Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8281
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im
Wissenschaftsbereich
A. Problem und Ziel
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) trägt den Besonderheiten des
Wissenschaftsbetriebs Rechnung, indem es gegenüber dem allgemeinen
Befristungsrecht spezielle Regelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen vorsieht.
Die Evaluation nach § 8 WissZeitVG aus dem Jahr 2022 zeigt, dass in der
Befristungspraxis an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Vergleich zur
Situation im Jahr 2015 zwar positive Entwicklungen eintraten, diese aber nicht
hinreichend stabil und nachhaltig waren. Der Anteil kurzzeitiger Verträge ist nach
wie vor hoch, die Befristungsphasen sind insgesamt lang. Darüber hinaus wird in
zunehmendem Umfang die Möglichkeit zur Befristung wegen
Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG genutzt, die ikeine Regelungen zum
Ausgleich insbesondere familien- oder pflegebezogener Ausfallzeiten vorsieht. Für
die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bedeutet dies unter
anderem große Unsicherheit über die berufliche Zukunft und auch damit
einhergehende besondere Herausforderungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Dies wirkt sich negativ auf die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere und
damit auf die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes
Deutschland aus. Deshalb sollen die Befristungsregelungen für die Wissenschaft
sachgerecht weiterentwickelt werden. Die Änderung des WissZeitVG zielt vor
allem auf mehr Verlässlichkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler in frühen Karrierephasen sowie auf eine bessere Vereinbarkeit
von Beruf und Familie.
Die Befristungsregelungen des WissZeitVG sind dabei nur ein Baustein unter
mehreren für bessere Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft. Notwendig ist ein
Kulturwandel in der Wissenschaft, der Anstrengungen auf den verschiedenen
Ebenen und bei allen Beteiligten des Wissenschaftssystems erfordert. Der
Wissenschaftsrat hat sich in seinem Positionspapier „Personalstrukturen im deutschen
Wissenschaftssystem“ im Jahr 2025 für eine weitreichende Transformation der
Personalstrukturen an den Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen ausgesprochen. Das weiterentwickelte
Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll einen verlässlichen, hinreichend flexiblen und transparenten
Rechtsrahmen für Befristungen in der Wissenschaft setzen, innerhalb dessen Einrichtungen
unterschiedlichen Typs adäquate Personalstrukturkonzepte im Sinne des
Orientierungsrahmens der Empfehlungen des Wissenschaftsrats umsetzen können.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Lösung; Nutzen
Mit der Änderung des WissZeitVG werden verlässliche und transparente
Rahmenbedingungen für die wissenschaftliche Qualifizierung und die Vielfalt der
Karrierewege geschaffen. Es werden regelmäßige Mindestvertragslaufzeiten für
Erstverträge eingeführt. Diese betragen in der Qualifizierungsphase vor der
Promotion drei Jahre, in der Phase nach der Promotion zwei Jahre. Dadurch erhalten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen mehr
Planbarkeit und Sicherheit. Mit der Einführung von Mindestvertragslaufzeiten wird
zugleich ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung von Kurzzeitverträgen geleistet.
Die Regelungen zur Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG zur
Kompensation insbesondere familienbezogener Ausfallzeiten sollen künftig
unabhängig davon gelten, ob der Arbeitsvertrag sachgrundlos zur Qualifizierung
nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG oder wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2
Absatz 2 WissZeitVG befristet worden ist. Zusammen mit der Einführung von
Mindestvertragslaufzeiten bei der Qualifizierungsbefristung soll dies insbesondere die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Wissenschaftsbetrieb verbessern.
Darüber hinaus werden weitere Regelungen des WissZeitVG geändert. Unter
anderem soll die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG künftig
einen zeitlichen Umfang des Vertrags von mindestens einem Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit voraussetzen. Im Bereich der studienbegleitenden
Hilfskrafttätigkeiten wird zugunsten der Studierenden die Höchstbefristungsdauer von sechs
auf acht Jahre erhöht. Zudem sollen Hilfskrafttätigkeiten während des Studiums
an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung einer späteren Befristung eines
Arbeitsverhältnisses mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach
§ 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
nicht entgegenstehen.
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
(ÄArbVtrG) wird geändert. Der bisherige Vorrang des WissZeitVG wird
aufgehoben, so dass befristete Arbeitsverträge zum Zweck der Weiterbildung
insbesondere zum Facharzt bzw. zur Fachärztin oder zum Fachpsychotherapeuten bzw. zur
Fachpsychotherapeutin künftig auch an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden können. Im WissZeitVG entfällt
zugleich die Sonderregelung für den Bereich der Medizin.
C. Alternativen
Keine. Die Evaluation des WissZeitVG hat gezeigt, dass die Novelle des Gesetzes
im Jahr 2016 zwar positive Effekte erzielt hat, diese aber nicht nachhaltig waren.
Deshalb bedarf es geeigneter gesetzlicher Regelungen, um den
Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis zu begegnen und die intendierten Ziele zu erreichen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, weil das
Gesetz keine an sie gerichteten Regelungen enthält.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Personalstellen der 112 privaten Hochschulen in Deutschland entsteht ein
einmaliger Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die
geänderten gesetzlichen Regelungen von voraussichtlich rund 48.400 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Personalstellen der Wissenschaftseinrichtungen entsteht ein
Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen
Regelungen. Voraussichtlich entsteht für die Hochschulen des Bundes ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2.000 Euro, für die übrigen Hochschulen von
rund 131.800 Euro und für die öffentlichen und öffentlich geförderten
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung von rund 449.700 Euro.
Die Geltung der Regelung zur automatischen Vertragsverlängerung nach § 2
Absatz 5 WissZeitVG auch für Drittmittelbefristungen nach § 2 Absatz 2 Wiss-
ZeitVG wird bei gleichbleibender Stellenanzahl grob geschätzt zu einem höheren
jährlichen Erfüllungsaufwand von 10,23 Millionen Euro für die Hochschulen der
Länder, 170.000 Euro für die Hochschulen des Bundes und 4,6 Millionen Euro
für die Forschungseinrichtungen führen.
Die Verwaltung erfährt durch Mindestvertragslaufzeiten eine Entlastung, soweit
Verwaltungsaufwand für den Abschluss mehrerer Kurzzeitverträge entfällt. Der
konkrete Umfang dieser Entlastung lässt sich nur sehr grob näherungsweise und
nur für einen Teil der Wissenschaftseinrichtungen schätzen auf rund 29.600 Euro
für die Universitäten des Bundes und rund 4.142.800 Euro für die Universitäten
der Länder. Für die gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen
für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung ergäbe sich voraussichtlich eine
Entlastung von rund 811.800 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme,
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts
im Wissenschaftsbereich
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im
Wissenschaftsbereich
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3a ersetzt:
(1) „ Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das
nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung
zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Satz 1 gilt für
Promovierte entsprechend; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem
Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1
zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu
bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die Dauer des ersten
Arbeitsvertrages soll in den Fällen des Satzes 1 drei Jahre und in den Fällen des Satzes 2 zwei Jahre nicht
unterschreiten. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
1. für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind, auch dann,
wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes vorliegen,
2. bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder
einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre und
3. für die Pflege oder Betreuung eines oder mehrerer pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne
des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes um zwei Jahre je Angehörigen.
Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind Verlängerungen eines befristeten
Arbeitsvertrages möglich. Eine Befristung nach diesem Absatz ist nur zulässig für Arbeitsverhältnisse mit einem
zeitlichen Umfang von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des Personals nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist auch zulässig,
wenn
1. die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird,
2. die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und
3. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel
entsprechend beschäftigt wird.
Die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende
Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch
befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende
Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(3a) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für den Abschluss eines
befristeten Arbeitsvertrages mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer Forschungseinrichtung nach § 5, wenn es sich bei der
vorherigen Beschäftigung um ein Arbeitsverhältnis nach § 6 oder um ein sonstiges studienbegleitendes
Arbeitsverhältnis zum Zweck wissenschaftlicher, künstlerischer oder administrativer Hilfstätigkeiten
handelt.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach Absatz 1“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 1 oder 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel
der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder
unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1
Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder eines oder mehrerer
pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes gewährt worden sind,“.
2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Für die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes] an
staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5
abgeschlossenen Arbeitsverträge gilt § 2 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung fort.
(2) Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Personen, die nach abgeschlossener Promotion
bereits vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes] in einem befristeten
Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne des § 3 oder einer
Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 standen, gilt die zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in der bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung fort.“
4. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Evaluation
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2032 wissenschaftlich evaluiert.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I
S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Ein Arbeitsvertrag mit einem Arzt kann aus rechtfertigendem sachlichen Grund befristet werden,
wenn die Beschäftigung des Arztes dem Erwerb einer der folgenden Qualifizierungen dient:
1. der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt,
2. dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt, eine Zusatzbezeichnung oder eines
Fachkundenachweises oder
3. dem Abschluss einer fakultativen Weiterbildung.
Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt auch dann
vor, wenn der Arzt die Beschäftigung nach Satz 1 zu seiner gleichzeitigen wissenschaftlichen Qualifizierung
nutzt.
(1a) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, dass die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.
Fehlt diese Angabe, so kann die Befristung nicht auf die Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen“ durch die Angabe „oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen,
oder eines oder mehrerer pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „die“ durch die Angabe „Zeiten einer Inanspruchnahme von“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „Zivildienstes und“ durch die Angabe „Zivildienstes,“ ersetzt.
d) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder
Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur
Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats, soweit die Freistellung von
der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht
überschreitet und
6. Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder
tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.“
3. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Befristung nach Absatz 3 kann zum Zweck des Abschlusses der angestrebten Qualifizierung
verlängert werden, wenn
1. der Arzt an einer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als Hochschule oder
Forschungseinrichtung anerkannten Einrichtung oder an einer Hochschulklinik nach § 108 Nummer 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt ist,
2. er sich während der angestrebten Qualifizierung auch wissenschaftlich qualifiziert und
3. er die angestrebte Qualifizierung aufgrund der wissenschaftlichen Qualifizierung (Nummer 2) nicht
innerhalb der nach Absatz 3 vorgesehenen Zeiten abschließen kann.
Eine Verlängerung der Befristungsdauer ist nur bis zum Abschluss der angestrebten Qualifizierung nach
Satz 1, höchstens aber um zwei weitere Jahre zulässig.“
4. Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im
Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen des Erwerbs einer Zusatzbezeichnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Attraktive Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft sind ein wesentlicher Schlüssel, um im nationalen und
internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe talentierte junge Menschen für Wissenschaft und Forschung zu
gewinnen. Dies ist zugleich elementar für den Erhalt und den Ausbau der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit
des Wissenschaftsstandortes Deutschland. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, die
Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft nachhaltig zu verbessern und in diesem Zusammenhang in Ergänzung zu
einer Mittelbaustrategie auch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bis Mitte 2026 zu novellieren.
Insbesondere sollen laut Koalitionsvertrag im WissZeitVG Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion
eingeführt und die Geltung der sog. Schutzklauseln zur Vertragsverlängerung aus familien- und weiteren
sozialpolitischen Gründen nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG auf Drittmittelbefristungen ausgeweitet werden. Auch der
Wissenschaftsrat hat in seinem Positionspapier „Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem“ aus dem
Jahr 2025 die zentrale Bedeutung funktionsadäquater und attraktivitätssteigernder Personalstrukturen in den
Hochschulen und Forschungseinrichtungen für die Leistungsfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems
insgesamt hervorgehoben. Er plädiert für eine weitreichende Transformation wissenschaftlicher Personalstrukturen
und einen grundlegenden Kulturwandel in der Wissenschaft.
Vor diesem Hintergrund sollen die im WissZeitVG geregelten Befristungstatbestände weiterentwickelt werden.
Insbesondere soll durch die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten in den Phasen vor und nach der Promotion
(Stellenkategorien S1 und S2 nach dem Personalstrukturmodell des Wissenschaftsrats) mehr Verlässlichkeit für
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen geschaffen werden. Zudem soll die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden. Dadurch wird zugleich die Attraktivität der Arbeit in der
Wissenschaft erhöht und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems insgesamt gestärkt. Das
WissZeitVG stellt damit einen transparenten und rechtssicheren Rahmen bereit, innerhalb dessen die Hochschulen
und Forschungseinrichtungen selbst ihre Personalstrukturen in Orientierung an den Empfehlungen des
Wissenschaftsrats einrichtungsspezifisch und disziplinenadäquat weiterentwickeln und vielfältige Karrierewege eröffnen
können.
Die Änderung des WissZeitVG im Jahr 2016 verfolgte insbesondere das Ziel, Fehlentwicklungen in der
Befristungspraxis, vor allem bei den individuellen Vertragslaufzeiten und im Bereich der Kurzzeitbefristungen,
entgegenzutreten. Unter anderem wurden Vorgaben für angemessene Vertragslaufzeiten in der Qualifizierungs- sowie
in der Drittmittelbefristung in das Gesetz eingefügt. In den Ländern, den Hochschulen und
Forschungseinrichtungen wurden darüber hinaus verschiedene gesetzliche und untergesetzliche Vorgaben und Leitlinien
unterschiedlichen Verbindlichkeitsgrades geschaffen, um die Beschäftigungs- und Karrierebedingungen von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen transparenter und verlässlicher zu machen, etwa durch
Regelungen in Hochschulgesetzen, Hochschulverträgen, Codes of Conduct, oder einrichtungsinternen
Richtlinien.
Die Evaluation des WissZeitVG im Jahr 2022 (Sommer/Jongmanns/Book/Rennert, Evaluation des novellierten
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes) und der Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer
frühen Karrierephase aus dem Jahr 2025 (BuWiK) zeigen aber, dass im Vergleich zur Situation im Jahr 2015 zwar
positive Entwicklungen eintraten, diese aber nicht hinreichend stabil und nachhaltig waren. Nach wie vor ist die
gegenwärtige Befristungspraxis häufig sowohl durch lange Befristungsphasen als auch durch einen nach wie vor
hohen Anteil kurzzeitiger Verträge mit weniger als einem Jahr Laufzeit geprägt. Darüber hinaus nutzen die
Einrichtungen die Möglichkeit zur Befristung wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG in
zunehmendem Umfang, die anders als die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG keine
Regelung für Vertragsverlängerungen zur Kompensation von insbesondere familien- (Mutterschutz und Elternzeit)
oder pflegebedingten Ausfallzeiten bzw. Arbeitszeitreduzierungen vorsieht. Damit sind unmittelbare Nachteile
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
für die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verbunden. Beispiele sind lang andauernde und
weitverbreitete Unsicherheit über die berufliche Zukunft und auch dadurch bedingte schwierige
Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Negative Effekte ergeben sich zum anderen auch für den
Wissenschaftsbetrieb und dessen Leistungsfähigkeit insgesamt. Das betrifft beispielsweise die Bereitschaft der
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu risikoreicher oder auf längere Zeit angelegter Forschung, aber auch
die grundsätzliche Frage der Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft.
Diesen Entwicklungen soll der Gesetzentwurf entgegenwirken. Mit der Änderung des WissZeitVG sollen für
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen verlässliche befristungsrechtliche
Rahmenbedingungen gewährleistet werden, die eine konzentrierte und zügige Qualifizierung unterstützen. Hierzu sollen
insbesondere angemessene Vertragslaufzeiten beitragen. Darüber hinaus soll die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf in der Wissenschaft verbessert werden, indem die Regelungen zur Verlängerung von Arbeitsverträgen im
Falle insbesondere familienbedingter Ausfallzeiten nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG unabhängig davon gelten, ob
die der Tätigkeit zugrundeliegende Finanzierung aus Grund- oder Drittmitteln erfolgt bzw. ob der Arbeitsvertrag
sachgrundlos nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG oder wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG
befristet ist.
Darüber hinaus werden einzelne Regelungen des WissZeitVG punktuell und zielgerichtet fortentwickelt, um
beispielsweise der wachsenden gesellschaftlichen Bedeutung der Übernahme von Pflegeverantwortung und damit
verbundenen Vereinbarkeitsfragen besser Rechnung zu tragen.
Zudem sollen die befristungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Weiterbildungen im Bereich der
Humanmedizin und der Psychotherapie vereinheitlicht werden. Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der
Weiterbildung (ÄArbVtrG) bildet in angemessener Weise die Spezifika des Befristungsbedarfs in der ärztlichen
und fachpsychotherapeutischen Weiterbildung ab und soll künftig auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse
an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Anwendung finden. Gleichzeitig wird die Sonderregelung im
WissZeitVG für die Qualifizierungsphase nach der Promotion im Bereich der Medizin aufgehoben.
Mit diesen Änderungen wird der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode in Bezug auf das WissZeitVG
umgesetzt und dieses als Element zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft und
befristungsrechtlicher Rahmen für eine Transformation der Personalstrukturen an den Hochschulen und
Forschungseinrichtungen zielgerichtet fortentwickelt. In diesem Sinne werden auch die erforderlichen Spielräume für Hochschulen
und Forschungseinrichtungen sichergestellt, damit diese handlungs- und strategiefähig bleiben, auch und gerade
im Hinblick auf eine den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort entsprechende, einrichtungsspezifische
Weiterentwicklung der Personalstrukturen und der Arbeitsbedingungen insgesamt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird das WissZeitVG als verlässlicher und transparenter Befristungsrahmen für die
wissenschaftliche und künstlerische Qualifizierung und die Vielfalt der Karrierewege an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen weiterentwickelt.
Es sollen folgende wesentliche gesetzliche Änderungen vorgenommen werden:
Mindestvertragslaufzeiten
Es werden regelmäßige Mindestvertragslaufzeiten für die Befristung von Erstverträgen in der sachgrundlosen
Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 eingeführt. In der Phase vor der Promotion nach Absatz 1 Satz 1
(Stellenkategorie S1) beträgt die Mindestvertragslaufzeit für den ersten Arbeitsvertrag in der Regel drei Jahre. In
der Phase nach abgeschlossener Promotion nach Absatz 1 Satz 2 soll der Erstvertrag eine Laufzeit von mindestens
zwei Jahren haben (Stellenkategorie S2). Dadurch erhält das wissenschaftliche und künstlerische Personal jeweils
eine verlässliche erste Vertragslaufzeit, um sich auf die wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sowie
die weitere Etablierung und Orientierung nach der Promotion konzentrieren zu können. Kurzzeitbefristungen
werden eingedämmt. Die Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG, wonach die vereinbarte Befristungsdauer
der angestrebten Qualifizierung angemessen sein muss, bleibt bestehen und wird insoweit ergänzt.
Das mit der Einfügung des § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG verfolgte Ziel der Novelle 2016, unsachgemäße
Kurzbefristungen einzudämmen, ist nur zum Teil erreicht worden ist: Die Evaluation des WissZeitVG zeigt, dass
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die durchschnittlichen Vertragslaufzeiten im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 2015 zwar zunächst deutlich
angestiegen, im Anschluss aber wieder zurückgegangen sind. Ebenso war der Anstieg insbesondere von Verträgen mit
dreijähriger Laufzeit nicht dauerhaft. Zudem besteht ein weiterhin hoher Anteil an Verträgen mit weniger als
einem Jahr Laufzeit, der während des von der Evaluation betrachteten Zeitraums bis zum Jahr 2020 bei den
Hochschulen ein Drittel sowie bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen und im medizinischen Bereich ein
Viertel der befristeten Arbeitsverträge nicht unterschritten hat. Die Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren vor
der Promotion beziehungsweise zwei Jahren nach der Promotion trägt den Erfordernissen einer substantiellen
akademischen Erstqualifizierung Rechnung, von der aus Sicht der Bundesregierung typischerweise im Rahmen
des jeweiligen Erstvertrags nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG auszugehen ist. Die
Mindestvertragslaufzeit gilt für alle Qualifizierungen nach § 2 Absatz 1 und 2 WissZeitVG. Insbesondere soll damit auch eine
Aufteilung eines übergeordneten Qualifizierungsziels, insbesondere der Promotion, in einzelne
Qualifizierungsschritte mit kürzeren Vertragslaufzeiten verhindert werden. Längere Vertragslaufzeiten entsprechend § 2 Absatz 1
Satz 3 WissZeitVG bleiben unbenommen.
Eine Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn die
angestrebte wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung realistischerweise in kürzerer Zeit erreicht werden
kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn wesentliche Teile einer Qualifizierung bereits im Vorfeld
erfolgt sind, etwa wenn ein gewichtiger Teil eines Promotionsvorhabens bereits im Rahmen eines Stipendiums
bearbeitet worden ist.
Geltung der Regelung für Vertragsverlängerungen nach § 2 Absatz 5 auch für Drittmittelbefristungen
Die Regelungen zur Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG zur Kompensation von Ausfallzeiten
und Arbeitszeitermäßigungen aus sozialen Gründen sollen künftig für alle nach § 2 befristeten Arbeitsverträge
gelten, also sowohl wie bisher für sachgrundlos nach § 2 Absatz 1 befristete Verträge (Qualifizierungsbefristung)
als auch darüber hinaus künftig für befristete Verträge wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 Wiss-
ZeitVG.
Bei der Schaffung des WissZeitVG im Jahr 2007 bestand die klare Annahme, dass regelmäßig zunächst die
Qualifizierungsbefristung zur Anwendung kommen sollte und die Drittmittelbefristung rechtssichere
Befristungsmöglichkeiten in erster Linie erst im Anschluss oder kurz vor Ende des Ablaufs der Qualifizierungsbefristung
ermöglichen sollte (Bundestagsdrucksache 16/3438, S. 13). Seither hat sich die Drittmittelbefristung in der Praxis
erheblich ausgeweitet, gerade auch in frühen – mit Blick auf den Schutzzweck der Verlängerungsregelungen
besonders zentralen - Karrierephasen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Für einen erheblichen und
wachsenden Anteil der nach dem WissZeitVG befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
bedeutet dies, dass sie abhängig von der arbeitgeberseitig gewählten Befristungsgrundlage von den familien-,
pflege- und weiteren sozialen Vertragsverlängerungsregelungen des WissZeitVG ausgeschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die Regelungen zur Kompensation von Ausfallzeiten, die ihrem
Schutzzweck nach seit ihrer Etablierung im Hochschulrahmengesetz im Jahr 1985 grundsätzlich für das gesamte
wissenschaftliche und künstlerische Personal (ohne Professuren) galten, auch auf wegen Drittmittelfinanzierung nach
§ 2 Absatz 2 WissZeitVG befristete Verträge zu erstrecken.
Dadurch profitieren künftig alle nach dem WissZeitVG befristeten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von
den Regelungen zur Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5. Damit wird insbesondere ein wesentlicher Beitrag
zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet. Dies ist unter anderem notwendig, um dem Verlust
von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in entscheidenden Karrierephasen entgegenzuwirken. Nach wie
vor verlassen etwa im Laufe der Phase zwischen Promotion und Professur – einer Lebensphase, in die
typischerweise auch die Familiengründung fällt – überdurchschnittlich viele Frauen die Wissenschaft, so dass
beispielsweise der Frauenanteil in der Professorenschaft in Deutschland zwar ansteigt, aber im Jahr 2024 nach wie vor erst
bei 29,7 Prozent liegt (Quelle: Statistisches Bundesamt).
Das grundsätzliche systematische Verhältnis zwischen der sachgrundlosen Befristung zur eigenen
wissenschaftlichen Qualifizierung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG und der Sachgrundbefristung wegen Drittmittelfinanzierung
nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG ändert sich dadurch nicht. Wie bisher ist die Qualifizierungsbefristung auch
unabhängig von der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Finanzierungsquelle zulässig. Sie soll nach der
Intention des WissZeitVG auch im Falle der Drittmittelfinanzierung genutzt werden und ist insbesondere bei
qualifizierungsfokussierten Beschäftigungen, beispielsweise zur Promotion, die logische Befristungsgrundlage.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Mindest-Stellenumfang
Die Regelungen zum Anwendungsbereich des WissZeitVG werden um eine ausdrückliche Vorgabe für einen
zeitlichen Mindestumfang von Verträgen in der sachgrundlosen Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1
WissZeitVG von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit ergänzt. Die Anrechnungsregel in § 2
Absatz 3 WissZeitVG zur Berücksichtigung vorheriger befristeter Beschäftigungsverhältnisse bei der
Berechnung der individuell verfügbaren Höchstbefristungsdauer wird in der Höhe entsprechend angepasst. Damit wird
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.01.2021 – 7 AZR 193/20) zu einem
Mindestvertragsumfang aufgegriffen und eine ausdrückliche Regelung im WissZeitVG getroffen, die die
Vereinbarkeit der Anrechnungsregel mit europarechtlichen Vorgaben (EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über
befristete Arbeitsverträge, Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999) sicherstellt. Damit
werden zugleich in der Praxis aufgetretene Fragen insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit von
stipendiengleitenden Viertelstellen geklärt.
Studienbegleitende Beschäftigung
Um Studierenden mehr zeitliche Flexibilität in Bezug auf studienbegleitende Hilfstätigkeiten einzuräumen, wird
die Höchstbefristungsdauer nach § 6 WissZeitVG von sechs auf acht Jahre erhöht. Durch diese Anhebung wird
gewährleistet, dass Studierende auch bei Überschreiten der Regelstudienzeiten ihre Nebentätigkeit fortführen
können und nicht in der Abschlussphase ihres Studiums eine neue Nebentätigkeit suchen müssen. Zudem sollen
Hilfskrafttätigkeiten während des Studiums an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung einer späteren
Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 14 Absatz 2 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber nicht entgegenstehen.
Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen im medizinischen Bereich
Mit der Neuregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 wird eine einheitliche Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren nach
der Promotion über alle Fachrichtungen hinweg geschaffen. Gleichzeitig wird im Gesetz über befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung der bisherige Vorrang des WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG nach § 1
Absatz 6 ÄArbVtrG aufgehoben. Befristungen mit Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten zum Zweck der Weiterbildung, insbesondere zum Facharzt bzw. zur Fachärztin oder zum
Fachpsychotherapeuten bzw. zur Fachpsychotherapeutin, sollen auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
im Sinne der §§ 1, 4 und 5 WissZeitVG einheitlich nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden. Durch
ergänzende Regelungen wird den Erfordernissen einer parallel zu oder im Kontext einer ärztlichen bzw.
psychotherapeutischen Weiterbildung erfolgenden wissenschaftlichen Qualifizierung Rechnung getragen.
Evaluation
Die Evaluationen des WissZeitVG in den Jahren 2011 und 2022 haben die Bedeutung einer genauen Erhebung
und Analyse der Situation im Bereich der befristeten Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich
gezeigt, um das Befristungsrecht wie auch die weiteren Rahmenbedingungen überprüfen und evidenzgestützt
weiterentwickeln zu können. Dementsprechend sollen die Auswirkungen der mit diesem Gesetz erfolgenden
Änderungen des WissZeitVG und die Entwicklung der Befristungspraxis für das wissenschaftliche und künstlerische
Personal im Jahr 2032, also nach einem angemessenen Zeitraum von knapp sechs Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes, wissenschaftlich evaluiert werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den Inhalt des Entwurfs nicht
eingewirkt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat in der 20. Legislaturperiode einen an die Ergebnisse der
Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Jahr 2022 anschließenden, umfangreichen und
ergebnisoffenen Dialogprozess mit den Akteuren der Wissenschaftslandschaft geführt, um deren Expertise und Perspektiven
für eine Weiterentwicklung des WissZeitVG zu berücksichtigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Keine. Die Evaluation des WissZeitVG hat gezeigt, dass die Novelle des Gesetzes im Jahr 2016 zwar positive
Effekte erzielt hat, diese aber nicht hinreichend stabil und nachhaltig waren. Es bedarf daher gesetzgeberischen
Handelns, weil nur dies eine flächendeckende Verbesserung der Befristungspraxis durch die Weiterentwicklung
des bundesgesetzlichen Befristungsrahmens erwarten lässt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers für den Gesetzentwurf ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
Die EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie
1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verlangt von den Mitgliedstaaten, zur
Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe zu
bestimmen, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (§ 5 Nummer 1
Buchstabe a der Rahmenvereinbarung), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender
befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b der Rahmenvereinbarung) oder die
zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c der
Rahmenvereinbarung) festzulegen. Die Regelung in § 2 Absatz 3 WissZeitVG, wonach eine Anrechnung
vorheriger befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die
Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG nicht stattfindet, wird vor diesem Hintergrund sowie
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.01.2021 – 7 AZR
193/20) um eine Regelung zu einem Mindeststellenumfang ergänzt, um die Möglichkeit zum Abschluss
befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit einem kleinen Stellenumfang unterhalb der in § 2 Absatz 3 WissZeitVG
genannten Anrechnungsschwelle auszuschließen. Damit wird der Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 2 Absatz 1
WissZeitVG, die nicht einer Höchstbefristungsdauer im Sinne des § 5 Nummer 1 Buchstabe b
Rahmenvereinbarung unterliegen, ausgeschlossen. Der Mindeststellenumfang und die damit korrespondierende
Anrechnungsschwelle beträgt ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung in geringem Umfang, insbesondere indem
regelmäßige Vertragslaufzeiten für Erstverträge in den Phasen vor und nach der Promotion vorgegeben werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich positive Auswirkungen auf den Bereich akademisch Qualifizierte und
beruflich Höherqualifizierte (30- bis 34-Jährige mit tertiärem oder postsekundärem nichttertiärem Abschluss)
(Indikator 4.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem die befristungsrechtlichen Regelungen an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen zugunsten der Beschäftigten verbessert werden, insbesondere durch die
Einführung von Mindestvertragslaufzeiten. Für akademische Qualifizierungen bis zur Promotion (Stufe 8 des
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutschen Qualifizierungsrahmens – DQR), die im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit einem befristeten
Arbeitsverhältnis an einer Wissenschaftseinrichtung angestrebt werden, resultieren daraus verlässlichere
Rahmenbedingungen, die ggf. den Abschluss und die Dauer der angestrebten Qualifizierung befördern können.
Darüber hinaus hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf den Bereich Perspektiven für
Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Indikator 4.2.). Durch Mindestvertragslaufzeiten und die
Ausweitung des Anspruchs auf Vertragsverlängerung um wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht in Anspruch
genommene Vertragslaufzeiten wird der arbeitsrechtliche Rahmen für befristet angestellte Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler gerade auch mit Blick auf Familiengründung und Betreuung von Kindern verlässlicher und
planbarer.
Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Väterbeteiligung beim Elterngeld (Indikator
5.1.d) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, indem die Anwendung der Regelung zur automatischen
Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags um wegen Elternzeit nicht in Anspruch genommene Vertragszeiten
(§ 2 Absatz 5 WissZeitVG) ausgeweitet wird im Bereich drittmittelgeförderter Forschungsprojekte. Dadurch
bleibt trotz Inanspruchnahme von Elternzeit die für die wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung stehende Netto-
Vertragslaufzeit vollständig erhalten, was einen Anreiz für eine stärkere Inanspruchnahme von Elternzeit und
Elterngeld durch Väter setzt. Väter werden dazu ermutigt, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und Elternzeit in
Anspruch zu nehmen, um mehr Zeit für die Familie zu haben, was zu einer höheren Väterbeteiligung führt.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen im Bereich Gleichstellung, indem durch die
Schaffung von Mindestvertragslaufzeiten für befristete Erstverträge nach dem WissZeitVG sowie die Ausweitung von
Regelungen zu Vertragsverlängerungen insbesondere um Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit die
Verlässlichkeit der Beschäftigungsbedingungen erhöht wird.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen auf den Bereich menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum (SDG 8), indem die Arbeitsbedingungen in Wissenschaft und Forschung verbessert werden.
Attraktive und faire Arbeitsbedingungen sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, im nationalen und
internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe talentierte junge Menschen für Wissenschaft und Forschung zu
gewinnen und zu halten. Dadurch wird zugleich die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems
insgesamt gestärkt, was sich in vielfältiger Weise (Ausbildung künftiger Generationen, Forschung und Transfer,
Kooperationen etc.) positiv auf Leistungsfähigkeit und Wirtschaftswachstum am Standort Deutschland auswirkt.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen im Bereich Innovation (SDG 9). Insbesondere
angemessene Vertragslaufzeiten sowie mehr Transparenz über langfristige Perspektiven in der Wissenschaft sollen zu
verlässlichen und damit leistungs- und innovationsfördernden Rahmenbedingungen für Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler in frühen Karrierephasen beitragen. Die Bereitschaft zu risikobehafteten oder auf längere Dauer
angelegten und dadurch möglicherweise besonders innovativen Forschungsvorhaben setzt faire und hinreichend
planbare Beschäftigungsbedingungen voraus.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Verwaltungsaufwand, weil das Gesetz keine an sie gerichteten
Regelungen enthält.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Personalstellen privater Wissenschaftseinrichtungen entsteht ein einmaliger geringfügiger
Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen. In Deutschland gibt es
422 Hochschulen (Stand: Wintersemester 2024/2025; Quelle: Statistisches Bundesamt). Davon sind 112 private
Hochschulen, die – ungeachtet etwaiger öffentlicher Zuschüsse oder Refinanzierungsanteile – entsprechend der
Statistik des Statistischen Bundesamtes der Wirtschaft zugerechnet werden. Geht man von einer Anzahl von fünf
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Personen pro Hochschule aus, die sich in die neuen Regelungen ca. zwei Stunden einarbeiten müssen, entsteht
bei einem Stundensatz von im Mittel 43,20 Euro pro Stunde für die privaten Hochschulen ein Erfüllungsaufwand
von 48.384 Euro.
Im Übrigen wird auf die Darstellung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung verwiesen, da eine getrennte
Ausweisung des die privaten Hochschulen betreffenden voraussichtlichen Erfüllungsaufwands auf Grundlage der
verfügbaren Daten nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Personalstellen der öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen.
In Deutschland gibt es derzeit 422 Hochschulen (Quelle: Statistisches Bundesamt). Davon sind fünf Hochschulen
des Bundes und 305 Hochschulen der Länder. Geht man von einer Anzahl von fünf Personen pro Hochschule aus,
die sich in die neuen Regelungen ca. zwei Stunden einarbeiten müssen, entsteht bei einem Stundensatz von 40,40
Euro pro Stunde (gehobener Dienst) ein Erfüllungsaufwand von 2.020 Euro für die Hochschulen des Bundes.
Geht man ebenso bei den Hochschulen der Länder von einer Anzahl von fünf Personen pro Hochschule aus, die
sich in die neuen Regelungen ca. zwei Stunden einarbeiten müssen, entsteht bei einem Stundensatz von 43,20
Euro pro Stunde (gehobener Dienst) ein Erfüllungsaufwand von 131.760 Euro für die Hochschulen der Länder.
In Deutschland gibt es neben den Hochschulen 1.041 öffentliche und öffentlich geförderte Einrichtungen für
Forschung und Entwicklung (Quelle: Statistisches Bundesamt, Berichtsjahr 2023). Geht man auch hier von fünf
Beschäftigten pro Einrichtung aus, die sich zwei Stunden mit den Neuerungen befassen müssen, entsteht ein
Erfüllungsaufwand von 449.712 Euro. Eine Differenzierung der 1.041 Einrichtungen im Hinblick auf eine genaue
Zuordnung des Erfüllungsaufwands zu den Bereichen Bund, Länder oder Wirtschaft ist aufgrund der häufig
gemeinsamen Finanzierung sowie auf Grundlage der verfügbaren Daten zu den jeweils angewendeten
Tarifverträgen nicht möglich. Bei der Berechnung wurde daher ungeachtet dessen, dass ein Teil der Einrichtungen für
Forschung und Entwicklung den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendet und bei einem anderen
Teil Tarifverträge der Länder (TV-L) zu Anwendung kommen, der höhere Stundensatz des TV-L von 43,20 Euro
für den gehobenen Dienst angesetzt, um den maximalen Erfüllungsaufwand zu ermitteln. Der tatsächliche
Erfüllungsaufwand für die Einrichtungen wird daher unterhalb des ermittelten Wertes liegen.
Für die Einarbeitung in die neuen Regelungen entsteht somit voraussichtlich ein Gesamtaufwand von 583.492
Euro.
Die künftige Geltung der Verlängerungsregelung im Falle insbesondere familienbedingter Ausfallzeiten und
Arbeitszeitreduktionen nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG auch für Drittmittelbefristungen nach § 2 Absatz 2 Wiss-
ZeitVG wird bei gleichbleibender Stellenanzahl voraussichtlich zu einem höheren jährlichen Erfüllungsaufwand
bei Wissenschaftseinrichtungen führen, da die bisher nur im Rahmen der Qualifizierungsbefristung gegebene
Regelung auf einen größeren Personenkreis ausgedehnt wird.
Unterbrechungszeiten, die nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG mit Einverständnis der Arbeitnehmerin bzw. des
Arbeitnehmers zu einer Verlängerung der Laufzeit des unterbrochenen Vertrags führen, erzeugen als solche bei den
Wissenschaftseinrichtungen grundsätzlich keinen höheren Erfüllungsaufwand. Die Netto-Vertragslaufzeit
verlängert sich durch die Unterbrechung infolge der in § 2 Absatz 5 Satz 1 WissZeitVG aufgezählten Sachverhalte nicht.
Durch die Unterbrechung werden Projektmittel nicht verausgabt, die nach Rückkehr der bzw. des Beschäftigten
für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stehen. Dementsprechend entsteht grundsätzlich kein
Mehraufwand für die Einrichtungen.
Zusätzliche Kosten entstehen allerdings, wenn für die Zeiten der Abwesenheit Vertreterinnen bzw. Vertreter
eingestellt werden, die in der Zwischenzeit zur Gewährleistung des Projektfortschritts die Projektbearbeitung
übernehmen. Sofern die zwischenzeitlich beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anschließend wieder in das
Projekt eintreten, führt dies zu einem Mehraufwand. Dieser betrifft neben den zusätzlich für die Vertretung
anfallenden Kosten für Entgelt und Sozialversicherungsabgaben auch Mehraufwand für die Rekrutierung und
Vertragserstellung in Bezug auf das Vertretungspersonal. Entsprechende eventuelle Mehrkosten entstehen den
Einrichtungen als Arbeitgebern. Zwar kann ein Ausgleich von finanziellem Mehrbedarf durch die Aufstockung von
Projektmitteln durch die Fördermittelgeber erfolgen. Dies ist aber bislang nicht durchgängig üblich.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der durch die Erweiterung der Geltung der Verlängerungsregelung auf Drittmittelbefristungen entstehende
Mehraufwand lässt sich nur grob näherungsweise beziffern, da keine entsprechenden Statistiken vorliegen.
Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Förderatlas der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) 2024. Daraus
lassen sich die Einnahmen aus Drittmitteln an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
ablesen.
Die Einnahmen aus Drittmitteln an den Hochschulen lagen 2022 bei 10,4 Mrd. Euro. Dies entspricht einer
Drittmittelquote von 28,0 Prozent. Im gleichen Jahr wurden die Drittmitteleinnahmen an den vier außeruniversitären
Forschungseinrichtungen Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), Leibniz-
Gemeinschaft (WGL) und Max-Planck-Gesellschaft (MPG) mit rund 4,6 Mrd. Euro angegeben. Dies entspricht einer
Drittmittelquote von 35,3 Prozent. Die Quoten sind allerdings zwischen den einzelnen Hochschulen und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen sehr unterschiedlich.
Für eine Schätzung des Anteils des Mehrbedarfs für Vertragsverlängerungen nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG an
den Gesamtmitteln liegen lediglich grobe Anhaltspunkte auf Grundlage der bislang geringen Erfahrungswerte zur
zusätzlichen Förderung familienbedingter Ausfallzeiten im Drittmittelbereich vor. Demnach kann der Anteil für
Mehrkosten für familienbedingte Ausfallzeiten (Mutterschutz, Elternzeit) nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG bei etwa
0,1 Prozent angesetzt werden. Genauere statistische Daten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vor.
Dessen unbeschadet ist davon auszugehen, dass der Anteil an den Gesamtkosten für Mehrbedarf infolge § 2
Absatz 5 WissZeitVG jedenfalls sehr gering ist.
Die Multiplikation des familienpolitischen Mehrbedarfes von 0,1 Prozent mit den Drittmitteleinnahmen der
Einrichtungen ergibt einen höheren jährlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt 10,4 Mio. Euro für die Hochschulen,
von denen rechnerisch rund 10,23 Mio. Euro auf die 305 Hochschulen der Länder und rund 170.000 Euro auf die
fünf Hochschulen des Bundes entfallen. Für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen ergibt sich demnach
ein jährlicher Mehraufwand von 4,6 Mio. Euro.
Die Einführung von regelmäßigen Mindestvertragslaufzeiten für die sich in der Qualifizierungsphase befindlichen
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (§§ 2, 6) verursachen keinen Erfüllungsaufwand. Die
Mindestvertragslaufzeiten sorgen für längerfristige Arbeitsverträge für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anstelle
mehrerer kürzerer Verträge. Die Verwaltung erfährt daher eine Entlastung, soweit Verwaltungsaufwand für den
Abschluss mehrerer Kurzzeitverträge entfällt. Der konkrete Umfang dieser Entlastung lässt sich auf Basis der
verfügbaren Daten nur sehr grob näherungsweise und nur für einen Teil der Wissenschaftseinrichtungen
abschätzen. Belastbare Daten als Ausgangspunkt für die Berechnungen liegen nur für die Universitäten des Bundes und
der Länder sowie für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft, der
Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Leibniz-Gemeinschaft vor.
Auf der Grundlage der Daten der Evaluation des WissZeitVG lässt sich schätzen, dass bei mindestens 60 Prozent
der Beschäftigten mindestens ein Vertragsabschluss weniger notwendig sein dürfte. Grundlage für diese
Schätzung ist vor allem der Befund, dass im Jahr 2020 40,1 Prozent der Beschäftigten an Universitäten nur einen
Vertrag innerhalb der ersten 36 Monate der Beschäftigung hatten; an den außeruniversitären
Forschungseinrichtungen waren es 39,6 Prozent.
Für die Universitäten des Bundes ergäbe sich bei einer Bearbeitungszeit von schätzungsweise einer Stunde pro
Vertragsabschluss bei einem Stundensatz von 40,40 Euro und 733 Personen (60 Prozent des laut Statistischem
Bundesamt im Jahr 2024 befristet beschäftigten hauptberuflichen Personal an Universitäten in Trägerschaft des
Bundes) eine Entlastung von 29.613 Euro. Für die Universitäten der Länder ergäbe sich bei einer Bearbeitungszeit
von schätzungsweise einer Stunde pro Vertragsabschluss bei einem Stundensatz von 43,20 Euro und 95.897
Personen (60 Prozent des befristet beschäftigten hauptberuflichen Personal an Universitäten in Trägerschaft der
Länder im Jahr 2024) eine Entlastung von 4.142.750,40 Euro.
Für die den gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und
Entwicklung ergäbe sich bei einem Stundensatz von 40,40 Euro und 20.095 Personen (60 Prozent der laut
Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an den
gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) eine
Entlastung von 811.838 Euro. Bei dieser Berechnung wurde ungeachtet dessen, dass nur ein Teil der Einrichtungen
für Forschung und Entwicklung den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendet und bei einem
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
anderen Teil Tarifverträge der Länder (TV-L) zu Anwendung kommen, der niedrigere Stundensatz des TVöD
von 40,40 Euro für den gehobenen Dienst angesetzt, um die Mindestentlastung zu ermitteln. Die tatsächliche
Entlastung dürfte daher oberhalb des ermittelten Wertes liegen. Hinzu käme eine auf Grundlage der vorhandenen
Daten nicht konkret bezifferbare Entlastung für die Hochschulen für Angewandte Wissenschaften.
5. Weitere Kosten
Durch die Regelungen des Entwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen,
keine weiteren Kosten. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine
Preisniveau auswirken, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau
6. Weitere Gesetzesfolgen
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die Änderungen nicht gegeben.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind
gleichstellungspolitisch ausgewogen. Die Nutzung insbesondere der familien- und pflegebezogenen
Verlängerungsregelungen wird durch deren Geltung auch bei Drittmittelbefristungen erhöht. Künftig profitieren alle nach
WissZeitVG befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insbesondere von der Option zur
Vertragsverlängerung um Ausfallzeiten und Arbeitszeitreduktionen wegen Mutterschutz und Elternzeit sowie
Pflege und Betreuung von Kindern und nahen Angehörigen.
Dies zielt auf bessere Rahmenbedingungen insbesondere für Frauen in dieser Lebensphase, in der typischerweise
sowohl wichtige Schritte der wissenschaftlichen Karriere als auch die Zeit der Familiengründung
zusammenkommen. Nach wie vor verlassen im Laufe der Phase zwischen Promotion und Professur überdurchschnittlich viele
Frauen die Wissenschaft. Zwar steigt der Frauenanteil in der Professorenschaft in Deutschland langsam an, er
betrug aber nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2024 nur 29,7 Prozent. Bei den abgeschlossenen
Promotionen lag der Frauenanteil 2024 bei ca. 46 Prozent. Studienergebnisse zeigen darüber hinaus, dass
geschlechtsübergreifend 38 Prozent der nach dem WissZeitVG befristeten Befragten bereits einmal einen
Kinderwunsch aufgrund ihrer Arbeit an der Hochschule zurückgestellt haben (Kuhnt/Reitz/Wöhrle, Arbeiten unter dem
Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 2022, S. 63 f.). Vor diesem Hintergrund können sich aus der Verbesserung der
Rahmenbedingungen und der Vereinbarkeit der familiären und beruflichen Lebensgestaltung gegebenenfalls auch
positive demografische Auswirkungen ergeben.
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Regelungen des wissenschaftsspezifischen Arbeitsrechts sind
dauerhaft erforderlich.
Eine Evaluation des geänderten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes soll im Jahr 2032 erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 2 Absatz 1 WissZeitVG
Die Regelungen zur Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG werden ergänzt, insbesondere um
regelmäßige Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge, sowie in einzelnen Punkten geändert. Die grundsätzliche
Struktur und Systematik der Regelung als sachgrundlose Befristung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6489, S. 8,
10) bleibt unberührt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zulässige Befristungsdauer nach der Promotion von neun Jahren für den
medizinischen Bereich wird auf sechs Jahre gesenkt, so dass die Befristungshöchstgrenze künftig über alle Fachbereiche
hinweg einheitlich sechs Jahre beträgt, zuzüglich eventueller Verlängerungen aufgrund der familien- und
inklusionspolitischen Komponente sowie der neu einzuführenden Pflegekomponente nach § 2 Absatz 1 Satz 5
Nummer 3.
Den Spezifika des medizinischen Bereichs wird durch die Öffnung des ÄArbVtrG für die ärztliche und
fachpsychotherapeutische Weiterbildung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Rechnung getragen (vgl.
Artikel 2). Der bisher bestehende Anwendungsvorrang des WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG wird aufgehoben.
Künftig bestehen damit für die quasi-obligatorische fachärztliche Weiterbildung einheitliche und sachgerechte
befristungsrechtliche Rahmenbedingungen, unabhängig davon, an welcher Einrichtung die Weiterbildung absolviert
wird. Ebenso wie bisher im Rahmen des WissZeitVG kann eine parallele wissenschaftliche Qualifizierung auch
im Rahmen einer Befristung nach dem ÄArbVtrG verfolgt werden. Die Befristungsmöglichkeiten nach dem Wiss-
ZeitVG bestehen daneben für befristete Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich des WissZeitVG weiter.
Nach dem neuen § 2 Absatz 1 Satz 4 erhält der Erstvertrag in der Qualifizierungsphase vor der Promotion künftig
eine regelmäßige Mindestlaufzeit von drei, nach der Promotion von zwei Jahren. Dadurch soll eine auskömmliche
vertragliche Mindestzeit insbesondere für die Anfertigung einer Dissertation, aber auch für andere
wissenschaftliche und künstlerische Qualifizierungen gewährleistet werden. Nach der Promotion wird eine mindestens
zweijährige Orientierungs- und Entwicklungsphase sichergestellt.
Die Ergebnisse der Evaluation des WissZeitVG zeigen, dass das mit der Einfügung des § 2 Absatz 1 Satz 3 Wiss-
ZeitVG im Jahr 2016 verfolgte Ziel der Einschränkung unsachgemäßer Kurzbefristungen nur bedingt erreicht
worden ist: Zwar sind die durchschnittlichen Vertragslaufzeiten im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 2015 zunächst
deutlich angestiegen, im Anschluss aber wieder zurückgegangen. Auch gab es zunächst einen deutlichen Anstieg
insbesondere von Verträgen mit dreijähriger Laufzeit, auch hier war die Entwicklung im Anschluss aber wieder
rückläufig. Zudem besteht nach wie vor ein weiterhin hoher Anteil an Kurzzeitbefristungen, das heißt Verträgen
mit weniger als einem Jahr Laufzeit. Dieser hat während des von der Evaluation betrachteten Zeitraums bis zum
Jahr 2020 bei den Hochschulen ein Drittel sowie bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen und im
medizinischen Bereich ein Viertel der befristeten Arbeitsverträge nicht unterschritten. Rund die Hälfte der bis zu
einjährigen Verträge kumulieren sich dabei auf ca. zehn Prozent der Beschäftigten, während rund die Hälfte der
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im laufenden Beschäftigungsverhältnis noch keinen Vertrag mit einer
solchen Laufzeit hatte. Insbesondere die Häufung der kurzzeitigen Verträge bei einem geringen Anteil der
Beschäftigten zeigt, dass diese nicht nur auf Anschluss- und Überbrückungsverträge, beispielsweise bis zur
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses außerhalb der Wissenschaft, zurückgeführt werden können.
Vor diesem Hintergrund wird eine Regelung zu Mindestvertragslaufzeiten eingeführt. Diese setzen regelmäßige
Untergrenzen für die Vertragslaufzeit. Auch künftig bleibt darüber hinaus § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG zu
beachten, wonach die vereinbarte Befristungsdauer jeweils so zu bemessen ist, dass sie der angestrebten
Qualifizierung angemessen ist. Was im konkreten Einzelfall als angemessen für die jeweilige Qualifizierung anzusehen
ist, entzieht sich allerdings einer gesetzlichen Festlegung (Bundestagsdrucksache 18/6489, S. 10 f.). Die
Befristungsdauer ist – unbeschadet insbesondere der von den Wissenschaftseinrichtungen erstellten Leitlinien, Codes
of Conduct, Grundsätze et cetera für die Qualifizierung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen
Karrierephasen – einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Vertragsschluss zu ermitteln.
Der Zeitraum von mindestens drei Jahren für die erste Befristung vor der Promotion nach § 2 Absatz 1 Satz 1
trägt den Erfordernissen einer substantiellen akademischen Erstqualifizierung Rechnung, von der typischerweise
im Rahmen des Erstvertrags auszugehen ist. Für Erstverträge mit dem Qualifizierungsziel Promotion sind drei
Jahre über die verschiedenen Fächer und Fachbereiche hinweg als grundsätzlich angemessene Regelzeit
anzusehen. Zwar beträgt die Promotionsdauer laut dem Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in
frühen Karrierephasen (BuWiK) aus dem Jahr 2025 über alle Disziplinen hinweg im Durchschnitt 5,1 Jahre, für die
gesetzliche Mindestvertragslaufzeit ist aber ebenso zu berücksichtigen, dass fachspezifisch und individuell ebenso
kürzere oder nur wenig längere Promotionszeiten als drei Jahre gegeben sind. Auch unter Berücksichtigung der
Empfehlung des Wissenschaftsrats für die regelmäßige Mindestvertragslaufzeit von Erstverträgen mit dem
Qualifizierungsziel Promotion (Wissenschaftsrat 2023, Positionspapier „Ausgestaltung der Promotion im deutschen
Wissenschaftssystem“) ist daher eine Mindestlaufzeit von drei Jahren angemessen. Sofern sich im Verlauf
herausstellt, dass die Promotion nicht innerhalb der Laufzeit des Erstvertrags erreicht werden kann, liegt es in der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Verantwortung der Einrichtung, einen Anschlussvertrag mit angemessener Laufzeit für die – dann in der Regel
zeitlich noch einmal besser prognostizierbare – Fertigstellung der Promotion anzubieten. Aufgrund der weiterhin
bestehenden Regelung von § 2 Absatz 1 Satz 3 (Befristungsdauer muss der angestrebten Qualifizierung
angemessenen sein) kann beispielsweise für Promotionsvorhaben je nach Thema und unter Berücksichtigung der
jeweiligen Fachkultur die angemessene Vertragslaufzeit des Erstvertrags drei Jahre auch deutlich übersteigen.
Die regelmäßige Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren für Erstverträge vor der Promotion (Stellenkategorie S1
nach dem Personalstrukturmodell des Wissenschaftsrats) gilt für alle Qualifizierungen. Typischerweise wird zwar
in der ersten Qualifizierungsphase eine Promotion angestrebt. Dies zeigt auch die Evaluation des WissZeitVG,
der zufolge etwa 88 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Befristeten das Qualifikationsziel Promotion verfolgen.
Weiterhin sollen aber auch nicht formale wissenschaftliche und künstlerische Qualifizierungen verfolgt werden
können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6489, S. 10). Eine Formalisierung der Qualifizierung im Sinne einer
Festlegung auf gesetzlich bestimmte Qualifizierungsziele ist mit der Einführung von Mindestvertragslaufzeiten nicht
verbunden. Für genuin künstlerische Qualifizierungen ist die Promotion per se kein geeignetes Qualifikationsziel
(vgl. Wissenschaftsrat 2021, „Empfehlungen zur postgradualen Qualifizierungsphase an Kunst- und
Musikhochschulen“). Aber auch die wissenschaftliche Qualifizierung von nicht promoviertem Personal ist nicht auf die
Promotion begrenzt und erschöpft sich nicht in dieser. Es besteht ein gesellschaftliches Interesse daran, dass an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch wissenschaftliche Kompetenzen erworben werden können, die nicht
ausschließlich in den akademischen Grad der Promotion münden, die aber zu einer erfolgreichen beruflichen
Karriere innerhalb oder außerhalb der Wissenschaft befähigen. Die regelmäßige Mindestvertragslaufzeit von drei
Jahren für alle Qualifizierungen stellt klar, dass aus der grundsätzlichen Offenheit des Qualifizierungsbegriffs,
die fachkulturelle und praktische Bedarfe wie auch die Besonderheiten der künstlerischen Qualifizierung
berücksichtigt, keine Nivellierung des grundsätzlichen Anspruchs an die jeweilige wissenschaftliche und künstlerische
Qualifizierung folgt. Kurzzeitige Befristungen zur Erreichung von Kleinstqualifizierungen im Rahmen des
Erstvertrags sind künftig grundsätzlich ausgeschlossen.
Für den ersten befristeten Vertrag in der Phase nach der Promotion wird eine Mindestvertragslaufzeit von zwei
Jahren eingeführt. Dies berücksichtigt als allgemeine Mindestvertragslaufzeit die Vielfalt der auch fachkulturell
unterschiedlichen Qualifizierungs- und Bewährungsmöglichkeiten und der vielfältigen Karrierewege nach
Abschluss der Promotion. Damit wird auch im Sinne der Empfehlungen des Wissenschaftsrates im Positionspapier
zu Personalstrukturen in der Wissenschaft in der ersten Phase nach der Promotion (Stellenkategorie S2) eine
verlässliche Mindestzeit für die weitere wissenschaftliche Entwicklung und die individuelle Standortbestimmung
und Orientierung über den weiteren Weg innerhalb oder außerhalb der Wissenschaft gewährleistet. Es obliegt den
Wissenschaftseinrichtungen, Fachbereichen und unmittelbaren Vorgesetzten, dem in der Praxis insbesondere
durch entsprechende Personalstrukturen und eine strukturierte Personalentwicklung in der S2- und der
anschließenden S3-Phase Rechnung zu tragen. Dazu können entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats auch
Tenure-Modelle für Entwicklungsstellen gehören, deren Etablierung durch die Einrichtungen das WissZeitVG
nicht entgegensteht.
Ebenso wie in der Phase vor der Promotion ist auch nach der Promotion § 2 Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Bei
umfangreichen Qualifizierungsvorhaben sind, sofern nicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis etabliert wird, von
vornherein Verträge mit einer angemessen langen Laufzeit abzuschließen. Dies wird insbesondere für solche
wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierungen relevant sein, die auf eine Berufung auf eine Professur oder
eine äquivalente Leitungsposition an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen hinführen sollen.
Kürzere Vertragslaufzeiten als drei bzw. zwei Jahre sind bei Erstverträgen nur im Einzelfall aus
qualifizierungsbezogenen Gründen zulässig. Zu beachten ist jedoch stets die allgemeine Vorgabe einer der jeweiligen
Qualifizierung angemessenen Laufzeit des Vertrags nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Vertragslaufzeiten für Erstverträge vor der
Promotion von weniger als drei Jahren kommen daher insbesondere in Betracht, wenn wesentliche Teile einer
wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung bereits im Vorfeld erfolgt sind – etwa wenn ein gewichtiger
Teil eines Promotionsvorhabens bereits im Rahmen eines Stipendiums bearbeitet worden ist. Darüber hinaus kann
aber auch die konkrete Art der Qualifizierung eine kürzere Befristung rechtfertigen, zum Beispiel der Erwerb von
spezifischen Kenntnissen und Kompetenzen durch die Teilnahme an Grabungskampagnen des Deutschen
Archäologischen Instituts im Ausland. Nicht zulässig ist demnach aber eine Verkürzung des Erstvertrags aus anderen,
insbesondere in der Finanzierung des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Gründen. Insbesondere rechtfertigt
eine die Mindestvertragslaufzeit unterschreitende Projektlaufzeit als solche nicht eine Anpassung der Laufzeit des
nach § 2 Absatz 1 befristeten Vertrags an die Projektdauer.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Um die Übersichtlichkeit von § 2 Absatz 1 zu erhöhen, werden die bisherigen Sätze 4 bis 6 redaktionell
überarbeitet. Zugleich wird mit dem neuen Satz 5 Nummer 3 ein weiterer Sachverhalt in die Regelung aufgenommen,
bei dessen Vorliegen sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre erhöht. Satz 5 Nummer 3 trägt
der zunehmenden gesellschaftlichen Bedeutung der Pflege Rechnung und ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit
von Wissenschaft und der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger. Derzeit besteht nach § 2
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit der entsprechenden Verlängerung des Arbeitsvertrags, soweit die
Arbeitszeit zur Betreuung oder Pflege von Angehörigen reduziert wird. Mit der Verlängerung der zulässigen
Befristungsdauer um zwei Jahre wird ein allgemeiner Nachteilsausgleich für die mit der Pflege und Betreuung
pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes verbundenen zusätzlichen
Belastungen unabhängig von der Frage einer konkreten Arbeitszeitreduzierung geschaffen. Das Vorliegen einer
Pflege- bzw. Betreuungssituation ist in geeigneter Weise gegenüber der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung
nachzuweisen.
Der neu angefügte § 2 Absatz 1 Satz 7 sieht einen Mindeststellenumfang von einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen nach § 2 Absatz 1 vor. Damit wird den Vorgaben
der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie
1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.01.2021 – 7 AZR 193/20) wird eine
ausdrückliche Regelung im Gesetz vorgenommen.
Die Richtlinie 1999/70/EG und die Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten, zur Verhinderung
von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe zu bestimmen,
die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (§ 5 Nummer 1
Buchstabe a der Rahmenvereinbarung), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter
Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b der Rahmenvereinbarung) oder die
zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c der
Rahmenvereinbarung) festzulegen. Die Regelung in § 2 Absatz 3, wonach eine Anrechnung vorheriger befristeter
Beschäftigungsverhältnisse mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die
Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 nicht stattfindet, wird vor diesem Hintergrund um eine Regelung zu einem
Mindeststellenumfang ergänzt, um die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit einem
kleinen Stellenumfang unterhalb der in § 2 Absatz 3 genannten Anrechnungsschwelle von einem Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit auszuschließen. Damit wird der Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 2 Absatz 1, die
nicht einer Höchstbefristungsdauer im Sinne des § 5 Nummer 1 Buchstabe b Rahmenvereinbarung unterliegen,
ausgeschlossen.
Der Mindestumfang des für die Befristung nach § 2 Absatz 1 sowie für die Anrechnung nach Absatz 3
erforderlichen Stellenanteils beträgt ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Mit dieser marginalen Absenkung
gegenüber dem bislang in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Mindestumfang wird dem praktischen Bedarf Rechnung
getragen, auch künftig Stellen mit einem Umfang von exakt einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anbieten zu
können. Diese werden insbesondere begleitend zu Promotionsstipendien oder parallel zum Referendariat
ausgegeben. Dadurch kann die im Rahmen des Stipendiums erfolgende Hauptqualifizierung sinnvoll ergänzt werden
oder trotz einer erforderlichen, von vornherein zeitlich begrenzten Absolvierung eines Referendariats die
akademische Qualifizierung im Rahmen einer kleinen Stelle weiterverfolgt werden. Dies soll auch künftig möglich sein.
Der Mindeststellenumfang markiert eine Mindestanforderung an den für eine Qualifizierung anzusetzenden
Mindestanteil der regelmäßigen Arbeitszeit. Entsprechend den oben genannten Beispielen ermöglicht die Grenze von
lediglich einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Flexibilität, um insbesondere in atypischen Fällen,
namentlich stipendienbegleitend, auch den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse nach dem WissZeitVG zu
ermöglichen. Unabhängig davon ist das Regelarbeitsverhältnis nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen die
Vollzeitstelle. Dies gilt auch für die Arbeit in der Wissenschaft, ungeachtet des in der Praxis insgesamt hohen
Teilzeitanteils mit einer großen Spreizung je nach Fachbereich und Fachkultur.
Anders als bisher werden solche Arbeitsverhältnisse aber künftig nach Maßgabe des § 2 Absatzes 3 auf die nach
Absatz 1 zulässige Höchstbefristungsdauer angerechnet. Insbesondere für stipendienbegleitende
Beschäftigungsverhältnisse, die einen erheblichen Teil solcher Kleinststellen ausmachen, ist dies auch insofern sachgerecht, als
die akademische Qualifizierung in dieser Zeit in der Zusammenschau aus Stipendium und Stelle erfolgt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 2 Absatz 2 WissZeitVG
§ 2 Absatz 2 wird redaktionell überarbeitet. Die Untergliederung des neuen Satzes 1 in die Ziffern 1 bis 3 dient
der Übersichtlichkeit der Norm. Materiellrechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Drittmittelbefristung nach dem bisherige Absatz 2 erster Halbsatz bleiben unberührt.
§ 2 Absatz 3 WissZeitVG
Absatz 3 Satz 1 trägt der Einführung eines Mindeststellenumfangs von einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen nach § 2 Absatz 1 Rechnung. Künftig erfolgt die die
Anrechnung befristeter Arbeitsverhältnisse auf die Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 erst ab einem
Stellenumfang von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.
§ 2 Absatz 3a WissZeitVG
Nach Absatz 3 Satz 3 werden Arbeitsverhältnisse während des Studiums nach § 6 sowie vergleichbare
studienbegleitende Beschäftigungsverhältnisse nicht auf spätere befristete Arbeitsverträge nach § 2 Absatz 1 mit
wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal (Qualifizierungsbefristung) angerechnet. Dieser Ansatz wird in einem
neuen Absatz 3a auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
(TzBfG) entsprechend übertragen. Denn auch für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Absatz 2
TzBfG mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal sollen frühere studienbegleitende
Arbeitsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen außer Betracht bleiben. Dafür wird eine Ausnahme vom
Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG geschaffen. Studienbegleitende Hilfstätigkeiten an Hochschulen
und Forschungseinrichtungen, die in der Regel nur wenige Arbeitsstunden pro Woche umfassen, sind danach
keine Vorbeschäftigungen im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG.
Anders als im Rahmen des WissZeitVG kommen für § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht nur wissenschaftliche
oder künstlerische studienbegleitende Hilfstätigkeiten als relevante Vorbeschäftigungen in Betracht, sondern auch
studienbegleitende Arbeitsverhältnisse mit primär administrativem Zuschnitt, beispielsweise studentische
Hilfstätigkeiten in der Hochschulbibliothek, in der IT-Unterstützung oder in den International Offices.
Dementsprechend werden auch solche studienbegleitenden Hilfstätigkeiten in die Regelung einbezogen.
Ziel der Regelung ist es, den Übergang von einer studienbegleitenden Hilfstätigkeit an einer Hochschule oder
Forschungseinrichtung hin zu einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG als wissenschaftliches
oder künstlerisches Personal bei demselben Arbeitgeber zu ermöglichen. Dafür wird eine einheitliche Behandlung
studienbegleitender Hilfstätigkeiten im WissZeitVG und nach § 14 Absatz 2 TzBfG im Hinblick auf die
erstmalige Befristung eines späteren Arbeitsverhältnisses als wissenschaftliches oder künstlerisches Personal an einer
Hochschule oder Forschungseinrichtung gewährleistet, unabhängig davon, ob zuvor studienbegleitend eine
wissenschaftliche Hilfstätigkeit, eine administrative Hilfstätigkeit oder überhaupt keine Beschäftigung bzw. eine
Beschäftigung außerhalb der Hochschule vorlag.
Damit wird die Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode umgesetzt, Arbeitsverhältnisse
während eines Studiums vom Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG auszunehmen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelungen nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG zur automatischen Verlängerung des Arbeitsvertrags aus sozialen
Gründen und mit dem Einverständnis der Beschäftigten sollen künftig auch für Arbeitsverträge gelten, die wegen
Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG befristet sind. Damit wird der nach den Ergebnissen der
Evaluation des WissZeitVG in allen Karrierephasen verbreiteten und zunehmenden Nutzung der
Drittmittelbefristung Rechnung getragen, die die bisherige Fokussierung der sozialen Verlängerungsregelungen allein auf die
sachgrundlose Befristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG als nicht mehr sachgerecht erscheinen lässt.
Mit der Schaffung des WissZeitVG im Jahr 2007 wurden im Wesentlichen die Sonderregelungen zur Befristung
im Wissenschaftsbereich aus dem Hochschulrahmengesetz (§§ 57a ff. HRG) herausgelöst und in ein eigenes
Gesetz überführt. Zusätzlich zur aus dem HRG übernommenen sachgrundlosen Befristung (§ 57b Absatz 1 HRG)
nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG wurde in diesem Zuge auch ein neuer Befristungstatbestand wegen
Drittmittelfinanzierung (§ 2 Absatz 2 WissZeitVG) geschaffen. In den Geltungsbereich der Verlängerungsregelungen nach
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 2 Absatz 5 wurde die Drittmittelbefristung nicht einbezogen. Allerdings sollte die Einfügung des Sachgrunds
der Drittmittelbefristung insbesondere dem Bedarf nach rechtssicheren Befristungsmöglichkeiten zur Bearbeitung
von Drittmittelprojekten nach Erreichen der Höchstbefristungsdauer der Qualifizierungsbefristung Rechnung
tragen und somit erst vergleichsweise spät in der akademischen Karriere genutzt werden. In diesem Sinne war die
klare Annahme bei der Schaffung des WissZeitVG, dass regelmäßig die Qualifizierungsbefristung – und damit
auch die Verlängerungsregelung - zur Anwendung kommen sollte und die Drittmittelbefristung in erster Linie im
Anschluss oder kurz vor Ende des Ablaufs der Qualifizierungsbefristung. Von einem zeitlichen Stufenverhältnis
zwischen den Befristungstatbeständen wurde gleichwohl ausdrücklich Abstand genommen, weil dies, so die
Gesetzesbegründung, die Gefahr mit sich bringe, in Einzelfällen die Entwicklung des Personals eher zu hemmen
anstatt diese zu befördern. Beispielsweise sollte es möglich sein, bei einem neuen Drittmittelprojekt, das auf drei
Jahre angelegt ist, einen nach Absatz 2 befristeten Vertrag abzuschließen, auch wenn der Wissenschaftler zuvor
erst elf Jahre der nach Absatz 1 zulässigen Befristungsdauer ausgeschöpft hat (Bundestagsdrucksache 16/3438,
S. 13).
Die langjährige Befristungspraxis in der Wissenschaft zeigt jedoch ein anderes Bild. Die Evaluation des Wiss-
ZeitVG zeigt, dass der Anteil der nach § 2 Absatz 2 befristeten Verträge in den Jahren 2015 bis 2020 insgesamt
zunahm. An den Universitäten stieg er in diesem Zeitraum von ca. zehn Prozent auf ca. 23 Prozent aller
Befristungen an, bei gleichzeitig stabilem oder sogar leicht degressivem Finanzierungsanteil der Universitäten durch
Drittmittel. Im Jahr 2020 waren die Arbeitsverträge von nur ca. 25 Prozent des aus Drittmitteln finanzierten
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG befristet, hingegen ca. 66 Prozent
nach Absatz 2. An knapp einem Fünftel der Einrichtungen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen immer die
Drittmittelbefristung gewählt. Gleichzeitig zeigt die Evaluation, dass auch im Drittmittelkontext
wissenschaftliche Arbeit in allen Facetten stattfindet einschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung der Beschäftigten.
Diese Nutzung der Drittmittelbefristung als eine wesentliche Befristungsgrundlage quer durch alle und somit
insbesondere auch in frühen Karrierephasen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiebt den
strukturellen Ausgleich der berechtigten und grundgesetzlich verankerten Belange von Hochschulen und Beschäftigten,
der seinen Ausdruck in den Verlängerungsregelungen gefunden hat, in der Praxis damit einseitig zulasten der
Beschäftigten, zumal es aus deren Sicht häufig zufällig erscheint bzw. jedenfalls nicht im Bereich ihrer
Einflussmöglichkeiten liegt, ob und zu welchem Zeitpunkt ihrer wissenschaftlichen Karriere ihr Arbeitsverhältnis aus
Grundmitteln oder Drittmitteln finanziert wird.
Es ist daher insbesondere aus sozialen Gründen sachgerecht, die Verlängerungsregelung auch auf die
Drittmittelbefristung auszuweiten. Die Risiken der Unterbrechungen bzw. Verringerungen der wissenschaftlichen Tätigkeit
nach den in Absatz 5 Satz 1 aufgeführten Sachverhalten werden dadurch auch im Kontext der
drittmittelfinanzierten Forschung nicht allein den einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auferlegt, sondern die
Einrichtungen werden im Rahmen ihrer ungleich größeren organisationalen Handlungsspielräume dazu
verpflichtet, die Fortsetzung der wissenschaftlichen Arbeit im Anschluss an die Unterbrechung bzw. Reduktion der
wissenschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Das betrifft sowohl und insbesondere familien- und pflegebedingte
Ausfallzeiten (Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3) als auch die weiteren in Ansatz 5 Satz 1 genannten
Sachverhalte, beispielsweise die Nichtanrechnung einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische
Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische
oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung (Nummer 2). Diese fördert insbesondere den Wissenstransfer, so
dass die diesbezügliche Nichtanrechnungsmöglichkeit geradezu eine Aufforderung für junge Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen ist, Erkenntnisse in der Praxis und im Ausland zu sammeln und diese wieder in ihre
Tätigkeit im Hochschulbereich einfließen zu lassen.
Die Verlängerungsregel greift dementsprechend auch dann, wenn zwischenzeitlich ein der Befristung nach § 2
Absatz 2 WissZeitVG als Sachgrund zugrundeliegendes konkretes Drittmittelprojekt enden sollte. Der
Schutzzweck der Verlängerungsregel gebietet im Interesse der beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
dass die Laufzeit des nach Absatz 5 verlängerten Vertrags auch über das zeitliche Vorliegen des ursprünglichen
Sachgrunds hinaus reicht.
Die Verlängerungsregelung kann unter Umständen finanziellen Mehrbedarf hervorrufen, der in der
ursprünglichen Projektplanung nicht vorgesehen war, etwa für die Einstellung von Vertretungen für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit oder wegen Arbeitsunfähigkeit. Fördermittelgeber können eventuellen
Mehrbedarf im Rahmen der Projektförderung unmittelbar berücksichtigen und ausgleichen. Einige große
öffentliche Fördermittelgeber tun dies bereits. Der Wissenschaftsrat hat in seinem Positionspapier zur Ausgestaltung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Promotionsphase im deutschen Wissenschaftssystem die zielgerichtete Ausweitung einer solchen Praxis mit
Blick auf Promovierende ausdrücklich befürwortet (Wissenschaftsrat 2023, Positionspapier „Ausgestaltung der
Promotion im deutschen Wissenschaftssystem“, S. 54).
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der begrifflichen Klarstellung. Im Zuge der vorgesehenen erstmaligen Berücksichtigung von
Pflegeverantwortung bei der Verlängerung der Höchstbefristungsdauer der Qualifizierungsbefristung nach
Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 WissZeitVG) wird die Formulierung der bereits bestehenden
Regelung zur Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 WissZeitVG begrifflich
angepasst.
Zu Nummer 2
Um Studierenden mehr zeitliche Flexibilität in Bezug auf studienbegleitende Hilfstätigkeiten einzuräumen, wird
die Höchstbefristungsdauer nach § 6 von sechs auf acht Jahre erhöht. Damit soll insbesondere verhindert werden,
dass Studierende in der Abschlussphase ihres Studiums ihre studienbegleitenden Hilfskrafttätigkeiten wegen des
Erreichens der Höchstbefristungsgrenze nicht mehr fortführen können und in dieser Phase eine neue
Erwerbsquelle suchen müssen.
Eine relevante Ausweitung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in der Praxis ist durch die Anhebung der
Höchstbefristungsdauer nicht zu erwarten. Die durchschnittlichen Beschäftigungszeiten von Studierenden nach
§ 6 von rund 20 Monaten sowie die durchschnittliche Studiendauer für alle Erstabsolventinnen und -absolventen
von acht Semestern zeigen, dass die Höchstgrenze von acht Jahren nur selten tatsächlich ausgeschöpft werden
dürfte. In der Regel beenden Studierende ihr Studium zu einem früheren Zeitpunkt, so dass mit dem Wegfall der
Studierendeneigenschaft auch die Zulässigkeit einer Befristung nach § 6 entfällt.
Mit der Ausweitung der bestehenden Höchstbefristungsdauer wird daher vor allem für diejenigen Studierenden,
bei denen wegen einer längeren Studiendauer ein spezifischer Bedarf nach einer längeren
Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des § 6 besteht, beispielsweise wegen der Betreuung von Kindern, die Höchstbefristungsdauer
ausgeweitet.
Zugleich wird durch die absolute Obergrenze von acht Jahren weiterhin ein verbindlicher Endpunkt für
studienbegleitende Befristungen nach § 6 gewährleistet entsprechend den Anforderungen der EU-Richtlinie über
befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 [ABl. EG Nummer L 175 S. 43] in
Verbindung mit § 5 der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner [EGB – UNICE – CEEP]).
Zu Nummer 3
Die Änderungen des WissZeitVG sollen sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies
soll insbesondere den Einrichtungen ermöglichen, die Verfahrensabläufe an die neuen Regelungen anzupassen
(siehe dazu im Einzelnen Artikel 3).
Darüber hinaus soll aus Gründen des Vertrauensschutzes für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die
bereits befristet an Hochschulen und Forschungseinrichtungen beschäftigt sind, gewährleistet werden, dass sie
soweit erforderlich ihre Qualifizierung unter den bisherigen befristungsrechtlichen Rahmenbedingungen fortsetzen
können.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen laufende Verträge werden durch die Änderung des
WissZeitVG generell nicht berührt, unabhängig davon, ob es sich um Qualifizierungs- oder
Drittmittelbefristungen handelt. Entsprechendes gilt auch für die Anrechnung nach § 2 Absatz 3 von vor diesem Stichtag
abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträgen. Die Änderung der Anrechnungsregel in § 2 Absatz 3, wonach künftig Stellen
bereits ab einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anrechenbar sind, soll nicht dazu führen, dass bisher in der
Annahme der Anrechnungsfreiheit abgeschlossene Arbeitsverträge mit einem solchen Stellenumfang nachträglich
anrechnungsrelevant werden. Dies könnte ansonsten die Konsequenz haben, dass die nach § 2 Absatz 1 zulässigen
Befristungszeiten wegen früherer „Viertelstellen“ deutlich verkürzt würden. Vor diesem Hintergrund bleiben vor
Inkrafttreten der Änderungen des WissZeitVG abgeschlossene befristete Arbeitsverträge mit bis zu einem Viertel
der regelmäßigen Arbeitszeit für die Anrechnung nach § 2 Absatz 3 auch künftig außer Betracht.
Darüber hinaus gelten für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen befristet beschäftigte promovierte wissenschaftliche und künstlerische Personal auch beim Abschluss
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
neuer Arbeitsverträge die bisherige Höchstbefristungsdauer im Bereich der Medizin von neun Jahren in der ab
dem 25. Mai 2020 geltenden Fassung weiter. Durch diese Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass
promovierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich der Medizin, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes bereits in der postdoktoralen Phase befinden, auch weiterhin der bisherige
Befristungsrahmen zur Verfügung steht, um die Qualifizierung bzw. Qualifizierungsphase abschließen zu können.
Zu Nummer 4
Die Auswirkungen des WissZeitVG und seiner Novellierung 2016 wurden im Auftrag des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung unabhängig wissenschaftlich evaluiert. Die Evaluationsberichte sind in den Jahren
2011 und 2022 veröffentlicht worden. Die genaue Erhebung und Analyse der Situation im Bereich der befristeten
Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich liefern wichtige Informationen, um das Befristungsrecht wie
auch die weiteren Rahmenbedingungen überprüfen und, wenn nötig, evidenzgestützt weiterentwickeln zu können.
Daher sollen auch die Auswirkungen der Änderungen des WissZeitVG auf die Befristungspraxis für das
wissenschaftliche und künstlerische Personal nach einem angemessenen Zeitraum in einem unabhängigen
Forschungsprojekt evaluiert werden. Besondere Bedeutung kommt dabei zum einen der Erhebung von Vertragsdaten an den
Hochschulen und Forschungseinrichtungen und zum anderen qualitativer und quantitativer Forschung zu den
individuellen Beschäftigungsverläufen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu. Darüber hinaus liegt ein
besonderes Augenmerk der Evaluation auf der Entwicklung der Befristungsquoten an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen. Die Ergebnisse der Evaluation sollen spätestens im Jahr 2032, also sechs Jahre nach
Inkrafttreten dieser Novelle veröffentlicht werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung)
Zu Nummer 1
Der neue Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass eine Befristung des Arbeitsvertrages nach dem ÄArbVtrG zum Zwecke
der Weiterbildung auch dann möglich ist, wenn der beschäftigte Arzt während seiner Weiterbildung auch
Tätigkeiten durchführt, die seiner wissenschaftlichen Qualifizierung dienen. Die Ergänzung ist durch den Wegfall des
Geltungsvorrangs des WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG erforderlich, der es bisher ermöglicht hat, sich parallel zur
Weiterbildung wissenschaftlich zu qualifizieren. Dies soll weiterhin möglich bleiben.
Die Regelung im neuen Absatz 1a greift § 2 Absatz 4 Satz 1 WissZeitVG auch für das ÄArbVtrG auf. Sie schafft
für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit über die Rechtsgrundlage, auf der die Befristung des jeweiligen
Arbeitsvertrags beruht.
Zu Nummer 2
Durch die Änderungen werden die Regelungen des § 2 Absatz 5 WissZeitVG auch auf das ÄArbVtrG übertragen,
so dass hinsichtlich der auf die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nicht anzurechnenden Tatbestände ein
Gleichklang hergestellt wird.
Zu Nummer 3
Der neue Absatz 4a enthält eine Härtefallregelung, die eine Verlängerung der in Absatz 3 vorgesehenen
Befristungszeiten um bis zu zwei Jahre erlaubt. Die Regelung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil eine
wissenschaftliche Tätigkeit während der Weiterbildung voraussichtlich zu einer Verlängerung sowohl der klinischen als
auch der wissenschaftlichen Qualifizierungsphase führen wird. Gerade in der Psychotherapie gibt es zudem noch
keine Erfahrungen im Zusammenspiel von Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifizierung nach den derzeit
noch geltenden Befristungsmöglichkeiten. Die Neuregelung der Psychotherapeutenausbildung ist zum 1.
September 2020 in Kraft getreten. Die ersten Absolventen des neuen Studiums stehen damit gerade erst am Anfang der
Weiterbildung. Die psychotherapeutische Weiterbildung ist – wie bei den Ärzten – Voraussetzung für die
Eintragung in das Arztregister. Gleichzeitig werden auch weiterhin, wissenschaftlich qualifizierte Ärzte und
Psychotherapeuten für die Lehre benötigt.
Die Regelung ist aber auch im Hinblick auf sogenannte „Clinician Scientist Programme“ erforderlich, weil bei
diesen die wissenschaftliche Qualifizierung von Beginn an Bestandteil der Weiterbildung ist und deshalb nicht
immer sichergestellt werden kann, dass der angestrebte Abschluss innerhalb der Regelbefristungszeiten möglich
ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Verlängerung der möglichen Befristungszeiten nach dem ÄArbVtrG wird an enge Voraussetzungen geknüpft.
So muss der Arzt oder Psychotherapeut an einer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als Hochschule
oder Forschungseinrichtung anerkannten Einrichtung oder an einer Hochschulklinik nach § 108 Nummer 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Zweck der Weiterbildung beschäftigt sein und sich während
dieser Weiterbildung gleichzeitig wissenschaftlich qualifizieren, insbesondere promovieren. Wenn sich durch
diese wissenschaftliche Betätigung die Dauer der Weiterbildung verlängert, ist auch eine Verlängerung der
Höchstbefristungsdauer erforderlich und angezeigt. Die Dauer der Verlängerung bemisst sich jeweils an dem
individuell erforderlichen Verlängerungsbedarf, darf aber nicht mehr als zwei Jahre betragen. Nach Abschluss der
Weiterbildung stehen die Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG weiterhin offen.
Zu Nummer 4
Mit der Aufhebung des bisherigen Absatzes 6 entfällt der Anwendungsvorrang des WissZeitVG vor dem
ÄArbVtrG. Damit wird gewährleistet, dass der sachliche Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die
ärztliche und psychotherapeutische Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
insbesondere auf Krankenhäuser kommunaler, kirchlicher oder freier Träger, beschränkt ist. Befristete Arbeitsverträge
mit ärztlichem und psychotherapeutischem Personal nach dem ÄArbVtrG sind damit auch an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen zulässig.
Gemäß § 95 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie § 95a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 SGB V ist
Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
neben der Approbation grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung
oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet. Nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SBG V ist
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in das Arztregister unter
anderem der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung, die sich an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer
entwickelten Musterweiterbildungsordnung orientiert. Für die entsprechenden Weiterbildungen bilden die
speziellen Regelungen des ÄArbVtrG die angemessene Befristungsgrundlage. Daher wird sichergestellt, dass das
ärztliche und psychotherapeutische Personal unabhängig von der Wahl des Arbeitgebers grundsätzlich gleiche
befristungsrechtliche Rahmenbedingungen für Weiterbildungen vorfindet. Wissenschaftliche Qualifizierung im
Bereich der Medizin wie auch der Psychotherapie kann unbeschadet dessen auch weiterhin nach dem WissZeitVG
erfolgen, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.
Das ÄArbVtrG trägt den spezifischen Erfordernissen und Abläufen der ärztlichen und fachpsychotherapeutischen
Weiterbildung Rechnung und sieht hierfür nach § 1 Absatz 3 Satz 1 eine zulässige Befristungsdauer von
grundsätzlich höchstens acht Jahren vor. Satz 2 erweitert die Befristungsdauer unter anderem zum Zweck des Erwerbs
einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt oder
Fachpsychotherapeuten anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung. Mit § 1 Absatz 4a wird zudem eine Möglichkeit zur
Verlängerung der Befristungszeiten geschaffen, die zusätzlichem Zeitbedarf aufgrund einer parallel zu oder im
Kontext einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Weiterbildung erfolgenden wissenschaftlichen
Qualifizierung Rechnung trägt.
Dieser Befristungsrahmen des ÄArbVtrG eröffnet die erforderlichen Spielräume für eine angemessene
befristungsrechtliche Behandlung auch der Konstellationen, in denen an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung
ärztliche bzw. fachpsychotherapeutische Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifizierung zugleich erfolgen.
Mit der Beseitigung des Vorrangs des WissZeitVG werden die spezifischen qualitativen Vorgaben des ÄArbVtrG
für Befristungen zu Weiterbildungszwecken in diesem Bereich an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
gestärkt; die Relevanz und Möglichkeit einer gleichzeitigen wissenschaftlichen Qualifizierung bleiben davon aber
unberührt. Eine gleichzeitige wissenschaftliche Qualifizierung ist auf Grundlage des ÄArbVtrG ebenso möglich
und erwünscht wie nach bisheriger Rechtslage auf Grundlage des WissZeitVG die quasi-obligatorische
fachärztliche Weiterbildung gleichzeitig zur wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgte. Es ist darüber hinaus Aufgabe
der Wissenschaftseinrichtungen im Rahmen ihrer Qualifizierungsverantwortung als Arbeitgeber sowie der an den
Vorgaben und der Anerkennung von ärztlichen Weiterbildungen beteiligten Einrichtungen, für eine zügige
gleichzeitige Qualifizierung und Weiterbildung angemessene Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die auch
wechselseitige Bezüge und die wachsende Bedeutung medizinischer Forschung unmittelbar für die Patientenversorgung
(translationale Medizin) entsprechend berücksichtigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der bisherige § 1 Absatz 7 ÄArbVtrG wird zu Absatz 6. Er regelt die Anwendbarkeit der Regelungen der
bisherigen Absätze 1 bis 6 auch auf Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten
Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten. Da die Psychotherapeuten entsprechend ihren Weiterbildungsordnungen
und analog zu den Fachärzten auch weitere Qualifikationen erwerben können, wird diese Klarstellung auch im
Wortlaut aufgenommen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Regelung sechs Monate nach Verkündung. Eine mehrmonatige
Übergangszeit ist erforderlich, damit die Wissenschaftseinrichtungen ihre Befristungspraxis an die durch Artikel 1 und
2 dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen des WissZeitVG und des ÄArbVtrG anpassen können.
Insbesondere der künftige Vorrang der Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG vor der Befristung wegen
Drittmittelfinanzierung erfordert bei der Mehrzahl der Einrichtungen Änderungen hinsichtlich der
Befristungspraxis von in drittmittelgeförderten Projekten beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 4 WissZeitVG)
Die Rechtsfolgen einer im Einzelfall ungerechtfertigten Unterschreitung der Mindestbefristungsdauer i. S. d. § 2
Absatz 1 Satz 4 WissZeitVG-E sind dahingehend zu regeln, dass der Arbeitsvertrag als auf die gesetzliche
Mindestvertragslaufzeit befristet gilt.
Begründung:
Die Rechtsfolgen einer im Einzelfall ungerechtfertigten Unterschreitung der
Mindestbefristungsdauer drohen unverhältnismäßig zu geraten (unbefristeter Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG)
und die Beschäftigungsmöglichkeiten nachfolgender Nachwuchswissenschaftler ungerechtfertigt zu
schmälern. Die Befristung auf die gesetzliche Mindestvertragslaufzeit ist bei ungerechtfertigter
Unterschreitung der Mindestbefristungsdauer für alle Beteiligten angemessen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 4 WissZeitVG)
Der Vorschlag, dass im Falle eines rechtswidrigen Unterschreitens der im Gesetzentwurf vorgesehenen
Mindestvertragslaufzeit der Arbeitsvertrag als auf die gesetzliche Mindestvertragslaufzeit befristet gelten soll, wird
abgelehnt.
Die Regelung der Rechtsfolge eines rechtswidrigen Unterschreitens der Mindestvertragslaufzeit sollte sich nach
Auffassung der Bundesregierung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen richten. Einer gesonderten
Regelung im WissZeitVG bedarf es daher nicht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Rechtsfolge einer unzulässig
kurzen Befristungsdauer, nämlich die bloße Anpassung der rechtswidrig vereinbarten Vertragslaufzeit auf die
gesetzlich vorgegebene Mindestvertragslaufzeit, würde zudem darauf hinauslaufen, dass Verstöße gegen die
Mindestvertragslaufzeiten im Ergebnis quasi sanktionslos riskiert werden könnten. Das würde den praktischen Nutzen
der Mindestvertragslaufzeiten grundsätzlich in Frage stellen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (Gesetzentwurf)