Schriftliche Frage 82 von Edgar Naujok (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der öffentlichen Kritik am Gesetzesvorhaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 des Eu…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
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Schriftliche Frage 82 von Edgar Naujok (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der öffentlichen Kritik am Gesetzesvorhaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 des Eu…
Frage 82 (Edgar Naujok, AfD):
Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der öffentlichen Kritik am Gesetzesvorhaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (https://jungefreihei t.de/kultur/medien/2026/bundesregierung-ermoeg licht-durchsuchungen-von-redaktionen-ohne-rich ter/) Änderungen oder Präzisierungen am Entwurf vorzunehmen, um die verfassungsrechtliche Belastbarkeit des Richtervorbehalts zu stärken und den Schutz journalistischer Quellen, den Redaktions- und Informantenschutz sowie das Rechtsstaatsprinzip zu gewährleisten, und wenn ja, in welcher Weise und innerhalb welchen Zeitraums?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 15. Januar 2026:
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG) am 17. Dezember 2025 beschlossen. Änderungen am Gesetzentwurf obliegen nunmehr dem Deutschen Bundestag, soweit er dies für erforderlich erachtet. Im Übrigen gibt der PWTG-Entwurf der Bundesnetzagentur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 1 Absatz 3 ausschließlich Befugnisse gegenüber „Dienstanbietern“ wie Plattformen oder Suchmaschinen. Journalistische Redaktionen und Verlage sind in der Regel keine „Diensteanbieter“ und daher vom PWTG nicht berührt. Soweit die zugrundeliegende EU-Verordnung journalistische Redaktionen und Verlage betreffen kann, wird allein das Recht der Länder regeln, welche Behörden mit welchen Befugnissen die Verordnung durchführen. § 2 Absatz 4 des PWTG-Entwurfes bestimmt insofern auch ausdrücklich, dass das PWTG medienrechtliche Bestimmungen der Länder unberührt lässt. Die pauschale Behauptung in einigen Presseberichten, die BNetzA könne „ohne Richterbeschluss“ durchsuchen, ist falsch. Durchsuchungen sind nach § 6 Absatz 3 des PWTG-Entwurfes grundsätzlich richterlich anzuordnen; die eng begrenzte Ausnahme „Gefahr im Verzug“ gilt nur während der Geschäftszeiten und ist dokumentations- und begründungspflichtig – von „Richter ausschalten“, wie teilweise in den Medien behauptet, kann keine Rede sein. Die Regelung zu Durchsuchung im PWTG ist ein übliches, rechtsstaatlich kontrollierbares Instrument der Wirtschaftsaufsicht. Die Konstruktion in § 6 Absatz 3 PWTG-E entspricht vergleichbarem Aufsichtsrecht, etwa dem kartellrechtlichen § 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
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