Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 456/26
14.08.26 BRFuss
K - AIS - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
A. Problem und Ziel
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) trägt den Besonderheiten des
Wissenschaftsbetriebs Rechnung, indem es gegenüber dem allgemeinen Befristungsrecht
spezielle Regelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen vorsieht. Die Evaluation
nach § 8 WissZeitVG aus dem Jahr 2022 zeigt, dass in der Befristungspraxis an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Vergleich zur Situation im Jahr 2015 zwar
positive Entwicklungen eintraten, diese aber nicht hinreichend stabil und nachhaltig waren.
Der Anteil kurzzeitiger Verträge ist nach wie vor hoch, die Befristungsphasen sind
insgesamt lang. Darüber hinaus wird in zunehmendem Umfang die Möglichkeit zur Befristung
wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG genutzt, die ikeine
Regelungen zum Ausgleich insbesondere familien- oder pflegebezogener Ausfallzeiten vorsieht.
Für die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bedeutet dies unter
anderem große Unsicherheit über die berufliche Zukunft und auch damit einhergehende
besondere Herausforderungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dies wirkt sich
negativ auf die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere und damit auf die Leistungs-
und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Deutschland aus. Deshalb sollen
die Befristungsregelungen für die Wissenschaft sachgerecht weiterentwickelt werden. Die
Änderung des WissZeitVG zielt vor allem auf mehr Verlässlichkeit und Transparenz für
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen sowie auf eine
bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Die Befristungsregelungen des WissZeitVG sind dabei nur ein Baustein unter mehreren
für bessere Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft. Notwendig ist ein Kulturwandel in
der Wissenschaft, der Anstrengungen auf den verschiedenen Ebenen und bei allen
Beteiligten des Wissenschaftssystems erfordert. Der Wissenschaftsrat hat sich in seinem
Positionspapier „Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem“ im Jahr 2025 für
eine weitreichende Transformation der Personalstrukturen an den Hochschulen und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen ausgesprochen. Das weiterentwickelte
Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll einen verlässlichen, hinreichend flexiblen und
transparenten Rechtsrahmen für Befristungen in der Wissenschaft setzen, innerhalb dessen
Einrichtungen unterschiedlichen Typs adäquate Personalstrukturkonzepte im Sinne des
Orientierungsrahmens der Empfehlungen des Wissenschaftsrats umsetzen können.
Fristablauf: 25.09.26
B. Lösung; Nutzen
Mit der Änderung des WissZeitVG werden verlässliche und transparente
Rahmenbedingungen für die wissenschaftliche Qualifizierung und die Vielfalt der Karrierewege
geschaffen. Es werden regelmäßige Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge eingeführt. Diese
betragen in der Qualifizierungsphase vor der Promotion drei Jahre, in der Phase nach der
Promotion zwei Jahre. Dadurch erhalten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in
frühen Karrierephasen mehr Planbarkeit und Sicherheit. Mit der Einführung von
Mindestvertragslaufzeiten wird zugleich ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung von
Kurzzeitverträgen geleistet.
Die Regelungen zur Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG zur
Kompensation insbesondere familienbezogener Ausfallzeiten sollen künftig unabhängig davon
gelten, ob der Arbeitsvertrag sachgrundlos zur Qualifizierung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG
oder wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG befristet worden ist.
Zusammen mit der Einführung von Mindestvertragslaufzeiten bei der
Qualifizierungsbefristung soll dies insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im
Wissenschaftsbetrieb verbessern.
Darüber hinaus werden weitere Regelungen des WissZeitVG geändert. Unter anderem
soll die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG künftig einen zeitlichen
Umfang des Vertrags von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
voraussetzen. Im Bereich der studienbegleitenden Hilfskrafttätigkeiten wird zugunsten der
Studierenden die Höchstbefristungsdauer von sechs auf acht Jahre erhöht. Zudem sollen
Hilfskrafttätigkeiten während des Studiums an einer Hochschule oder
Forschungseinrichtung einer späteren Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit wissenschaftlichem oder
künstlerischem Personal nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei
demselben Arbeitgeber nicht entgegenstehen.
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG)
wird geändert. Der bisherige Vorrang des WissZeitVG wird aufgehoben, so dass befristete
Arbeitsverträge zum Zweck der Weiterbildung insbesondere zum Facharzt bzw. zur
Fachärztin oder zum Fachpsychotherapeuten bzw. zur Fachpsychotherapeutin künftig auch an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden
können. Im WissZeitVG entfällt zugleich die Sonderregelung für den Bereich der Medizin.
C. Alternativen
Keine. Die Evaluation des WissZeitVG hat gezeigt, dass die Novelle des Gesetzes im
Jahr 2016 zwar positive Effekte erzielt hat, diese aber nicht nachhaltig waren. Deshalb
bedarf es geeigneter gesetzlicher Regelungen, um den Fehlentwicklungen in der
Befristungspraxis zu begegnen und die intendierten Ziele zu erreichen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, weil das Gesetz
keine an sie gerichteten Regelungen enthält.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Personalstellen der 112 privaten Hochschulen in Deutschland entsteht ein
einmaliger Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten
gesetzlichen Regelungen von voraussichtlich rund 48.400 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Personalstellen der Wissenschaftseinrichtungen entsteht ein Erfüllungsaufwand
wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen.
Voraussichtlich entsteht für die Hochschulen des Bundes ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 2.000 Euro, für die übrigen Hochschulen von rund 131.800 Euro und für die
öffentlichen und öffentlich geförderten Einrichtungen für Forschung und Entwicklung von
rund 449.700 Euro.
Die Geltung der Regelung zur automatischen Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5
WissZeitVG auch für Drittmittelbefristungen nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG wird bei
gleichbleibender Stellenanzahl grob geschätzt zu einem höheren jährlichen
Erfüllungsaufwand von 10,23 Millionen Euro für die Hochschulen der Länder, 170.000 Euro für die
Hochschulen des Bundes und 4,6 Millionen Euro für die Forschungseinrichtungen führen.
Die Verwaltung erfährt durch Mindestvertragslaufzeiten eine Entlastung, soweit
Verwaltungsaufwand für den Abschluss mehrerer Kurzzeitverträge entfällt. Der konkrete Umfang
dieser Entlastung lässt sich nur sehr grob näherungsweise und nur für einen Teil der
Wissenschaftseinrichtungen schätzen auf rund 29.600 Euro für die Universitäten des Bundes
und rund 4.142.800 Euro für die Universitäten der Länder. Für die gemeinsam von Bund
und Ländern geförderten Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
ergäbe sich voraussichtlich eine Entlastung von rund 811.800 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme,
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 456/26
14.08.26 BRFuss
K - AIS - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im
Wissenschaftsbereich
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im
Wissenschaftsbereich
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3a ersetzt:
(1) „ Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten
Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren
zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen
wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Satz 1 gilt für
Promovierte entsprechend; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem
Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und
Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs
Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu
bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die Dauer
des ersten Arbeitsvertrages soll in den Fällen des Satzes 1 drei Jahre und in den
Fällen des Satzes 2 zwei Jahre nicht unterschreiten. Die nach den Sätzen 1 und 2
insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
1. für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre
je Kind, auch dann, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen,
2. bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um
zwei Jahre und
3. für die Pflege oder Betreuung eines oder mehrerer pflegebedürftiger naher
Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes um zwei Jahre
je Angehörigen.
Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind Verlängerungen eines
befristeten Arbeitsvertrages möglich. Eine Befristung nach diesem Absatz ist nur
zulässig für Arbeitsverhältnisse mit einem zeitlichen Umfang von mindestens
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des Personals nach § 1 Absatz 1
Satz 1 ist auch zulässig, wenn
1. die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird,
2. die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und
3. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung
dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
Die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum
entsprechen.
(3) Auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten
Arbeitsverhältnisse mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die
mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des
§ 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit
und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch
befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften
abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach
§ 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen
Rechtsvorschriften beruhen.
(3a) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für
den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit wissenschaftlichem oder
künstlerischem Personal an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule oder einer Forschungseinrichtung nach § 5, wenn es sich bei der
vorherigen Beschäftigung um ein Arbeitsverhältnis nach § 6 oder um ein sonstiges
studienbegleitendes Arbeitsverhältnis zum Zweck wissenschaftlicher,
künstlerischer oder administrativer Hilfstätigkeiten handelt.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach Absatz 1“ durch die
Angabe „nach den Absätzen 1 oder 2“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um
mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die
Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch
wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1
Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder
eines oder mehrerer pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger im
Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes gewährt worden sind,“.
2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Für die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an
Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gilt § 2 in
der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung fort.
(2) Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Personen, die nach
abgeschlossener Promotion bereits vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 3 dieses Gesetzes] in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer
Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne des § 3 oder einer
Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 standen, gilt die zulässige Befristungsdauer
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung fort.“
4. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Evaluation
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2032 wissenschaftlich
evaluiert.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit
Ärzten in der Weiterbildung
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai
1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Ein Arbeitsvertrag mit einem Arzt kann aus rechtfertigendem sachlichen
Grund befristet werden, wenn die Beschäftigung des Arztes dem Erwerb einer der
folgenden Qualifizierungen dient:
1. der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt,
2. dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt, eine Zusatzbezeichnung
oder eines Fachkundenachweises oder
3. dem Abschluss einer fakultativen Weiterbildung.
Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher
Grund liegt auch dann vor, wenn der Arzt die Beschäftigung nach Satz 1 zu seiner
gleichzeitigen wissenschaftlichen Qualifizierung nutzt.
(1a) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, dass die Befristung auf den Vorschriften
dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, so kann die Befristung nicht auf die
Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Kindes unter 18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen“ durch die Angabe „oder mehrerer
Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen
des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen,
oder eines oder mehrerer pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger im Sinne
des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „die“ durch die Angabe „Zeiten einer
Inanspruchnahme von“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „Zivildienstes und“ durch die Angabe „Zivildienstes,“
ersetzt.
d) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer
Personaloder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben einer Frauen- oder
Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem
Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats, soweit die Freistellung von der
regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel beträgt und die Dauer von
zwei Jahren nicht überschreitet und
6. Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht
besteht.“
3. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Befristung nach Absatz 3 kann zum Zweck des Abschlusses der
angestrebten Qualifizierung verlängert werden, wenn
1. der Arzt an einer nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als Hochschule
oder Forschungseinrichtung anerkannten Einrichtung oder an einer
Hochschulklinik nach § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beschäftigt ist,
2. er sich während der angestrebten Qualifizierung auch wissenschaftlich qualifiziert
und
3. er die angestrebte Qualifizierung aufgrund der wissenschaftlichen Qualifizierung
(Nummer 2) nicht innerhalb der nach Absatz 3 vorgesehenen Zeiten abschließen
kann.
Eine Verlängerung der Befristungsdauer ist nur bis zum Abschluss der angestrebten
Qualifizierung nach Satz 1, höchstens aber um zwei weitere Jahre zulässig.“
4. Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Beschäftigung eines
Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung
nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im
Rahmen des Erwerbs einer Zusatzbezeichnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Attraktive Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft sind ein wesentlicher Schlüssel, um im
nationalen und internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe talentierte junge
Menschen für Wissenschaft und Forschung zu gewinnen. Dies ist zugleich elementar für
den Erhalt und den Ausbau der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des
Wissenschaftsstandortes Deutschland. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode
sieht vor, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft nachhaltig zu verbessern und in
diesem Zusammenhang in Ergänzung zu einer Mittelbaustrategie auch das
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bis Mitte 2026 zu novellieren. Insbesondere
sollen laut Koalitionsvertrag im WissZeitVG Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der
Promotion eingeführt und die Geltung der sog. Schutzklauseln zur Vertragsverlängerung
aus familien- und weiteren sozialpolitischen Gründen nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG auf
Drittmittelbefristungen ausgeweitet werden. Auch der Wissenschaftsrat hat in seinem
Positionspapier „Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem“ aus dem Jahr
2025 die zentrale Bedeutung funktionsadäquater und attraktivitätssteigernder
Personalstrukturen in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen für die
Leistungsfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems insgesamt hervorgehoben. Er
plädiert für eine weitreichende Transformation wissenschaftlicher Personalstrukturen und
einen grundlegenden Kulturwandel in der Wissenschaft.
Vor diesem Hintergrund sollen die im WissZeitVG geregelten Befristungstatbestände
weiterentwickelt werden. Insbesondere soll durch die Einführung von
Mindestvertragslaufzeiten in den Phasen vor und nach der Promotion (Stellenkategorien
S1 und S2 nach dem Personalstrukturmodell des Wissenschaftsrats) mehr Verlässlichkeit
für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen geschaffen
werden. Zudem soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden. Dadurch
wird zugleich die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft erhöht und die Leistungs- und
Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems insgesamt gestärkt. Das WissZeitVG
stellt damit einen transparenten und rechtssicheren Rahmen bereit, innerhalb dessen die
Hochschulen und Forschungseinrichtungen selbst ihre Personalstrukturen in Orientierung
an den Empfehlungen des Wissenschaftsrats einrichtungsspezifisch und
disziplinenadäquat weiterentwickeln und vielfältige Karrierewege eröffnen können.
Die Änderung des WissZeitVG im Jahr 2016 verfolgte insbesondere das Ziel,
Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis, vor allem bei den individuellen
Vertragslaufzeiten und im Bereich der Kurzzeitbefristungen, entgegenzutreten. Unter
anderem wurden Vorgaben für angemessene Vertragslaufzeiten in der
Qualifizierungssowie in der Drittmittelbefristung in das Gesetz eingefügt. In den Ländern, den Hochschulen
und Forschungseinrichtungen wurden darüber hinaus verschiedene gesetzliche und
untergesetzliche Vorgaben und Leitlinien unterschiedlichen Verbindlichkeitsgrades
geschaffen, um die Beschäftigungs- und Karrierebedingungen von Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen transparenter und verlässlicher zu machen,
etwa durch Regelungen in Hochschulgesetzen, Hochschulverträgen, Codes of Conduct,
oder einrichtungsinternen Richtlinien.
Die Evaluation des WissZeitVG im Jahr 2022 (Sommer/Jongmanns/Book/Rennert,
Evaluation des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes) und der Bundesbericht
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase aus dem Jahr
2025 (BuWiK) zeigen aber, dass im Vergleich zur Situation im Jahr 2015 zwar positive
Entwicklungen eintraten, diese aber nicht hinreichend stabil und nachhaltig waren. Nach
wie vor ist die gegenwärtige Befristungspraxis häufig sowohl durch lange
Befristungsphasen als auch durch einen nach wie vor hohen Anteil kurzzeitiger Verträge
mit weniger als einem Jahr Laufzeit geprägt. Darüber hinaus nutzen die Einrichtungen die
Möglichkeit zur Befristung wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG in
zunehmendem Umfang, die anders als die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1
WissZeitVG keine Regelung für Vertragsverlängerungen zur Kompensation von
insbesondere familien- (Mutterschutz und Elternzeit) oder pflegebedingten Ausfallzeiten
bzw. Arbeitszeitreduzierungen vorsieht. Damit sind unmittelbare Nachteile für die
betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verbunden. Beispiele sind lang
andauernde und weitverbreitete Unsicherheit über die berufliche Zukunft und auch dadurch
bedingte schwierige Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Negative Effekte ergeben sich zum anderen auch für den Wissenschaftsbetrieb und dessen
Leistungsfähigkeit insgesamt. Das betrifft beispielsweise die Bereitschaft der
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu risikoreicher oder auf längere Zeit angelegter
Forschung, aber auch die grundsätzliche Frage der Attraktivität der Arbeit in der
Wissenschaft.
Diesen Entwicklungen soll der Gesetzentwurf entgegenwirken. Mit der Änderung des
WissZeitVG sollen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen
verlässliche befristungsrechtliche Rahmenbedingungen gewährleistet werden, die eine
konzentrierte und zügige Qualifizierung unterstützen. Hierzu sollen insbesondere
angemessene Vertragslaufzeiten beitragen. Darüber hinaus soll die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf in der Wissenschaft verbessert werden, indem die Regelungen zur
Verlängerung von Arbeitsverträgen im Falle insbesondere familienbedingter Ausfallzeiten
nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG unabhängig davon gelten, ob die der Tätigkeit
zugrundeliegende Finanzierung aus Grund- oder Drittmitteln erfolgt bzw. ob der
Arbeitsvertrag sachgrundlos nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG oder wegen
Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG befristet ist.
Darüber hinaus werden einzelne Regelungen des WissZeitVG punktuell und zielgerichtet
fortentwickelt, um beispielsweise der wachsenden gesellschaftlichen Bedeutung der
Übernahme von Pflegeverantwortung und damit verbundenen Vereinbarkeitsfragen besser
Rechnung zu tragen.
Zudem sollen die befristungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Weiterbildungen im
Bereich der Humanmedizin und der Psychotherapie vereinheitlicht werden. Das Gesetz
über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) bildet in
angemessener Weise die Spezifika des Befristungsbedarfs in der ärztlichen und
fachpsychotherapeutischen Weiterbildung ab und soll künftig auch für befristete
Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Anwendung
finden. Gleichzeitig wird die Sonderregelung im WissZeitVG für die Qualifizierungsphase
nach der Promotion im Bereich der Medizin aufgehoben.
Mit diesen Änderungen wird der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode in Bezug auf
das WissZeitVG umgesetzt und dieses als Element zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft und befristungsrechtlicher Rahmen für eine
Transformation der Personalstrukturen an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen
zielgerichtet fortentwickelt. In diesem Sinne werden auch die erforderlichen Spielräume für
Hochschulen und Forschungseinrichtungen sichergestellt, damit diese handlungs- und
strategiefähig bleiben, auch und gerade im Hinblick auf eine den jeweiligen Gegebenheiten
vor Ort entsprechende, einrichtungsspezifische Weiterentwicklung der Personalstrukturen
und der Arbeitsbedingungen insgesamt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird das WissZeitVG als verlässlicher und transparenter
Befristungsrahmen für die wissenschaftliche und künstlerische Qualifizierung und die
Vielfalt der Karrierewege an Hochschulen und Forschungseinrichtungen weiterentwickelt.
Es sollen folgende wesentliche gesetzliche Änderungen vorgenommen werden:
Mindestvertragslaufzeiten
Es werden regelmäßige Mindestvertragslaufzeiten für die Befristung von Erstverträgen in
der sachgrundlosen Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 eingeführt. In der Phase
vor der Promotion nach Absatz 1 Satz 1 (Stellenkategorie S1) beträgt die
Mindestvertragslaufzeit für den ersten Arbeitsvertrag in der Regel drei Jahre. In der Phase
nach abgeschlossener Promotion nach Absatz 1 Satz 2 soll der Erstvertrag eine Laufzeit
von mindestens zwei Jahren haben (Stellenkategorie S2). Dadurch erhält das
wissenschaftliche und künstlerische Personal jeweils eine verlässliche erste
Vertragslaufzeit, um sich auf die wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sowie
die weitere Etablierung und Orientierung nach der Promotion konzentrieren zu können.
Kurzzeitbefristungen werden eingedämmt. Die Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 3
WissZeitVG, wonach die vereinbarte Befristungsdauer der angestrebten Qualifizierung
angemessen sein muss, bleibt bestehen und wird insoweit ergänzt.
Das mit der Einfügung des § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG verfolgte Ziel der Novelle 2016,
unsachgemäße Kurzbefristungen einzudämmen, ist nur zum Teil erreicht worden ist: Die
Evaluation des WissZeitVG zeigt, dass die durchschnittlichen Vertragslaufzeiten im Jahr
2017 gegenüber dem Jahr 2015 zwar zunächst deutlich angestiegen, im Anschluss aber
wieder zurückgegangen sind. Ebenso war der Anstieg insbesondere von Verträgen mit
dreijähriger Laufzeit nicht dauerhaft. Zudem besteht ein weiterhin hoher Anteil an Verträgen
mit weniger als einem Jahr Laufzeit, der während des von der Evaluation betrachteten
Zeitraums bis zum Jahr 2020 bei den Hochschulen ein Drittel sowie bei den
außeruniversitären Forschungseinrichtungen und im medizinischen Bereich ein Viertel der
befristeten Arbeitsverträge nicht unterschritten hat. Die Mindestvertragslaufzeit von drei
Jahren vor der Promotion beziehungsweise zwei Jahren nach der Promotion trägt den
Erfordernissen einer substantiellen akademischen Erstqualifizierung Rechnung, von der
aus Sicht der Bundesregierung typischerweise im Rahmen des jeweiligen Erstvertrags nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG auszugehen ist. Die Mindestvertragslaufzeit gilt für
alle Qualifizierungen nach § 2 Absatz 1 und 2 WissZeitVG. Insbesondere soll damit auch
eine Aufteilung eines übergeordneten Qualifizierungsziels, insbesondere der Promotion, in
einzelne Qualifizierungsschritte mit kürzeren Vertragslaufzeiten verhindert werden.
Längere Vertragslaufzeiten entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG bleiben
unbenommen.
Eine Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit kann in begründeten Ausnahmefällen
erfolgen, wenn die angestrebte wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung
realistischerweise in kürzerer Zeit erreicht werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall
sein, wenn wesentliche Teile einer Qualifizierung bereits im Vorfeld erfolgt sind, etwa wenn
ein gewichtiger Teil eines Promotionsvorhabens bereits im Rahmen eines Stipendiums
bearbeitet worden ist.
Geltung der Regelung für Vertragsverlängerungen nach § 2 Absatz 5 auch für
Drittmittelbefristungen
Die Regelungen zur Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG zur
Kompensation von Ausfallzeiten und Arbeitszeitermäßigungen aus sozialen Gründen sollen
künftig für alle nach § 2 befristeten Arbeitsverträge gelten, also sowohl wie bisher für
sachgrundlos nach § 2 Absatz 1 befristete Verträge (Qualifizierungsbefristung) als auch
darüber hinaus künftig für befristete Verträge wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2
Absatz 2 WissZeitVG.
Bei der Schaffung des WissZeitVG im Jahr 2007 bestand die klare Annahme, dass
regelmäßig zunächst die Qualifizierungsbefristung zur Anwendung kommen sollte und die
Drittmittelbefristung rechtssichere Befristungsmöglichkeiten in erster Linie erst im
Anschluss oder kurz vor Ende des Ablaufs der Qualifizierungsbefristung ermöglichen sollte
(Bundestagsdrucksache 16/3438, S. 13). Seither hat sich die Drittmittelbefristung in der
Praxis erheblich ausgeweitet, gerade auch in frühen – mit Blick auf den Schutzzweck der
Verlängerungsregelungen besonders zentralen - Karrierephasen von Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern. Für einen erheblichen und wachsenden Anteil der nach dem
WissZeitVG befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bedeutet
dies, dass sie abhängig von der arbeitgeberseitig gewählten Befristungsgrundlage von den
familien-, pflege- und weiteren sozialen Vertragsverlängerungsregelungen des WissZeitVG
ausgeschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die Regelungen zur Kompensation von
Ausfallzeiten, die ihrem Schutzzweck nach seit ihrer Etablierung im
Hochschulrahmengesetz im Jahr 1985 grundsätzlich für das gesamte wissenschaftliche
und künstlerische Personal (ohne Professuren) galten, auch auf wegen
Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG befristete Verträge zu erstrecken.
Dadurch profitieren künftig alle nach dem WissZeitVG befristeten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler von den Regelungen zur Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 5. Damit
wird insbesondere ein wesentlicher Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und
Beruf geleistet. Dies ist unter anderem notwendig, um dem Verlust von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in entscheidenden Karrierephasen
entgegenzuwirken. Nach wie vor verlassen etwa im Laufe der Phase zwischen Promotion
und Professur – einer Lebensphase, in die typischerweise auch die Familiengründung fällt
– überdurchschnittlich viele Frauen die Wissenschaft, so dass beispielsweise der
Frauenanteil in der Professorenschaft in Deutschland zwar ansteigt, aber im Jahr 2024
nach wie vor erst bei 29,7 Prozent liegt (Quelle: Statistisches Bundesamt).
Das grundsätzliche systematische Verhältnis zwischen der sachgrundlosen Befristung zur
eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG und der
Sachgrundbefristung wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG ändert
sich dadurch nicht. Wie bisher ist die Qualifizierungsbefristung auch unabhängig von der
dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Finanzierungsquelle zulässig. Sie soll nach der
Intention des WissZeitVG auch im Falle der Drittmittelfinanzierung genutzt werden und ist
insbesondere bei qualifizierungsfokussierten Beschäftigungen, beispielsweise zur
Promotion, die logische Befristungsgrundlage.
Mindest-Stellenumfang
Die Regelungen zum Anwendungsbereich des WissZeitVG werden um eine ausdrückliche
Vorgabe für einen zeitlichen Mindestumfang von Verträgen in der sachgrundlosen
Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG von mindestens einem Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit ergänzt. Die Anrechnungsregel in § 2 Absatz 3 WissZeitVG zur
Berücksichtigung vorheriger befristeter Beschäftigungsverhältnisse bei der Berechnung der
individuell verfügbaren Höchstbefristungsdauer wird in der Höhe entsprechend angepasst.
Damit wird die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.01.2021 –
7 AZR 193/20) zu einem Mindestvertragsumfang aufgegriffen und eine ausdrückliche
Regelung im WissZeitVG getroffen, die die Vereinbarkeit der Anrechnungsregel mit
europarechtlichen Vorgaben (EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete
Arbeitsverträge, Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999)
sicherstellt. Damit werden zugleich in der Praxis aufgetretene Fragen insbesondere
hinsichtlich der Zulässigkeit von stipendiengleitenden Viertelstellen geklärt.
Studienbegleitende Beschäftigung
Um Studierenden mehr zeitliche Flexibilität in Bezug auf studienbegleitende Hilfstätigkeiten
einzuräumen, wird die Höchstbefristungsdauer nach § 6 WissZeitVG von sechs auf acht
Jahre erhöht. Durch diese Anhebung wird gewährleistet, dass Studierende auch bei
Überschreiten der Regelstudienzeiten ihre Nebentätigkeit fortführen können und nicht in
der Abschlussphase ihres Studiums eine neue Nebentätigkeit suchen müssen. Zudem
sollen Hilfskrafttätigkeiten während des Studiums an einer Hochschule oder
Forschungseinrichtung einer späteren Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit
wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber nicht entgegenstehen.
Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen im medizinischen Bereich
Mit der Neuregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 wird eine einheitliche Höchstbefristungsdauer
von sechs Jahren nach der Promotion über alle Fachrichtungen hinweg geschaffen.
Gleichzeitig wird im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
der bisherige Vorrang des WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG nach § 1 Absatz 6 ÄArbVtrG
aufgehoben. Befristungen mit Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten zum Zweck der Weiterbildung, insbesondere zum Facharzt bzw. zur
Fachärztin oder zum Fachpsychotherapeuten bzw. zur Fachpsychotherapeutin, sollen auch
an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne der §§ 1, 4 und 5 WissZeitVG
einheitlich nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden. Durch ergänzende Regelungen
wird den Erfordernissen einer parallel zu oder im Kontext einer ärztlichen bzw.
psychotherapeutischen Weiterbildung erfolgenden wissenschaftlichen Qualifizierung
Rechnung getragen.
Evaluation
Die Evaluationen des WissZeitVG in den Jahren 2011 und 2022 haben die Bedeutung einer
genauen Erhebung und Analyse der Situation im Bereich der befristeten
Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich gezeigt, um das Befristungsrecht wie
auch die weiteren Rahmenbedingungen überprüfen und evidenzgestützt weiterentwickeln
zu können. Dementsprechend sollen die Auswirkungen der mit diesem Gesetz erfolgenden
Änderungen des WissZeitVG und die Entwicklung der Befristungspraxis für das
wissenschaftliche und künstlerische Personal im Jahr 2032, also nach einem
angemessenen Zeitraum von knapp sechs Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes,
wissenschaftlich evaluiert werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den
Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat in der 20. Legislaturperiode einen
an die Ergebnisse der Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Jahr 2022
anschließenden, umfangreichen und ergebnisoffenen Dialogprozess mit den Akteuren der
Wissenschaftslandschaft geführt, um deren Expertise und Perspektiven für eine
Weiterentwicklung des WissZeitVG zu berücksichtigen.
IV. Alternativen
Keine. Die Evaluation des WissZeitVG hat gezeigt, dass die Novelle des Gesetzes im Jahr
2016 zwar positive Effekte erzielt hat, diese aber nicht hinreichend stabil und nachhaltig
waren. Es bedarf daher gesetzgeberischen Handelns, weil nur dies eine flächendeckende
Verbesserung der Befristungspraxis durch die Weiterentwicklung des bundesgesetzlichen
Befristungsrahmens erwarten lässt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers für den Gesetzentwurf ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht
vereinbar.
Die EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang
der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verlangt
von den Mitgliedstaaten, zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende
befristete Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die eine Verlängerung
befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe
a der Rahmenvereinbarung), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer
aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1
Buchstabe b der Rahmenvereinbarung) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen
solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c der
Rahmenvereinbarung) festzulegen. Die Regelung in § 2 Absatz 3 WissZeitVG, wonach
eine Anrechnung vorheriger befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit nicht mehr als
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Höchstbefristungsgrenzen nach § 2
Absatz 1 WissZeitVG nicht stattfindet, wird vor diesem Hintergrund sowie unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom
20.01.2021 – 7 AZR 193/20) um eine Regelung zu einem Mindeststellenumfang ergänzt,
um die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit einem kleinen
Stellenumfang unterhalb der in § 2 Absatz 3 WissZeitVG genannten Anrechnungsschwelle
auszuschließen. Damit wird der Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 2 Absatz 1
WissZeitVG, die nicht einer Höchstbefristungsdauer im Sinne des § 5 Nummer 1 Buchstabe
b Rahmenvereinbarung unterliegen, ausgeschlossen. Der Mindeststellenumfang und die
damit korrespondierende Anrechnungsschwelle beträgt ein Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung in geringem Umfang,
insbesondere indem regelmäßige Vertragslaufzeiten für Erstverträge in den Phasen vor und
nach der Promotion vorgegeben werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich positive Auswirkungen auf den Bereich
akademisch Qualifizierte und beruflich Höherqualifizierte (30- bis 34-Jährige mit tertiärem
oder postsekundärem nichttertiärem Abschluss) (Indikator 4.1.b) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, indem die befristungsrechtlichen Regelungen an Hochschulen
und Forschungseinrichtungen zugunsten der Beschäftigten verbessert werden,
insbesondere durch die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten. Für akademische
Qualifizierungen bis zur Promotion (Stufe 8 des Deutschen Qualifizierungsrahmens –
DQR), die im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit einem befristeten Arbeitsverhältnis an
einer Wissenschaftseinrichtung angestrebt werden, resultieren daraus verlässlichere
Rahmenbedingungen, die ggf. den Abschluss und die Dauer der angestrebten
Qualifizierung befördern können.
Darüber hinaus hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf den Bereich
Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Indikator 4.2.). Durch
Mindestvertragslaufzeiten und die Ausweitung des Anspruchs auf Vertragsverlängerung
um wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht in Anspruch genommene Vertragslaufzeiten
wird der arbeitsrechtliche Rahmen für befristet angestellte Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler gerade auch mit Blick auf Familiengründung und Betreuung von Kindern
verlässlicher und planbarer.
Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Väterbeteiligung beim
Elterngeld (Indikator 5.1.d) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, indem die
Anwendung der Regelung zur automatischen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags
um wegen Elternzeit nicht in Anspruch genommene Vertragszeiten (§ 2 Absatz 5
WissZeitVG) ausgeweitet wird im Bereich drittmittelgeförderter Forschungsprojekte.
Dadurch bleibt trotz Inanspruchnahme von Elternzeit die für die wissenschaftliche Arbeit
zur Verfügung stehende Netto-Vertragslaufzeit vollständig erhalten, was einen Anreiz für
eine stärkere Inanspruchnahme von Elternzeit und Elterngeld durch Väter setzt. Väter
werden dazu ermutigt, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und Elternzeit in Anspruch zu nehmen,
um mehr Zeit für die Familie zu haben, was zu einer höheren Väterbeteiligung führt.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen im Bereich Gleichstellung,
indem durch die Schaffung von Mindestvertragslaufzeiten für befristete Erstverträge nach
dem WissZeitVG sowie die Ausweitung von Regelungen zu Vertragsverlängerungen
insbesondere um Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit die Verlässlichkeit der
Beschäftigungsbedingungen erhöht wird.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen auf den Bereich
menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum (SDG 8), indem die
Arbeitsbedingungen in Wissenschaft und Forschung verbessert werden. Attraktive und faire
Arbeitsbedingungen sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, im nationalen und
internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe talentierte junge Menschen für
Wissenschaft und Forschung zu gewinnen und zu halten. Dadurch wird zugleich die
Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems insgesamt gestärkt, was
sich in vielfältiger Weise (Ausbildung künftiger Generationen, Forschung und Transfer,
Kooperationen etc.) positiv auf Leistungsfähigkeit und Wirtschaftswachstum am Standort
Deutschland auswirkt.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen im Bereich Innovation (SDG 9).
Insbesondere angemessene Vertragslaufzeiten sowie mehr Transparenz über langfristige
Perspektiven in der Wissenschaft sollen zu verlässlichen und damit leistungs- und
innovationsfördernden Rahmenbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
in frühen Karrierephasen beitragen. Die Bereitschaft zu risikobehafteten oder auf längere
Dauer angelegten und dadurch möglicherweise besonders innovativen
Forschungsvorhaben setzt faire und hinreichend planbare Beschäftigungsbedingungen
voraus.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Verwaltungsaufwand, weil das Gesetz keine
an sie gerichteten Regelungen enthält.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Personalstellen privater Wissenschaftseinrichtungen entsteht ein einmaliger
geringfügiger Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten
gesetzlichen Regelungen. In Deutschland gibt es 422 Hochschulen (Stand: Wintersemester
2024/2025; Quelle: Statistisches Bundesamt). Davon sind 112 private Hochschulen, die –
ungeachtet etwaiger öffentlicher Zuschüsse oder Refinanzierungsanteile – entsprechend
der Statistik des Statistischen Bundesamtes der Wirtschaft zugerechnet werden. Geht man
von einer Anzahl von fünf Personen pro Hochschule aus, die sich in die neuen Regelungen
ca. zwei Stunden einarbeiten müssen, entsteht bei einem Stundensatz von im Mittel 43,20
Euro pro Stunde für die privaten Hochschulen ein Erfüllungsaufwand von 48.384 Euro.
Im Übrigen wird auf die Darstellung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung verwiesen, da
eine getrennte Ausweisung des die privaten Hochschulen betreffenden voraussichtlichen
Erfüllungsaufwands auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht oder nicht mit vertretbarem
Aufwand möglich ist.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Personalstellen der öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen
Regelungen.
In Deutschland gibt es derzeit 422 Hochschulen (Quelle: Statistisches Bundesamt). Davon
sind fünf Hochschulen des Bundes und 305 Hochschulen der Länder. Geht man von einer
Anzahl von fünf Personen pro Hochschule aus, die sich in die neuen Regelungen ca. zwei
Stunden einarbeiten müssen, entsteht bei einem Stundensatz von 40,40 Euro pro Stunde
(gehobener Dienst) ein Erfüllungsaufwand von 2.020 Euro für die Hochschulen des Bundes.
Geht man ebenso bei den Hochschulen der Länder von einer Anzahl von fünf Personen pro
Hochschule aus, die sich in die neuen Regelungen ca. zwei Stunden einarbeiten müssen,
entsteht bei einem Stundensatz von 43,20 Euro pro Stunde (gehobener Dienst) ein
Erfüllungsaufwand von 131.760 Euro für die Hochschulen der Länder.
In Deutschland gibt es neben den Hochschulen 1.041 öffentliche und öffentlich geförderte
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung (Quelle: Statistisches Bundesamt,
Berichtsjahr 2023). Geht man auch hier von fünf Beschäftigten pro Einrichtung aus, die sich
zwei Stunden mit den Neuerungen befassen müssen, entsteht ein Erfüllungsaufwand von
449.712 Euro. Eine Differenzierung der 1.041 Einrichtungen im Hinblick auf eine genaue
Zuordnung des Erfüllungsaufwands zu den Bereichen Bund, Länder oder Wirtschaft ist
aufgrund der häufig gemeinsamen Finanzierung sowie auf Grundlage der verfügbaren
Daten zu den jeweils angewendeten Tarifverträgen nicht möglich. Bei der Berechnung
wurde daher ungeachtet dessen, dass ein Teil der Einrichtungen für Forschung und
Entwicklung den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendet und bei einem
anderen Teil Tarifverträge der Länder (TV-L) zu Anwendung kommen, der höhere
Stundensatz des TV-L von 43,20 Euro für den gehobenen Dienst angesetzt, um den
maximalen Erfüllungsaufwand zu ermitteln. Der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die
Einrichtungen wird daher unterhalb des ermittelten Wertes liegen.
Für die Einarbeitung in die neuen Regelungen entsteht somit voraussichtlich ein
Gesamtaufwand von 583.492 Euro.
Die künftige Geltung der Verlängerungsregelung im Falle insbesondere familienbedingter
Ausfallzeiten und Arbeitszeitreduktionen nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG auch für
Drittmittelbefristungen nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG wird bei gleichbleibender
Stellenanzahl voraussichtlich zu einem höheren jährlichen Erfüllungsaufwand bei
Wissenschaftseinrichtungen führen, da die bisher nur im Rahmen der
Qualifizierungsbefristung gegebene Regelung auf einen größeren Personenkreis
ausgedehnt wird.
Unterbrechungszeiten, die nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG mit Einverständnis der
Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu einer Verlängerung der Laufzeit des
unterbrochenen Vertrags führen, erzeugen als solche bei den Wissenschaftseinrichtungen
grundsätzlich keinen höheren Erfüllungsaufwand. Die Netto-Vertragslaufzeit verlängert sich
durch die Unterbrechung infolge der in § 2 Absatz 5 Satz 1 WissZeitVG aufgezählten
Sachverhalte nicht. Durch die Unterbrechung werden Projektmittel nicht verausgabt, die
nach Rückkehr der bzw. des Beschäftigten für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur
Verfügung stehen. Dementsprechend entsteht grundsätzlich kein Mehraufwand für die
Einrichtungen.
Zusätzliche Kosten entstehen allerdings, wenn für die Zeiten der Abwesenheit
Vertreterinnen bzw. Vertreter eingestellt werden, die in der Zwischenzeit zur
Gewährleistung des Projektfortschritts die Projektbearbeitung übernehmen. Sofern die
zwischenzeitlich beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anschließend wieder in das
Projekt eintreten, führt dies zu einem Mehraufwand. Dieser betrifft neben den zusätzlich für
die Vertretung anfallenden Kosten für Entgelt und Sozialversicherungsabgaben auch
Mehraufwand für die Rekrutierung und Vertragserstellung in Bezug auf das
Vertretungspersonal. Entsprechende eventuelle Mehrkosten entstehen den Einrichtungen
als Arbeitgebern. Zwar kann ein Ausgleich von finanziellem Mehrbedarf durch die
Aufstockung von Projektmitteln durch die Fördermittelgeber erfolgen. Dies ist aber bislang
nicht durchgängig üblich.
Der durch die Erweiterung der Geltung der Verlängerungsregelung auf
Drittmittelbefristungen entstehende Mehraufwand lässt sich nur grob näherungsweise
beziffern, da keine entsprechenden Statistiken vorliegen.
Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Förderatlas der Deutschen Forschungsgemeinschaft
(DFG) 2024. Daraus lassen sich die Einnahmen aus Drittmitteln an den Hochschulen und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen ablesen.
Die Einnahmen aus Drittmitteln an den Hochschulen lagen 2022 bei 10,4 Mrd. Euro. Dies
entspricht einer Drittmittelquote von 28,0 Prozent. Im gleichen Jahr wurden die
Drittmitteleinnahmen an den vier außeruniversitären Forschungseinrichtungen Fraunhofer-
Gesellschaft (FhG), Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), Leibniz-Gemeinschaft (WGL) und
Max-Planck-Gesellschaft (MPG) mit rund 4,6 Mrd. Euro angegeben. Dies entspricht einer
Drittmittelquote von 35,3 Prozent. Die Quoten sind allerdings zwischen den einzelnen
Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sehr unterschiedlich.
Für eine Schätzung des Anteils des Mehrbedarfs für Vertragsverlängerungen nach § 2
Absatz 5 WissZeitVG an den Gesamtmitteln liegen lediglich grobe Anhaltspunkte auf
Grundlage der bislang geringen Erfahrungswerte zur zusätzlichen Förderung
familienbedingter Ausfallzeiten im Drittmittelbereich vor. Demnach kann der Anteil für
Mehrkosten für familienbedingte Ausfallzeiten (Mutterschutz, Elternzeit) nach § 2 Absatz 5
WissZeitVG bei etwa 0,1 Prozent angesetzt werden. Genauere statistische Daten liegen
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vor. Dessen unbeschadet ist davon auszugehen,
dass der Anteil an den Gesamtkosten für Mehrbedarf infolge § 2 Absatz 5 WissZeitVG
jedenfalls sehr gering ist.
Die Multiplikation des familienpolitischen Mehrbedarfes von 0,1 Prozent mit den
Drittmitteleinnahmen der Einrichtungen ergibt einen höheren jährlichen Erfüllungsaufwand
von insgesamt 10,4 Mio. Euro für die Hochschulen, von denen rechnerisch rund 10,23 Mio.
Euro auf die 305 Hochschulen der Länder und rund 170.000 Euro auf die fünf Hochschulen
des Bundes entfallen. Für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen ergibt sich
demnach ein jährlicher Mehraufwand von 4,6 Mio. Euro.
Die Einführung von regelmäßigen Mindestvertragslaufzeiten für die sich in der
Qualifizierungsphase befindlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (§§ 2, 6)
verursachen keinen Erfüllungsaufwand. Die Mindestvertragslaufzeiten sorgen für
längerfristige Arbeitsverträge für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anstelle
mehrerer kürzerer Verträge. Die Verwaltung erfährt daher eine Entlastung, soweit
Verwaltungsaufwand für den Abschluss mehrerer Kurzzeitverträge entfällt. Der konkrete
Umfang dieser Entlastung lässt sich auf Basis der verfügbaren Daten nur sehr grob
näherungsweise und nur für einen Teil der Wissenschaftseinrichtungen abschätzen.
Belastbare Daten als Ausgangspunkt für die Berechnungen liegen nur für die Universitäten
des Bundes und der Länder sowie für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen der
Max-Planck-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und
der Leibniz-Gemeinschaft vor.
Auf der Grundlage der Daten der Evaluation des WissZeitVG lässt sich schätzen, dass bei
mindestens 60 Prozent der Beschäftigten mindestens ein Vertragsabschluss weniger
notwendig sein dürfte. Grundlage für diese Schätzung ist vor allem der Befund, dass im
Jahr 2020 40,1 Prozent der Beschäftigten an Universitäten nur einen Vertrag innerhalb der
ersten 36 Monate der Beschäftigung hatten; an den außeruniversitären
Forschungseinrichtungen waren es 39,6 Prozent.
Für die Universitäten des Bundes ergäbe sich bei einer Bearbeitungszeit von
schätzungsweise einer Stunde pro Vertragsabschluss bei einem Stundensatz von 40,40
Euro und 733 Personen (60 Prozent des laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2024
befristet beschäftigten hauptberuflichen Personal an Universitäten in Trägerschaft des
Bundes) eine Entlastung von 29.613 Euro. Für die Universitäten der Länder ergäbe sich bei
einer Bearbeitungszeit von schätzungsweise einer Stunde pro Vertragsabschluss bei einem
Stundensatz von 43,20 Euro und 95.897 Personen (60 Prozent des befristet beschäftigten
hauptberuflichen Personal an Universitäten in Trägerschaft der Länder im Jahr 2024) eine
Entlastung von 4.142.750,40 Euro.
Für die den gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen für Wissenschaft,
Forschung und Entwicklung ergäbe sich bei einem Stundensatz von 40,40 Euro und 20.095
Personen (60 Prozent der laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 befristet
beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an den gemeinsam von Bund und
Ländern geförderten Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) eine
Entlastung von 811.838 Euro. Bei dieser Berechnung wurde ungeachtet dessen, dass nur
ein Teil der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) anwendet und bei einem anderen Teil Tarifverträge der Länder
(TV-L) zu Anwendung kommen, der niedrigere Stundensatz des TVöD von 40,40 Euro für
den gehobenen Dienst angesetzt, um die Mindestentlastung zu ermitteln. Die tatsächliche
Entlastung dürfte daher oberhalb des ermittelten Wertes liegen. Hinzu käme eine auf
Grundlage der vorhandenen Daten nicht konkret bezifferbare Entlastung für die
Hochschulen für Angewandte Wissenschaften.
5. Weitere Kosten
Durch die Regelungen des Entwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für
mittelständische Unternehmen, keine weiteren Kosten. Die Ausführung des Gesetzes wird
sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau auswirken, insbesondere
nicht auf das Verbraucherpreisniveau
6. Weitere Gesetzesfolgen
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die Änderungen
nicht gegeben.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die
Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Die Nutzung insbesondere der
familien- und pflegebezogenen Verlängerungsregelungen wird durch deren Geltung auch
bei Drittmittelbefristungen erhöht. Künftig profitieren alle nach WissZeitVG befristet
beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insbesondere von der Option zur
Vertragsverlängerung um Ausfallzeiten und Arbeitszeitreduktionen wegen Mutterschutz
und Elternzeit sowie Pflege und Betreuung von Kindern und nahen Angehörigen.
Dies zielt auf bessere Rahmenbedingungen insbesondere für Frauen in dieser
Lebensphase, in der typischerweise sowohl wichtige Schritte der wissenschaftlichen
Karriere als auch die Zeit der Familiengründung zusammenkommen. Nach wie vor
verlassen im Laufe der Phase zwischen Promotion und Professur überdurchschnittlich viele
Frauen die Wissenschaft. Zwar steigt der Frauenanteil in der Professorenschaft in
Deutschland langsam an, er betrug aber nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im
Jahr 2024 nur 29,7 Prozent. Bei den abgeschlossenen Promotionen lag der Frauenanteil
2024 bei ca. 46 Prozent. Studienergebnisse zeigen darüber hinaus, dass
geschlechtsübergreifend 38 Prozent der nach dem WissZeitVG befristeten Befragten
bereits einmal einen Kinderwunsch aufgrund ihrer Arbeit an der Hochschule zurückgestellt
haben (Kuhnt/Reitz/Wöhrle, Arbeiten unter dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 2022,
S. 63 f.). Vor diesem Hintergrund können sich aus der Verbesserung der
Rahmenbedingungen und der Vereinbarkeit der familiären und beruflichen
Lebensgestaltung gegebenenfalls auch positive demografische Auswirkungen ergeben.
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind nicht zu
erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Regelungen des
wissenschaftsspezifischen Arbeitsrechts sind dauerhaft erforderlich.
Eine Evaluation des geänderten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes soll im Jahr 2032
erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 2 Absatz 1 WissZeitVG
Die Regelungen zur Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG werden
ergänzt, insbesondere um regelmäßige Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge, sowie
in einzelnen Punkten geändert. Die grundsätzliche Struktur und Systematik der Regelung
als sachgrundlose Befristung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6489, S. 8, 10) bleibt
unberührt.
Die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zulässige Befristungsdauer nach der Promotion von neun
Jahren für den medizinischen Bereich wird auf sechs Jahre gesenkt, so dass die
Befristungshöchstgrenze künftig über alle Fachbereiche hinweg einheitlich sechs Jahre
beträgt, zuzüglich eventueller Verlängerungen aufgrund der familien- und
inklusionspolitischen Komponente sowie der neu einzuführenden Pflegekomponente nach
§ 2 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3.
Den Spezifika des medizinischen Bereichs wird durch die Öffnung des ÄArbVtrG für die
ärztliche und fachpsychotherapeutische Weiterbildung an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen Rechnung getragen (vgl. Artikel 2). Der bisher bestehende
Anwendungsvorrang des WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG wird aufgehoben. Künftig
bestehen damit für die quasi-obligatorische fachärztliche Weiterbildung einheitliche und
sachgerechte befristungsrechtliche Rahmenbedingungen, unabhängig davon, an welcher
Einrichtung die Weiterbildung absolviert wird. Ebenso wie bisher im Rahmen des
WissZeitVG kann eine parallele wissenschaftliche Qualifizierung auch im Rahmen einer
Befristung nach dem ÄArbVtrG verfolgt werden. Die Befristungsmöglichkeiten nach dem
WissZeitVG bestehen daneben für befristete Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich
des WissZeitVG weiter.
Nach dem neuen § 2 Absatz 1 Satz 4 erhält der Erstvertrag in der Qualifizierungsphase vor
der Promotion künftig eine regelmäßige Mindestlaufzeit von drei, nach der Promotion von
zwei Jahren. Dadurch soll eine auskömmliche vertragliche Mindestzeit insbesondere für die
Anfertigung einer Dissertation, aber auch für andere wissenschaftliche und künstlerische
Qualifizierungen gewährleistet werden. Nach der Promotion wird eine mindestens
zweijährige Orientierungs- und Entwicklungsphase sichergestellt.
Die Ergebnisse der Evaluation des WissZeitVG zeigen, dass das mit der Einfügung des § 2
Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG im Jahr 2016 verfolgte Ziel der Einschränkung
unsachgemäßer Kurzbefristungen nur bedingt erreicht worden ist: Zwar sind die
durchschnittlichen Vertragslaufzeiten im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 2015 zunächst
deutlich angestiegen, im Anschluss aber wieder zurückgegangen. Auch gab es zunächst
einen deutlichen Anstieg insbesondere von Verträgen mit dreijähriger Laufzeit, auch hier
war die Entwicklung im Anschluss aber wieder rückläufig. Zudem besteht nach wie vor ein
weiterhin hoher Anteil an Kurzzeitbefristungen, das heißt Verträgen mit weniger als einem
Jahr Laufzeit. Dieser hat während des von der Evaluation betrachteten Zeitraums bis zum
Jahr 2020 bei den Hochschulen ein Drittel sowie bei den außeruniversitären
Forschungseinrichtungen und im medizinischen Bereich ein Viertel der befristeten
Arbeitsverträge nicht unterschritten. Rund die Hälfte der bis zu einjährigen Verträge
kumulieren sich dabei auf ca. zehn Prozent der Beschäftigten, während rund die Hälfte der
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im laufenden Beschäftigungsverhältnis noch
keinen Vertrag mit einer solchen Laufzeit hatte. Insbesondere die Häufung der kurzzeitigen
Verträge bei einem geringen Anteil der Beschäftigten zeigt, dass diese nicht nur auf
Anschluss- und Überbrückungsverträge, beispielsweise bis zur Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses außerhalb der Wissenschaft, zurückgeführt werden können.
Vor diesem Hintergrund wird eine Regelung zu Mindestvertragslaufzeiten eingeführt. Diese
setzen regelmäßige Untergrenzen für die Vertragslaufzeit. Auch künftig bleibt darüber
hinaus § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG zu beachten, wonach die vereinbarte
Befristungsdauer jeweils so zu bemessen ist, dass sie der angestrebten Qualifizierung
angemessen ist. Was im konkreten Einzelfall als angemessen für die jeweilige
Qualifizierung anzusehen ist, entzieht sich allerdings einer gesetzlichen Festlegung
(Bundestagsdrucksache 18/6489, S. 10 f.). Die Befristungsdauer ist – unbeschadet
insbesondere der von den Wissenschaftseinrichtungen erstellten Leitlinien, Codes of
Conduct, Grundsätze et cetera für die Qualifizierung von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen – einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der
Verhältnisse bei Vertragsschluss zu ermitteln.
Der Zeitraum von mindestens drei Jahren für die erste Befristung vor der Promotion nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 trägt den Erfordernissen einer substantiellen akademischen
Erstqualifizierung Rechnung, von der typischerweise im Rahmen des Erstvertrags
auszugehen ist. Für Erstverträge mit dem Qualifizierungsziel Promotion sind drei Jahre über
die verschiedenen Fächer und Fachbereiche hinweg als grundsätzlich angemessene
Regelzeit anzusehen. Zwar beträgt die Promotionsdauer laut dem Bundesbericht
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen (BuWiK) aus dem Jahr
2025 über alle Disziplinen hinweg im Durchschnitt 5,1 Jahre, für die gesetzliche
Mindestvertragslaufzeit ist aber ebenso zu berücksichtigen, dass fachspezifisch und
individuell ebenso kürzere oder nur wenig längere Promotionszeiten als drei Jahre gegeben
sind. Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung des Wissenschaftsrats für die
regelmäßige Mindestvertragslaufzeit von Erstverträgen mit dem Qualifizierungsziel
Promotion (Wissenschaftsrat 2023, Positionspapier „Ausgestaltung der Promotion im
deutschen Wissenschaftssystem“) ist daher eine Mindestlaufzeit von drei Jahren
angemessen. Sofern sich im Verlauf herausstellt, dass die Promotion nicht innerhalb der
Laufzeit des Erstvertrags erreicht werden kann, liegt es in der Verantwortung der
Einrichtung, einen Anschlussvertrag mit angemessener Laufzeit für die – dann in der Regel
zeitlich noch einmal besser prognostizierbare – Fertigstellung der Promotion anzubieten.
Aufgrund der weiterhin bestehenden Regelung von § 2 Absatz 1 Satz 3 (Befristungsdauer
muss der angestrebten Qualifizierung angemessenen sein) kann beispielsweise für
Promotionsvorhaben je nach Thema und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachkultur
die angemessene Vertragslaufzeit des Erstvertrags drei Jahre auch deutlich übersteigen.
Die regelmäßige Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren für Erstverträge vor der Promotion
(Stellenkategorie S1 nach dem Personalstrukturmodell des Wissenschaftsrats) gilt für alle
Qualifizierungen. Typischerweise wird zwar in der ersten Qualifizierungsphase eine
Promotion angestrebt. Dies zeigt auch die Evaluation des WissZeitVG, der zufolge etwa 88
Prozent der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Befristeten das Qualifikationsziel Promotion
verfolgen. Weiterhin sollen aber auch nicht formale wissenschaftliche und künstlerische
Qualifizierungen verfolgt werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6489, S. 10). Eine
Formalisierung der Qualifizierung im Sinne einer Festlegung auf gesetzlich bestimmte
Qualifizierungsziele ist mit der Einführung von Mindestvertragslaufzeiten nicht verbunden.
Für genuin künstlerische Qualifizierungen ist die Promotion per se kein geeignetes
Qualifikationsziel (vgl. Wissenschaftsrat 2021, „Empfehlungen zur postgradualen
Qualifizierungsphase an Kunst- und Musikhochschulen“). Aber auch die wissenschaftliche
Qualifizierung von nicht promoviertem Personal ist nicht auf die Promotion begrenzt und
erschöpft sich nicht in dieser. Es besteht ein gesellschaftliches Interesse daran, dass an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch wissenschaftliche Kompetenzen
erworben werden können, die nicht ausschließlich in den akademischen Grad der
Promotion münden, die aber zu einer erfolgreichen beruflichen Karriere innerhalb oder
außerhalb der Wissenschaft befähigen. Die regelmäßige Mindestvertragslaufzeit von drei
Jahren für alle Qualifizierungen stellt klar, dass aus der grundsätzlichen Offenheit des
Qualifizierungsbegriffs, die fachkulturelle und praktische Bedarfe wie auch die
Besonderheiten der künstlerischen Qualifizierung berücksichtigt, keine Nivellierung des
grundsätzlichen Anspruchs an die jeweilige wissenschaftliche und künstlerische
Qualifizierung folgt. Kurzzeitige Befristungen zur Erreichung von Kleinstqualifizierungen im
Rahmen des Erstvertrags sind künftig grundsätzlich ausgeschlossen.
Für den ersten befristeten Vertrag in der Phase nach der Promotion wird eine
Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren eingeführt. Dies berücksichtigt als allgemeine
Mindestvertragslaufzeit die Vielfalt der auch fachkulturell unterschiedlichen Qualifizierungs-
und Bewährungsmöglichkeiten und der vielfältigen Karrierewege nach Abschluss der
Promotion. Damit wird auch im Sinne der Empfehlungen des Wissenschaftsrates im
Positionspapier zu Personalstrukturen in der Wissenschaft in der ersten Phase nach der
Promotion (Stellenkategorie S2) eine verlässliche Mindestzeit für die weitere
wissenschaftliche Entwicklung und die individuelle Standortbestimmung und Orientierung
über den weiteren Weg innerhalb oder außerhalb der Wissenschaft gewährleistet. Es
obliegt den Wissenschaftseinrichtungen, Fachbereichen und unmittelbaren Vorgesetzten,
dem in der Praxis insbesondere durch entsprechende Personalstrukturen und eine
strukturierte Personalentwicklung in der S2- und der anschließenden S3-Phase Rechnung
zu tragen. Dazu können entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats auch
Tenure-Modelle für Entwicklungsstellen gehören, deren Etablierung durch die
Einrichtungen das WissZeitVG nicht entgegensteht.
Ebenso wie in der Phase vor der Promotion ist auch nach der Promotion § 2 Absatz 1 Satz 3
zu beachten. Bei umfangreichen Qualifizierungsvorhaben sind, sofern nicht ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis etabliert wird, von vornherein Verträge mit einer
angemessen langen Laufzeit abzuschließen. Dies wird insbesondere für solche
wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierungen relevant sein, die auf eine
Berufung auf eine Professur oder eine äquivalente Leitungsposition an Hochschulen oder
Forschungseinrichtungen hinführen sollen.
Kürzere Vertragslaufzeiten als drei bzw. zwei Jahre sind bei Erstverträgen nur im Einzelfall
aus qualifizierungsbezogenen Gründen zulässig. Zu beachten ist jedoch stets die
allgemeine Vorgabe einer der jeweiligen Qualifizierung angemessenen Laufzeit des
Vertrags nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Vertragslaufzeiten für Erstverträge vor der Promotion
von weniger als drei Jahren kommen daher insbesondere in Betracht, wenn wesentliche
Teile einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung bereits im Vorfeld erfolgt
sind – etwa wenn ein gewichtiger Teil eines Promotionsvorhabens bereits im Rahmen eines
Stipendiums bearbeitet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch die konkrete Art der
Qualifizierung eine kürzere Befristung rechtfertigen, zum Beispiel der Erwerb von
spezifischen Kenntnissen und Kompetenzen durch die Teilnahme an Grabungskampagnen
des Deutschen Archäologischen Instituts im Ausland. Nicht zulässig ist demnach aber eine
Verkürzung des Erstvertrags aus anderen, insbesondere in der Finanzierung des
Beschäftigungsverhältnisses liegenden Gründen. Insbesondere rechtfertigt eine die
Mindestvertragslaufzeit unterschreitende Projektlaufzeit als solche nicht eine Anpassung
der Laufzeit des nach § 2 Absatz 1 befristeten Vertrags an die Projektdauer.
Um die Übersichtlichkeit von § 2 Absatz 1 zu erhöhen, werden die bisherigen Sätze 4 bis 6
redaktionell überarbeitet. Zugleich wird mit dem neuen Satz 5 Nummer 3 ein weiterer
Sachverhalt in die Regelung aufgenommen, bei dessen Vorliegen sich die insgesamt
zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre erhöht. Satz 5 Nummer 3 trägt der
zunehmenden gesellschaftlichen Bedeutung der Pflege Rechnung und ermöglicht eine
bessere Vereinbarkeit von Wissenschaft und der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger
naher Angehöriger. Derzeit besteht nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit der
entsprechenden Verlängerung des Arbeitsvertrags, soweit die Arbeitszeit zur Betreuung
oder Pflege von Angehörigen reduziert wird. Mit der Verlängerung der zulässigen
Befristungsdauer um zwei Jahre wird ein allgemeiner Nachteilsausgleich für die mit der
Pflege und Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes verbundenen zusätzlichen Belastungen unabhängig von der Frage
einer konkreten Arbeitszeitreduzierung geschaffen. Das Vorliegen einer Pflege- bzw.
Betreuungssituation ist in geeigneter Weise gegenüber der Hochschule bzw.
Forschungseinrichtung nachzuweisen.
Der neu angefügte § 2 Absatz 1 Satz 7 sieht einen Mindeststellenumfang von einem Viertel
der regelmäßigen Arbeitszeit als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen nach § 2
Absatz 1 vor. Damit wird den Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über
befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni
1999 (Rahmenvereinbarung) Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.01.2021 – 7 AZR 193/20)
wird eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorgenommen.
Die Richtlinie 1999/70/EG und die Rahmenvereinbarung verlangen von den
Mitgliedstaaten, zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete
Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die eine Verlängerung
befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (§ 5 Nummer 1
Buchstabe a der Rahmenvereinbarung), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer
aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1
Buchstabe b der Rahmenvereinbarung) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen
solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c der
Rahmenvereinbarung) festzulegen. Die Regelung in § 2 Absatz 3, wonach eine
Anrechnung vorheriger befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit nicht mehr als einem
Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1
nicht stattfindet, wird vor diesem Hintergrund um eine Regelung zu einem
Mindeststellenumfang ergänzt, um die Möglichkeit zum Abschluss befristeter
Beschäftigungsverhältnisse mit einem kleinen Stellenumfang unterhalb der in § 2 Absatz 3
genannten Anrechnungsschwelle von einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
auszuschließen. Damit wird der Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 2 Absatz 1, die
nicht einer Höchstbefristungsdauer im Sinne des § 5 Nummer 1 Buchstabe b
Rahmenvereinbarung unterliegen, ausgeschlossen.
Der Mindestumfang des für die Befristung nach § 2 Absatz 1 sowie für die Anrechnung nach
Absatz 3 erforderlichen Stellenanteils beträgt ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Mit
dieser marginalen Absenkung gegenüber dem bislang in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten
Mindestumfang wird dem praktischen Bedarf Rechnung getragen, auch künftig Stellen mit
einem Umfang von exakt einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anbieten zu können.
Diese werden insbesondere begleitend zu Promotionsstipendien oder parallel zum
Referendariat ausgegeben. Dadurch kann die im Rahmen des Stipendiums erfolgende
Hauptqualifizierung sinnvoll ergänzt werden oder trotz einer erforderlichen, von vornherein
zeitlich begrenzten Absolvierung eines Referendariats die akademische Qualifizierung im
Rahmen einer kleinen Stelle weiterverfolgt werden. Dies soll auch künftig möglich sein.
Der Mindeststellenumfang markiert eine Mindestanforderung an den für eine Qualifizierung
anzusetzenden Mindestanteil der regelmäßigen Arbeitszeit. Entsprechend den oben
genannten Beispielen ermöglicht die Grenze von lediglich einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit Flexibilität, um insbesondere in atypischen Fällen, namentlich
stipendienbegleitend, auch den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse nach dem
WissZeitVG zu ermöglichen. Unabhängig davon ist das Regelarbeitsverhältnis nach
allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen die Vollzeitstelle. Dies gilt auch für die Arbeit
in der Wissenschaft, ungeachtet des in der Praxis insgesamt hohen Teilzeitanteils mit einer
großen Spreizung je nach Fachbereich und Fachkultur.
Anders als bisher werden solche Arbeitsverhältnisse aber künftig nach Maßgabe des § 2
Absatzes 3 auf die nach Absatz 1 zulässige Höchstbefristungsdauer angerechnet.
Insbesondere für stipendienbegleitende Beschäftigungsverhältnisse, die einen erheblichen
Teil solcher Kleinststellen ausmachen, ist dies auch insofern sachgerecht, als die
akademische Qualifizierung in dieser Zeit in der Zusammenschau aus Stipendium und
Stelle erfolgt.
§ 2 Absatz 2 WissZeitVG
§ 2 Absatz 2 wird redaktionell überarbeitet. Die Untergliederung des neuen Satzes 1 in die
Ziffern 1 bis 3 dient der Übersichtlichkeit der Norm. Materiellrechtliche Änderungen sind
damit nicht verbunden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Drittmittelbefristung
nach dem bisherige Absatz 2 erster Halbsatz bleiben unberührt.
§ 2 Absatz 3 WissZeitVG
Absatz 3 Satz 1 trägt der Einführung eines Mindeststellenumfangs von einem Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen nach § 2
Absatz 1 Rechnung. Künftig erfolgt die die Anrechnung befristeter Arbeitsverhältnisse auf
die Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 erst ab einem Stellenumfang von
mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.
§ 2 Absatz 3a WissZeitVG
Nach Absatz 3 Satz 3 werden Arbeitsverhältnisse während des Studiums nach § 6 sowie
vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungsverhältnisse nicht auf spätere befristete
Arbeitsverträge nach § 2 Absatz 1 mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal
(Qualifizierungsbefristung) angerechnet. Dieser Ansatz wird in einem neuen Absatz 3a auf
die sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
(TzBfG) entsprechend übertragen. Denn auch für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Absatz 2 TzBfG mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal sollen
frühere studienbegleitende Arbeitsverhältnisse an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen außer Betracht bleiben. Dafür wird eine Ausnahme vom
Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG geschaffen. Studienbegleitende
Hilfstätigkeiten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die in der Regel nur wenige
Arbeitsstunden pro Woche umfassen, sind danach keine Vorbeschäftigungen im Sinne des
§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG.
Anders als im Rahmen des WissZeitVG kommen für § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht nur
wissenschaftliche oder künstlerische studienbegleitende Hilfstätigkeiten als relevante
Vorbeschäftigungen in Betracht, sondern auch studienbegleitende Arbeitsverhältnisse mit
primär administrativem Zuschnitt, beispielsweise studentische Hilfstätigkeiten in der
Hochschulbibliothek, in der IT-Unterstützung oder in den International Offices.
Dementsprechend werden auch solche studienbegleitenden Hilfstätigkeiten in die
Regelung einbezogen.
Ziel der Regelung ist es, den Übergang von einer studienbegleitenden Hilfstätigkeit an einer
Hochschule oder Forschungseinrichtung hin zu einer sachgrundlosen Befristung nach § 14
Absatz 2 TzBfG als wissenschaftliches oder künstlerisches Personal bei demselben
Arbeitgeber zu ermöglichen. Dafür wird eine einheitliche Behandlung studienbegleitender
Hilfstätigkeiten im WissZeitVG und nach § 14 Absatz 2 TzBfG im Hinblick auf die erstmalige
Befristung eines späteren Arbeitsverhältnisses als wissenschaftliches oder künstlerisches
Personal an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung gewährleistet, unabhängig
davon, ob zuvor studienbegleitend eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit, eine administrative
Hilfstätigkeit oder überhaupt keine Beschäftigung bzw. eine Beschäftigung außerhalb der
Hochschule vorlag.
Damit wird die Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode umgesetzt,
Arbeitsverhältnisse während eines Studiums vom Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2
Satz 2 TzBfG auszunehmen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelungen nach § 2 Absatz 5 WissZeitVG zur automatischen Verlängerung des
Arbeitsvertrags aus sozialen Gründen und mit dem Einverständnis der Beschäftigten sollen
künftig auch für Arbeitsverträge gelten, die wegen Drittmittelfinanzierung nach § 2 Absatz 2
WissZeitVG befristet sind. Damit wird der nach den Ergebnissen der Evaluation des
WissZeitVG in allen Karrierephasen verbreiteten und zunehmenden Nutzung der
Drittmittelbefristung Rechnung getragen, die die bisherige Fokussierung der sozialen
Verlängerungsregelungen allein auf die sachgrundlose Befristung nach § 2 Absatz 1
WissZeitVG als nicht mehr sachgerecht erscheinen lässt.
Mit der Schaffung des WissZeitVG im Jahr 2007 wurden im Wesentlichen die
Sonderregelungen zur Befristung im Wissenschaftsbereich aus dem
Hochschulrahmengesetz (§§ 57a ff. HRG) herausgelöst und in ein eigenes Gesetz
überführt. Zusätzlich zur aus dem HRG übernommenen sachgrundlosen Befristung (§ 57b
Absatz 1 HRG) nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG wurde in diesem Zuge auch ein neuer
Befristungstatbestand wegen Drittmittelfinanzierung (§ 2 Absatz 2 WissZeitVG) geschaffen.
In den Geltungsbereich der Verlängerungsregelungen nach § 2 Absatz 5 wurde die
Drittmittelbefristung nicht einbezogen. Allerdings sollte die Einfügung des Sachgrunds der
Drittmittelbefristung insbesondere dem Bedarf nach rechtssicheren
Befristungsmöglichkeiten zur Bearbeitung von Drittmittelprojekten nach Erreichen der
Höchstbefristungsdauer der Qualifizierungsbefristung Rechnung tragen und somit erst
vergleichsweise spät in der akademischen Karriere genutzt werden. In diesem Sinne war
die klare Annahme bei der Schaffung des WissZeitVG, dass regelmäßig die
Qualifizierungsbefristung – und damit auch die Verlängerungsregelung - zur Anwendung
kommen sollte und die Drittmittelbefristung in erster Linie im Anschluss oder kurz vor Ende
des Ablaufs der Qualifizierungsbefristung. Von einem zeitlichen Stufenverhältnis zwischen
den Befristungstatbeständen wurde gleichwohl ausdrücklich Abstand genommen, weil dies,
so die Gesetzesbegründung, die Gefahr mit sich bringe, in Einzelfällen die Entwicklung des
Personals eher zu hemmen anstatt diese zu befördern. Beispielsweise sollte es möglich
sein, bei einem neuen Drittmittelprojekt, das auf drei Jahre angelegt ist, einen nach Absatz
2 befristeten Vertrag abzuschließen, auch wenn der Wissenschaftler zuvor erst elf Jahre
der nach Absatz 1 zulässigen Befristungsdauer ausgeschöpft hat (Bundestagsdrucksache
16/3438, S. 13).
Die langjährige Befristungspraxis in der Wissenschaft zeigt jedoch ein anderes Bild. Die
Evaluation des WissZeitVG zeigt, dass der Anteil der nach § 2 Absatz 2 befristeten Verträge
in den Jahren 2015 bis 2020 insgesamt zunahm. An den Universitäten stieg er in diesem
Zeitraum von ca. zehn Prozent auf ca. 23 Prozent aller Befristungen an, bei gleichzeitig
stabilem oder sogar leicht degressivem Finanzierungsanteil der Universitäten durch
Drittmittel. Im Jahr 2020 waren die Arbeitsverträge von nur ca. 25 Prozent des aus
Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach § 2 Absatz
1 WissZeitVG befristet, hingegen ca. 66 Prozent nach Absatz 2. An knapp einem Fünftel
der Einrichtungen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen immer die Drittmittelbefristung
gewählt. Gleichzeitig zeigt die Evaluation, dass auch im Drittmittelkontext wissenschaftliche
Arbeit in allen Facetten stattfindet einschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung der
Beschäftigten. Diese Nutzung der Drittmittelbefristung als eine wesentliche
Befristungsgrundlage quer durch alle und somit insbesondere auch in frühen
Karrierephasen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiebt den
strukturellen Ausgleich der berechtigten und grundgesetzlich verankerten Belange von
Hochschulen und Beschäftigten, der seinen Ausdruck in den Verlängerungsregelungen
gefunden hat, in der Praxis damit einseitig zulasten der Beschäftigten, zumal es aus deren
Sicht häufig zufällig erscheint bzw. jedenfalls nicht im Bereich ihrer Einflussmöglichkeiten
liegt, ob und zu welchem Zeitpunkt ihrer wissenschaftlichen Karriere ihr Arbeitsverhältnis
aus Grundmitteln oder Drittmitteln finanziert wird.
Es ist daher insbesondere aus sozialen Gründen sachgerecht, die Verlängerungsregelung
auch auf die Drittmittelbefristung auszuweiten. Die Risiken der Unterbrechungen bzw.
Verringerungen der wissenschaftlichen Tätigkeit nach den in Absatz 5 Satz 1 aufgeführten
Sachverhalten werden dadurch auch im Kontext der drittmittelfinanzierten Forschung nicht
allein den einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auferlegt, sondern die
Einrichtungen werden im Rahmen ihrer ungleich größeren organisationalen
Handlungsspielräume dazu verpflichtet, die Fortsetzung der wissenschaftlichen Arbeit im
Anschluss an die Unterbrechung bzw. Reduktion der wissenschaftlichen Tätigkeit zu
ermöglichen. Das betrifft sowohl und insbesondere familien- und pflegebedingte
Ausfallzeiten (Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3) als auch die weiteren in Ansatz 5 Satz 1
genannten Sachverhalte, beispielsweise die Nichtanrechnung einer Beurlaubung für eine
wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs
oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-,
Fortoder Weiterbildung (Nummer 2). Diese fördert insbesondere den Wissenstransfer, so dass
die diesbezügliche Nichtanrechnungsmöglichkeit geradezu eine Aufforderung für junge
Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen ist, Erkenntnisse in der Praxis und im Ausland
zu sammeln und diese wieder in ihre Tätigkeit im Hochschulbereich einfließen zu lassen.
Die Verlängerungsregel greift dementsprechend auch dann, wenn zwischenzeitlich ein der
Befristung nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG als Sachgrund zugrundeliegendes konkretes
Drittmittelprojekt enden sollte. Der Schutzzweck der Verlängerungsregel gebietet im
Interesse der beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, dass die Laufzeit
des nach Absatz 5 verlängerten Vertrags auch über das zeitliche Vorliegen des
ursprünglichen Sachgrunds hinaus reicht.
Die Verlängerungsregelung kann unter Umständen finanziellen Mehrbedarf hervorrufen,
der in der ursprünglichen Projektplanung nicht vorgesehen war, etwa für die Einstellung von
Vertretungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit oder wegen
Arbeitsunfähigkeit. Fördermittelgeber können eventuellen Mehrbedarf im Rahmen der
Projektförderung unmittelbar berücksichtigen und ausgleichen. Einige große öffentliche
Fördermittelgeber tun dies bereits. Der Wissenschaftsrat hat in seinem Positionspapier zur
Ausgestaltung der Promotionsphase im deutschen Wissenschaftssystem die zielgerichtete
Ausweitung einer solchen Praxis mit Blick auf Promovierende ausdrücklich befürwortet
(Wissenschaftsrat 2023, Positionspapier „Ausgestaltung der Promotion im deutschen
Wissenschaftssystem“, S. 54).
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der begrifflichen Klarstellung. Im Zuge der vorgesehenen erstmaligen
Berücksichtigung von Pflegeverantwortung bei der Verlängerung der
Höchstbefristungsdauer der Qualifizierungsbefristung nach Nummer 1 Buchstabe a (§ 2
Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 WissZeitVG) wird die Formulierung der bereits bestehenden
Regelung zur Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
WissZeitVG begrifflich angepasst.
Zu Nummer 2
Um Studierenden mehr zeitliche Flexibilität in Bezug auf studienbegleitende Hilfstätigkeiten
einzuräumen, wird die Höchstbefristungsdauer nach § 6 von sechs auf acht Jahre erhöht.
Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Studierende in der Abschlussphase ihres
Studiums ihre studienbegleitenden Hilfskrafttätigkeiten wegen des Erreichens der
Höchstbefristungsgrenze nicht mehr fortführen können und in dieser Phase eine neue
Erwerbsquelle suchen müssen.
Eine relevante Ausweitung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in der Praxis ist durch
die Anhebung der Höchstbefristungsdauer nicht zu erwarten. Die durchschnittlichen
Beschäftigungszeiten von Studierenden nach § 6 von rund 20 Monaten sowie die
durchschnittliche Studiendauer für alle Erstabsolventinnen und -absolventen von acht
Semestern zeigen, dass die Höchstgrenze von acht Jahren nur selten tatsächlich
ausgeschöpft werden dürfte. In der Regel beenden Studierende ihr Studium zu einem
früheren Zeitpunkt, so dass mit dem Wegfall der Studierendeneigenschaft auch die
Zulässigkeit einer Befristung nach § 6 entfällt.
Mit der Ausweitung der bestehenden Höchstbefristungsdauer wird daher vor allem für
diejenigen Studierenden, bei denen wegen einer längeren Studiendauer ein spezifischer
Bedarf nach einer längeren Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des § 6 besteht,
beispielsweise wegen der Betreuung von Kindern, die Höchstbefristungsdauer
ausgeweitet.
Zugleich wird durch die absolute Obergrenze von acht Jahren weiterhin ein verbindlicher
Endpunkt für studienbegleitende Befristungen nach § 6 gewährleistet entsprechend den
Anforderungen der EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG des
Rates vom 28. Juni 1999 [ABl. EG Nummer L 175 S. 43] in Verbindung mit § 5 der
Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner [EGB – UNICE – CEEP]).
Zu Nummer 3
Die Änderungen des WissZeitVG sollen sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes
in Kraft treten. Dies soll insbesondere den Einrichtungen ermöglichen, die
Verfahrensabläufe an die neuen Regelungen anzupassen (siehe dazu im Einzelnen
Artikel 3).
Darüber hinaus soll aus Gründen des Vertrauensschutzes für Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler, die bereits befristet an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
beschäftigt sind, gewährleistet werden, dass sie soweit erforderlich ihre Qualifizierung unter
den bisherigen befristungsrechtlichen Rahmenbedingungen fortsetzen können.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen laufende Verträge werden
durch die Änderung des WissZeitVG generell nicht berührt, unabhängig davon, ob es sich
um Qualifizierungs- oder Drittmittelbefristungen handelt. Entsprechendes gilt auch für die
Anrechnung nach § 2 Absatz 3 von vor diesem Stichtag abgeschlossenen befristeten
Arbeitsverträgen. Die Änderung der Anrechnungsregel in § 2 Absatz 3, wonach künftig
Stellen bereits ab einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anrechenbar sind, soll nicht
dazu führen, dass bisher in der Annahme der Anrechnungsfreiheit abgeschlossene
Arbeitsverträge mit einem solchen Stellenumfang nachträglich anrechnungsrelevant
werden. Dies könnte ansonsten die Konsequenz haben, dass die nach § 2 Absatz 1
zulässigen Befristungszeiten wegen früherer „Viertelstellen“ deutlich verkürzt würden. Vor
diesem Hintergrund bleiben vor Inkrafttreten der Änderungen des WissZeitVG
abgeschlossene befristete Arbeitsverträge mit bis zu einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit für die Anrechnung nach § 2 Absatz 3 auch künftig außer Betracht.
Darüber hinaus gelten für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen befristet beschäftigte promovierte wissenschaftliche und
künstlerische Personal auch beim Abschluss neuer Arbeitsverträge die bisherige
Höchstbefristungsdauer im Bereich der Medizin von neun Jahren in der ab dem 25. Mai
2020 geltenden Fassung weiter. Durch diese Übergangsbestimmung wird sichergestellt,
dass promovierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich der Medizin, die
sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in der postdoktoralen Phase
befinden, auch weiterhin der bisherige Befristungsrahmen zur Verfügung steht, um die
Qualifizierung bzw. Qualifizierungsphase abschließen zu können.
Zu Nummer 4
Die Auswirkungen des WissZeitVG und seiner Novellierung 2016 wurden im Auftrag des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung unabhängig wissenschaftlich evaluiert. Die
Evaluationsberichte sind in den Jahren 2011 und 2022 veröffentlicht worden. Die genaue
Erhebung und Analyse der Situation im Bereich der befristeten Beschäftigungsverhältnisse
im Wissenschaftsbereich liefern wichtige Informationen, um das Befristungsrecht wie auch
die weiteren Rahmenbedingungen überprüfen und, wenn nötig, evidenzgestützt
weiterentwickeln zu können. Daher sollen auch die Auswirkungen der Änderungen des
WissZeitVG auf die Befristungspraxis für das wissenschaftliche und künstlerische Personal
nach einem angemessenen Zeitraum in einem unabhängigen Forschungsprojekt evaluiert
werden. Besondere Bedeutung kommt dabei zum einen der Erhebung von Vertragsdaten
an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen und zum anderen qualitativer und
quantitativer Forschung zu den individuellen Beschäftigungsverläufen von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu. Darüber hinaus liegt ein besonderes
Augenmerk der Evaluation auf der Entwicklung der Befristungsquoten an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen. Die Ergebnisse der Evaluation sollen spätestens im Jahr 2032,
also sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle veröffentlicht werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in
der Weiterbildung)
Zu Nummer 1
Der neue Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass eine Befristung des Arbeitsvertrages nach dem
ÄArbVtrG zum Zwecke der Weiterbildung auch dann möglich ist, wenn der beschäftigte Arzt
während seiner Weiterbildung auch Tätigkeiten durchführt, die seiner wissenschaftlichen
Qualifizierung dienen. Die Ergänzung ist durch den Wegfall des Geltungsvorrangs des
WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG erforderlich, der es bisher ermöglicht hat, sich parallel zur
Weiterbildung wissenschaftlich zu qualifizieren. Dies soll weiterhin möglich bleiben.
Die Regelung im neuen Absatz 1a greift § 2 Absatz 4 Satz 1 WissZeitVG auch für das
ÄArbVtrG auf. Sie schafft für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit über die
Rechtsgrundlage, auf der die Befristung des jeweiligen Arbeitsvertrags beruht.
Zu Nummer 2
Durch die Änderungen werden die Regelungen des § 2 Absatz 5 WissZeitVG auch auf das
ÄArbVtrG übertragen, so dass hinsichtlich der auf die Dauer eines befristeten
Arbeitsvertrages nicht anzurechnenden Tatbestände ein Gleichklang hergestellt wird.
Zu Nummer 3
Der neue Absatz 4a enthält eine Härtefallregelung, die eine Verlängerung der in Absatz 3
vorgesehenen Befristungszeiten um bis zu zwei Jahre erlaubt. Die Regelung ist
insbesondere deshalb erforderlich, weil eine wissenschaftliche Tätigkeit während der
Weiterbildung voraussichtlich zu einer Verlängerung sowohl der klinischen als auch der
wissenschaftlichen Qualifizierungsphase führen wird. Gerade in der Psychotherapie gibt es
zudem noch keine Erfahrungen im Zusammenspiel von Weiterbildung und
wissenschaftlicher Qualifizierung nach den derzeit noch geltenden
Befristungsmöglichkeiten. Die Neuregelung der Psychotherapeutenausbildung ist zum 1.
September 2020 in Kraft getreten. Die ersten Absolventen des neuen Studiums stehen
damit gerade erst am Anfang der Weiterbildung. Die psychotherapeutische Weiterbildung
ist – wie bei den Ärzten – Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister. Gleichzeitig
werden auch weiterhin, wissenschaftlich qualifizierte Ärzte und Psychotherapeuten für die
Lehre benötigt.
Die Regelung ist aber auch im Hinblick auf sogenannte „Clinician Scientist Programme“
erforderlich, weil bei diesen die wissenschaftliche Qualifizierung von Beginn an Bestandteil
der Weiterbildung ist und deshalb nicht immer sichergestellt werden kann, dass der
angestrebte Abschluss innerhalb der Regelbefristungszeiten möglich ist.
Die Verlängerung der möglichen Befristungszeiten nach dem ÄArbVtrG wird an enge
Voraussetzungen geknüpft. So muss der Arzt oder Psychotherapeut an einer nach
bundesoder landesrechtlichen Vorschriften als Hochschule oder Forschungseinrichtung
anerkannten Einrichtung oder an einer Hochschulklinik nach § 108 Nummer 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Zweck der Weiterbildung beschäftigt sein und sich
während dieser Weiterbildung gleichzeitig wissenschaftlich qualifizieren, insbesondere
promovieren. Wenn sich durch diese wissenschaftliche Betätigung die Dauer der
Weiterbildung verlängert, ist auch eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer
erforderlich und angezeigt. Die Dauer der Verlängerung bemisst sich jeweils an dem
individuell erforderlichen Verlängerungsbedarf, darf aber nicht mehr als zwei Jahre
betragen. Nach Abschluss der Weiterbildung stehen die Befristungsmöglichkeiten nach
dem WissZeitVG weiterhin offen.
Zu Nummer 4
Mit der Aufhebung des bisherigen Absatzes 6 entfällt der Anwendungsvorrang des
WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG. Damit wird gewährleistet, dass der sachliche
Anwendungsbereich des ÄArbVtrG nicht auf die ärztliche und psychotherapeutische
Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, insbesondere
auf Krankenhäuser kommunaler, kirchlicher oder freier Träger, beschränkt ist. Befristete
Arbeitsverträge mit ärztlichem und psychotherapeutischem Personal nach dem ÄArbVtrG
sind damit auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zulässig.
Gemäß § 95 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie § 95a Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 SGB V ist Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit für die
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung neben der Approbation grundsätzlich der
erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer
Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet. Nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SBG
V ist Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
in das Arztregister unter anderem der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung, die sich
an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer entwickelten
Musterweiterbildungsordnung orientiert. Für die entsprechenden Weiterbildungen bilden
die speziellen Regelungen des ÄArbVtrG die angemessene Befristungsgrundlage. Daher
wird sichergestellt, dass das ärztliche und psychotherapeutische Personal unabhängig von
der Wahl des Arbeitgebers grundsätzlich gleiche befristungsrechtliche
Rahmenbedingungen für Weiterbildungen vorfindet. Wissenschaftliche Qualifizierung im
Bereich der Medizin wie auch der Psychotherapie kann unbeschadet dessen auch weiterhin
nach dem WissZeitVG erfolgen, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.
Das ÄArbVtrG trägt den spezifischen Erfordernissen und Abläufen der ärztlichen und
fachpsychotherapeutischen Weiterbildung Rechnung und sieht hierfür nach § 1 Absatz 3
Satz 1 eine zulässige Befristungsdauer von grundsätzlich höchstens acht Jahren vor.
Satz 2 erweitert die Befristungsdauer unter anderem zum Zweck des Erwerbs einer
Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt oder
Fachpsychotherapeuten anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung. Mit § 1
Absatz 4a wird zudem eine Möglichkeit zur Verlängerung der Befristungszeiten geschaffen,
die zusätzlichem Zeitbedarf aufgrund einer parallel zu oder im Kontext einer ärztlichen bzw.
psychotherapeutischen Weiterbildung erfolgenden wissenschaftlichen Qualifizierung
Rechnung trägt.
Dieser Befristungsrahmen des ÄArbVtrG eröffnet die erforderlichen Spielräume für eine
angemessene befristungsrechtliche Behandlung auch der Konstellationen, in denen an
einer Hochschule oder Forschungseinrichtung ärztliche bzw. fachpsychotherapeutische
Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifizierung zugleich erfolgen. Mit der Beseitigung
des Vorrangs des WissZeitVG werden die spezifischen qualitativen Vorgaben des
ÄArbVtrG für Befristungen zu Weiterbildungszwecken in diesem Bereich an Hochschulen
und Forschungseinrichtungen gestärkt; die Relevanz und Möglichkeit einer gleichzeitigen
wissenschaftlichen Qualifizierung bleiben davon aber unberührt. Eine gleichzeitige
wissenschaftliche Qualifizierung ist auf Grundlage des ÄArbVtrG ebenso möglich und
erwünscht wie nach bisheriger Rechtslage auf Grundlage des WissZeitVG die
quasiobligatorische fachärztliche Weiterbildung gleichzeitig zur wissenschaftlichen Qualifizierung
erfolgte. Es ist darüber hinaus Aufgabe der Wissenschaftseinrichtungen im Rahmen ihrer
Qualifizierungsverantwortung als Arbeitgeber sowie der an den Vorgaben und der
Anerkennung von ärztlichen Weiterbildungen beteiligten Einrichtungen, für eine zügige
gleichzeitige Qualifizierung und Weiterbildung angemessene Rahmenbedingungen zu
gewährleisten, die auch wechselseitige Bezüge und die wachsende Bedeutung
medizinischer Forschung unmittelbar für die Patientenversorgung (translationale Medizin)
entsprechend berücksichtigen.
Der bisherige § 1 Absatz 7 ÄArbVtrG wird zu Absatz 6. Er regelt die Anwendbarkeit der
Regelungen der bisherigen Absätze 1 bis 6 auch auf Psychotherapeuten im Rahmen einer
zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten. Da die
Psychotherapeuten entsprechend ihren Weiterbildungsordnungen und analog zu den
Fachärzten auch weitere Qualifikationen erwerben können, wird diese Klarstellung auch im
Wortlaut aufgenommen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Regelung sechs Monate nach Verkündung. Eine
mehrmonatige Übergangszeit ist erforderlich, damit die Wissenschaftseinrichtungen ihre
Befristungspraxis an die durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes vorgenommenen
Änderungen des WissZeitVG und des ÄArbVtrG anpassen können. Insbesondere der
künftige Vorrang der Qualifizierungsbefristung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG vor der
Befristung wegen Drittmittelfinanzierung erfordert bei der Mehrzahl der Einrichtungen
Änderungen hinsichtlich der Befristungspraxis von in drittmittelgeförderten Projekten
beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
- 26 -Drucksache 456/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (Gesetzentwurf)