polradar

Schriftliche Frage 81 von Edgar Naujok (AfD): Hat die Bundesregierung bei der geplanten Möglichkeit, insbesondere in Redaktionsräumen tätig zu werden, ohne zuvor einen Richtervorbehalt e…

dip / schriftliche_frage 12.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 81 von Edgar Naujok (AfD): Hat die Bundesregierung bei der geplanten Möglichkeit, insbesondere in Redaktionsräumen tätig zu werden, ohne zuvor einen Richtervorbehalt e… Frage 81 (Edgar Naujok, AfD): Hat die Bundesregierung bei der geplanten Möglichkeit, insbesondere in Redaktionsräumen tätig zu werden, ohne zuvor einen Richtervorbehalt einzuholen (https://jungefreiheit.de/kultur/medie n/2026/bundesregierung-ermoeglicht-durchsuchu ngen-von-redaktionen-ohne-richter/), verfassungsrechtliche Abwägungskriterien definiert, um sicherzustellen, dass „Gefahr im Verzug“ im konkreten Fall objektiv, vorhersehbar und nicht zur faktischen Umgehung des Richtervorbehalts gebraucht werden kann, und wenn ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 15. Januar 2026: Die Bundesregierung plant keine „Möglichkeiten, insbesondere in Redaktionsräumen tätig zu werden, ohne zuvor einen Richtervorbehalt einzuholen“. Journalistische Redaktionen und Verlage sind regelmäßig keine Diensteanbieter im Sinne des Entwurfs eines Politische-Werbung-Transparenz- Gesetzes (PWTG-E) und werden daher vom PWTG-E nicht berührt. § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 1 Nummer 3 des PWTG-E gestehen der Bundesnetzagentur ausschließlich Befugnisse gegenüber Diensteanbietern zu, also gegenüber Vermittlungsdiensten im Sinne des Digital Services Acts (insbesondere Plattformen oder Suchmaschinen). Soweit die EU-Verordnung 2024/900, deren Durchführung das PWTG-E regeln soll, journalistische Redaktionen und Verlage betreffen kann, wird das Recht der Länder regeln, welche Behörden mit welchen Befugnissen die Verordnung durchführen. § 2 Absatz 4 des PWTG-E bestimmt insofern auch ausdrücklich, dass das PWTG-E medienrechtliche Bestimmungen der Länder unberührt lässt. Die pauschale Behauptung in einigen Presseberichten, die Bundesnetzagentur könne „ohne Richterbeschluss“ Geschäftsräume durchsuchen, ist falsch. Durchsuchungen sind nach § 6 Absatz 3 PWTG-E grundsätzlich richterlich anzuordnen; die eng begrenzte Ausnahme „Gefahr im Verzug“ gilt nur während der Geschäftszeiten und ist dokumentationsund begründungspflichtig. Die Regelung zur Durchsuchung im PWTG ist ein übliches, rechtsstaatlich kontrollierbares Instrument der Wirtschaftsaufsicht. Die Konstruktion in § 6 Absatz 3 PWTG-E entspricht vergleichbarem Aufsichtsrecht, etwa dem kartellrechtlichen § 59b GWB. Allen Betroffenen steht zudem der Rechtsweg offen.

Relationen