Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 456/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
K - AIS - Fz
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Finanzausschuss (Fz)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund mit der geplanten Reform des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes nachvollziehbare fachpolitische Ziele
verfolgt. Die geplanten Regelungen nehmen den Hochschulen allerdings
zunehmend die Flexibilität, in den nächsten Jahren Einsparbeiträge zur
Konsolidierung der Länderhaushalte erbringen zu können.
b) Der Bundesrat sieht es mit zunehmender Sorge, dass der Bund mit seiner
Gesetzgebung die Spielräume der Länderhaushalte kontinuierlich verengt.
Begründung:
Auch wenn der Gesetzentwurf keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Landeshaushalte zur Folge hat, können mittelbare Belastungen durch zusätzliche
Fz
...
Bedarfsanmeldungen der Hochschulen entstehen. Das eigentliche Kernproblem
des Gesetzentwurfs liegt jedoch darin, dass den Hochschulen aus
finanzwirtschaftlicher Sicht die notwendige Flexibilität genommen wird, Einsparbeiträge
in den nächsten Jahren erbringen zu können. Größere Einsparungen aufgrund
der absehbar schwierigen Haushaltslage können im wissenschaftspolitischen
Bereich im Schwerpunkt nur bei den Hochschulen erbracht werden. Längere
Mindestvertragslaufzeiten sowie eine Entkopplung von arbeitsrechtlicher
Mindestvertragsdauer und projektbezogener Drittmittelfinanzierung engen die
haushalterischen Spielräume zur Konsolidierung weiter ein.
2. Zu Artikel 1 allgemein (Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob den
Arbeitnehmenden eine verlässlichere Zukunftsperspektive gewährt werden
kann. In Betracht kommen verbindlichere gesetzliche Verpflichtungen für
Arbeitgebende, um Arbeitnehmenden frühzeitig Karriereentscheidungen mit
Perspektive anzubieten.
Begründung:
Das WissZeitVG regelt bisher und auch nach dem neuen Entwurf vor allem,
wie lange jemand befristet beschäftigt werden darf. Es regelt nicht ausreichend,
was nach Abschluss der wissenschaftlichen Qualifizierungsphase passiert. Das
Wissenschaftssystem braucht jedoch eine grundlegende Reform hinsichtlich
seiner Personalstrukturen. Es muss verlässlicher, transparenter und
international wettbewerbsfähiger werden. Das Ziel sollten attraktive und vielfältige
Karrierewege mit klaren Entwicklungsperspektiven – auch jenseits der Professur –
sein.
Aus Sicht einer nachhaltigen Reform sollte daher geprüft werden, ob u. a. die
Befristung nach der Promotion mit einer verbindlichen Karriereperspektive
verknüpft werden könnte. Dies könnte unter anderem durch Tenure-Track-
Modelle, bei welchen zu Beginn einer befristeten Bewährungsphase
transparente und verbindliche Kriterien für die spätere Entfristung festgelegt werden,
aber auch durch dauerhafte wissenschaftliche Stellen neben der Professur
umgesetzt werden. Arbeitnehmenden in der Forschung und Wissenschaft wäre
häufig mit einer Perspektive geholfen, welche eben auch die Zeit nach der
Befristung umfasst.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 4 WissZeitVG)
Die Rechtsfolgen einer im Einzelfall ungerechtfertigten Unterschreitung der
Mindestbefristungsdauer i. S. d. § 2 Absatz 1 Satz 4 WissZeitVG-E sind
dahingehend zu regeln, dass der Arbeitsvertrag als auf die gesetzliche Mindestver-
AIS
K
...
tragslaufzeit befristet gilt.
Begründung:
Die Rechtsfolgen einer im Einzelfall ungerechtfertigten Unterschreitung der
Mindestbefristungsdauer drohen unverhältnismäßig zu geraten (unbefristeter
Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG) und die
Beschäftigungsmöglichkeiten nachfolgender Nachwuchswissenschaftler ungerechtfertigt zu schmälern.
Die Befristung auf die gesetzliche Mindestvertragslaufzeit ist bei
ungerechtfertigter Unterschreitung der Mindestbefristungsdauer für alle Beteiligten
angemessen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 4a – neu – Wiss-
ZeitVG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Länder können in ihren Hochschulgesetzen abweichend von Satz 4 längere
Mindestvertragslaufzeiten regeln.“
Begründung:
Bisher sah das WissZeitVG keine Mindestvertragslaufzeiten vor. Es sollen
nunmehr für Erstverträge in den Qualifizierungsphasen vor und nach der
Promotion Mindestvertragslaufzeiten von drei bzw. zwei Jahren (Soll-Vorschrift)
auf Bundesebene eingeführt werden. Mindestvertragslaufzeiten sind
grundsätzlich sinnvoll, um mehr Planbarkeit in diesen Qualifizierungsphasen zu
schaffen. Allerdings gelten in einzelnen Landesgesetzen – so auch im
Hamburgischen Hochschulgesetz – für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bereits seit mehreren Jahren Mindestvertragslaufzeiten. Für
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Promotion oder vergleichbare
Qualifikation anstreben, beträgt diese beispielsweise in Hamburg drei Jahre
(Soll-Vorschrift), im Post-Doc-Bereich sind es sogar verpflichtend drei Jahre
(vgl. § 28 HmbHG). Durch eine Regelung von Mindestvertragslaufzeiten auf
Bundesebene würden aufgrund der Gesetzgebungskompetenz darüber hinaus
gehende landesrechtliche Regelungen verdrängt und somit nicht mehr zur
Anwendung gebracht werden können. Damit würde sich entgegen der mit der
geplanten Gesetzesänderung verfolgten Ziele – Schaffung einer höheren
Verlässlichkeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen
Karrierephasen, Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Erhöhung der
Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft und Stärkung der Leistungs- und
Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems insgesamt – im Ergebnis der
Status Quo der betroffenen Beschäftigten sogar verschlechtern. Dem soll ent-
K
gegengewirkt werden. Eine Öffnungsklausel für kürzere Vertragslaufzeiten soll
ausdrücklich nicht ermöglicht werden, weil eine solche den Sinn und Zweck
der Regelung unterliefe.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (Empfehlungen der Ausschüsse)