polradar

Auswirkungen und Zielsetzung der geplanten sogenannten Klimazölle der Europäischen Union (Antwort zu Drs. 21/4101)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4395 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Auswirkungen und Zielsetzung der geplanten sogenannten Klimazölle der Europäischen Union (Antwort zu Drs. 21/4101) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4395 21. Wahlperiode 25.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Raimond Scheirich, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4101 – Auswirkungen und Zielsetzung der geplanten sogenannten Klimazölle der Europäischen Union V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union tritt am 1. Januar 2026 nach einer mehrjährigen Übergangsphase in seine Regelphase ein. Ab diesem Zeitpunkt werden finanzielle Ausgleichsabgaben für bestimmte emissionsintensive Importgüter fällig. Während mit dem CBAM das Ziel verfolgt wird, unterschiedliche internationale Klimastandards (Ziele für Emissionsminderungen) anzugleichen und Carbon Leakage (Erläuterung siehe https://energiewende.bundeswirtschaftsministerium.de/EWD/Redaktion/ Newsletter/2021/11/Meldung/direkt-erklaert.html, 16. Januar 2026) zu verhindern, bestehen Zweifel aus Sicht der Fragesteller, ob dieser Mechanismus in der Lage ist, die angestrebten klimapolitischen Wirkungen (Absenkungspfade für CO2-Emissionen) tatsächlich zu entfalten. Für Deutschland stellt sich insbesondere die Frage, ob die Einführung der finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des CBAM zu Belastungen für zentrale Industriezweige, Preissteigerungen entlang wichtiger Wertschöpfungsketten und möglichen Wettbewerbsnachteilen im internationalen Handel führen könnte. Zudem sind nach Ansicht der Fragesteller im derzeit sehr volatilen Welthandel Reaktionen bedeutender Handelspartner sowie Verschiebungen in globalen Lieferketten nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund wird um Auskunft zu den erwarteten ökonomischen Auswirkungen auf Deutschland und zur Bewertung der Bundesregierung hinsichtlich der Zielerreichung des CBAM gebeten.  1. Welche gesamtwirtschaftlichen Risiken und möglichen Wachstumseinbußen für Deutschland erwartet die Bundesregierung durch die Einführung des CBAM in den Jahren von 2026 bis 2030 (bitte nach zentralen Indikatoren wie Bruttoinlandsprodukt [BIP], Investitionen und Beschäftigung aufschlüsseln)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 25. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Welche Veränderungen der Importpreise für CBAM-relevante Güter prognostiziert die Bundesregierung, und in welchem Umfang rechnet sie mit kostentreibenden Effekten für die deutsche Industrie (bitte nach Produktgruppen differenzieren)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) ist ein Klimaschutzinstrument, welches dem Schutz der Europäischen Wirtschaft vor Carbon Leakage dient. Carbon Leakage beschreibt das Risiko einer Verlagerung von Produktion und Treibhausgasemissionen aufgrund unterschiedlich hoher klimapolitisch-induzierter Kosten. Der CBAM bepreist hierzu äquivalent zum EU-Emissionshandel (ETS-1) die CO2-Emissionen bestimmter Produkte, die in die EU importiert werden. Der CBAM erfasst bestimmte Warengruppen aus den Sektoren Aluminium, Düngemittel, Eisen und Stahl und Zement sowie Strom und Wasserstoff. Am 17. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission zudem einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken vorgelegt (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A5 2025PC0989). Insbesondere sollen bestimmte weiterverarbeitete Warengruppen des Aluminium- sowie Eisen- und Stahlsektors in den CBAM einbezogen werden, um Carbon Leakage-Risiken für weiterverarbeitete Produkte zu adressieren. Zu möglichen makroökonomischen Auswirkungen des CBAM verweist die Bundesregierung auf den Folgenabschätzungsbericht der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (siehe https://eur- lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52021SC0643) sowie zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren sowie auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/E N/TXT/?uri=CELEX%3A52025SC0988&qid=1766791052353).  3. Wie viele deutsche Unternehmen werden nach Einschätzung der Bundesregierung unmittelbar und mittelbar negativ durch zusätzliche Kosten, Berichtspflichten und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem CBAM betroffen sein (bitte nach Unternehmensgrößenklassen aufschlüsseln)? Durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52025SC005 8#footnote29) wurde der CBAM substanziell vereinfacht. So gilt CBAM grundsätzlich nur noch für Importeure, welche CBAM-Waren über der CBAM- spezifischen De-Minimis-Schwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr in das Zollgebiet der EU einführen. Mit Beginn der Regelphase müssen diese Importeure einen Antrag auf Zulassung als sog. CBAM-Anmelder stellen. Mit Stand zum 17. Februar 2026 haben 2 897 Unternehmen bei der zuständigen Behörde in Deutschland, der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, einen Antrag auf Zulassung gestellt. Eine Aufschlüsselung nach Unternehmensgröße liegt der Bundesregierung nicht vor.  4. Welche Sektoren der deutschen Industrie stuft die Bundesregierung als besonders gefährdet im Hinblick auf Wettbewerbsnachteile durch CBAM-bedingte Kostensteigerungen ein, und mit welchen Marktanteilsverlusten rechnet sie dort? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  5. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. für deutsche Exporteure, falls Drittstaaten, beispielsweise die USA, als Reaktion auf den CBAM handelspolitische Gegenmaßnahmen, Zölle oder nichttarifäre Handelshemmnisse einführen (bitte nach den wichtigsten Handelspartnern differenzieren), und welche Gegenmaßnahmen strebt die Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die EU in diesem Fall ggf. an? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu diesem fiktiven Szenario vor.  6. Welche Effekte auf das inländische Preisniveau und die Verbraucherpreise erwartet die Bundesregierung durch höhere Importkosten bei CBAM- relevanten Produkten und Vorleistungen (bitte für zentrale Konsum- und Investitionsgüter darstellen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  7. Welche makroökonomischen und standortpolitischen Risiken bzw. Nachteile sieht die Bundesregierung für Deutschland ggf. im Falle von Lieferkettenanpassungen, Produktionsverlagerungen oder Investitionszurückhaltung infolge des CBAM? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  8. Welche konkreten Gespräche und Abstimmungsprozesse führt die Bundesregierung ggf. mit zentralen Handelspartnern, um handelspolitische Konflikte und Gegenmaßnahmen aufgrund des CBAM zu vermeiden, und mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung tauscht sich in bilateralen Gesprächen und pluri- sowie multilateralen Foren konstruktiv mit Partnerländern zu CBAM aus. Beispielsweise hat der Klimaclub – unter deutschem Co-Vorsitz – im September 2025 gemeinsame freiwillige Prinzipien für Maßnahmen gegen Carbon Leakage beschlossen. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass der CBAM ein europäisches Instrument darstellt und in der Zuständigkeit der EU-Kommission liegt, die ebenfalls wesentlich mit Partnerländern zum CBAM im Austausch steht.  9. a) Hat sich die Bundesregierung zu den Erfolgsaussichten der russischen Klage vor der Welthandelsorganisation (WTO) gegen den CBAM eine Auffassung erarbeitet, wenn ja, welche, und welche Maßnahmen ergreift sie ggf. innerhalb der EU, um den Vorwurf der Diskriminierung rechtlich zu entkräften? Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass die WTO-Konformität des CBAMs, vor allem auf Basis der klimapolitischen Zielsetzung, bestätigt wird. Die Bundesregierung setzt sich auch im Zuge der laufenden Weiterentwicklung des CBAMs für eine WTO-konforme Ausgestaltung des Mechanismus ein. b) Welche messbaren Zielgrößen nutzt die Bundesregierung ggf., um zu bewerten, ob der CBAM tatsächlich zu einer Verringerung der globalen CO2-Emissionen führt, und in welchem Zeitraum hält sie welche Emissionsminderungen für realistisch? 10. a) Welche methodischen Ansätze zieht die Bundesregierung ggf. heran, um mögliche Auswirkungen des CBAM auf Klimaschutzstandards (Ziele für Emissionsminderungen) in Drittstaaten einzuschätzen, und welche Position hat sie sich – sofern vorhanden – zu der Frage erarbeitet, wie reine Produktions- und Handelsverlagerungen zulasten der deutschen Wirtschaft vermieden werden sollen? b) Hat sich die Bundesregierung mit der Frage befasst, inwieweit durch den CBAM tatsächlich zusätzliche Klimaschutzanstrengungen (Emissionsminderungen) in Drittstaaten ausgelöst werden können; wenn ja, zu welchen Einschätzungen ist sie dabei gelangt, und welche Erkenntnisse liegen ihr zu dem Risiko vor, dass es stattdessen zu einer bloßen Verlagerung von Emissionen kommt? Die Fragen 9b bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Durch den Schutz vor Carbon Leakage trägt der CBAM auch zur effektiven Funktionsweise des Europäischen Emissionshandels (ETS-1) bei. Die Emissionsreduktion durch den ETS-1 wird durch die Emissionsobergrenze, das sogenannte „Cap“, bestimmt. Damit leistet der ETS-1 einen vorab festgelegten Beitrag zum Ziel der EU, die Netto-Emissionen innerhalb der EU bis 2030 um mind. 55 Prozent zu reduzieren. Die Europäische Kommission legt regelmäßig einen Bericht zur Anwendung der Verordnung über den CO2-Grenzausgleich vor. Der Bericht enthält auch eine Analyse der Auswirkungen des CBAM auf Nicht-EU-Staaten. Der letzte Bericht wurde am 17.12.2025 vorgelegt (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-c ontent/EN/TXT/?uri=celex:52025DC0783). Durch die Berücksichtigung bereits effektiv gezahlter CO2-Preise in einem Nicht-EU-Staat bei der Erhebung der CBAM-Abgabe hat der CBAM bereits vor Beginn der Regelphase als Katalysator für die Einführung oder Ausweitung der CO2-Bepreisung in wichtigen Partnerländern gewirkt, beispielweise in CHN, BRA oder TUR. Mit Beginn der Regelphase schafft der CBAM zudem Anreize zum Einsatz sauberer Produktionstechnologien und zur Verringerung der Nachfrage nach emissionsintensiven Gütern. Hierdurch soll der CBAM die Treibhausgasemissionen in Nicht-EU- Ländern im Zusammenhang mit Exporten in die EU reduzieren. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von auf EU-Ebene diskutierten oder veröffentlichten Schätzungen zu möglichen Einnahmen aus dem CBAM, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus im Hinblick auf finanzielle Belastungen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, welcher Anteil wird aus Sicht der Bundesregierung zulasten deutscher Importeure und Unternehmen erwirtschaftet, fließen Einnahmen aus dem CBAM direkt oder indirekt in den Bundeshaushalt, und wenn ja, mit welchen Einnahmen rechnet die Bundesregierung? Die Einnahmen, welche der CBAM generiert, entstehen dadurch, dass die CO2- Emissionen bestimmter Produkte, die in die EU importiert werden, äquivalent zum EU-Emissionshandel (ETS-1) bepreist werden. Damit trägt der CBAM zur effektiven Funktionsweise des ETS-1 bei, indem er gleiche Wettbewerbsbedingungen für Europäische Produzenten und Importeure auf dem Binnenmarkt schafft und damit Carbon Leakage verhindert. Der ETS-1 leistet einen wichtigen Beitrag zum Ziel der EU, die Netto-Emissionen innerhalb der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu reduzieren. Entsprechend wird der CBAM als verhältnismäßig eingeschätzt. Einnahmen aus dem Verkauf der CBAM-Zertifikate werden erstmalig im Jahr 2027 fließen, für die im Jahr 2026 importierten CBAM-Waren. Die Einnahmen stehen grundsätzlich den Mitgliedstaaten zu, die die CBAM-Zertifikate jeweils an die CBAM-Anmelder veräußert haben. Zur Verwendung der CBAM- Einnahmen in Deutschland ist bislang noch keine Entscheidung getroffen worden. Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 als Teil ihres Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgeschlagen, dass ab dem Jahr 2028 75 Prozent der Einnahmen der Mitgliedstaaten aus dem CO2-Grenzausgleichsystem an den EU-Haushalt fließen sollen (siehe https://co mmission.europa.eu/publications/system-own-resources_en). Die Beratungen auf europäischer Ebene dazu dauern noch an und sind Teil der Verhandlungen zum künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen der EU (2028-2034). Im Zuge des Eigenmittelvorschlags hat die Europäische Kommission auch Einnahmenschätzungen vorgelegt (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=c elex:52025SC0570R%2801 Prozent29). Die Europäische Kommission hat außerdem am 17. Dezember 2025 vorgeschlagen, einen temporären Dekarbonisierungsfonds einzurichten. Der Fonds soll aus 25 Prozent der CBAM-Einnahmen der Mitgliedstaaten der Jahre 2026 und 2027 finanziert werden. Über ihn sollen Unternehmen auf Antrag für Anlagen, die CBAM-Waren mit hohen verbleibenden Carbon Leakage-Risiken in Bezug auf Drittmärkte produzieren, eine Förderung erhalten können. Die Beratungen zu diesem Vorschlag haben allerdings erst begonnen. 12. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über auf EU-Ebene diskutierte oder geplante Verwendungszwecke möglicher Einnahmen aus dem CBAM, und welche Position hat sie sich dazu erarbeitet, wie diese Einnahmen im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Belastungen von Unternehmen und Verbrauchern in Deutschland einzuordnen sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. die Bürokratiekosten und den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Deutschland (beispielsweise Zollbehörden und andere zuständige Stellen) im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM ein, und mit welchen Mehrkosten für Personal und IT rechnet sie? Das zentrale informationstechnologische System, das CBAM-Register, wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Bezüglich des möglichen Verwaltungsaufwands in Deutschland verweist die Bundesregierung auf den Folgenabschätzungsbericht der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems. Die Europäische Kommission hat die jährlichen Verwaltungskosten pro Importeur auf 481 Euro geschätzt, sofern der CBAM- Anmelder Standardwerte zur Emissionsberichterstattung nutzt. Die jährlichen Verwaltungskosten pro CBAM-Anmelder, welche tatsächlich Emissionswerte melden, werden auf 7 985 Euro geschätzt. 13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. die Bürokratiekosten und den Erfüllungsaufwand für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM ein, und hat sie sich eine Auffassung erarbeitet zu diesen Kosten im Verhältnis zum erwarteten Klimanutzen (wenn ja, bitte ausführen)? Zur Schätzung des Erfüllungsaufwands für von CBAM-erfasste Importeure wird auf den Folgenabschätzungsbericht der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems verwiesen (siehe https://eur-le x.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52021SC0643). In der Folgenabschätzung werden die Verwaltungskosten für Importeure auf 5 440 Euro bis 6 900 Euro pro Jahr geschätzt, sofern die CBAM-Anmelder Standardwerte zur Emissionsberichterstattung nutzen. Die jährlichen Verwaltungskosten für die Meldung tatsächlicher Emissionswerte werden auf 30 800 Euro bis 45 300 Euro geschätzt. Des Weiteren wird zur Frage der Verhältnismäßigkeit auf die Antwort zu Frage 11 verweisen. 14. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung mit der Umsetzung des CBAM ggf. jeweils für die deutsche Stahl-, Aluminium-, Kupfer‑, Zement-, Düngemittel-, Chemie-, Maschinenbau-, Automobil- und Elektrizitätswirtschaft im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Investitionsentscheidungen (bitte getrennt darstellen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 15. Welche flankierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem CBAM hat die Bundesregierung ggf. vorgesehen oder geprüft, um betroffene Drittstaaten bei der Umstellung auf emissionsärmere Produktionsweisen zu unterstützen, und wie ordnet sie diese Maßnahmen handelspolitisch ein, um einer Wahrnehmung des CBAM als protektionistisches Instrument entgegenzuwirken? Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu bereits geplanten oder in Erwägung gezogenen Produktions- oder Investitionsverlagerungen deutscher Unternehmen infolge des CBAM vor (bitte nach Branchen und Regionen differenzieren)? Die Bundesregierung arbeitet eng mit Partnerländern zur Industriedekarbonisierung zusammen, unter anderem im Zuge der Internationale Klimaschutzinitiative. Hierzu gehört auch die Unterstützung von Partnerländern bei Einführung und Weiterentwicklung von CO2-Bepreisungsinstrumenten. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu individuellen Unternehmensentscheidungen bezüglich ihrer Produktion und Investitionen im Zusammenhang mit CBAM vor. 16. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung ggf. sichergestellt werden, dass der CBAM nicht insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland benachteiligt, die in globalen Wertschöpfungsketten tätig sind, und sind hierfür gezielte Entlastungsmaßnahmen vorgesehen? CBAM richtet sich grundsätzlich an Einführer von CBAM-Waren mit Ursprung in einem Drittland in die Europäische Union. Entsprechend der Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems sind jedoch Einführer von CBAM-Waren aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel sowie Aluminium erst ab einer Einfuhr von 50 Tonnen CBAM- Waren pro Kalenderjahr CBAM-pflichtig. Nach Berechnung der Europäischen Kommission hat die Einführung dieser De-Minimis-Schwelle dazu geführt, dass weiterhin 99 Prozent der in den relevanten Importwaren eingebetteten Emissionen erfasst werden, aber etwa 90 Prozent der vorher erfassten Einführer, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, nicht mehr unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen. Die Bundesregierung setzt sich auch darüberhinausgehend für eine möglichst bürokratiearme Ausgestaltung des CBAM ein. 17. Welche Bewertungen liegen der Bundesregierung ggf. zu der Frage vor, ob der CBAM zu einer Verlagerung von Vorproduktionsstufen in Länder außerhalb des CBAM-Anwendungsbereichs führt, und welche Maßnahmen hält sie in diesem Falle für erforderlich, um solchen Verlagerungen und damit verbundenen Wohlstands- und Beschäftigungsverlusten in Deutschland vorzubeugen? Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass der CBAM zu einer Verlagerung der Produktion von Vorprodukten der von CBAM erfassten Warengruppen in Länder außerhalb des CBAM-Anwendungsbereichs führt. 18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. darüber, ob der CBAM tatsächlich Anreize für technologische Kooperationen zwischen deutschen Unternehmen und Produzenten in Drittstaaten schafft, oder ob er, im Gegenteil, eher zu einer Einschränkung solcher Kooperationen führt? Zu den individuellen Kooperationsentscheidungen von Unternehmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 19. Hat sich die Bundesregierung mit der Aussage auseinandergesetzt, der CBAM könne als Form eines sogenannten grünen Imperialismus bzw. grünen Neokolonialismus (www.welt.de/wirtschaft/plus247057728/Euro pa-Klima-Gebote-erzuernen-die-Welt-Gruener-Neokolonialismus.html) verstanden werden, wenn ja, hat sie sich dazu eine Positionierung erarbeitet (wie lautet diese ggf.) ,und welche Argumente führt sie in diesem Falle konkret zur Einordnung und Entkräftung dieses Vorwurfs an (bitte unter Bezugnahme auf die Sicht zentraler Handelspartner begründen)? Der Bundesregierung ist die entsprechende Kritik bekannt. Der CBAM bepreist jedoch äquivalent zum EU-Emissionshandel (ETS-1) die CO2-Emissionen bestimmter Produkte, die in die EU importiert werden. Gemeinsam mit dem ETS-1 schafft der CBAM damit gleiche Wettbewerbsbedingungen mit dem Europäischen Binnenmarkt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen