Auswirkungen und Zielsetzung der geplanten sogenannten Klimazölle der Europäischen Union (Antwort zu Drs. 21/4101)
Text
Auswirkungen und Zielsetzung der geplanten sogenannten Klimazölle der Europäischen Union (Antwort zu Drs. 21/4101)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4395
21. Wahlperiode 25.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Raimond Scheirich, Leif-Erik Holm,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4101 –
Auswirkungen und Zielsetzung der geplanten sogenannten Klimazölle der
Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union
tritt am 1. Januar 2026 nach einer mehrjährigen Übergangsphase in seine
Regelphase ein. Ab diesem Zeitpunkt werden finanzielle Ausgleichsabgaben für
bestimmte emissionsintensive Importgüter fällig. Während mit dem CBAM
das Ziel verfolgt wird, unterschiedliche internationale Klimastandards (Ziele
für Emissionsminderungen) anzugleichen und Carbon Leakage (Erläuterung
siehe https://energiewende.bundeswirtschaftsministerium.de/EWD/Redaktion/
Newsletter/2021/11/Meldung/direkt-erklaert.html, 16. Januar 2026) zu
verhindern, bestehen Zweifel aus Sicht der Fragesteller, ob dieser Mechanismus in
der Lage ist, die angestrebten klimapolitischen Wirkungen (Absenkungspfade
für CO2-Emissionen) tatsächlich zu entfalten. Für Deutschland stellt sich
insbesondere die Frage, ob die Einführung der finanziellen Verpflichtungen im
Rahmen des CBAM zu Belastungen für zentrale Industriezweige,
Preissteigerungen entlang wichtiger Wertschöpfungsketten und möglichen
Wettbewerbsnachteilen im internationalen Handel führen könnte. Zudem sind nach Ansicht
der Fragesteller im derzeit sehr volatilen Welthandel Reaktionen bedeutender
Handelspartner sowie Verschiebungen in globalen Lieferketten nicht
auszuschließen. Vor diesem Hintergrund wird um Auskunft zu den erwarteten
ökonomischen Auswirkungen auf Deutschland und zur Bewertung der
Bundesregierung hinsichtlich der Zielerreichung des CBAM gebeten.
1. Welche gesamtwirtschaftlichen Risiken und möglichen
Wachstumseinbußen für Deutschland erwartet die Bundesregierung durch die Einführung
des CBAM in den Jahren von 2026 bis 2030 (bitte nach zentralen
Indikatoren wie Bruttoinlandsprodukt [BIP], Investitionen und Beschäftigung
aufschlüsseln)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 25. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Veränderungen der Importpreise für CBAM-relevante Güter
prognostiziert die Bundesregierung, und in welchem Umfang rechnet sie
mit kostentreibenden Effekten für die deutsche Industrie (bitte nach
Produktgruppen differenzieren)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) ist
ein Klimaschutzinstrument, welches dem Schutz der Europäischen Wirtschaft
vor Carbon Leakage dient. Carbon Leakage beschreibt das Risiko einer
Verlagerung von Produktion und Treibhausgasemissionen aufgrund unterschiedlich
hoher klimapolitisch-induzierter Kosten. Der CBAM bepreist hierzu äquivalent
zum EU-Emissionshandel (ETS-1) die CO2-Emissionen bestimmter Produkte,
die in die EU importiert werden. Der CBAM erfasst bestimmte Warengruppen
aus den Sektoren Aluminium, Düngemittel, Eisen und Stahl und Zement sowie
Strom und Wasserstoff. Am 17. Dezember 2025 hat die Europäische
Kommission zudem einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im
Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte
Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
vorgelegt (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A5
2025PC0989). Insbesondere sollen bestimmte weiterverarbeitete Warengruppen
des Aluminium- sowie Eisen- und Stahlsektors in den CBAM einbezogen
werden, um Carbon Leakage-Risiken für weiterverarbeitete Produkte zu
adressieren.
Zu möglichen makroökonomischen Auswirkungen des CBAM verweist die
Bundesregierung auf den Folgenabschätzungsbericht der Europäischen
Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (siehe https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52021SC0643) sowie zum
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des
Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur
Bekämpfung von Umgehungspraktiken (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/E
N/TXT/?uri=CELEX%3A52025SC0988&qid=1766791052353).
3. Wie viele deutsche Unternehmen werden nach Einschätzung der
Bundesregierung unmittelbar und mittelbar negativ durch zusätzliche Kosten,
Berichtspflichten und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem
CBAM betroffen sein (bitte nach Unternehmensgrößenklassen
aufschlüsseln)?
Durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956
hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
(siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52025SC005
8#footnote29) wurde der CBAM substanziell vereinfacht. So gilt CBAM
grundsätzlich nur noch für Importeure, welche CBAM-Waren über der CBAM-
spezifischen De-Minimis-Schwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro
Kalenderjahr in das Zollgebiet der EU einführen. Mit Beginn der Regelphase müssen
diese Importeure einen Antrag auf Zulassung als sog. CBAM-Anmelder stellen.
Mit Stand zum 17. Februar 2026 haben 2 897 Unternehmen bei der zuständigen
Behörde in Deutschland, der Deutschen Emissionshandelsstelle im
Umweltbundesamt, einen Antrag auf Zulassung gestellt. Eine Aufschlüsselung nach
Unternehmensgröße liegt der Bundesregierung nicht vor.
4. Welche Sektoren der deutschen Industrie stuft die Bundesregierung als
besonders gefährdet im Hinblick auf Wettbewerbsnachteile durch
CBAM-bedingte Kostensteigerungen ein, und mit welchen
Marktanteilsverlusten rechnet sie dort?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. für deutsche
Exporteure, falls Drittstaaten, beispielsweise die USA, als Reaktion auf
den CBAM handelspolitische Gegenmaßnahmen, Zölle oder nichttarifäre
Handelshemmnisse einführen (bitte nach den wichtigsten
Handelspartnern differenzieren), und welche Gegenmaßnahmen strebt die
Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die EU in diesem
Fall ggf. an?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu diesem fiktiven Szenario
vor.
6. Welche Effekte auf das inländische Preisniveau und die
Verbraucherpreise erwartet die Bundesregierung durch höhere Importkosten bei CBAM-
relevanten Produkten und Vorleistungen (bitte für zentrale Konsum- und
Investitionsgüter darstellen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
7. Welche makroökonomischen und standortpolitischen Risiken bzw.
Nachteile sieht die Bundesregierung für Deutschland ggf. im Falle von
Lieferkettenanpassungen, Produktionsverlagerungen oder
Investitionszurückhaltung infolge des CBAM?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
8. Welche konkreten Gespräche und Abstimmungsprozesse führt die
Bundesregierung ggf. mit zentralen Handelspartnern, um handelspolitische
Konflikte und Gegenmaßnahmen aufgrund des CBAM zu vermeiden,
und mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung tauscht sich in bilateralen Gesprächen und pluri- sowie
multilateralen Foren konstruktiv mit Partnerländern zu CBAM aus.
Beispielsweise hat der Klimaclub – unter deutschem Co-Vorsitz – im September 2025
gemeinsame freiwillige Prinzipien für Maßnahmen gegen Carbon Leakage
beschlossen. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass der CBAM ein
europäisches Instrument darstellt und in der Zuständigkeit der EU-Kommission liegt,
die ebenfalls wesentlich mit Partnerländern zum CBAM im Austausch steht.
9. a) Hat sich die Bundesregierung zu den Erfolgsaussichten der
russischen Klage vor der Welthandelsorganisation (WTO) gegen den
CBAM eine Auffassung erarbeitet, wenn ja, welche, und welche
Maßnahmen ergreift sie ggf. innerhalb der EU, um den Vorwurf der
Diskriminierung rechtlich zu entkräften?
Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass die WTO-Konformität des
CBAMs, vor allem auf Basis der klimapolitischen Zielsetzung, bestätigt wird.
Die Bundesregierung setzt sich auch im Zuge der laufenden Weiterentwicklung
des CBAMs für eine WTO-konforme Ausgestaltung des Mechanismus ein.
b) Welche messbaren Zielgrößen nutzt die Bundesregierung ggf., um zu
bewerten, ob der CBAM tatsächlich zu einer Verringerung der
globalen CO2-Emissionen führt, und in welchem Zeitraum hält sie welche
Emissionsminderungen für realistisch?
10. a) Welche methodischen Ansätze zieht die Bundesregierung ggf. heran,
um mögliche Auswirkungen des CBAM auf Klimaschutzstandards
(Ziele für Emissionsminderungen) in Drittstaaten einzuschätzen, und
welche Position hat sie sich – sofern vorhanden – zu der Frage
erarbeitet, wie reine Produktions- und Handelsverlagerungen zulasten
der deutschen Wirtschaft vermieden werden sollen?
b) Hat sich die Bundesregierung mit der Frage befasst, inwieweit durch
den CBAM tatsächlich zusätzliche Klimaschutzanstrengungen
(Emissionsminderungen) in Drittstaaten ausgelöst werden können;
wenn ja, zu welchen Einschätzungen ist sie dabei gelangt, und
welche Erkenntnisse liegen ihr zu dem Risiko vor, dass es stattdessen
zu einer bloßen Verlagerung von Emissionen kommt?
Die Fragen 9b bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Durch den Schutz vor Carbon Leakage trägt der CBAM auch zur effektiven
Funktionsweise des Europäischen Emissionshandels (ETS-1) bei. Die
Emissionsreduktion durch den ETS-1 wird durch die Emissionsobergrenze, das
sogenannte „Cap“, bestimmt. Damit leistet der ETS-1 einen vorab festgelegten
Beitrag zum Ziel der EU, die Netto-Emissionen innerhalb der EU bis 2030 um
mind. 55 Prozent zu reduzieren.
Die Europäische Kommission legt regelmäßig einen Bericht zur Anwendung
der Verordnung über den CO2-Grenzausgleich vor. Der Bericht enthält auch
eine Analyse der Auswirkungen des CBAM auf Nicht-EU-Staaten. Der letzte
Bericht wurde am 17.12.2025 vorgelegt (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-c
ontent/EN/TXT/?uri=celex:52025DC0783). Durch die Berücksichtigung
bereits effektiv gezahlter CO2-Preise in einem Nicht-EU-Staat bei der Erhebung
der CBAM-Abgabe hat der CBAM bereits vor Beginn der Regelphase als
Katalysator für die Einführung oder Ausweitung der CO2-Bepreisung in wichtigen
Partnerländern gewirkt, beispielweise in CHN, BRA oder TUR. Mit Beginn der
Regelphase schafft der CBAM zudem Anreize zum Einsatz sauberer
Produktionstechnologien und zur Verringerung der Nachfrage nach emissionsintensiven
Gütern. Hierdurch soll der CBAM die Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-
Ländern im Zusammenhang mit Exporten in die EU reduzieren.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von auf EU-Ebene diskutierten oder
veröffentlichten Schätzungen zu möglichen Einnahmen aus dem CBAM,
wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus im Hinblick auf
finanzielle Belastungen von in Deutschland ansässigen Unternehmen,
welcher Anteil wird aus Sicht der Bundesregierung zulasten deutscher
Importeure und Unternehmen erwirtschaftet, fließen Einnahmen aus dem
CBAM direkt oder indirekt in den Bundeshaushalt, und wenn ja, mit
welchen Einnahmen rechnet die Bundesregierung?
Die Einnahmen, welche der CBAM generiert, entstehen dadurch, dass die CO2-
Emissionen bestimmter Produkte, die in die EU importiert werden, äquivalent
zum EU-Emissionshandel (ETS-1) bepreist werden. Damit trägt der CBAM zur
effektiven Funktionsweise des ETS-1 bei, indem er gleiche
Wettbewerbsbedingungen für Europäische Produzenten und Importeure auf dem Binnenmarkt
schafft und damit Carbon Leakage verhindert. Der ETS-1 leistet einen
wichtigen Beitrag zum Ziel der EU, die Netto-Emissionen innerhalb der EU bis 2030
um mindestens 55 Prozent zu reduzieren. Entsprechend wird der CBAM als
verhältnismäßig eingeschätzt.
Einnahmen aus dem Verkauf der CBAM-Zertifikate werden erstmalig im Jahr
2027 fließen, für die im Jahr 2026 importierten CBAM-Waren. Die Einnahmen
stehen grundsätzlich den Mitgliedstaaten zu, die die CBAM-Zertifikate jeweils
an die CBAM-Anmelder veräußert haben. Zur Verwendung der CBAM-
Einnahmen in Deutschland ist bislang noch keine Entscheidung getroffen worden.
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 als Teil ihres Vorschlags für
einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgeschlagen,
dass ab dem Jahr 2028 75 Prozent der Einnahmen der Mitgliedstaaten aus dem
CO2-Grenzausgleichsystem an den EU-Haushalt fließen sollen (siehe https://co
mmission.europa.eu/publications/system-own-resources_en). Die Beratungen
auf europäischer Ebene dazu dauern noch an und sind Teil der Verhandlungen
zum künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen der EU (2028-2034). Im Zuge des
Eigenmittelvorschlags hat die Europäische Kommission auch
Einnahmenschätzungen vorgelegt (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=c
elex:52025SC0570R%2801 Prozent29).
Die Europäische Kommission hat außerdem am 17. Dezember 2025
vorgeschlagen, einen temporären Dekarbonisierungsfonds einzurichten. Der Fonds
soll aus 25 Prozent der CBAM-Einnahmen der Mitgliedstaaten der Jahre 2026
und 2027 finanziert werden. Über ihn sollen Unternehmen auf Antrag für
Anlagen, die CBAM-Waren mit hohen verbleibenden Carbon Leakage-Risiken in
Bezug auf Drittmärkte produzieren, eine Förderung erhalten können. Die
Beratungen zu diesem Vorschlag haben allerdings erst begonnen.
12. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über auf EU-Ebene
diskutierte oder geplante Verwendungszwecke möglicher Einnahmen
aus dem CBAM, und welche Position hat sie sich dazu erarbeitet,
wie diese Einnahmen im Verhältnis zu den wirtschaftlichen
Belastungen von Unternehmen und Verbrauchern in Deutschland einzuordnen
sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. die Bürokratiekosten und
den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Deutschland
(beispielsweise Zollbehörden und andere zuständige Stellen) im Zusammenhang
mit der Umsetzung des CBAM ein, und mit welchen Mehrkosten für
Personal und IT rechnet sie?
Das zentrale informationstechnologische System, das CBAM-Register, wird
von der Europäischen Kommission verwaltet. Bezüglich des möglichen
Verwaltungsaufwands in Deutschland verweist die Bundesregierung auf den
Folgenabschätzungsbericht der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines
CO2-Grenzausgleichssystems. Die Europäische Kommission hat die jährlichen
Verwaltungskosten pro Importeur auf 481 Euro geschätzt, sofern der CBAM-
Anmelder Standardwerte zur Emissionsberichterstattung nutzt. Die jährlichen
Verwaltungskosten pro CBAM-Anmelder, welche tatsächlich Emissionswerte
melden, werden auf 7 985 Euro geschätzt.
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. die Bürokratiekosten und den
Erfüllungsaufwand für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit
der Umsetzung des CBAM ein, und hat sie sich eine Auffassung
erarbeitet zu diesen Kosten im Verhältnis zum erwarteten Klimanutzen (wenn
ja, bitte ausführen)?
Zur Schätzung des Erfüllungsaufwands für von CBAM-erfasste Importeure
wird auf den Folgenabschätzungsbericht der Europäischen Kommission zum
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems verwiesen (siehe https://eur-le
x.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52021SC0643). In der
Folgenabschätzung werden die Verwaltungskosten für Importeure auf 5 440 Euro
bis 6 900 Euro pro Jahr geschätzt, sofern die CBAM-Anmelder Standardwerte
zur Emissionsberichterstattung nutzen. Die jährlichen Verwaltungskosten für
die Meldung tatsächlicher Emissionswerte werden auf 30 800 Euro bis
45 300 Euro geschätzt.
Des Weiteren wird zur Frage der Verhältnismäßigkeit auf die Antwort zu
Frage 11 verweisen.
14. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung mit der
Umsetzung des CBAM ggf. jeweils für die deutsche Stahl-, Aluminium-,
Kupfer‑, Zement-, Düngemittel-, Chemie-, Maschinenbau-, Automobil-
und Elektrizitätswirtschaft im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit,
Beschäftigung und Investitionsentscheidungen (bitte getrennt darstellen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
15. Welche flankierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem CBAM
hat die Bundesregierung ggf. vorgesehen oder geprüft, um betroffene
Drittstaaten bei der Umstellung auf emissionsärmere Produktionsweisen
zu unterstützen, und wie ordnet sie diese Maßnahmen handelspolitisch
ein, um einer Wahrnehmung des CBAM als protektionistisches
Instrument entgegenzuwirken?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu bereits
geplanten oder in Erwägung gezogenen Produktions- oder
Investitionsverlagerungen deutscher Unternehmen infolge des CBAM vor (bitte nach
Branchen und Regionen differenzieren)?
Die Bundesregierung arbeitet eng mit Partnerländern zur
Industriedekarbonisierung zusammen, unter anderem im Zuge der Internationale
Klimaschutzinitiative. Hierzu gehört auch die Unterstützung von Partnerländern bei Einführung
und Weiterentwicklung von CO2-Bepreisungsinstrumenten.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu individuellen
Unternehmensentscheidungen bezüglich ihrer Produktion und Investitionen im
Zusammenhang mit CBAM vor.
16. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung ggf. sichergestellt
werden, dass der CBAM nicht insbesondere kleine und mittelständische
Unternehmen in Deutschland benachteiligt, die in globalen
Wertschöpfungsketten tätig sind, und sind hierfür gezielte Entlastungsmaßnahmen
vorgesehen?
CBAM richtet sich grundsätzlich an Einführer von CBAM-Waren mit
Ursprung in einem Drittland in die Europäische Union. Entsprechend der
Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich
einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems sind
jedoch Einführer von CBAM-Waren aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl,
Düngemittel sowie Aluminium erst ab einer Einfuhr von 50 Tonnen CBAM-
Waren pro Kalenderjahr CBAM-pflichtig. Nach Berechnung der Europäischen
Kommission hat die Einführung dieser De-Minimis-Schwelle dazu geführt,
dass weiterhin 99 Prozent der in den relevanten Importwaren eingebetteten
Emissionen erfasst werden, aber etwa 90 Prozent der vorher erfassten
Einführer, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, nicht mehr unter den
Anwendungsbereich des CBAM fallen. Die Bundesregierung setzt sich auch
darüberhinausgehend für eine möglichst bürokratiearme Ausgestaltung des
CBAM ein.
17. Welche Bewertungen liegen der Bundesregierung ggf. zu der Frage vor,
ob der CBAM zu einer Verlagerung von Vorproduktionsstufen in Länder
außerhalb des CBAM-Anwendungsbereichs führt, und welche
Maßnahmen hält sie in diesem Falle für erforderlich, um solchen Verlagerungen
und damit verbundenen Wohlstands- und Beschäftigungsverlusten in
Deutschland vorzubeugen?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass der CBAM zu einer
Verlagerung der Produktion von Vorprodukten der von CBAM erfassten Warengruppen
in Länder außerhalb des CBAM-Anwendungsbereichs führt.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. darüber, ob der
CBAM tatsächlich Anreize für technologische Kooperationen zwischen
deutschen Unternehmen und Produzenten in Drittstaaten schafft, oder ob
er, im Gegenteil, eher zu einer Einschränkung solcher Kooperationen
führt?
Zu den individuellen Kooperationsentscheidungen von Unternehmen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
19. Hat sich die Bundesregierung mit der Aussage auseinandergesetzt, der
CBAM könne als Form eines sogenannten grünen Imperialismus bzw.
grünen Neokolonialismus (www.welt.de/wirtschaft/plus247057728/Euro
pa-Klima-Gebote-erzuernen-die-Welt-Gruener-Neokolonialismus.html)
verstanden werden, wenn ja, hat sie sich dazu eine Positionierung
erarbeitet (wie lautet diese ggf.) ,und welche Argumente führt sie in diesem
Falle konkret zur Einordnung und Entkräftung dieses Vorwurfs an (bitte
unter Bezugnahme auf die Sicht zentraler Handelspartner begründen)?
Der Bundesregierung ist die entsprechende Kritik bekannt. Der CBAM bepreist
jedoch äquivalent zum EU-Emissionshandel (ETS-1) die CO2-Emissionen
bestimmter Produkte, die in die EU importiert werden. Gemeinsam mit dem
ETS-1 schafft der CBAM damit gleiche Wettbewerbsbedingungen mit dem
Europäischen Binnenmarkt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Auswirkungen und Zielsetzung der geplanten sogenannten Klimazölle der Europäischen Union (Antwort)