateralen Treffen, Diskussionen in der CBAM-
Expertengruppe, Befragungen im Rahmen von Studien zur Ausweitung des
Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Erzeugnisse und Strom sowie Umfragen unter den
nationalen zuständigen Behörden und Zollbehörden innerhalb des CBAM-
Risikomanagementrahmens statt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag wurde auf der Grundlage einer Reihe von Studien und fachlicher Beratung
ausgearbeitet, in denen die möglichen Gestaltungsoptionen sowie ihre ökologischen, sozialen
und wirtschaftlichen Auswirkungen analysiert wurden.
Im Vorfeld der Ausarbeitung des Vorschlags wurde eine spezielle Begleitstudie durchgeführt,
deren Schwerpunkt auf der Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM auf stahl- und
aluminiumintensiven nachgelagerten Produkten lag. Zusätzlich zu dieser Studie wurde mit
Unterstützung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission eine
spezielle Modellierung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen
vorgenommen, während die Kommissionsdienststellen umfangreiche Sekundärforschung und
eingehende statistische Analysen durchführten. Darüber hinaus fanden die Informationen, die
im Rahmen sektorspezifischer Studien, einschließlich einer Studie über Strom als CBAM-
Ware, gesammelt wurden, bei dieser Initiative Berücksichtigung.
Als Beitrag zu der vorstehenden Analyse führten die Kommissionsdienststellen gezielte
Konsultationen mit einschlägigen Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten durch und
tauschten sich über die CBAM-Expertengruppe und in speziellen Sitzungen mit den
Interessenträgern aus. Die Kommissionsdienststellen analysierten auch die Daten, die im
Rahmen des vierteljährlichen CBAM-Berichts erhoben wurden, den die Anmelder während
des Übergangszeitraums vorgelegt hatten.
• Folgenabschätzung
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten, einschließlich Verbesserungsvorschlägen, zur Folgenabschätzung ab. Die
Folgenabschätzung wurde weiter überarbeitet, um diesen Vorschlägen Rechnung zu tragen.
In der Folgenabschätzung werden die politischen Optionen umrissen, die für eine Ausweitung
auf nachgelagerte Produkte, für zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Umgehungen und
Praktiken, die die Ziele des CBAM untergraben könnten, und für überarbeitete Vorschriften
zu den Bedingungen für die Anwendung der tatsächlichen grauen Emissionen von
eingeführtem Strom in Betracht gezogen werden. Bei der Bewertung werden alle Optionen im
Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Bewältigung der einschlägigen Probleme bewertet.
Zudem werden die Auswirkungen der möglichen politischen Optionen auf wirtschaftliche und
soziale Indikatoren sowie auf den Verwaltungsaufwand beschrieben, bevor eine bevorzugte
Option ausgewählt wird. Die politischen Optionen werden mit einem Basisszenario
verglichen, das das CBAM in seiner derzeit geltenden Fassung widerspiegelt. Das
Basisszenario umfasst auch die Umsetzung des Klimaschutzpakets „Fit für 55“ der EU,
einschließlich der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zertifikate im Rahmen des EU-
EHS. Darüber hinaus wird im Basisszenario von der Umsetzung der im Oktober 2025
angenommenen Vereinfachung des CBAM ausgegangen, einschließlich des massenbasierten
De-minimis-Schwellenwerts von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr (für vier
CBAM-Warenkategorien).
Im Hinblick auf eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Erzeugnisse, die
den Grundstoffen Stahl und Aluminium nachgelagert sind, wurde das Risiko einer
Verlagerung von CO2-Emissionen für diese Erzeugnisse anhand von zwei Hauptkriterien
bewertet: Erstens wurde die Handelsintensität12 von Waren als Näherungswert für ihre
Handelbarkeit herangezogen. Bei Waren, die leichter handelbar sind, besteht ein höheres
Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch eine Verlagerung der Produktion oder
den Ersatz durch Einfuhren aus Drittländern. Zweitens erfasst ein Kostensteigerungsindikator,
inwieweit die CO2-Kosten der CBAM-Inputs die Gesamtkosten einer nachgelagerten Ware im
Vergleich zu ihrem Gesamtmehrwert beeinflussen. Um sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse
mit der höchsten Klimarelevanz einbezogen werden, wurden darüber hinaus Waren, deren
gesamte graue Emissionen unter einem bestimmten Mindestwert auf sektoraler Ebene lagen,
von der Auswahl ausgeschlossen. Die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte für diese
Kriterien führte zu drei repräsentativen Optionen für eine Ausweitung auf nachgelagerte
Produkte: Option 1 umfasst eine gezielte Ausweitung, die nur auf die Waren mit dem
höchsten Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und der höchsten Emissionsintensität
abzielt. Option 2 umfasst eine ausgewogene Ausweitung mit Schwerpunkt auf
risikobehafteten nachgelagerten Waren mit hoher Emissionsintensität. Option 3 umfasst eine
breite Ausweitung auf alle risikobehafteten nachgelagerten Waren.
12 Für ein betrachtetes Erzeugnis der Wert des Handels (Ausfuhren plus Einfuhren) des Erzeugnisses
geteilt durch den Wert des Gesamtverbrauchs dieses Erzeugnisses in der EU.
Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass Option 2 angesichts des Ziels, den Nutzen für die
Umwelt zu maximieren und gleichzeitig die Kosten in Form von zusätzlicher Komplexität
und zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu begrenzen, die bevorzugte Option ist. Bei dieser
Option sind die Umweltvorteile in Bezug auf die erfassten Emissionen, die Verringerung des
Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen und die geschätzte Emissionsminderung
deutlich größer als bei Option 1. Gleichzeitig sind die Umweltvorteile unter Option 2 ähnlich
wie unter Option 3, während die zu erwartenden Kosten wesentlich geringer sind. Im
Vergleich zu Option 3 betrifft Option 2 weniger Einführer, umfasst weniger neue KN-Codes
und bezieht sich im Allgemeinen auf Waren, bei denen die Berechnung der grauen
Emissionen weniger komplex ist.
Um dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen weiter entgegenzuwirken, wurden in
Bezug auf Abfälle zwei Hauptoptionen in Betracht gezogen Option 1 sieht die Aufnahme von
Produktionsabfällen als CBAM-Vorläuferstoff in den Anwendungsbereich des CBAM vor.
Option 2 sieht die Aufnahme sowohl von Produktionsabfällen als auch von
Verbraucherabfällen als CBAM-Vorläuferstoff vor. Das Ergebnis der Folgenabschätzung
lautet, dass Option 1 den besten Gesamtansatz darstellt, da sie nur auf Bereiche mit hohem
Risiko abzielt, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu minimieren. Die Aufnahme von
Produktionsabfällen als CBAM-Vorläuferstoff, wie unter Option 2 vorgeschlagen, könnte
insbesondere die Kreislaufwirtschaft behindern und wäre nicht mit verschiedenen politischen
Maßnahmen der EU in diesem Bereich vereinbar.
In Bezug auf Umgehungspraktiken, die die Ziele des CBAM untergraben könnten, wurden
zwei politische Optionen in Betracht gezogen, die eine Reihe von Maßnahmen gemein haben:
Erstens würde der Kommission die Befugnis übertragen, die KN-Codes weiter zu präzisieren,
um die spezifische Zusammensetzung der verschiedenen Produkte, die unter einen
bestimmten KN-Code im Anwendungsbereich des CBAM fallen, besser zu erfassen. Dies
würde es möglich machen, die relevanten Zusammensetzungen von Produkten, die in
denselben KN-Code eingereiht werden, zu erfassen. Zweitens würde der Kommission die
Befugnis übertragen, im Falle einer hohen Gefahr missbräuchlicher Praktiken zusätzliche
Bedingungen für die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für bestimmte KN-
Codes/Anlagen in Drittländern festzulegen. So könnten zusätzliche Bedingungen für die
Verwendung tatsächlich überprüfter Werte in Bezug auf bestimmte Waren sowie Nachweise
dafür eingeführt werden, dass die missbräuchlichen Praktiken nicht stattgefunden haben.
Diese Bedingungen und Nachweise sollten so gestaltet sein, dass sie verhältnismäßig sind und
die Betreiber und Einführer nicht unnötig belasten.
Option 1 sieht die Einbeziehung von Produktionsabfällen aus Aluminium und Stahl als
Vorläuferstoff vor, sodass Emissionen diesen Abfällen als Vorläuferstoff zugeordnet werden
können. Außerdem würde der Kommission die Befugnis übertragen, zusätzliche Belege zum
Nachweis des Produktionsorts zu verlangen, um so dem Risiko einer falschen Angabe der
Emissionsintensitäten aufgrund mangelnder Rückverfolgbarkeit entgegenzuwirken. Die
Anforderung, zusätzliche Belege vorzulegen, würde auf Einfuhren unter bestimmten KN-
Codes und aus bestimmten Ursprungsländern abzielen, bei denen das Risiko einer Umgehung
aufgrund falscher Angaben zur Emissionsintensität am größten ist.
Option 2 baut auf Option 1 auf, jedoch mit einem breiteren Anwendungsbereich der
politischen Maßnahmen. Neben Produktionsabfällen würde diese Option auch
Verbraucherabfälle als CBAM-Vorläuferstoff umfassen. Die Anforderung, Belege zum
Nachweis des Produktionsorts vorzulegen, würde für alle KN-Codes/Ursprungsländer gelten.
Dies würde sich somit auf alle CBAM-Erklärungen auswirken, die sich auf tatsächliche
Emissionswerte stützen.
Die bevorzugte Option ist Option 1, da sie auf einem ausgewogenen und verhältnismäßigen
Ansatz basiert, der es ermöglicht, Umgehungsrisiken wirksam zu begegnen.
Zur Behebung der Mängel bei der Behandlung von Stromeinfuhren wurden vier Optionen
untersucht. Diese Optionen unterscheiden sich hinsichtlich der Methode zur Berechnung des
Emissionsfaktors und der Bedingungen für die Angabe der tatsächlichen Werte. Sie decken
die verschiedenen Kombinationen zweier wichtiger politischer Optionen ab: i) Beibehaltung
des derzeitigen Ansatzes für einen auf fossilen Brennstoffen basierenden CO2-
Emissionsfaktor des Ausfuhrlandes oder Umstellung auf einen durchschnittlichen
Netzemissionsfaktor des Ausfuhrlandes; ii) Änderung des Kriteriums in Bezug auf Engpässe
durch Verweis auf das Nichtvorhandensein struktureller Engpässe oder vollständige
Streichung dieses Kriteriums. Darüber hinaus gelten zwei Elemente für alle Optionen: Erstens
wird das Kriterium in Bezug auf Strombezugsverträge geändert, um klarzustellen, dass das
Kriterium zwar nur physische Strombezugsverträge umfasst, sein Anwendungsbereich aber
auch auf indirekte Strombezugsverträge ausgeweitet werden kann. Zweitens wird die
Bedingung hinsichtlich der Kapazitätsnominierung geändert, und sie gilt nur noch im Falle
einer expliziten Kapazitätszuweisung.
Die bevorzugte Option für Stromeinfuhren besteht darin, zu einem durchschnittlichen
Netzemissionsfaktor für Ausfuhrländer zu wechseln und das Kriterium für die Verwendung
tatsächlicher Emissionswerte im Zusammenhang mit Engpässen zu streichen. Der
durchschnittliche Netzemissionsfaktor wird den Dekarbonisierungstrend des Ursprungslands
besser widerspiegeln, da auch Strom aus erneuerbaren Quellen berücksichtigt wird.
Zusammen mit den Änderungen der Bedingungen im Zusammenhang mit
Strombezugsverträgen und der Kapazitätsnominierung wird die Aufhebung der Bedingung
des Nichtvorhandenseins von Netzengpässen die Meldung der tatsächlichen Werte weiter
erleichtern.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM auf stahl- und aluminiumintensive
nachgelagerte Produkte profitiert von der im Oktober 2025 angenommenen Vereinfachung
des CBAM13. Die De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen eingeführter CBAM-Waren bedeutet,
dass rund 182 000 Einführer vom derzeitigen Anwendungsbereich des CBAM ausgenommen
sind und die Einführer jährlich schätzungsweise 1 123 Mio. EUR an Verwaltungskosten
sparen14. Die De-minimis-Schwelle kommt auch nachgelagerten Einführern zugute, da mehr
als 90 % der Einführer, die in Sektoren tätig sind, die unter die Ausweitung im Rahmen dieses
Vorschlags fallen, von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen sind, während mehr als
99 % der Emissionen weiterhin erfasst werden.
Die Auswirkungen aller in Betracht gezogenen politischen Optionen (wie im Abschnitt zur
Folgenabschätzung beschrieben) wurden im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den
Verwaltungsaufwand sorgfältig geprüft. Das in diesem Vorschlag enthaltene
Maßnahmenpaket wurde unter Abwägung der Umweltvorteile und der Notwendigkeit
13 ABl. L, 2025/2083.
14 Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-
Grenzausgleichssystems (COM/2025/87 final).
ausgewählt, zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu begrenzen und eine zunehmende
Komplexität des CBAM zu vermeiden. Dies wird auch im Abschnitt zur Verhältnismäßigkeit
und in der Zusammenfassung der Folgenabschätzung in dieser Begründung beschrieben.
Die Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Produkte hat moderate Auswirkungen auf die
Zahl der kleinen und mittleren Einführer (und der kleinen und mittleren Hersteller aus
Drittländern), die in den Anwendungsbereich des CBAM einbezogen werden, wobei etwa die
Hälfte der neuen Einführer im Anwendungsbereich des CBAM kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) sind. Insgesamt führt dies dazu, dass etwa 3 800 bis 3 900 zusätzliche
KMU den Verpflichtungen im Rahmen des CBAM unterliegen.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er trägt
insbesondere zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus nach dem Grundsatz der
nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Ausweitung auf nachgelagerte Erzeugnisse zielt nicht darauf ab, Einnahmen zu
generieren, sondern vielmehr darauf, die Klimawirksamkeit des CBAM durch die
Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu stärken. Laut Folgenabschätzung
dürften durch den Vorschlag bis 2030 voraussichtlich jährliche Einnahmen in Höhe von rund
0,58 Mrd. EUR generiert werden. Aufgrund der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen
Zuteilungen im Rahmen des EU-EHS und der schrittweisen Einführung des CBAM dürften
die Einnahmen über 2030 hinaus weiter steigen – bis 2035 auf schätzungsweise
0,69 Mrd. EUR. Die Auswirkungen auf den EU-Haushalt werden gemäß dem Vorschlag der
Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 auf durchschnittlich
0,2 Mrd. EUR pro Jahr im Zeitraum 2028-2034 geschätzt.
Die Maßnahmen zur Eindämmung von Vermeidungs- und Umgehungsrisiken werden dazu
beitragen, dass die prognostizierten Einnahmen auch tatsächlich erzielt werden.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Der CBAM-Übergangszeitraum gilt bis Ende 2025, und der endgültige Zeitraum beginnt
2026.
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der CBAM-Verordnung muss die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat vor Ende des Übergangszeitraums einen umfassenden
Überprüfungsbericht über die aus dem Übergangszeitraum gewonnenen Erkenntnisse
vorlegen. In diesem Bericht werden auch die möglichen künftigen Schritte für weitere
Überarbeitungen und Ausweitungen des Anwendungsbereichs skizziert. Darüber hinaus
bereitet die Europäische Kommission die Annahme einer Reihe von
Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten mit den technischen Vorschriften für
die Funktionsweise des CBAM in seinem derzeitigen Anwendungsbereich vor.
Die Kommission wird die Umsetzung des CBAM weiterhin überwachen und bewerten und
darüber gemäß den Anforderungen der CBAM-Verordnung Bericht erstatten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Durch die vorliegende Verordnung werden folgende Änderungen an der Verordnung (EU)
2023/956 vorgenommen:
In Artikel 1 Nummer 1 wird die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 nach ihrer
Aufnahme in das EWR-Abkommen präzisiert, und der Kommission wird die Befugnis
übertragen, Durchführungsrechtsakte zur entsprechenden Änderung des Anhangs III der
genannten Verordnung zu erlassen.
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben c und d ist die Möglichkeit vorgesehen, die Umsetzung
des einschlägigen Besitzstands für den Strommarkt für die Zwecke der Beantragung der
Integration des Strommarkts eines Drittlands in den der Union durch Marktkopplung im
Wege einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Drittland
anzuerkennen.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und Artikel 1 Nummer 19 sehen die Möglichkeit vor,
delegierte Rechtsakte in einem Dringlichkeitsverfahren zu erlassen, um ein Drittland oder
Gebiet in die Liste der ausgenommenen Drittländer oder Gebiete in Anhang III der
Verordnung (EU) 2023/956 aufzunehmen.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e sieht die Möglichkeit vor, dass die Union Vereinbarungen
mit Drittländern schließt, um dem Mechanismus für die CO2-Bepreisung Rechnung zu tragen,
und dass Akkreditierungsstellen gegenseitig anerkannt werden.
Mit Artikel 1 Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe c und Nummer 8
Buchstaben b und c wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu
erlassen, gemäß denen in Fällen, in denen hinreichende Beweise für ein hohes Risiko
missbräuchlicher Praktiken vorliegen, für eine Untergruppe von KN-Codes und Ursprüngen
zusätzliche Nachweise dafür verlangt werden dürfen, dass solche missbräuchlichen Praktiken
nicht stattgefunden haben.
Mit Artikel 1 Nummer 2, Nummer 6 Buchstabe c und Nummern 21 bis 23 Buchstabe b wird
der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/956 auf bestimmte stahl- und
aluminiumintensive nachgelagerte Waren ausgeweitet und die Möglichkeit geschaffen, für
einige dieser Waren einen gestaffelten Aufschlag anzuwenden.
In Artikel 1 Nummer 4 wird die Anforderung angefügt, dass der indirekte Zollvertreter, der
eine Zulassung beantragt, in seinem Antrag die EORI-Nummer oder eine andere nationale
Kennnummer der vertretenen Einführer angeben muss.
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer 1 und Nummer 8 Buchstabe a ist festgelegt, dass
sich der Betreiber für die Angabe der grauen Emissionen unter Verwendung der tatsächlichen,
überprüften Emissionen im CBAM-Register registrieren muss.
Gemäß Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben b und c muss der zugelassene CBAM-Anmelder
gegebenenfalls Nachweise über Ort und Zeitpunkt der Herstellung der Waren vorlegen, die
auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen angemeldet wurden.
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b wird klargestellt, dass die Kommission befugt ist,
Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verfahren für die Überprüfung von CBAM-
Erklärungen zu erlassen.
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 24 sehen die Einbeziehung von
Vormaterialien (Vorläuferstoffen) in die Methode zur Bestimmung der mit Waren
verbundenen grauen Emissionen vor.
Mit Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe d und Nummer 23 wird dem
Betreiber die Möglichkeit eingeräumt, dem zugelassenen CBAM-Anmelder nur einen Teil der
Datenelemente offenzulegen, die für die Berichterstattung, Berechnung und Überprüfung der
tatsächlichen Emissionen erforderlich sind.
In Artikel 1 Nummer 7 wird klargestellt, dass die Kommission befugt ist,
Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Bedingungen zur Feststellung der Qualifikationen
der unabhängigen Person zu erlassen, die für die Zertifizierung des gezahlten CO2-Preises
zuständig ist, einschließlich der Erteilung einer Akkreditierung durch eine nationale
Akkreditierungsstelle.
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b wird klargestellt, dass die Kommission befugt ist,
Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Verrechnung des im Ausland gezahlten CO2-
Preises auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichwertigkeit und unter Berücksichtigung
der Bemühungen im Hinblick auf Emissionsgutschriften zu erlassen.
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c wird klargestellt, dass ein Betreiber Informationen im
Zusammenhang mit der Überprüfung der mit Vormaterialien (Vorläuferstoffen) verbundenen
grauen Emissionen gegenüber einem anderen Betreiber offenlegen darf.
Gemäß Artikel 1 Nummer 9 können die zuständigen Behörden in weiteren Fällen die Leistung
einer Sicherheit verlangen und diese verwenden, um ausstehende finanzielle Anpassungen
zurückzufordern, wenn der zugelassene CBAM-Anmelder nicht die ausreichende Menge an
CBAM-Zertifikaten abgibt.
In Artikel 1 Nummer 10 wird klargestellt, dass die Kommission befugt ist,
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der von Prüfern anzuwendenden Prüfverfahren zu
erlassen.
In Artikel 1 Nummer 11 wird klargestellt, dass die Kommission oder die zuständige Behörde
im Rahmen der Überprüfung der CBAM-Erklärung den zugelassenen CBAM-Anmelder
auffordern kann, Nachweise dafür vorzulegen, dass die eingeführten Waren in der
angegebenen Anlage und im angegebenen Produktionszeitraum hergestellt wurden.
Artikel 1 Nummer 12 sieht eine spezifische Berechnungsregel für den Preis von CBAM-
Zertifikaten für den Fall vor, dass auf der Auktionsplattform nur eine Versteigerung
stattfindet.
In Artikel 1 Nummer 13 wird klargestellt, dass die Anforderung an zugelassene CBAM-
Anmelder, sicherzustellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf ihrem Konto im
CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 50 % entspricht, auf einem jährlichen
Zyklus beruht, weshalb Zertifikate, die in anderen Jahren als dem Kalenderjahr erworben
wurden, in der vierteljährlichen Berechnung nicht zu berücksichtigen sind.
Mit Artikel 1 Nummer 14 wird das Rückkaufverfahren gestrafft, indem die Beteiligung der
Kommission am Rückkaufsverfahren entfällt.
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a wird klargestellt, dass die CBAM-Kontonummer bei der
Bestimmung der Person, die für die Übernahme der CBAM-Verpflichtungen verantwortlich
ist, eine Rolle spielt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 15 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden eine
Prüfung der Richtigkeit der über das CBAM-Register übermittelten einschlägigen Zolldaten
und -informationen beantragen; der Kommission wird die Befugnis übertragen,
Durchführungsrechtsakte zur Ermittlung der materiellen und chemischen Zusammensetzung
einer Ware zu erlassen, und den Zollbehörden wird gestattet, diese Informationen an die
Kommission zu übermitteln.
Mit Artikel 1 Nummer 15 Buchstaben a und d wird der Kommission die Befugnis übertragen,
Durchführungsrechtsakte zur Ermittlung der materiellen und chemischen Zusammensetzung
einer Ware zu erlassen, und den Zollbehörden wird gestattet, diese Informationen an die
Kommission zu übermitteln.
In Artikel 1 Nummer 16 wird eine neue Umgehungspraxis definiert, die darin besteht, die
Lieferketten von Waren künstlich anzupassen, um von einem niedrigeren Standardwert zu
profitieren.
Mit Artikel 1 Nummer 17 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um eine Ware aus Anhang I zu streichen, wenn schwerwiegende und
unvorhergesehene Umstände einen erheblichen Schaden für den Binnenmarkt der Union
verursachen.
Durch Artikel 1 Nummer 18 werden die der Kommission vom Gesetzgeber übertragenen
Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte angesichts der mit diesem Vorschlag
eingeführten Änderungen geändert.
In Artikel 1 Nummer 20 wird klargestellt, dass in dem Bericht zur Bewertung der
Funktionsweise des CBAM die Auswirkungen des CBAM auf die künftig erfassten Sektoren
bewertet werden sollten und dass dem Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag
beigefügt werden kann.
Mit Artikel 1 Nummer 22 wird der Emissionsfaktor für eingeführten Strom dahin gehend
geändert, dass die Stromerzeugung aus sämtlichen Quellen berücksichtigt wird. Außerdem
werden die Bedingungen für die Anwendung der tatsächlichen grauen Emissionen von
eingeführtem Strom geändert, um sie flexibler zu gestalten.
Artikel 2 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Anwendung der
vorgeschlagenen Maßnahmen. Um die fristgerechte Einreichung der ersten CBAM-
Erklärungen bis zum 30. September 2027 zu ermöglichen, gelten die Änderungen der
Methode zur Berechnung des Emissionsfaktors für eingeführten Strom und der Bedingungen
für die Anwendung der tatsächlichen grauen Emissionen von eingeführtem Strom für
Stromeinfuhren ab dem 1. Januar 2026. Die Änderungen, die im CBAM-Register umgesetzt
oder zu Beginn des Kalenderjahres eingeführt werden müssen, einschließlich der Ausweitung
des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Erzeugnisse, treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
2025/0419 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des
Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung
von Umgehungspraktiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates3 war
anfänglich ein begrenzter Anwendungsbereich vorgesehen, der die CO2-intensivsten
Waren mit einem besonders hohen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen
umfasst. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte schrittweise auf Erzeugnisse
ausgeweitet werden, die in der Wertschöpfungskette den in Anhang I aufgeführten
Waren nachgelagert sind.
(2) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Ein europäischer Aktionsplan für Stahl und
Metalle“4 das Ziel formuliert, den Anwendungsbereich des CO2-
Grenzausgleichssystems (CBAM) auf bestimmte stahl- und aluminiumintensive
nachgelagerte Erzeugnisse auszuweiten sowie der Gefahr einer Umgehung des
Systems und entsprechenden Praktiken entgegenzuwirken, die die Ziele des CBAM
untergraben könnten, wie die Umleitung emissionsarmer Waren durch Drittländer auf
den Unionsmarkt, ohne dass gleichzeitig Bemühungen zur Dekarbonisierung der
gesamten Produktion unternommen werden.
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
4 Mitteilung „Ein europäisches Aktionsplan für Stahl und Metalle“; COM(2025) 125 final, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025DC0085.
(3) Da das CBAM darauf abzielt, Anreize für eine Senkung der Emissionen durch
Anlagenbetreiber in Drittländern zu schaffen, ist die Union entschlossen, im Rahmen
der externen Dimension des europäischen Grünen Deals5 und im Einklang mit dem
Übereinkommen von Paris6 mit Drittländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen
zusammenzuarbeiten und diese auf dem Weg zur Dekarbonisierung ihrer
verarbeitenden Industrie zu unterstützen. Die Union sollte diese Länder und
insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder mit Mitteln aus dem
Unionshaushalt unterstützen, um einen Beitrag zur Gewährleistung der Anpassung an
die neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu leisten. Die Union sollte den
Klimaschutz und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in diesen Ländern
im Rahmen der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und der finanziellen
Unterstützung, die die Union für die internationale Klimaschutzfinanzierung
bereitstellt, weiterhin unterstützen, darunter auch die Bemühungen dieser Länder um
die Dekarbonisierung und den Wandel ihrer Industrien. Dies wird auch in der globalen
Klima- und Energievision der EU7 bekräftigt, wonach die Union proaktiv mit
Partnerländern zusammenarbeiten wird, um eine bessere Kohärenz zwischen internen
und externen Politikbereichen der EU sicherzustellen. Parallel zum schrittweisen
Inkrafttreten des CBAM beabsichtigt die Union, ihre Partnerschaften zu stärken und
umfassendere Klimaschutzbemühungen zu unterstützen, unter anderem durch die
finanzielle Unterstützung der Dekarbonisierungsbemühungen in den betreffenden
Ländern.
(4) Nach der Aufnahme der Verordnung (EU) 2023/956 in das EWR-Abkommen sollten
die EFTA-Staaten, die das CBAM anwenden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht
länger als Drittländer gelten und aus Anhang III gestrichen werden. Es würde ein
gemeinsamer CBAM-Raum geschaffen, in dem der Schwellenwert gemäß Artikel 2a
der Verordnung (EU) 2023/956 gemeinsam auf Einfuhren in die EU und in die
Zollgebiete der EFTA-Staaten, die das CBAM anwenden, anzuwenden wäre.
(5) Nach der Aufnahme der Verordnung (EU) 2023/956 in das EWR-Abkommen sollte
die genannte Verordnung für Veredelungserzeugnisse aus den in Anhang I
aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Drittland gelten, die aus der aktiven
Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hervorgegangen
sind, wenn diese in das Zollgebiet eines EFTA-Staats, der das CBAM übernommen
hat, wiederausgeführt werden, sofern sie in eines dieser Zollgebiete eingeführt werden.
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter
Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren übertragen werden.
(6) Nach der Aufnahme der Verordnung (EU) 2023/956 in das EWR-Abkommen sollte
klargestellt werden, dass die genannte Verordnung nicht für Waren gilt, die zuvor zum
zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet von EFTA-Staaten, die das CBAM
übernommen haben, überlassen wurden, vorausgesetzt, der Zollanmelder gibt in einer
späteren Zollanmeldung an, dass die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr im
Zollgebiet der EFTA-Staaten überlassen worden waren.
(7) Nach der Aufnahme der Verordnung (EU) 2023/956 in das EWR-Abkommen sollten
die EFTA-Staaten, die das CBAM anwenden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht
5 Mitteilung: Der europäische Grüne Deal (COM(2019)640 final).
6 ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
7 Gemeinsame Mitteilung: Die globale Klima- und Energievision der EU: Sicherung der Rolle Europas
im weltweiten Wettbewerb und Beschleunigung der Energiewende (JOIN(2025) 25 final).
länger als Drittländer gelten und aus Anhang III gestrichen werden. Es würde ein
gemeinsamer CBAM-Raum geschaffen, in dem der Schwellenwert gemäß Artikel 2a
der Verordnung (EU) 2023/956 gemeinsam auf Einfuhren in die EU und in die
Zollgebiete der EFTA-Staaten, die das CBAM anwenden, anzuwenden wäre.
(8) Stromflüsse aus Drittländern, die sich aus Maßnahmen ergeben, welche von
Übertragungsnetzbetreibern zur Gewährleistung des sicheren Betriebs ihrer Netze
ergriffen werden, einschließlich zur Bewältigung von Notfällen und außerplanmäßigen
Stromflüssen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen.
(9) Durch die angemessene Anerkennung der von den betreffenden Drittländern bei der
Marktkopplung der Stromnetze erzielten Fortschritte wird sichergestellt, dass die in
dieser Verordnung vorgesehenen zeitlich begrenzten Ausnahmen mit den strategischen
Zielen der Union und den jeweiligen Ergebnissen jener Drittländer in Einklang stehen.
Die effiziente Nutzung der bestehenden Strominfrastruktur und die Integration der
Strommärkte von Drittländern in den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union sind von
entscheidender Bedeutung sowohl für eine Reduzierung der Kosten für die
Mitgliedstaaten und die fraglichen Drittländer als auch für die
Energieversorgungssicherheit. Eine solche Anerkennung sollte im Wege einer
Vereinbarung zwischen der Kommission und den Drittländern erfolgen, die den
einschlägigen Besitzstand in Bezug auf den Elektrizitätsmarkt vollständig umgesetzt
haben, was von der Kommission überprüft wurde. In der Vereinbarung sollte der
Zeitplan für die Anwendung der in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen
Ausnahme festgelegt werden, wobei der Übernahme der einschlägigen
Marktvorschriften und dem Beitritt zu Institutionen der Übertragungsnetzbetreiber im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des
Rates8 und der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission9 sowie den von den
betreffenden Ländern erzielten Fortschritten bei der Einführung von Instrumenten zur
CO2-Bepreisung, die in Bezug die Stromerzeugung dem EU-EHS gleichwertig sind,
Rechnung zu tragen ist.
(10) Um sicherzugehen, dass der massenbasierte Schwellenwert nach der Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/956 auf nachgelagerte Erzeugnisse
1 % der mit den eingeführten Waren und Veredelungserzeugnissen verbundenen
grauen Emissionen nicht übersteigt, sollte die jährliche Bewertung des Schwellenwerts
im Jahr 2027 auf der Grundlage der Einfuhrdaten für die von dieser Ausweitung
betroffenen nachgelagerten Waren erfolgen.
(11) Ziel des CBAM ist es, dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen
entgegenzuwirken, indem sichergestellt wird, dass auf alle Erzeugnisse ein
gleichwertiger CO2-Preis angewandt wird, unabhängig davon, ob sie eingeführt oder
in der Union hergestellt werden. Solange jedoch viele der internationalen Partner der
Union in Bezug auf den Klimaschutz eine weniger ehrgeizige Politik verfolgen,
besteht die Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen („Carbon Leakage“), was
dazu führt, dass die Gesamtemissionen höher sind, als sie es ohne eine solche
Verlagerung wären.
8 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj).
9 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj).
(12) Missbräuchliche Praktiken könnten darin bestehen, dass Akteure die Möglichkeit der
Verwendung tatsächlicher Emissionen nutzen, um sich den aus dem CBAM
ergebenden finanziellen Verpflichtungen in unzulässiger Weise ganz oder teilweise zu
entziehen, und so die Wirksamkeit des CBAM in Bezug auf die Verlagerung von CO2-
Emissionen in der Union und die Verwirklichung klimapolitischen Ziele der EU
untergraben.
(13) Die Kommission sollte die Auswirkungen des CBAM auf den EU-Binnenmarkt
überwachen, um das Risiko missbräuchlicher Praktiken, die die Wirksamkeit des
CBAM beeinträchtigen könnten, und die potenziellen Auswirkungen des CBAM auf
den EU-Binnenmarkt zu bewerten, unter anderem mittels der Analyse von
Einfuhrzollanmeldungen und CBAM-Erklärungen oder auf der Grundlage anderer
einschlägiger Informationsquellen, beispielsweise der CBAM-Expertengruppe der
Mitgliedstaaten oder anderer einschlägiger Austauschforen.
(14) Damit die Kommission bei Hinweisen auf das Bestehen eines hohen Risikos
missbräuchlicher Praktiken schnell reagieren kann, sollte sie zum Erlass von
delegierten Rechtsakten ermächtigt werden, in denen sie die Informationen, die bei der
Verwendung tatsächlicher Emissionen für bestimmte Kombinationen von Waren und
Ursprüngen anzugeben sind, sowie die zu erbringenden Nachweise für das
Nichtvorliegen solcher missbräuchlichen Praktiken festlegen kann. Findet die
Kommission hinreichende Nachweise für das Bestehen eines hohen Risikos
missbräuchlicher Praktiken, so sollte sie verpflichtet sein, innerhalb von drei Monaten
nach dieser Feststellung mittels delegierter Rechtsakte tätig zu werden. Diese
Bedingungen und Nachweise sollten verhältnismäßig gestaltet werden und Betreiber
und Einführer nicht unnötig belasten.
(15) Um Einführer zu identifizieren, die von einem indirekten Zollvertreter vertreten
werden, sollte der Antrag auf Zulassung die Registrierungs- und
Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) oder eine andere
nationale Identifikationsnummer der vertretenen Einführer enthalten.
(16) Um dem Risiko einer falschen Angabe der auf der Grundlage tatsächlicher Emissionen
bestimmten grauen Emissionen zu begegnen, sollten die Kommission und die
zuständigen Behörden den zugelassenen CBAM-Anmelder auffordern dürfen, den
Nachweis dafür zu erbringen, dass die eingeführten Waren in der angegebenen Anlage
und in dem angegebenen Produktionszeitraum hergestellt wurden. Für bestimmte
Waren, die beispielsweise sehr unterschiedlichen Emissionsintensitäten unterliegen,
oder nur in bestimmten Fällen sollten diese Nachweise als Teil der CBAM-Erklärung
vorgeschrieben werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Waren zu identifizieren, für die solche
Nachweise im Rahmen der CBAM-Erklärung zu erbringen sind, und um die Art der
vorzulegenden Nachweise festzulegen.
(17) Um die Verarbeitung von Informationen über Betreiber in Drittländern zu
vereinfachen, den Verwaltungsaufwand für den Betreiber und den zugelassenen
CBAM-Anmelder zu verringern und die Überprüfung von CBAM-Erklärungen zu
erleichtern, sollte die Registrierung der Betreiber ein notwendiger Schritt für die
Bestimmung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen geprüften
Emissionen sein.
(18) Um einen harmonisierten Ansatz für die Überprüfung der CBAM-Erklärungen zu
fördern, sollte klargestellt werden, dass die Kommission im Rahmen des
Durchführungsrechtsakts zum Standardformat der CBAM-Erklärung Verfahren für die
Überprüfung der CBAM-Erklärungen festlegen kann.
(19) Emissionen aus der Herstellung von Produktionsabfällen in der Union unterliegen
einem CO2-Preis, da die Emissionen im Rahmen des EU-EHS auf Anlagenebene
gemessen werden. Da Aluminium- und Stahlproduktionsabfälle gemäß der
Verordnung (EU) 2023/956 als emissionsfrei gelten, unterliegen eingeführte Waren,
die Aluminium- und Stahlproduktionsabfälle als Input verwenden, einem niedrigeren
CO2-Preis als in der Union hergestellt Waren, wodurch die Wirksamkeit des CBAM in
Bezug auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bei den in Anhang I
aufgeführten Waren geschwächt wird.
(20) Um die Wirksamkeit des CBAM bei der Eindämmung des Risikos der Verlagerung
von CO2-Emissionen zu stärken, sollten Emissionen aus Aluminium- und
Stahlproduktionsabfällen bei der Berechnung der grauen Emissionen von Waren
berücksichtigt werden. Da es sich bei Produktionsabfällen um nicht beabsichtigte
Nebenerzeugnisse von Verfahren zur Herstellung von Metallerzeugnissen handelt, die
unmittelbar in einem Herstellungsverfahren verwendet werden können, wird bei ihnen
nicht per se von einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgegangen. Die
Emissionen von Aluminium- und Stahlproduktionsabfällen sollten daher nur
berücksichtigt werden, wenn die Abfälle als Vorläuferstoff für in Anhang I dieser
Verordnung aufgeführte Waren verwendet werden. Die Kommission sollte
sicherstellen, dass die Überwachung und Überprüfung der grauen Emissionen, die mit
als Vormaterial (Vorläuferstoff) verwendeten Produktionsabfällen verbunden sind,
sowie die diesbezügliche Berichterstattung nicht umgangen werden, indem
beispielsweise Produktionsabfälle aus Produktionsverfahren als Verbraucherabfälle
falsch erfasst werden mit dem Ziel, den Wert der festgestellten grauen Emissionen zu
reduzieren.
(21) Um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 zu erleichtern, kann die Union im
Rahmen der Durchführungsverordnung für die Anrechnung des im Ausland gezahlten
CO2-Preises die Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris
berücksichtigen.
(22) Es sollte klargestellt werden, dass aufgrund des wirtschaftlich sensiblen Charakters
einiger für die Meldung, Berechnung und Überprüfung der tatsächlichen Emissionen
erforderlicher Datenelemente die Betreiber sich dafür entscheiden können, lediglich
eine Zusammenfassung dieser Elemente offenzulegen, die für die Bestimmung und
Überprüfung der grauen Emissionen und für die Anwendung der Bedingungen für die
Verwendung der tatsächlichen Emissionen für bestimmte Kombinationen von Waren
und Ursprüngen erforderlich sind. Der zugelassene CBAM-Anmelder sollte nur
verpflichtet sein, Aufzeichnungen für die offengelegten Informationen zu führen.
(23) Eine besondere Herausforderung ist die Verwendung der tatsächlichen grauen
Emissionen bei nachgelagerten Waren, die aus mehreren Vormaterialien
(Vorläuferstoffen) aus verschiedenen CBAM-Sektoren oder Sektoren, die nicht in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, hergestellt werden. Die globale
Wertschöpfungskette dieser Waren ist in der Regel länger und komplexer, und die
Herstellung umfasst mehrere Produktionsschritte. Die Beschaffung geprüfter
Informationen über die tatsächlichen Emissionen der Vormaterialien (Vorläuferstoffe)
wird verwaltungstechnisch schwierig sein, was wiederum die Verwendung der
tatsächlichen Emissionen unattraktiv machen würde. Um diesen Herausforderungen zu
begegnen, sollte die Verwendung von Standardwerten für diese spezifischen Waren
durch die Nichtanwendung des Aufschlags erleichtert werden, ohne dass die
Umweltintegrität des CBAM beeinträchtigt wird.
(24) Da die Bescheinigung der Unterlagen für den CO2-Preis vor der Einfuhr der Ware in
die Union stattfinden kann, ist es nicht angemessen zu verlangen, dass die Person, die
die Informationen in den CO2-Preis-Unterlagen bescheinigt, unabhängig vom
zugelassenen CBAM-Anmelder ist.
(25) Da für den Abzug des in einem Drittland tatsächlich gezahlten CO2-Preises die grauen
Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen überprüften Emissionen bestimmt
werden müssen und da die Bescheinigung der Unterlagen zum CO2-Preis auf Basis der
vorherigen Prüfung der grauen Emissionen erfolgen muss, sind die Prüfung der grauen
Emissionen und die Bescheinigung des gezahlten CO2-Preises eng miteinander
verbunden und können von derselben Person durchgeführt werden. Die Bescheinigung
des CO2-Preises sollte zudem einer ähnlichen Kontrolle und Beaufsichtigung
unterliegen wie die Überprüfung der Emissionen. Es sollte daher klargestellt werden,
dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, um die Bedingungen für die Feststellung der Qualifikationen der Person
festzulegen, die für die Bescheinigung der Informationen in den Unterlagen für den
CO2-Preis über das CBAM-Register zuständig ist, einschließlich der Erteilung einer
Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle sowie der notwendigen
Bescheinigungsverfahren und des Informationsaustauschs.
(26) Um die Überprüfung der grauen Emissionen bei komplexen Waren zu erleichtern,
sollte klargestellt werden, dass ein Betreiber in der Lage sein sollte, Informationen,
unter anderem über die Überprüfung der mit den Vormaterialien (Vorläuferstoffen)
verbundenen Emissionen, mit einem anderen Betreiber zu teilen.
(27) Um die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder eines zugelassenen
CBAM-Anmelders sicherzustellen, sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein,
auch in anderen Fällen als denen, in denen ein Antragsteller in den zwei
Geschäftsjahren vor dem Jahr der Antragstellung nicht niedergelassen war, die
Leistung einer Sicherheit zu verlangen. Um die ordnungsgemäße Einziehung der
Einnahmen zu gewährleisten, ist es außerdem angezeigt, die zuständigen Behörden in
die Lage zu versetzen, die Sicherheit zu verwenden, wenn der zugelassene CBAM-
Anmelder seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wonach die Zahl seiner CBAM-
Zertifikate am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen
aller Waren entsprechen muss, die er seit Beginn des Kalenderjahres in die Union
eingeführt hat.
(28) Es sollte klargestellt werden, dass die von den Prüfern zu befolgenden Prüfverfahren
festgelegt werden müssen, um die nationalen Akkreditierungsstellen, die Kommission
und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Prüfer zu kontrollieren
und zu überwachen.
(29) Damit der Preis der CBAM-Zertifikate als Maßnahme zur Verhinderung der
Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam bleibt, muss er von der Kommission
basierend auf den wöchentlichen Durchschnittswerten der im Rahmen des
Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) versteigerten Zertifikate berechnet
werden. Um sicherzustellen, dass der Preis der CBAM-Zertifikate die EHS-Preise stets
möglichst genau abbildet, sollte eine spezifische Berechnungsregel für die
Kalenderwochen festgelegt werden, in denen nur eine Versteigerung auf der
Auktionsplattform stattfindet.
(30) Ab 2027 müssen zugelassene CBAM-Anmelder, die den massenbasierten
Schwellenwert überschreiten, sicherstellen, dass die Zahl der CBAM-Zertifikate auf
ihrem Konto am Ende jedes Quartals mindestes 50 % der grauen Emissionen aller
Waren entspricht, die sie seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt haben. Da diese
Regel einem jährlichen Zyklus folgt, auf dem auch die Rückkaufsobergrenze für
CBAM-Zertifikate beruht, sollten Zertifikate, die in anderen Jahren als in dem
fraglichen Kalenderjahr erworben wurden, von der Zahl der Zertifikate ausgenommen
werden, die in die vierteljährliche Berechnung einfließen.
(31) Um das Rückkaufverfahren zu straffen und effizienter zu gestalten und den
Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ohne die Sicherheit, Integrität und die strenge
Beaufsichtigung zu beeinträchtigen, sollte es einem zugelassenen CBAM-Anmelder
gestattet sein, seine überschüssigen CBAM-Zertifikate direkt von der zuständigen
Behörden zurückkaufen zu lassen.
(32) Bei bestimmten Waren wie dem in Zement enthaltenen Klinker, dem in Düngemitteln
enthaltenen Stickstoff oder den Legierungselementen von Stahl sind die materielle und
die chemische Zusammensetzung der Ware ein wichtiger bestimmender Faktor für die
grauen Emissionen. Um dem Risiko falscher Angaben der auf der Grundlage der
tatsächlichen Emissionen berechneten grauen Emissionen bei bestimmten Waren mit
sehr unterschiedlichen Emissionsintensitäten zu begegnen, sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, um das
Material und die chemische Zusammensetzung einer Ware in der Zollanmeldung zu
ermitteln.
(33) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und die Kommission von den
Zollbehörden alle erforderlichen Zollinformationen und -daten für die Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/956 erhalten, ist es erforderlich, die einschlägigen Belege,
Informationen und Daten, einschließlich der Abrechnung, festzulegen, die von den
Zollbehörden zu übermitteln sind.
(34) Es sollte klargestellt werden, dass die CBAM-Kontonummer, die in der
Zollanmeldung, der Abrechnung, der Erklärung zum Erhalt oder einem anderen
einschlägigen Zolldokument zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren zum
zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist, verwendet werden sollte, um die für die
Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung verantwortliche Person zu
identifizieren.
(35) Um die Richtigkeit der für die zuständigen Behörden im CBAM-Register verfügbaren
Zolldaten und -informationen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die
Zollbehörden oder die Kommission um Validierung dieser Informationen ersuchen
können. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden,
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Umfangs der Informationen sowie der
Häufigkeit, des Zeitpunkts und der Mittel der Übermittlung dieser Informationen zu
erlassen.
(36) Um Praktiken zu verhindern, die die Verwirklichung der Ziele des CBAM gefährden
könnten, sollte die Kommission Umgehungspraktiken, wie die künstliche Anpassung
von Lieferketten mit dem Ziel, sich den Verpflichtungen nach der Verordnung (EU)
2023/956 zu entziehen, kontinuierlich auf EU-Ebene überwachen.
(37) Um bei schwerwiegenden und unvorhersehbaren Folgen der Aufnahme einer Ware in
den CBAM-Anwendungsbereich, die dem EU-Binnenmarkt schwer schaden, rasch
reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine Waren aus dem Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2023/956 zu streichen.
(38) Um eine bessere Übereinstimmung mit der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates10 zu erzielen, sollte die Bezeichnung
bestimmter KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 präzisiert werden.
(39) Angesichts der schrittweisen Abschaffung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung
von Zertifikaten im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates11 zur Einrichtung eines Systems für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) einerseits und der
schrittweisen Einführung des CBAM andererseits wird sich das Risiko einer
Verlagerung von CO2-Emissionen voraussichtlich von den derzeit unter das CBAM
fallenden vorgelagerten Sektoren auf nachgelagerte Erzeugnisse verschieben. Um die
Wirksamkeit der Ziele des CBAM zu wahren, ist es daher erforderlich, den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/956 auf weiter unten in der
Wertschöpfungskette angesiedelte Waren auszuweiten.
(40) Im Einklang mit dem Europäischen Aktionsplan für Stahl und Metalle sollte sich die
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/956 auf
Metallsektoren und -erzeugnisse mit einem hohen Anteil an CBAM-Waren
konzentrieren. Der Anwendungsbereich sollte daher auf die nachgelagerten stahl- und
aluminiumintensiven Waren ausgeweitet werden, die in Bezug auf Anzahl, Wert und
Mengen am meisten in die Union eingeführt werden und bei denen das Risiko einer
Verlagerung der CO2-Emissionen besonders hoch ist. Außerdem ist die Berechnung
der tatsächlichen grauen Emissionen von Waren im Stahl- und der Aluminiumsektor
technisch am ehesten durchführbar.
(41) Die Auswahl der nachgelagerten stahl- und aluminiumintensiven Waren sollte auf der
Grundlage klar definierter Kriterien und Schwellenwerte erfolgen, die das Risiko der
Verlagerung von CO2-Emissionen eines jeden Erzeugnisses widerspiegeln, und zwar
unter Berücksichtigung ihres Anteils grauer Emissionen, ihrer Klimarelevanz und der
technischen Machbarkeit ihrer Aufnahme in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2023/956. Das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen sollte sowohl im
Hinblick auf die Handelbarkeit des Erzeugnisses als auch auf den Vergleich zwischen
den mit den Vormaterialien (Vorläuferstoffen) verbundenen CO2-Kosten und der
gesamten Wertschöpfung des Erzeugnisses bewertet werden. Auf Grundlage derselben
Kriterien sollte die Kommission künftig die Ausweitung des Anwendungsbereichs der
Verordnung auf weitere nachgelagerte Waren bewerten und dem Europäischen
Parlament und dem Rat ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht vorlegen.
(42) Entsprechend den Grundsätzen und Berechnungsmethoden für andere Waren sollten
die mit nachgelagerten Waren verbundenen grauen Emissionen auf der Grundlage
tatsächlicher Emissionen, die von einem Prüfer geprüft wurden, oder unter
Bezugnahme auf die von der Kommission berechneten und bereitgestellten
Standardwerte bestimmt werden. Da die Systemgrenzen von Herstellungsverfahren auf
10 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
11 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
die Systemgrenzen von Herstellungsverfahren gemäß dem EU-EHS beschränkt sind,
sollte die Zuordnung der mit nachgelagerten Waren verbundenen Emissionen auf die
in den Vormaterialien (Vorläuferstoffen) enthaltenen Emissionen beschränkt
werden. Vormaterialien (Vorläuferstoffe) von nachgelagerten Waren, die nicht in
Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, sollten bei der Berechnung
der grauen Emissionen berücksichtigt werden.
(43) Für eine begrenzte Zahl nachgelagerter Waren können sämtliche grauen Emissionen –
je nach der materiellen Zusammensetzung der Ware – außerhalb des
Anwendungsbereichs des CBAM liegen. Es muss daher präzisiert werden, dass
nachgelagerte Waren, die ausschließlich aus Materialien bestehen, welche außerhalb
des CBAM-Anwendungsbereichs liegen, auch nicht in den Anwendungsbereich von
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fallen.
(44) Eine besondere Herausforderung ist die Verwendung der tatsächlichen grauen
Emissionen bei nachgelagerten Waren, die aus mehreren Vormaterialien
(Vorläuferstoffen) aus verschiedenen CBAM-Sektoren oder Sektoren, die nicht in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, hergestellt werden. Die globale
Wertschöpfungskette dieser Waren ist in der Regel länger und komplexer, und die
Herstellung umfasst mehrere Produktionsschritte. Die Beschaffung geprüfter
Informationen über die tatsächlichen Emissionen der Vormaterialien (Vorläuferstoffe)
wird verwaltungstechnisch schwierig sein, was wiederum die Verwendung der
tatsächlichen Emissionen unattraktiv machen würde. Um diesen Herausforderungen zu
begegnen, sollte die Verwendung von Standardwerten für diese spezifischen Waren
durch die Nichtanwendung des Aufschlags erleichtert werden, ohne dass die
Umweltintegrität des CBAM beeinträchtigt wird.
(45) Besondere Herausforderungen ergeben sich bei der Verwendung der tatsächlichen
grauen Emissionen bei nachgelagerten Waren in den in Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/956 genannten Sektoren „Eisen und Stahl“, „Aluminium“ und
„Kombinierte Metallwaren“. Aufgrund von Herausforderungen bei der Datenerhebung
entlang der Lieferkette für einige der Bestandteile dieser Waren sollten die
spezifischen grauen Emissionen aller Waren dieser Sektoren als Funktion der grauen
Emissionen der Vormaterialen (Vorläuferstoffe) berechnet werden.
(46) Die Methode zur Berechnung des Emissionsfaktors für eingeführten Strom sollte
geändert werden, um alle Stromerzeugungsquellen, einschließlich nichtfossiler
Brennstoffe, zu berücksichtigen. Folglich sollte die Kommission überarbeitete
Standardwerte für eingeführten Strom berechnen und bereitstellen.
(47) Um einen einheitlichen methodischen Ansatz in Bezug auf die Standardwerte für
indirekte Emissionen zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass der alternative
Standardwert für indirekte Emissionen, der von einem Drittland oder einer Gruppe von
Drittländern niedriger angesetzt wird als der von der Kommission festgelegte Wert,
auf derselben Berechnungsmethode beruhen sollte wie die von der Kommission
bestimmten Standardwerte für indirekte Emissionen.
(48) Um die Bestimmung der grauen Emissionen von Strom auf der Grundlage der
tatsächlichen Emissionen zu erleichtern, sollten die Bedingungen für die Anwendung
der tatsächlichen grauen Emissionen von eingeführtem Strom flexibler gestaltet
werden. Es sollte klargestellt werden, dass bestimmte von Intermediären geschlossene
Strombezugsverträge verwendet werden können. Angesichts der praktischen
Schwierigkeiten nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr an keinem Punkt des
Netzes physische Engpässe bestanden, sollten dieses Kriterium und das alternative
Kriterium eines direkten Anschlusses an das Übertragungsnetz der Union abgeschafft
werden. Schließlich sollte es nicht erforderlich sein, eine feste Zuweisung der
zugeteilten Verbindungskapazität nachzuweisen, wenn die Übertragungskapazität
implizit zugewiesen wird.
(49) Aufgrund des wirtschaftlich sensiblen Charakters einiger Datenelemente, die der
Prüfung der grauen Emissionen zugrunde liegen, sollte der Prüfbericht nur die
Informationen enthalten, die für die Bestimmung der grauen Emissionen der Waren
erforderlich sind. Informationen über die von der Anlage freigesetzten Emissionen
oder über Waren, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen,
sollten nicht in den Prüfbericht aufgenommen werden, auch wenn sie vom Prüfer
überprüft werden.
(50) Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um
bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/956 zu
ändern, und zwar betreffend die Streichung von Waren aus dem Anwendungsbereich
von Anhang I, wenn dies aufgrund eines schweren Schadens für EU-Binnenmarkt
durch schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände erforderlich ist, bis diese
schwerwiegenden und unvorhersehbaren Umstände nicht mehr vorliegen. Um
insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter
Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente
zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre
Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten
Rechtsakte befasst sind, erhalten.
(51) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die Ausweitung des Mechanismus, den die
Union eingeführt hat, um der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen
vorzubeugen und dadurch die globalen CO2-Emissionen zu verringern, und die
Bekämpfung von Umgehungs- und anderen Praktiken, die die Ziele des CBAM
untergraben könnten – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme
auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(52) Die Verordnung (EU) 2023/956 sollte daher entsprechend geändert werden.
(53) Betreffend die Bestimmung der grauen Emissionen von Strom sollten die Änderungen
der Methode zur Berechnung des Emissionsfaktors für eingeführten Strom und der
Bedingungen für die Anwendung der tatsächlichen grauen Emissionen bei
eingeführtem Strom für Stromeinfuhren ab dem 1. Januar 2026 gelten, damit die ersten
CBAM-Erklärungen bis zum 30. September 2027 auf der Grundlage dieser
Verordnung vorgelegt werden können. Um eine ausreichend Vorhersehbarkeit zu
gewährleisten, sollten die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Anhang I der
Verordnung (EU) 2023/956 und die Ausweitung auf die in Anhang VIII aufgeführten
Vormaterialien (Vorläuferstoffe) ab dem 1. Januar 2028 gelten.
(54) Die Verordnung (EU) 2023/956 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956
Die Verordnung (EU) 2023/956 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Nach der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gilt sie auch für
Veredelungserzeugnisse aus den in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in
einem Drittland, die aus der aktiven Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 hervorgegangen sind, wenn sie in das Zollgebiet Norwegens oder
Islands wiederausgeführt werden, sofern sie in diese Länder eingeführt werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der genauen
Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf solche Erzeugnisse erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden
Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“
b) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Nach der Aufnahme in das EWR-Abkommen gilt diese Verordnung abweichend von
den Absätzen 1 und 2 nicht für Waren mit Ursprung in Drittländern, die zuvor im
Zollgebiet der EFTA-Staaten, die das CBAM übernommen haben, zum zollrechtlich
freien Verkehr überlassen wurden, vorausgesetzt, der Zollanmelder gibt in der danach
im Zollgebiet der Union eingereichten Zollanmeldung an, dass die Waren zuvor im
Zollgebiet der genannten EFTA-Staaten zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen
worden waren, und vorausgesetzt, der Zollanmelder stellt auf Ersuchen der
Zollbehörde Unterlagen oder Informationen bereit, um nachzuweisen, dass die Waren
zuvor im Zollgebiet des entsprechenden EFTA-Staates zum zollrechtlich freien
Verkehr überlassen worden waren. Der Zollanmelder ist dafür verantwortlich, dass
dieser Nachweis zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung vorliegt.“
c) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
„Hat ein Drittland gemäß einer internationalen Übereinkunft die Integration seines
Strommarktes in den Unionsmarkt durch Marktkopplung beantragt, so kann die
Kommission im Zuge der Feststellung, ob das betreffende Drittland den gesamten
Besitzstand für den Strommarkt übernommen hat, eine Vereinbarung mit diesem
Drittland schließen.
In der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung werden der Zeitplan für die
Anwendung der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 und der Zeitplan für die
Umsetzung eines dem EU-EHS gleichwertigen CO2-Bepreisungsinstruments in Bezug
auf die Stromerzeugung festgelegt.“
d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Ein Drittland oder Gebiet, das alle in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, wird
in die Liste in Anhang III Nummer 2 aufgenommen. Bei der Feststellung, ob die in
Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, berücksichtigt die
Kommission die Fortschritte gemäß dem Zeitplan, der in der nach Artikel 2 Absatz 7a
geschlossenen Vereinbarung festgelegt wurde.“
e) Die Absätze 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
„(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Drittländern oder Gebieten in Anhang III
Nummern 1 oder 2 zu ändern und ein Drittland oder Gebiet hinzuzufügen oder zu
streichen, abhängig davon, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 6, 7 und 9 für
das Drittland oder Gebiet erfüllt sind, oder um der Aufnahme des CBAM in das EWR-
Abkommen Rechnung zu tragen. Muss die Aufnahme eines Drittlands in die Liste der
Drittländer oder Gebiete in Anhang III Nummer 2 aus Gründen äußerster
Dringlichkeit erfolgen, so gilt für die nach dem vorliegenden Absatz zu erlassenden
delegierten Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 28a.
Die Union kann Übereinkünfte mit Drittländern oder Gebieten schließen, um den
CO2-Bepreisungsmechanismen in solchen Ländern oder Gebieten für die Zwecke der
Anwendung von Artikel 9 und der gegenseitigen Anerkennung von
Akkreditierungsstellen für die Akkreditierung einer juristischen Person als Prüfer
gemäß Artikel 18 Rechnung zu tragen.“
2. In Artikel 2a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die bis zum 30. April 2027 durchzuführende Bewertung für das Jahr 2027
verwendet die Kommission die in Anhang I dieser Verordnung und in Anhang I der
Verordnung (EU) XX/XX [Änderungsverordnung] aufgeführten Einfuhrdaten.“
3. In Artikel 3 wird folgende Nummer 35 angefügt:
„35. ‚missbräuchliche Praktiken‘ Praktiken, die ein Akteur anwendet, um einen
Vorteil zu erlangen, indem er sich den aus dem CBAM ergebenden finanziellen
Verpflichtungen in unzulässiger Weise ganz oder teilweise entzieht und dadurch die
Wirksamkeit des CBAM in Bezug auf die Bekämpfung des Risikos der Verlagerung
von CO2-Emissionen in der EU untergräbt.“
4. Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) EORI-Nummer oder andere nationale Identifikationsnummer, Namen und
Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls
zutreffend.“
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die gesamten grauen Emissionen der unter Buchstabe a genannten Waren in
Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in
Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Warenart, berechnet gemäß
Artikel 7 und – bei Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der vom
Betreiber über das CBAM-Register gemäß Artikel 10 bereitgestellten tatsächlichen
Emissionen – überprüft gemäß Artikel 8;“
2. Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
„e) falls zur Bekämpfung des Risikos von Falschangaben aufgrund mangelnder
Rückverfolgbarkeit der Lieferkette erforderlich, den Nachweis, dass die im
vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren in der angegebenen Anlage und
zu dem tatsächlichen in der CBAM-Erklärung angegebenen Zeitpunkt hergestellt
wurden;
f) wenn die grauen Emissionen gemäß einem nach Artikel 7 erlassenen delegierten
Rechtsakt auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen für eine Kombination von
Waren und Ursprüngen bestimmt werden, für die ein hohes Risiko missbräuchlicher
Praktiken besteht, der Nachweis, dass das hohe Risiko missbräuchlicher Praktiken
nicht eingetreten ist.“
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug
auf das Standardformat der CBAM-Erklärung zu erlassen, einschließlich detaillierter
Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland oder jedes andere Drittland und
jede zu meldende Warenart, das die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 unterstützt,
insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen, des gezahlten CO2-Preises, des
Standard-CO2-Preises für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4, in Bezug auf das
Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register,
einschließlich der Verfahren für die Überprüfung der CBAM-Erklärung gemäß
Artikel 19, sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der in Absatz 2
Buchstabe c genannten CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere
hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den
zugelassenen CBAM-Anmelder.“
c) Die folgenden Absätze 6a und 7 werden angefügt:
„(6a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte
betreffend die Identifizierung der Waren oder der Kombinationen von Waren und
Ursprüngen, für die der CBAM-Erklärung Nachweise gemäß Absatz 2 Buchstabe e
beizufügen sind, sowie die jeweiligen Arten der vorzulegenden Nachweise zu
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 29 Absatz 2 erlassen.
(7) Die Kommission überwacht auf Unionsebene die Auswirkungen des CBAM auf
den EU-Binnenmarkt. Stellt die Kommission auf der Grundlage einschlägiger
Informationen, einschließlich Zolleinfuhranmeldungen und CBAM-Erklärungen, fest,
dass hinreichende Hinweise auf ein hohes Risiko missbräuchlicher Praktiken für eine
Kombination von Waren und Ursprüngen bestehen, so kann sie die Einführer und die
zugelassenen CBAM-Anmelder über diese Risiken informieren, und sie kann die
zuständigen Behörden und die Zollbehörden über diese Risiken informieren, damit
diese ihr Kontrollniveau erhöhen; der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen
und Methoden für die Identifizierung der Kombinationen von Waren und Ursprüngen,
die für die Verwendung von tatsächlichen Emissionen für diese Kombinationen von
Waren und Ursprüngen anzugebenden Informationen sowie die für das Nichtvorliegen
missbräuchlicher Praktiken vorzulegenden Nachweise festzulegen.
Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte binnen
drei Monaten nach der Feststellung, dass hinreichende Hinweise auf ein hohes Risiko
missbräuchlicher Praktiken vorliegen.“
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Die grauen Emissionen der in Anhang VIII aufgeführten Vormaterialien
(Vorläuferstoffe) werden bei der Bestimmung der grauen Emissionen von Waren
berücksichtigt.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der zugelassene CBAM-Anmelder führt Aufzeichnungen über die gemäß
Artikel 10 Absatz 7 offengelegten Informationen, die zur Berechnung der grauen
Emissionen erforderlich sind, im Einklang mit den in Anhang V festgelegten
Anforderungen. Diese Aufzeichnungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die
Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung im Einklang mit
Artikel 19 Absatz 2 überprüfen können.“
c) In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte können eine Liste von
nachgelagerten Waren enthalten, auf die aufgrund der Komplexität der Lieferkette und
unbeschadet der Umweltintegrität des CBAM kein Aufschlag zu zahlen ist.“
7. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden von einer Person
bescheinigt, die von den Behörden des Drittlands unabhängig ist.“
2. Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die in Unterabsatz 1 genannte unabhängige Person kann eine juristische Person sein,
die von einer nationalen Akkreditierungsstelle für den betreffenden
Akkreditierungsbereich akkreditiert wurde.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
‘The Commission is empowered to adopt implementing acts, based on the principle of
equivalence, concerning the conversion of the yearly average carbon price effectively
paid in accordance with paragraph 1 of this Article and of the yearly default carbon
prices determined in accordance with paragraph 4 of this Article into a corresponding
reduction of the number of CBAM certificates to be surrendered.Those acts shall also
govern the conversion of the carbon price expressed in foreign currency into euro at
the yearly average exchange rate, the evidence required of the actual payment of the
carbon price, examples of any relevant rebate or other form of compensation referred
to in paragraph 1 of this Article, the qualifications of the independent person referred
to in paragraph 2 of this Article and the conditions to ascertain that person’s
qualifications and independence. Zu den im vorigen Absatz genannten Qualifikationen
gehören die Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, die
Beschreibung der Bescheinigungsverfahren sowie der geeignete Austausch von
Informationen zwischen der unabhängigen Person, den nationalen
Akkreditierungsstellen, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden.
Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, die Bedingungen für den
Abzug von Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris
festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 29 Absatz 2 erlassen.“
2. Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Zu den in Unterabsatz 1 genannten Qualifikationen gehören die Akkreditierung durch
eine nationale Akkreditierungsstelle, die Beschreibung der Bescheinigungsverfahren
sowie der geeignete Austausch von Informationen zwischen der unabhängigen Person,
den nationalen Akkreditierungsstellen, der Kommission und den zuständigen
Behörden.“
8. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Um die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen
überprüfen und gegebenenfalls den in einem Drittland gezahlten CO2-Preis bestimmen
zu können, registriert die Kommission auf Ersuchen des Betreibers einer in einem
Drittland befindlichen Anlage die Informationen über diesen Betreiber und seine
Anlage in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register.“
b) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) gewährleistet, soweit es nach Artikel 6 Absatz 7 erforderlich ist, dass die
Bedingungen für die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für die betreffenden
Kombinationen von Waren und Ursprüngen erfüllt sind.“
c) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Betreiber darf die in Absatz 5 genannten Informationen über die Bedingungen für
die Verwendung tatsächlicher Emissionen für die relevanten Kombinationen von
Waren und Ursprüngen gemäß Artikel 6 Absatz 7, die Prüfung grauer Emissionen und
den in einem Drittland gezahlten CO2-Preis an einen zugelassenen CBAM-Anmelder
oder einen anderen Betreiber weitergeben.“
d) Absatz 7 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Der Betreiber darf dem zugelassenen CBAM-Anmelder lediglich eine
Zusammenfassung der in Absatz 5 Buchstaben a, b, c und e genannten Informationen
weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen
Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung nach Artikel 8 nachzukommen.
Entscheidet sich der zugelassene CBAM-Anmelder für die Abgabe einer CBAM-
Erklärung auf der Grundlage dieser weitergegebenen Informationen, so bleibt der
zugelassene CBAM-Anmelder für die Abgabe der korrekten Anzahl von CBAM-
Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 verantwortlich.“
9. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) Abweichend von Absatz 5 kann die zuständige Behörde die Leistung einer
Sicherheit verlangen, wenn sie feststellt, dass der Antragsteller oder der zugelassene
CBAM-Anmelder nicht nachweist, dass er finanziell in der Lage ist, den
Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen, d. h. auch wenn er der
Anforderung gemäß Artikel 22 Absatz 2 nicht genüge leistet.
Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den als
aggregierten Wert der Anzahl der CBAM-Zertifikate berechneten Betrag fest, die der
zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 entsprechend einem der folgenden
Punkte abgeben müsste:
a) gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g gemeldete Einfuhren von Waren,
b) Menge eingeführter Waren entsprechend der Zollanmeldung oder anderer
einschlägiger Informationen, die der zuständigen Behörde aus den beiden
vorangegangenen Kalenderjahren vorliegen, oder
c) Schätzung, die davon ausgeht, dass der massenbasierte Schwellenwert um
einen Durchschnitt überschritten wird, der den von dieser Verordnung relevanten
Sektoren entspricht.
Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von
einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt,
die dieselbe Gewähr bietet.“
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Ist eine Sicherheit gemäß Absatz 5 zu leisten, so gibt die zuständige Behörde die
Sicherheit unmittelbar nach dem 30. September des zweiten Jahres frei, in dem der
zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.
Ist eine Sicherheit gemäß Artikel 5a zu leisten, so gibt die zuständige Behörde die
Sicherheit unmittelbar nach dem 30. September des zweiten Jahres frei, in dem der
zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die zuständige Behörde
beschließen, die Laufzeit der geleisteten Sicherheit zu verlängern, wenn eine solche
Verlängerung hinreichend begründet wird.
Gibt der zugelassene CBAM-Anmelder nicht die ausreichende Menge an CBAM-
Zertifikaten gemäß Artikel 22 ab, so verwendet die zuständige Behörde nach einer
Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 5 die geleistete Sicherheit zur Einziehung der
finanziellen Anpassung.
Die zuständige Behörde bestimmt den einzuziehenden Betrag auf der Grundlage der
Zahl der Zertifikate, die hätten abgegeben werden müssen, und des Preises der
Zertifikate zum Zeitpunkt der Entscheidung.“
10. In Artikel 18 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In diesen delegierten Rechtsakten werden auch die von den Prüfern zu befolgenden
Prüfverfahren ausgeführt.“
11. In Artikel 19 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
„(2a) Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen
Emissionen bestimmt, so können die Kommission oder die zuständige Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaats des CBAM-Anmelders den zugelassenen CBAM-
Anmelder im Zuge der Überprüfung der CBAM-Erklärung auffordern, den Nachweis
zu erbringen, dass die eingeführten Waren in der in der CBAM-Anmeldung
angegebenen Anlage hergestellt wurden.“
12. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Kalenderwochen, in denen keine Versteigerung auf der Auktionsplattform
stattfindet, entspricht der Preis der CBAM-Zertifikate dem Durchschnitt der
Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in der letzten Woche, in der Versteigerungen
auf der Auktionsplattform stattfanden. Für die Kalenderwochen, in denen nur eine
Versteigerung auf der Auktionsplattform stattfindet, entspricht der Preis der CBAM-
Zertifikate dem Durchschnitt des Schlusspreises dieser Versteigerung und der
Schlusspreise der letzten Woche, in der mehrere Versteigerungen auf der
Auktionsplattform stattgefunden haben.“
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission veröffentlicht den Preis der CBAM-Zertifikate am ersten
Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche auf ihrer Website oder auf eine andere
geeignete Art und Weise.“
13. In Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ab 2028 erfolgt die in Unterabsatz 1 beschriebene Berechnung nur auf der Grundlage
der Zertifikate, die der zugelassene CBAM-Anmelder in demselben Jahr erworben
hat.“
14. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die überzähligen CBAM-Zertifikate werden über die in Artikel 20 genannte
gemeinsame zentrale Plattform zurückgekauft.“
15. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch,
insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen
zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren. Diese Informationen umfassen die EORI-
Nummer oder die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 angegebene Form der Identifizierung des Einführers oder des zugelassenen
CBAM-Anmelders sowie die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-
Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das
Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren sowie jegliche anderen Angaben, die
für die Einhaltung dieser Verordnung relevant sind, einschließlich, falls zutreffend,
Abrechnungen, Wiederausfuhranmeldungen und gleichwertige Zollunterlagen. Wenn
der Einführer keine EORI-Nummer hat, teilen die Zollbehörden der Kommission auch
den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, die Kontaktdaten des Einführers mit.
Aus der CBAM-Kontonummer, die bei der Anmeldung von in Anhang I aufgeführten
Waren oder von aus solchen Waren gewonnenen Veredelungserzeugnissen in der
Zollanmeldung oder einem anderen einschlägigen Dokument angegeben ist, ergibt
sich der zugelassene CBAM-Anmelder, der für die Erfüllung der Verpflichtungen
nach dieser Verordnung verantwortlich ist.“
b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Informationen unrichtig oder
ungenau sind, so kann sie die Zollbehörden oder die Kommission auffordern, die
Richtigkeit oder Genauigkeit dieser Informationen zu überprüfen.“
c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum
Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der
Übermittlung dieser Informationen gemäß Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels
zu erlassen.“
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, um die materielle und die chemische Zusammensetzung der in Anhang I
aufgeführten Waren zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.“
16. In Artikel 27 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
c) die künstliche Anpassung der Lieferketten, damit für Waren niedrigere
Standardwerte angelegt werden können.“
17. Folgender Artikel 27 a wird eingefügt:
„Artikel 27a
Schwerwiegende und unvorhergesehene Umstände
Die Kommission beobachtet die Lage auf Unionsebene, um die Auswirkungen des
CBAM auf den EU-Binnenmarkt zu überwachen. Ist die Kommission unter
Berücksichtigung der einschlägigen Hinweise der Auffassung, dass die Aufnahme
einer Ware in Anhang I aufgrund schwerwiegender und unvorhergesehener Umstände
einen schweren Schaden für den EU-Binnenmarkt verursacht, so ist sie befugt,
delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 28 zu erlassen, um die fragliche Ware
aus Anhang I zu streichen, bis diese schwerwiegenden und unvorhersehbaren
Umstände nicht mehr vorliegen.“
18. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und
11, Artikel 2a Absatz 3, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5a
und 6, Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 27a wird der Kommission für einen Zeitraum
von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]
übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer
solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 2a Absatz 3,
Artikel 6 Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5a und 6, Artikel 27
Absatz 6 und Artikel 27a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden.“
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 oder 11, Artikel 2a
Absatz 3, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5a und 6,
Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 27a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände
erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert.“
19. Folgender Artikel 28a wird eingefügt:
„Artikel 28
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend
in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben
werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des
Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren nach
Artikel 28 Absatz 7 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem
Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des
Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“
20. Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der
vorliegenden Verordnung und die Funktionsweise des CBAM vor. Diesem Bericht
können, falls erforderlich, ein Legislativvorschlag oder gemäß dieser Verordnung
erlassene Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte beigefügt werden. Der Bericht
enthält mindestens Folgendes:
a) eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf
i) die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren,
ii) die betroffenen Sektoren,
iii) den Binnenmarkt und die wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen in der
gesamten Union,
iv) die Inflation und die Rohstoffpreise,
v) Wirtschaftszweige, die in Anhang I aufgeführte Waren verwenden,
vi) den internationalen Handel, einschließlich der Umverteilung von Ressourcen
(„Resource Shuffling“),
vii) die am wenigsten entwickelten Länder;
b) eine Bewertung
i) des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der
Sicherheitsleistungen und der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die
Mitgliedstaaten,
ii) des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, einschließlich der Möglichkeit, ihn
auf weitere Waren auszuweiten, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen besteht,
iia) der Eignung der gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungs- und
delegierten Rechtsakte,
iib) der Eignung der Methoden zur Festlegung von Standardwerten und des auf die
Standardwerte angewandten Aufschlags,
iii) der Umgehungspraktiken,
iv) der Anwendung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten,
v) der Anwendung des massenbasierten Schwellenwerts, einschließlich der
Möglichkeit, diesen Schwellenwert anzuheben und einen zusätzlichen Schwellenwert
auf der Grundlage von Sendungen einzuführen;
c) die Ergebnisse von Untersuchungen und verhängte Sanktionen;
d) aggregierte Informationen über die Emissionsintensität der einzelnen
Herkunftsländer für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.“
21. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
22. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
23. Anhang VI Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben g bis j werden gestrichen.
b) Folgender Buchstabe ka wird eingefügt:
„ka) die materielle Zusammensetzung jeder nachgelagerten Ware;“.
24. Ein neuer Anhang VIII wird angefügt, der Anhang III der vorliegenden Verordnung
entspricht.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummern 1 und 6 gelten ab dem 1. Januar 2026.
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 8 Buchstaben a, b und c, Artikel 1
Nummern 21, 23 und 24 sowie Anhang II Nummer 2 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
CO2-Grenzausgleichssystem
1.2. Politikbereich(e)
Klimapolitik
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
In Anbetracht der ehrgeizigeren Klimaschutzziele der Union besteht das
übergeordnete Ziel der Einführung eines CBAM in der Bekämpfung des
Klimawandels durch Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU und in der
Welt.
Mit dem Änderungsvorschlag soll die Wirksamkeit des CBAM im Hinblick auf die
Bewältigung des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen gestärkt werden.
1.3.2. Einzelziel(e)
Das übergeordnete Ziel der Bekämpfung des Klimawandels ist in eine Reihe von
Einzelzielen weiter aufgegliedert, und zwar: i) Vermeidung des Risikos einer
Verlagerung von CO2-Emissionen im Falle ehrgeizigerer Ziele der EU. ii) Beitrag
zur Schaffung stabiler und sicherer politischer Rahmenbedingungen für Investitionen
in CO2-arme oder CO2-freie Technologien. iii) Sicherstellung, dass die in der Union
hergestellten Waren und die in die Union eingeführten Waren einer ähnlichen CO2-
Bepreisung unterworfen sind. iv) Schaffung von Anreizen für Hersteller in
Drittländern, die in die EU ausführen, damit sie CO2-arme Technologien einsetzen.
v) Sicherstellung, dass die Maßnahme wirksam ist, durch Minimierung des
Umgehungsrisikos, wodurch für die Umweltintegrität gesorgt wird. vi)
Sicherstellung eines verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen und
Behörden bei der Durchführung der Maßnahme.
Mit dem Änderungsvorschlag soll die Wirksamkeit des CBAM zum Schutz vor dem
Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen gestärkt werden, indem der
Anwendungsbereich auf nachgelagerte Erzeugnisse ausgeweitet wird. Ferner sollen
zusätzliche Bestimmungen zur Bekämpfung der CBAM-Vermeidung eingeführt und
die für Stromeinfuhren geltenden Vorschriften präzisiert werden.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Durch die Einführung eines CBAM sollen die Treibhausgasemissionen in den vom
ihm abgedeckten Sektoren sowohl in der EU-27 als auch im Rest der Welt verringert
werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass das CBAM die Risiken einer
Verlagerung von CO2-Emissionen verringert, weshalb es die kostenlose Zuteilung
von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS schrittweise ablösen soll.
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen ging aus der vor der Annahme
der CBAM-Verordnung durchgeführten Modellierung hervor, dass die Einführung
eines CBAM und anderer Maßnahmen, die zur Erreichung der ehrgeizigeren
Klimaschutzziele der EU erforderlich sind, zu einem Rückgang des BIP der EU-27
um 0,22 % bis 0,23 % im Jahr 2030 führen könnten. Die Auswirkungen auf die
Investitionsseite sind mäßig. Auf der Verbrauchsseite scheint das CBAM im
Vergleich zu dem Szenario ehrgeizigerer Klimaschutzziele ohne CBAM geringfügig
stärkere negative Auswirkungen zu haben.
Indem die Einführung eines CBAM die Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam
verringert, zieht sie einen Rückgang der Einfuhren in die EU-27 nach sich. Die
sozialen Auswirkungen des CBAM sind insgesamt begrenzt.
Erwartet werden verwaltungstechnische Auswirkungen für die Kommission, die
Unternehmen und die nationalen Behörden. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass
die Befolgungskosten für Unternehmen und Behörden zwar erheblich, aber
verhältnismäßig und angesichts des ökologischen Nutzens der Maßnahme
verkraftbar sein werden.
Die durch den Änderungsvorschlag bis 2030 bewirkte Verringerung der weltweiten
Treibhausgasemissionen beläuft sich auf schätzungsweise rund 0,7 Millionen Tonnen
CO2-Äquivalent pro Jahr. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Verlagerung von
CO2-Emissionen weiter verringert wird. Basierend auf Modellrechnungen der JRC
wird geschätzt, dass das CBAM in seiner derzeitigen Form die Rate der Verlagerung
von CO2-Emissionen26 im Vergleich zu einem Szenario ohne CBAM um 43 %
senken wird. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf ausgewählte stahl- und
aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse dürfte die Rate weiter senken, wobei
mit einer Gesamtverringerung im Vergleich zu einem Szenario ohne CBAM von
76 % zu rechnen ist. Die makroökonomischen Auswirkungen einer Ausweitung auf
nachgelagerte Produkte sind vernachlässigbar, mit geschätzten Auswirkungen auf
das Bruttoinlandsprodukt der EU von weniger als 0,001 % und insgesamt
geringfügigen Auswirkungen auf den Handel, die Produktion und die
Verbraucherpreise in der EU.
Die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte zielt nicht darauf ab, Einnahmen zu
generieren, sondern vielmehr darauf, die Klimawirksamkeit des CBAM durch die
Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu stärken. Im Übrigen wird
davon ausgegangen, dass der Vorschlag bis 2030 jährliche Einnahmen in Höhe von
rund 0,58 Mrd. EUR bewirken wird. Aufgrund der schrittweisen Abschaffung der
kostenlosen Zuteilungen im Rahmen des EU-EHS und der schrittweisen Einführung
des CBAM sollten die Einnahmen über 2030 hinaus weiter steigen – bis 2035 auf
schätzungsweise 0,69 Mrd. EUR.
26 Die Rate der Verlagerung von CO2-Emissionen ist definiert als Anstieg der Emissionen in
nachgelagerten Sektoren außerhalb der EU im Verhältnis zum Rückgang der Emissionen in diesen
Sektoren in der EU.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Ziele Indikatoren Messinstrumente/Datenquellen
Verringerung der
Treibhausgasemissionen
- Emissionsmenge in der
EU
- Weltweite
Emissionsmenge
- Emissionsstatistiken
- Sektorstatistiken
- Erklärungen von Drittländern
dazu, ob das CBAM Anreize für
ihre eigene CO2-Bepreisung
geschaffen hat
Förderung saubererer
Herstellungsverfahren
in Drittländern
- Entwicklung der
tatsächlichen
Emissionen in den unter
das CBAM fallenden
Sektoren in Drittländern
- Umfang der
Stromeinfuhren
- Anteil der tatsächlichen
Werte, die für Strom
gemeldet werden
- Von unter das CBAM fallenden
Herstellern in Drittländern
nachgewiesene Emissionsmenge
- CBAM-Register
Vermeidung einer
Verlagerung von CO2-
Emissionen
- Wie die obigen
Indikatoren für
Emissionen
- Emissionsmenge in der
EU gegenüber der
weltweiten
Emissionsmenge
- Handelsströme in unter
das CBAM fallenden
Sektoren
- Nachgeordnete
Handelsströme
- Emissionsstatistiken
- Handelsstatistiken
- Sektorstatistiken
Gewährleistung der
Kohärenz mit der
Politik der EU
- Preis der
Einfuhrzertifikate
entspricht dem Preis im
EU-EHS
- Statistiken von mit dem EU-EHS
und dem CBAM befassten
Behörden
Begrenzung des
Verwaltungsaufwands
- Zeitnahe Abwicklung
der CBAM-
Durchsetzung (z. B.
mögliches
Schlichtungsverfahren)
- Prüfung der
tatsächlichen
Emissionsmenge durch
den Ausführer
- Rückmeldungen von der Industrie
und von Behörden, die für die
Umsetzung des CBAM zuständig
sind
- Für die Verwaltung im
Zusammenhang mit dem CBAM
erforderliche Anzahl von
Mitarbeitenden
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme27
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das CBAM wurde ab Oktober 2023 eingeführt. Ein vereinfachtes System der
CBAM-Regelung ist derzeit bis Ende 2025 in Kraft. Insbesondere gilt derzeit ein
Übergangszeitraum (Probelauf für die Datenerhebung), um die reibungslose
Einführung des CBAM zu erleichtern und den Händlern und Einführern Gelegenheit
zu geben, sich darauf einzustellen.
Die Kommissionsdienststellen sind für die Umsetzung und Durchsetzung des CBAM
sowohl während des Übergangszeitraums (2023-2025) als auch in der endgültigen
Phase (ab 2026) zuständig.
Während des Übergangszeitraums mussten dazu bei Einführern von CBAM-Waren
in die EU Informationen zu den mit diesen Waren verbundenen grauen
Treibhausgasemissionen erhoben und Daten analysiert werden.
Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) fordert eine schrittweise Einführung der
verschiedenen Funktionen, die für seine wirksame Umsetzung erforderlich sind.
Zunächst muss eine Reihe von Berichten und Überprüfungen erstellt werden, um die
Festlegung der finanziellen Verpflichtungen zu erleichtern. Daher ist vorgesehen, die
CBAM-Verordnung in zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen umzusetzen: einem
Übergangszeitraum von Oktober 2023 bis Ende 2025 und einem endgültigen
Zeitraum ab Anfang 2026.
Während des Übergangszeitraums beschränkt sich die Pflicht für Einführer und EU-
Behörden (Zoll) auf die Vorlage der vierteljährlichen CBAM-Berichte zusätzlich zu
den Einfuhranmeldungen.
Während des Übergangszeitraums wurde ein
Übergangsinformationsmanagementsystem (CBAM TP) eingerichtet, um die
Vorlage und den Empfang der vierteljährlichen Berichte sowie die Assimilation der
Daten aus den einzelnen Berichten in einer aggregierten Datenbank zu unterstützen
und deren wirksame Analyse für die Zwecke der Berichterstattung im Einklang mit
den Bestimmungen der Verordnung zu ermöglichen.
Darüber hinaus haben die Zollbehörden während des Übergangszeitraums die
Aufgabe, die Zollanmelder über ihre Berichtspflichten zu informieren, um so zum
Erfassen der Informationen und zur Sensibilisierung dafür beizutragen, dass die
Anmelder gegebenenfalls den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
27 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union.
beantragen müssen (vor der ersten Einfuhr CBAM-relevanter Waren ab dem
1. Januar 2026).
Der endgültige Zeitraum beginnt am 1. Januar 2026 für die im Folgenden
aufgeführten Aufgaben der Verwaltung der eigentlichen CBAM-Erklärungen und -
Zertifikate und ein Jahr früher für die Registrierung der zugelassenen Anmelder und
die Verarbeitung der CBAM-Zulassungen durch die zuständigen Behörden:
– Einführer sind erst berechtigt, diese Waren einzuführen, nachdem ihnen von den
zuständigen Behörden eine Zulassung erteilt wurde (außer im Falle der Ausnahme)
oder wenn sie einen als CBAM-Anmelder zugelassenen Vertreter benennen. Die
Zollbehörden sollten die Einfuhr CBAM-relevanter Waren nur dann gestatten, wenn
ein zugelassener CBAM-Anmelder beteiligt ist. Darüber hinaus dürfen die
Zollbehörden die Waren kontrollieren, unter anderem in Bezug auf die
Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code, die
Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren, das Anmeldedatum und das
Zollverfahren. Die Kommission sollte die Risiken im Zusammenhang mit dem
CBAM bei der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und -standards gemäß
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berücksichtigen.
– Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener
CBAM-Anmelder, der in seinem eigenen Namen handeln oder einen oder mehrere
Einführer vertreten kann, jährlich eine Erklärung über die grauen Emissionen
einreicht, die mit den in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbunden
sind, und eine den angemeldeten Emissionen entsprechende Anzahl an CBAM-
Zertifikaten abgibt.
– Ein zugelassener CBAM-Anmelder sollte eine Reduzierung der Zahl der
abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits in anderen
Rechtsordnungen für diese Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis beantragen
dürfen. In der Änderungsverordnung wird vorgeschlagen, einen Standard-CO2-Preis
einzuführen, der es Anmeldern ermöglichen würde, einen Abzug in Anspruch zu
nehmen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein CO2-Preis tatsächlich
gezahlt wurde.
– Die angegebenen grauen Emissionen sollten von einer Person überprüft werden,
die von einer nationalen Akkreditierungsstelle der EU akkreditiert wurde, wenn
tatsächliche Emissionen angegeben werden.
– Das CBAM-Zentralsystem sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern
ermöglichen, sich im CBAM-Register zu registrieren und zugelassenen CBAM-
Anmeldern die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren
verbundenen grauen Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen. Die
Kommission sollte das CBAM-Register verwalten, das Daten über die zugelassenen
CBAM-Anmelder, Betreiber und Anlagen in Drittländern enthält. In der
Änderungsverordnung wird vorgeschlagen, akkreditierten Prüfern den Zugang zum
Register zu ermöglichen, um die Zuverlässigkeit der Emissionsdaten zu verbessern,
die die Betreiber den Anmeldern über das Register übermitteln.
– Um das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, sollte die
Kommission Maßnahmen ergreifen, um gegen Umgehungspraktiken vorzugehen.
– Für den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sollte eine zentrale
gemeinsame Plattform eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung der
Transaktionen auf der zentralen gemeinsamen Plattform sollte die Kommission den
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission fördern. Darüber hinaus sollte
ein zügiger Informationsfluss zwischen der zentralen gemeinsamen Plattform und
dem CBAM-Register eingerichtet werden.
– Die Kommission sollte risikobasierte Kontrollen durchführen und den Inhalt der
CBAM-Erklärungen entsprechend überprüfen. Zu Durchsetzungszwecken können
die Mitgliedstaaten auch Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen vornehmen.
Die Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen
sollten der Kommission mitgeteilt und anderen zuständigen Behörden im CBAM-
Register zur Verfügung gestellt werden.
– Die Mitgliedstaaten sollten für die ordnungsgemäße Festsetzung und Erhebung der
Einnahmen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sein.
Daher nimmt im endgültigen Zeitraum die Zahl der der Europäischen Kommission
übertragenen Aufgaben drastisch zu, was eine Erhöhung des Personalbedarfs zur
Folge hat. Zu den Aufgaben dieses Teams gehören die Kontrolle der von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen für CBAM-
Anmelder, die Verwaltung der zentralen Datenbank und des zentralen Registers, die
Koordinierung und der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, die Überprüfung der Erklärungen und die Aufsicht über die externe
Plattform und schließlich Aufgaben, die rechtliche Kompetenzen erfordern, wie
Rechtsstreitigkeiten und Einziehungen und die Beaufsichtigung der finanziellen
Verantwortung. Die Struktur des Teams wird im Folgenden näher definiert.
Während des endgültigen Zeitraums wird die Kommission für die meisten Aufgaben
zuständig sein, die sich aus der CBAM-Verordnung ergeben.
Mit dem Änderungsvorschlag werden neue Bestimmungen zur Bekämpfung der
CBAM-Vermeidung eingeführt, die zusätzliche Aufgaben für die Kommission ab
2027 mit sich bringen. Dazu gehören die Entwicklung, Umsetzung und
Überwachung der Operationalisierung der neuen Bestimmungen zur Bekämpfung
der CBAM-Vermeidung. Insbesondere erfordern diese Maßnahmen eine zusätzliche
Prüfung der Gültigkeit der von den Einführern vorgelegten Nachweise, mit denen die
in der CBAM-Erklärung gemachten Angaben überprüft werden sollen.
Darüber hinaus bringen die vorgeschlagenen Änderungen einen zusätzlichen Bedarf
an Finanzmitteln mit sich, um den analytischen Input zu finanzieren, den die
Kommission für die Durchführung wesentlicher Aufgaben ab 2027 benötigt.
Insbesondere wird die Kommission Standardwerte für die neuen Waren, die in
Anhang I der Verordnung aufgenommen werden, entwickeln (und jährlich
aktualisieren) müssen. Darüber hinaus wurden ihre Zuständigkeiten für die
Überwachung und Aufdeckung von Vermeidungs- und Umgehungspraktiken
ausgeweitet, was die Beschaffung von Datenbanken und Marktinformationen
erfordert, die in ein robustes Risikoanalyse- und -aufdeckungssystem einfließen. Für
2027 wird dies voraussichtlich 2 Mio. EUR an anderen Ausgaben als IT-Ausgaben
erfordern, zusätzlich zu dem Mittelbedarf, der in dem Finanz- und Digitalbogen zum
Vorschlag zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM ermittelt wurde
(+ 2 Mio. EUR auf Jahresbasis).
IT-Haushalt des CBAM
Die für das CBAM im Zeitraum 2023-2027 einzusetzenden/zu bindenden Mittel
wurden mit 120,69 Mio. EUR veranschlagt. Der IT-Haushalt des CBAM umfasst
Analyse- und Entwicklungsdienste, Implementierungsdienste, operative Dienste,
Cloud-Dienste und/oder Vor-Ort-Hardware- und ‑Softwarelizenzen für das CBAM-
System im Übergangs- und im endgültigen Zeitraum wie folgt:
– Die CAPEX-Kosten wurden auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten
Haushaltsmittel und der von der IT-Governance der Kommission genehmigten
Haushaltsmittel in Form genehmigter Zukunftskonzepte für die folgenden früheren
IT-Projekte der GD TAXUD aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit dem IT-
Architekturmodell geschätzt: CDS, CRMS2, SURV3, REX, CSRD2, EBTI, von der
GD TAXUD entwickelte und betriebene transeuropäische
Zollanmeldungsmanagementsysteme.
– Die OPEX-Kosten wurden auf der Grundlage der derzeitigen jährlichen
Infrastruktur- und Betriebskosten der GD TAXUD, ihrer Mittel für IT-Infrastruktur,
IT-Unterstützung und Service-Desk-Tätigkeiten für die Produktionssysteme, die im
Rahmen der oben genannten Projekte bereitgestellt werden, bewertet.
– Die Preisgestaltung basiert auf den derzeit geltenden Rahmenverträgen.
In der Haushaltslinie für IT-Politik sind die Mittel für die gemeinsame Beschaffung
der Plattform für den Kauf und Verkauf von Zertifikaten für die Verwaltung von
Vorgängen durch die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nicht
enthalten.
Das CBAM-Team würde im Jahr 2027 aus 90 Bediensteten der Kommission
(darunter 15 IT-Mitarbeitende) bestehen.
Die Aufschlüsselung des gesamten Personals, einschließlich des IT-Personals, von
2023 bis 2027 würde wie folgt ausfallen:
Jahr 2023 2024 2025 2026 2027
Gesamtzahl
Personal
20 33 44 66 90
CBAM-Team 12 21 29 50 74
CBAM-IT-
Team
8 12 15 16 16
Angesichts der strategischen Bedeutung, des Umfangs und der Komplexität des
CBAM-IT-Projekts ist ein spezielles CBAM-IT-Team erforderlich, das die gesamte
Projektumsetzung und den Betrieb verwaltet.
Das CBAM-IT-Team besteht aus 16 Mitgliedern mit spezialisierten IT-Profilen, die
zuständig sind für die Festlegung und Verwaltung der IT-Systemarchitektur des
CBAM sowie für dessen Projektorganisation und ‑planung, die Tätigkeiten in Bezug
auf Entwicklung und Implementierung, die Organisation des Service-Modells sowie
das Management von Transaktionen und Support für Wirtschaftsakteure,
Kommissionsdienststellen und Klimaschutz- und Zollbehörden, für die CBAM-IT-
Systeme sowohl des Übergangs- als auch des endgültigen Zeitraums.
Der vorgeschlagene Plan für den Einsatz des CBAM-IT-Teams ist folgender:
Jahr 2023 2024 2025 2026 2027
Anzahl Mitarbeitende 8 12 15 15 15
Beamte 4 5 5 5 5
Vertragsbedienstete 4 7 10 10 10
Zusätzliches externes Personal (PXE) wird je nach Bedarf aus dem IT-Haushalt des
CBAM eingestellt.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Die Verringerung der
Treibhausgasemissionen ist grundsätzlich ein grenzübergreifendes Problem, das
wirksames Handeln in einem größtmöglichen Maßstab erfordert. Die EU ist als
supranationale Organisation in einer guten Position, um eine wirksame Klimapolitik
in der EU zu etablieren, wie sie es mit dem EU-EHS getan hat.
Es gibt bereits einen harmonisierten CO2-Preis auf EU-Ebene. Dies ist der aus dem
EU-EHS hervorgehende Preis für die unter dieses System fallenden Sektoren. Die
einzige sinnvolle Möglichkeit, die Gleichwertigkeit zwischen den im EU-
Binnenmarkt angewandten Regeln zur Einpreisung der Kosten der CO2-Emissionen
und den entsprechenden für Einfuhren geltenden Regeln sicherzustellen, besteht
darin, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen.
Jede Initiative muss so umgesetzt werden, dass Einführern unabhängig von dem
Ursprungsland, dem Einfuhrhafen und dem Bestimmungsort innerhalb der EU
einheitliche Bedingungen und Anreize für die Verringerung der
Treibhausgasemissionen geboten werden, die denen entsprechen, die heimischen
Herstellern geboten werden. Dies kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene auf
wirksame Weise geschehen.
Die mit der Änderungsverordnung vorgeschlagene Vereinfachung sollte am besten
auf EU-Ebene vorgenommen werden, um Rechtssicherheit und Kohärenz zu
gewährleisten. Dies wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und
Behörden in der gesamten Union gewährleisten, die von der Rationalisierung der
Berichtspflichten, die sich aus diesem Vorschlag ergibt, profitieren werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) Parallel zum EU-EHS lassen sich die
Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Schutz vor dem Risiko einer
Verlagerung von CO2-Emissionen im EU-Binnenmarkt am besten auf EU-Ebene
realisieren. Darüber hinaus kann dem Erfordernis, die Verwaltungskosten möglichst
niedrig zu halten, am besten entsprochen werden, indem einheitliche Vorschriften für
den gesamten Binnenmarkt festgelegt werden, was den Mehrwert eines Tätigwerdens
auf EU-Ebene weiter unterstreicht.
Die öffentliche Konsultation hat den Mehrwert einer auf EU-Ebene ergriffenen
Maßnahme in Bezug auf das CBAM bestätigt. Die Interessenträger sind sich
insbesondere einig, dass ein CBAM auf EU-Ebene wegen der unterschiedlichen
Ziele der EU und der übrigen Welt sowie zur Unterstützung der weltweiten
Klimaschutzanstrengungen erforderlich ist. Angesichts der Stellung der EU im
internationalen Handel kann ein CBAM, das von ihr eingeführt wird, aufgrund der
umweltbezogenen Wirkung auf die internationalen Klimaschutzziele ein
überzeugendes Beispiel zur Nachahmung abgeben.
Daher erfordern die Ziele der Verringerung der Emissionen und der Klimaneutralität
– in Ermangelung gleichermaßen ehrgeiziger globaler Politiken – das Tätigwerden
der Europäischen Union.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der Änderungsvorschlag stützt sich auf die Erfahrungen, die seit Beginn der
Übergangsphase der Anwendung des CBAM am 1. Oktober 2023 gesammelt
wurden.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Am 16. Juli 2025 legte die Kommission ihren Vorschlag für einen ehrgeizigen und
dynamischen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) in Höhe von fast 2 Bio. EUR vor.
Die Kommission stellte fünf neue Eigenmittel vor, mit denen sie ihre Prioritäten
finanzieren und gleichzeitig die von der EU im Rahmen von NextGenerationEU
aufgenommenen Mittel zurückzahlen sowie die nationalen Beiträge zum EU-
Haushalt begrenzen will. Zu den vorgeschlagenen neuen Eigenmitteln gehört auch
das CBAM, das zwischen 2028 und 2034 voraussichtlich durchschnittlich rund
1,45 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) pro Jahr einbringen wird.
Mit dem Änderungsvorschlag werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Kommission weiter ausgeweitet, um sicherzustellen, dass das CBAM wirksam
umgesetzt und nicht umgangen/vermieden wird. Dies erfordert zusätzliche
Haushaltsmittel im Rahmen des aktuellen MFR. Darüber hinaus und unbeschadet des
Ergebnisses der Verhandlungen über den nächsten MFR müssen im Rahmen des
nächsten MFR die entsprechenden Finanzmittel bereitgestellt werden, da die meisten
Aufgaben wiederkehrender Natur sind.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Kosten für die Umsetzung des CBAM werden aus dem EU-Haushalt finanziert.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Entfällt
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission wird sicherstellen, dass Regelungen für die Überwachung und
Bewertung der Funktionsweise des CBAM anhand der wichtigsten politischen Ziele
bestehen.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums Ende 2025 und danach alle zwei Jahre wird die
Kommission umfassende Bewertungen der Funktionsweise des CBAM,
einschließlich seiner Governance, veröffentlichen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Ein stark zentralisierter Aufbau ermöglicht eine einheitliche und effiziente Umsetzung
des CBAM in der gesamten EU, auch in Mitgliedstaaten mit eingeschränkteren
Verwaltungskapazitäten im Klimabereich. Die meisten Durchführungs- und
Durchsetzungsaufgaben wurden den Kommissionsdienststellen übertragen. Diese
erfordern auch eine größere Zahl von Kontrollfunktionen, um die ordnungsgemäße
Umsetzung und Verwaltung des CBAM zu gewährleisten. Die Kommission hat
außerdem mehr Maßnahmen zur Betrugsprävention vorgesehen.
Dieser Änderungsvorschlag enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Verringerung
des Vermeidungs- und Umgehungsrisikos, um die Wirksamkeit des CBAM zu
erhöhen. Dies wiederum bedeutet für die Kommission einen zusätzlichen
Finanzierungsbedarf für die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben und die
Ausweitung des CBAM-Registers.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das CBAM wird sich auf ein deklaratives System stützen, welches das Risiko birgt,
dass keine oder eine falsche Erklärung abgegeben wird. Es wurde das Risiko
ermittelt, dass CBAM-Waren nicht oder falsch angemeldet werden (z. B. in Bezug
auf die Emissionsintensität, die eingeführten Mengen oder den Produktionsort).
Derzeit wird ein internes Kontrollsystem eingerichtet, das verschiedene
Verteidigungslinien umfasst, bei denen sowohl automatisierte Kontrollen als auch
Expertenbeurteilungen und Risikobewertungen zum Einsatz kommen. Es ist geplant,
Datenanalysetechniken einzuführen, um solche Risiken zu erkennen.
Um dem Risiko unterlassener Erklärungen zu begegnen, schreibt das System eine
Zulassung vor der Einfuhr von Waren vor, die in den Anwendungsbereich der
Verordnung fallen. Es ist die Aufgabe der nationalen Zollbehörden, diese Vorschrift
durchzusetzen, indem sie die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr nicht zulassen, solange dem Anmelder nicht die Zulassung gemäß dieser
Verordnung erteilt wurde. Darüber hinaus werden die Dienststellen der Kommission
im Laufe eines Jahres regelmäßig mögliche Fälle überwachen, in denen Einführer
trotz Erreichen der oder Annäherung an die CBAM-Meldeschwelle (auch bei
grenzüberschreitenden Einfuhren) kein Zulassungsverfahren eingeleitet haben.
Um dem Risiko falscher Angaben zu begegnen, wird ein risikobasierter Ansatz auf
der Grundlage von vorab festgelegten Kriterien und von Zufallskontrollen
eingerichtet. Der vorliegende CBAM-Vorschlag sieht vor, dass den
Kommissionsdienststellen die Befugnis übertragen wird, Nachweise zu verlangen,
die die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für gewisse KN-Codes oder
Ursprungsländer ermöglichen. Der Vorschlag sieht außerdem vor, die Verwendung
der tatsächlichen Emissionen für gewisse KN-Codes und/oder Ursprungsländer an
zusätzliche Bedingungen zu knüpfen.
Zudem wird eine Sanktionsregelung festgelegt, die von einer möglichen Umgehung
abschrecken soll. Die Prüfung wird sowohl auf Ebene der CBAM-Erklärung durch
die nationalen Behörden als auch auf Ebene der Einfuhranmeldungen durch die
Zollbehörden erfolgen.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kommissionsdienststellen werden die ordnungsgemäße Anwendung des CBAM
kontrollieren, insbesondere die Abgabe von CBAM-Zertifikaten und die korrekte
Anwendung der De-minimis-Schwelle. Ein robustes Risikomanagementsystem soll
kosteneffiziente Kontrollen gewährleisten und Umgehungsrisiken begegnen.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus
durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention,
Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung
entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel
und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
Effiziente Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erfordern eine aktive Zusammenarbeit,
einschließlich Wissens- und Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und
den zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene; auch eine
Zusammenarbeit mit Drittländern kann erforderlich sein. Die CBAM-Verordnung
sieht in ihrer derzeitigen Fassung bereits solide Kanäle für die Zusammenarbeit
zwischen den nationalen zuständigen Behörden und den Zollbehörden vor. Es wurde
ein CBAM-Risikomanagement-Netzwerk eingerichtet, das bereits mit der Arbeit an
Maßnahmen zur Bekämpfung der CBAM-Umgehung begonnen hat und
insbesondere den vorliegenden Vorschlag mit operativen Verbesserungen der
CBAM-Verordnung zur Bekämpfung von Umgehungsrisiken inspiriert hat.
Der Änderungsvorschlag trägt dazu bei, dem Risiko einer Umgehung des CBAM
besser zu begegnen, insbesondere durch 1) verbesserte Möglichkeiten zur
Überwachung der Rückverfolgbarkeit, um dem Risiko falscher Angaben zur
Emissionsintensität entgegenzuwirken, 2) eine detailliertere Berichterstattung über
die materielle und chemische Zusammensetzung der Waren unter den verschiedenen
KN-Codes, um dem Risiko falscher Angaben zur Emissionsintensität
entgegenzuwirken, und 3) Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken. Schließlich
wird vorgeschlagen, Produktionsabfälle als CBAM-Vorläuferstoff aufzunehmen, da
diese als Umgehungskanal identifiziert wurden, um die Emissionen eines
Produktionsprozesses und somit die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen im
Rahmen des CBAM künstlich zu reduzieren.
Besonderes Augenmerk sollte auf unzuverlässige Wirtschaftsteilnehmer (z. B.
Scheinfirmen, „Missing Trader“) und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb
der EU gelegt werden. Das oben genannte CBAM-Risikomanagement-Netzwerk
wird sich mit solchen Risiken befassen.
Es sollten schnelle Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen werden, um auf
neue bzw. neu erkannte Betrugsrisiken reagieren zu können. Die zuständigen
Behörden sollten über Betrugsmuster Bericht erstatten und Wissen darüber
austau
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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