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Schriftliche Frage 53 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung die in der Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (Wiss- ZeitVG), die im Oktober 2024 in erster Lesung im Deu…

dip / schriftliche_frage 12.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt.

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Schriftliche Frage 53 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung die in der Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (Wiss- ZeitVG), die im Oktober 2024 in erster Lesung im Deu… Frage 53 (Johannes Wagner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung die in der Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (Wiss- ZeitVG), die im Oktober 2024 in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten wurde, vorgesehene Aufhebung des Vorrangs des WissZeitVG gegenüber dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) in dieser Legislaturperiode wieder aufgreifen sowie umgekehrt einen Anwendungsvorrang für das ÄArbVtrG normieren, wenn eine Einstellung zum Zweck der Weiterbildung erfolgt, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan hierfür aus, und wenn nein, warum nicht? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Silke Launert vom 14. Januar 2026: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist festgehalten, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft nachhaltig zu verbessern und in diesem Zusammenhang unter anderem das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bis Mitte 2026 zu novellieren. Im Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) wird derzeit ein entsprechender Referentenentwurf erstellt. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, für die Befristung von Ärzten die Regelungen im WissZeitVG und im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) zu harmonisieren. Das BMFTR steht dazu mit dem für das ÄArbVtrG zuständigen Bundesministerium für Gesundheit in Kontakt.

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